(1985)war die Festsetzung von Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung - zu denen auch verkehrsberuhigte Bereiche zählen - noch nicht gesetzlich vorgesehen (vgl. § 9 Bundesbaugesetz 1960). Somit enthält der Bebauungsplan keine ausdrückliche Entscheidung der Beklagten gegen eine besondere Zweckbestimmung. b. Das grundsätzlich erforderliche gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 45 Abs. 1b S. 2 StVO ist vorliegend entbehrlich. Es ist sachgerecht, die zu § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB entwickelte Rechtsprechung zu übertragen, nach der es eines förmlichen Einvernehmens im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren (auch dann) nicht bedarf, sofern innerhalb der Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens verschiedene Organe zuständig sind. Ziel der Vorschrift ist es, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern, was bei einer Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde nicht notwendig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 -344, juris, Rn. 8 f. Die Interessenlage ist im Rahmen des § 45 Abs. 1b S. 2 StVO vergleichbar, vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1994 - 11 C 17/93 -, BVerwGE 95, 333 -341, juris, Rn. 14, denn auch im Verkehrsrecht erscheint ein förmliches Einvernehmen zur Wahrung der gemeindlichen Rechte und Interessen nicht erforderlich, wenn die Straßenverkehrsbehörde wie hier mit der Gemeinde dergestalt identisch ist, dass sie demselben Rechtsträger angehört. So in der Tendenz auch VG Potsdam, Urteil vom
- Juni 2011 - 10 K 2271/06 -, juris, Rn.
- Ferner liegen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 S. 3 StVO (entspricht § 45 Abs. 9 S. 2 StVO a. F.) vor. Die Norm findet hier Anwendung und verdrängt als speziellere Regelung § 45 Abs. 9 S. 1 StVO, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2013 - 3 B 59/12 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom
- November 2010 - 3 C 42/09 -, BVerwGE 138, 159 -166, juris, Rn.
- Die Vorschrift setzt nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nicht jedoch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2010 - 3 C 37/09 -, BVerwGE 138, 21 -35, juris, Rn.
- Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
- Juni 2019 - 8 B 821/18 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Vorliegend besteht aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von etwa Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt. Wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, besteht auf dem streitgegenständliche Straßenabschnitt - vor allem angesichts des niveaugleichen Ausbaus - keine eindeutige Trennung zwischen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, sodass insbesondere Fußgänger geneigt sein werden, die Straße in ihrer gesamten Breite zu nutzen. Weil es sich um eine Sackgasse mit wenig Verkehr handelt, wird der Eindruck einer Aufenthaltsfunktion noch verstärkt. Unstreitig spielen - jedenfalls gelegentlich - Kinder aus der (näheren) Nachbarschaft auf dem Straßenabschnitt. Da die Sicht in die Straße beim Einbiegen vom Wendekreis durch ihr linksseitiges Abknicken und den sich am Beginn der Straße befindlichen Bewuchs beeinträchtigt ist, ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung insbesondere von Fußgängern und Kindern durch (motorisierte) Fahrzeuge auszugehen - insbesondere durch solche, die mit den örtlichen Verhältnissen ggf. nicht vertraut sind (etwa Lieferdienste, Handwerker etc.). Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich in der Vergangenheit zu (Beinahe-)Unfällen gekommen ist, weil dies nach den oben stehenden Maßgaben keine Voraussetzung für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde ist. Soweit die Klägerin vorträgt, die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO (etwa § 3 Abs. 2a StVO - Rücksichtnahme u. a. gegenüber Kindern) machten die angegriffene Beschilderung entbehrlich, folgt das Gericht dem nicht. Denn auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt sind, können durch konkrete Anordnungen jedenfalls dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1971 - VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 -116, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom
- März 1993 - 13 A 403/92 -, juris, Rn.
- So liegt der Fall hier. Wegen der beschriebenen Ausgestaltung des Straßenabschnitts, insbesondere seiner teilweisen Unübersichtlichkeit bei der Einfahrt von der Verkehrshauptachse, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Straßenverkehrsbehörde nicht zuletzt zur Verdeutlichung der Mischnutzung und der damit einhergehenden Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer, einen verkehrsberuhigten Bereich ausweist. Ein milderes Mittel als die gewählte Anordnung ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hätten andere denkbare Maßnahmen - etwa polizeiliche Kontrollen, das Aufbringen eines Piktogramms oder die Aufstellung der Verkehrszeichen 133 und/oder 136 (lfd. Nr. 16 und 17 der Anlage 1 zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO) - nicht denselben Effekt wie die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches, weil sie keinen generellen (rechtlichen) Rahmen für die Mischnutzung des streitgegenständlichen Abschnitts schaffen können und somit nicht gleich geeignet wären.
- Schließlich liegen keine Ermessensfehler seitens der Beklagten vor. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung vor, so hat die Straßenverkehrsbehörde (auch in den Fällen des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO) im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob eine Maßnahme ergriffen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2001 - 3 C 23/00 -, juris, Rn. 21 f. Dabei hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO). Gemäß § 114 S. 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Beklagte hat zunächst erkannt, dass ihr bei der Entscheidung über die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung Ermessen zukommt. Das ergibt sich daraus, dass sie ausweislich der handschriftlichen Notizen im Verwaltungsvorgang der Straßenverkehrsbehörde Alternativen zur Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches - namentlich Polizeikontrollen sowie die Aufbringung eines Piktogramms - erwogen hat. Sie ist mithin nicht etwa davon ausgegangen, zu einer verkehrsrechtlichen Anordnung verpflichtet zu sein. Die Beklagte hat auch den Sachverhalt hinreichend und vollständig ermittelt, indem sie sich (unter Beteiligung der zuständigen Kreispolizeibehörde) bei dem Ortstermin am
- August 2018 selbst ein Bild von der Örtlichkeit und der Ausgestaltung des streitgegenständlichen Straßenabschnittes gemacht hat. Damit hat die Beklagte eigene Ermittlungen angestellt und hat sich nicht bloß, wie die Klägerin meint, vom Beigeladenen instrumentalisieren und zur Akteurin in einer privaten Streitigkeit machen lassen. Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schlichtung einer privaten Streitigkeit ein handlungsleitendes Motiv für die Beklagte gewesen wäre. Dass die Beklagte die Anregung des Beigeladenen überhaupt zum Anlass genommen hat tätig zu werden, begegnet keinen Bedenken. Nach Ermittlung der verschiedenen Belange hat die Beklagte sie ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es angemessen ist, eine den tatsächliche Umständen angemessene Verkehrsregelung zu treffen. Die ergänzenden Ausführungen und Erwägungen aus den Beklagtenschreiben vom
- April 2019 und vom
- Juli 2019 sowie aus dem gerichtlichen Verfahren sind zu berücksichtigen, weil bei verkehrsrechtlichen Anordnungen - Dauerverwaltungsakten - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich ist, vgl. insb. zur Zulässigkeit des Ergänzens von Ermessenserwägungen: OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N. Dabei hat sie insbesondere auch die Belange der Klägerin, namentlich den gesetzlich durch §§ 14a, 20 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geschützten (Straßen-)Anliegergebrauch in ihre Abwägung eingestellt, wobei sie ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Anliegergebrauch der Klägerin nicht (erheblich) beeinträchtigt ist. Vgl. allgemein zur Reichweite des Anliegergebrauchs: BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1999- 4 VR 7/99 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht gehindert ist, ihr Grundstück zu Fuß und mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen; dass die Klägerin bei Benutzung eines Fahrzeuges Schrittgeschwindigkeit einzuhalten hat, begründet evident keine erhebliche Beeinträchtigung. Ein ggf. regelwidriges Verhalten vonseiten Dritter, beispielsweise durch Blockierung der Straße, mag die Klägerin zwar beeinträchtigten, beruht jedoch nicht kausal auf der angegriffenen Verkehrsregelung. Denn obschon Kinderspiele in einem verkehrsberuhigten Bereich überall erlaubt sind und die Straße auch von Fußgängern in ihrer gesamten Breite genutzt werden darf, ist eine (gar vorsätzliche) Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht von der rechtlichen Regelung gedeckt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass es bereits vor Ausweisung des verkehrsberuhigten Bereiches zu Behinderungen durch Dritte gekommen sei. Soweit die Klägerin zusätzlich geltend gemacht hat, dass die Verkehrsregelung lediglich oder jedenfalls primär sie treffe, ist das unzutreffend. Die angegriffenen Verkehrszeichen gelten unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer und sind insbesondere auch von den Nutzern der hier relevanten Garagen zu beachten. Daher kann die streitige Verkehrsregelung auch keinen "ehrenrührigen Charakter" entfalten. Soweit die Klägerin schließlich befürchtet, Nachbarn könnten das Schild zum Anlass für strafrechtlich relevante Handlungen bzw. Vorwürfe oder Schikane ihr gegenüber nehmen, ist das für das Gericht nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin sich nämlich an die geltenden Verkehrsregeln hält, besteht erst gar kein Raum für negative Konsequenzen, egal von welcher Seite. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Ansicht begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die veränderte Wohnsituation durch die ab dem Jahr 2013 entstandenen Neubauten, also vor allem auch die Belange der Bewohner der X. -L. -Straße 00, in die Abwägung eingestellt hat. Aufgrund der zu diesem Grundstück gehörenden Garagen, die durch den maßgeblichen Straßenabschnitt erschlossen sind, sind die Bewohner des Wohngrundstücks qualifiziert betroffen und ihre Interessen somit neben denen der Klägerin zu berücksichtigen. Schließlich ist es unerheblich, dass andere möglicherweise mit dem streitigen Straßenabschnitt vergleichbare Stichstraßen keine entsprechende Verkehrsregelung aufweisen. Dies könnte allenfalls dazu führen, dass die Beklagte gehalten ist zu prüfen, ob im Einzelfall eine entsprechende Verkehrsregelung notwendig und angemessen ist. Indes führte der Umstand nicht zu einer Rechtswidrigkeit der hier getroffenen Regelung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil er einen Sachantrag gestellt hat und sich somit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen,
- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt (Auffangwert). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2309097.html ( https://oj.is/2309097 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.