Maßgabe in der Vertragsurkunde näher beschriebener Einzelheiten lebenslang zu pflegen.
8 des Vertrags vereinbarten die Beteiligten, zur Sicherung des Pflegerechts der Beteiligten zu 1) und 2) eine Reallast zu ihren Gunsten an dem übertragenen Grundbesitz zu bestellen. In § 9 des Vertrags bewilligten und beantragten die Beteiligten neben der Eintragung eines ebenfalls vereinbarten Wohnungsrechts und einer Rückauflassungsvormerkung die Eintragung des Pflegerechts. Diese Rechte sollten nur bei gleichzeitiger Eintragung des Übergangs des Miteigentumsanteils auf den Beteiligten zu 3) im Grundbuch eingetragen werden. Gestützt auf diese Vereinbarung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten gemeinsam mit der Eintragung des Übergangs des Miteigentumsanteils, des Wohnungsrechts und der Auflassungsvormerkung die Eintragung der Reallast im Grundbuch beantragt. Mit als "Aufklärungsverfügung" bezeichnetem Schreiben vom 11. Juni 2020 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass dem Eintragungsantrag nicht entsprochen werden könne.
dem Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873 könnten in Schleswig-Holstein nur feste Geldrenten durch eine Reallast im Grundbuch gesichert werden. Dementsprechend seien die gestellten Eintragungsanträge zu ändern, wozu eine Frist von zwei Monaten bewilligt werde. Das Schreiben war mit einer Belehrung versehen, wonach gegen "diese Zwischenverfügung" das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde zulässig sei. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat gegen die Aufklärungsverfügung Beschwerde eingelegt. Dass nur feste Geldrenten durch eine Reallast im Grundbuch gesichert werden könnten, widerspreche der seit Jahrzehnten geübten Grundbuchpraxis. Das preußische Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein sei
- allerdings ungesicherter - Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten bereits 1899 wieder aufgehoben worden. Jedenfalls aber sei das Gesetz, wie bereits seine Bezeichnung erkennen lasse, nur auf die Ablösung von Reallasten, nicht dagegen auf ihre Eintragung anwendbar. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig, insbesondere
1 GBO statthaft. Eine Beschwerde ist statthaft, wenn sie gegen eine in der Sache entscheidende Maßnahme des Grundbuchamts gerichtet ist, durch die ein Verfahren jedenfalls in einem Teilbereich abgeschlossen wird (OLG Celle, Beschluss vom
Inhalt und die Ausrichtung der Äußerung. Zielt sie darauf ab, einem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen seines Antrags zu erhalten, soweit sich diese
dem Antragseingang richten und bei Zurückweisung des Antrags verloren gehen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (OLG Celle, Beschluss vom
2 GBO nur einheitlich mit dem Übergang des Miteigentumsanteils haben erledigt werden sollen. Beanstandet das Grundbuchamt, wie hier, einen der solcherart verbundenen Anträge, kann dessen Rücknahme mit Blick auf den übrigen Antrag ein Eintragungshindernis beseitigen. Ein entsprechender Hinweis des Grundbuchamts stellt sich danach inhaltlich als Zwischenverfügung dar (BGH, Beschluss vom 28. April 1978 - V ZB 1/78 , NJW 1978, S. 1915 ). 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des Grundbuchamts kann die Eintragung der vereinbarten Reallast nicht zurückgewiesen werden. a)
1 Satz 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Eine Beziehung zwischen den vereinbarten Leistungen und dem belasteten Grundstück muss nicht bestehen (MüKo-BGB/Mohr,
des Gesetzes wegen der Ausdehnung des Gesetzes betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein auf den Kreis Herzogtum Lauenburg vom 29. Mai 1903 (GS Pr. S. 189) anwendbar.
2 des Gesetzes betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein dürfen mit Ausnahme fester Geldrenten Lasten, welche
dem gegenwärtigen Gesetz ablösbar sind, einem Grundstück ab Erlass des Gesetzes nicht auferlegt werden.
den Vorschriften des Gesetzes ablösbar sind
dessen § 1 als Grund- oder Reallasten "alle beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigenthümlich oder zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften". Untersagt ist
dem Wortlaut der Bestimmung danach allein die Belastung eines Grundbesitzes mit beständigen Abgaben oder Leistungen. Nicht beständige Abgaben und Leistungen können demgegenüber einem Grundstück auferlegt werden (OLG Köln, Beschluss vom
Körnern bemessene Abgaben von Getreide betreffen. Gemessen daran handelt es sich bei dem zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) vereinbarten Pflegerecht um eine nicht beständige Reallast. Sie ist bereits
dem Wortlaut des § 7 der notariellen Vereinbarung auf die Lebenszeit der Beteiligten zu 1) und 2) beschränkt. Eine solche Beschränkung entspricht auch dem erkennbaren Zweck des Pflegerechts, als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils die Pflege der Beteiligten zu 1) und 2) im Alter durch den Beteiligten zu 3) sicherzustellen (vgl. MüKo-BGB/Mohr,
2 Satz 1 GBO liegen nicht vor. Insbesondere gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GBO keine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1986 - 9 U 228/85 , Rpfleger 1986, S. 366 ) den mit § 54 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein wortlautgleichen Art. 30 Abs. 1 PrAGBGB abweichend ausgelegt hat, da diese Abweichung die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts betrifft. Permalink: https://openjur.de/u/2309049.html ( https://oj.is/2309049 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.