Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B , RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (
Bundessozialgericht, Urteil vom
aa) Ermächtigungsgrundlagen für die Aufhebungsverfügung des Beklagten sind - wie der Beklagte auch zutreffend erkannt hat - § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), § 40 Abs 1 S 2 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 bis Nr 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 330 Abs 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt (sog Geltungszeitraumprinzip,
dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R , RdNr 13 mwN).
im hier maßgeblichen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II bestanden hat, weshalb auch das Einkommen und Vermögen des Herrn A. zu Ungunsten der Klägerin hilfebedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen ist (
Vm § 9 Abs 2 S 1 SGB II iVm § 9 Abs 2 S 3 SGB II), sondern auch und gerade davon, dass die Klägerin mit Blick auf ihre tatsächlich bestehende Partnerschaft zu Herrn A. mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X gemacht und deshalb darüber hinaus auch die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt hat. aaaa) Insoweit hat das Amtsgericht Prenzlau in seinem Urteil vom 15. März 2016 unter Gesamtwürdigung der Einlassungen der Klägerin und des Herrn A., der weiteren Zeugenaussagen und des Ergebnisses der durchgeführten Hausdurchsuchung überzeugend herausgearbeitet, dass es mit Blick auf die fehlenden Regelungen zum Umgang und zum Unterhalt der gemeinsamen Tochter und zur Pflege der Mutter des Herrn A. durch die Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür hat finden können, dass die von der Klägerin und Herrn A. behauptete Trennung als Paar tatsächlich stattgefunden hat. Darüber hinaus hat das Strafgericht überzeugend dargelegt, dass die Klägerin und Herrn A. - entgegen ihren Darstellungen - im streitgegenständlichen Zeitraum nicht getrennt lebten und wirtschaften, sondern mit Blick darauf, dass die Klägerin Herrn A. wie eine Dauerpflegekraft umsorgt und ihm in gesundheitlichen Notlagen hilft und beisteht, umfassend füreinander eingestanden sind und füreinander sorgten, wobei das Strafgericht überzeugend hervorgehoben hat, dass es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass die Klägerin und Herr A. irgendeine Zeit getrennt voneinander verbringen, es sei denn, es handelt sich um so übliche Dinge wie Besorgungen, Behördengänge oder einen kurzen Spaziergang. Daneben hat es überzeugend ergänzt, dass die Klägerin und Herr A. darüber hinaus kein Hobby ausüben oder ihre Zeit in anderer Weise verbringen, so dass es auf der Hand liegt, dass sie ihre Zeit stattdessen gemeinsam verbringen. (
zu alledem S 6 bis S 8 des Urteilsabdruckes). Nach alledem steht für das erkennende Gericht - wie bereits betont - zunächst mit Gewissheit fest (
erneut § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (
hierzu G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 7, RdNr 117 mwN), dass zwischen der Klägerin und Herrn A. im hier maßgeblichen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II bestanden hat. bbbb) Darüber hinaus steht für das Gericht ebenfalls mit Gewissheit fest (
erneut § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass die Klägerin durch ihre - dem obigen Ergebnis zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft - widersprechenden und damit unzutreffenden Angaben mit Herrn A. nicht zusammen in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, zu ihm keinerlei partnerschaftliche Verbindung zu pflegen und getrennt von ihm zu wirtschaften, mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X gemacht und deshalb darüber hinaus auch die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt hat. cccc) Bei dieser Sachlage bedurfte es auch keiner weiteren persönlichen Anhörung der Klägerin oder der Einvernahme des Herrn A. als Zeugen, weil angesichts der bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse hiervon schon im Ansatz neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. ddd) Weil die Kammer auch in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag - solche sind im Übrigen auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden - und weil schließlich auch die Fristerfordernisse nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 45 Abs 3 S 2 SGB X und § 45 Abs 4 S 2 SGB X erfüllt sind, erweist sich die angegriffene Aufhebungsentscheidung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (
b) Wenn danach die Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsverfügung unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die gegen die Erstattungsverfügung erhobene (isolierte) Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG. Diese ist unbegründet, weil die auf die Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 SGB X gestützte angegriffene Verfügung rechtmäßig ist und die Klägerin auch durch sie nicht ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (
Gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X, der gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II auch im Rechtskreis des SGB II Anwendung findet, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Beklagte hat seine bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom
Vm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag. 4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2307531.html ( https://oj.is/2307531 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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