(2018), von denen es annimmt, sie seien mit dem Cube vergleichbar. Schließlich führt es unter Zugrundelegung der von der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten entwickelten Checkliste (vgl. Bericht, S. 27) an, dass bei einer einheitlichen Fassade oder Fassadenabschnitten mit mehr als 75 % Glasfläche das Risiko eines Vogelschlages als sehr hoch einzuschätzen ist. Eine vollständige und nachvollziehbare Prüfung der Fassade des Cubes anhand des Bewertungsschemas (vgl. Bericht, S. 28 - 32) hat es hingegen nicht vorgenommen. Im Ausgangspunkt ist die Annahme des Bezirksamts, wonach das Vogelschlagrisiko am Cube aufgrund der nahezu vollständigen Verglasung seiner Fassadenelemente als sehr hoch einzuschätzen ist, ohne weiteres nachvollziehbar und deckt sich mit der entsprechenden Einschätzung der von der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten entwickelten Checkliste, in der zur Eigenschaft "> 75 % Glasfläche und/oder großflächige Scheiben > 6 m²" das Risiko als "sehr hoch - nur mit Schutzmaßnahmen" beschrieben ist (Bericht, S. 27). Dieser Umstand allein vermag die vom Bezirksamt vorgenommene Bewertung des Vogelschlagrisikos jedoch nicht zu tragen. Die Checkliste, die eine "einfache Abschätzung der Risiken" (Bericht, S. 27) ermöglichen soll, ist nämlich in erster Linie zum Einsatz in einer frühen Planungsphase entwickelt worden. Soweit sie auch "zur schnellen Beurteilung bestehender Bauten" (Bericht, S. 27) verwendet wird, ist sie lediglich dazu bestimmt, "eine Basis für eine vertiefende Prüfung" (Bericht, S. 27) zu bieten. Wie bereits erwähnt ist für eine valide Risikoeinschätzung im Rahmen der vertiefenden einzelfallbezogenen Prüfung jedoch neben dem Faktor "Glasflächen" (s. hierzu Bericht, S. 20) eine Vielzahl weiterer Faktoren - wie Lichtverhältnisse, Transparenz, Reflexion, Vegetation und Umgebung - zwingend zu berücksichtigen, die in vielfältigen Wechselwirkungen zueinander stehen und zu Sondersituationen führen können (Bericht, S. 26). Dabei stellt nach dem Bericht bei verbleibenden Zweifeln die Durchführung eines Monitorings das probate Mittel zur weiteren Sachverhaltsaufklärung dar (Bericht, S. 26). Das Bezirksamt hat jedoch zur Bewertung des Kollisionsrisikos neben dem Anteil der frei sichtbaren Glasfläche des Cubes kaum weitere einzelfallbezogene Erwägungen angestellt. So findet sich keine Auseinandersetzung mit der im Bewertungsschema als Prüfungspunkt vorgegebenen Fassadengestaltung. Angesichts der außergewöhnlichen Fassadengestaltung des Cubes mit seinen dreidimensional aus der Fassade hervortretenden Bauelementen mit unterschiedlichen Formen und Neigungswinkeln, die zu einer Vielzahl teilweise spiegelverkehrter Reflexionen und Spiegelungen führen, drängt sich eine nähere Erforschung der Frage, inwiefern sich dies auf das Flugverhalten von Vögeln auswirkt, jedoch geradezu auf. Auch hat das Bezirksamt keine hinreichend tiefgehende Erfassung und Bewertung der maßgeblichen Umgebungskriterien (vgl. Bericht, S. 31) vorgenommen. Dabei spricht unter Anwendung der diesbezüglichen Kriterien des Bewertungsbogens vieles dafür, dass im Fall des Cubes eine Sondersituation vorliegt, die ein Monitoring erfordert. So befindet sich der Cube mittig auf dem Washingtonplatz am Hauptbahnhof und ist damit in eine nahezu vollständig versiegelte Umgebung eingebettet, die keine nennenswerte Vegetation aufweist. Im Norden begrenzt der Berliner Hauptbahnhof das Areal und im Westen eine dichte Bebauung mit mehrgeschossigen Gebäuden, die durch eine Gruppe von noch kleinen Zierbäumen unterbrochen wird. Im Süden verläuft in einem Abstand von etwa 60 Metern die Spree. Kleinere Baumgruppen befinden sich südwestlich in einer Entfernung von etwa 150 bis 250 Metern. Der Spreebogenpark im Süden des Cubes, welcher über einen vereinzelten Baumbewuchs verfügt, liegt jenseits der Spree in einem Abstand von mehr als 100 Metern. Mehr als 400 Meter entfernt beginnen südlich des Cubes erste Ausläufer des Tiergartens. In dem Bewertungsschema zur Beurteilung des Kollisionsrisikos wird im Bericht zur kritischen Entfernung von Bäumen und Gehölzen zum Bauwerk eine "pragmatisch[e]" Grenze von 50 Metern angesetzt. Diese Festlegung folge der Einsicht, dass die in nordamerikanischen Quellen genannte Entfernung von circa 100 Meter in Deutschland das Risiko flächendeckend erhöhen würde, "da kaum ein Bauwerk über 100 m von Bäumen oder Gebüschen entfernt steht" (Bericht, S. 28). In der vollständig versiegelten näheren Umgebung des Cubes fehlt es jedoch selbst im Radius von gut 100 Metern an nennenswerten Baumbeständen. Auf das Vorliegen eines Aufklärungsdefizits deutet im Übrigen auch die artenschutzrechtliche Einschätzung des Diplomforstingenieurs S... vom
- Februar 2018 hin, der zwar für Schwachstellen (Westfassade, Eckbereiche) ein potentielles Risiko sieht, dieses jedoch durch ein Monitoring näher aufzuklären empfiehlt. Abgesehen davon hält auch er aufgrund des intensiven urbanen Umfeldes mit erwartungsgemäß quantitativ geringem Aufkommen an Vögeln derzeit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für nicht nachgewiesen. Die aufgezeigten Ermittlungsdefizite vermag der Antragsgegner auch nicht durch den von ihm angestellten Vergleich mit Erkenntnissen auszugleichen, die aufgrund eines jeweils bereits durchgeführten Monitorings zu den Standorten Neues Kranzler-Eck und Potsdamer Platz vorliegen. Vielmehr bestätigen die dazu von Seiten des Antragsgegners vorgelegten Monitoringberichte, dass das Vogelschlagrisiko komplexe Ursachen hat und grundsätzlich einzelfallabhängig zu bewerten sein dürfte. Neben diversen Erhebungsunsicherheiten ließ sich beim Neuen Kranzler-Eck als Hauptursache eine nach Westen ausgerichtete freistehende Glaswand ausmachen, an der etwa 90 % aller dokumentierten Anprallspuren festgestellt wurden. Die übrigen, großflächigen Verglasungen an den Fassaden blieben vergleichsweise unauffällig. Aus der Vogelschlagdokumentation zum Sony-Center am Potsdamer Platz ergibt sich die unmittelbare Nähe zum Tiergarten als maßgeblicher Faktor. Einerseits waren insbesondere die zum Tiergarten ausgerichteten Gebäudefassaden von festgestellten Anflügen betroffen, sowie die Einflugschneise aus Richtung Tiergarten. Darüber hinaus scheinen die innerhalb des Gebäudekomplexes festgestellten Anflüge auf Vögel hinzudeuten, die Probleme mit dem gefahrlosen Verlassen der Bebauung haben (vgl. Auswerteberichte der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Bl. 259 ff. der Gerichtsakte). Sowohl das Neue Kranzler-Eck als auch das Sony-Center am Potsdamer Platz weisen damit Standortfaktoren auf, die signifikant von jenen des Cubes am Hauptbahnhof abweichen. Abgesehen von dem gemeinsamen Merkmal einer großflächigen Glasfassade lässt sich aus diesen Dokumentationen keine zwingende Vergleichsargumentation ableiten. Unter Außerachtlassung der dargelegten jeweiligen besonderen Standortfaktoren, ließe sich - entsprechend der Argumentation des Bezirksamtes - für nahezu jede großflächige Glasfassade Berlins das Anbringen von Vogelschutzfolien begründen. Auch wenn man zugrunde legt, dass das von der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten entwickelte standardisierte Bewertungsverfahren nebst Checkliste keine allgemein anerkannte Methode für die fachliche Beurteilung des Vogelschlagrisikos darstellt, ergibt sich nichts anderes. Denn wie bereits dargelegt ist auch im Rahmen der dann anzustellenden Plausibilitätskontrolle vom Gericht unter anderem zu prüfen, ob die Behörde von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht. Das Unterlassen des - wie vorstehend dargelegt - im Fall des Cubes gebotenen Monitorings stellt sich in diesem Fall als umso gravierender dar, als dieses - wie im Bericht ausgeführt - die derzeit einzige erprobte Methode zur Untersuchung von Vogelkollisionen und damit des Tötungsrisikos darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Vorliegens eines Ermittlungsdefizits auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Sprechen bereits die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides für ein Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, so wird dieses Abwägungsergebnis - auch wenn man offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unterstellt - selbständig tragend von einer Gewichtung der übrigen Aussetzungs- und Vollziehungsinteressen bestätigt. Kann bislang - wie dargelegt - nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch Vogelschlag ausgegangen werden, verliert das öffentliche Vollziehungsinteresse, den Tod einer großen Anzahl von Vögeln während eines jahrelangen Rechtsstreits zu verhindern, erheblich an Gewicht. Hinzukommt, dass - nachdem die Fassade des Cubes mittlerweile weitgehend fertiggestellt ist - ein Monitoring auch kurzfristig Aufschluss über das tatsächliche Vogelschlagrisiko geben könnte. Dies hatte die Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren, aber auch im Gerichtsverfahren angeboten und in Aussicht gestellt, im Falle entsprechender Vogelschlagzahlen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Ein Monitoring an der Fassade erscheint aufgrund der gut zugänglichen und verhältnismäßig übersichtlichen Fassade des Cubes als unschwer möglich und dürfte über einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Monaten, so wie am Potsdamer Platz beziehungsweise dem Neuen Kranzler-Eck, in einem überschaubaren Zeitrahmen zu belastbaren Zahlen führen. Angesichts der Prognoseunsicherheiten steht die aufwendige und kostenintensive Anbringung von Vogelschutzfolien im Vergleich zu den möglichen Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung außer Verhältnis. Laut der vorläufigen Kalkulation einer Fachfirma entstünden hierdurch Kosten in Höhe von etwa 1.135.000,- Euro. Im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache wäre die Antragstellerin zusätzlich darauf verwiesen, die Folien zu einem bisher noch nicht kalkulierten Preis entfernen zu lassen.
- Der gegen die sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Form einer Ersatzvornahme (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 des Berliner Gesetzes zur Ausführung der VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. Nachdem sich die zugrundeliegende Anordnung, Folien an der Glasfassade anzubringen, - wie bereits ausgeführt - im Ergebnis summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, besteht insoweit, aber auch bezüglich der übrigen bereits gewichteten Aspekte ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der darauf bezogenen Zwangsmittelandrohung.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat. Permalink: https://openjur.de/u/2309799.html ( https://oj.is/2309799 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.