GO) schriftlich und unter Beifügung einer Begründung angeordnet und die
GO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Kammer hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen, sodass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse. Im Falle der hier erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ferner ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung erforderlich, § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vorliegend ist der angegriffene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig. Die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Verpflichtung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen
dem Aufenthaltsgesetz und
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Antragsgegnerin angeordnete Covid-19-Test stellt eine ärztliche Untersuchung dar. Der Begriff der ärztlichen Untersuchung umfasst alle herkömmlichen physiologischmedizinischen Untersuchungsmethoden, die
den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden, vgl. Kluth, in: BeckOK-Ausländerrecht, Stand: 01.07.2020, § 82 AufenthG Rn. 43. Hiervon sind auch körperliche Eingriffe umfasst, da ärztliche Untersuchungen regelmäßig mit solchen Eingriffen verbunden sind. Verfassungsrechtliche Einwände hiergegen bestehen nicht; insbesondere wird das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewahrt (vgl. § 106 Abs. 1 AufenthG). Ob die Norm erhebliche körperliche Eingriffe zulässt, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit ihrer Anwendung im Einzelfall (s.u.). Bei dem Covid-19-Test handelt es sich um eine medizinische Untersuchungsmethode, die
der Ordnungsverfügung in der Krankenabteilung der JVA Dortmund, und zwar ausweislich der Begründung von einem Arzt durch Vornahme eines Abstrichs durchgeführt werden soll. Die beschriebene Vorgehensweise entspricht den Regeln der ärztlichen Kunst; Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht kunstgerecht durchgeführt werden könnte, bestehen nicht. Von der Ermächtigung zur ärztlichen Untersuchung umfasst ist dabei auch die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an die Antragsgegnerin. Die ärztliche Untersuchung dient auch der Feststellung der Reisefähigkeit. Im Falle einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus wäre der Antragsteller im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht reisefähig. Ein Ausländer ist zunächst jedenfalls dann reiseunfähig, wenn sich unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sein Gesundheitszustand voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
dem Ausländergesetz, nämlich der Abschiebung des Antragstellers
G, erforderlich. Der Antragsteller ist unstreitig
G vollziehbar ausreisepflichtig. Darauf, ob die Abschiebung mit Sicherheit tatsächlich durchgeführt werden kann, kommt es im Rahmen des § 82 Abs. 4 AufenthG nicht an, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
GO erforderliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich die angegriffene Ordnungsverfügung insoweit als rechtmäßig erweist. Die Voraussetzungen der Androhung von Zwangsmitteln liegen vor. Die Durchsetzung von Anordnungen
G erfolgt auf Grundlage des allgemeinen (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsrechts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 - 19 B 1789/06 -, juris. Die Anwendung von Verwaltungszwang setzt
VG NRW) voraus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder Rechtsmitteln gegen ihn keine aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vorliegend der Fall (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
VG NRW sind Zwangsmittel schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der zwangsweise durchzusetzenden Verpflichtung anzudrohen. Dies setzt für die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Ordnungsverfügungen
G voraus, dass dem Ausländer zunächst die freiwillige Wahrnehmung der Verpflichtung binnen einer angegebenen Frist zu ermöglichen ist und die Androhung für den Fall erfolgt, dass er bis zum Ablauf dieser Frist der Verpflichtung nicht
gekommen ist, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
kommt. Die Androhung unmittelbaren Zwanges weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Sie wurde
VG NRW zugestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ob
G in Verbindung mit § 40 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) vor der Untersuchung eine richterliche Entscheidung des -
G zuständigen - Amtsgerichts in jedem Fall erforderlich ist oder ob § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG eine Rechtsgrundverweisung für solche Fälle darstellt, in denen die ärztliche Untersuchung mit einer gesonderten Freiheitsentziehung im Sinne des § 40 BPolG verbunden ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwanges davon unabhängig ist. Zudem hat die Antragsgegnerin auch mitgeteilt, eine solche richterliche Entscheidung zu beantragen. Der Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von dem Antragsteller erlangte Gesundheitsdaten an Dritte, insbesondere ausländische Behörden, insbesondere solche des libanesischen Staates, weiterzugeben, hat ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Sofern sich
Durchführung des Covid-19-Tests herausstellen sollte, dass der Antragsteller infiziert ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse an dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil die Antragsgegnerin in diesem Fall keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergreifen würde und daher auch nicht zu erwarten ist, dass sie das Testergebnis des Antragstellers weitergibt. Soweit sich der Antrag auch gegen die Weitergabe negativer Testergebnisse wendet, ist er hingegen zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht voraussichtlich kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe dieser Testergebnisse zu. Ein solcher Anspruch folgt vorliegend nicht aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
der Vorschrift hat ein Betroffener das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig ist. Dies ist nicht der Fall. Die Zulässigkeit der Übermittlung der Testergebnisse richtet sich vorliegend
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), weil es sich um die Übermittlung, und damit um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt (Art. 2 Abs. 1, 4 Nr. 2 DSGVO). Die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit.
richtendienste, vgl. Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 2 5 ff.; Bäcker, in: BeckOK-Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2020, Art. 2 DSGVO Rn. 7 ff., was hier nicht der Fall ist. Ob die Antragsgegnerin Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist, kann vorliegend dahinstehen. Soweit hieran angesichts des Umstandes, dass die Übermittlung des Testergebnisses nicht unmittelbar durch die Antragsgegnerin, sondern durch Vermittlung der Bundespolizei erfolgt, Zweifel bestehen können, hätte der Hilfsantrag schon deshalb keinen Erfolg, weil er gegen den falschen Antragsgegner gerichtet wäre. Die Übermittlung der Daten ist vorliegend
1 UAbs. 1 lit. d), Abs. 4 DSGVO zulässig. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, falls - wie hier - weder ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission im Sinne des Art. 45 DSGVO noch geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 DSGVO vorliegen, zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, die im Recht des Mitgliedsstaats anerkannt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die Übermittlung eines negativen Testergebnisses ist Voraussetzung der Abschiebung des Antragstellers. Diese stellt einen wichtigen Grund des öffentlichen Interesses dar, der auch im deutschen Recht anerkannt ist. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts solcher Personen, die die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht erfüllen und von denen überdies die Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten ausgeht, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, juris und Beschluss vom 04. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris. Der Antragsteller hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist hier in erheblichem Maße straffällig geworden; von ihm geht auch eine fortdauernde und erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus. In seiner Person liegt zudem ein besonders schweres Ausweisungsinteresse
G vor (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2020 - 11 L 921/20 -). Soweit Art. 49 DSGVO überdies voraussetzt, dass die übrigen Voraussetzungen, welche die DSGVO für Datenübermittlungen - auch im Inland - normiert, eingehalten werden, vgl. Art. 44 Satz 1 DSGVO ("und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden"), ist dies vorliegend ebenfalls der Fall. Dem steht Art. 9 Abs. 1 DSVGO, wonach die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich unzulässig ist, nicht entgegen. Bei den Testergebnissen des Antragstellers handelt es sich um Gesundheitsdaten.
2 lit. g) DSGVO ist die Verarbeitung solcher Daten aber zulässig, wenn sie auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Die Übermittlung des Testergebnisses ist auf der Grundlage der mitgliedsstaatlichen Rechtsvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) zulässig. Anderweitige bzw. vorrangige Sonderregeln gibt es insoweit nicht. Eine Rechtsgrundlage im Recht eines Mitgliedsstaats findet sich insoweit nicht in den §§ 23 , 25 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), da sie die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder wie die Antragsgegnerin nur regeln, soweit der Datenschutz nicht - wie hier durch das DSG NRW - durch Landesgesetz geregelt ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Die Befugnis zur Übermittlung von Daten an Drittländer in § 89 Abs. 1a AufenthG findet ebenfalls keine Anwendung. Sie betrifft nur erkennungsdienstliche Daten, die zum Zwecke der Identitätsfeststellung übermittelt werden sollen; das Covid-19-Testergebnis des Antragstellers stellt aber kein solches Datum dar. Auch § 88 Abs. 2 AufenthG, der die Übermittlung personenbezogener Daten betrifft, die von einem Arzt oder einem anderen Berufsgeheimnisträger einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, findet keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft die Übermittlung von Gesundheitsdaten, die von Ärzten oder anderen Berufsgeheimnisträgern ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben wurden, und trägt den besonderen Anforderungen einer Zweckänderung Rechnung, vgl. Petri, in: GK-AufenthG, 24. Lfg. 2008, § 88 Rn. 33. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Daten
ihrer Erhebung zu einem anderen Zweck von einer anderen öffentlichen Stelle an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Sie betrifft daher keine Daten, die - wie hier - schon auf Geheiß der Ausländerbehörde erhoben worden sind. Zudem dient § 88 AufenthG der Erstreckung und Einschränkung des ärztlichen Berufsgeheimnisses gegenüber Behörden, an die unter das Berufsgeheimnis fallende Daten übermittelt werden. Hierfür ist bei Gesundheitsdaten, die - wie hier - von einem von der Ausländerbehörde beauftragten Arzt aufgrund einer Anordnung
G erlangt wurden, kein Raum, weil die Übermittlung dieser Daten an die Ausländerbehörde schon von § 82 Abs. 4 AufenthG selbst umfasst ist. Daran ändert auch § 88 Abs. 4 AufenthG nichts, wonach die Vorschrift auch auf die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden anzuwenden ist. § 88 Abs. 4 AufenthG soll lediglich die Weiterübermittlung von durch eine andere öffentliche Stelle zweckändernd an die Ausländerbehörde übermittelten Daten regeln, vgl. Weichert/Stoppa, in: Huber, AufenthG, 2. Auflage 2016, § 88 Rn. 11.
1 Nr. 1 DSG NRW ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die in den §§ 86 ff. AufenthG enthaltenen spezifischen Regelungen schließen einen Rückgriff auf allgemeines Datenschutzrecht nicht aus, weil sie hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten durch Ausländerbehörden keine abschließende Regelung darstellen, sondern nur einzelne Verarbeitungssituationen regeln, vgl. Winkelmann/Krämer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 90 AufenthG Rn. 2. Die Befugnisnorm des § 16 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW wahrt die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 lit.
vorläufiger Würdigung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur die im Inland von der übermittelnden öffentlichen Stelle einzuhaltenden Anforderungen, zwingt aber nicht dazu, der empfangenden Stelle im Zielland entsprechende Vorkehrungen aufzuerlegen, da der räumliche Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts in Art. 3 DSGVO ansonsten erweitert würde. Die Überprüfung der Beachtung der DSGVO im Übrigen hat daher unter Außerachtlassung der - allein vom Kapitel V der DSGVO geregelten - Situation im Drittstaat zu erfolgen, vgl. Kamp/Beck, in: BeckOK-Datenschutzrecht, Stand: 01.02.2020, Art. 44 DSGVO Rn. 48; Pauly, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 44 DSGVO Rn. 15; Schröder, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 44 DSGVO Rn. 20. Soweit sich der Antragsteller auch gegen die Übermittlung der Testergebnisse an die Bundespolizei wendet, besteht ebenfalls kein Anordnungsanspruch, weil die Übermittlung
2 lit. g) DSGVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW rechtmäßig ist. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend; die Übermittlung der Daten auch an die Bundespolizei ist zur Abwehr der vom Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 17 B 1547/07 -, Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht, weil er auf die Beseitigung von Auswirkungen der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers und damit im Vergleich zum Hauptantrag auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet ist. Permalink: https://openjur.de/u/2307473.html ( https://oj.is/2307473 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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