1. Der Widerspruch gegen einen Haftungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 2. Eine gegenüber einem Erblasser noch zu Lebzeiten festgesetzte Beitragsforderung geht als Erblasserschuld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. 3. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides gegenüber dem Erben sind dann nicht gegeben. 4. Gegenüber dem Erben muss (nur) eine neue Zahlungsaufforderung i.S.d. Tenor Soweit der Antrag abgelehnt wurde, wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. April 2018 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antrag-stellerin gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. März 2018 wird insoweit hergestellt, als die Antragstellerin zur Zahlung von 370,49 € (= 364,49 € + 6,00 €) aufgefordert wird. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 92,62 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Haftungsbescheid des Antragsgegners, mit dem sie als Erbin ihres zwischen-zeitlich verstorbenen Ehemannes für einen Anschlussbeitrag in Anspruch genommen wird. Durch Bescheid vom 1. Dezember 2000 setzte der Antragsgegner gegenüber Herrn ... L... für die in der Gemarkung O..., Flur 1 gelegenen, unbebauten Flurstücke a... (239 m²) und b... (230 m²) einen Anschlussbeitrag in Höhe von 2.420,04 DM fest. Dabei wurde die Gesamtfläche beider Flurstücke von 469 m² mit einem Nutzungsfaktor 1,0 für ein (zulässiges) Vollgeschoss gewichtet. Unter Anrechnung eines für die "innere Erschließung/B-Plan" gezahlten Betrages von 1.707,16 DM wurde Herr L... zur Zahlung von 712,88 DM aufgefordert. Mit Bescheid vom 11. April 2007 stundete der Antragsgegner den 712,88 DM entsprechenden Betrag von 364,49 € nach § 21a Abs. 4 ThürKAG. Dies wurde damit begründet, dass die Flurstücke am 1. Januar 2005 unbebaut gewesen seien. Des Weiteren wurde in diesem Bescheid eine offene Zinsforderung von 84,00 € ausgewiesen und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig gestellt. Mit Schreiben vom 9. August 2007 mahnte der Antragsgegner gegenüber Herrn L... die Zahlung des noch offenen Betrages von 84,00 € an und forderte ihn zur Zahlung eines Betrages von 89,55 € (incl. einer Mahngebühr von 5,55 €) auf. Dieser Betrag wurde erfolgreich durch den Antragsgegner vollstreckt und ging am 3. Juni 2008 bei dem Antragsgegner ein. Durch Bescheid vom 8. Dezember 2016 hob der Antragsgegner gegenüber Herrn L... die Stundung auf und forderte ihn zur Zahlung des in dem Bescheid vom 1. Dezember 2000 festgesetzten Betrages von 364,49 € bis zum 9. Januar 2017 auf. Dies wurde damit begründet, dass mit der Errichtung des Eigenheims der Tatbestand der Privilegierung für ein unbebautes Grundstück nicht mehr gegeben sei. Herr L... verstarb am 12. Juli 2017 und wurde von seiner Ehefrau, der Antragstellerin, zu ½ und von seinen drei Kindern zu je 1/6 beerbt. Mit Haftungsbescheid vom 15. November 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass gegenüber Herrn L... ein Beitrag in Höhe von 364,49 € festgesetzt und Säumniszuschläge in Höhe von 35,00 € sowie Mahn-gebühren in Höhe von 6,00 € entstanden seien. Er forderte die Antragstellerin auf, in Höhe ihres Erbanteils die Hälfte des noch offenen Gesamtbetrages von 405,49 €, also 202,75 € zu zahlen. Gegen diesen Haftungsbescheid vom 15. November 2017 legte die Antragstellerin am 23. November 2017 Widerspruch ein und stellte einen Aussetzungsantrag. Zur Begründung machte sie geltend, dass bereits gegenüber Herrn L... Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Ein Bescheid vom 1. Dezember 2000 sei nicht bekannt gegeben worden. Der Stundungsbescheid vom 11. April 2007 begründe keine Zahlungspflicht. Mit diesem Bescheid sei kein Beitragsschuld-verhältnis begründet worden. Dieses werde vielmehr vorausgesetzt. Nach Ablehnung des Aussetzungsantrages mit Schreiben vom 29. November 2017 hat die Antragstellerin am 7. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Durch Bescheid vom 6. März 2018 änderte der Antragsgegner den Haftungsbescheid vom 15. November 2017, nahm die Antragstellerin gesamt-schuldnerisch als Erbin in Anspruch und forderte sie zur Zahlung des Gesamt-betrages von 405,49 € bis zum 23. März 2018 auf. Auch gegen diesen Änderungsbescheid vom 6. März 2018 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 13. März 2018 hat sie diesen Bescheid vom 6. März 2018 in das gerichtliche Eilverfahren einbezogen. Auch den Sohn ... L... nahm der Antragsgegner mittels eines Haftungs-bescheides für den seinem Vater gegenüber durch Bescheid vom 1. Dezember 2000 festgesetzten Beitrag in Anspruch. Dieser Haftungsbescheid ist Gegenstand des Parallelverfahrens 4 EO 380/18. Durch Beschluss vom 19. April 2018 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin bezüglich der im Bescheid vom 15. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. März 2018 angeforderten Säumniszuschläge in Höhe von 35,00 € aufschiebende Wirkung habe. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Der Widerspruch gegen die Anforderung der Säumniszuschläge habe aufschiebende Wirkung. Insoweit handele es sich nicht um Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern um ein Druckmittel eigener Art, das keine Finanzierungsfunktion habe. Da der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden generell darauf hingewiesen habe, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, habe die Antragstellerin auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Im Übrigen sei der Antrag abzulehnen. Der Haftungsbescheid werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Es bestehe ein Haftungsanspruch, weil durch den Bescheid vom 1. Dezember 2000 gegenüber dem verstorbenen Ehemann ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 364,49 € festgesetzt und fällig gestellt worden sei. Aufgrund der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Tatsachen sei nach summarischer Prüfung von einer Bekanntgabe des Bescheides vom 1. Dezember 2000 auszugehen. Der Bescheid sei in dem Postaus-gangsbuch des Antragsgegners verzeichnet. Der Rechtsvorgänger habe nicht geltend gemacht, die mit gesondertem Schreiben zur Post gegebene Mahnung nicht erhalten zu haben. Er habe diese Mahnung nicht zum Anlass genommen, eine ggf. mangelnde Bekanntgabe zu monieren. Auch auf die Vollstreckung durch die Kreiskasse habe er nicht reagiert. Erst auf das Schreiben des Antragsgegners vom 8. Dezember 2016, mit dem über den Wegfall der Privilegierung informiert worden sei, sei reagiert worden. Der Einwand, dass der Beitrag in dem Bescheid vom 1. Dezember 2000 für zwei Buchgrundstücke einheitlich festgesetzt worden sei, gehe ins Leere, da sie, die Antragstellerin, die Bestandskraft des Bescheides vom 1. Dezember 2000 gegen sich gelten lassen müsse. Die Beitragsforderung sei fällig und nicht durch Zahlungsverjährung untergegangen. Nach § 21a Abs. 7 ThürKAG trete für am 31. Dezember 2004 unverjährte Forderungen eine Zahlungsverjährung nicht vor dem 31. Dezember 2007 ein. Im Übrigen trete keine Zahlungsverjährung in Fällen der Privilegierung nach § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG ein. Nach § 21a Abs. 7 ThürKAG gelte für die Verjährung gestundeter Forderungen § 231 ZPO. Infolge der Stundung durch Bescheid vom 11. April 2007 sei die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben und damit der Lauf der Zahlungsverjährung unterbrochen worden. Die Stundung sei zwischenzeitlich entfallen, da das Grundstück unstreitig bebaut sei. Die Antragstellerin sei zu Recht als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen worden. Der Haftungsbescheid enthalte auch zu Recht eine Zahlungsaufforderung. Gegen den am 3. Mai 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 17. Mai 2018 Beschwerde erhoben, die sie am Montag, den 4. Juni 2018 wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht Weimar gehe zutreffend davon aus, dass dem Antragsgegner der Beweis der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 1. Dezember 2000 an den Rechtsvorgänger der Antragstellerin nicht gelingen werde. Mangels Bekanntgabe sei kein Beitragsschuldverhältnis begründet worden. Der Zugang des Bescheides könne nicht unterstellt oder fingiert werden. Der Bescheid vom 11. April 2007 sei bekannt gegeben worden. Es sei zu unterstellen, dass der Rechtsvorgänger der Antragstellerin dies für den ersten Bescheid gehalten habe. Eine Mahnung vom 9. August 2007 sei nicht bekannt. Soweit die Vollstreckung des Betrages geduldet worden sei, müsse unterstellt werden, dass Herr L... seinerzeit den Stundungsbescheid vom 11. April 2007 für die Rechtsgrundlage gehalten habe. Der Stundungsbescheid vom 11. April 2007 begründe selbst keine Zahlungspflicht und sei nicht vollstreckbar. Er sei bezüglich der Begründung eines Beitragsschuldverhältnisses auch nicht als selbständiger Verwaltungsakt anzusehen, da er den Abwasserbeitrag aus dem Bescheid vom 1. Dezember 2000 als Grundverwaltungsakt anführe. Es handele sich lediglich um eine Fälligkeitsregelung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es möglich, gegen einen Haftungsbescheid Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 1. Dezember 2000 zu erheben. Dieser sei rechtswidrig, weil ein Beitrag einheitlich für zwei Buchgrundstücke festgesetzt worden sei. Der Haftungsbescheid sei zudem rechtswidrig, weil die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft herangezogen werden müsse. Dies erfordere die Bezeichnung der übrigen Erben. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. April 2018 insoweit abzuändern, als ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Haftungsbescheid vom 21. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. März 2018 anzuordnen, abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und weist darauf hin, dass die streitgegenständlichen Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes lägen und deshalb eine Betrachtung als wirtschaftliche Einheit erforderten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) und die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin nur insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches, als das Verwaltungsgericht ihrem Antrag nicht bereits dadurch entsprochen hat, dass es hinsichtlich des auf die Säumniszuschläge entfallenden Betrages von 35,00 € ("a maiore ad minus") bereits den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches nach § 80 Abs. 1 VwGO festgestellt hat. Bezogen auf die Säumniszuschläge von 35,00 € ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, da der insoweit beschwerte Antragsgegner keine Beschwerde erhoben hat. Soweit die Antragstellerin im Übrigen ihren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Haftungsbescheid vom 15. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. März 2018 gerichteten Antrag weiter verfolgt, hat die Beschwerde Erfolg. Der Antrag ist zulässig, weil ein Widerspruch gegen einen Haftungsbescheid und die daran anknüpfende Zahlungsaufforderung nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei der Konkretisierung einer Haftungsschuld durch einen Haftungsbescheid (§ 15 Abs. 1 Nr. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.