läufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2 darf die Vollstreckung der monatlichen Auskunftsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte
der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über die Beendigung zwischen ihnen geschlossener Verträge über die Zulieferung von Hintersitzlehnenrahmen. Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass aufgrund von ihnen ausgesprochener Kündigungen sämtliche Vertragsbeziehungen zur Beklagten zum
(Anlagen W 16 – W 18, GA Anlagenband Bekl. Bd. II: „Lastenheft_Einkauf_Prod-Mat_2.7_Stand_10_2007). Dieses stellte nach seiner Einleitung (Seite 5) eine Ergänzung der Einkaufsbedingungen der Klägerin zu 1 dar (Anlage K 21, GA Anlagenordner Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen). Es enthielt insoweit folgende Regelung: „[...]Grundsätzlich beschreibt
liegendes Lastenheft den gesamten Prozess zwischen Anfrage und Ende Ersatzteilversorgung. Maßgeblich für die Laufzeit des Liefervertragen ist jedoch ausschließlich der jeweilige Liefervertrag im Einzelfall, der nicht zwingend den gesamten Prozess abdecken muss.[...]“ Ziffer 2.1.1 des Lastenheftes lautet: „Grundlage der Belieferung der … mit Produktionsmaterial ist der Nomination Letter. Der Nomination Letter deckt als Rahmenvereinbarung die Beauftragung mit der Entwicklung des Bauteils gemäß dem entsprechenden Bauteillastenheft sowie den mitgeltenden Unterlagen und die Beauftragung der Fertigung und Belieferung ab. Die Laufzeit des Nomination Letter entspricht grundsätzlich der Laufzeit des Bauteiles bis EOP einschließlich des Zeitraumes der Ersatzteilversorgung, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen. Die jeweiligen Jahrespreise werden über einen Systemabschluss (S-Abschluss) beauftragt und haben grundsätzlich Gültigkeit, bis ein neuer Abschluss erfolgt.“ Zudem enthält Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes Regelungen zur „Kündigung [und]
zeitige[n] Beendigung der Liefervereinbarung“. Vertragsschlüsse erfolgten entsprechend der
gaben im Konzern der Klägerinnen auf der Grundlage von Angeboten, die Zulieferer wie die Beklagte nur über das elektronische Portal Electronic Supplier Link („ESL“) abgeben konnten. Die Klägerin zu 1 hatte als Verhandlungsführerin für Unternehmen des … – einschließlich der Klägerin zu 2, der … und … – nach Durchführung eines Konzeptwettbewerbs im Jahr 2008 mit der Beklagten Rahmenbedingungen für den Bezug von Hintersitzlehnenrahmen nach deren Konzept eines … geführt. Am
hergehende ESL-Anfrage von … „…“ zugrunde, die das Lastenheft der Klägerin zu 1 als mitgeltende Unterlage aufführte. Die Beklagte geht davon aus, dass in diesen Nomination Letter vom
halten. In der Anlage zu diesem Nomination Letter haben die Vertragsparteien festgehalten, dass die Entwicklungskosten knapp 2 Mio. € betrügen und im Teilepreis mit einer Umlage von 0,27 € je Lehnensatz über 7 Jahre berücksichtigt seien. Berechnungsgrundlage war hierfür „das 100 % Volumen“. Mit dem Nomination Letter vom 12. April 2011 (Anlage K 16) beauftragte die Klägerin zu 1 die Beklagte mit der zweiten Tranche, nämlich den verbliebenen 52 %. Der Lieferanteil der Beklagten sollte ausweislich S. 2/3 der „Nomination Anlage“ zum Nomination Letter wiederum durchgehend 80 % betragen. Auch dieser Nomination Letter enthielt Regelungen u. a. zur
zuhaltenden Kapazität, zu Entwicklungskosten und deren Umlage auf den Teilepreis. In einer weiteren Anlage dazu heißt es: „
gesehen. Nach Seite 5 des Nomination Letter sollten „die Einkaufsbedingungen der … für Produktionsmaterial, Stand 11./2001“ ergänzend gelten. Weiter war ein „außerordentliches, fristloses“ Kündigungsrecht der Klägerin zu 2 für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geregelt. Die Beklagte begann Mitte 2012 mit der Produktion der …-Hintersitzlehnen und belieferte die Klägerinnen wie auch die … und ... von da an mit jeweils 100 % ihres Bedarfs einschließlich des Teppichbelags Rückwand auf der Grundlage regelmäßig neu erteilter „Bestellungen“, basierend auf den
genannten Nomination Letter. In der Folgezeit vereinbarten die jeweiligen Vertragsparteien ohne Abschluss neuer Nomination Letter Preisänderungen. So bestand z.B. die seit Jahren geübte Regelung, die Stahlpreise für das vergangene und das laufende Jahr einander gegenüberzustellen. Dies konnte zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des der Kalkulation zugrundeliegenden Stahlpreises führte. Dieser Entwicklung trugen die Parteien dann durch eine Änderung der Preiskomponente Materialteuerungszuschlag für Stahl („MTZ“) Rechnung. Sofern die Preisänderung nicht bereits unterjährig in das elektronische Bestellsystem der Klägerinnen eingepflegt wurde, erfolgte am Ende des Jahres eine Ausgleichszahlung. Bis 2017 einschließlich erfolgte diese Handhabung in der Regel problemlos und nach einer allen Vertragsparteien bekannten Berechnung. Im August 2018 fand die letzte Preisverhandlungsrunde für die für 2018 geltenden Preise statt. Die Beklagte bemühte sich seit 2016 um den Zuschlag für das Nachfolgeprojekt der …-Hintersitzlehnen. So wandte sie sich mit E-Mail vom 18. April 2016 an die Klägerin zu 1 und hakte mit E-Mail vom 7. Juni 2016 nach. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlagen K 54 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) und K 55 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen. Mit Schreiben vom 1. August 2016 kündigte die … GmbH, die … mit kompletten Hintersitzbänken für den … belieferte, die sie von der … in Lohnarbeit fertigen ließ, der Klägerin zu 1 einen Lieferstopp an. Sie wollte damit Schadensersatzforderungen, die sie wegen eines gekündigten Entwicklungsvertrags geltend machte, durchsetzen. Wegen des Wortlauts und der
geschichte wird auf die Anlagen K 43 und K 46 (GA Anlagen-ordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen. Am Nachmittag desselben Tages informierte die … GmbH die Klägerin zu 1 per E-Mail über den Lieferstopp. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlage K 47 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen. Am
dem Landgericht Braunschweig erwirkten einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die weitere Belieferung, beendete weder die … GmbH noch die … GmbH ihren Lieferstopp, so dass die Klägerinnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiteten. Schließlich vereinbarten die … Netherlands B.V., die … GmbH, die … GmbH und die Klägerinnen sowie weitere Gesellschaften des … in einem sog. Eckpunktepapier vom
sorglich dessen fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 50 (GA Anlagenordner Anlagen K 28 bis K 86 zum Schriftsatz v. 10.10.18) verwiesen. Das Oberlandesgericht Dresden hat zwischenzeitlich mit Urteil vom
zeitige Kapazitätsreduzierungen der Beklagten zugunsten längerfristiger Aufträge anderer Original Equipment Manufacturer und „Kündigungsfristen“ ging und die Klägerin zu 1 eine „Kündigungsfrist“ von sechs Monaten für Teile dieser Produktgruppe auf jeden Fall als zu kurz erachtete. Wegen des Wortlauts wird auf die Anlagen K 22 (GA Anlagenordner Kläger Klage vom
halten, der jedenfalls ca. eine Woche lang die Lieferkette sicherstellen konnte. Zudem begannen die Klägerinnen in 2017, den Ersatzlieferanten … in Polen aufzubauen und dessen späteren, vollen Serieneinsatz im April 2019
zubereiten. Die Klägerin zu 1 verhandelte im Jahr 2017 mit der Beklagten als Gesellschafterin der … GmbH über die Erweiterung der Kapazitäten bei der … GmbH, die die Beklagte ab Sommer 2016 aufwertete, indem sie zunehmend Leiharbeiter beschäftigte, Assets anmietete und gewisse Arbeiten der … GmbH übernahm. Am 12. Juli 2017 beauftragte die Klägerin zu 1 die Beklagte mit der Erweiterung der wöchentlichen Liefermengen der Hintersitzbänke für den … (Anlage W 22, GA 642 f. Band IV). Beide Seiten vereinbarten, die Kosten der Kapazitätserweiterung auf den Preis umzulegen. Die Beklagte setzte diese Erweiterung in der zweiten Jahreshälfte 2017 bei der … GmbH um und produzierte und lieferte die abgerufenen Stückzahlen, während die Klägerin zu 1 die vereinbarte Umlage trotz mehrfacher Aufforderung nicht zahlte. Einen Produktions- oder Lieferstopp drohte die … GmbH der Klägerin zu 1 nicht an. Die Klägerin zu 1 plante in Reaktion auf den Lieferstopp der … GmbH und der … GmbH, Vertragsverhältnisse der Gesellschaften der …-Gruppe mit Gesellschaften der …-Gruppe zu beenden. Ausweislich einer von ihr als vertraulich bezeichneten
standsvorlage vom 25. April 2017 - dem sog. „Projekt 1“ - sollte die Beklagte zu Februar 2018 als dem frühestmöglichen Zeitpunkt „ausgesteuert“ werden. Wegen des genauen Inhalts dieser
standsvorlage wird auf die Anlage W 12 zur Anlage W 2 (GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage)) verwiesen. Mit E-Mail vom
standsvorsitzenden der Klägerin zu 1 (in Anlagenkonvolut W 30, GA 1322 – 1324 Band VII) und auch in dem Schreiben an die Klägerin zu 1 vom
standsmitglied der Klägerin zu 1 – … – und den niedersächsischen Ministerpräsidenten – … – Einfluss auf die Entscheidungen der Klägerin zu 1 zu nehmen. Wegen des Wortlauts der einzelnen Schreiben wird auf das Anlagenkonvolut W 30 (GA 1325 – 1330, 1331 – 1333 Band VII) verwiesen. Da die Beklagte allerdings den Nichterhalt des Nachfolgeauftrags bereits befürchtete, forderte sie ab Herbst 2017 von den Klägerinnen, der … und der … für die Zeit ab Januar 2018 einen Aufschlag von 8,26 € auf die je Hintersitzlehnenrahmen vereinbarten Teilepreise, was einer Steigerung von bis zum 25 % entsprach. Die Beklagte rechtfertigte diese von ihr auch als Auslaufumlage bezeichnete Preiserhöhung als „
weggenommene kommerzielle Anpassung der zu erwartenden negativen Entscheidung der … AG bei der Vergabe der … Umfänge“ für das Nachfolgeprojekt. Zugleich stellte sie heraus, für eine Besprechung und Abstimmung zur Verfügung zu stehen. Auf die Schreiben der Beklagten an die Klägerin zu 1 vom
gebrachte Argumentation, bei einer Nichtvergabe des … Nachfolgers an … „Schließungskosten“ von uns zu fordern oder wie Sie es jetzt nennen eine „Neubewertung der kommerziellen Rahmenbedingungen“ einseitig durchzuführen, nach wie
nicht erkennen. Dies auch und insbesondere, nachdem Ihre diesbezüglichen Forderungen erneut zwischen April und August 2017 ausführlicher Gegenstand von Gesprächen und Kommunikation war [...]. Ihr Schreiben [...] vom 10.01.18 müssen wir so verstehen, dass nach Ihrer Meinung die Firma … nicht mehr bereit ist, auf der Grundlage der auch hinsichtlich der Preise nach wie
rechtsgültigen Verträge die Weiterbelieferung durchzuführen, sollten wir Ihrem einseitigen Preiserhöhungsverlangen nicht zum Ende Januar 2018 nachkommen. Dies ist aus unserer Sicht ein rechtlich unzulässiges Preisdiktat. Wie Sie wissen, haben bei uns keinerlei Verträge fixe Laufzeiten. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien im Grunde jederzeit auch aus einem laufenden Vertrag aussteigen können. Dies aber eben nicht, wie von Ihnen, [...], offenbar unterstellt, von heute auf morgen, sondern nur mit einer angemessenen Frist, in der die bisherigen Konditionen weitergelten. Aufgrund der uns mitgeteilten Zuständigkeiten ist uns jedoch nicht klar, ob unser Verständnis des Schreibens vom 10.01.2018 tatsächlich dem Willen der letztlich verantwortlichen Entscheidungsträger auf Ihrer Seite entspricht. Wir möchten daher Sie, [...], darum bitten, sich zu positionieren, ob die Firma … bereit ist, weiter entsprechend der gültigen Verträge (inkl. Preisvereinbarung) zu liefern. Gerne können wir dieses Thema bei unserem Treffen am 15.01.2018 auf die Agenda setzen. [...]“ Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 sagte die Klägerin zu 1 die Zahlung der geforderten Auslaufumlage unter
behalt zu (Anlage K 15, GA Anlagenordner Kläger Klage vom 11. Mai 2018 nebst Anlagen): "[...]Wir weisen des Weiteren Ihren
halt zurück, dass wir in der bisherigen Kommunikation mit Ihnen keine Offenheit in der Sache an den Tag gelegt hätten. [...] Deshalb teilen wir Ihnen auch nunmehr mit, dass eine Einholung von Angeboten für die … Nachfolgegeneration nach der derzeitigen Entscheidungslage noch in Februar/März startet. Ihr Angebot wird dabei berücksichtigt werden. [...]Die von Ihnen
gebrachte Begründung für Ihr Preiserhöhungsverlangen, nämlich einer „Auslaufumlage“ für ab dem Jahr 2020 stark sinkende Umsätze in Ihrem Unternehmen sind offensichtlich keine vertragsrechtlich gerechtfertigten Grundlagen für ein solches Verlangen. [...] Wir müssen stattdessen leider zur Kenntnis nehmen, dass Sie mit dem gestrigen Schreiben nicht von Ihrem einseitigen und nicht vertraglich gerechtfertigten Preiserhöhungsverlangen Abstand genommen haben.
dem Hintergrund, dass Sie Ihr Preiserhöhungsverlangen stattdessen ausdrücklich aufrechterhalten, sich nicht erklären, was im Falle der Nichteinstellung der Preise erfolgt und der mit ihrem Unternehmen anlässlich eines Lieferstopps von … und der …-Gruppe im Jahre 2016 gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehen wir uns zur Absicherung unserer Produktion gezwungen, den Kreislauf des Wiederholens der Standpunkte zu durchbrechen, um drohenden Schaden von unserem Unternehmen abzuwenden. Um unsere Versorgung ab dem 01.02.2018 sicherzustellen, werden wir insofern rückwirkend zum 01.01.2018 Ihre
gegebene Preisliste ab diesem Datum in die Systeme
behaltlich einer inhaltlichen Klärung einstellen. Wir fordern Sie deshalb zugleich auf, zeitnah in konkrete Verhandlungen über die substantielle, kaufmännische und rechtliche Berechtigung Ihrer
gegebenen neuen Preise einzutreten." Die Beklagte lieferte währenddessen durchgehend die abgerufenen Stückzahlen; die Klägerinnen zahlten seit dem
dem Hintergrund der Erfahrungen mit anderen Unternehmen der …-Gruppe eine Absicherung für etwaige Lieferausfälle zu erarbeiten. Diese Absicherung sei verfügbar. Unter dem
sorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gründe für die Kündigung gaben sie nicht an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 25 (GA Anlagenordner Kläger Klage vom
standsvorlage Projekt 1 der Klägerin zu 1 an die Presse „durch Personen der …-Gruppe“ aus. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu 2 mit der Berufungserwiderung vom 6. Dezember 2019 (GA 710 Band IV) „höchst
sorglich nochmals eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegenüber der Beklagten“ wegen zwischenzeitlicher Änderungen in der Gesellschafterstruktur der Beklagten erklärt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 forderte die Klägerin zu 2 die Beklagte zur Rückzahlung der Auslaufumlage auf (Anlagenkonvolut K 173, GA 137 ff. Anl.-Bd. OLG – Kl.); mittlerweile macht die Klägerin zu 1 Rückzahlungsansprüche der Klägerin zu 2 wegen der Auslaufumlage gerichtlich gegen die Beklagte
dem Landgericht Braunschweig (21 O 2255/20) geltend. Mit Schreiben vom
dem
liegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche aus dem „Frühjahr 2019“ stützt. Insoweit nahm sie die Klage am
dem Landgericht Dortmund 8 O 19/18 hinausgeht, erhebt die Klägerin zu 1 die Anträge zu 1 und 2 als Zwischenfeststellungsklage. Die Klägerin zu 2 hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten, insbesondere die (Liefer-)Verträge betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau, durch die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 20. März 2018 zum 31. März 2019 beendet sein werden, 2. hilfsweise festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten, insbesondere die (Liefer-)Verträge betreffend Hintersitzlehnen inklusive Belag und Zusammenbau, durch die Kündigung der Klägerin zu 2 vom 20. März 2018 zum nächstmöglichen, durch das Gericht zu bestimmenden Datum, beendet sein werden, 3. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 2 nach dem 31. März 2019 keinen Anspruch auf Abnahme von Lieferungen und Leistungen betreffend Hintersitzlehnenrahmen inklusive Belag und Zusammenbau hat, 4. hilfsweise erklärt sie den Rechtsstreit für erledigt, 5. für den Fall, dass die Erledigungserklärung der Anträge zu 1 und 2 zum Tragen kommt und das Gericht der Ansicht ist, dass diese Anträge über den Streitgegenstand der Widerklage hinausgehen (also nicht nur das kontradiktorische Gegenteil darstellen), erhebt die Klägerin zu 2 nach § 256 Abs. 2 ZPO die Zwischenfeststellungsklage mit den Anträgen,
gelegen. Ein Anspruch der Beklagten auf eine Auslaufumlage habe nicht bestanden. Aufgrund der
gänge in 2016 und der personellen Verflechtungen der Beklagten mit den Unternehmen der …-Gruppe habe die Klägerin zu 2 befürchten müssen, dass die Beklagte ihre Lieferungen einstellen werde, wenn die Klägerin zu 2 die Auslaufumlage nicht zahle. Der Klägerin zu 2 sei eine weitere Zusammenarbeit daher nicht zumutbar gewesen. Daran ändere nichts, dass diese Drohung ggf. bei Absicherung durch Alternativlieferanten ins Leere gegangen wäre. Die Klägerin zu 2 habe mit der Kündigungserklärung auch abwarten dürfen, bis sie ihre Ersatzbelieferung sichergestellt hatte. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig die Wahrung einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes nach § 314 Abs. 2, 3 BGB, weil Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes dies nicht
sehe. Ziffer 2.1.3 c des Lastenheftes sei nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, denn es fehle jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten, weil die Regelung dem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund des § 314 Abs. 1 BGB entspreche. Das Abbedingen der weiteren
aussetzungen des § 314 BGB falle nicht dermaßen ins Gewicht, dass dies zur Unangemessenheit führe. Auch die fehlende Definition einer angemessenen Kündigungsfrist benachteilige die Beklagte nicht unangemessen, weil darin keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 624 BGB liege. Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten sei die Kündigungsfrist von einem Jahr nicht zu beanstanden. In der Kündigung liege auch keine unbillige oder ohne sachlichen Grund erfolgte Behinderung der Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, gerade weil die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt sei. Die Feststellungsanträge zu Ziffer 1 der Klägerinnen seien zulässig, weil die Feststellung des Nichtbestehens der Vertragsverhältnisse für etwaige Sekundäransprüche der Beklagten nach dem 31. März 2019 relevant sei. Die anderweitige Klage der Beklagten
dem Landgericht Dortmund und die Widerklage im
liegenden Verfahren hätten aus dem gleichen Grunde das Feststellungsinteresse der Klägerinnen nicht beseitigt. Diese Anträge seien auch begründet, soweit sie die Vertragsverhältnisse aus den konkret datierten Nomination Letter der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 betreffen. Die Beendigung weiterer Lieferverträge hätten die Klägerinnen nicht dargelegt. Die mit den Nomination Letter vereinbarten Rahmenverträge hätten die Klägerinnen mit ihren Kündigungen vom
liegenden Verfahren beträfen. Es sei nicht festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt sei. Über die hilfsweise erhobene Zwischenfeststellungsklage bzw. -widerklage sei nicht zu entscheiden. Diese Hilfsanträge seien dahingehend zu verstehen, dass über sie (nur) entschieden werden solle, wenn über die Feststellungsanträge zu 1 und 2 inhaltlich mangels Zulässigkeit nicht entschieden werde. Diese Bedingung sei aufgrund der Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu 1 und 2 nicht eingetreten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie richtet sich sowohl gegen die Feststellung der Beendigung der Verträge als auch gegen die Abweisung ihrer Widerklage. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung die Widerklage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung der Klägerin zu 2 über die Abnahme bei Dritten umgestellt. Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig: Den Klägerinnen fehle jedenfalls inzwischen ein Feststellungsinteresse, nachdem sie ihre Klage im Dortmunder Verfahren auf Schadensersatz umgestellt habe. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Durch die Nomination Letter seien Rahmen-Lieferverträge und damit projektbezogene Dauerschuldverhältnisse mit bestimmbarer Dauer begründet worden, die nicht ordentlich kündbar seien. Die Regelungen zur Kündigung im Lastenheft der Klägerin zu 1 seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Unklarheiten und unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam. Die Kündigungen vom 20. März 2018 könnten auch nicht in außerordentliche Kündigungen umgedeutet werden. Zudem liege insbesondere kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung
. Die Ereignisse in 2016 stellten keinen Kündigungsgrund dar, weil die Beklagte daran nicht beteiligt gewesen sei und die Klägerin zu 1 in 2017 mit der Beklagten noch eine Kapazitätserweiterung der … GmbH vereinbart habe. Die Beklagte habe im Januar 2018 auch nicht durch „beredtes“ Schweigen mit einem Lieferstopp gedroht; die Klägerin zu 1 habe mit ihrer Nachfrage einen Kündigungsgrund provozieren wollen. Ansonsten verstießen die Kündigungen jedenfalls gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot. Die Beklagte behauptet, dass sie für den Fall der Ablehnung der Auslaufumlage keinen Lieferstopp habe androhen, geschweige denn durchführen wollen. Sie behauptet weiter, dass sie nach den Kündigungen keine kurzfristigen Möglichkeiten gehabt habe, ihre Produktionsstätten anderweitig zu nutzen, weil sie unter anderem bis zum
(Anlage W 27, GA 1281 – 1282 VII). Hiernach verkaufte und trat die Beklagte u. a.
dem Landgericht Hannover anhängige Schadensersatzansprüche der Beklagten u. a. gegen die hiesigen Klägerinnen aufgrund unberechtigter Kündigungen von Rahmenverträgen über die Produktion und Lieferung von Metall-Hintersitzlehnen und die Verweigerung des weiteren Bezugs dieser Bauteile ab. Die Abtretung umfasste „sämtliche Ansprüche und Forderungen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Auskunfts- und Schadensersatzforderungen aus und im Zusammenhang mit den oben bezeichneten Lieferbeziehungen und Kündigungen“. Bereits laufende Rechtsstreitigkeiten sollte die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterführen. Mit Urkunde vom 8. Oktober 2020 (Anlage W 34, GA 1607 – 1609 Band IX) haben die Parteien der Abtretungsvereinbarung ergänzend klargestellt, dass die Abtretungsvereinbarung die in dem
liegenden Verfahren zwischenzeitlich widerklagend geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche umfassen sollte und die Beklagte insoweit Leistung an sich selbst verlangen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die
genannten Urkunden Bezug genommen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie aufgrund der dieser Abtretung zugrundeliegenden Abrede ein hinreichendes wirtschaftliches Interesse daran habe, den Prozess aufgrund der Ermächtigung weiterzuführen. Betreffend ihren Feststellungsantrag erläutert die Beklagte, dass die in der Anlage 1 zum Widerklageantrag (= Anlage 2 zur Anlage W 2, GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage)) genannten Teile-Nummern den zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2 einvernehmlich festgelegten Lieferumfang wiedergeben. Bei der Anlage 2 (= Anlage 5 zur Anlage W 2, GA Anlagenordner I Bekl., Anlagen Schriftsatz vom 18.6.18 (Widerklage)) gehe es der Beklagten um die Fahrzeuge, nicht um den EOP. Die Beklagte beantragt,
lieferanten (sog. Tier 1-Zulieferer), der seinerseits an die Klägerin zu 2 liefert, wobei Auskunftserteilung und Rechnungslegung spätestens bis zum 25. des jeweiligen Folgemonats zu erfolgen haben; hilfsweise: der Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie
, wobei der Klägerin zu 2
behalten bleiben mag, Auskunft und Rechnungslegung statt der Beklagten einem von der Beklagten zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern die Klägerin zu 2 dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Beklagten die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise für sämtliche …-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 2 zum Antrag zu benennen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Dauerschuldverhältnisse seien von unbestimmter Dauer und ordentlich kündbar gewesen. Dies sei – wie die Klägerinnen behaupten – branchenüblich und diene auch dem Schutz des Zulieferers. Auch die Beklagte sei beim Vertragsschluss hiervon ausgegangen. Zudem sei das Lastenheft der Klägerin zu 1 nicht in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu 2 einbezogen. In diesem Lastenheft sei weiter nur ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Klägerin zu 1 festgelegt. Auch hätten die im Lastenheft der Klägerin zu 1 genannten Kündigungsgründe
gelegen. Gegebenenfalls seien die ordentlichen in außerordentliche Kündigungen umzudeuten. Die Klägerinnen hätten wegen beredten Schweigens der Beklagten angesichts der
hergehenden Erfahrungen in 2016 damit rechnen müssen, dass bei Ablehnung der Auslaufumlage ein Lieferstopp der Beklagten drohe. Hinzu komme für die außerordentliche Kündigung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 der Vertrauensverlust wegen der Weitergabe der vertraulichen
standsvorlage Projekt 1 an die Presse. Der Syndikus der Beklagten – … – habe die
lag an die Presse weitergeleitet. Die Kündigung habe nicht eher erfolgen können, weil sie erst eine Ersatzbelieferung hätte sicherstellen müssen. Erstmals im Berufungsverfahren bestreiten die Klägerinnen die Aktivlegitimation der Beklagten für die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche. Sie gehen davon aus, dass es sich bei der „Klarstellung zur Abtretungsvereinbarung“ um ein Scheingeschäft handle, und behaupten, dass die beteiligten Geschäftsführer nicht gewollt hätten, dass die Beklagte am Ende Zahlungen aus der Schadensersatzforderung erhalte. Die Klägerinnen halten eine abschließende Klärung der Wirksamkeit all ihrer gegenüber der Beklagten während des laufenden Verfahrens erklärten Kündigungen der Lieferverträge über …-Hintersitzlehnenrahmen für sachdienlich und begehren daher hilfsweise und gestaffelt die Feststellung der Beendigung der Lieferverträge. Die Klägerin zu 1 beantragt im Wege der (Zwischen-)Feststellungsklage
dem Senat am
läufige Verwaltung über das Vermögen der Beklagten angeordnet worden (Anlage K 179, GA 1687 Band IX). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9. November 2020 (GA 1639 ff. Band IX) vertritt die Klägerin zu 2 die Ansicht, dass eine monatliche Auskunftserteilung unangemessen sei; allenfalls sei eine quartalsweise Auskunft zumutbar. Diesbezüglich trägt sie zu ihrem Personalaufwand
. Dieser Schriftsatz sowie die weiteren nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerinnen vom
, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des (Wider-)Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klagabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung oder -änderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Entscheidend ist, ob die mit der Berufung zur Entscheidung gestellten Ansprüche gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegenstand bilden, der nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge her-leitet, bestimmt wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 30. November 2005 – XII ZR 112/03 , juris, Rn. 15; Beschluss vom 7. Mai 2003 – XII ZB 191/02 , juris, Rn. 17; Urteil vom 15. März 2002 – V ZR 39/01 , juris, Rn. 6; Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR 214/01 , juris, Rn. 7; Urteil vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 321/99 , juris, Rn. 7; Rimmelspacher in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016,
26, m. w. N.; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020,
26, m. w. N.; Koch in Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019,
21; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020,
10). Eine im
genannten Sinne unzulässige Berufung liegt dagegen nicht
, wenn der Kläger mit der Berufung im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert. Denn damit macht er in der Berufung keinen anderen prozessualen Gegenstand geltend als in erster Instanz. Es ändert sich allein der Klageantrag, nicht aber der zugrundeliegende Lebenssachverhalt als Klagegrund, weshalb eine solche Änderung nach § 264 ZPO gerade nicht als Klageänderung anzusehen ist. Auch ein solcher Antrag ist daher auf die Beseitigung der aus der erstinstanzlichen Klageabweisung folgenden Beschwer gerichtet, denn damit begehrt der Kläger die in der Sache identische, nur in der Form veränderte Rechtsposition, die ihm die
instanz abgesprochen hat. Mit der Berufung kann daher zulässig vom Erfüllungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch übergegangen werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom
75; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020,
28; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020,
10c). Der zuletzt genannte Fall liegt hier
. Mit der Umstellung des erstinstanzlichen Widerklageantrags auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten für die Zukunft, d. h. für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme bei ihr für die Zeit ab dem 1. April 2019 fordert die Beklagte im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO statt des ursprünglichen Gegenstands der Vertragserfüllung nunmehr das Interesse, ohne dass eine Änderung des Klagegrunds
liegt. Denn der Schadensersatzantrag ist auf denselben zugrundeliegenden Lebenssachverhalt eines wirksamen, zur Abnahme der Vertragswaren verpflichtenden Rahmenvertrags, dessen vollständige Erfüllung die Klägerin zu 2 sowohl
Ablauf der Kündigungsfrist als auch – bei unwirksamer Kündigung – danach zu Unrecht verweigerte, gestützt. Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt insoweit nicht
. Die Beklagte verfolgt mit dem Schadensersatzfeststellungsantrag den bisherigen Streitgegenstand der Widerklage der Sache nach weiter und erstrebt damit die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Abweisung des Unterlassungsantrags liegenden Beschwer. 2. Die Umstellung des Widerklageantrags ist auch im Übrigen nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Eine hiernach erforderliche spätere Veränderung für den Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zum Schadensersatzantrag liegt
. Die Norm des § 264 Nr. 3 ZPO gestattet es dem Kläger, seinen Antrag an Umstände anzupassen, die die materielle Rechtslage nach Rechtshängigkeit verändert haben. Gleichgestellt werden Umstände, die zwar bei Rechtshängigkeit
lagen, dem Kläger aber ohne Verschulden unbekannt waren. Worauf die später eingetretene Veränderung beruht, ist unerheblich. Sie kann auf das Verhalten der einen oder anderen Partei oder auf ein zufälliges Ereignis zurückzuführen sein. Daher kommt es etwa für Gestaltungsrechte nicht auf ihre Entstehung, sondern auf ihre Ausübung an. Deshalb braucht der Kläger
Klageerhebung etwa von einem bestehenden Rücktrittsrecht nicht Gebrauch zu machen; er darf zunächst an seinem Erfüllungsanspruch festhalten. Der neue Antrag kann noch in der Berufungsinstanz gestellt werden, auch wenn der Kläger schon in erster Instanz dazu in der Lage war (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 37 . Ed. 1.7.2020, ZPO § 264 Rn. 7-8.1; Becker-Eberhard in MüKo ZPO,
, wenn der Kläger zunächst Erfüllung und erst später Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 37 . Ed. 1.7.2020, ZPO § 264 Rn. 8.1). Unabhängig von der Frage, ob es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung überhaupt darauf ankommt, ob die
aussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO vollständig
liegen, oder ob dies eine Frage der Zulässigkeit des neuen (Wider-)Klageantrags und damit der Begründetheit der Berufung ist, während es für deren Zulässigkeit ausreicht, dass die Beklagte mit dem neuen Antrag wegen der Identität des Klagegrunds die Beschwer des erstinstanzlichen Urteils angreift (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 – U (Kart) 4/19 , juris, Rn. 130), ist nach den dargestellten Grundsätzen das
liegen einer nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen (Wider-)Klageantrags eingetretenen Veränderung zu bejahen. Die Beklagte hat mit dem erstinstanzlich geltend gemachten Unterlassungsantrag zunächst die Fortsetzung des Abrufs und der Abnahme der Vertragsprodukte begehrt. Hat dieser Anspruch bestanden, so hat die Klägerin zu 2 durch ihren eigenen Klagantrag, ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und ihren Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärung berufen hat, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung verweigert (vgl. BGH, Urteil vom
aussetzungen hierfür
liegen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bereits feststeht, dass die Klage unbegründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18 , juris, Rn. 44; Urteil vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16 , juris, Rn. 29; Beschluss vom 26. September 1995 – KVR 25/94 , juris, Rn. 47 zum Rechtsschutzbedürfnis; Bacher in BeckOK ZPO, 37. Ed. 1.7.2020, § 256 ZPO Rn. 16; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 37 f.; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 7).
liegenden Rahmen-Liefervertrag, der auf den fortgesetzten Abruf und die fortgesetzte Lieferung der Vertragsprodukte gerichtet ist, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (vgl. dazu Gaier in MüKo BGB,
schriften des §§ 624 , 723 BGB entsprechende Anwendung finden. Nach § 624 BGB kann ein für längere Zeit als 5 Jahre eingegangenes Dienstverhältnis nach Ablauf von 5 Jahren ordentlich gekündigt werden. Nach § 723 BGB kann ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Gesellschaftsverhältnis jederzeit gekündigt werden. Die entsprechende Anwendbarkeit dieser
schriften setzt aber
aus, dass jedenfalls ein nicht einem Dienstvertrag ähnliches Dauerschuldverhältnis unbefristet ist und die Parteien die ordentliche Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 – U (Kart) 4/19 , juris, Rn. 207, m. w. N.). Daran fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin zu 1 und die Beklagte den
liegenden Rahmen-Liefervertrag nicht unbefristet, sondern auf bestimmbare Zeit, nämlich bis zum Ende der Produktion der betreffenden …-Fahrzeugmodelle und dem Ende der Ersatzteilversorgung, eingegangen sind. (a) Die Befristung des Rahmen-Liefervertrages ergibt sich aus Ziffer 2.1.1 des „Lastenheft[s] für den Einkauf von Produktionsmaterial“ der Klägerin zu 1 - Stand 11. Oktober 2007 (Anlagen K 21). Dort heißt es: „Die Laufzeit des Nomination Letter entspricht grundsätzlich der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraums der Ersatzteil-versorgung, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen.“ Der Annahme der Befristung steht nicht entgegen, dass das Ende der Produktion der betreffenden …-Fahrzeugmodelle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht konkret feststand. Steht – auch für die Vertragsparteien – fest, dass das den Vertrag beendende Ereignis eintreten wird, so liegt – im Gegensatz zu einem unbefristeten und auflösend bedingten Rechtsverhältnis – ein befristetes Rechtsverhältnis
, und zwar auch dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss ist. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Parteien das künftige Ereignis subjektiv als gewiss oder als ungewiss angesehen haben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom
diesem Hintergrund vermag die von der Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 16. September 2020 erstmals vertretene Auffassung, es handle sich statt um eine Befristung um eine auflösende (Potestativ-)Bedingung, nicht zu überzeugen. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass, wie von Herrn … in der mündlichen Verhandlung
dem Senat am
genannten Schreiben listet die Klägerin zu 1 für die Beklagte ihre Modelle … und für die Klägerin zu 2 die Modelle … mit unterschiedlichen SOP-Jahren auf. (
liegendes Lastenheft ist eine Ergänzung der Einkaufsbedingungen der ... für Produktionsmaterial, Stand ..., und der im Rahmen der jeweiligen Anfrage dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten sog. mitgeltenden Unterlagen (…) sowie der bauteilebezogenen Anfrageunterlagen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Angebotserstellung zwingend zu berücksichtigen sind.“ Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer gemäß § 14 BGB wie der Beklagten bedarf es nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Im kaufmännischen Verkehr genügt vielmehr jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung, die regelmäßig dann
liegt, wenn der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und der Vertragspartner ihrer Geltung nicht widerspricht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist regelmäßig der klare und eindeutige Hinweis auf die Bedingungen, damit beim Vertragspartner keine Zweifel entstehen und er in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom
gehen (§ 305b BGB). Solche anderen Bestimmungen haben die Klägerin zu 1 und die Beklagte indes in anderen Vertragsunterlagen nicht getroffen, insbesondere nicht in ihren Nomination Letter, so dass es mit der Fristbestimmung nach Ziffer 2.2.1 des Lastenheftes sein Bewenden hat.
EOP und Ende der Ersatzteilversorgung eintretende – Vertragsbeendigung eine Verständigung der Parteien, also eine Einigung,
aussetzt. Dies schließt die Möglichkeit aus, dass eine der Parteien allein den Vertrag durch eine ordentliche Kündigung als einseitige Willenserklärung beenden kann. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist rechtlich unbedenklich. Zwar kann der Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts unter bestimmten
aussetzungen gegen § 138 BGB verstoßen oder, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, gemäß § 307 BGB unwirksam sein (vgl. BGH, Urteil vom
nherein nur für den hier nicht
liegenden Fall in Betracht, dass ein Dauerschuldverhältnis zeitlich unbefristet ist und daher bei Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts nie ordentlich beendet werden könnte. (b) Die Klägerin zu 1 und die Beklagte haben auch sonst keine, von der
genannten Bestimmung abweichende, ordentliche Kündbarkeit vertraglich vereinbart: Insbesondere räumt die Bestimmung in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes der Klägerin zu 1 nach der gebotenen objektiven und ggf. verwenderfeindlichsten Auslegung keine Möglichkeit zur ordentlichen, sondern zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ein. Unter der Überschrift „Kündigung,
zeitige Beendigung der Liefervereinbarung“ heißt es in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes: „Die … ist berechtigt, die Liefervereinbarungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist in den nachfolgenden Fällen zu kündigen. Die ... ist zur Kündigung berechtigt, (
aus und kann daher durch die Vereinbarung von Kündigungsgründen von
nherein nicht erweitert werden; sie ist bereits das weitest mögliche Kündigungsrecht. Werden wichtige Kündigungsgründe wie hier vereinbart, so sind diese daher nicht Grundlage für eine ordentliche, sondern für eine außerordentliche Kündigung; anderenfalls würden auch in unzulässiger Weise die weiteren
aussetzungen der außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 2 und Abs. 3 BGB umgangen. Da die Bestimmung ein ordentliches Kündigungsrecht mithin nicht regelt, kommt es auch nicht weiter darauf an, ob im Gegensatz zum vollständigen Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit eines befristeten Vertrages, der im Hinblick auf § 138 BGB und § 307 BGB unbedenklich ist, die Einräumung eines ordentlichen Kündigungsrechts für einen befristeten Vertrag zugunsten nur einer der Vertragsparteien anders zu beurteilen wäre. (
Produktionsbeginn erhebliche Investitionen für die Entwicklung der – auf die Bedürfnisse der Klägerinnen zugeschnittenen und so nicht anderweitig absetzbaren – Bauteile und den Aufbau der Produktionsstätten. Der Kalkulation der Parteien liegt die Umlage dieser Investitionen auf den Teilepreis zugrunde. Dies kommt exemplarisch in der „Bemerkung“ zum Nomination Letter der Klägerin zu 1 vom 28. Mai 2010 zum Ausdruck, wonach die Entwicklungskosten von knapp 2 Mio. € im Teilepreis mit einer Umlage von 0,27 € je Lehnensatz über 7 Jahre berücksichtigt sind. Da mit diesem ersten Nomination Letter nur ein Anteil von rund 48 % nominiert werde, müsse eine „Amortisation der restlichen Entwicklungskosten über den Lieferanten der restlichen 52 % des Volumens erfolgen.“ Diese Bestimmungen rechtfertigen ein Vertrauen des Zulieferers darauf, seine Investitionen auch tatsächlich amortisieren zu können. Ein durch die Klägerinnen frei auszuübendes Kündigungsrecht stünde im Widerspruch zu dem hiernach berechtigten Interesse des Zulieferers an einer verlässlich langfristigen Vertragsbeziehung. Die Regelung im letzten Absatz von Ziff. 2.1.3 des Lastenheftes der Klägerin zu 1 betreffend Nachverhandlungen im Falle einer zum Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehenden Amortisation mag für den Fall einer Kündigung aus den dort bestimmten Gründen für den Zulieferer hinzunehmen sein, stellt eine vollständige Amortisation aber nicht hinreichend sicher. Sie steht seinem berechtigten Interesse an einer langfristigen Vertragsbeziehung daher nicht entgegen. Für eine solche Interessenverteilung spricht weiter, dass die Klägerinnen nach ihrem
trag vergleichsweise langfristig ausgelegte Rahmenverträge abschließen, wohingegen andere Hersteller teilweise Befristungen von bis zu zwei Jahren
sehen. Diese längerfristigen Laufzeiten dürften – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – typischerweise eher zu geringen Teilepreisen und damit zu wirtschaftlichen
teilen der Klägerinnen führen. Billigerweise ist im Gegenzug die Erwartung der Zulieferer an einer entsprechend langfristigen Vertragslaufzeit zu berücksichtigen. Zwar wird grundsätzlich auch ein Interesse des Zulieferers bestehen, den Rahmenvertrag im Falle einer nachträglich erkannten Unrentabilität
zeitig beenden zu können. Ein solches Interesse berücksichtigen das Lastenheft und die Nomination Letter aber gerade nicht. Naheliegend – und auch im Interesse der Klägerinnen liegend – werden Parteien in einem solchen Fall zunächst Nachverhandlungen über den Preis suchen. Im Falle eines fehlenden Erfolgs solcher Nachverhandlungen sah Ziff. 2.1.3 (d) des Lastenheftes eine Kündigungsmöglichkeit nur für die Klägerin zu 1
. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein Zulieferer den Rahmenvertrag im Falle einer mangelnden Rentabilität oder für den Fall des Scheiterns von Nachverhandlungen einseitig – und nicht nur im Wege der ausdrücklich
gesehenen Möglichkeit der einverständlichen Vertragsaufhebung – sollte beenden können, sind dem Lastenheft und den Nomination Letter nicht zu entnehmen. Letztlich liefe ein freies Kündigungsrecht der Zulieferer dem Interesse der Klägerinnen sowohl an einer verlässlichen Versorgung durch Zulieferer als auch an einer tragfähigen Kalkulation durch diese zuwider. Auch dies spricht dagegen, dass Zulieferern ein solches freies Kündigungsrecht eingeräumt werden sollte. Abgesehen davon rechtfertigte ein berechtigtes Interesse des Zulieferers an einer Kündbarkeit des Vertrages ohnehin noch nicht den Schluss auf eine Kündbarkeit auch durch die Klägerinnen. Schließlich spricht auch das von den Klägerinnen angesprochene Interesse an einer Vertragsbeendigung für den Fall, dass das Modell „floppt“, nicht für ein ordentliches Kündigungsrecht zu ihren Gunsten. Denn dieses Risiko hat die Klägerin zu 1 bereits mit der vereinbarten Vertragsdauer bis zum EOP, dessen Bestimmung in ihrer Hand liegt, auf die Beklagte abgewälzt. Sofern die Vertragsparteien – etwa aufgrund einer wider Erwarten über lange Zeit unterbleibenden Einstellung der Produktion (EOP) – auf lange Zeit ohne ordentliches Kündigungsrecht an den Nomination Letter gebunden wären und sich während dieser Laufzeit unerwartete Situationen ergeben sollten, wäre es ihnen zudem möglich, einvernehmlich den Vertrag anzupassen oder zu beenden. Anderenfalls stünden jeder von ihnen die Rechte nach § 313 BGB zu. Hätten die Vertragsparteien sich auf keinen Fall langfristig binden wollen, hätten sie – wie bei anderen Automobilherstellern üblich – einen Ein- oder Zweijahresvertrag schließen und die Beklagte die Kalkulation ihrer Teilepreise daran orientieren können. (e) Es entsprach auch nicht dem übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vertragsschluss, ein unabhängig von den genannten Kündigungsgründen bestehendes ordentliches Kündigungsrecht für die Klägerinnen zu begründen. Die für diesen ihnen günstigen Umstand darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen haben zumindest ein entsprechendes Verständnis der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Anhaltspunkte aus der Zeit des Vertragsschlusses, die auf ein solches Verständnis der Beklagten hindeuten könnten, sind nicht dargelegt. Aus der nachvertraglichen Korrespondenz insbesondere der Beklagten und der Klägerin zu 1 lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte und die Klägerin zu 1 entgegen der eindeutigen Laufzeitregelung im Lastenheft, die als Allgemeine Geschäftsbedingung objektiv und ggf. verwenderfeindlich auszulegen ist, eine unbefristete Vertragslaufzeit und eine ordentliche Kündbarkeit der Vertragsbeziehung vereinbart hätten. Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach §§ 133 , 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind daher nur solche Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann mithin nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zuganges erkennbaren Sinn verstehen musste. Der sich aus dem Erklärungswert erschließende – notfalls durch Auslegung zu ermittelnde – Sinn ist unabhängig von späteren Ereignissen, denn eine Willenserklärung kann nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird, den einen und später einen anderen Sinn habe. Allerdings kann das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien insoweit bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts berücksichtigt werden, als spätere
gänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom
zeitige Vertragsbeendigung korrespondiert. Schon ihre diese Erörterung einleitende Anfrage in dem Schreiben vom
behalt „der Unwägbarkeiten der konkreten Marktentwicklung einzelner Projekte“ gestellt; sonstige Unsicherheiten insbesondere aufgrund der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung hatte die Klägerin zu 1 dort nicht angesprochen.
diesem Hintergrund ist auch dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 20. April 2017 (Anlage K 23), mit dem sie beklagt, „dass wir auf unser Schreiben [...] bezüglich der Festlegung angemessener Kündigungsfristen ... keine Rückmeldung erhalten haben [...]“ und daher für den Fall der Nichtbeauftragung des Nachfolgeprojekts „von einer angemessenen Kündigungsfrist von 6 Monaten für die Teilumfänge [...], die wir aufgrund einer
zeitigen Kapazitätsreduzierung zugunsten längerfristiger Aufträge nicht bis zum eigentlichen EOP beliefern können,“ ausgeht, kein beiderseitiges Verständnis der ordentlichen Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses zu entnehmen. Diese Aussage war allein auf den Fall bezogen, dass die Beklagte nicht mit dem Nachfolgeprojekt beauftragt werden sollte und aufgrund der Bindung von Produktionsflächen für die auslaufende Versorgung der Klägerinnen daran gehindert wäre, andere, längerfristige Vertragsbeziehungen einzugehen. In diesem Fall sei die Standortsicherung der Vertragserfüllung übergeordnet. Die Erörterung einer – ohnehin nur für die Beklagte und nur für „Teilumfänge“ gesehenen – Kündigungsmöglichkeit war damit auf einen speziellen Fall beschränkt, in dem der Beklagten nach ihrer Auffassung die weitere Vertragserfüllung nicht mehr zumutbar sei. Unabhängig davon, ob die Beklagte dies als den Wegfall ihrer Geschäftsgrundlage angesehen haben mag, lässt diese Äußerung schon insofern keine hinreichenden Rückschlüsse auf das Verständnis betreffend eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Klägerinnen zu. Darüber hinaus sprach die Beklagte in dieser E-Mail auch Kompensationsforderungen an, sodass es nicht fernliegend ist, dass sie eine einverständliche Anpassung des Vertrages für den dargestellten Fall herbeiführen wollte. In ihrer Antwort vom 27. April 2017 (Anlage K 24) wies die Klägerin zu 1 zunächst die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer (Teil-)Kündigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurück und brachte ihre Erwartung zum Ausdruck, „dass die Fa. … als ein sehr stabiler Lieferant alle Verträge 100% erfüllen wird und die Produktion der … Group nicht gefährdet und auch in der Zukunft nicht gefährden wird“. Dies lässt erkennen, dass sie die von der Beklagten angesprochene Kündigung als vertragswidrig ansah. Im Folgenden lässt sie zwar eine mögliche Gesprächsbereitschaft hinsichtlich einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten erkennen. Auch diese Diskussion über eine ohnehin nicht vertraglich eindeutig bestimmte Kündigungsfrist legt wiederum nahe, dass die Parteien hier über die einverständliche Festlegung der Bedingungen einer möglichen
zeitigen Vertragsbeendigung korrespondiert und diese nur begrifflich falsch als „Kündigung“ bezeichnet haben. Ein solcher Weg hätte auch in Einklang mit den Bestimmungen insbesondere unter Ziffer 2.1.1 des Lastenheftes gestanden, nach denen die Möglichkeit einer einverständlichen
zeitigen Vertragsbeendigung ausdrücklich
gesehen war. Darauf, dass Herr … als Verfasser auf Seiten der Beklagten am Abschluss des Nomination Letter noch nicht beteiligt war, kommt es daher nicht an. (β) Für die Auslegung des Rahmen-Liefervertrages der Klägerin zu 1 mit der Beklagten kommt es im Übrigen von
nherein nicht darauf an, welche Vereinbarungen Gesellschaften der … mit anderen Gesellschaften der …-Gruppe getroffen haben und ob die Parteien dieser anderen Verträge zu Recht oder zu Unrecht von einer fehlenden Befristung und ordentlichen Kündbarkeit ihrer Vertragsverhältnisse ausgegangen sind. Es handelt sich dabei gerade nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen der hiesigen Vertragsparteien in anderen Verträgen, die Rückschlüsse auf ein allgemeines Verständnis zuließen. Noch weniger ist aus dem Umstand, dass andere …-Gesellschaften in der Vergangenheit eine ordentliche Kündigung ihrer Lieferverträge mit der Klägerin zu 1 ausgesprochen haben, zu schließen, dass der Rahmen-Liefervertrag mit der Beklagten unbefristet und mit der Möglichkeit einer ordentlichen Vertragskündigung abgeschlossen worden ist. Auch der Syndikus der …-Gruppe … kann nicht aus eigener Wahrnehmung wissen, wovon der Mitarbeiter … und der unbekannte Verhandlungsführer der Beklagten bei Abschluss des Nomination Letter ausgegangen sind. Im Übrigen lassen aber auch die von den Klägerinnen insoweit in Bezug genommenen Umstände nicht den Schluss darauf zu, dass Zulieferer – insbesondere solche der …-Gruppe – allgemein von einer ordentlichen Kündbarkeit der Rahmenverträge ausgegangen wären. Soweit etwa die … unter dem 14. August 2016 (Anlage K 7) die ordentliche Kündigung erklärte, kommt dem bereits deswegen keine besondere Bedeutung zu, weil dies nur hilfsweise erfolgt war und auch unter Berücksichtigung der konkreten Formulierungen allein der üblichen anwaltlichen
sicht geschuldet gewesen sein dürfte. Die Kündigungen der … GmbH vom
rangigen Bemühens um eine einverständliche Regelung. Zudem lassen diese
gänge allenfalls das Verständnis erkennen, dass es Zulieferern im Falle einer Gefährdung des wirtschaftlichen Betriebs aufgrund nachträglicher Veränderungen möglich sein könne, die Vertragsverhältnisse zu beenden. Auf ein ordentliches Kündigungsrecht der Klägerinnen beziehen sie sich demgegenüber nicht. Auch die mit anderen …-Gesellschaften im Eckpunktepapier vom 23. August 2016 (Anlage K 8) getroffene Vereinbarung einer festen Mindestlaufzeit alternativ zur Befristung nach dem Produktionsende lässt nicht notwendig auf das Verständnis einer ansonsten gegebenen freien Kündigungsmöglichkeit schließen. Naheliegend hatte diese Vereinbarung vielmehr die Bedeutung, die nach dem Lastenheft für den …-Konzern bestehenden Kündigungsmöglichkeiten auszuschließen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung der Klägerinnen zu einer - einheitlichen - Verkehrssitte in der Automobilzulieferindustrie, unbefristete, ordentlich kündbare Verträge zu schließen. Dass es diese – einheitliche – Verkehrssitte nicht gibt, zeigt schon der
trag in der Klageschrift (GA 29 f. Band I), wonach verschiedene Automobilhersteller verschiedene Orientierungsgrößen und verschiedene Vertrags-strukturen
geben; insbesondere gebe es Verträge anderer Hersteller in der Branche, die jeweils nur auf einen bestimmten kürzeren Zeitraum (ein bis zwei Jahre) ausgelegt seien und sich nur um jeweils einen Turnus verlängern, sollte der Verlängerung nicht widersprochen werden. Bei den Verträgen der Klägerinnen sei dies grundsätzlich anders. (γ) Über die – ansonsten pauschale – Behauptung der Klägerinnen, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und während der gesamten Vertragsdauer von einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausgegangen seien, ist kein Beweis zu erheben, denn dies liefe
dem dargestellten Hintergrund auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus. Selbst wenn – wie mit Schriftsatz vom 16. September 2020
getragen - der Verhandlungsführer auf Seiten der Klägerin zu 1, der Mitarbeiter …, bei Abschluss des Nomination Letter mit der Beklagten davon ausgegangen sein sollte, dass diese Lieferbeziehung jederzeit ordentlich kündbar sei, reichte dies allein nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr ein übereinstimmendes Verständnis des oder der - von der Klägerin zu 1 nicht benannten - Verhandlungsführer der Beklagten. Ein solches hat die Klägerin zu 1 bereits nicht konkret
getragen. Unerheblich ist auch, dass Vertreter der Beklagten dem behaupteten Verständnis des Mitarbeiters … oder anderer Mitarbeiter der Klägerinnen – etwa der Mitarbeiter … und … – nicht widersprochen haben, weil dieses mögliche Verständnis der Mitarbeiter der Klägerinnen für die Beklagte nicht erkennbar war. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist es auch nicht unstreitig, dass die Parteien bei Vertragsschluss und über die Dauer des Vertrags hinweg jeweils den Willen hatten, ein ordentlich kündbares Dauerschuldverhältnis einzugehen. Entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO geht aus dem
trag der Beklagten deutlich hervor, dass sie dies nicht zugestehen wollte (Schriftsatz der Beklagten vom
aussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht
liegen. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn die außerordentliche Kündigung den materiellen und formellen Erfordernissen der ordentlichen Kündigung genügt und nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll und dieser Wille für den Vertragsteil, für den die Kündigung bestimmt ist, bei Abgabe der Kündigungserklärung zweifelsfrei erkennbar ist. Grundsätzlich muss sich deshalb aus der Erklärung selbst ergeben, dass die Kündigung hilfsweise als ordentliche gelten soll. Das ist zur Sicherheit des Rechtsverkehrs geboten. Nur wenn sich dem Vertragsteil, für den die Kündigung bestimmt ist, aus Umständen, die aus der Kündigungserklärung nicht ersichtlich sind, eindeutig ergibt, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis auf alle Fälle beenden will, kann auch in einem solchen Fall eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 – XII ZR 43/17 , juris, Rn. 27; Urteil vom 24. Juli 2013 – XII ZR 104/12 , juris, Rn. 17; Urteil vom 22. Juni 2005 – VIII ZR 326/04 , juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Januar 2003 – XII ZR 300/99 , juris, Rn. 20; Urteil vom 12. Januar 1981 – VIII ZR 332/79 , juris, Rn. 41; Rolfs in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 542 BGB Rn. 121; Lützenkirchen in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 542 BGB Rn. 21 f.). Die Umdeutung einer unwirksamen ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung kann unter denselben
aussetzungen zu erwägen sein (vgl. BGH, Urteil vom
aussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin zu 1 bei Abgabe der ausdrücklich als ordentlichen Kündigung bezeichneten Erklärung vom
behaltlich einer inhaltlichen Klärung zahlen zu wollen. Dies gilt erst recht, nachdem während des Treffens von Vertretern der Beklagten und der Klägerin zu 1 in … am
dem Senat am
standsvorlage Projekt 1 der Klägerin zu 1, denn dieser war nicht zu entnehmen, dass die Klägerinnen der Beklagten gegenüber zu diesem Zeitpunkt auch außerordentlich kündigen wollten. Im Gegenteil ist etwa S. 6 der Unterlage (Anlage W 12 zur Anlage W 2) zu entnehmen, dass nur gegenüber zwei anderen …-Gesellschaften außerordentlich gekündigt, im Übrigen aber ordentliche Kündigungen ausgesprochen werden sollten, außerordentliche hingegen nur bei widerrechtlichem Lieferstopp, den die Beklagte jedoch bis zum Zugang der Kündigungserklärung vom 20. März 2018 nicht durchgeführt hatte. Ebenso wenig ist der
standsvorlage zu entnehmen, dass eine außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern nur mit einer Frist von einem Jahr (d. h. bis zum
lag (siehe dazu nachfolgend bb)). bb) Die Kündigungserklärung der Klägerin zu 1 vom 4. Mai 2018 hat ihre Rahmen-Lieferverträge mit der Beklagten nicht beendet. Es fehlt an einem zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund, weil die Klägerin zu 1 sich nicht auf die Regelungen im Lastenheft berufen kann (dazu nachfolgend
liegt (dazu nachfolgend
schrift des § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbindungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), und ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Danach ist die Kündigungsbestimmung in Ziffer 2.1.3 des Lastenheftes der Klägerin zu 1 unwirksam, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 314 BGB, von dem sie in mehrfacher Hinsicht abweicht, nicht zu vereinbaren ist und die Beklagte dadurch unangemessen benachteiligt. Davon gehen die Klägerinnen letztlich auch selbst aus, wenn sie meinen, Gegenstand der Kündigungsgründe seien Fälle, in denen ein wichtiger Grund nach dem strengen Maßstab des § 314 BGB womöglich zu verneinen wäre (GA 343 Band II). (a) Nach § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt
, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags-verhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners oder eine weitere Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2012 – XII ZR 42/10 , juris, Rn. 30; Urteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85 , juris, Rn. 11). Nach § 314 Abs. 2 BGB bedarf die Kündigung dann, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus einem Vertrag besteht, einer
herigen Abhilfefrist oder Abmahnung, die nur im Fall einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung, bei einem Fixgeschäft oder unter besonderen Umständen, die die sofortige Kündigung rechtfertigen, entbehrlich ist. Zudem kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund kündigen, § 314 Abs. 3 BGB. Die Möglichkeit zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist ein im Kern zwingendes, unverzichtbares Recht. Sie kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden. Schließt eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche
aussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Selbst durch individualvertraglichen Vereinbarung kann auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht schlechthin verzichtet, sondern dieses allenfalls unter besonderen Verhältnissen für eine begrenzte Zeit und aus einem bestimmten Grunde ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 , juris, Rn. 28, 30; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10 , juris, Rn. 27; Urteil vom 13. Juli 2004 – KZR 10/03 – CITROËN, juris, Rn. 89, 91; Urteil vom 22. März 1989 – VIII ZR 154/88 , juris, Rn. 21; Urteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85 , juris, Rn. 12; Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 BGB Rn. 5; Böttcher in Erman BGB, 16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 3). (
aussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus
gängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom
stellung der Klägerin(nen), die Erreichung der Vertragsziele nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für erreichbar zu halten (lit. a)), oder an außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten liegende veränderte Rahmenbedingungen oder Eckdaten wie Sicherheits- oder Umweltbestimmungen (lit. b)) oder an den im Risikobereich der Klägerin(nen) liegenden Wunsch nach Änderung des Leistungsumfangs (lit. d)). Zwar können auch solche nicht im Risikobereich des Kündigungsgegners liegende Gründe unter Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, jedoch nur im Einzelfall, d. h. aufgrund der nach § 314 BGB
zunehmenden Abwägung, ob dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, in die einzubeziehen ist, ob gemäß § 313 BGB eine Vertragsanpassung an die veränderten Umstände möglich ist (vgl. Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 BGB Rn. 21 f.; Böttcher in Erman BGB, 16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 16; Weth in jurisPK-BGB Band 2, 9. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 21). In den Fällen a),
stellungen der Klägerinnen ankomme. Der Kündigungsgrund lit. e) knüpft zwar an eine Verschlechterung des Leistungsumfangs der Beklagten und damit an Umstände aus deren Risikobereich an, ist aber des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.