← Deutschland

SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 18.09.2020 - S 20 KR 243/19

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben. Tatbestand Die Beteiligten streiten

§ 136

Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Beklagten auf Seite 2 (dort unter dem Wort "Begründung") bis Seite 3 (dort bis zu dem vierten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01. Oktober 2019, die die Kammer ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, weil sie sie für überzeugend hält. Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von §

§ 136

Abs 3 SGG aus dem gleichen Grunde auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom

  1. Mai 2020 (Seite 1 <dort vom drittletzten Absatz> bis Seite 2 <dort bis zum ersten Absatz>). Die Beklagte hat insoweit unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren zu Recht darauf abgestellt, dass es der Kindesmutter in den streitgegenständlichen Zeiträumen zuzumuten gewesen ist, (auch) ihre Tochter B. zu beaufsichtigen. Der Kläger hat hiergegen nach Auffassung der Kammer auch nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt; dem lediglich pauschalen Einwand des "teilweise" entgegen stehenden Krankenhausaufenthaltes der anderen Tochter B. ist die Beklagte überzeugend damit entgegen getreten, dass entsprechende stationäre Krankenhausaufenthalte der anderen Tochter und der Kindesmutter in den streitbefangenen Zeiträumen nicht festgestellt werden konnten. Weil sich der Kläger hierzu auch nicht mehr geäußert hat, sah sich die Kammer nicht veranlasst, hier weitere Ermittlungen von Amts wegen aufzunehmen, weil sie nicht verpflichtet ist, anlasslos "ins Blaue hinein" zu ermitteln. b) Wenn danach die auf Aufhebung der ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr verbundene Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil diese wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt, und weil dem Kläger - wie aufgezeigt - ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom
  2. März 2019 bis zum
  3. März 2019 nicht zusteht.
  4. Die Kostenentscheidung folgt aus §

§ 193Abs 1 S 1 SGG.

Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag. 5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§

§ 183S 1 SGG).

Permalink: https://openjur.de/u/2307529.html ( https://oj.is/2307529 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.