Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung vom
hiergegen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom
Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gewertet worden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen nicht vor, da sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Eine Prüfung der Gründe des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG sei nicht möglich, da sich die Klägerin darauf nicht berufen habe. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne lägen ebenfalls nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2018, der Klägerin zugestellt am 28. April 2018, wies das Bundesverwaltungsamt
Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, der im September 2016 vorgelegte Wiederaufnahmeantrag der Klägerin sei "nach wiedereröffneter Prüfung am 28.09.2017 erneut abgelehnt" worden. Es mangele weiterhin an einem belastbaren Nachweis für die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen entsprechend § 6 BVFG in der aktuellen Fassung. Die im Jahr 1994 ausgestellten Geburtsurkunden für sie und ihre Mutter belegten nicht, dass beide sich bereits im Zeitpunkt der beurkundeten Ereignisse (Geburt der Klägerin bzw. Geburt der Mutter) tatsächlich für Dritte erkennbar zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Ihre Mutter sei jedenfalls in der ersten Geburtsurkunde der Klägerin als Lettin eingetragen gewesen. Ihr vermeintlicher Vater G. L. werde in keinem Dokument mit der Klägerin in Verbindung gebracht. In Bezug auf ihre Großmutter mütterlicherseits, die im Jahr 1901 geborene W. E. , habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass sich diese als Angehörige der sog. Erlebnisgeneration im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe am 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Soweit die Klägerin auf eine Zwangsumsiedlung ihrer Mutter und Großmutter mütterlicherseits in das Gebiet U. -L1. in Kasachstan verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung der im Jahr 1943 weitgehend von deutschen Truppen eingeschlossenen Stadt Leningrad gehandelt haben dürfte. Falls die Evakuierung im Rahmen der allgemeinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe durchgeführt worden wäre, hätten die Behörden im Zielgebiet die Pässe eingezogen und die bezeichneten Personen hätten
ihnen zugewiesenen Wohnort in Kasachstan nicht wieder verlassen dürfen. Der Mutter der Klägerin sei es aber gelungen, bereits in
1940er Jahren einen neuen Wohnsitz im Westen der Sowjetrepublik zu begründen, was gegen eine in Kasachstan gegen sie verhängte Kommandanturaufsicht spreche. Bezüglich ihrer Großmutter mütterlicherseits spreche ferner gegen eine Kommandanturaufsicht, dass im Beschluss über die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung vom 24. Juli 1950 zur Begründung festgestellt worden sei, ihre Großmutter habe einen unbeschränkt gültigen Pass mit dem Recht der freien Wohnsitzwahl besessen. In der damaligen Zeit hätten ihr die Behörden in Kasachstan niemals ihren Pass ausgehändigt, wenn in dem fraglichen Dokument ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dokumentiert gewesen sei. Schließlich müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erbracht habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr in
sowjetischen Inlandspässen abgegebenes Bekenntnis zum russischen Volkstum ausdrücklich widerrufen und für Dritte sichtbar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete u. a. wie folgt: "
im Widerspruchsbescheid genannten Gründen unbegründet. Mit Urteil vom
vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor, die Klage sei zulässig, da die Klagefrist wegen einer unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betragen habe. Der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung einer Klage auf elektronischem Wege sei unvollständig und irreführend, da er die gesetzlichen Vorgaben aus § 173 VwGO i. V. m. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO nicht hinreichend beachte. Danach sei nicht nur die ausdrücklich benannte Übermittlung als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach zulässig, sondern auch auf anderen sicheren Übermittlungswegen - etwa über das De-Mail-Konto -. Durch die unvollständige Rechtsmittelbelehrung bestehe die Gefahr, dass Rechtsmittel nicht (rechtzeitig) eingelegt würden. Die Beklagte sei ausweislich des Widerspruchsbescheids selbst davon ausgegangen, dass sie das Verfahren wiederaufgenommen habe. Diese habe auch eine inhaltliche Prüfung ihres Anspruchs über das Abstammungsmerkmal hinaus vorgenommen. Die ausführliche Begründung zeige, dass sich der Sachbearbeiter intensiv mit ihrer Akte auseinandergesetzt habe und bewusst eine Entscheidung in der Sache habe treffen wollen. Daran müsse sich die Beklagte jetzt festhalten lassen. Sie - die Klägerin - erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach aktuellem Recht, insbesondere habe sie nachgewiesen, von einer deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Die Beklagte habe die zahlreichen von ihr vorgelegten Urkunden zur deutschen Volkszugehörigkeit ihrer Mutter und ihrer Großmutter mütterlicherseits und ihren dahingehenden Vortrag nicht hinreichend gewürdigt. Die Tatsache einer zwangsweisen Deportation und der nachfolgenden Rücknahme der Ausweisung ihrer Großmutter und ihres Onkels mütterlicherseits als deutsche Volkszugehörige könne darüber hinaus im Internetarchiv des lettischen Nationalarchivs nachvollzogen werden und sei eine historische Tatsache. Es sprächen ferner noch weitere Indizien für ihre deutsche Abstammung, etwa der Name ihres Großvaters mütterlicherseits (P. E. ) sowie ihres Onkels (I. bzw. H. E. ). Auch habe ihre Mutter zeitlebens fließend deutsch gesprochen, was darauf schließen lasse, dass sie in einem Haushalt mit deutscher Sprache aufgewachsen sei, was wiederum die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit ihrer Großmutter mütterlicherseits nahelege. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2018 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und ergänzt, die Rechtsmittelbelehrung sei nicht unrichtig. Die elektronische Form der Klageerhebung sei nur ein Sonderfall der Schriftform. § 55a VwGO schaffe keine eigene elektronische Form als Art der Einlegungsmöglichkeit einer Klage, sondern allein die Eröffnung eines elektronischen Zugangs für schriftliche Dokumente mit der Folge, dass es eine als eigenständig anerkannte elektronische Form der Klageerhebung gar nicht gebe. Entsprechend führe auch der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung über andere sichere Übermittlungswege nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung sei jedenfalls nicht geeignet,
Irrtum zu erzeugen, dass eine Klageerhebung auf elektronischem Wege nur über das EGVP möglich sei. Es obliege vielmehr dem Adressaten der Rechtsbehelfsbelehrung, sich darüber zu informieren, welche Übermittlungswege insgesamt für eine schriftliche Klageerhebung in Betracht kämen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung müsse daher nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Dies wäre im Hinblick auf die verschiedenen Übermittlungsmöglichkeiten und der dabei einzuhaltenden Modalitäten in der Regel auch gar nicht möglich und im Übrigen fehleranfällig. Die Frage, ob sie das Aufnahmeverfahren der Klägerin mit dem Widerspruchsbescheid wiederaufgegriffen habe, werde in die Entscheidung des Gerichts gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist entgegen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil fristgemäß erhoben worden. I. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Nach dem Inhalt des ukrainischen Zustellnachweises ist der Klägerin der Widerspruchsbescheid am 28. April 2018 zugestellt worden. Ungeachtet der Frage, inwiefern das Vorbringen der Klägerin die Beweiskraft des Zustellnachweises überhaupt erschüttern könnte, hat die Klägerin - nachdem sie zunächst behauptet hatte,
Bescheid am 30. April 2018 erhalten zu haben - im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingeräumt,
Bescheid am 28. April 2018 erhalten zu haben. Die Klagefrist hätte damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m.
1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am
Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist,
Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Widerspruchsbescheid vom
Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, BVerwGE 163, 26
n die Rechtsbehelfsbelehrung weist auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung der Klage hin. b. Mit
Ausführungen, "2. Auf elektronischem Weg Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts Köln (vgkoeln.nrw.de) erhoben werden. Die technischen Voraussetzungen und Zulassungsbedingungen für das EGVP des VG Köln erfahren Sie dort.", enthält die Rechtsbehelfsbelehrung indes einen zwar nicht erforderlichen, jedoch irreführenden Zusatz. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 55a VwGO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden (Absatz 1). Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Absatz 3). Die sicheren Übermittlungswege sind in Absatz 4 der Vorschrift aufgezählt. Danach können Klagen vor
Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht nicht nur formwirksam erhoben werden, wenn das jeweilige Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur enthält, sondern auch dann, wenn das Dokument (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Vgl. dazu Schmitz, in: Posser/Wolf, BeckOK, VwGO,
Rechtsbehelf (fristgemäß) einzulegen.
Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018- 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370
Fortgang dieses Rechtsstreits auswirkt, beurteilt sich nicht nach § 51 VwVfG, sondern nach dem einschlägigen Prozessrecht. Nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG ist dem Beklagten hinsichtlich des erstmals im Rechtsstreit geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gericht kann mithin auch dann, wenn sich sowohl aus dem erstmals im Prozess vorgetragenen Wiederaufnahmegrund ein Anspruch auf Wiederaufgreifen "schlüssig" ergibt als auch der genannte Grund objektiv vorliegt, der Klage nur stattgeben, wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt hat, sich zu diesem Wiederaufnahmegrund zu äußern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359
Senat). Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478
ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für
bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für
mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370
das Urteil tragenden Entscheidungsgründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370
Fall der Klageabweisung die Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen
Beklagten, nicht aber - wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf
"ausschlaggebenden Ablehnungsgrund" - das Nichtbestehen eines einzelnen Anspruchselements als
die Rechtskraft bestimmenden "ausschlaggebenden Abweisungsgrund" bezeichnet hat; so wohl auch betreffend die Reichweite eines klageabweisenden rechtskräftigen Verpflichtungsurteils: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Urteilen jeweils vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - und - 1 C 24.17 - für die rechtskräftige Abweisung einer Verpflichtungsklage "ausschlaggebenden Abweisungsgrund" fehlt es hier. Maßgeblicher "ausschlaggebender Ablehnungsgrund" für
Bescheid vom
n das Verwaltungsgericht hat
für die Behörde "ausschlaggebenden Ablehnungsgrund", die Klägerin habe kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, ausdrücklich dahinstehen lassen (Urteilsabdruck, S. 10). a. In Bezug auf
"ausschlaggebenden Abweisungsgrund" der fehlenden Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 BVFG ist mit dem am
n die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, InfAuslR 2020, 168
fehlenden Nachweis einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Klägerin kann sich in Bezug auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen - die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen wird von der Klägerin (weiterhin) nicht behauptet - auch nicht mit Erfolg auf
Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. "Neu" sind die Beweismittel, wenn sie als solche zum Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht existent waren, aber auch dann, wenn sie bereits vor Erlass des Verwaltungsakts bestanden, aber nicht mehr in das Vorverfahren eingeführt werden konnten. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 119. Die neuen Beweismittel müssten ferner eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeiführen. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017- 8 C 7.16 -, BVerwGE 159, 136
hypothetischen Ausgang des Erstverfahrens bei Berücksichtigung der neuen Beweislage unter sonst unveränderten Prämissen ab. Die systematische Auslegung ergibt ebenfalls, dass bei dieser Prüfung nur die Beweislage im Erstverfahren durch die aktuelle Beweislage ersetzt werden soll, die die damalige Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen aber unverändert zugrunde zu legen sind. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG regeln das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer nachträglichen Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des bestandskräftigen Bescheids. Veränderungen der rechtlichen Grundlage werden von Nr. 1 erfasst, der ein Wiederaufgreifen nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt. Eine neue oder genauere Erkenntnis einer unveränderten Rechtslage - einschließlich einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - genügt also nicht. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage differenziert § 51 Abs. 1 VwVfG danach, ob sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt (Nr. 1) oder lediglich die Beweislage zur Feststellung des damaligen Sachverhalts geändert hat (Nr. 2). Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017- 8 C 7.16 -, BVerwGE 159, 136 (142 f.) = juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2019 - 11 A 2262/17 - (UA, S. 19). Das Wiederaufgreifen wird nur eröffnet, wenn die neue Beweislage bei einer Berücksichtigung im Erstverfahren schon für sich genommen - also ohne eine Änderung (auch) der rechtlichen Entscheidungsgrundlage - zu einer für
Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies setzt voraus, dass die Beweismittel im Rahmen der
rechtskräftig bestätigten Bescheid tragenden Rechtsauffassung eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dagegen genügt es nicht, unter Berufung auf die neue Beweislage der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids bzw. der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017- 8 C 7.16 -, BVerwGE 159, 136
gesamten Zeitraum zwischen Bekenntnisfähigkeit und Aussiedlung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Vielmehr habe die Mutter im Zusammenhang mit der ersten Passbeantragung ein Bekenntnis zum lettischen Volkstum abgegeben und sei bis zur Änderung im Jahr 1994 in ihren Inlandspässen als Lettin geführt worden (vgl. Urteilsabdruck, S. 6 ff.). Nach dieser - unabhängig von ihrer Richtigkeit - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG maßgeblichen Rechtsauffassung kommt es daher entscheidend nur auf die Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin an. Die Volkszugehörigkeit anderer Vorfahren der Klägerin, insbesondere ihrer Großmutter mütterlicherseits, hat dagegen für die rechtskräftige Entscheidung keine Bedeutung gehabt. b. Hiernach hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren neue Urkunden vorgelegt, die bezogen auf die tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. aa. Die Urkunde über die Namensänderung der Klägerin von "S. " in "L. " vom 24. April 2018 (Beiakte Heft 1, Bl. 91 f.) ist zwar neu, hätte aber keine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt.
n die Klägerin hat bereits im Erstverfahren eine Namensänderungsurkunde mit dem Ausstellungsdatum
Auszug aus dem Hausbuch vom
mit Schriftsatz vom 20. November 2020 von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem "Verzeichnis der deportierten Einwohner Lettlands", einer Datenbank des lettischen Nationalarchivs (Gerichtsakte, Bl. 139), der sich ebenfalls nur zur Großmutter und dem Onkel mütterlicherseits verhält. dd. Die weiteren (zahlreichen) Urkunden, welche die Klägerin ihrem Wiederaufgreifensantrag beigefügt und/oder als Anlage zu ihrer Klageschrift eingereicht hat, sind entweder bereits in ihrem ersten Aufnahmeverfahren vorgelegt worden oder für die Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ersichtlich ohne Belang (wie etwa die Ehrenurkunde des Festchores ihres Ehemanns oder die Bilder der Familienstickereien). II. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m.
VfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. 1. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihr Verfahren bereits entsprechend § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m.
VfG wiederaufgegriffen. Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Widerspruchsbescheid vom
Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids in der Sache geprüft. Dem lässt sich gleichwohl nicht entnehmen, dass die Beklagte mit dem Bescheid ihr Ermessen zugunsten der Klägerin hat ausüben wollen, selbst wenn die Ausführungen zu
(inhaltlichen) Ablehnungsgründen umfangreich sind und auf eine (intensive) Beschäftigung mit
Verwaltungsvorgängen schließen lassen dürfte. Die Formulierung zu Beginn des Widerspruchsbescheids, der im September 2016 vorgelegte Wiederaufnahmeantrag der Klägerin sei "nach wiedereröffneter Prüfung am 28.09.2017 erneut abgelehnt" worden, zeigt vielmehr, dass offenbar irrtümlich davon ausgegangen worden ist, das Verfahren der Klägerin sei bereits mit Ablehnungsbescheid vom
VfG. Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde allerdings zugunsten des Betroffenen nur dann, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt "schlechthin unerträglich" wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (479 f.) = juris, Rn. 29, m. w. N. Ausgehend hiervon besteht kein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. Das Festhalten an der rechtskräftig bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheids erweist sich nicht als "schlechthin unerträglich". Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts als "schlechthin unerträglich" darstellt, hängt von
Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478
n hätte die Klägerin die im ersten Verwaltungsverfahren ergangenen Ablehnungsbescheide nicht gerichtlich angegriffen, wäre - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht folgend - (nur) der ausschlaggebende Ablehnungsgrund des Fehlens eines durchgängigen Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum in Bestandskraft erwachsen mit der Folge, dass sie sich nunmehr auf eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz berufen könnte. Da sie aber
Rechtsweg beschritten hat, ist ihr trotz Vorliegens desselben Sachverhalts und derselben Änderung der Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz ein Anspruch auf Wiederaufgreifen wegen des rechtskräftig festgestellten "ausschlaggebenden Abweisungsgrunds" des fehlenden Nachweises einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen verwehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus
GO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2309971.html ( https://oj.is/2309971 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 2 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.