Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügezahlungen. Der Kläger, geboren am ...1998, begann am 01.09.2016 die Ausbildung zum Polizeimeister unter Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Polizeimeisteranwärter (PMA) bei der Bundespolizei. Die Ausbildung fand beim Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrum (BPOLAFZ) in Bamberg statt. Während der Ausbildung erhielt er im Voraus zu zahlende Anwärterbezüge in Höhe des Anwärtergrundbetrags nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. Anlage VIII in der jeweils gültigen Fassung. Am Abend des ersten Ausbildungstages rief der Kläger im Beisein zweier Kollegen in den Räumlichkeiten einer Gemeinschaftsunterkunft des BPOLAFZ in Bamberg laut vernehmlich "Sieg Heil". In der Folgezeit erhielt er zudem durch seinen Ausbilder ein negatives Persönlichkeits- und Leistungsbild. Mit Bescheid vom 10.07.2017, dem Kläger zugestellt am 18.07.2017, wurde deshalb das zwischen dem Kläger und der Beklagten am 01.09.2016 begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher charakterlicher Eignung gem. § 37 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) widerrufen und der Kläger aus der Bundespolizei mit Ablauf des 18.07.2017 entlassen. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Das gegen die Entlassung gerichtete Widerspruchs-, Eilrechtsschutz- und Hauptsacheverfahren blieb jeweils erfolglos. Mit Schreiben vom 13.11.2017 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rückforderung überzahlter Bezüge für den Zeitraum vom 19.07. bis 31.08.2017 in Höhe von insgesamt 1.659,21 EUR an. Die Bezüge waren dem Kläger im Voraus gezahlt worden und konnten systembedingt nicht mehr zurückgerufen werden. Ein entsprechender Rückforderungsbescheid erging durch das Bundesverwaltungsamt am 06.12.2017. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 04.01.2018 Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 09.01.2018). Mit am 15.02.2018 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger wegen der Rückforderung der Bezüge Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben (Az.: ...*), das mit Beschluss vom 25.06.2018 den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen hat (Az.: B 5 K 18.662 ). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 06.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2018 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, woraus sich die Höhe des geforderten Betrages ergebe. Auch sei es unbillig, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens über die Entlassung die vermeintlich überzahlten Bezüge zurück zu fordern. Zum 18.07.2017 hätten dem Kläger zudem Ansprüche hinsichtlich nicht gewährten Erholungsurlaubs für die Jahre 2016 und 2017 zugestanden, die abzugelten seien. Mit diesen Ansprüchen werde vorsorglich die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe inzwischen eine Bezügemitteilung vom 14.08.2017 erhalten, die eine detaillierte Rückrechnung für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.2017 enthalte. Mit Beschluss vom 10.12.2019 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth die Verfahren B 5 K 18.662 , B 5 K 18.668 und B 5 K 18.670 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Ergänzend wird für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019, in der die Beteiligten auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug genommen haben, auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Gründe 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2018 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger unter dem 13.11.2017 schriftlich gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu der beabsichtigten Rückzahlung angehört. Auch materiell ist der Bescheid rechtmäßig. Der Anspruch auf Rückzahlung ist auf der Tatbestandsseite dem Grunde und der geltend gemachten Höhe nach entstanden (dazu unter a)), nicht durch Aufrechnung erloschen (dazu unter b)) und durchsetzbar (dazu unter c)). Die Behörde musste auch nicht auf der Rechtsfolgenseite aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung absehen (dazu unter d)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.