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VG Cottbus, Urteil vom 26.11.2020 - 1 K 720/13

Obsah (4)§ 251§ 38§ 33§ 34

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass die Grundsteuerbescheide des Beklagten vom 28. März 1995 für die Jahre 1991 bis 1995

§ 251Abs.

3 AO berechtigt, die Forderung durch Verwaltungsakt festzustellen, ohne jedoch ein Leistungsgebot zu erlassen (vgl. zum Ganzen auch: VG Schwerin, Urteil vom

  1. Januar 2006 - 4 A 2466/00 -, juris Rn. 30). Das gilt auch, soweit eine Steuerforderung für das Jahr 1995, in dessen Laufe das vorläufige Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, begründet wird. Denn die Grundsteuer ist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mit dem gesamten Jahresbetrag Gesamtvollstreckungsforderung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Dezember 2005 - OVG 9 B 23.05 -, juris Rn. 22 ff.). Die Beurteilung der Begründetheit einer Steuerforderung im Sinne des § 38 InsO richtet sich nach den für die Zuordnung des Schuldnervermögens zur Insolvenzmasse maßgebenden - insolvenzrechtlichen - Grundsätzen und nicht nach den für die Entstehung von Ansprüchen aus den Steuerschuldverhältnis (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b.

§ 38AO) zu beachtenden Maßgaben (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn.

23 [unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH]). Da die Grundsteuer nach § 9 Abs. 2 GrStG bereits mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie festzusetzen ist, entsteht, gilt erst die Grundsteuer ab Beginn des Folgejahres der Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit (Roth in: Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht, 2. Auflage 2020, § 15 Rn. 6). Der Ausgangsbescheid vom 28. März 1995 hätte danach im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1995 aufgehoben werden müssen, da zwischenzeitlich die Unterbrechungswirkung analog § 240 Satz 2 ZPO durch die Bestellung des Sequesters mit Beschluss des Kreisgerichts Cottbus vom 10. Mai 1995 eingetreten war. Stattdessen hat das beklagte Amt mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 22. Mai 1995 zu erkennen gegeben, an der Festsetzung vom 28. März 1995 auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage - trotz der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung eines Sequesters - unverändert festhalten zu wollen.

  1. b)Hinsichtlich des Grundsteuerbescheides vom 01. Januar 1995, der die Grundsteuer ebenfalls für das Jahr 1995 festsetzt, ist die Klage gleichwohl unbegründet. Dem Bescheid kommt bei näherer Betrachtung kein Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Die Nichtigkeit des "ersetzenden" Bescheides vom 28. März 1995 hat nicht zur Folge, dass der Bescheid vom 01. Januar 1995 "wiederauflebt", da es insoweit an einem entsprechenden Steuermessbescheid fehlt. Für das Jahr 1995 hat das beklagte Amt die Festsetzung mit Bescheid vom 28. März 1995 aufgrund der Mitteilung des Finanzamts H...über den berichtigten Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid auf den 01. Januar 1991 vom 22. November 1994 neu - unter Ersetzung der bisherigen Festsetzung (vgl. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) für das Jahr 1995 - vorgenommen. Dabei bleibt es auch, soweit sich die auf Grundlage des geänderten Grundsteuermessbescheides neu vorgenommene Festsetzung als nichtig erwiesen hat. Gemäß § 13 Abs. 1 GrStG ist der Grundsteuermessbetrag, der gemäß § 184 Abs. 1 AO durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt wird, die Grundlage für die Erhebung der Steuer. Nach § 182 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 184 Abs. 3 AO ist der Grundsteuermessbescheid für das beklagte Amt verbindlich, sobald er ihm vom Finanzamt mitgeteilt wird. Dabei bedeutet die Bindungswirkung eines Grundsteuermessbescheides, dass die für den Erlass des Folgebescheides zuständige Steuerbehörde verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (BFH, Urteil vom 04. November 1992 - XR 13/91 -, juris Rn. 18; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. September 2005 - 4 L 179/05 -, juris Rn. 5). Dieser Verpflichtung ist das beklagte Amt mit Erlass des Grundsteuerbescheides vom 28. März 1995 nachgekommen. Es hat damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, aufgrund des geänderten Steuermessbescheides des Finanzamts an dem ursprünglichen Bescheid nicht mehr festhalten zu wollen und die Festsetzung von Grund auf neu vorgenommen. Mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 28. März 1995 konnten keine begründeten Zweifel mehr bestehen, dass das beklagte Amt dem Bescheid vom 01. Januar 1995 inhaltlich keine Wirksamkeit mehr beimaß. Die später eingetretene Nichtigkeit des Bescheides vom 28. März 1995 ändert daran nichts, sodass dem Bescheid auch kein entsprechender Anschein rechtlicher Wirksamkeit durch ein etwaiges "Wiederaufleben" zukommt. Das folgt bereits daraus, dass das beklagte Amt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. März 1995 mit Verweis auf den der Festsetzung vom 28. März 1995 zugrundeliegenden - berichtigten - Grundsteuermessbescheid des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen hat. Das beklagte Amt hat damit eindeutig zu erkennen geben, aus dem der Berichtigung vorhergehenden Grundsteuermessbescheid des Finanzamts keine Verpflichtungen mehr herleiten zu können und zu wollen. Vielmehr hat es die rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen aus der geänderten Mitteilung des Finanzamts gezogen. An der mit Bescheid vom 28. März 1995 verbundenen Ersetzung vorhergehender Festsetzungen - auch wenn sich die spätere Festsetzung als nichtig erwiesen hat - hat sich das beklagte Amt daher festhalten zu lassen.
  2. c)Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 1996 vom 05. Januar 1996 und für das Jahr 1997 vom 10. Februar 1997 erweisen sich zwar nicht als nichtig, dafür jedoch als unwirksam.
  3. aa)Die vorliegenden Bescheide sind hinsichtlich des Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten hinreichend bestimmt. Was die Adressierung der Grundsteuerbescheide vom 05. Januar 1996 und 10. Februar 1997 angeht, gilt bezüglich der Firma der Klägerin das unter lit.
  4. a)
  5. aa)Ausgeführte entsprechend. Der Inhalts- und Bekanntgabeadressat, die juristische Person, ist durch Auslegung hinreichend sicher bestimmbar.
  6. bb)Die Bescheide sind jedoch aufgrund fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam. Ansprüche, die gemäß § 9 Abs. 2 GrStG nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden sind, sind durch Bescheid gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter geltend zu machen und können durch Vollstreckung in die Masse realisiert werden (VG Schwerin, Urteil vom 05. Januar 2006 - 4 A 2466/00 -, juris Rn. 31). Ob der Bescheid dabei richtigerweise an den Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren oder den seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin bekanntzugeben war, hängt davon ab, ob das Grundstück Ende 1995 wirksam aus dem Gesamtvollstreckungsbeschlag durch den Verwalter freigegeben worden ist.

(1)Eine solche Freigabe einzelner Gegenstände aus der Insolvenzmasse war auch bereits nach altem Recht anerkannt, auch wenn die Freigabe auch in der heutigen Insolvenzordnung nur vorausgesetzt, aber nirgends tatsächlich festgeschrieben ist. Die Notwendigkeit der Möglichkeit der Freigabe von Insolvenzgegenständen ergab und ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzmasse nicht unnötig mit überschuldeten Grundstücken, die tatsächlich keinen Wert haben und nicht verwertbar sind, aber als Vermögensmasse in die Berechnung bei der Insolvenz einfließen, belastet werden soll. Die Freigabe des Grundstücks wirkt konstitutiv. Eine in Gestalt des Insolvenzvermerks eingetragene Verfügungsbeschränkung des Grundstückseigentümers gerät nach materiellem Recht in Wegfall, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück aus der Insolvenzmasse frei gibt. Die Löschung des noch eingetragenen, materiell unrichtigen Insolvenzvermerks im Grundbuch stellt sich danach lediglich als deklaratorische Berichtigung des Grundbuchs dar. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters - und damit auch die Stellung als Bekanntgabeadressat für einen etwaigen Bescheid - fällt bereits im Moment der Freigabe weg. Eine solche Freigabe bedarf keiner besonderen Form, sie muss dem Insolvenzschuldner lediglich zugehen (Vuia in: MüKo-InsO, Band 2,
  1. Auflage 2019, § 80 Rn. 67; vgl. zum Ganzen auch: VG Cottbus, Urteil vom
  2. Oktober 2016 - 6 K 667/12 -, juris Rn. 44 m.w.N.). Insofern kann sich die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Bescheide nur darin erschöpfen, dass unzutreffenderweise Grundsteuerforderungen, die - solange keine Freigabe des betreffenden Grundstücks erfolgt ist - an sich der Gesamtvollstreckungsmasse zuzurechnen sind und mithin als Masseforderungen gegenüber dem Verwalter festzusetzen wären, gegen die Schuldnerin festgesetzt wurden. Dennoch handelt es sich um Steuerforderungen, die mittels Bescheid und damit mittels eines Verwaltungsakts festgesetzt werden können. Sie werden lediglich einem falschen Steuersubjekt zugerechnet. Insofern vergleichbar ist die auch außerhalb des Insolvenzsteuerrechts bekannte Fallgestaltung, dass in einem Steuerbescheid Umsätze und/oder Gewinne irrtümlicherweise einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden, der diese überhaupt nicht erzielt hat. Damit sind diese Bescheide zwar materiell-rechtlich unrichtig, rechtswidrig und anfechtbar, aber eindeutig nicht nichtig (FG Köln, Urteil vom 24 Oktober 2012 - 9 K 2093/10 - Rn. 74). Der - ohnehin nur in einem obiter dictum geäußerten - abweichenden Rechtsauffassung der
  3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus (Beschluss vom
  4. November 2002 - 4... -, Seite 3 f. B.A.) folgt die Kammer nicht. Die in dem Beschluss zur Begründung der abweichenden Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung (BFH, Urteil vom
  5. März 1994 - XI R 45/93 -, juris) beschäftigt sich im Übrigen auch nur mit der Frage, ob der betreffende Bescheid dem Konkursverwalter gegenüber wirksam bekannt gegeben wurde, wenn er nur an den Gemeinschuldner gerichtet war. Diese Frage stellt sich so vorliegend aber nicht. Dem entspricht auch der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom
  6. August 2013, der Verwalter habe zu keiner Zeit Grundsteuerbescheide für die insolvente Gesellschaft erhalten. Das Gesamtvollstreckungsverfahren bewirkt eine Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Grundstückseigentümers dergestalt, dass die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalter zu erfolgen hat und dass das Gesamtvollstreckungsverhältnis unter Bestimmtheitsgesichtspunkten im Bescheid zum Ausdruck gebracht wird. Mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides bleibt der Schuldner im Gesamtvollstreckungsverfahren zwar weiterhin Steuerpflichtiger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 a.

§ 33Abs.

1 AO. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (VG Cottbus, Urteil vom

  1. Oktober 2016 - 6 K 667/12 -, juris Rn. 42; VG Dresden, Urteil vom
  2. August 2008 - 2 K 2574/06 -, juris Rn. 21). Neben den Schuldner im Gesamtvollstreckungsverfahren tritt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 a.

§ 34Abs.

3, Abs. 1 AO jedoch der Gesamtvollstreckungsverwalter als Abgabenschuldner, soweit seine Verwaltung reicht (vgl. zur insoweit identischen Rechtslage bei Anordnung der Zwangsverwaltung: BFH, Urteil vom

  1. Oktober 2001 - V R 44/00 -, juris Rn. 16; VG Meinigen, Beschluss vom
  2. Februar 2004 - 1 E 289/02 .Me -, juris Rn. 16; VG Schwerin, Beschluss vom
  3. Mai 2006 - 4 B 30/06 -, juris Rn. 38). Damit können die Gesamtvollstreckungsmasse betreffende Verwaltungsakte nicht durch Bekanntgabe an den Schuldner wirksam werden, da richtiger Inhalts- und Bekanntgabeadressat insoweit der Gesamtvollstreckungsverwalter ist (vgl. BFH, Urteil vom
  4. April 2018 - X R 39/16 -, juris Rn. 23 [m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BFH]; Beck/Depré, Praxis der Insolvenz,
  5. Auflage 2017, § 35 Rn. 25; Schmidt, InsO,
  6. Auflage 2016, Anhang Steuerrecht Rn. 46). Würde man dagegen eine Wirksamkeit solcher Bescheide aufgrund ihrer Bekanntgabe allein gegenüber dem Insolvenzschuldner annehmen, könnten die insolvenzrechtlichen Vorschriften durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde ohne Weiteres unterlaufen werden. Dass dieses Ergebnis nicht überzeugen könnte, liegt auf der Hand.

(2)Aus Sicht der Kammer steht fest, dass die Freigabe des Grundstücks spätestens im Laufe des Jahres 1997 erfolgte. Dass die Freigabe bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, kann dagegen nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Gesamtvollstreckungsverwalter die Freigabe des in Rede stehenden Grundstücks gegenüber dem Geschäftsführer als Vertreter der Schuldnerin überhaupt erklärt hat. Das ergibt sich schon daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin persönlich mit Schreiben vom
  1. November 2002 gegenüber dem Amtsgericht Cottbus mitteilte, der Gesamtvollstreckungsverwalter habe durch ein formloses Schreiben "später" (d.h. nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Verwalter im Juli 1995) angezeigt, dass er die Immobilie "freigebe". Damit erweist sich die in der ergänzenden Klagebegründung vom
  2. Juni 2016 aufgestellte Behauptung der Klägerin, der Geschäftsführer der Klägerin habe kein entsprechendes Schreiben von dem Gesamtvollstreckungsverwalter erhalten, als bloße Schutzbehauptung. Zweifel äußerte der Geschäftsführer der Klägerin im Schreiben vom
  3. November 2002 nur insoweit, als er die Berechtigung des Gesamtvollstreckungsverwalters zur erklärten Freigabe in Frage stellte. Auch der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin ging in seinem Schreiben an das Amtsgericht Cottbus vom
  4. Januar 2003 offenkundig davon aus, dass die Freigabe des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt bereits längst erfolgt war. Der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren ist durchaus nicht frei von Widersprüchen. So hat sie in der Klageschrift vom
  5. August 2013 vorgetragen, der Gesamtvollstreckungsverwalter habe mit Schreiben vom
  6. November 1995 an das Amtsgericht Cottbus die Freigabe der Immobilie erklärt. Noch mit Schriftsatz vom
  7. Juni 2014 hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Verwalter die Freigabe erklärt hat. Soweit die Klägerin vorträgt, die Erklärung sei "gegenüber dem Amtsgericht Cottbus" erfolgt, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Erklärung findet sich in der Gesamtvollstreckungsakte nicht. Des Weiteren spricht das von dem beklagten Amt vorgelegte Schreiben des Herrn G...vom
  8. Mai 2001 dafür, dass die Klägerin selbst von einer wirksamen erfolgten Freigabe des Grundstücks ausging. Dort heißt es: "(...) Dieser Bescheid (Anm.: gemeint ist ein Straßenbaubeitragsbescheid des beklagten Amtes für das in Rede stehende Grundstück) richtet sich gegen mich persönlich. Eigentümer des obigen Grundstücks ist jedoch die FirmaG...Ich bitte Sie, mir einen neuen Bescheid lautend auf die Firma zukommen zu lassen. (...)" Weiter teilt der Geschäftsführer der Klägerin im Schreiben vom
  9. Juni 2001 dem beklagten Amt mit: "(...) Die Firma H... hat keine Einnahmen. Deren einzige Funktion besteht derzeit darin, einen geeigneten Käufer für das Gewerbegrundstück zu finden. (...)" Wäre das Grundstück nach Auffassung der Klägerin seinerzeit noch Bestandteil der Gesamtvollstreckungsmasse gewesen, hätte für die Klägerin nicht nur kein Anlass bestanden, sich um einen Verkauf des Grundstücks zu bemühen, es wäre ihr auch gar nicht gestattet gewesen. Wenn auch den am
  10. Februar 2001 im Grundbuch von S..., gelöschten Vermerken über die Anordnung der Sequestration und die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens keine konstitutive Wirkung zukommt, spricht doch das seinerzeitige Verhalten der Klägerin dafür, dass sie selbst von einer wirksamen Freigabe des Grundstücks durch den Gesamtvollstreckungsverwalter ausging. In der mündlichen Verhandlung vom
  11. Juni 2014 hat das Gericht die Klägerin um Vorlage des Schreibens des Gesamtvollstreckungsverwalters vom
  12. November 1995 gebeten. Mit Schreiben vom
  13. Juli 2014 hat der Nachtragsliquidator der Klägerin daraufhin mitgeteilt, das Schreiben liege der Klägerin in ihren eigenen Akten nicht vor. Auch dieser Vortrag ließ weiterhin nicht darauf schließen, die Klägerin bestreite die Wirksamkeit der Freigabe des Grundbesitzes. Der frühere Gesamtvollstreckungsverwalter kann das in Rede stehende Schreiben vom
  14. November 1995 nicht mehr vorlegen, da laut seiner Mitteilung mit E-Mail vom
  15. Juli 2014 die Gesamtvollstreckungsakte bereits vernichtet sei. Erst mit Schriftsatz vom
  16. Juni 2016 hat die Klägerin sodann erstmals ausdrücklich bestritten, dass der seinerzeitige Geschäftsführer das in Rede stehende Schreiben vom
  17. November 1995 erhalten habe, sodass es an einer wirksamen Freigabe fehle. Ihren dazu im Widerspruch stehenden Vortrag hat die Klägerin indes weder klargestellt, noch sonst erläutert. Allein die Frage, wann genau das Grundstück wirksam aus dem Gesamtvollstreckungsbeschlag freigegeben worden ist, lässt sich also heute nicht mehr verlässlich aufklären. Nach Angaben des Verwalters in seinem Schreiben vom
  18. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht Cottbus im Verfahren 4... hat er die Freigabe sowohl gegenüber der grundbuchrechtlich besicherten Pfandrechtsgläubigerin, der früheren V... als auch gegenüber dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom
  19. November 1995 erklärt. Außerdem habe er eine Löschung des Sperrvermerks im Grundbuch seinerzeitig aus verfahrensökonomischen Gründen nicht veranlasst, was erst im Zusammenhang mit der Verwertung oder auf ausdrücklichen Wunsch des früheren Geschäftsführers erfolgen sollte. Die Aktenlage im Gesamtvollstreckungsverfahren - Geschäftsnummer: 6... - bestätigt diesen Zeitpunkt der Freigabeerklärung indes nicht. Eine Kopie des besagten Schreibens findet sich dort nicht. Jedoch ist in dem Schreiben des Amtsgerichts Cottbus vom
  20. Januar 2003 an den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Rede davon, dass die Freigabe im Jahr 1997 (und nicht etwa bereits Ende 1995) erfolgt sei. Der Verwalter selbst teilte dem Amtsgericht Cottbus hingegen in dem Gesamtvollstreckungsverfahren erstmals in seinem Bericht vom
  21. Dezember 1995 mit, dass er den Grundbesitz gegenüber den dinglich gesicherten Gläubigern der Immobilie freigegeben habe. In seinen Sachstandsberichten an das Amtsgericht Cottbus vom
  22. April 1997 und
  23. Februar 1998 verwies der Gesamtvollstreckungsverwalter dann erneut darauf, das Grundstück aus der Masse freigegeben zu haben. Soweit der Gesamtvollstreckungsverwalter in seinem Schreiben an das Amtsgericht Cottbus vom
  24. Januar 2001 mitteilt, er habe "in 1999" die Freigabe erklärt, geht die Kammer von einem Schreibversehen aus. Für die Angabe des Jahres 1999 finden sich in der Akte zu dem Gesamtvollstreckungsverfahren keinerlei Hinweise, sodass der Verwalter entweder das Jahr 1995 oder jedenfalls das Jahr 1997 gemeint haben dürfte. Für die Annahme, dass die Freigabe jedenfalls im Jahr 1997 erfolgte, streitet auch das von dem beklagten Amt in Kopie vorgelegte Schreiben des Gesamtvollstreckungsverwalters vom
  25. November
  26. Dort ist ebenfalls von einer Freigabe im Jahre 1997 die Rede.
(3)Daraus folgt, dass die Grundsteuerbescheide vom 05. Januar 1996 und 10. Februar 1997 - mangels Freigabe des Grundstücks - richtigerweise an den Gesamtvollstreckungsverwalter bekannt zu gegeben waren. Die Bekanntgabe der Bescheide an die Klägerin war dagegen fehlerhaft. Die fehlerhafte Bekanntgabe führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Bescheide.
  1. cc)Hinsichtlich des Bescheides für das Jahr 1997 vom 10. Februar 1997 wendet die Klägerin zwar zu Recht ein, dass der Bescheid während der vom Amtsgericht Bad Liebenwerda mit Beschluss vom 08. Januar 1997 bis zur Aufhebung am 09. April 1997 kurzzeitig angeordneten Zwangsverwaltung über das Grundstück (zumindest auch) an den Zwangsverwalter habe zugestellt werden müssen (zur Bekanntgabe bei Zwangsverwaltung: Fritsch/Koenig, Abgabenordnung, 3. Auflage 2014, § 122 Rn. 49 ["Zwangsverwaltung"]). Ob dieser Mangel jedoch ebenfalls zur Unwirksamkeit des Grundsteuerbescheides führt, kann nach dem vorgenannten Ergebnis dahinstehen.
  2. d)Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 1998 vom 15. Januar 1998 und für das Jahr 1999 vom 28. Januar 1999 erweisen sich dagegen als wirksam. Da die Freigabe im Laufe des Jahres 1997 erfolgte, war die Klägerin für Grundsteuerbescheide ab dem Jahr 1998 (wieder) richtige Inhalts- und Bekanntgabeadressatin. Soweit die Klägerin einwendet, ihr seien die Bescheide nicht wirksam bekannt gegeben worden (§ 122 Abs. 1 AO) und deshalb unwirksam (§ 124 Abs. 1 AO), weil die Geschäftsräume in der S... nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens leer gestanden hätten, sodass dort niemand habe erreicht werden können, wird sie mit diesem Einwand jedoch nicht gehört. Zum einen wurde dieser Einwand erst lange nach der ursprünglichen Klagebegründung vom 02. August 2013 und der mündlichen Verhandlung vom 14 Juni 2014 erhoben, nämlich erst im Schriftsatz der Klägerin vom 24. Februar 2016. Das legt den Schluss nahe, dass es sich auch insoweit um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Bis dahin war lediglich vorgetragen, der Verwalter habe keine Bescheide erhalten. An dem betreffenden Grundstück wurde indes offenbar auch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eine Empfangsvorrichtung für an die Klägerin gerichtete Post vorgehalten. Die Klägerin hätte im Übrigen dafür sorgen können und müssen, dass sie - jedenfalls das insolvenzfreie Vermögen der Schuldnerin betreffende - Post erreicht, was - sollte dies unterblieben sein - zu ihren Lasten ginge. Daran hat sich die Klägerin festhalten zu lassen. Dass die Bescheide an dem Betriebsgrundstück in S...zugegangen sind, hat die Klägerin auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, sodass es auf die Frage der Anwendbarkeit der Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht ankommt. Der Wirksamkeit der Bekanntgabe kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. August 1995 abberufen worden ist. Denn diese eintragungspflichtige Tatsache wurde nicht in das Handelsregister eingetragen. Wird ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer abberufen, so muss die Gesellschaft die Abberufung zur Anmeldung eintragen, § 39 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Hieran hat insbesondere die Gesellschaft ein Interesse, denn der Geschäftsführer kann die Gesellschaft bis zur Eintragung seiner Abberufung nach außen hin weiter rechtsgeschäftlich vertreten, da gutgläubige Dritte auf den Inhalt des Handelsregisters vertrauen dürfen (Stephan/Tieves in: MüKo-GmbHG, Band 2, 3. Auflage 2019, § 38 Rn. 49). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das beklagte Amt positive Kenntnis von der Abberufung gehabt hätte und dass es nicht auf den Inhalt des Handelsregisters hätte vertrauen dürfen. Das Handelsregister benennt als alleinigen Geschäftsführer bzw. Liquidator Herrn B.... Eine Abberufung ist dort nicht eingetragen.
  3. e)Der an die "H..." gerichtete Bescheid vom 16. August 2002, ist indes nichtig, soweit die Festsetzung für die Jahre 1998 und 1999 betroffen ist. Der Inhaltsadressat, die B..., ist zwar auch in diesem Fall mittels Auslegung bestimmbar. Durchgreifende Zweifel bestehen insoweit nicht. Allerdings wurde die Grundsteuer für die Jahre 1998 und 1999 bereits mit Bescheiden vom 15. Januar 1998 und 28. Januar 1999 festgesetzt, die durch den späteren Bescheid vom 16. August 2002 auch nicht aufgehoben wurden. Die Festsetzung stellt sich insoweit als unzulässige "Doppelfestsetzung" für die Jahre 1998 und 1999 dar. Die mehrfache Festsetzung einer Abgabeschuld führt indes zur Nichtigkeit der der Erstfestsetzung nachfolgenden Bescheide, da es den Folgebescheiden an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt (BFH, Urteil vom 23. August 2000 - X R 27/98 -, juris Rn. 26; vgl. zur doppelten Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrags: VG München, Urteil vom 20. Oktober 2016 - M 10 K 14.5560 -, juris Rn. 28). Denn nur einer von mehreren Grundsteuerbescheiden für einen Veranlagungszeitraum kann Rechtsgrundlage für die Zahlungspflicht des Steuerschuldners sowie Titel für die Vollstreckung des Steueranspruchs sein; die Behörde darf sich deshalb nicht erneut einen Titel verschaffen, soweit sie bereits über einen solchen - wie hier - verfügt.
  4. f)Die Bescheide vom 26. November 2004 (Festsetzung für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004), vom 28. Februar 2005 (Festsetzung für das Jahr 2005) und vom 27. März 2006 (Festsetzung für das Jahr 2006), die an die H..." gerichtet sind, sind dagegen wirksam. Auch hier ist der Inhaltsadressat nicht zweifelhaft. Dass die Bescheide an die Privatadresse des Herrn B... gerichtet sind, schadet indes nicht. Die Bescheide vom 12. Februar 2007 (Festsetzung für das Jahr 2007) und vom 03. April 2008 (Festsetzung für das Jahr 2008) sind an die "B..." unter der vorgenannten Privatadresse des Geschäftsführers der Klägerin in F...gerichtet. Da die Firma insoweit zutreffend bezeichnet ist, bestehen ebenfalls keine Zweifel daran, dass Inhalts- und Bekanntgabeadressatin der Bescheide die Klägerin ist. Soweit die Klägerin vorträgt, Herr Geschäftsführer der Klägerin sei "im fraglichen Zeitraum für mehrere Jahre in Brasilien gemeldet" gewesen, ist festzustellen, dass dieser pauschale Vortrag zu unkonkret ist, die Annahme einer fehlenden Bekanntgabe der betreffenden Bescheide im Einzelnen zu stützen. Zudem erfolgte die Abmeldung der Hauptwohnung in F...und die Angabe einer neuen Adresse in Brasilien erst zum 26. April 2009 - und damit nach Bekanntgabe des letzten verfahrensgegenständlichen Grundsteuerbescheides vom 17. März 2009. Jedenfalls bis dahin sind die an den privaten Wohnsitz des Herrn B... erfolgten Bekanntgaben ersichtlich nicht fehlgeschlagen.
  5. g)Schließlich ist die Klage auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 09. Februar 2000 (Festsetzung für das Jahr 2000), vom 16. August 2002 (soweit die Festsetzung für die Jahre 2000, 2001 und 2002 betroffen ist), vom 27. März 2003 (Festsetzung für das Jahr 2003) und vom 13. Februar 2004 (Festsetzung für das Jahr 2004) richtet. Dabei kann dahinstehen, ob mit Bescheid vom 16. August 2002 für das Jahr 2000 eine unzulässige - mit der Folge der Nichtigkeit einhergehende - mehrfache Festsetzung vorliegt. Denn jedenfalls hat das beklagte Amt mit Grundsteuerbescheid vom 26. November 2004 alle vorgenannten Festsetzungen für die Jahre 2000 bis 2004 ersetzt und die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 auf Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamts F...vom 30. März 2004 neu festgesetzt. Von den ersetzten Bescheiden geht folglich seitdem kein Rechtsschein mehr aus. Da der Bescheid vom 26. November 2004 - wie oben ausgeführt - wirksam ist, stellt sich die Frage eines "Wiederauflebens" vorhergehender Festsetzungen nicht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2310161.html ( https://oj.is/2310161 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.