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LG Köln, Urteil vom 19.10.2020 - 31 O 51/20

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu

, § 6 TMG und §§ 58, 7 Abs. 3 RStV verstoßen habe. Bezüglich des § 5a Abs. 6

ist er der Ansicht, dass es für das Vorliegen eines kommerziellen Zwecks nicht darauf ankäme, ob der Beklagten für die Postings ein Entgelt, kostenlose Waren oder ähnliches zugeflossen seien. Er behauptet, dass unabhängig hiervon ohnehin davon auszugehen sei, dass ein "werblicher Zusammenhang" vorliege, es jedoch nicht Aufgabe des Klägers sei, entsprechende Verträge vorzulegen. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es läge doppelte Rechtshängigkeit vor. Auch aus anderen Gründen sei die Klage unzulässig. Die Klage in der Hauptsache sei ihr persönlich und nicht an ihren Parteivertreter zugestellt worden. Sie ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei nach § 926 ZPO aufzuheben. Der Kläger stellte daraufhin dem Beklagtenvertreter die Klage von Anwalt zu Anwalt per Gerichtsvollzieher am 25.07.2020 (ohne Anlagen) zu. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht klagebefugt. Es liege Rechtsmissbrauch vor. Sie behauptet dazu, es handele sich vorliegend um Massenabmahnungen. Die Posts seien zudem privater Natur. Sie wiesen einen redaktionellen Inhalt auf. Eine Entlohnung sei nicht gewährt worden. Es sei nicht vorgetragen worden, wie die Verlinkung funktioniere. Es sei auch nicht klar, für welches Produkt geworben worden sei und worin die Gefahr für den Verbraucher liege. Die fehlende Kennzeichnung sei auch nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, da die Prozessflut bereits zu einer erheblichen Aufklärung der Bevölkerung und der Verbraucher geführt habe. Die Verbraucher gingen bereits generell von einem werblichen Posting aus. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020, auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen, auf die beigezogene Akte 33 O 155/19 sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2

klagebefugt. Klagebefugt nach dieser Norm sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre beruflichen Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen wahrzunehmen. Dies ist aufgrund einer Vielzahl von durch ihn betriebenen Verfahren gerichtsbekannt (vgl. zur Klagebefugnis des Klägers auch BGH GRUR 1996, 804 - Preisrätselgewinnauslobung III) und wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte auf demselben Markt vertreiben. So sind Mitglieder des Klägers unter anderem drei bundesweit tätige Verlage mit jährlichen Umsätzen in zwei- und dreistelligen Millionenbereich. Verlage bieten - wie dies auch die Beklagte auf ihrer Instagramseite tut - Unternehmen Werbemöglichkeiten an. Wie erforderlich besteht das sich daraus ergebende Wettbewerbsverhältnis auch in räumlicher Hinsicht, da sowohl die Beklagte als auch die drei genannten und dem Kläger zugehörigen Verlage - sowie sieben weiteren Mitgliederverlage - bundesweit tätig sind. Es handelt sich bei den genannten Verlagen auch um eine i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, 8 Abs. 3 Nr. 2

erhebliche Anzahl von Unternehmen auf dem einschlägigen Markt. Der Begriff der "erheblichen Zahl" ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Es ist nicht auf die Anzahl der Unternehmen, sondern darauf abzustellen, dass dem Verband Gewerbetreibende angehören, die bezogen auf den maßgeblichen Markt als repräsentativ anzusehen sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden kann. Hierfür kann eine geringe Zahl von Mitgliedern genügen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2018, 292 , 293 - Grilled Steaks-Kartoffelsnacks). Eine erhebliche Anzahl von auf dem relevanten Markt tätigen Mitgliedern liegt danach vor, denn zumindest der C, der L und der Verlag "E" haben aufgrund ihrer Umsatzstärke eine hohe wirtschaftliche Relevanz und sind aus diesem Grunde als repräsentativ für den relevanten Markt anzusehen. 2. Die Klage ist auch nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Das einstweilige Verfügungsverfahren und die Klage in der Hauptsache verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele. 3. Dass die der Kläger im Jahr 2017 eine Vielzahl von Abmahnungen

(82)verschickt haben soll, spricht für sich genommen nicht für ein missbräuchliches Verhalten des Klägers. Das Gesetz sieht eine zahlenmäßige Beschränkung der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nicht vor. Ein Wettbewerber kann daher auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhält (OLG München, GRUR-RR 2007, 55 ; Hefermehl/Köhler/Bornkamm,

, § 8, Rn. 4.12). Für die Annahme eines Missbrauchs sind neben der Vielzahl der Abmahnungen weitere, starke Indizien erforderlich. Das Gebührenerzielungsinteresse spielt bei Wettbewerbsvereinen wie dem Kläger eine nur untergeordnete Rolle. Weiteren Vortrag bringt die Beklagte nicht vor. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5a Abs. 6

. Gemäß § 5a Abs. 6

handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, wenn das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dem Vorliegen eines "kommerziellen Zwecks" kommt dabei gegenüber dem Vorliegen einer geschäftlichen Handlung keine eigenständige Bedeutung zu (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020,

§ 5aRn.

7.23). Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 6

liegen vor. a. Sämtliche der angegriffenen Posts stellen geschäftliche Handlungen dar. Eine geschäftliche Handlung ist nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 1

enthaltenen Legaldefinition jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens entweder vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Ein objektiver Zusammenhang in diesem Sinne setzt voraus, dass die in Frage stehende Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist (BGH GRUR 2015, 694 ,696 - Bezugsquellen für Bachblüten). Daran fehlt es, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020,

§ 2Rn.

48, 51.). Die Entgeltlichkeit der infrage stehenden Tätigkeit setzt eine geschäftliche Handlung grundsätzlich nicht voraus (MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020,

nach § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 12). Ein wirtschaftliches Interesse des Handelnden an einer Absatzförderung ist jedoch ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung (BGH GRUR 2015, 694 ,696 - Bezugsquellen für Bachblüten). Eine geschäftliche Handlung ist danach gegeben. aa. In den Posts liegt ein Handeln zugunsten von Unternehmen, nämlich zugunsten der getaggten Unternehmen sowie des eigenen Unternehmens der Beklagten. Die Verlinkung der fremden Unternehmen in den Postings fördert deren Absatz zumindest in Gestalt einer Art. 2 Nr. 1

unterfallenden (BGH GRUR 1995, 595 , 596 - Aufmerksamkeitswerbung; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 50) "Aufmerksamkeitswerbung", durch die die betreffenden Unternehmen bekannter werden und damit deren Absatz mittelbar gefördert wird (so für Unternehmenstags LG Karlsruhe, Urteil vom 21. März 2019 - 13 O 38/18 KfH -, Rn. 49, juris). Mit den Postings fördert die Beklagte des Weiteren auch ihr eigenes Unternehmen. Ihre Tätigkeit als Influencerin erfüllt die Voraussetzungen des Unternehmensbegriffs. Dieser ist im Rahmen des § 2 Nr. 1

weit auszulegen; ausreichend ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020,

§ 2Rn.

21). Eine solche liegt vor. Die Beklagte verfolgt mit dem Betrieb ihres Instagram-Accounts den Zweck, ihren Lebensunterhalt zumindest zu verbessern. Die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten ist auf Dauer angelegt. Dies ergibt sich aus der hohen Anzahl an Followern und der qualitativ hochwertigen Aufmachung der Fotos der Posts. Zudem nennt die Beklagte in ihrem Impressum ihre Umsatzsteuer-ID, die für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, weil deren Angabe nur für Gewerbetreibende verpflichtend ist. Die Veröffentlichung der fraglichen Posts mit den darin enthaltenen Unternehmenstags fördert das eigene Unternehmen der Beklagten. Es bedarf dabei an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob sämtliche Posts von Influencern unabhängig von ihrem Inhalt als kommerziell zu bewerten sind, weil Influencer Follower durch das Veröffentlichen neuer Inhalte halten und neu gewinnen können, was wiederum entscheidend für ihre Attraktivität als Werbepartner ist (so LG Heilbronn, Urt. v. 08.05.2018 - 21 O 14/18 KfH, Rn. 49-52, zit. nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2019 - 12 O 296/18 , Rn. 3, zit. nach juris; ähnl. LG Karlsruhe, GRUR-RR 2019, S. 328 , 330, Rn. 34 f. - Foto-Tagging). Denn die Beklagte fördert mit den streitigen Posts ihr eigenes Unternehmen jedenfalls insoweit, als sie sich den getaggten und weiteren Unternehmen damit als potenzielle Werbepartnerin präsentiert und so für Dienstleistungen in Form von Veröffentlichungen auf ihrem Instagram-Account wirbt. Dies ist für die von § 5a Abs. 6

vorausgesetzte Förderung eines Unternehmens ausreichend (so OLG Braunschweig, MMR 2019, S. 467 , 468, Rn. 14; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., GRUR 2020, S. 208 , 209, Rn. 12 - Die Influencerin). bb. Die Posts sind bei objektiver Betrachtung jedenfalls aufgrund der darin enthaltenen Tags zu Modeunternehmen auch auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von sonstigen Marktteilnehmern gerichtet. Das Fehlen einer kommerziellen Absicht der Beklagten ist nicht daraus abzuleiten, dass die Tags insoweit einen (äußerst geringen) redaktionellen Inhalt haben, als mit ihnen Follower über die Hersteller der getragenen Outfits bzw. der getragenen Accessoires informiert werden. Denn die auf die Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht braucht nicht der alleinige Beweggrund einer geschäftlichen Handlung zu sein; ausreichend ist es vielmehr, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung jedenfalls vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dient (vgl. BGH GRUR 2015, S. 694 , 696 Rn. 22 - Bezugsquellen für Bachblüten). Bei Vorliegen eines redaktionellen Beitrags scheidet der von § 2 Abs. 1 Nr. 1

geforderte objektive Förderungszusammenhang erst dann aus, wenn der Beitrag ausschließlich der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (ebd.; BGH GRUR 2012, S. 74 Rn. 15 - Coaching-Newsletter; BGH GRUR 2016, S. 710 , 711 f., Rn. 16 - Im Immobiliensumpf). Dies ist hier nicht der Fall. Bei objektiver Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte mit den Posts vorrangig das Ziel verfolgt hat, zumindest ihr eigenes Unternehmen durch die Präsentation ihrer Person als mögliche Werbepartnerin zu fördern, wobei nicht nur die streitgegenständliche Handlung als solche, sondern auch alle Begleitumstände in den Blick zu nehmen sind (BGH GRUR 2015, S. 694 , 696 Rn. 28 - Bezugsquellen für Bachblüten). Für eine entsprechende Absicht der Beklagten spricht, dass sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, sich Unternehmen in ihren Posts als potenzielle Werbefigur zu präsentieren. So verbessert sie durch ihre Influencertätigkeit, die jedenfalls auch in der Veröffentlichung bezahlter Posts besteht, ihren Lebensunterhalt. Bei allen Posts fällt zudem ins Gewicht, dass die Beklagte sich darin als mögliche Partnerin für Produktplatzierungen im Modebereich zeigt, in dem sie bereits als Influencerin tätig ist. Es ist fernliegend, dass Posts, die die Beklagte in anderen Fällen verkauft, nicht in erster Linie kommerziellen Interessen dienen, sondern vorrangig von dem Wunsch getragen sind, ihre Follower über ihre Modepräferenzen in Kenntnis zu setzen. Das Setzen von unmittelbar zu den Instagramseiten der Hersteller führenden Unternehmenstags spricht überdies bereits als solches dagegen, dass es der Beklagten vorrangig lediglich darum ging, ihre Follower über die Hersteller der von ihr getragenen Mode und der von ihr getragenen Accessoires zu informieren. Denn mit den Tags beschränkt sich die Beklagte nicht auf die bloße Mitteilung der Hersteller; sie stellen sich wegen des Erscheinens erst bei Anklicken des Bildes und der Weiterleitungsmöglichkeit vielmehr als eine werbewirksame Warenpräsentation vergleichbar eines Warenkatalogs dar (OLG Braunschweig, MMR 2019, S. 467 , 468, Rn. 15). Dafür, dass die Posts kommerziellen Interessen jedenfalls insofern dienen sollen, als sich die Beklagte darin als mögliche Werbefigur präsentiert, spricht - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - für die Posts auch der darin enthaltene Begleittext, in dem ein Teil der zur Schau gestellten Produkte in werbetypisch euphorischer Weise angepriesen wird. So heißt es in dem Begleittext zum ersten Post, dass die große Leidenschaft der Beklagten Taschen seien; im Begleittext zum dritten Post geht es um ihre Schwäche für Handtaschen oder Schuhe. Sie spricht die Leser direkt an und fragt, ob sie diese Schwäche teilen und eher eine Schwäche für Schuhe haben. Der vierte Post beinhaltet die Verlosung einer Lieblingsstrumpfhose des Herstellers H. Von einer Absicht der Beklagten, für sich als mögliche Partnerin für Produktplatzierungen zu werben, ist wegen der entgeltlichen Influencerinnen-Tätigkeit auszugehen, von der die Kammer ausgeht. Insbesondere handelt es sich um einen Bereich, in dem die Werbetätigkeit einer Modeinfluencerin naheliegt, weil wie Mode auch Accessoires zur Aufwertung des äußeren Erscheinungsbildes führen soll. cc. Vor dem Hintergrund des vorstehend Dargelegten kommt es für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nicht darauf an, ob der Beklagten für die Posts mit den Unternehmenstags Entgelte versprochen worden sind (so auch OLG Frankfurt a.M., GRUR 2020, S. 208 , 209, Rn. 12 - Die Influencerin; OLG Braunschweig, MMR 2019, S. 467 , 468, Rn. 14; LG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2019 - 12 O 296/18 , Rn. 31, zit. nach juris; LG Heilbronn, Urt. v. 08.05.2018, - 21 0 14/18 KfH, Rn. 48 ff., zit. nach juris; LG Karlsruhe, GRUR-RR 2019, S. 328 , 330 f, Rn. 40 - Foto-Tagging; a.A. - jedenfalls mittelbare Entgeltlichkeit erforderlich, aber u.U. sekundäre Darlegungslast des Influencers - KG Berlin, Urt. v. 08.01.2019, 5 U 83/18 - Schleichwerbung in Instagram-Account, Rn. 61 ff., 73, Rn. 90, zit. nach juris). Eine geschäftliche Handlung erfordert eine entgeltliche Tätigkeit üblicherweise nicht (vgl. MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020,

nach § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 12: § 5a Abs. 6

setze entgeltliches Handeln nicht voraus); es gibt keinen Grund, dies im Falle des Influencer-Marketing anders zu sehen. Bei einem Verzicht auf die Entgeltlichkeit von Influencerposts droht auch keine dem Schutzzweck des § 5a Abs. 6

entgegenstehende Überkennzeichnung dergestalt, dass beispielsweise selbst Katzenvideos drohten, gekennzeichnet werden zu müssen (hierzu KG Berlin, Urt. v. 08.01.2019, 5 U 83/18 - Schleichwerbung in Instagram-Account, Rn. 91, zit. nach juris). Nach der gebotenen objektiven Betrachtung dienen derartige Inhalte dem Unternehmen eines Influencers, der in einer hiermit nicht zusammenhängenden Branche als Werbeperson tätig ist, allenfalls in einem solch geringen Umfang, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er hiermit vorrangig die Absicht verfolgt, das eigene oder fremde Unternehmen zu fördern. Eine dem Schutzzweck des § 5a Abs. 6

entgegenstehende Überkennzeichnung, infolge derer Verbraucher Werbehinweise nicht mehr ernst nehmen, droht zudem auch deswegen nicht, weil unentgeltliche, aber dennoch kommerzielle Posts nicht zwingend mit dem Begriff "Werbung" gekennzeichnet werden müssen, den der Verkehr mit einem entgeltlichen Tätigwerden assoziieren mag. Wie der Handelnde den kommerziellen Zweck seiner geschäftlichen Handlung kenntlich macht, ist nach § 5a Abs. 6

diesem selbst überlassen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020,

§ 5aRn.

7.27). Es stünde der Beklagten daher beispielsweise frei, im Falle der fehlenden Entgeltlichkeit kommerzieller Posts diese als Eigenwerbung, unbezahlte Werbung o.ä. zu bezeichnen. Wirtschaftlich scheinen Posts, die nicht als kommerziell gekennzeichnet werden, auch ein höheres Interesse für Werbende zu haben, da diese nach den unbestrittenen Angaben des Klägers mit einem höheren Honorar verbunden sind. b. Der kommerzielle Zweck der Posts der Beklagten ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen (a.A. für Influencer-Accounts je nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls LG München I, Urt. v. 29.04.2019 - 4 HK O 14312/18 , Rn. 41 ff., zit. nach juris). Entsprechendes folgt weder aus der hohen Anzahl der Follower der Beklagten, noch aus einer etwaigen generellen Bekanntheit des kommerzielles Handeln von Influencern. Der Ausschluss einer Kennzeichnungspflicht würde voraussetzen, dass der kommerzielle Zweck bereits auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der durchschnittliche Leser die werbliche Wirkung erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennt (BGH GRUR 2013, S. 644 , 646 f., Rn. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V; OLG Frankfurt, MMR 2018, S. 245 , Rn. 13; OLG Celle, MMR 2017, S. 769 , 770, Rn. 15). Allenfalls so liegt es jedoch hier. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Posts der Beklagten angesichts von deren jugendlichen Aussehen, der Themen der Posts sowie der Art der getragenen Bekleidung und Aufmachung der Beklagten ein jugendliches Publikum ansprechen können, das typischerweise weniger kritisch ist als ein erwachsenes Publikum. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass das Konzept von Influencern gerade darin besteht, private und kommerzielle Inhalte zu vermischen, was Lesern die entsprechende Unterscheidung erschwert, weil sich die Follower für die Influencer als Privatperson interessieren, nicht jedoch als Werbebotschafterin von Unternehmen (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2020, S. 208 , 209, Rn. 15 - Die Influencerin). Sie erfordert im Falle der fraglichen Posts zudem auch deswegen eine analysierende Betrachtung, weil die für den kommerziellen Zweck mitentscheidenden Unternehmenstags erst bei Gleiten über das gepostete Bild sichtbar werden. c. Die Nichtkenntlichmachung ist auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Die Unternehmenstags regen Verbraucher dazu an, auf diese zu klicken, wodurch sie auf die Instagramseiten der Hersteller gelangen. Hierbei handelt es sich um eine geschäftliche Entscheidung. Denn der Begriff der geschäftlichen Entscheidung erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb von Waren oder Dienstleistungen auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie etwa das Betreten eines Geschäfts (BGH GRUR 2019, S. 746 , 749, Rn. 29 - Energieffizienklasse III). Dem steht der Aufruf der Webpräsenz eines Unternehmens einschließlich von dessen Instagramauftritt gleich, weil ein Verbraucher auf diese Weise angeregt wird, sich näher mit den Produkten des jeweiligen Unternehmens zu befassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2020, S. 208 , 209 f., Rn. 17 - Die Influencerin). Die Nichtkenntlichmachung des mit Tags versehenen Posts als kommerziell ist auch dazu geeignet, Verbraucher zu einem Anklicken der Tags zu veranlassen, das sie im Falle einer Kennzeichnung als kommerziell unterlassen hätten. So wird Inhalten, die nicht als kommerziell veranlasst angesehen werden, regelmäßig mehr Aufmerksamkeit geschenkt als kommerziellen Inhalten, weil erstere als neutral und unbeeinflusst bewertet werden. d. Die von § 8 Abs. 1

für einen Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ist infolge der gegebenen Verstöße indiziert. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, 187 Abs. 1 BGB analog. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2020 gibt der Kammer nach pflichtgemäßen Ermessen keinen Anlass dazu, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2310322.html ( https://oj.is/2310322 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 6 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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