sie die Klarnamenpflicht aus ihren Nutzungsbedingungen nicht auf ihn anwende, die Änderung des Profilnamens in "..." zulasse und ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistelle. Die Beklagte kam diesen Aufforderungen nicht nach. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 (Bl. ... d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Kläger seine Klage um verschiedene weitere Anträge erweitert. Das Landgericht hat mit Endurteil vom 02.05.2019 die Klage insgesamt abgewiesen. Die Abweisung des nach der Teilrücknahme der Berufung noch aufrechterhaltenen Antrags hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die unter Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelte Klarnamenpflicht sei nicht wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 TMG unwirksam, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müsse, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, ob die Gesetzesbestimmung überhaupt Anwendung finde. Denn der Beklagten sei eine pseudonyme Nutzung der von ihr angebotenen Dienste jedenfalls im Sinne der Vorschrift nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit sei im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, bei der das Interesse des Anbieters mit dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen sei. Der Kläger weise zwar zutreffend darauf hin,
die Verpflichtung, auf dem eigenen Profil unter dem wahren Namen aufzutreten, nicht erforderlich sei, um einen Nutzer für etwaige Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zur Rechenschaft ziehen zu können. Denn nach allgemeiner Ansicht könne die Beklagte verlangen,
sich der Nutzer bei der Anmeldung ihr gegenüber identifiziere. Das Interesse der Beklagten erschöpfe sich jedoch nicht darin, eine Identifizierung des Nutzers zwecks Einleitung von repressiven Maßnahmen zu ermöglichen. Vielmehr habe sie ein berechtigtes Interesse daran,
Nutzer unter ihrem wahren - nicht unbedingt ihrem bürgerlichen - Namen aufträten. Dem Kläger sei zuzugeben,
ein Agieren unter seinem wahren Namen zur Folge habe,
seine Äußerungen direkt auf ihn zurückzuführen seien, insbesondere von Personen, die sich für ihn oder seine Äußerungen interessierten. Der Kläger befürchte Repressalien von Vertretern der "linken Szene". Konkrete Vorkommnisse habe er allerdings nicht angeführt. Demgegenüber sei jedoch ein überwiegendes Interesse der Beklagten anzuerkennen, gerade im Hinblick auf mittlerweile weitverbreitetes negatives Verhalten wie Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge ihren Nutzern gegenüber auch präventiv tätig zu werden. Nach der Überzeugung des Gerichts würden derartige Beiträge unter dem Zwang der Verwendung des wahren Namens ausbleiben, jedenfalls gehemmt werden. Bei der Nutzung eines Pseudonyms liege die Hemmschwelle wesentlich niedriger. Die Kammer sei davon überzeugt,
es einen Zusammenhang zwischen Anonymität und enthemmtem, verletzendem und gefährlichem Verhalten gebe. Die Prävention sei auch deshalb von erheblichem Interesse für die Beklagte, weil es ihr nicht zugemutet werden könne, sich auf die Möglichkeit einer nachträglichen Sanktionierung eines Verstoßes verweisen zu lassen. Denn die Verhängung von Sanktionen verursache einen erheblichen Aufwand für die Beklagte, die sich außerdem zunächst selbst als Störer der Inanspruchnahme durch den von dem Verstoß Betroffenen ausgesetzt sehe. Die Klausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 4 und 7 DSGVO unwirksam. Sie betreffe bereits nicht eine Einwilligungspflicht im Hinblick auf das Registrierungsverfahren. Dies könne jedoch dahinstehen; denn deutsches Datenschutzrecht sei ohnehin nicht anwendbar. Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG für die Entscheidung über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sei die Beklagte, die ihren Sitz in Irland habe. Damit finde irisches Datenschutzrecht Anwendung. Der hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sei zwar der Ansicht,
gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Lit. A der RL 95/46/EG deutsches Datenschutzrecht Anwendung finde, weil in richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG die Tätigkeit der in Hamburg ansässigen deutschen Niederlassung F. G. GmbH maßgeblich sei. Dem sei aber nicht zu folgen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Google Spain (Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 ), auf die der hamburgische Datenschutzbeauftragte seine Ansicht stütze, sei wegen des anders gearteten Sachverhalts nicht auf soziale Netzwerke übertragbar. Während aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs eine extensive Ausdehnung des Niederlassungsbegriffs geboten gewesen sei, um im Einklang mit dem Schutzzweck der RL 95/46/EG die Anwendung europäischen Datenschutzrechts auf Google Inc. überhaupt zu begründen, sei diesem Zweck im Falle der Beklagten bereits durch die Anwendung irischen Datenschutzrechts ausreichend Rechnung getragen. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 07.05.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 28.09.2019, eingegangen am selben Tage, begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Zustimmung der Beklagten bis einschließlich 30.09.2019 verlängert worden war. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger - soweit nach Rücknahme der Berufungsanträge mit den Ziffern 3 bis 12 noch relevant - im Wesentlichen aus: Er habe einen Anspruch darauf,
ihn die Beklagte nicht an einer Änderung seines Profilnamens hindere. Wie bereits in der Klageschrift dargelegt, sei die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung zur Klarnamenpflicht gesetzeswidrig. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 TMG, der auch dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit diene, verkenne das Landgericht,
die Pflicht zur Verwendung des wahren Namens den Nutzer von einer zulässigen Meinungsäußerung abhalten könne. Das gelte insbesondere dann, wenn der Nutzer sich in zulässiger, jedoch kritischer Art und Weise an Themen, die die Öffentlichkeit berühren und gegebenenfalls kontrovers diskutiert würden, beteiligen möchte, jedoch Angst davor haben müsse, zu Unrecht verfolgt, belästigt, bedroht oder in der Öffentlichkeit mit seinem Namen herabgewürdigt und an den Pranger gestellt zu werden. Der Bundesgerichtshof habe bereits vor zehn Jahren ausgeführt,
dem Internet die anonyme Nutzung immanent sei (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/98). Selbst wenn § 13 Abs. 6 TMG nicht anwendbar sein sollte, läge keine wirksame Einwilligung des Klägers vor. Art. 25 Abs. 1 DSGVO verlange vom Anbieter im Rahmen der Vorschriften über technische Maßnahmen ausdrücklich die Gestattung von Pseudonymen, soweit erforderlich. Unabhängig von dem Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG verstoße die Klarnamenpolitik der Beklagten auch gegen die guten Sitten. Außerdem habe das Landgericht verkannt,
Belästigungen, Beleidigungen, Bedrohungen und sonstiges negatives virtuelles Verhalten trotz der Klarnamenpflicht in den letzten Jahren massiv zugenommen hätten. Die Klarnamenpflicht führe daher nicht zu einer entsprechenden Hemmung. Im Übrigen sei jedem, der ein solches negatives Verhalten an den Tag lege, bewusst,
er auch bei Verwendung eines Pseudonyms belangt werden könne. Es bedürfe deshalb keines Klarnamens, um die inhaltliche Verantwortung eines Nutzers für seine Beiträge durchzusetzen. Der Kläger hatte mit seiner Berufung ursprünglich sämtliche in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt. Nach dem Berufungstermin vom 01.09.2020 hat er mit Schriftsatz vom 25.09.2020 die Berufungsanträge mit den Ziffern 3 bis 12 zurückgenommen und beantragt nurmehr noch:
den Nutzern die Identität der Personen, mit denen sie interagierten, bekannt sei, und mache sie für das, was sie online sagten, in höherem Maße verantwortlich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei die Hemmschwelle bezüglich unangemessener, beleidigender oder gar strafbarer Äußerungen gegenüber Dritten höher, wenn ein für den Adressaten sichtbarer wahrer Name verwendet werde, als bei der Verwendung eines Pseudonyms. Der Antrag des Klägers drohe, einen zentralen Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszuhöhlen: Den Schutz des freien Datenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Erwägungsgrund 10 lit. f der DSGVO hebe hervor,
die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden sollten. Der Kläger wolle mit seiner Klage einzelstaatlichen Beschränkungen Geltung verschaffen, die dem harmonisierten europäischen Datenschutzrecht unmittelbar widersprächen. Die Klarnamen-Richtlinie der Beklagten sei von der zuständigen irischen Datenschutzbehörde am Ort der Hauptniederlassung der Beklagten nach den harmonisierten europäischen Datenschutzstandards geprüft und ausdrücklich für damit konform erklärt worden. Auf dieser Grundlage müsse es der Beklagten erlaubt sein, ihre Klarnamen-Richtlinie als zentrales Element ihres Dienstes zu nutzen und durchzusetzen, wenn sie ihren Dienst innerhalb der Europäischen Union in Ausübung ihrer in der Datenschutzgrundverordnung konkretisierten Freiheit, Daten innerhalb der Europäischen Union zu verarbeiten und zu bewegen, betreibe. Der Kläger übersehe,
die Vorschrift des § 13 Abs. 6 TMG, auf die er seine Argumentation stütze, mit den Grundsätzen des europäischen Datenschutzrechts in Konflikt stehe. Auf europäischer Ebene gebe es keine dem § 13 Abs. 6 TMG vergleichbare Bestimmung. Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung habe der europäische Gesetzgeber eine Fragmentierung des Datenschutzrechts vermeiden wollen, welche die vorausgegangene RL 95/46/EG nicht habe verhindern können. Dem Erwägungsgrund Nr. 10 DSGVO lasse sich ein klares Verbot nationaler Rechtsvorschriften entnehmen, die dem Ziel entgegenstehen, ein einheitliches Datenschutzniveau zu schaffen und Hindernisse für den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union zu beseitigen. Die Datenschutzgrundverordnung erlaube eine nationale Gesetzgebung nur gemäß den Anforderungen der Art. 85 ff. und des Art. 23. Keine dieser Bestimmungen gestatte es einem Mitgliedstaat, eine Verpflichtung für Internetdiensteanbieter einzuführen, ihre Nutzer unter falschem Namen oder anonym kommunizieren zu lassen. Aus den vorgenannten Gründen seien sich Literatur und Datenschutzbehörden darin einig,
6 TMG mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung erloschen sei. Die Vorschrift sei bereits mit der früheren Datenschutzrichtlinie in Konflikt gestanden. Der Europäische Gerichtshof habe im Fall ASNEF and FECEMD ( C-468/10 u. C-469/10 , ECLI:EU:2011:777) entschieden,
die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art. 7 der RL 95/46 einführen noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, welche die Tragweite eines der sechs in dem genannten Artikel vorgesehen Grundsätze verändern würden (a.a.O., Rn. 32). § 13 Abs. 6 TMG führe ein in Art. 7 lit. f der RL 95/46/EG nicht enthaltenes Regel-Ausnahme-Verhältnis ein, demzufolge Teledienstanbieter grundsätzlich dazu verpflichtet seien, eine Dienstnutzung unter Pseudonym zu ermöglichen, es sei denn,
ihnen dies nicht zumutbar sei. Entsprechendes gelte für Art. 6 lit. f DSGVO, weshalb für eine nationale Regelung wie § 13 Abs. 6 TMG kein Raum bestehe. Unabhängig davon sei § 13 Abs. 6 TMG deshalb nicht anzuwenden, weil nach dem in § 3 TMG normierten Herkunftslandprinzip das Recht des Staates maßgeblich sei, in dem die Beklagte ihren Sitz habe. Das irische Recht kenne keine Vorschrift, welche den Anbieter von Internet-Dienstleistungen dazu verpflichte, eine pseudonyme Nutzung der Dienste zu ermöglichen. Zutreffend habe das Landgericht angenommen,
die Klarnamen-Richtlinie nicht die Zustimmung der Nutzer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO benötige. Als Teil der Leistungsbeschreibung könne die Klarnamen-Richtlinie nicht Gegenstand einer Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB sein. Zudem gelte,
wenn eine Leistung beschrieben und ein Nutzer damit einverstanden sei, einen Vertrag über die beschriebene Leistung abzuschließen, es sich um Datenverarbeitungsvorgänge handele, die erforderlich seien, um die Erfüllung solcher Leistungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Klarnamen-Richtlinie, die eine genaue und einfach zu verstehende Sprache verwende, auch transparent. Selbst wenn § 13 Abs. 6 TMG noch anwendbar sein sollte, habe die Beklagte diese Vorschrift nicht verletzt. Wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, sei es der Beklagten nicht zumutbar, die anonyme oder pseudonyme Nutzung des von ihr angebotenen "F."-Dienstes zu ermöglichen. Die Klarnamen-Richtlinie solle Nutzer von der Verwendung ungehemmter, gefährlicher oder hasserfüllter Sprache gegenüber anderen Nutzern abhalten. Selbst wenn einige Nutzer sich durch die Klarnamenpflicht nicht abschrecken ließen, folge daraus nicht,
die Regelung insgesamt nutzlos sei. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 16.07.2020 (Bl. 379/381 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Beklagte ihr Vorbringen zur Unanwendbarkeit von § 13 Abs. 6 TMG im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Es treffe nicht zu,
die Beklagte die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts einschließlich des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG vereinbart habe. Bei der letztgenannten Vorschrift handele es sich um eine datenschutzrechtliche Bestimmung, die nicht von einer Öffnungsklausel der Datenschutzgrundverordnung abgedeckt sei und deshalb nicht Gegenstand einer Rechtswahl sein könne. Die Wahl deutschen Rechts beziehe sich nur auf vertragliche, nicht aber auf datenschutzrechtliche Regelungen. § 13 Abs. 6 TMG sei als ausschließlich datenschutzrechtliche Regelung zu qualifizieren. Die Vorschrift diene keinem anderen gesetzgeberischen Zweck; ihr Regelungsgehalt sei erstmals im Jahre 1997 mit § 4 Abs. 1 des früheren Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) eingeführt worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift das Ziel der Datenminimierung bzw. -vermeidung verfolgt ( BT-Drucks. 13/7385, S. 7 u. 23). Bei der Verabschiedung des Telemediengesetzes im Jahre 2006 habe der Gesetzgeber die Datenschutzvorschriften des Teledienstdatenschutzgesetzes schlicht in das neue Gesetz übernommen (vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 9 , 12). Entgegen der im Hinweis vertretenen Ansicht sei die Frage, ob der Nutzer einer Social-Media-Plattform die ihm angebotenen Dienste anonym oder pseudonym nutzen könne, nicht im Vorfeld der Datenverarbeitung angesiedelt. Selbst wenn der Nutzer gegenüber anderen Nutzern nicht seinen wahren Namen angebe, beinhalte die Nutzung des "F."-Dienstes die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Datenschutzgrundverordnung regele die Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen vollständig und umfassend; sie lasse keinen Raum für zusätzliche nationale Vorschriften auf diesem Gebiet. Das mit § 13 Abs. 6 TMG verfolgte Ziel der Datenminimierung werde durch die Datenschutzgrundverordnung mit einem wesentlich anderen Inhalt geregelt. Trotz nachdrücklicher Anregung von deutscher Seite - vgl. hierzu die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten am 14.08.2015 veröffentlichten Datenschutzrechtlichen Kernpunkte für die Trilog-Verhandlungen (a.a.O., S. 15) und die Note der deutschen Delegation in der Arbeitsgruppe "Informationsaustausch und Datenschutz" des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2015 (14705/14) - habe sich der europäische Gesetzgeber dagegen entschieden, eine klare Präferenz für eine pseudonyme Nutzung von Diensten in die Datenschutzgrundverordnung aufzunehmen, geschweige denn eine dem § 13 Abs. 6 TMG vergleichbare Verpflichtung zu normieren. Art. 25 Abs. 1 DSGVO verlange von dem Verantwortlichen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die dafür ausgelegt seien, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datenminimierung angemessen zu berücksichtigen. Pseudonymisierung werde ausdrücklich als Beispiel für eine Maßnahme genannt, die der Erreichung dieses Zieles dienen könne; eine entsprechende Verpflichtung des Verantwortlichen bestehe jedoch nicht. Entsprechendes gelte für Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Die Tatsache,
der europäische Gesetzgeber trotz nachdrücklicher Anregung von deutscher Seite darauf verzichtet habe, eine pseudonyme Nutzung vorzusehen, sei ein klares Zeichen dafür,
er keine mit § 13 Abs. 6 TMG vergleichbare verbindliche Einschränkung habe vornehmen wollen. Dies habe zur Folge,
6 TMG nicht mehr anzuwenden sei, selbst wenn der deutsche Gesetzgeber dem Normaufhebungsgebot nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nicht nachgekommen sei. Entgegen der im Hinweis vom 16.07.2020 geäußerten Bedenken würde die Berufung der Beklagten auf die Unzumutbarkeit einer pseudonymen Nutzung auch nicht das in § 13 Abs. 6 TMG vorgesehene Regel-Ausnahmeverhältnis ins Gegenteil verkehren. Diensteanbieter im Sinne der genannten Vorschrift seien sämtliche Anbieter von Telemedien. Der Begriff umfasse ein sehr weites Feld; unter anderem falle darunter jede Webseite. Die von der Beklagten betriebene Social-Media-Plattform sei dagegen aus den bereits dargelegten Gründen in besonderem Maße darauf angewiesen,
die Nutzer einen echten Namen verwendeten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 28.09.2019 (Bl. ... d.A.), 10.12.2019 (Bl. ... d.A.), 24.07.2020 (Bl. ... f. d.A.) und 25.09.2020 (Bl. ... d.A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 03.12.2019 (Bl. ... d.A.) und 17.08.2020 (Bl. ... d.A.) sowie das Protokoll vom 01.09.2020 (Bl. ... d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
das irische Recht keine Verpflichtung des Diensteanbieters kennt, die Nutzung von Telemedien unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Denn die Beklagte hat unter Ziffer 4.4 Abs. 2 Satz 1 ihrer Nutzungsbedingungen (Stand: 19.04.2018; Anlage K 1) für Verbraucher, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 TMG). Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet deshalb grundsätzlich auch § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG Anwendung, soweit diese Bestimmung nicht durch den Anwendungsvorrang höherrangigen Rechts, insbesondere der seit dem 25.05.2018 in jedem Mitgliedstaat geltenden Datenschutzgrundverordnung, verdrängt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im Rahmen der getroffenen Rechtswahl nicht zwischen "vertraglichen" und "datenschutzrechtlichen" Gesetzesbestimmungen differenziert werden. Dem Wortlaut von Ziffer 4.4 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen lässt sich eine solche Unterscheidung nicht entnehmen: "Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den F.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt ('Anspruch')." Unabhängig davon verpflichtet § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG den Diensteanbieter dazu, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und ihm zumutbar ist. Dieser Verpflichtung korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Nutzers gegen den Diensteanbieter, weshalb die Bestimmung nach der Terminologie der Beklagten zumindest auch "vertraglichen" Charakter trägt.
ein Widerspruch zwischen den vorrangigen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG jedenfalls durch die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift vermieden werden kann. Im Hinblick auf die zwingenden Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts hat das Landgericht zutreffend festgestellt,
der Beklagten nicht zugemutet werden kann, gegen ihren Willen die Nutzung der angebotenen "F."-Dienste unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
die nationalen Datenschutzvorschriften von vornherein keine Anwendung mehr fänden (vgl. hierzu und im Folgenden: BGH, Urteil vom 24.09.2019 - VI ZB 39/18 , BGHZ 223, 168 , Rn. 31 f. m.w.N.). Ein Anwendungsvorrang der Datenschutzgrundverordnung kommt vielmehr nur in Betracht, soweit zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union und dem nationalen deutschen Recht ein Widerspruch auftritt (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06 , BGHZ 173, 129 , Rn. 22 m.w.N.). Das supranational begründete Recht der Europäischen Union entfaltet gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht keine rechtsvernichtende (derogierende) Wirkung, sondern drängt nur dessen Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09 , BVerfGE 129, 78 , Rn. 81). Dabei ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Vorschriften des nationalen Rechts soweit wie möglich derart auszulegen,
sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können (BGH, Urteil vom 24.09.2019 - VI ZB 39/18 , BGHZ 223, 168 , Rn. 32; EuGH, Urteil vom 11.11.2015 - C-505/14 , ZfIR 2016, 164, Rn. 31 ff.).
die Frage, ob der Nutzer einer Social-Media-Plattform die ihm angebotenen Dienste anonym oder unter einem Pseudonym nutzen könne, im Vorfeld der Datenverarbeitung angesiedelt sei. Denn mit der anonymen oder pseudonymen Nutzung von Telemedien verfolgt der Nutzer jedenfalls auch das Ziel, die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu vermeiden bzw. zu minimieren. Damit unterfällt der Regelungsgehalt des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG dem Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 23.06.2009 (Az.: VI ZR 196/08 , BGHZ 181, 328 , "spickmich") seine Auffassung bestätigt,
dem Internet eine anonyme Nutzung immanent ist. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (BGH a.a.O., Rn. 38). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,
6 Satz 1 TMG vorrangig dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit dienen soll. Der Bundesgerichtshof führt vielmehr aus,
die Vorschriften der §§ 12 ff. TMG dem Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter dienen (BGH a.a.O.).
der europäische Normgeber bewusst davon abgesehen hat, dem Anbieter von Telemedien die Verpflichtung aufzuerlegen, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, wurde im Rahmen des europäischen Normsetzungsverfahrens von deutscher Seite versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die Verordnung aufzunehmen. Ein Arbeitspapier der deutschen Delegation vom 24.10.2014 zum Thema Pseudonymisierung in der Arbeitsgruppe "Informationsaustausch und Datenschutz" des Rates der Europäischen Union (Dok. 14705/14) enthielt den Vorschlag, einen Art. 7a einzufügen, der ausdrücklich ein "Right to use aliases in information society services" vorsah. Des Weiteren sprach sich die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 14.10.2015 dafür aus, zum Schutz der Privatsphäre der Telemediennutzer eine Bestimmung aufzunehmen, die zumindest bei zu privaten Zwecken genutzten Telemedien innerhalb der Europäischen Union ein Recht auf pseudonyme Nutzung verbindlich statuiert (vgl. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14.08.2015, Datenschutzrechtliche Kernpunkte für die Trilogverhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung, S. 15 Ziff. 14). Die deutschen Vorschläge haben in die Datenschutzgrundverordnung allerdings keinen Eingang gefunden. Vielmehr wird die Pseudonymisierung in Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO nur als eine mögliche geeignete (technische und organisatorische) Maßnahme zur Datenminimierung oder für eine sichere Datenverarbeitung genannt, wobei die Entscheidung dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen übertragen wird und gerade keine diesbezügliche Verpflichtung begründet wird. Im Hinblick auf den Gang des Normsetzungsverfahrens kann das Schweigen der Datenschutzgrundverordnung in Bezug auf ein Recht des Nutzers auf eine pseudonyme Nutzung von Telemedien mithin als "beredt" angesehen werden. Dies hat zur Folge,
auch insoweit von einer abschließenden Regelung der Materie durch die Datenschutzgrundverordnung auszugehen ist, welche grundsätzlich einer abweichenden nationalen Regelung entgegensteht.
die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens grundsätzlich geeignet ist, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden,
die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens keine hemmende Wirkung entfaltet habe, weil das beschriebene negative Verhalten im Internet in den letzten Jahren trotz bestehender Klarnamenpflicht massiv zugenommen habe. Der Umstand,
einzelne Nutzer auch unter Verwendung ihres eigenen Namens Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen begehen, rechtfertigt nicht den vom Kläger gezogenen Schluss,
die von der Beklagten verfolgte Klarnamenpflicht zur Verwirklichung der angestrebten Ziele von vornherein ungeeignet wäre. Der Kläger verweist zu Recht darauf,
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch anonyme oder unter einem Pseudonym abgegebene Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst werden und dem Internet eine anonyme Nutzung immanent ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 , BGHZ 181, 328 , Rn. 38). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen,
es neben der Beklagten noch andere soziale Netzwerke gibt, die ein anderes Grundprinzip verfolgen und keine offene Kommunikation mit realen Namen und Daten verlangen, etwa Instagram, das ebenfalls von der "F."- Unternehmensgruppe betrieben wird, oder YouTube. In der Kommentarliteratur wird zum Teil die Auffassung vertreten,
bei sozialen Netzwerken mit vornehmlich privatem Charakter - "F." wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich genannt - eine Verpflichtung des Nutzers zur Verwendung seines Klarnamens nicht ohne weiteres mit der vermeintlichen Unzumutbarkeit einer anonymen oder pseudonymen Nutzung gerechtfertigt werden könne (vgl. Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/DSG,
gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss und gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden müssen, welche die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Hieraus wird abgeleitet,
auch nach der Datenschutzgrundverordnung eine anonyme oder zumindest pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen sei, wenn eine solche dem Diensteanbieter zumutbar sei (so Hullen/Roggenkamp a.a.O., Rn. 43 m.w.N.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie ignoriert den Gang des Normsetzungsverfahrens der Datenschutzgrundverordnung, dem sich entnehmen lässt,
der europäische Normgeber entgegen den deutschen Vorschlägen den Nutzern sozialer Netzwerke bewusst keinen Anspruch auf die Verwendung eines Pseudonyms eingeräumt hat, und setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander,
die Pseudonymisierung in Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO nur als mögliche Maßnahme zur Datenminimierung bzw. für eine sichere Datenverarbeitung genannt, aber keine entsprechende Verpflichtung des Verantwortlichen begründet wird. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist der Beklagten ein größerer Spielraum im Hinblick auf das in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG enthaltene Kriterium der Zumutbarkeit zuzubilligen. Sie kann sich deshalb darauf berufen,
es für sie unzumutbar ist, die Nutzung der von ihr angebotenen "F."-Dienste im Widerspruch zu dem mit der Schaffung dieser Plattform verfolgten Kommunikationskonzept unter einem Pseudonym zu ermöglichen. cc) Die streitgegenständliche Klausel schränkt schließlich auch keine wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrages ergeben, so ein,
eine Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Natur eines Vertrages wird durch den Zweck und den Inhalt des Vertrages bestimmt. Bei nicht normierten Verträgen ist von dem durch die Verkehrsauffassung geprägten Leitbild des Vertrages auszugehen. Die verkehrsübliche Gestaltung ist aber nur insoweit maßgebend, als sie mit den Grundwerten der Rechtsordnung übereinstimmt. Soweit einschlägige Normen fehlen, muss der Richter auf die vertragstypischen Gerechtigkeitserwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs abstellen und für den Vertragstyp ein normatives Leitbild herausarbeiten (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 34 m.w.N.). Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag handelt es sich um einen nicht normierten Vertrag sui generis. Die Beklagte bietet ihren Nutzern Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite www.f...com bereitstellt. Insbesondere eröffnet sie den Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen (vgl. Ziff. 1 u. 3 der Nutzungsbedingungen, Anlage K 1). Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Beklagte keine Vergütung. Der Nutzer räumt der Beklagten aber eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz ein, seine Inhalte zu hosten, verwenden, verbreiten, modifizieren, auszuführen, kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen oder abgeleitete Werke davon zu erstellen (vgl. Ziff. 3.3.1 der Nutzungsbedingungen), sowie das Recht, seinen Namen, sein Profilbild sowie Informationen über seine Interaktion mit Werbeanzeigen und sog. gesponsorten Inhalten zu verwenden (vgl. Ziff. 3.3.2 der Nutzungsbedingungen). Dem Internet ist zwar nach der bereits mehrfach zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine anonyme Nutzung grundsätzlich immanent (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 , BGHZ 181, 328 , Rn. 38). Aufgrund der dominierenden Stellung der Beklagten als Betreiberin von "F.", der mit Abstand größten Social-Media-Plattform, wird die verkehrsübliche Gestaltung solcher Plattformen allerdings auch durch die von der Beklagten auf dieser Plattform verfolgte Klarnamenpolitik geprägt. Die Inanspruchnahme der von der Beklagten angebotenen spezifischen "F."-Dienste ist auch nicht nur unter Verwendung eines Pseudonyms sinnvoll möglich. Bei der Prüfung der Frage, ob die verkehrsübliche Gestaltung mit den Grundwerten der Rechtsordnung im Einklang steht, sind wiederum die Vorgaben der unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung zu berücksichtigen, die gerade keine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Ermöglichung der pseudonymen Nutzung von Telemedien kennt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter lit. bb verwiesen. Aus der Natur des mit der Beklagten abgeschlossenen Nutzungsvertrages kann der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Verwendung eines Pseudonyms im Rahmen seines eigenen Profils ableiten. Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt,
durch die Verpflichtung zur Verwendung seines wahren Namens auf "F." die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dagegen spricht bereits der Umstand,
der Kläger unstreitig seit Ende März 2018 auf seinem Profil unter seinem wahren Namen auftritt. c) Soweit der Kläger in Bezug auf die Klarnamenpflicht das Fehlen einer wirksamen Einwilligung nach Art. 7 , 4 Nr. 11 DSGVO in Abrede stellt, kann er damit nicht gehört werden. Das Erfordernis einer spezifischen Einwilligung in Bezug auf die streitgegenständliche Klausel vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen,
DSGVO außer der Einwilligung des Betroffenen noch weitere Zulässigkeitstatbestände für die Datenverarbeitung enthält, von denen angesichts der vorstehenden Erwägungen aufgrund der berechtigten Interessen der Beklagten jedenfalls Art. 6 Abs. 1 lit.
eine Bindungswirkung an das Urteil des Landgerichts Berlin nicht mehr angenommen werden kann. III.
der Kläger der eingelegten Berufung verlustig ist, soweit er diese mit Schriftsatz vom 25.09.2020 zurückgenommen hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 516 Abs. 3 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Das Berufungsverfahren hat eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Vollstreckbar ist allein der Kostenausspruch, dessen Wert allerdings den in § 708 Nr. 11 ZPO genannten Betrag von 1.500 € übersteigt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist insoweit ohne Bedeutung,
der Kläger die anteiligen Kosten für die zurückgenommenen Berufungsanträge bereits kraft Gesetzes zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 4. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die streitentscheidende Frage, ob eine in den Nutzungsbedingungen einer Social-MediaPlattform vorgesehene Pflicht zur Verwendung des Klarnamens wirksam ist und § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG dieser Pflicht - gegebenenfalls auch infolge Verdrängung oder Auslegung im Lichte der Datenschutzgrundverordnung - nicht entgegensteht, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der einschlägigen Kommentarliteratur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Angesichts der Bedeutung und Reichweite der von der Beklagten betriebenen Plattform "F." erscheint die Frage klärungsbedürftig, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Permalink: https://openjur.de/u/2309762.html ( https://oj.is/2309762 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V. 0.9.9a
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