den Herbstferien) bei fehlender Vorlage eines gültigen und neuen Attests nicht mehr ohne Mund-Nasen-Bedeckung am Präsenzunterricht teilnehmen könne. Daraufhin sandte die Mutter des Antragstellers per E-Mail ein ärztliches Attest vom 23.6.2020 an das Gesundheitsamt A., welches die E-Mail an die Realschule R. weiterleitete. Am 9.11.2020 betrat der Antragsteller erneut das Schulgelände ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Daraufhin wurde der Antragsteller vom Schulgelände verwiesen. Am folgenden Tag, dem 10.11.2020, erschien der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter ohne Maske in der Schule. Die Mutter des Antragstellers übergab der Schulleitung eine Kopie eines teilweise anonymisierten ärztlichen Attests, ausgestellt am 9.11.2020, sowie eine Versicherung an Eides statt der Mutter des Antragstellers vom 10.11.2020. Das ärztliche Attest vom 9.11.2020 wurde von den Privatärztlichen Praxen S., Herrn Dr. F., ausgestellt. Die Arztpraxis befindet sich ca. 6 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt. Dem ärztlichen Attest ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller zeitlich unbegrenzt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Folgende Diagnosen, codiert
ICD 10, wurden in dem Attest angegeben: Maskenunverträglichkeit, T59.8, R53, J96,99, R51, R68.8, R
Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen, 2. Schulverwaltungspersonal
Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind. Wird der Verpflichtung
den Sätzen 1 und 2 nicht
gekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe
der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen), Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege vom
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich gehalten werden. Es können insbesondere Beteiligte angehört oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen eingeholt werden (Art. 26 BayVwVfG). Diese Beweise sind in freier Beweiswürdigung zu bewerten und es ist auf dieser Grundlage zu entscheiden.
teilig auswirkt. Es muss konkrete und
vollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. hierzu die Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße vom 10.09.2020 - 5 L 757/20 .N; Entscheidung des OVG NRW vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20 ; Entscheidung des VG Würzburg vom 16.09.2020 - W 8 E 20.1301 ; Beschluss des BayVGH vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 ; Entscheidung des VG Regensburg vom 17.09.2020 - RO 14 E20.2226).
3 Monaten - eine erneute ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung für die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verlangt werden. ... 6.6 Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB, die sich aus den vorgenannten Grundsätzen ergibt, nicht
gekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5. Für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen ist bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am Unterricht, den schulischen Ganztagsangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht möglich." Der Antragsteller ließ am 13.11.2020 einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung eines Schulausschlusses vom 11.11.2020 sowie im Wege einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, den Zugang zu den Räumlichkeiten der Staatlichen Realschule R. ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Vorliegen eines ärztlichen Attests hinsichtlich einer Befreiung von der Tragepflicht zu gewähren. Zur Antragsbegründung wird ausgeführt, dass aufgrund des ärztlichen Zeugnisses ersichtlich sei, dass der Antragsteller eingehend untersucht worden sei. Die Diagnose sei unter Wahrung des Datenschutzes in dem ärztlichen Zeugnis festgehalten. Statthafte Klageart in der Hauptsache sei eine Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
GO. Der Antragsgegner habe am 11.11.2020 gegenüber der Mutter des Antragstellers einen Schulausschluss im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ausgesprochen, sodass die Anfechtungsklage statthafte Klageart sei und deshalb vorläufiger Rechtsschutz
GO zu suchen sei. Zusätzlich sei das Rechtsschutzziel des Antragstellers nur mit einer weiteren Verpflichtungsklage in der Hauptsache zu erreichen. Die Schulleitung könne jeden Tag aufs Neue einen Schulausschluss aufgrund des fehlenden Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung aussprechen. Es bestehe daher
erfolgreicher Anfechtung des momentanen Schulausschlusses keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für weitere unmittelbar drohende Schulausschlüsse. Es müsse deshalb in der Hauptsache die Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger den Schulbesuch ohne Tragen einer Maske zu ermöglichen, weshalb vorläufiger Rechtsschutz
GO zu suchen sei. Der Antragsteller habe ein ärztliches Attest bezüglich der Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt und erfülle damit die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung
IfSMV in jeder denkbaren Sicht. Außerdem wurde eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach es dem Antragsteller unzumutbar sei, eine Maske zu tragen. Da der Antragsteller den gesetzlichen Abstand zu anderen Personen einhalte, gebe es keinen Grund für einen Schulausschluss. Zudem gebe es weniger einschneidende Maßnahmen als einen Schulausschluss wie etwa eine Extrabetreuung oder Fernunterricht. Der Antrag
GO sei aus bereits genannten Gründen ebenfalls zulässig und begründet. Das Gericht hat den Antrag sinngemäß als einheitlichen Eilrechtsschutzantrag im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt. Der Antragsteller beantragt danach sinngemäß, vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller von der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 der
GO statthaft wäre. Allerdings würden die angegriffenen Schulverweise nunmehr aufgrund einer anderen Situation beruhen. Das vom Antragsteller am 10.11.2020 vorgelegte Attest, welches zu einem Verweis vom Schulgelände geführt habe, sei geschwärzt gewesen und somit in seinem vollen Umfang zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verweis der Antragsgegner nicht bekannt gewesen. Da die bisherigen Verweise nicht auf den gleichen entscheidungserheblichen Grundlagen aufbauen würden, könne eine Bindung der Schule an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht bestehen. Vielmehr werde die Schule in naher Zukunft, d. h. bei einem erneuten Betreten des Schulgeländes des Antragstellers ohne Maske gezwungen sein, über das nunmehr vorliegende, vollständig lesbare Attest eine Entscheidung zu treffen. Im Ergebnis können dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers daher nur im Rahmen des § 123 VwGO entsprochen werden. Hinsichtlich der Verweise vom 9.11.2020 und 10.11.2020 fehle es aufgrund der Erledigung durch Zeitablauf an einer Eilbedürftigkeit, weshalb der Antrag zu 1 bereits unstatthaft und damit unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller könne auf Grundlage des vorgelegten Attests nicht von der Pflicht, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit werden. Das Attest genüge auch in der Gesamtschau mit den eidesstattlichen Versicherungen der Mutter nicht der Glaubhaftmachung im Sinne des § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV in Verbindung mit Ziffer 6.1 des Rahmenhygieneplans Schulen. Es fehle bereits an einer Feststellung, ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Antragsteller nicht möglich oder unzumutbar sei. Die Diagnose-Kodierungen
ICD 10 würden allgemeine Symptome wiedergeben, die je
Tragesituation zumindest teilweise nicht ausgeschlossen seien. Dies habe jedoch nichts mit einer angeführten Maskenunverträglichkeit des Antragstellers zu tun und vermöge in keiner Weise eine solche glaubhaft zu machen. Vielmehr bedürfe es hierfür einer individuellen Feststellung, dass speziell der Antragsteller aufgrund einer Erkrankung die Maske nicht tragen könne. Hierzu enthalte das Schreiben des Arztes keinerlei Hinweise. Es bleibe offen, ob die genannte Symptomatik bereits als dauerhaft bestehende, gesundheitliche Disposition des Antragstellers gesehen werden müsse oder ob Beschwerden erst durch das Tragen einer Maske auftreten würden. Auch sei nicht erkennbar, ob, warum und in welcher Weise die Symptome beim Antragsteller über das allgemein bekannte und im Sinne der Lebenswirklichkeit hinzunehmende Maß hinausgehen würden. Die Schulleitung werde durch das Schreiben nicht in die Lage versetzt, zu prüfen, welche gesundheitliche Beeinträchtigung beim Antragsteller festgestellt worden sei und inwiefern sich deshalb das Tragen einer Maske negativ auswirke. Das Attest genüge daher für eine Glaubhaftmachung einer Maskenunverträglichkeit des Antragstellers nicht. Zudem ergeben sich in formaler Hinsicht Zweifel an der Glaubhaftmachung durch das vorliegende Attest, da dem Antragsteller eine Vielzahl gleichlautender Bescheinigungen bekannt seien. Auch die eidesstattlichen Versicherungen der Mutter des Antragstellers würden keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand des Antragstellers beinhalten. Ohne substantiierte und
vollziehbare Darlegung der gesundheitlichen Gründe könne die Schule ein gesundheitliches Risiko für die übrigen Schüler und Lehrkräfte nicht verantworten. Aus diesen Gründen scheide eine Befreiung auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze, sowie auf die von der Antragsgegnerseite übermittelte Schulakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit ist. Demzufolge fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 1. Der Antrag ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft. Für den Antragsteller wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Anordnung eines Schulausschlusses der Antragsgegnerin vom 11.11.2020 wiederherzustellen sowie der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller, ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Vorliegen eines ärztlichen Attest hinsichtlich einer Befreiung von der Tragepflicht, den Zugang zu den Räumlichkeiten der Staatlichen Realschule R. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Würden die Anträge allein
dem Wortlaut beurteilt werden, so würden sowohl ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet gegen die Verweisung vom Schulgelände sowie ein Antrag gemäß § 123 VwGO gerichtet auf eine zukünftige Befreiung von der Maskenpflicht vorliegen.
GO, der
GO entsprechend für Beschlüsse gilt, ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf allerdings über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 23.2.1993 - 1 C 16/87 - juris, Rn. 13). Das Klageziel ist nicht allein dem Klageantrag zu entnehmen, sondern dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch der Klagebegründung. Maßgeblich kommt es insoweit auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt. Bei sachgerechter Auslegung der Anträge anhand des Rechtsschutzbegehrens begehrt der Antragsteller die vorläufige Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Realschule in R. befreit ist und ihm der Besuch der Realschule ohne Mund-Nasen-Bedeckung gestattet wird. a) Der Antragsteller hat in seinen schriftlichen Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass er die Feststellung begehrt, von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit zu sein. Der Antragsteller richtet sich nicht gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen zur Maskenpflicht in Schulen, sondern er begehrt die Feststellung, dass er von der Maskenpflicht befreit ist und das Schulgelände ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung betreten darf. Folglich ist sein Begehren im Wege der einstweiligen Anordnung
GO zu verfolgen und nicht im Wege der einstweiligen Anordnung
GO. b) Soweit der Antragsteller zugleich sein Rechtsschutzziel darüber hinaus mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt, kommt in diesem Antrag kein eigenständiges Rechtsschutzbegehren zum Ausdruck. Aufgrund den Regelungen der §§ 2, 18 der
GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche
teile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung).
GO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden
teile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht. In diesen Fällen kann ausnahmsweise die einstweilige Anordnung auch auf eine vorläufige Befriedigung des jeweiligen Antragstellers gerichtet sein. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen.
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben. a) Zwar wurde ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde für den Antragsteller zu
teilen führen, da der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung das Schulgelände nicht mehr betreten könnte. Zwar ist es aufgrund des Infektionsgeschehens nicht ausgeschlossen, dass künftig vermehrt Distanzunterricht (Homeschooling) stattfindet. Allerdings findet zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt in der Staatlichen Realschule R. Präsenzunterricht statt. Eine Nichtbetreten des Schulgeländes käme im konkreten Fall einer Nichtteilnahme gleich. b) Der Antrag ist jedoch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit zu sein. Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung gemäß § 2 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffer 1 war unter Auslegung der Anträge nur darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller von der Pflicht, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit ist, weil ihm dies aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, §§ 2 Nr. 2, 18 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV i.V.m. Ziffer 6 Rahmenhygieneplan Schulen. aa)
der bisherigen Rechtsprechung des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofes ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände (§ 16 Abs. 2 Satz 1 6. BaylfSMV, inzwischen § 18 Abs. 2 Satz 1 8. BaylfSMV) voraussichtlich rechtmäßig (BayVGH, B.v. 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 ; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 ; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 ; B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris). Da die derzeit geltenden Regelungen der 8. BayIfSMV im wesentliche inhaltsgleich zu denen der 7. BayIfSMV sind, hat das Gericht keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Maskenpflicht in Schulen gem. § 18 Abs. 2 der 8. BayIfSMV.
vollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (OVG NRW, B.v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20 - juris Rn. 12). Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die Maskenpflicht dient dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren" (BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 19). Konkret und
vollziehbar sind die Angaben in der ärztlichen Bescheinigung, wenn neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest hervorgeht, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssen diese konkret bezeichnet werden. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. Sächsische Landesärztekammer: Inhaltliche Vorgaben für ein ärztliches Attest, 9.11.2020, abrufbar unter: https://www.slaek.de/de/04/pressemitteilungen/2020/inhaltliche-vorgaben-fuer-ein-aerztliches-attest.php). Gemessen an diesen Anforderungen genügt das Attest vom 9.11.2020 der Privatärztlichen Praxen S. nicht der Glaubhaftmachung. Aus dem Attest ergibt sich nicht, aus welchem Grund der Antragsteller keinen Mund-NasenSchutz tragen kann und auf welche Art und Weise sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erheblich verschlechtern könnte. Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes. Hierfür genügt die im Attest vom 9.11.2020
ICD-10 kodierte Diagnose nicht. Soweit in dem Attest als Diagnose "Maskenunverträglichkeit" angegeben wird, handelt es sich schon nicht um eine Grunderkrankung, sondern allenfalls um eine Folge, sofern eine Grunderkrankung überhaupt erst vorliegt. Gleiches gilt für die
ICD-10 kodierten Diagnosen. Soweit in dem ärztlichen Attest die Diagnosen R 53, R 51, R 68.
alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Das Gericht hat vorliegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Permalink: https://openjur.de/u/2307572.html ( https://oj.is/2307572 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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