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Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18.11.2020 - 17 A 4/19

Tenor Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sich

der von ihm am 30.04.2019 erhobenen Disziplinarklage, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der am XX.XX.XXXX geborene Beklagte machte nach dem Erwerb der

tleren Reife in der Zeit vom 01.08.1980 bis 06.06.1983 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Unterbrochen vom Grundwehrdienst war er bis Ende 1985 Sachbearbeiter im Einwohnermeldeamt des Amtes XXXX. Am 01.01.1986 wurde der Beklagte Leiter der Außenstelle D-Stadt des Amtes XXXX. Vom 01.07.1993 bis 30.04.1998 war er Leiter des Bauamtes der Gemeinde XXXX bei B-Stadt. Im März 1998 wurde er zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde D-Stadt gewählt und

Wirkung vom 01.05.1998 in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren berufen.

Wirkung vom 01.05.2004 wurde der Beklagte für weitere sechs Jahre zum Bürgermeister der Gemeinde D-Stadt ernannt. Seit 01.07.2006 war der Beklagte auch alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Kommunalbetriebe D-Stadt (KBE), einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die zum Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Biogasanlage gegründet worden war. Nach dem Zusammenschluss

der Stadt XXXX zu einer Verwaltungsgemeinschaft fiel bei der Gemeinde D-Stadt die Position des hauptamtlichen Bürgermeisters zum 30.04.2007 weg. Am 01.09.2007 trat der Beklagte in den Dienst der Stadt XXXX und war dort bis zum 30.06.2010 als hauptamtlicher Stadtrat, zugleich als zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters, tätig (Bes.Gr. B 2, ab 01.09.2009 B 3 BBesO). Ab 01.07.2010 war er Bürgermeister der Gemeinde XXXXX (Bes.Gr. B 2, ab 01.07.2012 B 3 BBesO), bis er

Ablauf des 23.09.2013 im Hinblick auf ein gegen ihn anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren abgewählt wurde. Seither befindet sich der Beklagte, der verheiratet ist und drei 1996, 1999 und 2001 geborene Söhne hat, im Ruhestand.

Verfügung vom 07.03.2012 leitete die Landrätin des Kreises XXXX als Dienstvorgesetzte und Einleitungsbehörde gegen den Beklagten wegen Dienstpflichtverletzungen als Vorstand der KBE und wegen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang

Nebentätigkeiten und den dabei erzielten Einkünften ein Disziplinarverfahren nach § 17 Landesdisziplinargesetz (LDG) ein. Das Disziplinarverfahren wurde wegen eines anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgesetzt.

Verfügung vom 05.07.2012 leitete die Landrätin des Kreises XXXX gegen den Beklagten ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Auch dieses Verfahren wurde zunächst nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgesetzt. Durch Urteil vom 17.03.2014 verurteilte das Amtsgericht XXXX den Beklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 120,- Euro (Az. XXXXXX (XXX/XX)). In den Gründen heißt es: "...II. Vorgeschichte ... Aus diesem Grund wurden zum 01.06.2006 die Kommunalbetriebe D-Stadt (KBE) als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. ... Der Angeklagte wurde am 21.06.2006 ... für fünf Jahre zum Vorstand bestellt und sollte diese Tätigkeit planmäßig vom 01.07.2006-30.06.2011 ausüben. Zu Prokuristen der KBE wurden auf Vorschlag des Angeklagten die Zeugen XXXX und XXXX berufen. Zwei Tage nach der ersten Verwaltungsratssitzung, am 23.06.2006, unterschrieb der Angeklagte einen Anstellungsvertrag

einer Aufwandsentschädigung über 200 EUR. ... Der Angeklagte wurde zum Stadtrat der Stadt XXXX gewählt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren

Wirkung vom 01.09.2007 dann auch zum Stadtrat der Stadt XXXX bestellt. Auch die Zeugen XXX und XXXX wechselten ... zur Stadt XXXX. ... Hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender KBE quasi im Rahmen seiner Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde D-Stadt ausgeübt und nur zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 200 EUR bezogen, war aufgrund des durch seine Bestellung zum Stadtrat geänderten Aufgabengebietes und des Umstandes, dass die KBE eigenständig fortgeführt werden sollten und die Verwaltung nicht durch die Stadt XXXX erfolgen würde, allen unmittelbar Beteiligten klar, dass es hier für den Angeklagten eine zusätzliche Vergütung geben müsse. ... Noch vor der Verwaltungsratssitzung kam es zu einer Klausurtagung der Stadt XXXXX, an der neben dem Oberbürgermeister der Stadt XXXXX, dem Zeugen XXXX, und der Zeugin XXXX auch der Angeklagte teilnahm. Diese Klausurtagung fand Anfang September statt. Im Rahmen dieser Klausurtagung unterhielten sich die beiden gerade genannten Zeugen und der Angeklagte u.a. über das Nebentätigkeitsrecht. Der Angeklagte erklärte, weiterhin als Vorstand für die KBE tätig sein zu wollen. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass nach dem geltenden Nebentätigkeitsrecht hinsichtlich aller 5.500 EUR übersteigenden Beträge eine Abführungspflicht bestünde. Diese Information war für den Angeklagten neu. In der Verwaltungsratssitzung der KBE vom 11.09.2007 wurde dann ein ... Beschluss getroffen, und zwar dahingehend, dass der Anstellungsvertrag

dem Angeklagten angepasst werde und für Vorstandstätigkeiten ab dem 01.09.2007 ein Betrag in Höhe von 27.600 EUR pro Jahr "bereitgestellt" werde. Von einem Anstellungsverhältnis war nicht mehr die Rede. Es wurde im Verwaltungsrat auch bzw.

einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern, u.a.

dem Zeugen XXXX, seitens des Angeklagten offen kommuniziert, dass er nicht bereit sei, für bei ihm verbleibende 5.500 EUR die Tätigkeit als Vorstand weiter auszuüben. ... Ziel war es, ein Konstrukt zu finden,

dem der Angeklagte die sich aus dem Nebentätigkeitsrecht ergebende Abführungspflicht umgehen konnte. Dies war zumindest den handelnden Akteuren vollkommen bewusst, und dem Angeklagten kam es darauf an. Um dies zu erreichen, schloss der Angeklagte zum einen

dem Zeugen XXX, der schon seit längerem unter der Bezeichnung XXXXX e.K. eine Firma unterhielt, für die Kommunalbetriebe D-Stadt einen Beratervertrag ab. Der Vertrag wurde vordatiert auf den 27.08.2007 und enthielt als Vergütungsregelung für die Monate September bis einschließlich Dezember 2007 eine Pauschalvergütung in Höhe von 6.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sowie ab 2008 eine jährliche Vergütung in Höhe von 41.400 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der ursprünglich für den Zeugen XXXXX vorgesehenen Vergütung als Prokurist von 23.400 EUR sowie einem Betrag in Höhe von (12 x 1.500 =) 18.000 EUR, der ebenso wie die für 2007 gewählte Vergütung komplett an den Angeklagten abgeführt werden sollte. Zur Absicherung dieser Abführungsvereinbarung wurde dann ein weiterer Vertrag geschlossen zwischen der Firma des Zeugen XXXX und dem Angeklagten, demzufolge der Angeklagte ab dem 01.09.2007 für eine monatliche Vergütung von 1.500 EUR die Aufgabe eines Beraters für die XXXXX übernehmen sollte. Da ursprünglich für den Angeklagten und seine Tätigkeit als Vorstand für die Kommunalbetriebe D-Stadt ein Betrag von 2.300 EUR vorgesehen war, sollten die fehlenden 800 EUR direkt von den Kommunalbetrieben D-Stadt an den Angeklagten gezahlt werden. Zu diesem Zweck wurde rückwirkend

Vertrag vom 24.10.2007 eine Anhebung der dem Angeklagten gewährten Aufwandsentschädigung auf 400 EUR monatlich von dem Zeugen XXXX

dem Angeklagten vereinbart und zudem verfügt, dass zusätzlich eine pauschale Aufwandsentschädigung, genauer Auslagenentschädigung in Höhe von 400 EUR an den Angeklagten gewährt werden sollte ... Dieses Konstrukt wurde gewählt, weil der Angeklagte irrtümlich davon ausging, dass eine Jahresvergütung von (12 x 1.500 =) 18.000 EUR nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Umsatzsteuer wurde von ihm zunächst auch nicht abgeführt, er stellte dem Zeugen XXXX auch keine Rechnungen, die Umsatzsteuer auswiesen.

einer Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Vorstand von 400 EUR wollte er unter der Hinzuverdienstgrenze bleiben. Der Angeklagte ging auch davon aus, dass er eine als Auslagenentschädigung deklarierte weitere Vergütung von 400 EUR monatlich anrechnungsfrei behalten könnte. Unter dem Datum 01.11.2007 verfügte der Zeuge XXX als Prokurist der KBE zudem, an den Angeklagten rückwirkend für die Monate September bis November sowie für den Monat Dezember einen Auslagenersatz von monatlich 400 EUR, insgesamt 1.600 EUR sowie für die Monate September bis einschließlich November eine Nachzahlung bezüglich der rückwirkend angehobenen Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Vorstand von 600 EUR sowie für Dezember von 400 EUR anzuweisen. Durch diese Zahlung sollte sichergestellt werden, dass der Angeklagte die für ihn vorgesehenen monatlich 2.300 EUR auch in 2007 erhält. Dass es sich bei dem Ganzen um ein Umgehungsgeschäft handelte, war dem Angeklagten allerdings bewusst. Aus diesem Grund ist die Konstruktion

den geschachtelten Verträgen von ihm später weder der Stadt XXXX noch der Gemeinde XXXX gegenüber offen gelegt worden. Betrug zum Nachteil der Stadt XXXX Wie bereits ausgeführt war der Angeklagte ab September 2007 für die Stadt XXX als Stadtrat tätig. Die zuständige Personalsachbearbeiterin für ihn war die Zeugin XXXX. Diese vereinbarte

ihm einen Besprechungstermin, ...Dieser Termin fand am 01.11.2007 ... statt. Das Gespräch kam relativ schnell auf das Nebentätigkeitsrecht. Die Zeugin wies den Angeklagten darauf hin, dass ab einem Betrag von 5.500 EUR eine Abführungspflicht bestünde. ... Der Angeklagte legte in dem Gespräch nicht offen, dass er unter dem Deckmantel einer Beratungstätigkeit für die Firma des Zeugen XXXX im Ergebnis und faktisch weiter im bisherigen Umfang Vorstandstätigkeiten für die Kommunalbetriebe D-Stadt ausführen würde. Im Nachhinein stellte der Angeklagte dann am 02.11.2007 einen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. zeigte die Ausübung bestimmter Nebentätigkeiten an und zwar die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Kommunalbetriebe D-Stadt

einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwei Stunden und einem monatlichen Entgelt von 400 EUR sowie eine Tätigkeit als selbständiger Projekt- und Unternehmensberater

einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis sechs Stunden und einem monatlichen Verdienst von 1.500 EUR. Diese Nebentätigkeit wurde ihm auch genehmigt. Seitens der Stadt XXXX erfolgte zunächst keine Aufforderung an den Angeklagten, über seine Nebentätigkeit weitere Auskünfte zu erteilen. Erst

Schreiben vom 07.10.2009 wurde der Angeklagte unter Hinweis auf seine Nebentätigkeitsanzeige aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, welche Gelder bzw. geldwerten Vorteile ihm aus den Nebentätigkeiten seit dem Anzeigedatum entstanden sind. Er wurde zudem explizit aufgefordert, auch anzugeben, für welche Auftraggeber er bei seiner Tätigkeit als selbständiger Projekt- und Unternehmensberater tätig wurde. Diese Anfrage wurde von dem Angeklagten nicht beantwortet. ... Hätte der Angeklagte der Stadt XXXXX seine Nebentätigkeiten und die Einkünfte aus der Nebentätigkeit in Höhe von monatlich 2.300 EUR offen gelegt, so hätte er einen Betrag von wenigstens 41.257,14 EUR an die Stadt XXXX abführen müssen. ... Der Angeklagte unterließ es, die gewählte Vertragskonstruktion gegenüber der Zeugin XXXX offen zu legen, um seiner bestehenden und ihm auch bewussten Abführungspflicht zu entgehen. ... Betrug zum Nachteil der Gemeinde XXXX: Nachdem der Angeklagte als Bürgermeister zur Gemeinde XXXX gewechselt war, erstattete er dort

Datum vom 19.07.2010 eine Nebentätigkeitsanzeige ... Die angezeigte Nebentätigkeit beschrieb er

: "Vorstand Kommunalbetriebe D-Stadt" und gab die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung pro Woche

2 Stunden an. Die Tätigkeit würde bis zum 30.06.2011 ausgeübt werden und er erhalte dafür monatlich 400 EUR. Weitere Nebentätigkeiten wurden von ihm auf diesem Formular nicht vermerkt. Es wurde sodann seitens der Verwaltung der Gemeinde XXXX unter dem Datum vom 20.09.2010 für eine Sitzung des Hauptausschusses am gleichen Tag eine sogenannte Verwaltungsvorlage erstellt. In dieser Verwaltungsvorlage wurde ausgeführt, dass der Angeklagte neben der bereits angezeigten Nebentätigkeit überlege, eine weitere Tätigkeit als selbständiger Projekt- und Unternehmensberater für 4 bis 6 Stunden wöchentlich aufzunehmen. Die entsprechende Vorlage wurde dem Angeklagten zur Kenntnis und

der Bitte um

teilung, ob eine Nebentätigkeit als selbständiger Projekt- und Unternehmensberater aufgenommen werden soll, zugeleitet. Der Angeklagte vermerkte dann handschriftlich auf der entsprechenden Vorlage

Datum 22.09.2010: "Derzeit erfolgt nur die Vorstandstätigkeit für KBE. Eine weitere Ausübung von Nebentätigkeiten ist zurzeit nicht vorgesehen." Hintergrund dieses Vermerks war die stattgefundene Sitzung des Hauptausschusses am 20.09.2010, bei der schon deutlich wurde, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Angeklagten seitens der Gemeinde XXXX kritisch gesehen wurde. ...

dem Datum vom 09.12.2010 unterzeichneten darauffolgend der Angeklagte und der Zeuge XXXX einen Aufhebungsvertrag bezüglich des zwischen der Firma XXXXX e.K. und dem Angeklagten geschlossenen Vertrages zum 31.12.2010. Dadurch, dass der Angeklagte dem Hauptausschuss gegenüber durch die wahrheitswidrige Angabe, er würde für seine Vorstandstätigkeit monatlich lediglich 400 EUR erhalten, verschleierte [er], dass er in Wahrheit insgesamt 2.300 EUR für Tätigkeiten erlöste, die den KBE unmittelbar zugute kamen, verhinderte er die Geltendmachung von Abführungsansprüchen in Höhe von wenigstens 5.663,02 EUR. ... Dieser Schaden ist von dem Angeklagten zwischenzeitlich wieder gut gemacht worden, ... III. ...Der Angeklagte bestreitet ... eine Betrugsabsicht.... Diese Einlassung, der Angeklagte sei davon ausgegangen, er könne die ihm zugewandten Beträge abführungsfrei behalten, hält das Gericht für eine reine Schutzbehauptung. Im Laufe der Verhandlung ist deutlich geworden, dass allen Beteiligten klar war, dass die Abführungspflichten des Nebentätigkeitsrechts umgangen werden sollten.... Aus den Zeugenaussagen und den in die Verhandlung eingeführten Unterlagen ergibt sich ..., dass hier zur Umgehung der Abführungspflichten ein Vertragskonstrukt gewählt wurde, durch das die tatsächlichen Geldflüsse der KBE für vom Angeklagten für die KBE ausgeübte Tätigkeiten verschleiert werden sollten. Zudem hat der Angeklagte auch später im direkten Gespräch den für die Durchsetzung der Abführungspflichten zuständigen Stellen den tatsächlichen Sachverhalt nicht offengelegt.... Wäre es tatsächlich so, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass durch die gewählte Konstruktion er die Gelder zu Recht vereinnahmen kann und nicht abführen muss, hätte nichts näher gelegen, als dass er den wahren Sachverhalt auch offenlegt. Denn eine rechtlich einwandfreie Konstruktion hätte für ihn keine Veranlassung geboten, das Ganze zu vertuschen.... Dieses Verhalten lässt in der Gesamtschau keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte sich der Abführungspflicht bewusst war und diese, wie das auch alle informierten Zeugen bekundet haben, schlicht umgehen wollte, ihm aber auch klar war, dass das gewählte Konstrukt einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. IV. Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er der Stadt XXXX gegenüber nicht offengelegt hat, dass er für seine Tätigkeit als Vorstand der KBE monatlich neben der angezeigten Aufwandsentschädigung von 400 EUR eine weitere "Auslagenentschädigung" in Höhe von 400 EUR sowie von der XXXX eine "Beratervergütung" in Höhe von 1.500 EUR erhält, eines Betruges durch Unterlassen schuldig gemacht.... Der Stadt XXXX ist dadurch ein Schaden in Höhe von jedenfalls 41.257,14 EUR entstanden.... Hinsichtlich der Stadt XXXX ist von einem Betrug durch aktives Tun auszugehen. Hier hatte der Angeklagte wahrheitswidrig auf der dem Hauptausschuss zugeleiteten Verwaltungsvorlage vermerkt, er würde keine weiteren Nebentätigkeiten als die

400 EUR monatlich vergütete Tätigkeit als Vorstand der KBE ausüben. Der Angeklagte hat also ... bewusst falsche Angaben gemacht, die zu einem entsprechenden Irrtum auf Seiten der Gemeinde XXXX führten, infolgedessen zunächst von der Geltendmachung der bestehenden Abführungsansprüche abgesehen wurde. Der Gemeinde XXXX ist dadurch ein Schaden von jedenfalls 5663,02 EUR entstanden. ..." Durch Urteil vom 07.06.2018 änderte das Landgericht B-Stadt auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts XXXX im Strafausspruch dahingehend, dass der Beklagte wegen Betrugs in zwei Fällen verwarnt wurde und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 120,- Euro vorbehalten blieb (Az. XX XX XX/Xx). In den Gründen des landgerichtlichen Urteils heißt es u.a., aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch seien die Feststellungen des Amtsgerichts XXXX hinsichtlich der verübten Straftaten für die Kammer bindend. Zutreffend habe das Amtsgericht den festgestellten Sachverhalt als tatmehrheitlich zueinander begangenen Betrug durch Unterlassen gegenüber der Stadt XXXX und als Betrug gegenüber der Gemeinde XXXX gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 , 53 StGB gewürdigt. Das Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.05.2018

Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung eines Betrages von 5.000,00 Euro gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 05.07.2018 endgültig eingestellt (Az. XX XX XXX XX/XX (X/XX)). Dem Verfahren lag nach den Feststellungen des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste B-Stadt eine Gesamtsumme der verkürzten Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) in Höhe von 33.251,57 Euro zugrunde.

Verfügung vom 14.08.2018 setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort. In seinem Ermittlungsbericht vom 29.01.2019 kam der Ermittlungsführer unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu dem Ergebnis, dass auf eine Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden solle. Unter dem 21.03.2019 nahm der Beklagte zum ihm übersandten Ermittlungsbericht im Wesentlichen wie folgt Stellung: Anfang September 2007 habe ihn der Oberbürgermeister der Stadt XXX, Herr XXX, im Beisein der büroleitenden Beamtin angesprochen, wie es sich

seiner Tätigkeit für die Kommunalbetriebe D-Stadt verhielte und ob er seine Vorstandstätigkeit weiter ausüben wolle. Er habe dies bejaht. Die büroleitende Beamtin habe ihn allgemein auf die Ablieferungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung hingewiesen, die ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Etwa zehn Tage später habe er Herrn XXX erklärt, dass er die Vorstandstätigkeit aufgeben würde. Für den durch die Ablieferungspflicht verbleibenden Betrag von 5.500,- Euro jährlich würde er die verantwortungsvolle Tätigkeit als Vorstand der KBE außerhalb der regulären Dienstzeit nicht machen. Herr XXX habe sich entsetzt gezeigt und gesagt, dass er möchte, dass er - der Beklagte - die Vorstandstätigkeit weitermache. Herr XXXX habe vorgeschlagen, es über eine private Firma laufen zu lassen, dann greife die Abführungspflicht nicht. Davon wolle dieser heute allerdings nichts mehr wissen, um sich nicht dem Vorwurf der Untreue auszusetzen. Er -der Beklagte - habe keine Betrugsabsicht gehabt. Alle Beteiligten seien der festen Überzeugung gewesen, einen rechtlich legalen Weg zur Vermeidung der Ablieferungspflicht gefunden zu haben. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass er sich in einem Verbotsirrtum befunden habe. Die KBE habe dann einen Beratervertrag

der Firma XXXXX geschlossen, für die er seine Leistungen erbracht habe. In seiner Nebentätigkeitsanzeige an die Stadt XXXX habe er deshalb auch wahrheitsgemäß die Vorstandstätigkeit für die KBE

400,- Euro und die Tätigkeit als Unternehmensberater

1.500,- Euro monatlich angegeben. Auf diese Nebentätigkeitsanzeige habe er nie eine Antwort oder Genehmigung erhalten und bis Oktober 2009 auch keine Nachfragen zu den Einkünften. Eine Verwaltungsjuristin habe ihm bestätigt, dass keine Ablieferungspflicht bestanden habe. Unter dem 07.10.2009 habe ihn eine Personalsachbearbeiterin der Stadt XXX gebeten

zuteilen, für wen er als Unternehmensberater tätig gewesen sei bzw. Einkünfte erzielt habe. Er habe geantwortet, dass er nach wie vor (nur) für die XXXX

1.500,- Euro monatlich tätig sei. Seine Nebentätigkeitsanzeige befinde sich allerdings nicht in seiner Personalakte. Warum, wisse er nicht. Als er am 01.07.2010 seinen Dienst als Bürgermeister der Gemeinde XXXX angetreten habe, habe er erkannt, dass er insbesondere im Hinblick auf seine vielfältigen Repräsentationspflichten seine Tätigkeiten für die Firma XXXX nicht mehr vollumfänglich habe leisten können. Auf die Bitte des Firmeninhabers habe er seine Tätigkeit bis zum 31.12.2010 fortgeführt, diese allerdings nicht mehr in der Nebentätigkeitsanzeige bei der Gemeinde XXXX erwähnt, weil er dies auch wegen der aus seiner damaligen Sicht nicht vorhandenen Ablieferungspflicht nicht für relevant gehalten habe. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe er die geschuldeten Beträge innerhalb kürzester Zeit an die Gemeinde XXXX gezahlt. Das Urteil des Amtsgerichts XXXX stütze sich darauf, dass er laut Zeugenaussagen in seiner Nebentätigkeitsanzeige unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe die Anzeige vollständig und korrekt abgegeben. Das Gericht habe denjenigen geglaubt, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit dafür gesorgt hätten, dass die Anzeige heute nicht mehr vorhanden sei. Seine Angaben seien als Schutzbehauptung zurückgewiesen worden. Das sehr lange dauernde Berufungsverfahren habe für ihn und seine Familie zu einer kaum noch zu ertragenden psychischen Belastung geführt. Die im Berufungsverfahren getroffene Absprache habe er nur

gemacht, um einen Schlussstrich zu ziehen und weil er nach wie vor als nicht vorbestraft gelte. Er sei sechs Jahre

den schlimmsten Vorwürfen überzogen worden und habe seinen Job und seine Reputation verloren. Seine Familie leide bis heute an den Folgen der Presseberichterstattung. Es bedürfe keiner weiteren Bestrafung, um ihn zur Gesetzestreue anzuhalten. Der Kläger hat am 30.04.2019 Disziplinarklage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe schuldhaft

Betrug in zwei Fällen ein innerdienstliches und

der Steuerhinterziehung ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Die vom Amtsgericht XXX getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LDG bindend, da die Berufung des Beklagten wirksam auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt worden sei. Die in dem Steuerstrafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien zwar für das Disziplinarverfahren nicht bindend, könnten aber der Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, da sie auch von dem Beklagten nicht infrage gestellt würden. Der Beklagte habe vorsätzlich gegen seine Pflichten, seine Aufgaben gerecht zu erfüllen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sich

vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), seine Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen. Schuldausschließungsgründe im Sinne von §§ 17 , 20 StGB oder Gründe für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB seien nicht ersichtlich. Indem hier der Gesamtschaden in Folge der nicht abgelieferten Mehreinnahmen aus der Nebentätigkeit des Beklagten ca. 47.000,00 Euro betrage, überschreite er die vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegte Erheblichkeitsgrenze von 5.000,00 Euro annähernd um das Zehnfache. Weiter erschwerend trete hinzu, dass der Betrug im zweiten Fall nicht durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun begangen worden sei. Erschwerend falle die Steuerhinterziehung ins Gewicht, der ein erhebliches disziplinarisches Eigengewicht zukomme. Der Beklagte habe für die jährlichen zusätzlichen Einkünfte von 27.600,00 Euro keine Steuern gezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht sehe in der Begehung derartiger Straftaten eine schwere Verletzung des Achtungs- und Vertrauensgebots des § 34 Satz 3 BeamtStG. Ein weiterer Erschwernisgrund sei die Dauer der Tat. Es handele sich nicht um ein einmaliges Versagen. Vielmehr habe sich das betrügerische Verhalten des Beklagten über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt (01.09.2007 bis 31.12.2010). Weitere Erschwernisgründe ergäben sich aus der herausgehobenen Dienststellung des Beklagten als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und des damit verbundenen Ansehens und der Bedeutung im öffentlichen Leben der Gemeinde sowie aus seiner Vorbildfunktion als Chef von mehr als 300

arbeitern. Durch die von ihm begangenen Straftaten habe der Beklagte nicht nur das Vertrauen seines Dienstvorgesetzten, des Hauptausschusses der Gemeinde, sondern auch der Allgemeinheit verloren. Das lasse sich daran ablesen, dass der Beklagte

großer Mehrheit von den Bürgern der Gemeinde XXXX abgewählt worden sei. Milderungsgründe (fehlende Vorstrafen bzw. Disziplinarmaßnahmen, freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens, unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage, Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung oder lange Dauer des Disziplinarverfahrens) lägen nicht vor. Auch aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten lasse sich nichts Entlastendes für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme herleiten. Der Umfang, in dem der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt habe, wirke sich negativ auf die Auswahl der für den vorliegenden Anlass angemessenen Disziplinarmaßnahme aus. Im Ergebnis ergebe sich aus allen drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild des Beamten, Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit -, dass der Vertrauensverlust endgültig sei. Das verlorene Vertrauen könne durch Zeitablauf nicht wiederhergestellt werden. Dies gelte gleichermaßen für die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LDG). Der Eintritt in den Ruhestand führe weder zur Anwendung anderer Bemessungsmaßstäbe noch stelle er einen mildernden Umstand dar. Nach allem sei die Aberkennung des Ruhegehalts unvermeidlich, so dass Disziplinarklage zu erheben sei (§ 34 Abs. 1 LDG). Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts XXXX entfalteten keine Bindungswirkung, da sie offenkundig unrichtig seien. Er habe zu keiner Zeit ein Schuldeingeständnis abgegeben. Das Verfahren vor dem Landgericht sei durch eine Urteilsabsprache beendet worden, um unter die unendliche Geschichte einen Schlussstrich ziehen zu können und weil er im Ergebnis als nicht vorbestraft gelte. Die Feststellungen im Strafverfahren seien auch deswegen unrichtig, weil die Nebentätigkeitsanzeige, die seine Unschuld beweisen würde, in der Personalakte nicht vorhanden sei. Er habe nichts vertuscht. Stattdessen müssten die Aussagen des Oberbürgermeisters der Stadt XXXX und der Personalsachbearbeiterin im Strafverfahren in Zweifel gezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Klägers Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen. Dieses Dienstvergehen rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehaltes. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Die Klageschrift erfüllt die in § 52 Abs. 1 Satz 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG), der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG entsprechend gilt, genannten Anforderungen. In der Klageschrift sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet dargestellt. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft einen Betrug in zwei Fällen sowie eine Steuerhinterziehung und damit hinsichtlich des Betrugs ein innerdienstliches und

der Steuerhinterziehung ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. 1. Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 07.06.2018 wegen Betrugs in zwei Fällen gemäß § 59 Abs. 1 StGB

Strafvorbehalt verwarnt worden. In den Gründen heißt es, die Vorinstanz, das Amtsgericht XXXX, habe in seinem Urteil vom 17.03.2014 zutreffend den festgestellten Sachverhalt als tatmehrheitlich zueinander begangenen Betrug durch Unterlassen gegenüber der Stadt XXXX und als Betrug gegenüber der Gemeinde XXXXX gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 , 53 StGB gewürdigt. Da der Beklagte seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt habe, sind die Feststellungen des Amtsgerichts XXXXX hinsichtlich der verübten Straftaten für die Kammer bindend. Es ist unerheblich, dass dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B-Stadt, wie der Beklagte geltend macht, eine Urteilsabsprache zugrunde lag. Eine Bindungswirkung (§ 41 Abs. 1 LDG in Verb.

§ 57Abs.

1 BDG) ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsurteil im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6). Substantiierte rechtliche Beanstandungen, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit des landgerichtlichen Urteils im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG in Verb.

§ 57Abs.

1 Satz 2 BDG ergeben kann, hat der Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen. Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts XXXXX ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil (VGH München, Urteil vom 11.05.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 53). Daher geht auch das erkennende Gericht von den tatsächlichen Feststellungen aus, die das Amtsgericht XXXX in seinem Urteil vom 17.03.2014 getroffen hat. Zu den tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, an die die Kammer gebunden ist, zählen nicht nur Feststellungen zum Sachverhalt, sondern auch solche zum inneren Tatbestand. Damit entfalten auch Feststellungen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform (z.B. Vorsatz, Fahrlässigkeit, Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht) sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen Bindungswirkung (Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 23 Rn. 3

weit. Nachw.). Die Bindungsregelung und der darin zum Ausdruck kommende Vorrang des "sachnäheren" Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren dienen im gerichtlichen Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Kostenreduzierung und der Verfahrensbeschleunigung dem Zweck zu verhindern, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren doppelt ermittelt wird und unter Umständen unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (vgl. allgemein Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 57 Rn. 1 ff. und Wittkowski, a.a.O., § 57 Rn. 1). Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts XXXX zu lösen. Nach der Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Ein Lösungsbeschluss kommt damit nur dann in Frage, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 - zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO - juris Rn. 11). Nicht genügend ist, dass das Disziplinargericht aufgrund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen, ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der Beschuldigte Beklagte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 57 Rn. 10). Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts XXXX sind nicht offenkundig unrichtig. So ist es dem Beklagten auch im Disziplinarverfahren nicht gelungen, ein neues Beweismittel, nämlich die bislang nicht auffindbare, gegenüber der Stadt XXXXX abgegebene Nebentätigkeitsanzeige, die ihn möglicherweise entlasten würde, vorzulegen. Es ist auch nicht ausreichend, die Aussagen des Oberbürgermeisters der Stadt XXXX und der Personalsachbearbeiterin im Strafverfahren in Zweifel zu ziehen. Die vom Amtsgericht XXXX insoweit vorgenommene Beweiswürdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungswerte, was Voraussetzung für eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen wäre. Schließlich kann der Beklagte auch nicht

seinem Vorbringen durchdringen, er habe keine Betrugsabsicht gehabt. Das Amtsgericht XXXX ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die Einlassung des Beklagten, er sei davon ausgegangen, die ihm zugewandten Beträge abführungsfrei behalten zu dürfen, sei eine reine Schutzbehauptung, da allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Abführungspflichten des Nebentätigkeitsrechts hätten umgangen werden sollen. Das erkennende Gericht ist nicht berechtigt, seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts zu setzen (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O.). Danach hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft dadurch gemäß § 263 Abs. 1 StGB einen Betrug durch Unterlassen begangen, dass er der Stadt XXXX gegenüber nicht offengelegte, dass er für seine Tätigkeit als Vorstand der KBE monatlich neben der angezeigten Aufwandsentschädigung von 400 Euro eine weitere "Auslagenentschädigung" in Höhe von 400 Euro sowie von der XXXX eine "Beratervergütung" in Höhe von 1.500 Euro erhielt. Der Stadt XXXX entstand dadurch ein Schaden in Höhe von jedenfalls 41.257,14 Euro. Des Weiteren hat der Beklagte ebenfalls vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft zu Lasten der Gemeinde XXXX einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB durch aktives Tun begangen, indem er wahrheitswidrig auf der dem Hauptausschuss zugeleiteten Verwaltungsvorlage vermerkte, er würde keine weiteren Nebentätigkeiten als die

400 Euro monatlich vergütete Tätigkeit als Vorstand der KBE ausüben. Der Beklagte machte bewusst falsche Angaben, die zu einem entsprechenden Irrtum auf Seiten der Gemeinde XXXX führten, so dass diese zunächst von der Geltendmachung der bestehenden Abführungsansprüche absah. Der Gemeinde XXXX entstand dadurch ein Schaden von jedenfalls 5.663,02 Euro. 2. Darüber hinaus hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in fünf Fällen eine vollendete und in einem Fall eine versuchte Steuerhinterziehung begangen (§§ 369 , 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 AO, §§ 19 , 18 , 25 EStG, §§ 2 , 18 , 19 UStG, §§ 22 , 23 , 25 Abs. 1, 53 StGB), wobei die Gesamtsumme der verkürzten Steuern 33.251,57 Euro betrug. Das Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung wurde zwar durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.05.2018

Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung eines Betrages von 5.000,- Euro gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 05.07.2018 endgültig eingestellt (Az. XX XX XX XXXX/XX (X/XX)). Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO steht jedoch grundsätzlich einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten im Disziplinarverfahren nicht entgegen. Sowohl der Kläger als auch das erkennende Gericht dürfen auch davon ausgehen, dem Beklagte sei nachgewiesen, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Denn der Beklagte hat den Tatvorwurf nicht bestritten (vgl. VG Trier, Urteil vom 23.06.2015 - 3 K 2202/14 .TR - juris Rn. 83). 3.

diesen teils innerdienstlich, teils außerdienstlich begangenen strafrechtlichen Verfehlungen hat der Beklagte zugleich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen. Maßgeblich für die disziplinarrechtliche Bewertung ist die Rechtslage bei Begehung der Taten (OVG Schleswig, Urteil vom 22.10.2019 - 14 LB 1/18 - juris Rn. 79). Der Beklagte hat danach - als im Tatzeitraum noch aktiver Beamter - ein (einheitliches) Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Er hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft zumindest gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht verstoßen,

seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (sog. Wohlverhaltenspflicht, s. Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, BeamtStG § 34 Rn. 13 ff.). Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt (Werres, a.a.O., Rn. 14). Indem der Beklagte seiner ihm gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) obliegenden Verpflichtung, 5.500,- Euro im Kalenderjahr übersteigende Vergütungen aus seiner Nebentätigkeit an seine Dienstherren, die Stadt XXXX bzw. die Gemeinde XXXXX, abzuführen, nicht nachkam und in der von ihm gemäß § 40 Satz 1 BeamtStG abzugebenden Nebentätigkeitsanzeige vom 19.07.2010 gegenüber der Gemeinde XXXX unvollständige Angaben machte, verletzte er durch ein innerdienstliches Fehlverhalten seine Wohlverhaltenspflicht. Die vom Beklagten begangene Steuerhinterziehung stellte zwar ein außerdienstliches Fehlverhalten dar, das keinen Bezug zu seiner Dienstausübung aufwies. Weder ließ sie nachteilige Rückschlüsse auf die Erfüllung der Dienstpflichten zu noch war sie geeignet, seine für die Amtsführung unabdingbare Autorität zu beeinträchtigen. Ihre disziplinarrechtliche Relevanz im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG folgt jedoch aus dem erheblichen Ansehensschaden, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 25). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich

einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12/19 - juris Rn. 16). Das ist hier der Fall. Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO kann

Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Dies galt auch bereits im Tatzeitpunkt (2008 bis 2011). 4. Das festgestellte Dienstvergehen erfordert die Aberkennung des Ruhegehalts. Den Verwaltungsgerichten ist durch § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG, der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG entsprechend gilt, die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG, wenn und soweit sie den Nachweis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten. An die Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 A 5/09 - juris Rn. 29). Gemäß § 13 Abs. 1 LDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen

dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Kriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 29.10.2013 - 1 D 1/12 - juris Rn. 39 f. und vom 25.07.2013 - 2 C 63/11 - juris Rn. 19 f.). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 LDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O. , Rn. 40). Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LDG). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2. Satz 1 LDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 21). Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Ob es letztlich erforderlich ist, in derartigen Betrugsfällen die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Beamten. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die den Ausspruch der Höchstmaßnahme notwendig macht, ist anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung

erheblichem disziplinarischen Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, s. etwa Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 - juris Rn. 28

weit. Nachw.). Im vorliegenden Fall sind mehrere Erschwerungsgründe gegeben, die die Entfernung des Ruhestandsbeamten aus dem Dienst unabweislich machten, wenn er noch dienstlich aktiv wäre. Der zwischenzeitliche Eintritt des Beklagten in den Ruhestand hat, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 LDG erfüllt sind, die unter diesen Voraussetzungen regelmäßig zu verhängende Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge. Im Fall von innerdienstlichen Betrugshandlungen kann bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts schon dann geboten sein, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten (BVerwG, Beschluss vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - juris Rn. 8; Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 13 Rn. 18 f.). Zu Lasten des Beklagten fällt ins Gewicht, dass der der Stadt XXXX und der Gemeinde XXX durch die unterbliebene Abführung von Nebentätigkeitsvergütungen entstandene Schaden nahezu 47.000,- Euro betrug. Es handelte sich auch nicht nur um ein einmaliges Versagen. Das betrügerische Verhalten des Ruhestandsbeamten erstreckte sich vielmehr über einen Zeitraum von etwa drei Jahren. Zudem hat der Beklagte eigennützig gehandelt, da er auch ohne die durch die Nebentätigkeit erzielten Vergütungen über ein ausreichendes Einkommen verfügte, um seine Familie zu versorgen. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass der Beklagte als Angehöriger des höheren Dienstes von seiner Ausbildung und seiner dienstlichen Verwendung her als Vorgesetzter in besonderer Weise zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet war. Der Beklagte war in der Stadt XXXXX zum hauptamtlichen Stadtrat und zugleich zum zweiten Stellvertreter des Oberbürgermeisters sowie in der Gemeinde XXXX zum Bürgermeister gewählt worden. Das in ihn gesetzte Vertrauen, das in diesen Personalentscheidungen zum Ausdruck kommt, hat der Ruhestandsbeamte schwer enttäuscht. Dass der Beklagte das von der Gemeinde XXXXX in ihn gesetzte Vertrauen endgültig zerstört hat, kommt darin zum Ausdruck, dass er im September 2013 als Bürgermeister der Gemeinde abgewählt wurde. Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Beklagte die Gemeinde durch aktives Tun täuschte. Auch darauf weist der Kläger zutreffend hin. Schließlich fällt weiter erschwerend ins Gewicht, dass der Beklagte eine weitere Straftat beging, indem er über mehrere Jahre Steuern in nicht unerheblicher Höhe hinterzog. Diesen belastenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 12 f. der Klageschrift verwiesen. Die Aberkennung des Ruhegehalts erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten verfolgt insbesondere die Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei schwerwiegenden betrügerischen Pflichtverletzungen zum Nachteil des Dienstherrn. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen dem von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der an den Zwecken der Disziplinarmaßnahme auszurichtenden Belange des öffentlichen Dienstes einerseits sowie die

der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Wäre bei einem aktiven Beamten das Vertrauensverhältnis zerstört, stellt sich bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger betrügerischer Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 26.09.2001, a.a.O. , Rn. 43). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte

der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht, da er in der Rentenversicherung nachzuversichern ist. Der Umstand, dass der gesetzliche Rentenanspruch im vorliegenden Fall voraussichtlich deutlich hinter dem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch zurückbleiben wird, macht die Maßnahme ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich dabei in erster Linie um eine Folge des in rentenrechtlichen Bestimmungen geregelten gesetzlichen Umfangs der Nachversicherung, die nur

telbar auf die Ahndung

der disziplinaren Höchstmaßnahme zurückzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 26.09.2001, a.a.O. ). Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus den Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts für den Krankheitsfall. Insbesondere ist die Maßnahme nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Ruhestandsbeamte als Folge der Disziplinarmaßnahme künftig erhebliche finanzielle

tel für die Krankenversicherung einsetzen muss, um in gleichem Umfang wie bisher von Krankheitsaufwendungen freigestellt zu werden. Dabei handelt es sich um eine

telbare Folge der Verhängung der Höchstmaßnahme. Sollten sich insoweit rechtliche Bedenken ergeben, beträfen diese die einschlägigen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen für Nachversicherte in der Rentenversicherung. Die Disziplinarmaßnahme bliebe davon unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.09.2001, a.a.O. , Rn. 44). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20 , 21 StGB) vorlag, die dem erkennenden Gericht Anlass zu der Überlegung geben könnte, ob hier von der schärfsten Disziplinarmaßnahme abzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 - juris Rn. 8). Diese setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2008, a.a.O. , Rn. 7). Diese lagen beim Beklagten nicht vor. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beklagte eine die Abführungspflicht verschleiernde Vertragskonstruktion wählte, wie das Amtsgericht XXXX zutreffend feststellte, dafür, dass er selbst zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Tuns hatte. Andernfalls hätte er insbesondere gegenüber der Gemeinde XXXX zutreffende Angaben über seine Nebentätigkeit machen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 LDG in Verb.

§ 154Abs. 1 Vw

GO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2310136.html ( https://oj.is/2310136 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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