dem Kriterium "Heimbewohner" i. S. d. § 5 VBVG abgerechnet. Im Zuge der Verbüßung einer Strafhaft sei davon auszugehen, so das Amtsgericht, dass der Daseinsmittelpunkt für diesem Zeitraum in der JVA liege, zumal es dem Häftling nicht möglich sei, diesen an einem anderen Ort zu begründen. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 29.06.2020 hat das Amtsgericht, Rechtspflegerin, dieser
Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu
FG statthafte und
FG form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist unbegründet.
, 1836 Abs.1 BGB richtet sich die
FG, § 3 Nr. 2a RPflG festzusetzende Vergütung von Berufsbetreuern
den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG). Ob die Vergütung gegen den Betreuten oder die Staatskasse festzusetzen ist, richtet sich
2 S. 2 VBVG. Danach ist die Vergütung nur dann gegen die Staatskasse festzusetzen, wenn der Betreute mittellos im Sinne von § 1836d BGB ist. Im Übrigen erfolgt die Festsetzung gegen den Betreuten (Palandt/Götz, BGB,
BGB hat ein Betroffener nicht nur sein Einkommen, sondern grundsätzlich sein gesamtes Vermögen
Maßgabe des § 90 SGB XII für die Vergütung seines Betreuers einzusetzen. Was dabei als Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich
den Grundsätzen des Sozialhilferechts.
1 SGB XII gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag von derzeit 5.000,- EUR übersteigt. Vorliegend verfügt der Betroffene unstreitig über kein einsetzbares Vermögen. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich
VBVG.
VBVG hängt der pauschal zu vergütende Zeitaufwand von der Dauer der Betreuung, dem Aufenthalt des Betreuten und davon ab, ob der Betreute mittellos im Sinne von § 1836d BGB ist. Die Regelung des § 5 VBVG beinhaltet ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest ( BT-Drucks. 15/2494 S. 33 ). Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt, so dass es nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom
Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen die Darlegung der für die Berechnung maßgebend Tatsachen in dem Sinne, dass der Betreuer seine Tätigkeit in das Bewertungsraster, wie es sich aus den §§ 4 und 5 VBVG ergibt, einordnet. Werden diejenigen Tatsachen, die einen höheren Vergütungsanspruch begründen, also nicht mitgeteilt, so ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des Gesetzes geltend gemacht. Denn der Antrag versetzt den Kostenbeamten dann nicht in die Lage, die Anspruchshöhe richtig zu ermitteln und so das Auflaufen von (höheren) Anspruchsbeträgen im Sinne des Gesetzeszweckes zu vermeiden (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I-15 Wx 269/08 -, Rn. 16, juris). Die Vergütungsregeln des VBVG sehen bei einer Heimunterbringung wegen des mit der Heimunterbringung zu erwartenden geringeren Aufwands des Betreuers niedrigere Stundensätze vor. Was Heime im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG sind wird in § 5 Abs. 3 VBVG gesetzlich definiert. Unter Berücksichtigung dessen gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 19.11.2018 bis zum 18.11.2019 vorliegend folgendes: Durch die 7-monatige Unterbringung in der JVA wurde kein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim im entsprechenden Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 VBVG begründet. Auch eine JVA ist
der Rechtsprechung des BGH einem Heim gleichzustellen (BGH, Beschluss vom
den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, mit zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom
der Haftentlassung zu erwarten ist. Neben dem in der Regel vorausgesetzten subjektiven Willen einer Person, an einem bestimmten Ort ihren Lebensmittelpunkt zu wählen, ist es auch erforderlich, dass der Ausführung dieses Willens keine objektiven Hinderungsgründe entgegenstehen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird aufgegeben bzw. man verliert diesen, wenn die Person ihren Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass sie am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben wird (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 86 Rn. 2, 3, beckonline). Solange der Betroffene den Wunsch und die Möglichkeit hat, an seinen bisherigen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, steht dies - selbst bei längerem Aufenthalt - einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig entgegen (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 122 FamFG, Rn. 9). Im konkreten Einzelfall betrug die verhängte Freiheitsstrafe 7 Monate. Bei einer solchen Haftstrafe besteht die Möglichkeit einer 1/2 Strafaussetzung bzw. einer 2/3 Verbüßung und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Damit wäre sogar eine Verbüßung der Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten jederzeit möglich gewesen. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in der JVA nicht begründet wird, sondern der Wunsch und die Möglichkeit bestehen, am bisherigen Aufenthaltsort zu verbleiben. Dies hat der Betroffene auch dadurch untermauert, dass er seine bisherige Wohnung beibehalten hat. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Kammer gegen den Beschluss ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, § 70 FamFG. Permalink: https://openjur.de/u/2308480.html ( https://oj.is/2308480 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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