G kann bei der Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Stallanlagen nicht pauschal mit dem Hinweis abgelehnt werden, es gäbe vor Ort keine vergleichbaren Anlagen, weil diese individuell
den Bedürfnissen des Pächters errichtet würden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 MwStSystRL ist für die Ermittlung vergleichbarer Objekte auf die Regionen abzustellen, in denen die für die Preisfindung relevanten Faktoren (z. B. die Futterlage bei Mastställen) gleich sind. Revision zugelassen Tatbestand Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte das zwischen dem Kläger und der C D GbR (GbR) vereinbarte Pachtentgelt für einen Boxenlaufstall unter Berücksichtigung einer Mindestbemessungsgrundlage
G) in den Streitjahren 2014 bis 2017 und Januar 2018 erhöhen durfte. Der Kläger unterhielt in G, H-Weg 1 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zum xx. Juli 2012 gründete er zusammen mit seinem Sohn H die GbR. Am Gesellschaftskapital sind der Kläger zu 70 v. H. und H zu 30 v. H. beteiligt. Den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verpachtete der Kläger an die GbR eisern, d. h. inklusive des gesamten toten und lebenden Inventars. Der verpachtete Betrieb des Klägers ist seitdem in den Jahresabschüssen der GbR als sein Sonderbetriebsvermögen erfasst. Die GbR ist mit ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unternehmerisch tätig, wobei ihre Schwerpunkte auf den Bereichen der Milcherzeugung und der Schweinemast liegen. Die GbR versteuert ihre Umsätze
Durchschnittssätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG. Im Jahr 2014 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück einen Boxenlaufstall mit 65 Milchviehplatzen mit einem Investitionsvolumen von etwa 700.000 €. Diesen Stall verpachtete er an die GbR mit Vertrag vom xx. März 2014 für einen jährlichen Pachtzins in Höhe von netto 45.000 €. Verpachtet wurden das Teilgrundstück, auf dem der Boxenlaufstall stand, das Gebäude und sämtliches Inventar (insbesondere Melkroboter u. s. w.). Dabei verzichtete er gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 UStG auf die Steuerbefreiung für die Verpachtung
G. Die in den Rechnungen über die Anschaffungskosten offen ausgewiesene Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer geltend. Im März 2018 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2012 bis 2015 umfasste. Daran schloss sich eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an für den Zeitraum 2016 bis Januar
G herangezogen werden. 2. Die Herstellungskosten für den Boxenlaufstall inklusive der Betriebsvorrichtungen ermittelte der Außenprüfer mit 700.000 €, wobei diese Herstellungskosten dem Kläger mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden seien und dieser die Vorsteuer geltend gemacht habe. Diese Herstellungskosten seien
G auf 10 Jahre zu verteilen, mithin betrage die Bemessungsgrundlage abgerundet 66.000 €.
weis werde ein Pachtvertrag über Stallgebäude zwischen S (Verpächter) und B (Pächter) aus dem Jahr 2015 vorgelegt. In diesem Pachtvertrag seien Stallgebäude mit 80 Milchvieh-/Jungviehplätzen, 1000 Bullenmastplätzen und 45 Kälberaufzuchtplätzen für jährlich16.533 € verpachtet worden. Der Boxenlaufstall seien 1990, die Jungviehställe 2010 errichtet worden. Aus Unterlagen zu einem Referat des B (Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle M) auf der Fachtagung der Landwirtschaftskammer zum Sachverständigenwesen und zur Unternehmensberatung mit dem Titel „Pachtpreisermittlung für Ställe – Prüfung der Wirtschaftlichkeit; Pacht versus Neubau“ sei ersichtlich, dass der vereinbarte Pachtzins zwischen dem Kläger und der GbR über dem ortsüblichen Marktpreis liege. Zudem komme der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage
G nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn das vereinbarte Entgelt so niedrig sei, dass es nicht mehr als ernsthafte Gegenleistung für die erbrachte Leistung oder sonstige Leistung angesehen werden könne. Wenn das vereinbarte Entgelt 10 v. H. des fremdüblichen Preises überschreite, stehe die fragliche Leistung einer entgeltlichen näher als einer unentgeltlichen (Hinweis auf Zaisch; in Leingärtner, Besteuerung der Land- und Forstwirte, Kapitel 67 Rdnr. 57). Aus einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom
G den vereinbarten Pachtzins übersteige. Die Existenz und die Höhe des marktüblichen Entgelts als Minderung der Bemessungsgrundlage sei vom Kläger
zuweisen (Hinweis auf Abschn. 10.7. Abs. 1 Satz 11 UStAE). Als marktübliches Entgelt sei der gesamte Betrag zu verstehen, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsse, um die betreffende Leistung zu erhalten.
der Gesetzesbegründung sei dies die von einem Dritten üblicherweise aufzubringende Gegenleistung ( BR-Drs. 184/14, S. 89 ). Der vorgelegte Pachtvertrag vom xx. Juni 2015 zwischen S und B sei als
weis ungeeignet, weil die dort verpachteten Stallungen
Alter, Größe, Ausstattung, Instandhaltungszustand und Belegenheit nicht mit dem streitgegenständlichen Boxenlaufstall vergleichbar seien. Im Übrigen könne ein üblicher Pachtzins bei derartigen individuell maßgeschneiderten Objekten kaum ermittelt werden. Das vom Kläger angeführte Referat über die Pachtpreisermittlung für Ställe vom xx. Mai 2017 des Herrn B habe vom Beklagten nicht beschafft werden können. In einem Aufsatz vom xx. Oktober 2017 halte Herr B einen Nettopreis von 8 v. H. der Bausumme als Pachtzins für angemessen. Wolle der Steuerpflichtige noch Gewinn machen, müsse dieser Prozentsatz noch gesteigert werden. Zudem handele es sich um einen ersten Anhaltspunkt, nicht aber um einen sicheren
weis. Die Beschränkung der Mindestbemessungsgrundlage auf ein ortsübliches Entgelt ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Eine weitergehende Begrenzung des Ansatzes der Mindestbemessungsgrundlage nur in den Fällen, wenn das vereinbarte Entgelt so niedrig sei, dass es nicht mehr als ernsthafte Gegenleistung angesehen werden könne, lasse sich der Vorschrift aber nicht entnehmen. Soweit der Kläger Entscheidungen des FG Düsseldorf und des BFH zitiere, würden diese nur die Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt fordern. Die Höhe des marktüblichen Entgelts habe der Kläger aber nicht
gewiesen. Der Ausgang des Klageverfahrens 11 K 167/13 beim niedersächsischen Finanzgerichts sei dem Beklagten nicht bekannt. Ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf erwartete abgestimmte Reaktionen der Finanzverwaltung zum Urteil des BFH vom 1. März 2018 V R 35/17 sei ohne Zustimmung des Klägers nicht zulässig. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der vereinbarte Pachtzins sei ortüblich. Der Kläger habe diesen kalkulatorisch anhand der Herstellungskosten für den Stall und die Betriebsvorrichtungen ermittelt, wobei er eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 33,33 Jahren bei dem Gebäude und eine zwischen 12 und 16 Jahren für die Betriebsvorrichtungen zugrunde gelegt habe. Die Kosten in Höhe von 26.000 € habe er dann um die angefallenen Zinsaufwendungen erhöht. Bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2015/16 habe er einen Jahresüberschuss aus der Verpachtung erzielt, wenn man die in Anspruch genommene Sonderabschreibung außer Betracht lasse. Mit dem Pachtentgelt habe er – bezogen auf die Investitionssumme von 700.000 € eine Umsatzverzinsung von jährlich 6,62 v. H. erzielt, ein üblicher Wert. Als weiteren
weis legte der Kläger mit Schreiben vom xx. Juni 2020 einen anonymisierten Pachtvertrag aus dem Mandantenkreis seiner Prozessbevollmächtigten vor. Pachtgegenstand sei ein Boxenlaufstall mit insgesamt 64 Liegeboxen und Spaltenbodenfläche für etwa 80 Tiere. Mitverpachtet würden die Stalleinrichtung, der Güllelagerraum und ein Lagerplatz für Silage. Das Pachtverhältnis begann
dem Vertrag am xx. Oktober 2014 und war auf 12 Jahre abgeschlossen. Als Pachtzins wurden jährlich 15.126,05 € zuzüglich 19 v. H. Umsatzsteuer vereinbart. Die Marktverhältnisse, die beim Abschluss des vorgelegten Vertrages geherrscht hätten, seien übertragbar auf die Verhältnisse im Streitfall. Die Verpachtung sei dort an einen Fremden erfolgt. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 vom xx. März 2018, xx. Juli 2018 und xx. Mai 2019 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom xx. Dezember 2019 zu ändern und die Umsatzsteuer 2014 um 3.300 € und für 2015 bis 2017 um jeweils 4.000 € herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Ergänzend teilt er mit, es gäbe keinen Markt für die Verpachtung neu errichteter Ställe, das die betroffenen Objekte in aller Regel auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Betreibers zugeschnitten seien. Ein Marktpreis sei damit nicht hinreichend sicher feststellbar. Auch der BFH habe entschieden, dass eine ertragsorientierte Schätzung einer ortüblichen Pachte unzulässig sei (Hinweis auf BFH, Urteil vom
denen die Ausgaben des Steuerpflichtigen als Normalwert anzusetzen seien, wenn keine vergleichbare Erbringung von Dienstleistungen ermittelt werden könne. Ohne entsprechende Vergleichsfälle komme eine Einschätzung eines sach- und ortskundigen Gutachters nicht in Betracht. Die vom Gutachter aufgelisteten verpachteten anderen Milchviehställe gehörten nicht zum örtlichen Markt, weil sie sich noch nicht einmal im Landkreis V befänden. Bei Milchviehställen sei
Auffassung des Gutachters wegen der Verschiedenheit der Ställe eine direkte Vergleichbarkeit auch problematisch. Letztlich habe der Gutachter nicht die erforderlichen hinreichenden Kenntnisse der konkreten örtlichen Marktsituation, weil es keine tauglichen Vergleichsfälle gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom xx. September 2020 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am xx. November 2020 hat das Gericht den Sachverständigen zu den von ihm bei der Erstellung des Gutachtens angewandten Ermittlungsmethoden und der Bestimmung des von ihm zugrunde gelegten Marktes befragt. Er äußerte sich zudem auch über den prozentualen Anteil des Pachtentgelts für das verpachtete Inventar am Gesamtpachtzins. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. November 2020 verwiesen. Gründe Die Klage ist begründet. Die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 vom xx. März 2018, xx. Juli 2018 und xx. Mai 2019 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom xx. Dezember 2019 sind rechtswidrig und verletzen der Kläger insoweit in seinen Rechten, als der Beklagte für die vom Kläger erbrachte Verpachtung in den Streitjahren
G eine höhere Bemessungsgrundlage als das vereinbarte Entgelt angesetzt hat (1.). Das Urteil des BFH vom 1. März 2018 V R 35/17 ( BFH/NV 2018, 801 ) zur Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG
Durchschnittssätzen versteuert, wirksam auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsumsätze verzichten kann, führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis (2.). 1.
G ist § 10 Abs. 4 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen § 10 Abs. 4 UStG entsprechend anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage
Absatz 4 das Entgelt
G übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens
dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. § 10 Abs. 5 Satz 1
der Rechtsprechung des BFH ist eine Gesellschaft im Verhältnis zu einem Einzelunternehmer jedenfalls dann als nahestehende Person anzusehen, wenn deren Gesellschafter je zur Hälfte der volljährige Sohn und die Ehefrau des Einzelunternehmers sind (BFH, Beschluss vom
den bei der Verpachtung entstandenen Ausgaben in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG scheidet im Streitfall aus, weil der zwischen dem Kläger und der GbR vereinbarte Pachtzins das marktübliche Entgelt sogar übersteigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch im konkreten Fall ein marktübliches Entgelt bestimmt werden, der Senat macht sich insoweit das Gutachten des Sachverständigen zu eigen. § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG beruht auch auf Art. 80 Abs. 1 MwStSystRL, wonach zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder –umgehung die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen können, um sicherzustellen, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, an Empfänger, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen gemäß der Definition des Mitgliedstaates, bestehen, der Normalwert ist und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Als Normalwert gilt
StSystRL der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder ein Dienstleistungsempfänger auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung erfolgt, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerpflichtig ist, zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Für die Ermittlung des marküblichen Entgelts ist zunächst darauf abzustellen, auf welcher Handelsstufe sich der Erwerber des Liefergegenstands oder der empfangenen Dienstleistung sich im Verhältnis zu leistenden Unternehmer befindet. Bei Lieferungen an Endverbraucher sind vergleichbare Umsätze heranzuziehen, Sonderkonditionen für einzelne Großkunden oder Mitarbeiterrabatte bleiben außer Betracht (BFH, Beschluss vom
europarechtskonformer Auslegung unter Beachtung des Art. 72 Abs. 1 MwStSystRL nicht generell zulässig. Bei der Regelung der Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 UStG handelt es sich um eine Sondermaßnahme zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und –umgehungen. Die nationale Regelung ist deshalb eng auszulegen und darf nur insoweit Anwendung finden, als dies für die Erreichung des Ziels, der Gefahr der Steuerhinterziehung oder –umgehung entgegenzuwirken, unbedingt erforderlich ist (BFH, Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 4/10 , BStBl. II 2016, 181 ). Art. 72 Abs. 1 MwStSytRL stellt bei der Definition des Normalwerts darauf ab, welchen Betrag der Empfänger auf derselben Absatzstufe in dem Mitgliedstaat zahlen müsste. Eine Reduzierung des Kreises vergleichbarer Leistungen auf solche, die am Ort der konkreten Leistungserbringung am örtlichen Markt angeboten werden, folgt aus dieser Bestimmung nicht. Eine derartige Beschränkung würde den leistenden Unternehmer, der die Feststellungslast für diesen Umstand zu tragen hat, übermäßig belasten. Zur Überzeugung des Senats ist bei der Frage, welcher Umkreis bei der Ermittlung vergleichbarer Leistungen für ein marktübliches Entgelt herangezogen werden kann, nicht generalisierend auf die Verhältnisse vor Ort abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, welche Umstände bei der Preisfindung
der Art der angebotenen Leistung prägend sind und danach der Kreis der vergleichbaren Leistungen zu bestimmen. So bestimmt das Finanzgericht Münster bei der Ermittlung eines marktüblichen Entgelts für Wärmelieferungen aus dem Betrieb einer Biogasanlage eine wissenschaftliche Untersuchung heran und legt den dort ermittelten durchschnittlichen Arbeitspreis von Wärme aus Biogas-Anlagen für das gesamte Bundesgebiet als bereinigten Mittelwert zugrunde (Finanzgericht Münster Urteil vom
Würdigung insbesondere der Erläuterungen, die der Sachverständige zu seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, davon überzeugt, dass bei der Ermittlung des marktüblichen Entgelts nicht allein auf die Marktverhältnisse vor Ort abzustellen ist. Maßgebend sind vielmehr die Regionen, in denen sich entsprechende Rinderställe befinden und die hinsichtlich der Futterlage, die für die Preisfindung wesentlich ist, vergleichbar sind. Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Boxenlaufställe im Wesentlichen gleich konzipiert werden und für den Preis nur entscheidend ist, wie gut die dort untergestalten Rinder mit Futter versorgt werden können. Er hat dargestellt, dass er nur Gebiete mit gleicher Futterlage für seine Vergleichsmieten herangezogen hat und deshalb nicht von ortsüblichen Pachten, sondern von regionalüblichen gesprochen. Der Senat schließt sich deshalb der Ermittlung der marktüblichen Pacht in Höhe von 325 € pro Stallplatz an. Würde man demgegenüber mit dem Beklagten vergleichbare Stallanlagen vor Ort zur Ermittlung fordern, würde die Begrenzung auf das marktübliche Entgelt praktisch leerlaufen, weil sich derartige vergleichbare Anlagen nur in den seltensten Fällen finden ließen. Der Zielsetzung der Norm, Fälle der Steuerhinterziehung und –umgehung zu verhindern, wird es dagegen bereits dann gerecht, wenn durch ein Sachverständigengutachten wie im Streitfall die für den leistenden Unternehmer und den Erwerber entscheidenden Parameter – hier die Futterlage – ermittelt wird und dann vergleichbare Fälle herangezogen werden. Da der durch den Sachverständigen ermittelte marktübliche Pachtzins niedriger als das vereinbarte Entgelt ist, ist dieses – wie durch den Kläger geschehen - bei der Bemessung der Umsatzsteuer
G anzusetzen.
G versteuert, verpachtet. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, wäre die durch den Ausweis offener Umsatzsteuer im Pachtvertrag erklärte Option des Klägers unwirksam, die Pachterlöse – zumindest soweit sie die Verpachtung des Gebäudes und des Grund und Bodens betreffen –
G steuerbefreit und die mit diesen Ausgangserlösen in Zusammenhang stehenden Umsatzsteuerbeträge für entsprechende Aufwendungen
G nicht abzugsfähig. Der Berücksichtigung dieser Rechtsprechung steht aber für das Jahr 2014 § 176 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entgegen; in den übrigen Jahren entsteht wegen der Steuerbefreiung seiner Umsätze für den Kläger keine erhöhte Umsatzsteuer, die im Wege der Kompensation zu berücksichtigen wäre.
2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist. Die Vorschrift bindet auch die Finanzgerichte, sofern ein Änderungsbescheid Verfahrensgegenstand ist. Hat das Finanzamt den Steuerbescheid aus Gründen geändert, die das Finanzgericht für unzutreffend hält, so gilt auch für die Entscheidung des Gerichts weiterhin die gesetzliche Verpflichtung, bei der Änderung des Verwaltungsaktes im Rahmen des § 176 AO Vertrauensschutz zu gewähren. Eine Kompensation der vom Finanzamt rechtsirrtümlich durch die Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung vorgenommenen Erhöhung der Steuerfestsetzung durch Rechtsfehler infolge einer geänderten Rechtsprechung des BFH, mit der eine angewandte Verwaltungsvorschrift
Erlass des Erstbescheids für rechtswidrig erklärt wird, ist nicht zulässig (BFH, Urteil vom
seiner Meinung zutreffenden Zitaten aus der Fachliteratur belegt und sodann die Verwaltungsvorschrift mit „a. M.“ anführt (Urteil vom
Satz 1 AO zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung führt, stellt im Umkehrschluss aus § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AO im Bereich des § 176 Abs. 2 AO einen Erststeuerbescheid dar (BFH, Urteile vom
Satz 2 AO in dem Fall, dass durch die Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führt, wenn der Beklagte der Umsatzsteuererklärung zustimmt. Im Streitfall sind folgende Umsatzsteuererklärungen beim Beklagten eingegangen: Streitjahr Datum des Eingangs für 2014 (keine Zustimmung erforderlich)
den Erkenntnissen des Gerichts im Mai 2018 in ersten Zeitschriften veröffentlicht, nämlich in der Umsatzsteuer-Rundschau und in BFH/NV. Da nicht auf das Datum des Urteils, sondern auf seine Veröffentlichung abzustellen ist (BFH, Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 3/06 , BStBl. II 2009, 203 , 205) sind auch die zeitlichen Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 AO für die Streitjahr 2017 nicht erfüllt. Für das Streitjahr 2014 würde die Berücksichtigung der Steuerbefreiung für die erzielten Umsätze des Klägers zu einem erheblichen
teil im Vergleich zur erstmals durch die Umsatzsteuererklärung festgesetzten Steuer führen. Zwar würden die erbrachten Verpachtungsleistungen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, jedoch müsste im Gegenzug
G der Vorsteuerabzug auf die Aufwendungen zur Errichtung des Stalls und der Betriebsvorrichtungen storniert werden. Die steuerliche Belastung durch den Wegfall der Vorsteuer ist aber etwa doppelt so hoch wie die Entlastung durch den Wegfall der steuerpflichtigen Umsätze. Diese Konsequenz tritt auch dann wenn auch in gemilderter Form ein, wenn man entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 11. Juni 2020 11 K 24/19 , Juris die Auffassung vertritt, die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen stelle eine eigenständige sonstige Leistung dar, die
G in jedem Fall der Umsatzsteuerpflicht unterfällt. Im konkreten Streitfall ist deshalb nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Mitverpachtung der Betriebsvorrichtungen mit der Verpachtung des Stalls eine einheitliche steuerfreie Leistung darstellt. Für die übrigen Jahre führt die Steuerbefreiung der Verpachtungsumsätze dagegen nicht zu einer Steuerfestsetzung zuungunsten des Klägers. In diesen Jahren entfielen zunächst die Umsatzsteuerbeträge auf die steuerfrei erbrachten Verpachtungsleistungen (ggf. gekürzt um 27,5 v. H. als geschätzter Anteil des Gesamtentgelts für die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen). Zulasten des Klägers müssten die in den Streitjahren geltend gemachten Vorsteuerbeträge ganz oder anteilig um 27,5 v. H. gekürzt werden, die aber mit Beträgen zwischen jährlich 140 und 400 € im Vergleich zur Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen nur marginal sind. Eine Berichtigung der im Jahr 2014 wegen der Errichtung des Boxenlaufstalls berücksichtigten Vorsteuerbeträge in den Jahren 2015 bis 2017
G scheidet dagegen aus.
G ist eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen, wenn sich bei diesem Wirtschaftsgut die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb des bei Grundstücken maßgeblichen Berichtigungszeitraums von zehn Jahren ändern.
der Rechtsprechung des BFH liegt eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse auch dann vor, wenn sich diese nicht in tatsächlicher Hinsicht geändert haben, sondern wenn sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderlich ist (BFH, Urteil vom
trägliche Korrektur eines zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs mit Wirkung im Moment der Entdeckung des Rechtsirrtums ermöglicht. Eine Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer in den Streitjahren 2015 bis 2017 über das Klagebegehren des Klägers hinaus ist
1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war
3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Revision ist
2 Nr. 1 FGO zuzulassen, um die Rechtsfrage, unter Berücksichtigung welchen Maßstabs das marktübliche Entgelt zu bestimmen ist, höchstrichterlich zu klären. Permalink: https://openjur.de/u/2310149.html ( https://oj.is/2310149 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.