Tenor Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Tatbestand Der Kläger erstrebt mit der am 23. Oktober 2018 erhobenen Disziplinarklage, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die am ... geborene Beklagte trat zum ... in den Polizeidienst des Landes Schleswig-Holstein ein. Sie ist unverheiratet und hat einen im Jahr 1996 geborenen Sohn. Sie wurde mit Wirkung vom ... zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2011 wurde sie mit dem Gesamturteil "entspricht den Anforderungen überwiegend nicht" beurteilt (BA E). Zum 1. Januar 2016 wurde sie in die Besoldungsgruppe A 8 übergeleitet. Gegen die Beklagte wurden insgesamt vier Strafverfahren geführt, die teilweise dienstliches Verhalten der Beklagten zum Gegenstand hatten. Parallel zu diesen Strafverfahren wurden auch jeweils Disziplinarverfahren geführt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verfahren: Am 25. Oktober 2005 wurde die Beklagte wegen Betruges in vier Fällen durch das Amtsgericht C-Stadt zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 €, mithin in Höhe von 1800 €, verurteilt. Gegenstand der Verurteilung waren Unterhaltsvorschusszahlungen für ihren Sohn, die sie mit der unrichtigen Angabe erlangte, den Kindesvater nicht zu kennen. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde mit Disziplinarverfügung vom 21. August 2006 gegen die Beklagte wegen dieser Taten und wegen alkoholisierten und verspäteten Dienstantritts eine disziplinarrechtliche Geldbuße in Höhe von 100 € verhängt. Am 21. April 2009 wurde ein zweites disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Gegenstand waren der Vorwurf eines versuchten Betruges bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit einem Dienstkraftfahrzeug durch Nichtangabe eines Altschadens an ihrem Privatfahrzeug, die unentgeltliche Erlangung von Busfahrkarten für ihren Sohn von Januar 2008 bis April 2009 im Wert von monatlich 54 € durch Unterlassung der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sowie zwei Fälle von fehlerhaften Arbeitszeitabrechnungen in der Gestalt von Fehleintragungen in das Arbeitszeiterfassungssystem. Die Staatsanwaltschaft ... führte in Bezug auf diese Vorwürfe ein zweites Strafverfahren, stellte es jedoch nach § 153a StPO am 6. Oktober 2009 nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 750 € ein. Aufgrund der vier Vorwürfe wurde mit Disziplinarverfügung vom 21. April 2010 eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 18 Monaten verhängt. Am 5. März 2012 wurde abermals ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und aufgrund eines dritten, sachgleichen Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft ... zunächst wieder ausgesetzt. Gegenstand dieser Verfahren waren Falscheintragungen in das Zeiterfassungssystem in den Jahren 2011 und 2012. Mit Strafbefehl vom 6. September 2012 setzte das Amtsgericht C-Stadt wegen dieser Vorwürfe eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €, mithin von 1800 €, fest. Hiergegen erhob die Beklagte Einspruch. Mit Wirkung vom 1. Juni 2013 wurde die Beklagte in ein Amt der Fachrichtung allgemeine Dienste im Stab der Polizeidirektion C-Stadt versetzt. Dort wurde die Zeiterfassung von einem Vorgesetzten vorgenommen. Die Beklagte erhob gegen die Versetzung Klage. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2013 verwarnte das Amtsgericht C-Stadt die Beklagte am 4. Juni 2013 wegen Betrugs in fünf Fällen. Eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € blieb nach § 59 StGB unter der Auflage einer Zahlung von 500 € an einen gemeinnützigen Verein vorbehalten. In den Gründen des Urteils heißt es, die Beklagte habe für den 12. Oktober 2011, 30. November 2011, 16. Dezember 2011, 19. Januar 2012 und 5. Februar 2012 jeweils für den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 7:00 Uhr bzw. 8:00 Uhr Arbeitszeiten bewusst falsch eingetragen, um so zu veranlassen, dass ihr in Höhe von 1,28 € je Stunde wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten zulagefähige Dienstzeiten gutgeschrieben würden. Hinsichtlich der ersten drei Vorwürfe sei es zu einer Auszahlung eines Entgeltes wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten von jeweils 7,68 € gekommen. Wegen der letzten beiden eingetragenen Zeiten sei es nicht zur Auszahlung des Entgeltes gekommen und es sei auch keine Gutschrift auf dem Stundenkonto erfolgt, da die Unregelmäßigkeiten aufgefallen und die Einträge vom Planer gelöscht worden seien. Soweit die Beklagte einwende, dass sie die Fehleintragungen versehentlich vorgenommen habe, weil sie die Bedienung des Zeiterfassungssystems nicht beherrsche, folge das Gericht ihr nicht. Der Zeuge ... habe bekundet, die Angeklagte im Januar 2012 mit der falschen Eingabe vom 19. Januar 2012 konfrontiert zu haben. So wie die Angeklagte eingetragen habe, habe das System nicht funktioniert bzw. funktionieren können. Ihr sei das System nochmals erklärt worden. Dennoch sei am 5. Februar 2012 wiederum eine falsche Eintragung vorgenommen worden. Man habe dann den gesamten Zeitraum bis April 2011 überprüft und die ersten drei fehlerhaften Eintragungen gefunden, aber keine einzige falsche Eintragung zu Ungunsten der Beklagten. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die letzten beiden Falscheintragungen seien nur als Versuch zu werten, weil es zu einer Auszahlung der Entgelte nicht gekommen sei. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung ein, zog diese jedoch am 16. Dezember 2013 zurück und erfüllte die Geldauflage, sodass das Urteil rechtskräftig wurde. Durch einen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig am 13. November 2014 geschlossenen Vergleich wurde die Versetzung in ein Amt der Fachrichtung allgemeine Dienste im Stab der Polizeidirektion C-Stadt aufgehoben. Ab dem 5. Januar 2015 nahm die Beklagte ihren Dienst als Polizeimeisterin bei der Polizeistation ... auf. Das Disziplinarverfahren zu den Vorwürfen aus den Jahren 2011 und 2012 wurde ab dem 14. Januar 2015 fortgesetzt. Mit Schreiben vom 18. März 2015 nahm die Beklagte hierzu schriftlich Stellung. Am 26. März 2015 hörte der Kläger sie sodann auch mündlich an. Im Wesentlichen gab sie an, mit dem Arbeitszeiterfassungssystem überfordert gewesen zu sein und die Fehleintragungen versehentlich vorgenommen zu haben. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde das Disziplinarverfahren um weitere Handlungen ausgedehnt. Der Beklagten wurde zum einen zusätzlich vorgeworfen, am 26. März 2015 für die Zeit ihrer Anhörung in diesem Disziplinarverfahren einen Zeitraum von 8 Stunden als Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem erfasst zu haben, ohne aber im Anschluss an die Vernehmung ihren Dienst überhaupt aufgenommen zu haben. Eine nach Feststellung dieser Eintragung durchgeführte weitere Überprüfung des Zeitraums vom 13. Februar 2015 bis zum 30. April 2015 führte des Weiteren zu Vorwürfen hinsichtlich sechs weiterer Falscheintragungen am 13. Februar 2015, am 25. Februar 2015, am 6. März 2015, am 9. März 2015, am 22. März 2015 sowie am 13. April 2015. Mit Verfügung vom 21. August 2015 sprach der Kläger eine vorläufige Dienstenthebung aus. Eine Einbehaltung von Bezügen fand nicht statt. Nachdem hinsichtlich dieser Vorwürfe ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden war, erfolgte eine erneute Aussetzung des Disziplinarverfahrens. Durch Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. Juni 2016 wurde die Beklagte wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 5000 € verurteilt. Das Amtsgericht führte in diesem Urteil aus: Durch die Falscheintragungen habe die Beklagte bewusst den Eindruck erwecken wollen, dass ihr Mehraufwendungen in Höhe von 3,15 €/Stunde Erschwerniszulage bzw. 13,72 €/Stunde Mehrarbeitsvergütungen zustünden. Zu den Abläufen bei der Zeiterfassung führte das Amtsgericht aus: Die Dienstzeiten würden von einem entsprechenden Mitarbeiter eingetragen werden, nachdem der Dienstplan genehmigt worden sei. Die Polizisten selbst müssten in diesem System nur angeben, in welcher Art sie die Dienstzeiten verbracht hätten. Insbesondere für den Nachtdienst bedeute das, dass Zeiten nicht verändert würden, sondern lediglich Kürzel Ü 50, DSP und UB eingetragen würden. Krankheitszeiten würden nach Krankmeldung von demjenigen erfasst, der in der Dienststelle zuständig sei. Dies sei nicht der entsprechende Beamte selbst, der ja auch im Regelfall bei Krankheit nicht anwesend sei. Die Beamten würden zudem monatlich per E-Mail Arbeitszeitnachweise erhalten, die der Kontrolle der richtigen Erfassung dienen sollten. Hier könne der einzelne Beamte vergleichen, ob die Zeiten, die er sich persönlich notiert habe, mit der von der Dienststelle abgerechneten Dienstzeit übereinstimmten. Aus diesen Arbeitszeitnachweisen seien die jeweils von der Beklagten fehlerhaft im Zeiterfassungssystem eingegebenen Zeiten ersichtlich und hätten von ihr auch als falsch eingetragen erkannt und gemeldet werden können. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme halte das Gericht die Angabe der Beklagten, sie habe keine bewusst falschen Eintragungen gemacht, für unglaubhaft. Zwar habe sie keine ausdrückliche Einweisung in das Zeiterfassungssystem bekommen. Zur Überzeugung des Gerichts habe sie danach aber auch nicht gefragt. Das Zeiterfassungssystem selbst sei für das Gericht unmittelbar nachvollziehbar gewesen. Wesentlich sei aber auch, dass die Beklagte selbst vorhandene Kontrollsysteme nicht genutzt habe. So habe sie jedenfalls bei den Nachtdiensten ganz offenbar niemanden zurate gezogen, um die Richtigkeit ihrer Angaben zu kontrollieren. Zudem habe sie die Möglichkeit der Kontrolle durch den Abgleich mit den Arbeitszeitnachweisen nicht genutzt. Nichts hätte nähergelegen, als die Arbeitszeitnachweise zu kontrollieren und die ganz offensichtlich falschen Eintragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe ihrem Kollegen für die Zeiterfassung oder dem Dienststellenleiter vorzulegen. Dazu habe sie allen Anlass gehabt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung führte am 1. Juni 2017 zu einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Betrages von 2500 € und wurde am 30. November 2017 nach Zahlung des Betrages endgültig eingestellt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ging die Kammer des Landgerichts ... nach vorläufiger Bewertung davon aus, dass die Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Dafür sprächen insbesondere der strafrechtliche Vorprozess und das Unterlassen vorhandener Kontrollmöglichkeiten. Mit Blick auf die sich abzeichnenden disziplinarrechtlichen Folgen und auch mit Blick auf den geringfügigen Schaden, der entstanden sei, rege die Kammer jedoch an, nach § 153 a StPO zu verfahren. Das Disziplinarverfahren wurde sodann ab dem 13. Dezember 2017 fortgesetzt. Mit Anhörungsschreiben vom 18. Mai 2018 wurde der Beklagten vorgeworfen, in folgenden Fällen Dienstzeit erfasst zu haben, obwohl sie tatsächlich keinen Dienst versehen habe: 1. 12. Oktober 2011 0:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 7,68 € 2. 30. November 2011 0:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 7,68 € 3. 16. Dezember 2011 0:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 7,68 € 4. 19. Januar 2012 0:00 Uhr - 8:00 Uhr Keine Auszahlung 5. 5. Februar 2012 0:00 Uhr - 7:00 Uhr Keine Auszahlung 6. 13. Februar 2015 3:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 43,75 € 7. 25. Februar 2015 1:00 Uhr - 6:00 Uhr Schaden 50,05 € 8. 6. März 2015 4:00 Uhr - 5:00 Uhr Schaden 17,19 € 9. 9. März 2015 1:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 64,98 € 10. 22. März 2015 1:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 64,98 € 11. 26. März 2015 12:30 Uhr - 15:30 Uhr Schaden 41,94 € 12. 13. April 2015 6:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 13,98 € In Bezug auf den vierten Vorwurf sei sie auf die Fehleintragung angesprochen und zur korrekten Erfassung ermahnt worden. Die erfassten Dienstzeiten seien korrigiert worden. Am 26. März 2015 sei die Beklagte vormittags zur mündlichen Anhörung wegen Arbeitszeitbetruges beim Kläger erschienen. Die Anhörung habe ab 9:00 Uhr stattgefunden und eine bis eineinhalb Stunden gedauert. Zu berücksichtigen seien als Dienst dann weitere Fahrzeiten nach ... und zurück. Im Anschluss an den Termin sei die Beklagte nicht auf ihrer Dienststelle erschienen und habe sich auch nicht krankgemeldet. In der nächsten Nacht habe sie sich für den 26. März 2015 von 12:30 bis 15:30 Uhr Dienstzeit eingetragen. Sie habe zwar vorgetragen, sich bei ihrem Dienstvorgesetzten, dem Zeugen ... krankgemeldet zu haben. Dieser habe jedoch nach dem Urteil des Amtsgerichtes C-Stadt vom 16. Juni 2016 glaubhaft bekundet, keine Krankmeldung erhalten zu haben. Der Dienstvorgesetzte habe nachvollziehbar dargelegt, dass er noch bei einem Anruf vom Kläger am 21. April 2015 davon ausgegangen sei, dass der Termin den ganzen Tag gedauert habe. Erst aufgrund seiner Angaben habe man angefangen, die Zeiterfassung der Beklagten zu überprüfen. Die Beklagte habe angegeben, die Eintragungen seien zustande gekommen, weil sie mit dem System nicht zurechtgekommen sei. Dies sei jedoch unglaubhaft. Sie hätte bei eigener Kontrolle oder mithilfe eines Kollegen die Fehler vermeiden können. Sie habe damit das Zeiterfassungssystem wissentlich manipuliert, um dadurch eine Auszahlung zu bewirken. Am 9. Juli 2018 hörte der Kläger die Beklagte abschließend an. Im Rahmen dieser Anhörung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Der Kläger hat am 23. Oktober 2018 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung trägt er vor: Das Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 4. Juni 2013 entfalte Bindungswirkung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LDG. Nach den insoweit bindenden Feststellungen habe die Beklagte an fünf verschiedenen Tagen ihre Arbeitszeiten im Zeiterfassungssystem bewusst falsch eingetragen, um so zu veranlassen, dass ihr zulagefähige Dienstzeiten gutgeschrieben würden. Des Weiteren habe sie nach dem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. Juni 2016 an weiteren sieben Tagen falsche Eintragungen vorgenommen. Auch die Feststellungen in dem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. Juni 2016 könnten ohne nochmalige Prüfung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LDG zugrunde gelegt werden, da es nicht zu offenkundig unrichtigen Feststellungen durch das Gericht gekommen sei. Die Anhörung in dem eigenen Disziplinarverfahren sei bereits keine anrechenbare Dienstzeit, jedenfalls sei aber bei einer maximal zu ihren Gunsten anzunehmenden Fahrzeit nur eine Erfassung von 5 Stunden noch plausibel gewesen. Durch die Eintragungen von nicht geleisteten Dienstzeiten habe sich die Beklagte Freizeitvorteile und finanzielle Vergütungen, die ihr nicht zustünden, erschlichen. Die Beklagte habe sich eines einheitlichen, sehr schweren Dienstvergehens im Kernbereich ihrer innerdienstlichen Pflichten schuldig gemacht. In ihrem Verhalten liege ein Verstoß gegen § 34 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Sie habe sich aus eigennützigen Motiven auf Kosten ihrer Kollegen Arbeitszeitvorteile sowie finanzielle Vorteile verschafft, die ihr nicht zugestanden hätten. Sie habe auch gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem sie die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt und durch unkameradschaftliches Verhalten den Betriebsfrieden erheblich beeinträchtigt habe. Soweit die Beklagte sowohl im Strafverfahren als auch in ihrer abschließenden Anhörung im Disziplinarverfahren eingewendet habe, die Falscheintragungen seien erfolgt, weil sie das Zeiterfassungssystem nicht beherrsche, stehe dem entgegen, dass sie bereits in einem Strafverfahren im Jahre 2009 versucht habe, sich auf Unkenntnis zu berufen. Sie sei am 20. Februar 2009 auch entsprechend geschult worden und nutze das Zeiterfassungssystem täglich. In einem amtsärztlichen Gutachten sei bei ihr zwar eine unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Dennoch sei sie nicht in einer Art und Weise eingeschränkt, dass sie Alltagsaufgaben nur mit fortlaufender Unterstützung bewältigen könne, sodass die Bedienung des Zeiterfassungssystems ihr durchaus möglich sei. Zu ihren Gunsten spreche allenfalls, dass man die Probleme mit der Zeiterfassung in der Dienststelle nicht offensiv angepackt und es keine frühzeitige Kontrolle durch den Dienstvorgesetzten gegeben habe, obwohl bekannt gewesen sei, dass sie aufgrund falscher Zeiterfassung straf- wie disziplinarrechtlich vorbelastet gewesen sei. Zur disziplinarrechtlichen Ahndung dieses einheitlichen Dienstvergehens sei die Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - erforderlich. Die disziplinarrechtliche Bewertung einer unkorrekten Arbeitszeiterfassung habe sich an den Maßstäben zu orientieren, die für die Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst entwickelt worden seien. Hier liege der zeitliche Umfang der unberechtigten Arbeitszeitgutschriften zwar weit unterhalb der Schwelle, ab der bei vorsätzlichem unerlaubtem Fernbleiben die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung sei. Dennoch seien die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und die Vertrauensbeeinträchtigung hier so schwerwiegend, dass eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis angemessen sei. Insbesondere seien die früheren Verfehlungen erschwerend in Ansatz zu bringen. Sie habe sich diese Verfahren nicht zur Warnung dienen lassen. Die Vorbelastungen seien zudem einschlägig. Da sie Strafdelikte begangen habe, zu deren Verhinderung und Ahndung sie als Polizeibeamtin berufen sei, habe sie das Ansehen ihrer Berufsgruppe in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt und sich in vollem Umfang untragbar gemacht. Der endgültige Vertrauensverlust sei eingetreten, weil eine Prognose ergebe, dass sie auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen bzw. gegen sie eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Beklagte beruft sich auch im gerichtlichen Verfahren darauf, dass die Falscheintragungen versehentlich erfolgt seien. Sie sei, seit der Polizeibeamte ...Leiter der Dienststelle in C-Stadt geworden sei, Opfer von Mobbing geworden. Die hier gegenständlichen Vorwürfe seien nur ein kleiner Teil der Attacken, welche auf dessen Veranlassung hin mit dem Ziel, sie als unliebsame, angeblich leistungsschwache Beamtin aus dem Polizeidienst zu entfernen, gegen sie erfolgt seien. Die ständigen Verunglimpfungen hätten ihr schwer zu schaffen gemacht. Der Kläger habe bereits vergeblich versucht, ihre Dienstunfähigkeit feststellen zu lassen und sie zu Unrecht vorübergehend in ein Amt der Fachrichtung allgemeine Dienste versetzt. Nunmehr werde weiterhin nach Fehlern gesucht. Die Vorwürfe seien bereits Gegenstand eines Verfahrens in Bezug auf die vorläufige Entfernung aus dem Dienst gewesen und dürften nicht wieder aufleben. Sie sei trotz der auf der Dienststelle bekannten Probleme nicht noch einmal in die Zeiterfassung eingewiesen worden. Es sei auch nicht danach geforscht worden, ob die Eintragungen tatsächlich nur zu ihren Gunsten falsch gewesen seien, und nicht auch zu ihrem eigenen Nachteil. Auch andere Kollegen hätten Falscheintragungen vorgenommen. Der Vorwurf in Bezug auf den 26. März 2015 sei unrichtig, weil sie unstreitig auf dem Weg nach Hause erkrankt sei. Ihr Verschulden sei jedenfalls sehr gering, denn von den jährlich rund 222 Einträgen, insgesamt also von 2009 bis 2015 über 1.300 Einträgen, seien nur 16 Einträge unrichtig. Dies ergebe nur eine Quote von etwas mehr als 1 %. Die beantragte Disziplinarmaßnahme sei selbst dann nicht indiziert, wenn Sie die fraglichen Eintragungen bewusst erlasswidrig und rechtswidrig vorgenommen hätte. Denn die Arbeitszeitgutschriften würden weit unterhalb der Schwelle liegen, ab der bei vorsätzlichem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst nach der Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst in Betracht gezogen werden könne. So habe das BVerwG bei einem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst von weniger als einem Monat und Vortäuschen der Anwesenheit mittels "Einstempelnlassen" durch einen Kollegen lediglich die Degradierung als indiziert angesehen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig, denn die Pflichtverstöße seien eben nicht so gewichtig, dass sie nicht mehr adäquat durch mildere Maßnahmen geahndet werden könnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter den in §§ 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein (LDG) i.V.m 52 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang der Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klagschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 WD 4/08 -, Rn. 13, juris). II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte ein schwerwiegendes, aus 12 Dienstpflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu beurteilendes, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. Dieses Dienstvergehen ist nach der gemäß § 41 LDG, § 60 Abs. 2 BDG i.V.m. § 13 Abs. 1 LDG dem Gericht obliegenden Maßnahmenbemessung mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden, § 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, LDG. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 1. Das Gericht sieht den vom Kläger zugrunde gelegten Sachverhalt als erwiesen an. Die Beklagte hat in der Absicht, ihr nicht zustehende Gutschriften auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu erlangen, in zwölf Fällen bewusst unrichtige Eintragungen im Zeiterfassungssystem SP-Expert vorgenommen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.