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LG Dortmund, Urteil vom 03.06.2020 - 36 Kls 7/20

Obsah (5)§§ 242§ 243§ 244§§ 23§ 64

Tenor Der Angeklagte wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja

II.

  1. festgestellten Tat kein Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Die im Einzelnen zu den jeweiligen Tatmodalitäten, den entwendeten Gegenständen, deren Wert und die durch den Angeklagten verursachten Sachschäden getroffenen Feststellungen beruhen auf den mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen jeweiligen Schadensaufstellungen der Geschädigten, auf den jeweils verlesenen Strafanzeigen und den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatorte in den jeweiligen Fallakten. Der Sachverständige Diplom-Psycholge C1 hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine relevante Minderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit während der Taten bestanden habe. Insbesondere könne der kombinierte schädliche Konsum von Kokain, Alkohol und Cannabis bei dem Angeklagten - insbesondere zu den jeweiligen Tatzeitpunkten - aus sachverständiger Sicht nicht als krankhafte seelische Störung gewertet werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte nicht unter einem derart hohen Suchtdruck während des Tatzeitraums gelitten habe, dass seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Dagegen spreche, dass er ihm vielmehr nachvollziehbar geschildert habe, dass er vielfach vor den Taten - aus dem Bewusstsein heraus, Unrecht zu tun - darüber nachgedacht habe, hiervon abzulassen, es schlussendlich dann jedoch "durchgezogen" habe. IV.Rechtliche Würdigung Nach den vorstehend unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (II. 3., 4., 6., 7.,
  2. und 9.)

§§ 242Abs.1, 244 Abs.1 Nr.3 in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung St

GB in sechs Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls (II. 2. und 5.)

§§ 242Abs.1, Abs.2, 244 Abs.1 Nr.3, 22 , 23 St

GB in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls (II.1.)

§ 242Abs.1 St

GB strafbar gemacht. Hinsichtlich der unter II.1. getroffenen Feststellungen sind zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Regelfalls eines Diebstahls im besonders schweren Fall

§ 243Abs.1 Nr.1 und 3 St

GB gegeben. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, da er über keine legale Einnahmequelle verfügte und beabsichtigte, sich durch die wiederholten Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Jedoch ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243Abs.2 St

GB ausgeschlossen, weil sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Wenn der Täter - wie hier - noch keine bestimmten Vorstellungen hat, was er stehlen möchte, ist § 243 Abs.2 StGB gegeben, wenn er nur geringwertige Sachen mitnimmt (vgl. Fischer, 66. Auflage, § 243, Rn. 26,). V.Strafzumessung Die Zumessung der Strafe beruht auf folgenden Erwägungen: Bei den Fällen des Wohnungseinbruchsdiebstahls hat die Kammer

§ 244Abs.1 St

GB (in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung) einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer hat im Ergebnis in keinem der festgestellten Fälle einen minder schweren Fall angenommen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er sich bereits am ersten Hauptverhandlungstag geständig eingelassen hat und die Taten zur Überzeugung der Kammer ernsthaft bereut. Die Kammer hat sein kooperatives prozessuales Verhalten während der Hauptverhandlung positiv gewertet. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und als Erstverbüßer von Untersuchungs- und Strafhaft und insbesondere als Ausländer, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, besonders haftempfindlich. Zudem war in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Taten lange zurückliegen und dem Angeklagten auch ausländerrechtliche Konsequenzen drohen. Demgegenüber war zu seinen Lasten zu würdigen, dass - mit Ausnahme von den versuchten Fällen - eine jedenfalls durchschnittliche und in den festgestellten Fällen II. 6. und 8. sogar erhebliche Tatbeute zu verzeichnen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der Anzahl der von der Kammer festgestellten Taten innerhalb des relativ kurzen Tatzeitraums und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte "gewerbsmäßig" handelte, kam die Annahme eines minder schweren Falls - auch bei den Fällen des Versuchs (II.2. und 5.) - nicht in Betracht. Für die Fälle des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls hat die Kammer von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung

§§ 23Abs.1, 49 Abs.1 St

GB Gebrauch gemacht und ist von einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate vorsieht, ausgegangen. Der Diebstahl wird

§ 242Abs.1 St

GB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Bei der konkreten Strafzumessung hält die Kammer nach Gewichtung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände, auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der jeweils verursachten materiellen Schäden folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und zur weiteren Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich: Für die festgestellte Tat II.1 6 Monate Freiheitsstrafe Für die festgestellte Tat II.2 6 Monate Freiheitsstrafe, für die festgestellte Tat II.3 1 Jahr Freiheitsstrafe, für die festgestellte Tat II.4 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe, für die festgestellte Tat II.5 6 Monate Freiheitsstrafe, für die festgestellte Tat II.6 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe, für die festgestellte Tat II.7 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe, für die festgestellte Tat II.8 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe, für die festgestellte Tat II.9 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe. Insgesamt hielt die Kammer unter erneuter Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und unter besonderer Berücksichtigung der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, in Anwendung der §§ 53 Abs.1, 54 Abs.1 S.1, 3 StGB nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. VI.Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

§ 64St

GB war nicht anzuordnen. Die Kammer hat angesichts der Besonderheiten in der Person des Angeklagten sowie in der Gesamtschau der nachfolgend dargelegten Umstände von einer Anordnung nach § 64 StGB ausnahmsweise abgesehen. Zwar ist die Kammer in Ansehung der Ausführungen des Sachverständigen C1 in dessen Gutachten, das sich die Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen gemacht hat, davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten mitursächlich aufgrund seines Hangs, Betäubungsmittel (insbesondere Kokain) in schädlichem Übermaß zu konsumieren, begangen hat und seine Legalprognose zum aktuellen Zeitpunkt als ungünstig zu bewerten ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C1 habe bei dem Angeklagten im relevanten Tatzeitraum eine Kokainabhängigkeit

den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 (F14.2) vorgelegen. Objektivierbare Kriterien hierzu hätten zwar nicht zur Verfügung gestanden; die von dem Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben zum Rauschmittelkonsum und der empfundenen Rauschwirkung seien jedoch schlüssig, so dass zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass der Angeklagte im Laufe seines Lebens Rauschmittel (inklusive Kokain) konsumiert habe. Als objektivierbarer Anknüpfungspunkt sei lediglich sein desolater Zahnzustand als mögliche physische Langzeitfolgen des Kokainkonsums zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen sieht die Kammer grundsätzlich auch die nach § 64 S.2 StGB für die Anordnung der Maßregel erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Suchtmittelentwöhnungsbehandlung. Der Angeklagte verfügt über eine gut ausdifferenzierte intellektuelle Leistungsfähigkeit. Außerdem hat er seine uneingeschränkte Therapiemotivation gegenüber dem Sachverständigen und der Kammer zum Ausdruck gebracht. Auch die Sprachunkundigkeit des Angeklagten ist - isoliert betrachtet - nicht ohne Weiteres ein Grund, um von einer Unterbringung nach § 64 StGB abzusehen. Der Sachverständige C1 hat zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass die auf zwei Jahre ausgelegte Therapie auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, wenn der Angeklagte im Hinblick auf die sprachlichen Barrieren, was die aktive Teilnahme an Gruppensitzungen erschweren würde, vorwiegend von den einzeltherapeutischen Sitzungen (unter Zuhilfenahme eines Übersetzers oder mit einem muttersprachlichen oder einem italienischsprachigen Therapeuten) profitieren könnte. Die Kammer hat hier jedoch im Rahmen des ihr zustehenden eingeschränkten Ermessensspielraums bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ausnahmsweise von einer Anordnung der Maßregel

§ 64St

GB abgesehen. Durch die Gesetzesnovelle vom 16.07.2007 wurde die ursprünglich vorgeschriebene Rechtsfolge der Unterbringung in eine Soll-Vorschrift umgestaltet, wodurch dem Tatrichter die Möglichkeit eingeräumt wird, von einer Unterbringung in Ausnahmefällen abzusehen. Dabei ist der Sinn und Zweck der Verhängung einer Maßregel - nämlich das Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gemeinschaft - sowie der wachsende Belegungsdruck im Maßregelvollzug in den Blick zu nehmen. Nach der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf sollte gerade bei ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit eröffnet werden, von einer Unterbringung

§ 64St

GB Abstand zu nehmen (vgl. BT-Drucks 16/5137 S.10). Dies gelte insbesondere dann, wenn noch erhebliche sprachliche Verständigungsprobleme hinzukommen (vgl. BT-Drucks 16/5137 S.10). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Kammer hat angesichts der Besonderheiten in der Person des Angeklagten von der Anordnung der Maßregel abgesehen, weil ihrer Auffassung nach unter Würdigung der Gesamtheit aller Umstände der Sinn und Zweck der Maßregel hier nicht erreicht werden kann. Im Einzelnen: Der Angeklagte ist unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten ausreisepflichtig, da er nach einem abgelehnten Asylantrag unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zudem würde dem Angeklagten - auch bei Bestehen eines Aufenthaltstitels - die Abschiebung drohen. Außerdem hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach daraufhin hingewiesen, dass - entsprechend der gängigen Praxis - auch in strafprozessualer Hinsicht nach Verbüßen von Halb- oder Zweidrittelstrafe mit der Abschiebung des Angeklagten zu rechnen sei. Im Hinblick auf die bereits vollstreckte und anzurechnende Untersuchungshaft von mittlerweile sechs Monaten und die vorstehenden Gesichtspunkte betreffend die ausländerrechtlichen Besonderheiten ist der Zweck der Maßregel, die nach Angabe des Sachverständigen C1 jedenfalls zwei Jahre dauern müsste, ungeachtet der aufgezeigten sprachlichen Barrieren, die auch zu einem geänderten Therapiekonzept führen würden, nicht zu erreichen. Zudem besteht die naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte nach Vollstreckung nach Italien ausgeliefert wird, da während der Untersuchungshaft in Deutschland insgesamt vier europäische Haftbefehle aus Italien betreffend eine Auslieferung vorliegen. Auch dieser Gesichtspunkt - die mögliche Auslieferung zum Zwecke der Verbüßung einer Strafhaft nach durchgeführter Maßregel - würde den Erfolg einer Maßregel ernsthaft gefährden. Diesem Umstand soll im "Normalfall" der Anordnung einer hohen Freiheitsstrafe neben der Maßregel nach dem gesetzgeberischen Willen gerade mit der Möglichkeit der Anordnung des Vorwegvollzugs Rechnung getragen werden, was in diesem Fall nicht möglich wäre. VII.Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2309693.html ( https://oj.is/2309693 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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