abgelaufen ist. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Anfechtende erstmals Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen. a. Hierfür wird gefordert, dass der Anfechtungsberechtigte sichere Kenntnis von Tatsachen erlangt, die auf Grund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen (vgl. Di Cato in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl., § 1600b
(Stand: 15.10.2019), Rn. 24; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020,
12; BGH, NJW-RR 1988, 898 ; BGH, Beschluss v. 14.02.1990 - XII ZR 12/89 - juris; OLG Koblenz, NJW 2006, 1742 ). Dass dem Vater solche Gründe bekannt waren, hat das Familiengericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei hat es auf die Aussage der Zeugin ...[D] abgestellt, es sei zu einem geschlechtlichen Kontakt zwischen der Kindesmutter und dem ...[B] während der Schwangerschaft gekommen, den der Antragsteller mitbekommen habe. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung die Richtigkeit dieser Aussage bestätigt. b. Soweit der Antragsteller diesen von der Zeugin vorgebrachten und von ihm bestätigten Umstand für nicht ausreichend hält, um ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft zu begründen, folgt der Senat dem hier nicht. Hinsichtlich der Eignung, Zweifel an der Vaterschaft hervorzurufen ist ein objektiver Maßstab anzusetzen. Dabei ist auf die Sicht eines verständigen, naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien abzustellen (vgl. BGH, NJW 2014, 629 ; NJW 2006, 1734 ; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020,
15). Grundsätzlich führt allerdings die Kenntnis vom einmaligen Mehrverkehr der Mutter, der nicht zur Schwangerschaft geführt haben kann, weil zum Beispiel - wie hier - diese schon zum Zeitpunkt dieses Geschlechtsverkehrs bestanden hat, nicht zur Annahme von ernsthaften Zweifelsgründen (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020,
18). Allerdings liegen in Bezug auf den hier maßgeblichen Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit Herrn ...[B] über das bloße Bemerken des Geschlechtsverkehrs mit einer anderen Person hinausgehende Umstände vor, die aus Sicht eines objektiven Dritten zu ernsthaften Zweifeln des Antragstellers an seiner Vaterschaft führen mussten. Die Kindesmutter wohnte während der Empfängniszeit noch im Haushalt des Herrn ...[B], mit dem sie auch vor der Beziehung mit dem Antragsteller liiert war, und hatte nun nach der Empfängnis sexuellen Kontakt mit Herrn ...[B], ihrem Ex-Partner, bei dem sie immer noch wohnte. Daher lag es in dieser besonderen Konstellation für einen objektiven Beobachter nahe, dass es sich bei dem vom Antragsteller bemerkten Geschlechtsverkehr nicht um den einzigen Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter und dem Herrn ...[B] nach dem kommunizierten Beziehungsende gehandelt haben muss. Vielmehr bestand die ernsthafte Möglichkeit, dass beide auch zu früheren Zeitpunkten, und zwar insbesondere während der Empfängniszeit, noch Geschlechtsverkehr gehabt hatten, da die Beziehung zumindest auf sexueller Ebene noch nicht endgültig beendet gewesen zu sein schien. Dies stellt ein ausreichendes Verdachtsmoment, um an der eigenen Vaterschaft ernsthaft zu zweifeln, dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst keine weiteren Anzeichen von Zärtlichkeiten zwischen der Kindesmutter und dem Herrn ...[B] bemerkt hat, da hier alleine der aufgefallene Geschlechtsverkehr zur Begründung ausreichender Verdachtsmomente genügt. Dass eine solche Konstellation einen derartigen Verdacht begründen kann, zeigt sich durch das Verhalten des Antragstellers selbst, dass er in zeitlicher Nähe zu diesem Vorfall gegenüber der Zeugin ...[D] Zweifel daran äußerte, der Vater zu sein. Soweit er dies auf den durch das Fremdgehen seiner damaligen Freundin verursachten Schock zurückführen möchte, hält der Senat dies für eine Schutzbehauptung, die aber im Ergebnis auch unerheblich ist. Denn der Antragsteller hatte danach bereits vor Geburt des Kindes Kenntnis von Umständen, die ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen. Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft begann daher gemäß § 1600b Abs. 2 S. 1 Alt. 2
mit der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung im Jahr 2010 und war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.06.2019 bereits abgelaufen. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass ein etwaiger Schockzustand des Antragstellers mehrere Jahre angedauert hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.