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SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 15.10.2020 - S 26 AS 1265/18

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben. Tatbestand Die Beteiligten streiten

hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B , RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (

hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom

  1. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R , RdNr 23), haben keinen Erfolg.
  2. a) Gegenstand des Klageverfahrens ist die mit dem Bescheid des Beklagten vom
  3. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juli 2018 verlautbarte Verfügung, mit der der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) als Darlehen abgelehnt hat. Zwar lässt sich den entsprechenden Verfügungen eine zeitliche Begrenzung nicht entnehmen, weshalb sich der streitige Zeitraum im Grundsatz bis zu dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung erstrecken würde. Indes geht die Kammer - auch ohne zeitliche Konkretisierung durch den Kläger - mit Blick auf die dem Kläger durch den Beklagten zeitlich zuvor und danach bewilligten Leistungen (

einerseits den Bewilligungsbescheid vom

  1. November 2017, der erstmals Regelungen für den Bewilligungszeitraum vom
  2. Dezember 2017 bis
  3. Mai 2018 trifft, sowie andererseits den Darlehensbewilligungsbescheid vom
  4. Dezember 2018, der erstmals Regelungen für den Bewilligungszeitraum vom
  5. Dezember 2018 bis zum
  6. März 2019 trifft) davon aus, dass der streitige Zeitraum auf den Zeitraum vom
  7. Juni 2018 bis zum
  8. November 2018 begrenzt ist, weil jedenfalls die Zeiträume der zuvor und der danach ergangenen bewilligenden Verfügungen jeweils eine zeitliche Zäsur bewirken (

hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R , RdNr 13). b) Streitgegenstand des Verfahrens - mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung (

§ 123

SGG), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht (

hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 2/13 R , RdNr 9 mwN) - ist (demgegenüber) unter Berücksichtigung der Klarstellung durch den anwaltlich vertretenen Kläger dessen Anspruch auf Gewährung von zuschussweisen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018. 2. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG) auszulegenden Klagen, die aufgrund der Klarstellung durch den anwaltlich vertretenen Kläger darauf gerichtet sein sollen, den Beklagten unter Aufhebung der mit seinem Bescheid vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, ihm passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 als Zuschuss zu gewähren, sind jedoch unzulässig.

  1. a)
  2. aa)Die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG ist unzulässig, weil der Kläger in Bezug auf das von ihm nach der erfolgten Klarstellung verfolgte Begehren - Leistungsgewährung als Zuschuss - schon nicht im Sinne von § 54 Abs 1 S 2 SGG behaupten kann, beschwert zu sein. Die hier angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Verfügung, die der Beklagte mit seinem Bescheid vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbart hat, trifft nämlich keinerlei Regelung hinsichtlich des von dem Kläger im vorliegenden Verfahren verfolgten Begehrens auf Gewährung von zuschussweisen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit ihr hat der Beklagte vielmehr lediglich den Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Darlehen abgelehnt und deshalb nur insoweit eine Regelung getroffen. Eine Regelung, die dem im vorliegenden Verfahren verfolgten Begehren des Klägers entspricht, trifft demgegenüber allein die mit dem Bescheid des Beklagten vom 07. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2018 verlautbarte sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung, mit der es der Beklagte (auch) abgelehnt hat, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren; über deren Rechtmäßigkeit wird die Kammer aufgrund der dagegen gesondert erhobenen Klagen in dem gerichtlichen Verfahren zu dem Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 noch zu befinden haben.
  3. bb)Deshalb steht - ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre - der Zulässigkeit des auf Gewährung von zuschussweisen Leistungen nach dem SGB II gerichteten Begehrens im Übrigen auch das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei - im sozialgerichtlichen Verfahren von keinem Beteiligten - anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites und alle weiteren Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 17 Abs 1 S 2 GVG beginnt mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, hier der Klageerhebung (

§ 94

SGG), und endet mit der Beendigung der Rechtshängigkeit, die ua mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung erfolgt. Streitgegenstand ist - wie bereits dargelegt - bei der mit der Anfechtungsklage kombinierten Leistungsklage der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung (

§ 123SGG).

Er entspricht dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (

hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom

  1. März 2014 - B 10 EG 2/13 R , RdNr 9 mwN). Streitgegenstand des mit Klageschriftsatz vom
  2. Juni 2018 eingeleiteten Verfahrens zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 sind Ansprüche des Klägers auf zuschussweise Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen SGB II für den Zeitraum vom
  3. Juni 2018 bis zum
  4. November
  5. Deshalb entfaltet die seit dem
  6. Juni 2018 bestehende Rechtshängigkeit (

hierzu § 94 S 1 SGG) der sozialgerichtlichen Klagen zu dem Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 Sperrwirkung gegenüber den Klagen im vorliegenden Verfahren, weil mit diesen ebenfalls Ansprüche des Klägers auf zuschussweise Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen SGB II für den Zeitraum vom

  1. Juni 2018 bis zum
  2. November 2018 begehrt werden, weshalb insoweit bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in dem Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 für das vorliegende Verfahren ein Prozesshindernis besteht. Das hiesige Rechtsschutzbegehren des Klägers würde im Übrigen auch nicht nach dem Wegfall der doppelten Rechtshängigkeit zulässig werden. Ihm stünde dann entgegen, dass für die Fortführung des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis, das heißt das rechtsschutzwürdige Interesse an der begehrten gerichtlichen Sachentscheidung, fehlt, weil dann für den hier streitbefangenen Zeitraum die Bindungswirkung der Entscheidung im Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1072/18 zu beachten wäre (

§ 141Abs 1 Nr 1 i

Vm § 105 Abs 1 S 2 SGG). b) Wenn nach alledem die Anfechtungsklage unzulässig ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil in Verfahren der vorliegenden Art eine zulässige (und begründete) Leistungsklage wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige (und begründete) Anfechtungsklage voraussetzt.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
  2. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2307530.html ( https://oj.is/2307530 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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