Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Am 16.10.2020 zeigte der Antragsteller bei der Stadt Regensburg, Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, eine ortsfeste Versammlung unter dem Motto "Demonstration für Selbstbestimmung und Maskenbefreiung" für den 14.11.2020 an. Es würden ca. 2000 Versammlungsteilnehmer erwartet. Als Versammlungsort wurde der Dultplatz in Regensburg angegeben, als Versammlungszeit der Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Später wurde der Versammlungsbeginn für 13.00 Uhr, das Versammlungsende für 19.00 Uhr nachgemeldet. Am 28.10.2020 fand ein Kooperationsgespräch statt. Dabei teilten die Veranstalter mit, dass die angegebene Teilnehmerzahl mit 2.000 Personen nur ein Richtwert sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich mehr Personen aus der Querdenker-Bewegung der Versammlung anschließen würden. Mit Telefonat am 10.11.2020 wurde der Antragsteller telefonisch zu den beabsichtigten Auflagen angehört. Am 12.11.2020 erließ die Antragsgegnerin folgenden Bescheid: I. Der Eingang der Anzeige am 16.10.2020 von der Versammlung von Herrn ... ... am 14.11.2020 unter dem Thema "Demonstration für Selbstbestimmung und Maskenbefreiung" wird bestätigt. II. Für die Versammlung am Dultplatz werden folgende beschränkende Verfügungen erlassen. 3. Die Anzahl an Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern wird auf höchstens 1000 Personen begrenzt. Der Versammlungszeitraum wird von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt. 6. Eine Mund-Nase-Bedeckung ist von allen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu tragen. Ausnahmen sind nur in den Fällen des § 2 der 8. Bayerischen Infektionsmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) zulässig. Redner/ innen, Sänger/innen, Blasmusiker/innen können die Mund-Nase-Bedeckung für die Dauer ihres Beitrags auf der Bühne abnehmen. Sie haben dann einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Personen einzuhalten. 11. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist untersagt. ... 13. An- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten zum und vom Dultplatz sind jederzeit zu ermöglichen. Auf dem Dultplatz ist ein Fahrweg für Einsatzfahrzeuge in einer Breite von mindestens 5,00 m entsprechend beigefügtem Plan von Fahrzeugen und Aufbauten freizuhalten. III. Bei der Versammlung muss mindestens ein Ordner je zehn Versammlungsteilnehmer eingesetzt werden. Die Ordner müssen zum einen gesundheitlich in der Lage sein, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Zum anderen müssen sie in ihrer Funktion als Ordner ständig eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. In den Gründen bezog sich die Antragsgegnerin unter anderem darauf, dass die Anzahl der teilnehmenden Personen stark vom gesetzlichen Regelfall des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, HS 2 8. BayIfSMV abweiche und verwies auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zur Corona-Pandemie. Zur Begründung der Begrenzung der Teilnehmerzahl (II. 3) stützte sie sich darauf, dass der Veranstalter weder in der Versammlungsanzeige vom 16.10.2020 noch während des Kooperationsgesprächs ein geeignetes Schutzkonzept habe vorlegen können. Angesichts der Erfahrungen der vergangenen Versammlung der Querdenker-Gruppierung, der geplanten hohen Teilnehmerzahl, eines nicht vorhandenen Schutz- und Hygienekonzepts bzw. der Forderung "Demonstration für Maskenbefreiung" müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verwirklichung der Infektionsgefahren bei der Versammlung gerechnet werden. Die Teilnehmerbegrenzung diene außerdem dazu, eine für die Ordnungsbehörden nicht mehr beherrschbare Situation zu vermeiden. Erfahrungen aus bisherigen Querdenker-Demonstrationen hätten gezeigt, dass es zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Hygieneauflagen komme. Auch unter Berücksichtigung des An- und Abfahrtsverkehrs der zeitlich vorgeschalteten Versammlung der Querdenker-Bewegung mit zugelassenen 1.000 Personen sei eine Teilnehmerbegrenzung unabdingbar, um eine unkontrollierbare Ansammlung von Menschen zu vermeiden. Es sei auch zu erwarten, dass sich aufgrund des Themas mehr Personen der Versammlung anschließen würden. Diese Annahme werde durch Aussagen des Veranstalters beim Kooperationsgespräch weiter gestützt. Es sei demnach nicht unwahrscheinlich, dass weitaus mehr Versammlungsteilnehmer bundesweit anreisen würden. Der Versammlungszeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr sei mehr als ausreichend, um dem Kundgebungsinteresse des Veranstalters gerecht zu werden. Eine Verlängerung der Versammlungszeit bis 19.00 Uhr bestätige geradezu den durch Werbemaßnahmen verbreiteten Eindruck, die Querdenker-Versammlung mit Festcharakter abzuhalten. Zur Begründung der Untersagung von Speisen und Getränken (Nr. II. 11) führte die Antragsgegnerin aus, dass die Versammlung als "Fest für Freiheit, Frieden & Selbstbestimmung" tituliert werde und aus dem Programmheft ersichtlich sei, dass die Abgabe von Speisen und Getränken beabsichtigt sei. Ein Verbot der Abgabe sei erforderlich, um die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu umgehen. Würden Speisen und Getränke von Veranstalterseite angeboten, sei zu erwarten, dass die Teilnehmer nicht nur kurz die Mund-Nasen-Bedeckungen abnähmen, um eine kurze Stärkung einzunehmen, sondern, dass es aufgrund des festlichen Rahmens zu geselligen Gruppenbildungen komme, in denen die Maske auch für längere Zeit abgenommen werde. Weiter sei zu erwarten, dass die sich bildenden Gruppen sich - wie bei einem Fest üblich - lebhaft untereinander austauschen, dabei auch lachen oder mit erhobener Stimme sprechen würden. Dabei sei zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der Gespräche und Unterhaltungen ohne Mund-Nase-Bedeckung stattfinde. Im Ergebnis würde sich die Gefahr verwirklichen, die durch die Mund-Nase-Bedeckung verhindert werden soll, nämlich, dass sich aufgrund der Aerosolbildung beim Sprechen, Lachen oder Rufen das Virus schnell und sprunghaft innerhalb einer Gruppe verbreiten könne. Das Verbot stelle auch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, weil es nicht bei der Anmeldung der Versammlung angezeigt worden sei. Zudem bedürfe das Aufstellen von Imbissständen grundsätzlich einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Zur Auflage in Nr. II.13 stützte sich die Antragsgegnerin auf die Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben der Versammlungsteilnehmer. Einsatzfahrzeuge müssten die Versammlungsplätze schnell und jederzeit erreichen und ohne aufwendige und zeitintensive Wendemanöver durchfahren können. Die in Auflage Nr. III. vorgesehene Bestimmung, dass Ordner gesundheitlich in der Lage sein müssten, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wurde damit begründet, dass Ordnungskräfte in Ausübung ihrer Funktion teilweise in nahen Kontakt zu Versammlungsteilnehmern treten müssten, gerade wenn es darum gehe, ihrer Ordnerfunktion nachzukommen und regulierend in das Versammlungsgeschehen einzugreifen. Hierbei könne es auch zu Konfliktsituationen kommen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne. Mund-Nase-Bedeckungen könnten insofern einen Bezug zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr leisten. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 13.11.2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass hinsichtlich der Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 1.000 anstelle der angezeigten 2.000 auch in Zusammenschau mit den Gründen des Bescheides nicht ersichtlich sei, wie das Ermessen ausgeübt worden sei bzw. wieso gerade 1.000 Teilnehmer angemessen und grundrechtswahrend sein sollten. Es erscheine willkürlich, wenn genau die Hälfte der angemeldeten Teilnehmer zugelassen werde. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV spreche nur davon, dass in der Regel 200 Teilnehmer keine Bedenken in infektionsschutzrechtlicher Art aufließen. Hier liege jedoch der besondere Fall einer wesentlich übergroßen Versammlungsfläche von ca. 32.500 qm vor, auf der mit der Einhaltung der Abstandsgebote und Maskentragung nicht von einem infektionsschutzrechtlich gefährlichen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Der Antragsteller bemängelt weiter, dass die pauschale Begründung zur Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken nicht genüge. Die Umgehung der Mund-Nase-Bedeckung-Tragepflicht könne nicht pauschal behauptet werden, sondern sei vor Ort im Einzelfall von den Polizeibeamten zu entscheiden, falls das Trinken und Essen zu einer Umgehung führen solle. Noch dazu habe die Abgabe von Speisen und Getränken nichts damit zu tun, ob und/oder wie diese von den Teilnehmern zu sich genommen würden. Die Abgabe selbst müsse also erlaubt sein. Noch dazu werde die "Abgabe" nicht durch körperlichen Kontakt durchgeführt, sondern würden die Nahrungsmittel hingelegt und müssten sich die Teilnehmer mit ausreichend Abstand anstellen, um keine Traubenbildung zu generieren. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit liege unabhängig davon vor, ob die Abgabe von Nahrungsmitteln zuvor angezeigt worden sei, da Grundrechtseingriffe auch und gerade meist faktisch und tatsächlich erfolgen könnten. Ohne Abgabe von Nahrungsmitteln werde der Erfolg der Versammlung und die Außenwirkung wesentlich reduziert. Die in Nr. II.13 vorgeschriebene Freihaltung einer näher dargestellten Fläche für Einsatzfahrzeuge bemesse die eingezeichnete Zufahrtsfläche zu groß. Der Zugang der Teilnehmer zum Gelände und der Bühne würde blockiert werden, wenn von beiden Seiten her die Einsatzfahrzeuge das Gelände befahren könnten. Der linke Weg sei ausreichend und für alle Seiten interessengerecht, da die rechte Seite direkt vor der Bühne für die Teilnehmer frei und erreichbar sein müsse. Soweit vorgeschrieben sei, dass Ordner in der gesundheitlichen Lage sein müssten, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und diese auch ausnahmslos tragen müssten, sei die Auflage klar rechtswidrig. Es sei nicht ausreichend begründet worden, warum § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV für Ordner suspendiert sein solle. Auch Ordner dürften gesetzlich bei Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Befreiung von der Maskenpflicht eine Maske weglassen. Zumindest hätte das Verhältnismäßigkeitsgebot zwingend erforderlich gemacht, dass unterschieden werde zwischen ordnender Funktionen mittels Rufen oder unter Wahrung von Abständen und den Tätigkeiten der Ordner, die nah an den Teilnehmern vorzunehmen seien. Nur diesbezüglich könne gegebenenfalls das Tragen einer MNB angeordnet werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffern II. 3., II. 11., II. 13. und III. des Bescheids der Stadt Regensburg vom 12.11.2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird vorgetragen, aufgrund der zu erwartenden Teilnehmerzahl sei das Regelbeispiel der infektionschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen und die gegebenenfalls im Einzelfall erforderlichen Beschränkungen seien durch einen Beschränkungsbescheid festzusetzen. Die angezeigte Versammlung könne nur mit den beigefügten Auflagen durchgeführt und zugleich der Eintritt von Infektionsgefahren durch die Menschenansammlungen unterbunden werden. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Ermessensentscheidung den hier vorliegenden Einzelfall angemessen berücksichtigt und im Bescheid dargestellt, dass aus Infektionsschutzgründen die gewählten Auflagen erforderlich seien. Die im Bescheid unter Nr. II.3 vorgesehene Begrenzung der Teilnehmerzahl der Versammlung sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht geboten gewesen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Versammlungen der Querdenkerbewegung sei nicht zu erwarten, dass eine Versammlung ohne entsprechende Teilnehmerbegrenzung zugelassen werden könne. Die bisherigen Versammlungen mit Ähnlichkeiten hinsichtlich des Versammlungsthemas und des zu erwartenden Teilnehmerkreises ließen den Schluss zu, dass mit Verstößen gegen die infektionsschutzrechtlich gebotenen Beschränkungen zu rechnen sei. Zur Beurteilung der aktuellen Versammlung könne unkritisch auf die bisherigen Erfahrungen zurückgegriffen werden. Als milderes Mittel, im Vergleich zum Verbot der Versammlung kämen ausschließlich die vorgesehenen Beschränkungen in Betracht. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 1.000 sei hier geboten. Das volatile Versammlungsgeschehen der bisherigen Veranstaltungen der Querdenkerbewegung habe gezeigt, dass mit zunehmender Anzahl der Teilnehmenden dieses für die Einsatzkräfte unübersichtlicher und schwerer zu beherrschen werde. Bereits bei weniger als 1.000 Teilnehmern erweise sich die Durchsetzung der Auflagen als schwierig. Bei der Begrenzung der Teilnehmerzahl könne auch das An- und Abreisegeschehen in die Bewertung mit eingestellt werden. Eine Überlastung der öffentlichen Verkehrsmittel gelte es gerade zu vermeiden. Ferner liege der Antragsgegnerin kein schlüssiges Hygienekonzept vor. Die Anordnung in Nr. II.11 (Verpflegung) sei bereits im Bescheid ausreichend begründet. Die Maßnahme sei im Übrigen auch verhältnismäßig, da es sich lediglich um einen kurzen Zeitraum von rund fünf Stunden handle und lediglich die Abgabe von Speisen und Getränken untersagt worden sei. Unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts solle im Übrigen gerade keine derzeit unzulässige Veranstaltung nach § 5 der 8. BayIfSMV ermöglicht werden. Hierfür bestünden begründete Anhaltspunkte, da das Werbematerial an dieser Stelle die Versammlung als Fest beschreibe. Ein entsprechendes Hygienekonzept für die Speisenabgabe sei gerade nicht vorgelegt worden. Die Anordnung der Maskenpflicht hinsichtlich der Ordner sei gerade nicht zu beanstanden. Diese hätten gerade aufgrund deren Tätigkeit intensiven Kontakt mit einer Vielzahl von Personen. Falls diese das hochansteckende Virus in sich trügen, könnte auf diese Weise eine Vielzahl weiterer Personen infiziert werden. Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und deren Anlagen. II. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (dazu 1.1), er wäre aber auch in der Sache überwiegend ohne Erfolg geblieben (dazu 1.2). 1.1 Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt als ein Gebot der Logik voraus, dass spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann (vgl. dazu ausführlich Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80, Rn. 81 m.w.N.). Die Kammer schließt sich insoweit ausdrücklich der soweit ersichtlich ganz überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an (vgl. beispielhaft VGH Mannheim, B. v. 18.6.1991 - 8 S 1306/91 , juris; OVG Weimar, B. v. 25.5.1994 - 1 EO 178/93 , juris Rn. 44). Ein anderes Ergebnis folgt insbesondere nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (so Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 139). Denn wenn jemand gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nimmt, so ist ihm auch zuzumuten, den entsprechenden Rechtsbehelf in der Hauptsache einzulegen (überzeugend Hoppe in Eyermann, VwGO, a.a.O.), weil ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerade nicht dazu dient, die Auffassung des Gerichts zu einer Rechtsfrage zu erfahren, bevor die Entscheidung über die Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache getroffen wird (Schoch in Schoch / Schneider / Bier, VwGO, § 80 Rn. 461). 1.2 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auch in der Sache überwiegend erfolglos geblieben wäre. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen. Gemessen an diesen Maßstäben bliebe der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch in der Sache überwiegend ohne Erfolg, da sich die angegriffenen Auflagen bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich überwiegend als rechtmäßig erweisen werden. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23). Allerdings ist mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 8. BayIfSMV führt vor diesem Hintergrund aus, dass die Versammlungsbehörden, soweit im Einzelfall erforderlich, durch Beschränkungen sicherzustellen haben, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon sei in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer habe und ortsfest stattfinde. Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutz-rechtlichen "Unbedenklichkeit" fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV). Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24). Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde auch zu würdigen, dass Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur das Recht zur Teilnahme an öffentlichen Versammlungen gewährleistet, sondern dem Veranstalter zugleich ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung gewährt, also namentlich zu der Frage, ob sie als Aufzug durchgeführt wird und an welchen Orten sie stattfinden soll (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16). Nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2064 , juris Rn. 25), zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 12.11.2020 ist aktuell weiterhin eine große Zahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt deutschlandweit bei 139 Fällen pro 100.000 Einwohner, wobei Bayern mit einem Wert von 179 Fällen pro Einwohner deutlich über der bundeweiten Gesamtinzidenz liegt. Für die Stadt Regensburg meldet das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in der "Übersicht der Fallzahlen von Coronavirusinfektionen in Bayern am 12.11.2020" einen Siebentagwert von 195,96. Seit Anfang September nimmt nach dem Lagebericht des RKI vom 12.11.2020 auch der Anteil älterer Personen unter den COVID-19 Fällen wieder zu. In der Risikogruppe der Personen über 60 Jahre liegt der Inzidenzwert danach bei 95 Fällen pro 100.000 Einwohner. Für einen großen Anteil der Fälle kann mittlerweile das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle ist in den vergangenen zwei Wochen von 1.696 Patienten am 29.10.2020 auf 3.186 Patienten am 12.11.2020 weiter angestiegen. Die entscheidende Kammer hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass Veranstaltungen der streitgegenständlichen Art Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben können und mit entsprechenden Infektionsgefahren einhergehen. Die hierzu getroffenen, angegriffenen Beschränkungen stellen sich angesichts dessen überwiegend als voraussichtlich rechtmäßig dar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.