Nrn.
PG wegen des für deren Anleihe mit der ...1 erstellten Prospekts (im Folgenden: Prospekt vom 11.12.2008). Zugleich schloss die Beklagte mit der Emittentin am 17./19.11.2008 einen in dem vorbezeichneten Prospekt veröffentlichten Treuhändervertrag. Danach verpflichtete sich die Beklagte, für die Anleihegläubiger die dinglichen Sicherungsrechte, die an allen von der Emittentin mit den Anleihegeldern erworbenen Immobilien bestellt werden sollten, im eigenen Namen zu halten und im Sinne von § 17 der Anleihebindungen so zu verwalten, dass zum einen der Löschung der Sicherungsrechte nur zugestimmt werden sollte, wenn die Zahlung des Kaufpreises auf das von dem Mittelverwendungskontrolleur zu Gunsten der Anleihegläubiger verwalteten Sonderkonto sichergestellt sei und zum anderen im Falle des Verzugs der Emittentin mit ihren Zahlungen auf die Anleihe die Verwertung der Sicherungsrechte zu Gunsten der Anleihegläubiger erfolgen sollte. Im eigenen Bestand hielt die Emittentin zum 31.12.2008 noch Immobilien mit einem bilanzierten Wert von € 21,6 Mio. Das Emissionsvolumen der Anleihe ...1 von € 50 Mio. wurde voll platziert. Die Anleihe ...3 über € 20 Mio. zahlte die Emittentin im Juni 2009 zurück. Der Kläger zu 1) erwarb am 31.12.2009 über den Freihandel der Börse Frankfurt 58 Stück á Nominalwert von € 500,- der von der Emittentin unter der ...1 begebenen Inhaberteilschuldverschreibung zu einem Kaufpreis inkl. Spesen in Höhe von € 29.279,16. Die Beklagte vertrat ebenfalls die Emittentin gegenüber der BaFin in dem Billigungsverfahren wegen des für die Anleihe ...2 erstellten Prospekts (im Folgenden: Prospekt vom 26.04.2010). Nach § 17 der in dem Prospekt vom 26.04.2010 abgedruckten Anleihebedingungen war die Beklagte auch für diese Anleihe in der vorgenannten Weise als Treuhänderin tätig. Der Kläger zu 2) erwarb am 15.06.2010 von der Emittentin 60 Stück á Nominalwert von € 500,- die Inhaberteilschuldverschreibung ...2 zu einem Gesamtbetrag von € 30.000,-. Die Kaufverträge mit den Immobilienfondsgesellschaften wurden wegen Nichtzahlung der gestundeten Kaufpreise im Laufe des Jahres 2010 rückabgewickelt, da die vorgenannten Immobilienfonds nicht genügend Zeichner fanden. Die Anleihe ...2, deren Zeichnungsfrist vom 30.04.2010 bis zum 29.04.2011 reichte, konnte die Emittentin nicht vollständig platzieren. Das Emissionsvolumen von € 100 Mio. wurde nur in Höhe von € 42,995 Mio. gezeichnet. Aufgrund der Nachtragsprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. GmbH vom 13.05.2011 wurden die Forderungen der Emittentin gegen die vorgenannten Immobilienfonds um minus € 14,25 Mio. berichtigt, wodurch im Wesentlichen der in der dann berichtigten Bilanz der Emittentin zum 31.12.2008 ausgewiesene Jahresfehlbetrag von € 6,625 Mio. verursacht wurde. Die Anleihe ...4 über € 30 Mio. zahlte die Emittentin im November 2011 zurück, zu einer planmäßigen Rückzahlung der übrigen Anleihen mit einem gezeichneten Emissionsvolumen von rd. € 195 Mio. kam es hingegen nicht mehr. Am 01.03.2013 wurde daher wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Scheitern des sich anschließenden Insolvenzplanverfahrens wurde am 29.03.2016 erneut über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren (Amtsgericht Düsseldorf - 504 IN 25/16) eröffnet. Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.07.2016 zugestellt worden. Ergänzend wird
1 Nr. 1. ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte nicht wegen Prospekthaftung im engeren Sinne. Wie ein Mittelverwendungskontrolleur sei sie als Sicherheitentreuhänderin nicht prospektverantwortlich. Auch eine Prospektverantwortung als Hintermann oder Garant scheide aus tatsächlichen Gründen aus. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne komme ebenso wenig in Betracht, da die Beklagte an den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der Inhaberteilschuldverschreibungen nicht beteiligt gewesen sei. Auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen liege letztlich nicht vor. Zwar stelle der zwischen der Emittentin und der Beklagten geschlossene Treuhandvertrag einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar, weil nach den Vertragsbestimmungen die Beklagte die Sicherungsrechte im ausschließlichen Interesse der Anleihegläubiger habe verwalten und ggf. verwerten sollen. Nach dem Anlagemodell habe mittels dieser Treuhandschaft der Beklagten die Absicherung der Anleihegläubiger in einer praktikablen Weise umgesetzt werden sollen. Dementsprechend sei der Treuhandvertrag so auszulegen, dass die Anleihegläubiger als Dritte unmittelbar aus ihm berechtigt werden sollten. Folglich würden der Beklagten auch verschiedene vorvertragliche Aufklärungspflichten gegenüber den Anleihegläubigern obliegen. Entgegen ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, die Anleihegläubiger über das Risiko eines wirtschaftlichen Interessenkonflikts zu informieren, der daraus resultiere, dass sie, die Beklagte, die Emittentin ab deren zweiten Anleihe stets in dem Billigungsverfahren gegenüber der BaFin vertreten habe, habe sie diese auch in den Prospekten nicht erwähnte Tätigkeit verschwiegen. Das Risiko eines dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Interessenkonflikts sei auch nicht unerheblich. Als Treuhänderin müsse die Beklagte eigentlich im ausschließlichen Interesse der Anleihegläubiger handeln, wegen ihres eigenen Interesses, von der Emittentin möglichst mit Folgeaufträgen bedacht zu werden, bestehe jedoch die Gefahr, dass sie möglicherweise die bei der Ausführung des Treuhandvertrags bestehenden Ermessenspielräume, wie z.B. die Bestimmung der Frist zur Androhung einer Verwertung, zum Nachteil der Anleihegläubiger ausnutzen würde. Die Kläger hätten allerdings keinen Beweis dafür angeboten, dass diese Pflichtverletzung für ihre Anlageentscheidungen kausal geworden sei. Für die Kläger streite zwar die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, allerdings nur in der Ausprägung eines Anscheinsbeweises und nicht im Sinne einer Beweislastumkehr. Die Anwendung einer Beweislastumkehr sei nur gerechtfertigt, wenn der Aufklärungspflichtige wie z.B. eine anlageberatende Bank den Anleger umfassend über alle für seine Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände aufklären müsse. Die Beklagte habe hingegen als Sicherheitentreuhänderin nur eine klar abgegrenzte Aufgabe gehabt. Und die in Rede stehende Aufklärungspflicht, über einen wirtschaftlichen Interessenkonflikt zu informieren, betreffe noch nicht einmal deren speziellen Verantwortungsbereich als Sicherheitentreuhänderin, sondern sei allgemeiner Natur. Der demnach für die Kläger sprechende Anscheinsbeweis sei widerlegt, weil sich der über den wirtschaftlichen Interessenkonflikt informierte Anleger in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Anleger trotzdem zu einer Zeichnung der Anleihe in der Annahme entschlossen hätte, dass die Beklagte eine Sozietät deutscher Anwälte mit untadeligem Ruf sei und deren Vorbefassung nur den Vorteil hätte, dass sie das Anlagemodell bereits besonders gut kennen würden. Ihre anderen vorvertraglichen Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. So habe ihr nur die Pflicht oblegen, den Prospekt darauf zu überprüfen, ob die dort beschriebene Sicherheitentreuhand dem zwischen ihr und der Emittentin geschlossenen Vertrag tatsächlich entsprochen habe. Zudem habe sie prüfen müssen, ob die Sicherheitentreuhand in der Vergangenheit auch prospektgerecht umgesetzt worden sei. Einen Verstoß gegen diese Aufklärungspflichten hätten die Kläger nicht dargelegt. Schon nicht verpflichtet gewesen sei die Beklagte zu prüfen, ob das prospektierte Sicherheitskonzept einen ausreichenden Schutz der Anleger versprochen habe. Die von den Klägern beschriebenen Lücken des Sicherheitskonzepts durch Mehrfachbesicherung und Entwicklungsmaßnahmen hätten bei verständiger Würdigung des Anlagemodells und gründlicher Lektüre des Prospekts dem Anleger von selbst auffallen müssen. Die Beklagte habe auch nicht ihre Verpflichtung verletzt, über regelwidrige Auffälligkeiten, die sich nicht schon aus dem Prospekt ergeben, zu informieren. Da die Beklagte keine allgemeine Prüfungs- und Kontrollpflicht gehabt habe, habe sie die Jahresabschlüsse der Beklagten nicht auf eine Überschuldungssituation überprüfen müssen. Ebenso wenig sei sie verpflichtet gewesen, die Entwicklungsmaßnahmen zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Vorgänge, die dem Rechtsstreit des Jahres 2011 zugrunde gelegen hätten, habe die Beklagte den Anlegern nicht mitteilen müssen, da sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger verpflichtet hätten, deren Darstellung von ihrer Website zu löschen. Auch die im Jahr 2008 erfolgte Veräußerung des Immobilienbestands an konzerneigene Immobilienfonds habe die Beklagte nicht mitteilen müssen, da die von ihr für die Anleihegläubiger gehaltenen Grundpfandrechte wegen des langfristig gestundeten Kaufpreises nicht gelöscht worden seien. Allein die langfristige Stundung sei keine regelwidrige Auffälligkeit gewesen. Schließlich scheide eine deliktische Haftung der Beklagten aus, da die Kläger keine Umstände dargelegt hätten, aus denen sich auf einen Vorsatz der Beklagten schließen lasse, eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen zu haben. Diese rechtliche Würdigung greifen die Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf - 10 O 157/16 eingeräumt, im Rahmen ihrer Mitwirkung an den Billigungsverfahren vor der BaFin der Emittentin auch Änderungen hinsichtlich einiger Formulierungen in den Prospekten vorgeschlagen zu haben. Deshalb habe nicht nur wegen ihrer Vertretung der Emittentin in dem Billigungsverfahren, sondern auch wegen ihrer Mitwirkung an der Erstellung der Prospekte ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt bestanden. Dieser Interessenkonflikt bestehe zusätzlich zu den landgerichtlichen Feststellungen auch darin, dass die Beklagte durch ihre anwaltliche Vorbefassung
2 BRAO hinsichtlich der ihr dabei bekannt gewordenen Mängel des Prospekts oder Geschäftsbetriebs der Emittentin zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, während sie als Sicherheitentreuhänderin gegenüber den Anlegern zu einer Aufklärung über diese Mängel verpflichtet sei. Die Kausalität dieser Pflichtwidrigkeit für die Anlageentscheidungen habe die Beklagte nicht widerlegt. Entgegen der landgerichtlichen Würdigung müsse die Beklagte einen entsprechenden Beweis führen. Das Landgericht habe zu Unrecht, da entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und mit einer zudem nicht nachvollziehbaren Begründung, eine solche Beweislastumkehr abgelehnt. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit als Treuhänder gerade nicht um eine anwaltliche Tätigkeit, so dass der für diese Art von Tätigkeit geltende Anscheinsbeweis nicht zum Tragen komme. Sollte man dies anders sehen, habe zumindest kein Entscheidungskonflikt bestanden, da jeder Kapitalanleger, wenn er erführe, dass die Sicherheitentreuhänderin schon im Rahmen der Platzierung für die Emittentin tätig geworden sei, von einer Zeichnung der Anlage absehen würde. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hätte die Beklagte auch darauf hinweisen müssen, dass der von dem Prospekt vermittelte Gesamteindruck, die Anleihegelder seien dinglich abgesichert, unrichtig sei, weil dort der Wegfall dieser Absicherung bei der Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen nicht deutlich genug herausgestellt werde. Auch auf die mit der Mehrfachbesicherung verbundene Entwertung der Sicherheiten hätte die Beklagte hinweisen müssen. Die Beklagte hätte sie zudem über den im Jahr 2008 erfolgten Verkauf der Immobilien an die Fondsgesellschaften informieren müssen, da ihr, der Beklagten, die um € 14 Mio. überhöhten Kaufpreise bekannt gewesen seien. Entgegen der Meinung der Beklagten könne auch er, der Kläger zu 1), sich auf die vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten berufen. Er habe zwar die Anleihe im Wege des Zweiterwerbs erworben. Darauf komme es jedoch nicht an, da die Beklagte mit jedem Inhaber der Anleihe einen Sicherheitentreuhandvertrag abgeschlossen habe. Die Kläger beantragen abändernd, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) an den Kläger zu 1) € 24.995,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 1) aus 58 Stück der Hypothekenanleihe ...1. b) an den Kläger zu 2) € 22.313,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 2) aus 60 Stück der Hypothekenanleihe ...2. 2. die Beklagte zu verurteilen, a) an den Kläger zu 1) weitere € 5.430,78 entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. b) an den Kläger zu 2) weitere € 5.084,31 entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, a) an den Kläger zu 1) € 1.242,84 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung), b) an den Kläger zu 2) € 413,64 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung). 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Ansprüche aus den Beteiligungen
Ziffer 1
PG bedeutend genug, noch stellte er eine auffällige Regelwidrigkeit dar. Jedenfalls sei sie einem unvermeidbaren Rechtsirrtum erlegen gewesen, da die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen keine entsprechende Aufklärungspflicht angenommen habe. Wenn man dennoch von einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt ausginge, habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass sich der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger nur in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Ein entsprechend informierter Anleger hätte sich in der Regel für statt gegen die Anleihe entschieden. Zutreffend sei ferner die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass sie hinsichtlich der Mehrfachbesicherungen und der Entwicklungsmaßnahmen zu keiner Aufklärung verpflichtet gewesen sei. Auf beides und auf die für sie und dem Mittelverwendungskontrolleur fehlende Kontrollmöglichkeit der Verkehrswerte im Falle der Entwicklungsmaßnahmen sei in dem Prospekt deutlich hingewiesen worden. Die Mehrfachbesicherung führe auch gar nicht zu einer Entwertung der Sicherheit, da die Anleihen an dem Verkaufserlös entsprechend anteilig partizipierten. Ferner habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Kläger für eine angeblich verschleppte Insolvenz im Jahr 2008 und deren "Evidenz" beweisfällig geblieben sei. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns. Die ersetzt verlangten Rechtsanwaltskosten seien übersetzt. Zutreffend habe das Landgericht einen deliktischen Vorsatz von ihr verneint. Die Einrede der Verjährung werde aufrechterhalten. Über die Mehrfachbesicherung von einzelnen Grundstücken sei bereits am 20.12.2012 eine Information auf der Webseite der Emittentin veröffentlicht worden. An diesem Tag sei dort auch über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 11.12.2012 informiert worden. Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hat die Beklagte
2, 311 Abs. 2 Nr. 2., 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen beiden Klägern die Schäden, Zug um Zug gegen Abtretung von deren jeweiligen Rechten an den streitgegenständlichen Inhaberteilschuldverschreibungen, zu ersetzen, die sie durch den Erst- bzw. Zweiterwerb dieser Inhaberteilschuldverschreibungen erlitten haben. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Kläger zu 1) trotz seines Zweiterwerbs für einen solchen Anspruch aktivlegitimiert (s. hierzu Nr. 1.). Gegenüber beiden Klägern hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch verletzt, dass sie diese nicht darauf hingewiesen hat, dass sie mit den von ihr mit der Emittentin für die streitgegenständlichen Anleihen geschlossenen Treuhandverträgen gegen das sie
4 BRAO treffende Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten (s. hierzu Nr. 2.). Diese Pflichtverletzung ist für die Anlageentscheidung der Kläger kausal geworden (s. hierzu Nr. 3.). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte hinsichtlich dieser Aufklärungspflichtverletzung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum (s. hierzu Nr. 4.). Anders als die Beklagte meint, können die Kläger auch unter dem Aspekt des Schutzzweckes der verletzten Aufklärungspflicht ihren gesamten Zeichnungsschaden von der Beklagten ersetzt verlangen (s. hierzu Nr. 5.). Unter Anrechnung der im Wege der Vorteilsausgleichung zur berücksichtigenden Zinszahlungen und Ausschüttungen bestehen allerdings die vorgenannten Schadensersatzansprüche für den Kläger zu 1) nur in Höhe von € 22.636,42 und für den Kläger zu 2) nur in Höhe von € 21.947,55 (s. hierzu Nr. 6.). Nicht dargelegt haben die Kläger die Voraussetzungen für einen abstrakt berechneten entgangenen Gewinn (s. hierzu Nr. 7.). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger zu 1) nur in Höhe von € 1.242,84 ersetzt verlangen (s. hierzu Nr. 8.). Gegen die entsprechende Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von € 413,64 bestehen allerdings keine Bedenken (s. hierzu Nr. 9.). Schließlich greift die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch (s. hierzu Nr. 10.). 1. Die Beklagte zieht zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) in Zweifel. Dieser hat zwar die von ihm gehaltenen 58 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung ...1 im Wege des Zweiterwerbs über die Börse erworben. Wie sich jedoch aus der Präambel des in dem Prospekt vom 11.12.2008 abgedruckten Treuhändervertrags ergibt, richtet sich die Treuhänderfunktion der Beklagten an den "jeweiligen Inhaber der Teilschuldverschreibungen". Die vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten bestehen daher unmittelbar, ohne dass es hierzu einer Abtretung von dem Erstzeichner bedürfte. 2.
2, 311 Abs. 2 Nr. 2., 280 Abs. 1 BGB hat die Beklagte ihre gegenüber den Klägern aus den jeweiligen Treuhandverträgen folgende vorvertragliche Aufklärungspflicht (s. hierzu a)) verletzt, indem sie die Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass sie durch den Abschluss dieser Treuhandverträge gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO verstößt, widerstreitende Interessen wahrzunehmen. Dieser Verbotstatbestand ist erfüllt, weil die Beklagte mit den Treuhandverträgen für die Anleihegläubiger eine anwaltliche Tätigkeit (s. hierzu b)) übernommen hat, obwohl sie in derselben Angelegenheit (s. hierzu c)) schon einmal die Emittentin mit entgegen gesetzten Interessen (s. hierzu d)) vertreten hat. Auf diesen Verstoß hat die Beklagte die Anleihegläubiger hinweisen müssen (s. hierzu e). a) Wenn der von der Emittentin mit dem Treuhänder abgeschlossene Treuhandvertrag
BGB ein echter Vertrag zugunsten Dritter ist, der die Anleger begünstigen soll, haftet der Treuhänder dem jeweiligen Anleger bis zu dessen Zeichnung aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis und nach dessen Zeichnung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 01.12.1994- III ZR 93/93 , Rz. 11). Die vorvertragliche Haftung
2 BGB bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag
BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein sollte (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 238/07 , Rz. 9, vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 , Rz. 18). Ob ein Treuhandvertrag als ein echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist, der
1 BGB den Anlegern der Fondsgesellschaft eigene Ansprüche gegenüber dem Treuhänder verschafft, ist eine Frage der Auslegung, bei der Wortlaut und der Zweck des Vertrags zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 09.11.2017 - III ZR 610/16 , Rz. 19 und 20). Wie sich aus der Präambel und § 1 Nr. 1.1. des in dem Prospekt der Anleihe ...1 vom 11.12.2008 abgedruckten Treuhandvertrags vom 17./19.11.2008 ergibt, sollte die Beklagte die Sicherungsrechte nur nach außen hin im eigenen Namen halten, im Innenverhältnis sollten hingegen die jeweiligen Inhaber der Inhaberteilschuldverschreibung die eigentlichen Berechtigten im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft sein. Dementsprechend ist
dieses Treuhandvertrags vorgesehen, dass die Beklagte im Falle der Verwertung der Sicherungsrechte die erzielten Erlöse, nach Abzug der Kosten, an die Anleger zu verteilen hat. In dem Prospekt der Anleihe ...2 vom 26.04.2010 ist der Treuhandvertrag zwar nicht abgedruckt. Ausweislich der Information auf S. 97 soll dieser jedoch inhaltlich § 17 der Anleihebedingungen entsprechen. Nach § 17 Nr. 4. der Anleihebedingungen sollten die Anleihegläubiger im Innenverhältnis zu der Beklagten die ausschließlichen Berechtigten der Sicherungsrechte sein. Dementsprechend sah § 17 Nr. 8.3 und 8.4 der Anleihebedingungen vor, dass die Beklagte im Falle der Insolvenz der Emittentin wegen der Sicherungsrechte die Absonderung geltend machen sollte und im Falle der Verwertung der Sicherungsrechte den erzielten Erlös an die Anleihegläubiger auskehren sollte. Ausgehend hiervon kann für beide Treuhandverträge festgestellt werden, dass sie den Anleihegläubigern gegenüber der Beklagten im Sinne des § 328 BGB unmittelbar eigene Ansprüche verschaffen sollten.
4 BRAO in Betracht zu ziehen ist. Die Erteilung dieses Hinweises ist zwar nicht protokolliert worden, ergibt sich aber auch aus der Stellungnahme der Beklagten vom 10.08.2018, S. 1 und
1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Rechtsanwalts eingreifende Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse der Mandanten wie der Rechtspflege diese Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06 , Rz. 13). Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen vorgenommen werden (BVerfG, a.a.O., Rz. 14), da § 43a Abs. 4 BRAO lediglich im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen verbietet (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 , Rz. 49). Hingegen verstößt es gegen das Übermaßverbot, wenn an einen in den Rechtsvorschriften typisierten, tatsächlich aber nicht bestehenden, nur latenten Interessenkonflikt angeknüpft wird (BGH, Urteil vom 23.04.2012- AnwZ (Brfg) 35/11 , Rz. 14). Dementsprechend scheidet erstens ein Interessenkonflikt aus, wenn die von einem Rechtsanwalt übernommenen Mandate zweier Mandanten auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt worden sind, die sie gemeinsam verfolgen (BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZR 190/07 , Rz. 4). Zweitens kann die Vertretung widerstreitender Interessen durch in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft verbundene Rechtsanwälte ausgeschlossen sein, wenn die umfassend aufgeklärten Mandanten einen solchen Widerstreit nicht befürchten und wegen der in der Sozietät oder Bürogemeinschaft getroffenen Vorkehrungen und der Verschwiegenheit ihrer Rechtsanwälte die Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 , Rz. 49; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06 , Rz. 15). Gemessen daran ist festzustellen, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Beklagte, jeweils bezogen auf die Anleihen ...1 und ...2, mit den von ihr übernommenen Mandaten wegen des Billigungsverfahrens vor der BaFin und der Sicherheitentreuhand widerstreitende Interessen vertreten hat. Sowohl bei der Anleihe ...1 als auch bei der Anleihe ...2 sind die jeweiligen beiden Mandate nicht auf nur gleichlaufende Interessen beschränkt gewesen. In dem jeweiligen Billigungsverfahren gegenüber der BaFin hat die Beklagte die Emittentin anwaltlich vertreten, deren vorrangiges Interesse als Anleiheschuldnerin darauf gerichtet ist, ihren momentanen Kapitalbedarf zu befriedigen, indem sie die Anleihe ...1 bzw. ...2 bei möglichst vielen Anlegern platziert. Als jeweilige Sicherheitentreuhänderin hat demgegenüber die Beklagte die Interessen der Anleihegläubiger vertreten, deren vorrangiges Interesse darauf gerichtet ist, mit der Anleihe ...1 bzw. ...2 die versprochene Rendite zu erzielen und am Laufzeitende das Kapital zurückzuerhalten. Die sich demnach widerstreitenden Interessen von Anleiheschuldnerin und Anleihegläubiger sind auch nicht dadurch in einen Gleichlauf geraten, dass die Beklagte die Anleiheschuldnerin jeweils in dem Billigungsverfahren vertreten hat, in dem die BaFin
PG im Interesse der Anleihegläubiger den jeweiligen Prospekt auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der darin erteilten Informationen überprüft hat. Selbst wenn man ausgehend davon das Billigungsverfahren als ein zum Schutz des Anlegers eingerichtetes Verfahren verstehen wollte, bleibt es dabei, dass der die Anleiheschuldnerin in diesem Verfahren vertretende Rechtsanwalt
1 BRAO als ihr unabhängiger Berater deren Interesse verpflichtet ist und deshalb gerade auch in dem Billigungsverfahren deren Interesse, die Anleihe möglichst erfolgreich zu platzieren, in den Grenzen der gesetzlichen Möglichkeiten zu dienen hat. Es ist schon weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Emittentin der Beklagten ein hiervon abweichendes, allein den Interessen der Anleihegläubiger dienendes Mandat erteilt hätte. Eine solche Weisung wäre auch lebensfremd, weil ein Rechtsanwalt wohl kaum dazu in der Lage sein wird, die widerstreitenden Interessen seines Auftraggebers völlig auszublenden. Es ist auch nicht feststellbar, dass die zweitgenannte Art eines Ausschlusses widerstreitender Interessen im konkreten Fall vorliegt. Es kann dabei dahinstehen, ob für die Beklagte in den Billigungsverfahren jeweils ein ihrer Sozietät angehörender Rechtsanwalt tätig geworden ist, der nicht zugleich mit der Aufgabe der Sicherheitentreuhand betraut gewesen ist. Es braucht auch nicht festgestellt werden, ob es bei der Beklagten für diese Situation Sicherungsmaßnahmen gegeben und ob diese hinreichend gewesen sind, um einen Widerstreit der Interessen der Anleiheschuldnerin und der Anleihegläubiger zu vermeiden. Es mangelt nämlich an der weiteren Voraussetzung, dass die beiden von dem Interessenkonflikt betroffenen Mandanten über die doppelte Mandatierung der Sozietät bzw. Bürogemeinschaft umfassend informiert worden sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Anleihegläubiger und damit auch die Kläger nicht darüber informiert hat, dass sie die Emittentin wegen der Anleihen ...1 und ...2 jeweils im Billigungsverfahren gegenüber der BaFin anwaltlich vertreten hat. Daher hilft es der Beklagten auch nicht weiter, dass (nur) die Emittentin, wie sich aus der Beauftragung der Beklagten im Wege des § 328 BGB ergibt, mit deren Doppeltätigkeit einverstanden gewesen ist und die Beklagte dafür sogar, wie diese behauptet, umfassend von dem Verbot der anwaltlichen Verschwiegenheit befreit hat. e) Beruht die Nichtigkeit eines Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das der Sphäre einer Partei zuzurechnen ist, macht diese sich
2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gegenüber der anderen Partei wegen mangelnder Aufklärung schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht vor Vertragsschluss auf das Wirksamkeitshindernis hinweist (BGH, Urteil vom 14.04.2005 - IX ZR 109/04 , Rz. 15). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt
4 BRAO, der Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und die Eindämmung von Interessenkollisionen, leer liefe, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen könnte (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14 , Rz. 7 und 12). Dementsprechend hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern verletzt, indem sie diese nicht darauf hingewiesen hat, dass die von ihr für die Anleihen ...1 und ...2 übernommenen Sicherheitentreuhandverträge
4 BRAO, 134 BGB nichtig sind. Diese von dem Senat angenommene Aufklärungspflicht widerspricht nicht den von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen. Der von dem Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93 entschiedene Fall betraf zwar einen Rechtsanwalt, der einerseits die Initiatoren einer Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich des Prospekts beraten und andererseits als Treuhänder für die Anleger die Verwendung der angelegten Gelder kontrolliert hat. Da der Bundesgerichtshof bereits wegen dem Rechtsanwalt bekannt gewordener regelwidriger Auffälligkeiten dessen vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber den Anleger als verletzt ansah, bestand für den Bundesgerichtshof keine Veranlassung darüber hinaus noch eine solche Aufklärungspflichtverletzung wegen eines möglichen Verstoßes des Rechtsanwalts gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, zu prüfen. In dem mit Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 entschiedenen Fall hat der als künftiger Mittelverwendungskontrolleur einer Kapitalanlagegesellschaft vorgesehene Wirtschaftsprüfer in dieser Funktion den Prospekt von den Initiatoren zur Durchsicht und mit der Frage erhalten, ob er dazu Anmerkungen habe. Demnach fehlt es bereits an zwei verschiedenen Geschäftsbesorgungsverträgen. Abgesehen davon hat der Wirtschaftsprüfer
1 und 4 WPO bei seiner Berufsausübung einen unparteiischen Standpunkt einzunehmen. Er darf gerade nicht wie ein Rechtsanwalt agieren, der mit seiner Beratungsleistung Partei für seinen Auftraggeber ergreift und nur dessen Interesse dient. Sollte man entgegen den vorstehenden Ausführungen annehmen, dass die Sicherheitentreuhandverträge nicht
BGB nichtig wären, änderte dies nichts an dem vorvertraglichen Aufklärungsverstoß der Beklagten.
2, 311 Abs. 2 BGB ist eine Partei vorvertraglich dazu verpflichtet, die andere Partei darauf hinzuweisen, dass sie sich in einem schwerwiegenden vertragswidrigen Interessenkonflikt befindet. Da der Treuhänder verpflichtet ist, die Interessen der Treugeber wahrzunehmen, muss der Treuhänder die Treugeber vor Eingehung der Rechtsbeziehung über mögliche Interessenkonflikte informieren, die seine fremdnützige Interessenwahrnehmung in Frage stellen und die Interessen des Treugebers gefährden können (BGH, Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 150/11 , Rz. 23f; Senat, Urteil vom 30.01.2015 - I-16 U 36/13 , Rz. 61 - vgl. hinsichtlich der anlageberatende Bank BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Rz. 32 oder die depotführenden Bank BGH, Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 , Rz. 15). Selbst wenn man im Rahmen dieser Hilfsüberlegung nicht nur von einem wirksamen Treuhandvertrag, sondern auch davon ausgeht, dass die Emittentin die Beklagte durch die Beauftragung als Sicherheitentreuhänderin konkludent auch von deren Verpflichtung
2 Satz 1 BRAO befreit hat, über alles, was die Beklagte im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die Emittentin erfahren hat, Verschwiegenheit zu bewahren, gilt, dass sich die Beklagte ungeachtet dessen in einem gravierenden Loyalitätskonflikt befunden hat. Wie ausgeführt, hat sie ihre anwaltliche Tätigkeit in den Billigungsverfahren an dem Interesse der Emittentin ausgerichtet, deren momentanen Kapitalbedarf durch eine möglichst erfolgreiche Platzierung der Anleihen ...1 und ...2 zu decken. Diesem Interesse ihrer Auftraggeberin laufen alle Warnungen und Risikohinweise zuwider, die potentielle Anleger veranlassen könnten, von einer Zeichnung der Anleihen ...1 und ...2 abzusehen. Die Loyalität zu ihrer Auftraggeberin gebietet es daher der Beklagten, solche Warnungen und Risikohinweise, soweit möglich, zu unterlassen. Im Rahmen der Sicherheitentreuhand muss demgegenüber die Beklagte ihre anwaltliche Tätigkeit an dem widerstreitenden Interesse der Anleihegläubiger ausrichten, dass diese mit der Zeichnung der Anleihen ...1 und ...2 Rendite erzielen und ihr Kapital am Laufzeitende sicher zurückerhalten wollen. Dass dieser Interessenkonflikt zum Zeitpunkt der Zeichnungen der Inhaberteilschuldverschreibungen durch die Kläger am 31.12.2009 bzw. am 15.06.2010 nicht nur theoretischer Natur, sondern schwerwiegender Art gewesen ist, zeigt der folgende Umstand. Den Treuhänder trifft im Allgemeinen die vorvertragliche Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflicht, die Treugeber auf alle für die Kapitalanlage wesentlichen Umstände hinzuweisen, grundsätzlich nur soweit, wie diese Umstände seinen eingeschränkten Pflichtenbereich betreffen (BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 , Rz. 23). Unabhängig davon trifft den Treuhänder aber auch die Verpflichtung, die Treugeber auf alle regelwidrigen Auffälligkeiten hinzuweisen, die ihm positiv bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung seines eingeschränkten Pflichtenkreises hätten bekannt sein müssen (BGH, Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93 , Rz. 12f und 20). Dieser Aufklärungspflicht kann der Treugeber entweder dadurch nachkommen, dass er auf eine Änderung des Prospekts drängt oder die an der Kapitalanlage interessierten Anleger vor der Prospektänderung in geeigneter Weise unterrichtet (BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 , Rz. 29). Aufgrund ihrer Vertretung der Emittentin im jeweiligen Billigungsverfahren ist der Beklagten der Inhalt der Prospekte vom 11.12.2008 und vom 26.04.2010 bekannt gewesen. Ihr ist deshalb bewusst gewesen, dass die Emittentin die Anleihegläubiger durch die Hinweise in dem Prospekt vom 11.12.2008, S. 38 und in dem Prospekt vom 26.04.2010, S. 31 nur auf die drohende Gefahr hingewiesen hat, dass die drei Immobilienfondsgesellschaften, mit denen die Emittentin im Geschäftsjahr 2008 den Großteil ihrer Immobilienverkäufe getätigt hatte, möglicherweise die ihnen gestundeten Kaufpreise nicht werden aufbringen können und dann die Kaufverträge mit erheblichen Nachteilen für die Emittentin wieder rückabgewickelt werden müssen. In ihrer Eigenschaft als Sicherheitentreuhänderin der Anleihen mit den ...4 und ...5 hat die Beklagte des Weiteren die Abschriften der notariellen Kaufverträge vom 28.10.2008 erhalten, mit denen die vorgenannten Geschäfte abgewickelt worden sind. Den diesbezüglichen, unter Bezugnahme auf die Anlagen DSKP 12-14 substantiierten Vortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 13.02.2017 hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten (Schriftsatz vom 30.05.2017, S. 5.) Aus diesen Kaufvertragsurkunden ergab sich, dass den drei Immobilienfonds die Kaufpreise in Höhe von insgesamt € 57,85 Mio., d. h. eine Summe, die das gezeichnete Kapital der beiden ersten, seinerzeit noch zurückzuzahlenden Anleihen ...3 und ...4 sogar noch um € 7,5 Mio. übertraf, bis zum 31.05.2009, 31.07.2009 bzw. 31.20.2009 gestundet waren. Schließlich ist der Beklagten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeichnungen bekannt gewesen, dass alle drei Immobilienfondsgesellschaften tatsächlich nicht in der Lage gewesen sind, die Kaufpreiszahlungen weder zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten noch in der Zeit danach zu erbringen und sich damit die völlige Nichtfinanzierung der vereinbarten Kaufpreise durch die Immobilienfondsgesellschaften, die in den Prospekten vom 11.12.2008 und vom 26.04.2010 nur als Gefahr dargestellt worden war, zwischenzeitlich realisiert hatte. Wie die Beklagte in dem Schriftsatz vom 30.05.2017, S. 5, eingeräumt hat, hätte sie die Löschungsbewilligungen für die auf den verkauften Immobilien lastenden Grundschulden nur erteilt, wenn die Kaufpreiszahlungen auf dem Sonderkonto des Mittelverwendungskontrolleurs eingegangen wären. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, habe sie zu den Kaufverträgen vom 28.10.2008 keine Löschungsbewilligungen erteilt. Ausgehend hiervon ist die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin eigentlich vorvertraglich verpflichtet gewesen, die künftigen Anleihegläubiger auf die nicht prospektierte regelwidrige Auffälligkeit hinzuweisen, dass der Großteil der im Jahr 2008 getätigten Immobilienverkäufe, deren Verkaufswert die Summe der Zeichnungssummen der ersten beiden Anleihen überstieg, wegen Nichtfinanzierung der Kaufpreise gescheitert war. Eine solche, dem Interesse der Anleger an einer Kapitalrückzahlung dienende Warnmeldung widersprach diametral dem Interesse der Emittentin an einer Deckung ihres momentanen Kapitalbedarfs, da die Anlageinteressenten aufgrund dieser Warnmeldung von einer Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihen vermutlich abgesehen hätten, weil damit feststand, dass die Emittentin jedenfalls im Geschäftsjahr 2008 mit ihrem in den Prospekten vom 11.12.2008 und vom 26.04.2010 beworbenen Geschäftsmodell, mit Anleihegeldern Immobilien günstig einzukaufen und die Rückzahlung der Anleihegelder aus einem gewinnbringenden Weiterverkauf der Immobilien zu refinanzieren, in einem solchen Ausmaß gescheitert war, dass die auszubuchenden Kaufpreisforderungen in Höhe von € 57,85 Mio. sogar die Summe der gezeichneten Emissionsvolumen der ersten beiden Anleihen ...3 und ...4 um € 7,85 Mio. überstieg. Demnach befand sich die Beklagte in dem für sie unauflösbaren Interessenkonflikt, ob sie ihrer anwaltlichen Loyalität gegenüber der Emittentin oder ihrer anwaltlichen Loyalität gegenüber den Anleihegläubigern den Vorzug geben sollte. 3. Die vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen sind auch für die Anlageentscheidungen der Kläger kausal geworden. Die Kläger sind entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hierfür nicht beweisfällig geblieben, weil sie sich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen können. Es kann dabei dahinstehen, ob die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt (so z.B. bei Aufklärungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers BGH, Urteil vom 23.10.2014 - III ZR 82/13 , Rz. 9 und der anlageberatenden Bank BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 , Rz. 30-33) oder sie lediglich einen Anscheinsbeweis darstellt (für anwaltliche Beratungsfehler BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZR 267/12 , Rz. 2), da selbst die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises vorliegen. Dieser erfordert einen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist und deshalb die Annahme rechtfertigt, dass bei pflichtgemäßer Aufklärung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, a.a.O. 2). Hätte die Beklagte die Kläger pflichtgemäß darauf hingewiesen, dass der jeweilige Treuhandvertrag wegen ihrer anwaltlichen Vorbefassung
4 BRAO a.F. nichtig ist, hätte nach der Lebenserfahrung nur die Entscheidung nahe gelegen, die Anleihen nicht zu zeichnen, weil die Sicherheitentreuhand ein zentraler Baustein in der prospektierten Absicherung der Anleger gewesen ist und die anstelle des nichtigen Treuhandvertrags tretende Geschäftsführung ohne Auftrag der Beklagten nicht die gleiche Rechtssicherheit versprach. Nach der Lebenserfahrung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters hätte es auch nahegelegen, die Anleihe nicht zu zeichnen, wenn die Beklagte lediglich darüber pflichtgemäß aufgeklärt hätte, dass sie sich wegen ihrer anwaltlichen Vorbefassung in einem Interessenkonflikt befindet. Zu der pflichtgemäßen Aufklärung darüber hätte nämlich auch gehört, darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen des Billigungsverfahrens bereits der Anleiheschuldnerin als parteiischer Rechtsberater gedient habe und sie daher nicht ohne Loyalitätskonflikte nunmehr im Rahmen der Treuhandverträge uneingeschränkt im Interesse der Anlagegläubiger tätig werden könne. Auf der Grundlage einer solchen Information hätte nur die Entscheidung nahe gelegen, die Anleihe nicht zu zeichnen, weil nach dem prospektierten Sicherheitskonzept gerade dem Sicherheitentreuhänder eine zentrale Rolle zukam und ein vernünftiger Betrachter daher darauf Wert gelegt hätte, dass der dazu bestellte Rechtsanwalt die Interessen der Anleihegläubiger uneingeschränkt fremdnützig wahrnehmen kann. Die Beklagte hat trotz des Hinweises des Senats mit Schreiben vom 26.06.2018 auf die vorstehende Beweislastverteilung weder den Anscheinsbeweis entkräftet noch den Gegenbeweis angetreten. Der Anscheinsbeweis wird entkräftet, wenn aufgrund erwiesener oder unstreitiger Tatsachen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 64/09 , Rz. 17). Solche Tatsachen hat die Beklagte schon nicht dargetan und lassen sich, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch sonst nicht feststellen. 4. Wegen der vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Das für ihre Berufsausübung geltende Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten hat sie zu kennen. Die dieses Verbot aussprechende Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06 ). Wie bereits ausgeführt worden ist, hilft der Beklagten in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93 , das einen Rechtsanwalt betraf, der die Emittentin zunächst bei der Erstellung des Prospekts anwaltlich beraten hat und sodann für die Anleger des Fonds als Treuhänder tätig geworden ist, eine unterlassene Aufklärung über den Verstoß gegen das Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten bzw. über den vertragswidrigen Interessenkonflikt nicht erwähnt hat, weil diese Fragen wegen der Feststellung einer konkurrierenden vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht entscheidungserheblich gewesen sind. Die anderen von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen betreffen schon nicht die Doppeltätigkeit eines Rechtsanwalts, sondern die eines Wirtschaftsprüfers, der wegen seiner unparteiischen Haltung, die er bei der Ausübung seines Berufes einzunehmen hat, nicht mit einem Rechtsanwalt vergleichbar ist, der verpflichtet ist, als unabhängiger Berater dem Interesse seines Mandanten zu dienen. Nicht gehört werden kann die Beklagte schließlich mit ihrem Einwand, sie habe nicht erkennen können, dass sie die Kläger wegen ihrer anwaltlichen Vorbefassung über einen vertragswidrigen Interessenkonflikt habe aufklären müssen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Treuhandverträge ist ihr bekannt gewesen, dass sie die Anleiheschuldnerin im Billigungsverfahren gegenüber der BaFin anwaltlich vertreten hatte. Ihr ist auch bekannt gewesen, dass sie im Rahmen dieses Mandats dem Interesse der Anleiheschuldnerin, deren Kapitalbedarf durch eine erfolgreiche Platzierung der Anleihen bestmöglich zu befriedigen,
1 BRAO als unabhängiger Rechtsberater und -vertreter zu dienen hatte. Zugleich ist ihr das vertragliche Pflichtenprogramm als Sicherheitentreuhänderin, die Interessen der Anleihegläubiger ebenfalls als Rechtsanwalt fremdnützig zu vertreten, bekannt gewesen. Wie ausgeführt, ergibt sich diese Fremdnützigkeit ihrer Tätigkeit eindeutig aus den vertraglichen Regelungen. Der diesen Vertragszweck gefährdende Interessenkonflikt war demnach für sie nicht nur erkennbar, sondern musste sich ihr auch bei der Prüfung ihrer Verpflichtungen aus den jeweiligen Mandatsverträgen auch aufdrängen.
1 BGB ersatzfähige Zeichnungsschaden beläuft sich allerdings beim Kläger zu 1) nur auf € 22.636,42 (s. hierzu a)) und bei dem Kläger zu 2) nur auf € 21.947,55 (s. hierzu b)). a) Der Kläger zu 1) hat 58 Stück der Anleihe ...1 am 31.12.2009 gegen Zahlung von € 29.279,16 erworben. Im Wege der Vorteilsausgleichung hat er sich auf diesen Schaden die Zinsen anrechnen zu lassen, die für diese Anleihe unstreitig 6,35 % p.a. betragen haben. Der Kläger zu 1) hat keinen Beweis dafür angetreten, dass er nicht, wie die Beklagte behauptet, bis Ende 2012 vertragsgemäße Zinszahlungen erhalten hat. Das erste Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin ist erst am 01.03.2013 eröffnet worden. Ausgehend von einem Nennbetrag von € 29.000,- ergibt dies für die Jahre 2010 bis 2012 Zinseinnahmen in Höhe von € 5.524,50. Nicht erklärt hat sich der Kläger zu 1) zu dem Vortrag der Beklagten, dieser habe Ende des 1. Halbjahres 2014 Ausschüttungen in Höhe von € 3,41 pro Stück und Ende des 2. Halbjahres 2014 Ausschüttungen in Höhe von € 15,87 pro Stück erhalten. Da der Kläger zu 1) 58 Stück gehalten hat, sind damit
3 BGB Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 1.118,24 unstreitig. Insgesamt verbleibt damit ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von € 22.636,
Weder hat die Beklagte der Parteivernehmung der beweisbelasteten Kläger zugestimmt, noch ist ein "Anbeweis" für deren Parteivernehmung von Amts wegen gegeben. Ihr Vortrag, entsprechend "ihren Gepflogenheiten und Gewohnheiten in Ermangelung einer sonstigen Alternative" würden sie sich für eine Festgeldanlage entschieden haben, steht erstens im unaufgeklärten Widerspruch zu ihrem streitgegenständlichen Anlageverhalten, eine nur im Freihandel beziehbare Inhaberteilschuldverschreibung eines nur mit einem Rating von BBB- versehenen Emittenten in Höhe von jeweils ca. € 30.000,- zu zeichnen, obwohl für diese Anleiheform gerade nicht wie bei den Festgeldanlagen einer Bank ein gesetzlicher oder freiwilliger Einlagenschutz gewährt wird. Zweitens hat es, wie der ständig mit Banksachen befasste Senat aus eigener Sachkunde weiß, in den Jahren 2009 und 2010 eine Vielzahl von Unternehmensanleihen gegeben, die über ein ähnlich schlechtes Rating wie die Emittentin verfügt haben. 8. Seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger zu 1)
1 BGB nur insoweit ersetzt verlangen, als sie zu seiner zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig gewesen sind. Ersatzfähig sind damit nur € 1.242,84, wie die nachfolgende Berechnung zeigt: Norm Position Betrag § 22 RVG Geschäftswert bis zu 25.000 € § 13 RVG Gebühr 788,00 € VV Nr. 2300 Gebührensatz 1,3 Zwischenergebnis 1.024,40 € VV Nr. 7002 Auslagenpauschale 20,00 € Zwischenergebnis 1.044,40 € VV Nr. 7008 Umsatzsteuer 198,44 € Ergebnis 1.242,84 €
, 195 BGB ist sie als Schuldnerin dafür beweispflichtig, dass den Klägern die anspruchsbegründenden Umstände spätestens im Laufe des Jahres 2012 bekannt geworden oder grob fahrlässig unbekannt geblieben sind. Die Beklagte hat noch nicht einmal vorgetragen, wann ihre anwaltliche Vorbefassung durch die Vertretung der Emittentin in den Billigungsverfahren vor der BaFin den Klägern jeweils bekannt geworden ist oder aufgrund welcher Umstände sie grob fahrlässig davon keine Kenntnis genommen haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 92 , 100 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird
2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Für Letzteres reicht es nicht schon aus, dass ein Gericht bei gleichem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, erforderlich ist vielmehr, dass eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02 ). Daher stellt es keinen Zulassungsgrund dar, dass in Parallelverfahren der
1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO der Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 47.308,54 festgesetzt. Nur die Berufungsanträge zu 1
1 GKG nicht werterhöhend aus, weil sie als Nebenforderungen geltend gemachte Zinsen und Kosten betreffen. Auch der Berufungsantrag zu 4) erhöht nicht den Streitwert. Da der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs demselben wirtschaftlichen Interesse dient wie der Zahlungsantrag, wirkt er sich neben diesen nicht streitwerterhöhend aus (BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 33/16, Rz. 3). Permalink: https://openjur.de/u/2309667.html ( https://oj.is/2309667 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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