der Richtlinie des MLUV über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und Leader vom
langanhaltenden, starken Regenfällen am
dem Mängelanzeigen an die Baufirma und das Planungsbüro erfolglos blieben, beantragte die Klägerin zur Klärung der Mängelfeststellung am
einem Starkregen zu Wassereintritten gekommen sei. Dies habe die bestehende Vermutung der Undichtigkeit der Abdichtung bestätigt. Sie rechne im
dem vom Sachverständigen zu erwartenden Sanierungsvorschlag zur Abdichtung des Gebäudes wie geplant als Seminarräume nutzbar würden. Der Sachverständige, H..., beantwortete dies unter dem
zuweisen. Unter dem
Tieferlegung und Abdichtung, erhebliche Durchfeuchtungserscheinungen sichtbar geworden, bis hin zu direkten Wassereintritten. Ein erstes Gutachten habe ergeben, dass das gewählte und mangelhaft ausgewählte Abdichtungsverfahren nicht den anerkannten Regeln der Technik und den notwendigen örtlichen Gegebenheiten entspreche. Die Nutzung des Kellers könne nur eingeschränkt erfolgen. Es stehe
einem ersten Votum des gerichtlich bestellten Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren aufgrund starker Durchfeuchtung noch ein erheblicher Sanierungsbedarf an. Aufgrund der Insolvenz des Planungsbüros lägen nicht immer Abnahmebescheinigungen vor. Hinsichtlich der Heizung (Beleg 96) seien mit der Schlussrechnung Wartungskosten für die Wartung der Heizung und Sanitäranlagen für ein Jahr abgerechnet worden. Wartungskosten seien keine Investitionskosten und könnten nicht anerkannt werden. Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erlasses teilweise, ohne die Klägerin hierzu vorher anzuhören. Er kürzte die Zuwendung um 259.802,57 Euro, so dass die bewilligte Zuwendung nunmehr 249.221,20 Euro betrage (Ziffer 1 des Bescheids). Den zu erstattenden Betrag, den er mit der noch offenen Zuwendung verrechnete, legte er auf 214.004,04 Euro fest (Ziffer 2 des Bescheids). Weiter legte er fest, dass keine Zinsen berechnet werden, wenn dieser Erstattungsbetrag binnen 60 Kalendertagen
Bekanntgabe des Bescheids auf dem genannten Konto eingeht, andernfalls sei der Betrag für den Zeitraum ab 60 Kalendertagen
Bekanntgabe des Bescheids bis zur vollständigen Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten über den jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung führte er aus, durch die sehr eingeschränkte Nutzung des Kellerbereichs sei der Zuwendungszweck nur teilweise erreicht worden. Im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung müssten die Ausgaben für den Keller als nicht zuwendungsfähig gekürzt werden. Der Beklagte folge insoweit der baufachlichen Stellungnahme des B.... Der Kürzungsbetrag von 258.748,37 Euro ergebe sich aus der flächigen Reduzierung der Kosten für den Kellerbereich zu den Kosten des Gesamtnutzungsbereichs. Weiterhin sei in der Schlussrechnung im Los Heizung der erste
trag ohne vertragliche Grundlage und Wartungskosten für die Heizung und Sanitärlage abgerechnet worden. Beide Positionen seien nicht zuwendungsfähig. Es lägen Zweckverfehlungen vor.
der gebotenen Abwägung der klägerischen Interessen und des öffentlichen Interesses könne der Zuwendungsbescheid widerrufen werden. Das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei in diesem Falle höher zu bewerten als das Interesse am Behalt der Mittel. Die Kürzung wegen Nichterreichung des Zuwendungszwecks betrage 258.748,37 Euro, die Kürzung aufgrund der Schlussrechnung Heizung betrage 1.054,20 Euro. Die noch verfügbare Zuwendung betrage 45.798,53 Euro, so dass sich
Verrechnung ein Erstattungsbetrag in Höhe von 214.004,04 Euro ergebe. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise widerrufen werde, seien bereits erbrachte Leistungen gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten. Der Erstattungsbetrag sei
VfG i.V.m. Nr. 9.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen, sofern er nicht fristgerecht gezahlt werde. Auf die Erhebung von Sanktionen
63/2011 werde verzichtet. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 25. Juni 2015 Widerspruch ein. Es treffe nicht zu, dass der Zuwendungszeck nicht erreicht sei. Er sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht erreicht. Die Fördermittel seien dem Zuwendungszweck zugeführt worden. Es fehle an einer Ermessensausübung. Die Umstände, die zur Nichtnutzbarkeit des Kellergeschosses geführt hätten, seien der Gemeinde nicht zuzurechnen. Die Klägerin sei durch das Einleiten des gerichtlichen Beweisverfahrens ihrer notwendigen rechtlichen Sorgfalt gegenüber dem schuldhaften Bauunternehmen und Objektplaner
gekommen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 übermittelte das LG Potsdam der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen D...(Beiakte IX) vom gleichen Tag und teilte mit, die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten.
Ablauf dieser Frist sei das selbständige Beweisverfahren beendet. In diesem wurden die Beweisfragen wie folgt beantwortet: Die Abdichtung des Untergeschosses sei mangelbehaftet, die Boden- und Wandabdichtungen und die Wanddurchdringungen seien nicht sach- und fachgerecht erstellt. Auf die Frage, welche Arbeiten zur Beseitigung der genannten Mängel notwendig seien und welche Kosten diese auslösten (Frage 2.), führt das Gutachten aus, die baulichen Randbedingungen seien derart kompliziert, dass die Bauwerksabdichtung schwer zugänglich sei und die Schaffung der Zugänglichkeit einem Rückbau gleichkomme. Daher müsse die Sanierung als nicht möglich bewertet werden. Vor diesem Hintergrund müsse eine Komplettsanierung der Abdichtung des Gründungsbauwerks in Betracht gezogen werden. Die Kosten würden derzeit grob auf 515.200,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt werden. Die Leistung des Baugeschäfts seien als mangelhaft zu beurteilten. Im Wesentlichen habe die nicht fachgerechte Ausführung der Bauwerksabdichtung zu den Durchfeuchtungserscheinungen geführt. Die Frage, ob die Mängel auf eine fehlerhafte Planung zurückzuführen seien, beantwortet das Gutachten mit "bedingt ja". Es lasse sich grundsätzlich feststellen, dass ganz offensichtlich die Baugrundverhältnisse insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Grundwasserverhältnisse nur unzureichend in die Planung eingeflossen seien. Die Auswahl der "schwarzen Wanne" sei grundsätzlich in der gewählten Form theoretisch möglich, sei in diesem Fall jedoch nicht umfangreich und detailliert genug geplant worden. Auch erforderten solche Abdichtungsmaßnahmen überdurchschnittliche Anforderungen an das handwerkliche Vermögen der ausführenden Baufirma. Dem Planer obliege zudem eine besondere Sorgfaltspflicht im Rahmen der Objektüberwachung. Es könne nicht beantwortet werden, welche Planungsfehler zu den festgestellten Mängeln geführt hätten. Der Planer hätte die mangelhafte Ausführung der Baufirma erkennen müssen, da er die besondere Bauüberwachungs- und Sorgfaltspflicht, die die gewählte Art der Sanierung auslöse, nicht erfüllt habe. Es hätte Teilabnahmen geben müssen. So hätten die vor Ort festgestellten Mängel erkannt und Korrekturmaßnahmen veranlasst werden können. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das bislang fehlende Anhörungsverfahren werde
geholt. Sie erhalte Gelegenheit, sich bis zum
gewiesen worden. Das Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, dass die Zuwendung nur teilweise widerrufen worden sei und die Erstattung nur für den Kellerbereich erfolgte. Es sei gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Kellersanierung verstoßen worden. Da die Klägerin Zuwendungsempfängerin sei, sei sie für die Umsetzung der Maßnahme und den Fördermitteleinsatz in vollem Umfang verantwortlich. Die Durchführung eines Beweisverfahrens spiele im Zuwendungsverfahren keine Rolle. Zudem habe der Untersuchungsbericht des B...am
alledem sei ihr kein Verschulden zuzurechnen. Zwar sei es nicht selten, dass bei Bauvorhaben, auch der öffentlichen Hand, Mängel bei Planung und Ausführung auftreten könnten. Dass bei dem Ausbau von Kellerräumen - unter Einbeziehung eines Planers und Architekten sowie dem Vorliegen eines Baugrundgutachtens - sich
einem Starkregenereignis die Situation so dramatisch darstelle, dass innerhalb weniger Tage an zahlreichen Stellen Wassereinbrüche im Bauwerk stattfänden und die betroffenen Räumlichkeiten auf lange Zeit, wenn nicht auf Dauer, unbenutzbar machten, sei eine derart atypische Sondersituation, die vom Subventionsnehmer nicht beeinflussbar gewesen sei und auf die der Fördergeber hätte im Rahmen seines Widerrufsermessens eingehen müssen. Aus dem fehlenden Verschulden müsse sich zudem zwingend ein Verzicht auf die Rückforderung ergeben. Würden die Mittel entzogen, würde dies einen Beitrag zum Nichterreichen des Zwecks leisten. Hierdurch würde ihr -der Klägerin- ein weiterer Vermögensschaden entstehen, da neben der Behebung der Baumängel auch der geforderte Eigenanteil in Höhe des widerrufenen Teilbetrags aufgebracht werden müsse. All diese Aspekte hätten bei der Entscheidung des Beklagten Berücksichtigung finden müssen. Der angefochtene Bescheid leide unter einem Ermessensausfall. Zwar sei der Behörde ihr Ermessen bewusst gewesen, sie habe es aber gleichwohl nicht ausgeübt. Der Beklagte sei von einem intendierten Ermessen zugunsten des Widerrufs ausgegangen, ohne sich mit dem atypischen Geschehensablauf im konkreten Fall zu beschäftigen. Ein
holgen der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sei bei einem Ermessensausfall nicht möglich. Auch hinsichtlich der Zinsforderung fehlten Ermessenserwägungen. Hier sei insbesondere die Frage des Vertretenmüssens zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom
zuweisen sei. Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis vom 26. Februar 2015 werde das Erreichen des Zuwendungszwecks nicht
gewiesen. Die Klägerin habe erklärt, mit Datum vom 06. Oktober 2014 gelte die Bildungsstätte als fertiggestellt. Dies habe sich im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nicht bestätigt. Die Ausführungen der Klägerin zu den Gründen einer gegenwärtigen Nichtnutzbarkeit der Kellerräume und zum Zeitpunkt einer eventuellen Wiedernutzbarkeit seien für die Entscheidung zum teilweisen Widerruf der Zuwendung nicht maßgeblich und zurückzuweisen. Es sei allein maßgeblich, dass der Zuwendungszweck erreicht werde. Es komme nicht darauf an, ob die Erreichung des Zuwendungszwecks zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Von einem Ermessensausfall könne keine Rede sein. Die gewährte Zuwendung sei nur zum Teil widerrufen worden, auch wenn durch die fehlende Nichtnutzbarkeit des Kellers der Gesamtzweck der Zuwendung als Einheit nicht erreicht worden sei. Zwar fehlten explizite Ausführungen bezüglich des unverschuldeten Mangels, jedoch könne zumindest der Verwaltungsakte auf Seite 2857 entnommen werden, dass der Beklagte in die Entscheidung einbezogen habe, dass die Klägerin den Mangel nicht zu vertreten habe. Daher sei im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die Erhebung von Sanktionen
65/2011 verzichtet worden. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass die Klägerin die zur Sicherung des Anspruchs gegen den Bauunternehmer und Objektplaner notwendigen Maßnahmen veranlasst habe. Insgesamt sei nicht von einem atypischen Fall auszugehen. Auch wenn die Klägerin kein Verschulden hinsichtlich der Mängel treffen möge, hätte sie Einfluss auf die Auswirkungen durch die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen. Gegen die Annahme eines atypischen Falls spreche auch, dass die Klägerin gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen die Auftragnehmer geltend machen könne, wenn die Klägerin aufgrund der mangelhaften Leistung ihren Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid nicht habe
kommen können und die Zuwendung deshalb zum Teil widerrufen worden sei. Der Klägerin sei es möglich, sich trotz des Teilwiderrufs schadlos zu halten. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sie nicht belegt habe, wann sie gegenüber dem Planer und der Baufirma etwaige Mängelbeseitigungsverlangen geltend gemacht habe. Sie habe lediglich ein Beseitigungsverlangen des Planers gegenüber der Baufirma vom 20. August 2011 vorgelegt. Es könne damit nicht beurteilt werden, inwieweit die Klägerin die Mängelbeseitigung innerhalb des Durchführungszeitraums mangels etwaiger fristgerechter Mängelrügen selbst zu vertreten und möglicherweise nicht mit der erforderlichen Sorgfalt sämtliche Bemühungen unternommen habe, um den Zuwendungszweck innerhalb des Durchführungszeitraums noch erreichen zu können und ggfs. durch früheres Einschreiten den Umfang der Schlechtleistungen geringer hätte halten können. Dies gelte insbesondere, da die Klägerin bereits im August 2011 auf eine Mangelleistung durch den B...hingewiesen worden sei. Die Kürzungssumme von 258.748,37 Euro setze sich aus 255.520,57 Euro für den Keller und weiteren 3.227,80 Euro zusammen. Der Betrag von 3.227,80 Euro resultiere daraus, dass im Verwendungsnachweis durch die Klägerin weniger förderfähige Kosten
gewiesen worden seien. Der Klägerin seien 678.707,63 Euro, bei einer 75-Prozent-Finanzierung demnach 509.030,72 Euro, bewilligt worden. Abgerechnet worden seien allerdings lediglich 674.403,92 Euro (75 Prozent: 505.802,90 Euro). Um die Differenz in Höhe von 3.227,80 Euro sei die Zuwendung zu reduzieren gewesen. Es sei unschädlich, dass hinsichtlich der Zinsen in den angegriffenen Bescheiden keine Ausführungen zum Ermessen zu finden seien. Das nationale Recht werde durch das Unionsrecht überlagert, sodass der Beklagte zur Berechnung von Zinsen verpflichtet sei. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 der VO (EU) 65/2011). Lediglich die Höhe des Zinssatzes bestimme sich
nationalem Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die vorgelegten Untersuchungsberichte des I... vom
VfG durch das Widerspruchsverfahren
geholt worden.
der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und Leader vom 05. Juli 2012 (dort Ziff. 1.1) die streitgegenständlichen Fördermittel bewilligt und ausgezahlt worden.
1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Damit wird aber lediglich eine materiell-rechtliche Pflicht des Begünstigten aufgestellt und nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden geregelt (vgl. allgemein zur Rechtsgrundlage: BVerwG, Urt. v.
dem er unanfechtbar geworden ist, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald
der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Klägerin wurde mit Zuwendungsbescheid vom
dem Vorstehenden ist hier auch die Nutzung als Bildungsstätte Teil des Zuwendungszwecks. Als durchzuführende Maßnahme wird im Zuwendungsbescheid der Um- und Ausbau des alten Schulgebäudes zur Bildungsstätte in H...
Ziffer H.1.4 der Richtlinie genannt. Die Ziele der Maßnahme(n) werden in der Anlage 8 des Zuwendungsbescheides vom 25. Februar 2010 aufgeführt. Dort heißt es, Ziel der Maßnahme sei (unter anderem) der Erhalt des Gebäudes bzw. des Ensembles und eine "Dienstleistungseinrichtung für die Bevölkerung". Auch im Antrag wird ausgeführt, der Erhalt des Schulgebäudes und "seiner inhaltlich neuen Funktion" sei von großer Bedeutung für den weiteren Ausbau der spezifisch geschichtsbildenden Infrastruktur im Land Brandenburg. Im zum Antrag gehörenden Nutzungskonzept des V... wird neben der Errichtung der Bildungsstätte auch im Einzelnen die (geplante) Bildungsarbeit beschrieben. Der weiter beigefügten Baugenehmigung samt Antrag ist zu entnehmen, dass im Keller mehrere Seminarräume geplant waren, während sich im Erdgeschoss keine Seminarräume befinden sollen (vgl. Raumprogramm mit vier geplanten Seminarräumen, Bl. 18 VV, BA I, sowie Änderungsantrag mit Verdoppelung der dort genannten Anzahl der Seminarräume, Bl. 34 VV, BA I).
dem Vorstehenden ist nicht zweifelhaft, dass der Zuwendungszweck hinsichtlich des Kellers im Durchführungszeitraum (und bis heute) nicht erreicht worden ist. Das Kellergeschoss ist - nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig - aufgrund der Durchfeuchtungserscheinungen nicht für die Nutzung mit Seminarräumen geeignet. Hat die Klägerin ursprünglich noch ausgeführt, es hätten Veranstaltungen stattgefunden und die Zweckerreichung sei lediglich unterbrochen, hält sie hieran selbst nicht mehr fest. Sie hat auf gerichtliche
frage mitgeteilt, der Keller sei seit der Fertigstellung der Baumaßnahme noch nie für Seminare oder anderweitig genutzt worden. Im Keller seien lediglich einige Möbel und der Serverschrank sowie die Heizungsanlage gelagert. Es kommt demnach nicht darauf an, dass die Klägerin - wie sie vorträgt - die Fertigstellung und Nutzung des Kellers weiter anstrebt bzw. angestrebt hat. Auch inwieweit sie die Zweckverfehlung zu vertreten hat, ist hier unerheblich. Eine vom jeweiligen Zuwendungsempfänger nicht zu vertretende Zweckverfehlung fällt sowohl
dem Gesetzeswortlaut als auch dem Regelungszweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in den Anwendungsbereich der Norm, die im Interesse einer möglichst zielgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel nur darauf abstellt, ob eine Zweckverfehlung
objektiven Umständen vorliegt (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v.
VfG - wonach der Verwaltungsakt widerrufen werden "kann" - zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht hat insoweit
GO lediglich zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Es ist hingegen nicht befugt, zu prüfen, ob eine andere Entscheidung sachgerechter gewesen wäre. Insbesondere darf das Gericht die behördliche Entscheidung nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen. Vorliegend sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Er hat das ihm
VfG eröffnete Ermessen erkannt und Ermessensfehler liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich bei der Ermessensausübung ersichtlich an § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) orientiert. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen). Denn diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (st. Rechtsprechung, vgl. so bereits: BVerwG, Urt. v.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik
Verordnung [EG] Nr. 729/70: EuGH, Urt. v.
dieser Richtlinie unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall erfolgt, dass die geförderten Gebäude nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die hier eine andere Entscheidung möglich erscheinen, sind nicht gegeben. Ein Widerruf kann mitunter auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und damit entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen. Dies kann gebieten, dass der Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Zuwendungsempfängers zu vermeiden - im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist. Eine derartige Sachlage bietet vom Regelfall eines Subventionswiderrufs abweichende Umstände, die eine andere Entscheidung als den vollständigen - rückwirkenden - Widerruf der ergangenen Zuwendungsbescheide als möglich und gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, juris, Rn. 36). Dies gilt auch im Fall unionsfinanzierter Subventionen, denn auch im Gemeinschaftsrecht ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip verankert.
1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 dürfen verwaltungsrechtliche Maßnahmen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet werden.
1 derselben Verordnung zählt unter anderem die Verpflichtung zur Rückerstattung eines rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags zu den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Eine Ermessensausübung, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, verstößt nicht gegen Unionsrecht, denn bei der Wahrung der Verhältnismäßigkeit geht nicht um eine Frage der Zweckmäßigkeit des Widerrufs und der anschließenden Rückforderung der Zuwendung, sondern um eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 37). Die von der Klägerin angeführten Umstände führen nicht zur Annahme eines atypischen Falls. Sie weist selbst darauf hin, dass Mängel bei der Planung bzw. der Bauausführung keine Seltenheit sind. Mit dem Einwand, es sei einzigartig, dass ein Starkregen die Situation so dramatisch darstelle, dass innerhalb weniger Tage Ende Mai 2013 an zahlreichen Stellen Wassereinbrüche im Bauwerk stattfänden und die betroffenen Räumlichkeiten auf lange Zeit, wenn nicht auf Dauer, unbenutzbar machten, kann sie nicht durchdringen. Es spricht hier alles dafür, dass die Durchfeuchtungserscheinungen nicht auf ein einmaliges Starkregenereignis zurückzuführen sind. Der B...hat bereits bei der Überprüfung der Bauausführung am 25. August 2011 Durchfeuchtungserscheinungen bemängelt. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst ein Schreiben vorgelegt hat,
dem ihr Planer bereits unter dem 20. August 2011 Durchfeuchtungserscheinungen bei der Baufirma angezeigt hat und mitteilte, es sei festgestellt worden, dass die Horizontal- und Vertikalabdichtung undicht sei und Wasser eindringe (Bl. 58 der Gerichtsakte). Auch
dem Gutachten im selbständigen Beweissicherungsverfahren von D... vom 29. Juni 2015 (Beiakte IX) können die Durchfeuchtungserscheinungen nicht auf ein "einmaliges" Eintreten von Niederschlagswasser zurückgeführt werden (S. 84 des Gutachtens). Im Rahmen der in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Ortsbegehungen sei stetig zulaufendes Wasser festgestellt worden, so dass weiterhin Undichtigkeiten vorlägen (S. 104 des Gutachtens). Zudem kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Mängelentstehung zu vertreten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihr Pflichtverletzungen in dem in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Mängelbeseitigungsprozess vorzuwerfen sind. Hier ist jedenfalls nicht
vollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin trotz der Kenntnisse von Problemen mit der Abdichtung das Bauwerk -
ihren Angaben am 23. Mai 2012 - abgenommen und erst im Jahr 2013 das selbständige Beweissicherungsverfahren eingeleitet hat. Ihre Bemühungen zur Mängelanzeige hat sie - trotz
frage und Aufforderung der Berichterstatterin im Rahmen des Erörterungstermins am
dem von der Klägerin vorgelegte Untersuchungsbericht vom 04. April 2013 war durch die bisherige Nutzung des Gebäudes und anliegender Gebäude bekannt, dass es in Abhängigkeit der Witterungsbedingungen und der Wasserführungsmenge der umliegenden Gewässer wiederholt zu Überstauungen der Kellergeschossebenen der Gebäude im Bereich der K...gekommen sei (S. 3 des Gutachtens, Beiakte XI). Dabei ist auch von Belang, dass die Klägerin im Falle eines (Teil-)Widerrufs der Zuwendung, der auf mangelhafte Leistungen ihrer Vertragspartner zurückzuführen ist, zivilrechtlich den entgangenen Betrag als Schadensersatz neben der Leistung
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v.
VfG erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris, Rn. 14). Die Ausführungen des Beklagten sind damit nicht zu beanstanden. Er hat sich bei der Ermessensausübung an § 7 LHO orientiert und ausgeführt, das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei in diesem Fall höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin am Behalt der Mittel bzw. die Widerspruchsbegründung der Klägerin rechtfertige den Behalt der Mittel nicht. Darüber hinaus gehend hat der Beklagte gleichwohl auch die von der Klägerin geltend gemachten Umstände im Ansatz berücksichtigt und im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Klägerin als Zuwendungsempfängerin sei für die Umsetzung der Maßnahme und den Fördermitteleinsatz in vollem Umfang verantwortlich. Auch die Tatsache, dass der Beklagte mehrfach den Durchführungszeitraum verlängerte, zeigt, dass er die Schwierigkeit bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen im Blick hatte. Erst
dem der Gutachter im selbständigen Beweissicherungsverfahren unter dem
vollzugs" der Ermessensausübung unter strengen Voraussetzungen: Bayerischer VGH, Urt. v.
nicht zu beanstanden. Die Kürzungssumme für die Aufwendungen für den Keller beträgt 255.520,57 Euro (vgl. auch die von der Klägerin im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegte Berechnung, Bl. 2836 VV, BA VII) und hinsichtlich der Schlussrechnung Heizung 1.054,20 Euro. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
der Bewilligung die
dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ermäßigen; bei einer Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v.
alldem hat die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 214.004,04 Euro gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Kürzungssumme von 259.802,57 Euro und der noch verfügbaren Zuwendung für das Jahr 2015 in Höhe von 45.798,53 Euro. Einwendungen gegen die Höhe der Erstattungsforderung hat die Klägerin im Übrigen nicht geltend gemacht,
VfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Danach kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Diese Vorschrift wird jedoch - wie der Beklagte richtig ausführt - vom Unionsrecht überlagert. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sieht eine zwingende Zinsfestsetzung bei der Rückforderung von Mitteln zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Danach ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
Absatz 2 der Vorschrift werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird
Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen
einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Die Erhebung von Zinsen ist demnach zwingend (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Frankfurt (Oder), Urt. V.
dem nationalem Recht. Der vom Beklagten angesetzte Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entspricht hier § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2309815.html ( https://oj.is/2309815 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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