. Eine wirksame Übertragung habe nicht stattgefunden, da es jedenfalls an der Eintragung im Grundbuch fehle. Auch habe die Sparkasse nicht wirksam auf die Buchgrundschulden verzichtet. Der Unterlassungsanspruch sei begründet, da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf habe, dass es diese in der Zukunft unterlasse, beim Amtsgericht Düren einen Antrag auf Löschung sowohl der Briefgrundschulden als auch der Buchgrundschulden zu stellen, solange die dingliche Grundschuldforderungen nicht abgelöst seien. Im Hinblick auf die Briefgrundschulden folge dieser Anspruch aus § 1004
analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 2039
, im Hinblick auf die Buchgrundschuld aus § 1004
analog i.V.m. §§ 826 , 2039
. Der weitergehend gestellte Antrag auf Feststellung der Erledigung sei begründet, da die ursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen sei. Die Klägerin habe einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Rücknahme des Löschungsantrages besessen. Weiter stehe der Klägerin auch gegenüber der Beklagten ein Anspruch darauf zu, dass diese die Löschungsbewilligung der Sparkasse vom 02.10.2008 sowie den dazugehörigen Grundschuldbrief zu Gunsten der Klägerin und der Frau A B bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düren hinterlegt. Die Erbengemeinschaft sei Eigentümerin des Grundschuldbriefes und die Beklagte unrechtmäßige Besitzerin. Auch sei die Erbengemeinschaft Eigentümerin der Löschungsbewilligung, auch wenn sich diese auch auf die Buchgrundschulden beziehe, deren Inhaberin nach wie vor die Sparkasse sei, § 952
analog. Unbegründet sei jedoch der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 €. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sich die Beklagte bereits in Verzug befunden habe, als ihr Prozessbevollmächtigter das Schreiben vom 18.01.2019 an die Beklagte gerichtet und sie unter Fristsetzung bis zum 01.02.2019 zur Zahlung an die Sparkasse bzw. zur Hinterlegung der Löschungsunterlagen aufgefordert habe. Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Parteien jeweils, soweit das Urteil für sie nachteilig war, Berufung eingelegt und verfolgen insoweit die erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 823 , 826 , 249
ergebe. Abgesehen davon habe die Beklagte vorgerichtlich eine endgültige Zahlungsverweigerung ausgesprochen, so dass eine Inverzugsetzung überflüssig gewesen sei. Sie beantragt, unter teilweise Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 20.12.2019 - Az. 4 O 62/19 - die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Weiter beantragt sie, das am 20.12.2019 erlassene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Insoweit beantragen die Klägerin und die Streithelferin, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Briefgrundschuld führt die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung aus, dass die Sparkasse den ihr obliegenden Rückgewähranspruch nicht erfüllt habe, sondern lediglich die Löschungsbewilligung erteilt habe. Entsprechend ständen die Grundschulden weiter der Sparkasse zu. In dem Schreiben vom 02.10.2010 sei kein schriftliches Angebot zur Rückübertragung der Briefgrundschuld zu sehen, sondern lediglich die Bestätigung der Zahlung und die Aufhebungserklärung der Grundschuldgläubigerin. Das Schreiben beziehe sich textlich nicht auf eine Abtretung, sondern auf eine Aufhebungserklärung des Berechtigten. Es fehle an der erforderlichen Abtretungserklärung im Sinne von § 1192 i.V.m. § 1154
. Auch die Berechtigung des Erklärenden zur Abgabe der Erklärung ergebe sich nicht. Entsprechend habe die Sparkasse im Einvernehmen mit den Erben mit Schreiben vom 29.11.2018 die Grundschulden gekündigt und das Grundschuldkapital nebst Zinsen ab dem Zuschlagsdatum verlangt. Schließlich habe der Mitarbeiter der Sparkasse D, Herr I, auf die Grundschuld gegenüber ihr, der Beklagten, verzichtet, indem er mitgeteilt habe, es würden keine Forderungen mehr bestehen. Ein entsprechender Verzicht sei auch unter Beweis gestellt worden, dem das Landgericht fehlerhafterweise nicht nachgekommen sei. Die Verzichtserklärung ergebe sich weiter daraus, dass sie die Unterlagen durch die Schwester der Klägerin nach dem Versteigerungstermin am 14.12.2018 erhalten habe und aus dem Schreiben der Rechtspflegerin des Zwangsversteigerungsverfahrens vom 03.01.2019. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die Buchgrundschuld. Entsprechend seien die übrigen Ansprüche der Klägerin unbegründet und die Klage wäre abzuweisen gewesen. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begründet. Zwar ist es richtig, dass ihr der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nach §§ 280 , 286
zusteht. Jedoch handelt es sich bei den Kosten der Rechtsverfolgung um einen Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1
(vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14 -, juris Rn. 55), den die Beklagte aufgrund des Umstandes, dass sie einen Antrag auf Löschung der Grundschulden beim Amtsgericht Düren gestellt hat, adäquat kausal verursacht hat. Auch in der Höhe ist die sich an der Höhe der betroffenen Grundschulden orientierende 1,3-fache Gebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuern angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Berufung der Beklagte ist demgegenüber unbegründet.
erforderliche Abtretungserklärung muss auf den unmittelbaren Übergang des Forderungsrechts gerichtet sein (MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020,
7). Ein bestimmter Wortlaut ist nicht erforderlich, wenn der Übertragungswille nur deutlich zum Ausdruck kommt. Notwendig ist weiter die Bezeichnung von Zedent und Zessionar jedenfalls insoweit, dass deren Identifizierung möglich ist, letztlich bedarf es der Bezeichnung der Forderung (oder des Grundpfandrechts), wobei die Angabe der Grundbuchstelle und des Betrages genügt; eine Angabe der Rangstelle ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht (MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020,
10 m.w.N.). Nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung dieser Umstände führt zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.1997 - XI ZR 168/96 97 -, NJW-RR 1997, 910 ). Diese Grundsätze zugrunde gelegt, bestehen keine Bedenken an der Auffassung des Landgerichts, dass in dem Schreiben der Sparkasse vom 02.10.2008 ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages entsprechend §§ 1198 , 1154
zu sehen ist. Das Schreiben der Sparkasse vom 02.10.2008 ist offensichtlich auf den identitätswahrenden Wechsel der Gläubigerstellung gerichtet. Richtig ist zwar der Einwand der Beklagten, dass das Schreiben der Sparkasse vom 02.10.2008 weder ausdrücklich die Formulierung "Zedent" bzw. "Zessionar" enthält. Es trifft auch zu, dass eine erteilte Löschungsbewilligung nur die Löschung des Rechts, nicht jedoch dessen Umschreibung auf den Eigentümer ermöglicht, weil sie den Übergang des Rechts nicht nachzuweisen vermag (MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020,
7). Vorliegend wird aber deutlich, dass das Schreiben der Sparkasse darauf gerichtet ist, eine Änderung in der Forderungszuständigkeit dergestalt zu erreichen, dass der Erblasser frei über die Grundschulden in seinem Grundbuch verfügen kann. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sparkasse die Grundschulden explizit benannt hat, die Löschungsbewilligung erteilt und den Grundschuldbrief übersandt hat mit dem Hinweis, dass dies aufgrund der Erledigung des Darlehens geschehe und der Erblasser nunmehr die Löschung der Grundschuld im Grundbuch beantragen könne. Etwas anderes kann sich schon deshalb nicht aus dem Schreiben vom 29.11.2018 ergeben, weil dieses Schreiben 10 Jahre nach dem Schreiben vom 02.10.2008 erfolgte und damit nicht zur Auslegung des Schreibens vom 02.10.2008 herangezogen werden kann. Soweit schließlich die Beklagte behauptet, die Sparkasse habe durch ihren vertretungsbefugten Mitarbeiter Herrn Nacken auf die Forderungen aus der Grundschuld verzichtet, kann diese Behauptung unabhängig davon, ob sie überhaupt ausreichend substantiiert in den Prozess eingeführt wurde, ebenfalls nicht zur Auslegung des Schreibens vom 02.10.2008 herangezogen werden. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass die Sparkasse mit dem Schreiben vom 29.11.2018 die Grundschulden kündigen wollte und anschließend auf ihre Rechte verzichtet hat, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Sparkasse zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Rechtsinhaberin war. Schließlich hat auch das Schreiben der Rechtspflegerin im Teilungsversteigerungsverfahren vom 03.01.2019 keinen für dieses Verfahren rechtserheblichen Wert. Dieses Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages hat der Erblasser konkludent dadurch angenommen, dass er die Unterlagen entgegengenommen und nicht wieder an die Sparkasse zurückgesandt hat. Grundsätzlich gilt zwar, dass z.B. ein Schweigen auf unbestellt zugesandte Waren keine Annahme eines Angebots bedeuten kann, jedoch sind vorliegend die Voraussetzungen andere. Der Erblasser stand mit der Sparkasse in einer dauernden, langjährigen Geschäftsverbindung. Weiter hat der Erblasser die sich aus dieser Geschäftsverbindung ergebenden Pflichten, nämlich die Rückzahlung des Darlehens, bis zur Rückzahlung der letzten Rate betrieben. Da der Erblasser mit Rückzahlung der letzten Rate einen Anspruch auf Übertragung der Grundschulden erworben hat, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen, dass in der Entgegennahme der Unterlagen und des Briefes die Annahme eines entsprechenden Angebotes der Sparkasse, welches auf Erfüllung ihrer sich ergebenden Pflichten gerichtet ist, zu sehen ist. Eine Erklärung der Annahme gegenüber der Sparkasse war gem. § 151 S. 1
nicht erforderlich, da diese aufgrund der direkten Übersendung der Unterlagen ersichtlich auf die Erklärung der Annahme ihr gegenüber verzichtet hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.