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LG Bielefeld, Urteil vom 24.07.2020 - 17 O 132/19

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft

§ 12Rn.

2.16). Der Beklagte hat durch die auf seiner Internetpräsenz enthaltenen Inhalte gegen die in der Vertragsstrafenvereinbarung benannte Verhaltensweisen verstoßen hat. Auch die umgestaltete Internetpräsenz des Beklagten stellt einen kerngleichen Verstoß gegen das Versprechen dar, nicht mehr für eine Faszienbehandlung zur Behandlung von chronischen und akuten Schmerzen zu werben. Denn die Erwähnung der Faszienbehandlung unter dem Oberpunkt "Unsere Behandlungsschwerpunkte" ist Werbung und keine reine Information ohne einen geschäftlichen Bezug. Aufgrund der Gestaltung der Website des Beklagten ist für einen objektiven Leser ohne weiteres verständlich, dass der Beklagte mit diesen Angaben nicht lediglich eine bestimmte Behandlungsmethode erläutert, sondern für seine Leistungen werben will. Dies ergibt sich daraus, dass die dargestellten Leistungen gerade als "Unsere Behandlungsschwerpunkte" dargestellt werden und unmittelbar unter den Worten "Faszienbehandlung chronische Schmerzzustände behandeln" eine Schaltfläche angebracht ist, die "zur Faszienbehandlung" - für einen objektiven Leser zweifelsfrei verständlich: einer durch den Beklagten angebotenen Leistung - führt. 2. Die Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung besteht zwischen den Parteien fort. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Kündigung dieser Vereinbarung erklärt. Ein Kündigungsgrund ist jedoch nicht erkennbar. Umstände, die eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen und ausnahmsweise zur Kündigung berechtigen könnten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020,

§ 12Rn.

1.234), sind nicht vorgetragen.

  1. Da der Kläger einen vertraglichen Anspruch aus der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung geltend macht, kommt es auf die Frage, ob der Kläger klagebefugt ist und ob das dem Vertragsstrafenversprechen zugrunde liegende Verhalten wettbewerbswidrig war, nicht an. Entsprechende Einwände sind durch den Unterwerfungsvertrag ausgeschlossen. Der rechtliche Grund für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm,
  2. Aufl. 2020,

§ 12Rn.

1.229). Dies führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass diese Fragen durch die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen den Parteien verbindlich geregelt sind. II. Aufgrund des Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung hat der Beklagte auch einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verwirkt. Die Höhe der Vertragsstrafe ist allerdings mit 2.500 € ausreichend bemessen. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von dem Grad des Verschuldens des Beklagten ab. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall auch Vertragsstrafen von deutlich unter 5.000 € angemessen sein können (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252 ; KG Urt. v. 27.9.2011 - 5 U 137/10 , BeckRS 2011, 27066 , beckonline; OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 358 , beckonline; vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 27.4.2010 - 4 U 150/09 , BeckRS 2010, 15508 , beckonline). Jedenfalls im vorliegenden Fall gebieten die Umstände die Festsetzung einer vergleichsweise niedrigen Vertragsstrafe. Dafür spricht, dass der Beklagte erstmals gegen die Vertragsstrafenvereinbarung verstoßen hat. Der Beklagte betreibt eine kleine Praxis mit lediglich seiner Ehefrau als Mitarbeiterin. Die Internetpräsenz des Beklagten ist zwar weltweit aufrufbar, richtet sich aber vor allem an mögliche Patienten aus dem räumlichen Umfeld des Praxisortes. Zudem stellt sich das Verschulden des Beklagten als gering dar. Er hat nachvollziehbar dargelegt, um eine rechtskonforme Ausgestaltung seiner Internetpräsenz bemüht zu sein, jedoch von seinem Berufsverband keinerlei Hilfestellung zu bekommen. Dabei ist auch nachvollziehbar, dass der Beklagte im Internet erreichbar sein und eine Möglichkeit haben will, seine Leistungen zu beschreiben. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beklagten zwar nicht entschuldigt, sein Verschulden wiegt aber im Vergleich zu anderen Fällen massiver Wettbewerbsverletzungen gering. II. Der Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Fristsetzung des Klägers in dem Schreiben vom 25.10.2019 seit dem 05.11.2019 in Verzug. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. C. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2309974.html ( https://oj.is/2309974 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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