prüfung. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, hat das Gericht zu klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24/12 -; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, jeweils zit.
juris). Lässt sich für das Gericht demnach aus dem amtsärztlichen Gutachten eine Dienstunfähigkeit des Beamten ableiten, hat die Zurruhesetzungsverfügung trotz fehlender eigener Wertung des Dienstherrn weiter Bestand. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom
dem der Kläger eine Folgebescheinigung vorgelegt hatte, der zufolge er voraussichtlich bis zum
einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers - beantwortet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 390 ff. der BA 004 verwiesen. Der Kläger wurde durch die Beklagte über die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung unterrichtet. Der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück erstellte unter dem
vollziehbar. Sowohl aus dem Bericht der LWL Klinik als auch aus der eigenen amtsärztlichen Anamnese ergebe sich, dass der Kläger zunehmend typische depressive Symptome und Ängste entwickelt habe. Der Kläger habe sich im Untersuchungstermin mit deutlich niedergeschlagener Stimmung, vermindertem Antrieb und eingeschränkter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit gezeigt. Dieses sei dem Kläger selbst in den vergangenen Wochen auch aufgefallen. Der Kläger habe sehr erschöpft gewirkt und Angstsymptome in Bezug auf die Schule glaubhaft ohne Anzeichen einer Aggravation oder Simulation geschildert. Aus amtsärztlicher Sicht sei die Durchhaltefähigkeit derzeit im Kontext der Schule vollständig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungs- und letztlich auch die Verkehrsfähigkeit seien durch die spezifischen auf die Schule bezogenen Ängste mittelgradig bis sehr stark beeinträchtigt. Weiterhin leide der Kläger unter einer reduzierten Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und einer beeinträchtigten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei durch die Auswirkungen der Erkrankung beeinträchtigt. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrkraft an der Berufsschule. Der Kläger nehme die notwendigen fachärztlichen als auch medikamentösen Maßnahmen zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch. Derzeit sei nicht absehbar, dass die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt werden könne. In Anbetracht des Verlaufs und der Schwere der Symptomatik sowie der offensichtlichen Belastungssituation an der derzeitigen Schule müsse man davon ausgehen, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig bleiben werde. Daher werde die Versetzung in den Ruhestand empfohlen.
untersuchungen seien nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 verbot die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 Satz 1 BeamtStG. Zur Begründung verwies sie auf Beschwerden von Schülern und Lehrern über das Verhalten des Klägers, dem vorgeworfen werde, Schüler und Lehrer zu beleidigen und rechtsextremes Gedankengut zu verbreiten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (3 A 64/18); das Verfahren ruht derzeit mit Blick auf das hiesige Klageverfahren. Ein
Eingang des amtsärztlichen Gutachtens gefertigter Vermerk zum Untersuchungsergebnis in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vom
gekommen sei. Zudem leide auch die Untersuchungsaufforderung an formellen Fehlern, da zweifelhaft sei, ob zum heutigen Zeitpunkt noch Zweifel daran bestünden, dass seine, des Klägers, Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt werden könne. Überdies lasse sich der Anordnung nicht entnehmen, dass sie auf der Langzeiterkrankung beruhe. Auch fehlten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
StG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. In den Ruhestand wird
StG nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
1 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 NBG wird die Entscheidung über die Feststellung der Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens getroffen. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwG, Urteil vom
zuvollziehen (BVerwG, Urteil vom
kommen, ohne dass dies für ihn mit unzumutbaren
teilen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, Rn. 34, juris). Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers wurde durch das Gutachten der Amtsärztin ausgeschlossen, so dass die Beklagte diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen anstellen musste (a.). Auch wenn es an einem eigenen
vollziehen des amtsärztlichen Gutachtens durch die Beklagte fehlt, führt dies angesichts des umfassenden gerichtlichen Prüfungsrahmens und der diesbezüglichen Feststellungen der Kammer nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (b.). a. Die Beklagte hat ihre Suchpflicht in dem Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hinreichend erfüllt. In den Ruhestand wird dieser Vorschrift zufolge nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist gem. § 26 Abs. 2 BeamtStG möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
StG kann der Beamtin oder dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die Versetzung in den Ruhestand setzt damit positiv die Feststellung der Dienstunfähigkeit - wie hier auch erfolgt - und negativ die fehlende Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im Sinne der Absätze 2 und 3 voraus (Tegethoff in Kugele, BeamtStG, § 26 Rn. 18). Da die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit voraussetzt, obliegt es dem Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche
einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben der Absätze 2 und 3 des § 26 BeamtStG beachtet hat, da es um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich geht. Kann nicht aufgeklärt werden, ob die Suche diesen Anforderungen entsprochen hat, geht dies zu Lasten des Dienstherrn (vgl. Tegethoff, ebenda, § 26 Rn. 30). Eine Verletzung der Suchpflicht liegt auch dann nicht vor, wenn für das Gericht angesichts des Krankheitsbildes der Beamtin oder des Beamten feststeht, dass tatsächlich keine geeigneten Aufgabenbereiche für sie oder ihn vorhanden sind und es somit einer Suche nicht bedarf (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 26 Rn. 31) Auch wenn sich - dies ist dem Kläger zuzugestehen - den Ausführungen der Beklagten in der streitgegenständlichen Verfügung nicht entnehmen lässt, dass überhaupt eine Suche
einer anderweitigen Verwendung der Klägerin durchgeführt worden ist, führt dies
den eben dargelegten Grundsätzen nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Zum einen stützt sich die Beklagte auf die Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten, in dem eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers auch
Ansicht der Kammer konkludent ausgeschlossen worden ist. Der Untersuchungsauftrag der Beklagten (Bl. 390 ff. der BA 004) umfasst auch einen Fragenkatalog, der unter anderem die Frage (Nr. 8)
der gesundheitlichen Eignung des Klägers für eine anderweitige Verwendung, ggf. auch in Teilzeit oder mit Umschulung, umfasst. Der Tatsache, dass die Amtsärztin keine Angaben zu anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten macht und auch eine Wiederverwendung des Klägers angesichts seines Krankheitsbildes ausschließt, lässt sich entnehmen, dass eine anderweitige Verwendung aus amtsärztlicher Sicht ausgeschlossen ist, so dass es auch einer weiteren Suche der Beklagten nicht bedurfte. Dass die Amtsärztin ihre ausdrücklichen Feststellungen lediglich auf das Amt des Oberstudienrats am Berufsschulzentrum am G. beschränkt hat, ändert an dieser Einschätzung in Anbetracht des ihr vorgelegten Fragenkatalogs nichts, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden ist, dass die Amtsärztin den Untersuchungsauftrag samt Fragenkatalog ignoriert hat. Selbstständig tragend geht die Kammer überdies davon aus, dass eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers angesichts der aus dem amtsärztlichen Gutachten hervorgehenden Schwere seiner Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkungen in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungs- und Verkehrsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt tatsächlich ausgeschlossen war und es einer Suche der Beklagten nicht bedurft hat. b. Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine eigene Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Klägers getroffen, sondern diese lediglich festgestellt hat. Wie oben (1.) ausgeführt, kommt der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu und muss die Behörde
sachverständiger Hilfe durch den Amtsarzt grundsätzlich eine eigene schlussfolgernde Entscheidung treffen. Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt zunächst nicht in Form der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung selbst vor, da diese jenseits der Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften keinerlei Begründung enthält. Ebenfalls vermag der oben wiedergegebene Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vom 5. März 2018 (Bl. 163 der BA 003) keine eigene schlussfolgernde Entscheidung der Beklagten über die Dienstunfähigkeit des Klägers darzustellen. Denn dieser ist begründungslos und enthält alleine das Ergebnis der Dienstunfähigkeit. Textliche Elemente, die eine Subsumtion in juristischem Sinne darstellen könnten, enthält er nicht. In diesem Fall ist der Bescheid jedoch dennoch nicht rechtswidrig, da die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen
prüfung unterliegt. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, hat das Gericht zu klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24/12 -; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, jeweils zit.
juris). Dieser Grundsatz ist
Auffassung der Kammer auch auf die hiesige Konstellation zu übertragen, in der die Behörde die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens ohne weitere eigene Wertung übernommen hat. Hier lässt sich aus den Feststellungen der Amtsärztin, die beim Kläger übereinstimmend mit den fachärztlichen Berichten eine Depression mit verschiedenen Symptomen und teils massiven,
Ansicht der Kammer für den Lehrerberuf untragbaren gesundheitlichen Einschränkungen diagnostiziert und eine Dienstunfähigkeit festgestellt sowie eine Wiederverwendung ausgeschlossen hat, ohne Weiteres ableiten, dass der Kläger am 3. April 2018 tatsächlich dienstunfähig war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine fehlende eigene schlussfolgernde Wertung des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit eines Beamten durch das Gericht ersetzt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: https://openjur.de/u/2308172.html ( https://oj.is/2308172 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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