Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.10.2019, berichtigt mit Beschluss vom 18.11.2019, Az. 3 O 978/19 , teilweise abgeändert und wie folgt neu g
§ 31BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.
Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig
§ 31
BGB (bei weiter Auslegung dieses Begriffs) anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 , juris Rn. 13, 23, 25 f.). 2) Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, dass der Gesetzgeber den Vorstand verpflichte, dafür Sorge zu tragen, dass er in wichtige Entscheidungen eingebunden werde. Tue der Vorstand dies nicht, so werde nach der Lehre vom Organisationsmangel das Unternehmen so behandelt, als wäre der Vorstand eingebunden gewesen. Die Entscheidung, die Behörden und Käufer von mehr als 11 Millionen Fahrzeugen über die Einhaltung von Abgasgrenzwerten zu täuschen, sei eine solch wichtige Entscheidung. Die Klagepartei müsse daher nicht im Detail vortragen, welches Vorstandsmitglied oder verfassungsmäßig berufener Vertreter ab welchem Zeitpunkt über den Einbau der "Schummelsoftware" informiert gewesen sei. Dies könne die Klagepartei auch nicht, da sie keinen Einblick in die Abläufe und Organisation der Beklagten habe. Die Beklagte treffe insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Vorsorglich hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass führende Mitarbeiter der Motorenentwicklung bei der Beklagten bereits im November 2006 beschlossen hätten, den Vorgaben der Geschäftsleitung nach schadstoffarmen Motoren dadurch zu "entsprechen", dass eine Steuerungssoftware eingebaut werde, die die Durchführung eines Abgastests erkenne und sodann für niedrigere Schadstoffemissionen als im Alltagsbetrieb der Fahrzeuge sorge. Diese Mitarbeiter seien namentlich Herr R. D., Herr H. N., Herr J. H., Herr B. G., Herr O. Sch.t, Herr J. P. und Herr J. L. gewesen. Über diesen Beschluss der Motorenentwickler sei auch der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr Prof. Dr. M. W., von Herrn U. H., damaliger Entwicklungschef und Vorstandsmitglied der A. AG, informiert worden. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin diese beiden Personen als Zeugen angeboten. Im Übrigen sei auch Herr D. als Leiter des Entwicklungsteams des EA 189 Motors als verfassungsmäßig
§ 31BGB anzusehen (vgl.
S. 22 - 33 der Klageschrift, Bl. 22 - 31 d.A.). 2) Die Beklagte hat diesen Vortrag als unzureichend gerügt. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne im Kaufvertragszeitpunkt Kenntnis von der Software gehabt und einen endkundenbezogenen Schädigungsvorsatz aufgewiesen habe. Die Sachverhaltsermittlungen der Beklagten, insbesondere zur Kenntnisnahme damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder von der Verwendung einer Umschaltlogik seien noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte verfüge derzeit über keine Kenntnisse darüber, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung und Verwendung in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Die Entscheidung über die Entwicklung und Verwendung sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden. Die Vorstandsmitglieder hätten erst am 19./20. September 2015 von der Verwendung der Umschaltlogik in europäischen Dieselfahrzeugen erfahren. Der Beklagten lägen derzeit auch keine Kenntnisse dafür vor, dass die in der Klage namentlich benannten Mitarbeiter die Absicht gehabt hätten, Erwerber von Dieselfahrzeugen in Europa zu schädigen. Es fehle schlüssiger Tatsachenvortrag der Klagepartei, so dass der Beklagten auch keine sekundäre Darlegungslast obliege (vgl. S. 19 f., 26 ff. der Klageerwiderung; Bl. 79 f., 86 ff. d.A.). 2) Vorliegend ist der Vortrag der Klägerin als hinreichend substantiiert anzusehen, während die Beklagte der sie treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug auf die haftungsbegründende Voraussetzung, dass zumindest einer ihrer verfassungsmäßigen Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, nicht nachgekommen ist. Steht ein primär darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.1.2008 - III ZR 239/06 , juris Rn. 16 m.w.N.). Der insoweit sekundär Darlegungspflichtige kann dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und Mitteilung der Ergebnisse verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.3.2017 - I ZR 19/16 , juris Rn. 15). Die Klägerin kann mangels eigener Kenntnis von den internen Organisationsstrukturen der Beklagten nicht ermitteln, welche Personen die Entscheidung über den Einsatz der im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher beschriebenen Umschaltlogik getroffen haben, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung möglich und zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund ist der klägerische Vortrag, dass ein Vorstandsmitglied oder zumindest ein sonstiger verfassungsmäßig
§ 31BGB von der Entwicklung bzw.
dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware als wichtiger Entscheidung Kenntnis gehabt habe, ausreichend. Demgegenüber durfte sich die Beklagte als Folge der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht auf das Bestreiten der Kenntnis von Vorständen im aktienrechtlichen Sinne beschränken. Sie hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung des Klägers erschüttern müssen und zumindest zum Ergebnis der von ihr behaupteten Sachverhaltsermittlungen, wonach die maßgeblichen Entscheidungen unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden seien, im Einzelnen vortragen müssen. Der Senat ist zudem der Ansicht, dass die Einführung der manipulierenden Motorsteuerungssoftware im Hinblick auf die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken eine strategische Entscheidung von so großer Tragweite darstellt, dass bereits aus diesem Grund eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die Entscheidung entweder durch den Vorstand selbst getroffen worden ist oder von Personen mit so weitreichenden Entscheidungsbefugnissen, dass die Beklagte für deren Verhalten in gleicher Weise wie für das ihrer verfassungsmäßigen Vertreter einzustehen hat (im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 , juris Rn. 79 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 , juris Rn. 75 ff.; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 - 16 U 199/18 , juris Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 , juris Rn. 64 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 , BeckRS 2019, 23215 Rn. 71 ff.).
- Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beläuft sich in der Hauptsache unter Berücksichtigung des gebotenen Vorteilsausgleichs auf 10.398,17 €. 3) Der Ersatzanspruch aus § 826 BGB ist auf das negative Interesse gerichtet. Wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Vertrages zu. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht getäuscht worden wäre. Die Klägerin kann deshalb grundsätzlich Ersatz des für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des in Vollziehung des Kaufvertrags erlangten Eigentums am Fahrzeug auf die Beklagte verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 19.07.2004 - II ZR 217/03 und II ZR 402/02 ; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 , juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 ; KG, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 77/18 , juris Rn. 122; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 - 17 U 45/19 , juris Rn. 36). 3) Die Klägerin muss sich allerdings auf ihren Schadensersatzanspruch im Wege des Vorteilsausgleichs den Wert der von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen des Kraftfahrzeugs anrechnen lassen. 3) Es stellt einen anerkannten Grundsatz des Schadensrechts dar, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, dass ihm also neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14 , NJW 2015, 3160 , juris Rn. 22). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes unter Wertungsgesichtspunkten bedarf stets einer besonderen Rechtfertigung. Wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wäre es in sich widersprüchlich und regelmäßig unbillig, dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile zu belassen, die er aus der Nutzung der Kaufsache gezogen hat. Das deutsche Zivilrecht sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB) vor, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten. Die Bestrafung eines arglistig handelnden Täters und eine im Rahmen der Schuld angemessene Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, nicht aber des Zivilrechts. Dadurch ist auch den einschlägigen europarechtlichen Regelungen Genüge getan, die dem nationalen Gesetzgeber auferlegen, fü Verstöße wirksame Sanktionen zu verhängen, beispielsweise Art. 13 Abs. 2 lit. d VO (EG) 715/2007 betreffend das Verbot illegale Abschalteinrichtungen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 – 12 U 61/19 -, juris). Eine andere Sichtweise, wie sie beispielsweise im US-amerikanischen Recht gilt, widerspricht dem im deutschen Recht geltenden Bestrafungsmonopol des Staates mit den dafür eingeführten besonderen Verfahrensgarantien. Im Hinblick darauf sind ausländische Verurteilungen zu Strafschadensersatz in nicht unerheblicher Höhe wegen Verstoßes gegen den materiellen ordre public in Deutschland regelmäßig nicht vollstreckbar (vgl. BGH, Urteil vom 4.6.1992 – IX ZR 149/91 , juris Rn. 72 ff.). Ein Abschreckungseffekt für den Geschädigten, der ihn entgegen dem im Europarecht maßgeblichen Effektivitätsgrundsatz von der Geltendmachung seines Schadens abhalten könne, ist nach Ansicht des Senats mit de bloßen Anrechnung der gezogenen Nutzungen auf den Schaden nicht verbunden, anders als im Fall des kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs auf Nachlieferung, der in Art. 3 Abs. 3 de Richtlinie 1999/44/EG geregelt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.4.2008 - C-404/06 ). 3) Die Nutzungsentschädigung ermittelt der Senat im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) nach der Formel "Bruttokaufpreis mal tatsächlich gefahrene Kilometer dividiert durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.05.1995 - VIII ZR 70/94 , NJW 1995, 2159 , juris Rn. 23; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 , juris Rn. 79 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 , juris Rn. 75 ff.; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 - 16 U 199/18 , juris Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 , juris Rn. 64 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 , BeckRS 2019, 23215 , juris Rn. 71 ff.). 3) Die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtlaufleistung eines Pkw mit einem Motor der streitgegenständlichen Art, die den Gesamtgebrauchswert darstellt, schätzt der Senat auf 250.000 km. Der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug 17.700 € (Anlage K 1). Angesichts eines Kilometerstands im Zeitpunkt des Erwerbs von 66.446 war von einer voraussichtlichen Restlaufleistung von 183.554 km auszugehen (250.000 km - 66.446 km). Zum Zeitpunkt des Berufungstermins belief sich der Kilometerstand nach den unstreitig gestellten Angaben des Klägervertreters auf 142.168 (Protokoll vom 18.02.2020, S. 2, Bl. 331 d.A.). Die Klägerin ist somit insgesamt 75.722 km gefahren (142.168 km - 66.446 km). Der angemessene Vorteilsausgleich beläuft sich im vorliegenden Fall somit auf 7.301,83 €. Demzufolge verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 10.398,17 € (17.700 € - 7.301,83 €). 3) Diesen Betrag hat die Beklagte erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klage ist der Beklagten am 16.05.2019 zugestellt worden. Nach dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB ist daher Zinsbeginn der 17.05.
- Entgegen der Ansicht der Klägerin befand sich die Beklagte mangels einer wirksamen Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit der Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes nicht in Verzug. Mit Schreiben vom 06.11.2018 (Anlage K 3) hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km berechneten Nutzungsentschädigung von 2.220,45 € für gefahrene 54.389 km und damit in Höhe von insgesamt 15.479,55 € geltend gemacht. Da sich bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km richtigerweise eine Nutzungsentschädigung von 5.244 € und damit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.456 € errechnet, ergibt sich eine Zuvielforderung der Klägerin von mehr als 3.000 €. Die Forderung eines zu hohen Betrags stellt zwar eine wirksame Mahnung dar, wenn der Schuldner die Erklärung nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl., § 286 Rn. 20 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall aber bereits deshalb, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin - die auch im Prozess unverändert an ihrer Forderung festgehalten hat - zu einer Übereignung des Fahrzeugs auch gegen Zahlung eines um 3.000 € geringeren Betrags bereit gewesen wäre. Zur Zahlung des überhöhten Betrags (oder eines geringeren Betrags ohne Erhalt des Fahrzeugs) war die Beklagte hingegen nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 , BGHZ 163, 381 , juris Rn. 27 ff.).
- Soweit die Klägerin darüber hinaus Deliktszinsen (§ 849 BGB) aus dem gezahlten Kaufpreis seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangt, steht ihr ein solcher Anspruch nicht zu. 4) § 849 BGB billigt dem Geschädigten ohne Nachweis eines konkreten Schadens Zinsen als pauschalierten Schadensersatz für die entgangene Nutzung einer ihm durch den Schädiger entzogenen oder beschädigten Sache zu (vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 849 Rn. 1). Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann ( BGHZ 87, 38 , 41). Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle der Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird, sondern erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld ( BGHZ 8, 288 , 298). Dabei ist die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 , NJW 2008, 1084 ). Der Regelung des § 849 BGB kann aber kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen seien (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 , juris Rn. 45 m.w.N.). Der Normzweck geht vielmehr dahin, den endgültig verbleibenden Verlust der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, NJW 1983, 1614 f.). 4) Der Klägerin ist jedoch hinsichtlich des von ihr für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises kein Verlust an Nutzbarkeit entstanden. Dessen Entziehung wurde nämlich dadurch kompensiert, dass die Klägerin im Gegenzug das Eigentum und den Besitz am Fahrzeug mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 , juris Rn. 99; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18 , BeckRS 2019, 20653 Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 , juris Rn. 137; a.A.: OLG Köln vom 17.07.2019, Az. 16 U 199/18 , juris Rn. 29; OLG Koblenz vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19 , juris Rn. 80 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 , BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 , juris Rn. 110 ff.). 4) Unabhängig davon wäre der dem Kaufpreis entsprechende Betrag auch dann nicht im Vermögen der Klägerin verblieben, wenn sie in Kenntnis des vorliegenden Mangels vom Kauf Abstand genommen hätte. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Klägerin in diesem Fall ein anderes Fahrzeug erworben und dadurch ebenfalls die mögliche Nutzung des als Kaufpreis hingegebenen Geldbetrags gegen die Nutzung des hierfür erworbenen Fahrzeugs eingetauscht hätte (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18 , BeckRS 2019, 20653 Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 , juris Rn. 139). Die Anwendung der Verzinsungsregelung des § 849 BGB auf einen derartigen Fall würde zu einer dem Schadensersatzrecht fremden Überkompensation führen, da die Klägerin in diesem Fall durch das schädigende Ereignis wirtschaftlich besser stünde als ohne dieses. Dies widerspräche dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 , juris Rn. 20 m.w.N.).
- Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung (Übergabe und Übereignung des Pkw) in Verzug befindet, erweist sich als unbegründet. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner die Leistung so, wie sie geschuldet wird, anbietet (Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl, § 293 BGB, Rn. 9). Bei einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung tritt bezüglich der Gegenleistung Annahmeverzug nicht ein, wenn der Gläubiger eine deutlich zu hohe Leistung fordert (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 , BGHZ 163, 381 , juris Rn. 27 ff.; MüKoBGB/Ernst,
- Aufl. 2019, § 295 Rn. 4). Die Klägerin hat allerdings - wie oben bereits unter Ziff. 3 lit. c) dargelegt - mit ihrem Schreiben vom 06.11.2018 (Anlage K 3) das Fahrzeug nur Zug um Zug gegen Zahlung eines um mehr als 3.000 € überhöhten Betrags angeboten. Dieses Angebot entspricht nicht der tatsächlich geschuldeten Leistung.
- Die Klägerin kann im Ergebnis Zahlung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € verlangen, §§ 826 , 249 Abs. 1 BGB. 6) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen gehören auch die durch das Schadensereignis adäquat verursachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, soweit diese aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14 , NJW 2015, 3447 , juris Rn. 55). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt: Die Rechtslage stellte sich zum einen nicht als so einfach dar, dass die Klägerin ihre Ansprüche ohne weiteres selbst hätte außergerichtlich geltend machen können. Zum anderen war die Beklagte auch nicht erkennbar zahlungsunwillig. Vielmehr war nach den Grundsätzen anwaltlicher Vorsicht eine außergerichtliche Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs bereits deshalb geboten, um der Gefahr zu begegnen, dass die Beklagte im Prozess die berechtigten Ansprüche der Klägerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennt. 6) Für den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit ist der Wert des verfolgten Anspruchs im Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 06.11.2018 (Anlage K 3) maßgeblich. Zum damaligen Zeitpunkt ergibt sich unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 12.456 € anstelle der von der Klägerin geforderten 15.479,55 €. 6) Für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG erscheint eine Mittelgebühr von 1,3 (785,20 €) angemessen. Die Klägerin hat weder einen überdurchschnittlichen Umfang noch eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sache dargelegt. Auch wenn im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters am 06.11.2018 noch keine höchstrichterliche Entscheidung zum Diesel-Abgasskandal ergangen war, lagen doch bereits mehrere instanzgerichtliche Entscheidungen zu dessen rechtlichen Folgen vor, wie nicht zuletzt die in der Klageschrift angegebenen Fundstellen belegen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die Klägervertreter neben der Klägerin eine Vielzahl von Käufern in Parallelverfahren vertreten haben. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 421/10 , juris Rn. 50). 6) Unter Berücksichtigung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 € (Nr. 7002 VV RVG) und der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19% (Nr. 7008 VV RVG) errechnen sich mithin grundsätzlich erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von insgesamt 958,19 €. Soweit der Kläger nur den nicht anrechenbaren Teil, allerdings aus einem höheren Gegenstandswert, und damit einen Betrag von 603,93 € verlangt, kann ihm dieser Betrag in voller Höhe zugesprochen werden. Denn grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die volle Geschäftsgebühr von 1,3 und diese liegt auch bei dem niedrigeren Gegenstandswert noch über dem beantragten Betrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung nach VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 gerade nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2008 - IX 133/07, NJW 2008, 3641 , juris Rn. 12 m.w.N.) III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei wurde auch das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Deliktszinsen sowie das Obsiegen hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen berücksichtigt (vgl. Zöller/Herget, ZPO,
- Aufl., § 92 Rn. 3).
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr.
- § 711 ZPO.
- Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung vom Urteil des OLG Braunschweig vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17 , ab, das in einem vergleichbaren Fall einen Schadensersatzanspruch des Käufers aus § 826 BGB verneint. Außerdem weicht er von den Entscheidungen des OLG Koblenz vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19 , des OLG Köln vom 17.07.2019, Az. 16 U 199/18 , des OLG Oldenburg vom 02.10.2019, Az. 5 U 47/19 ( BeckRS 2019, 23205 ), und des OLG Karlsruhe vom 19.11.2019, Az. 17 U 146/19 , ab, die in vergleichbaren Fällen einen Zinsanspruch gemäß § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises bejahen. Permalink: https://openjur.de/u/2309016.html ( https://oj.is/2309016 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 0 Referenzen 6 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.