(147); BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, juris). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Einschätzung des Landes Niedersachsen über das von Lehrkräften und Schulleitungen zu bewältigende Arbeitspensum offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich ist. Die Klägerin stützt diese Ansicht auf die Ergebnisse der Arbeitszeitstudie sowie auf die Ergebnisse des Berichtes des Expertengremiums des Niedersächsischen Kulturministeriums. Nach Ansicht der Klägerin zeigen die Studie und der Bericht wissenschaftlich fundiert, dass die Lehrkräfte und Direktoren an niedersächsischen Grundschulen stark überlastet seien, der Dienstherr mithin eine offensichtliche Fehleinschätzung hinsichtlich der Arbeitslast der Berufsgruppe getroffen habe. Dieses Ergebnis der Studie spiegele sich auch gerade im Arbeitsalltag der Klägerin wider. Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht. Auch wenn die Auswertung der Arbeitszeit von Grundschulleitern in den Empfehlungen des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse in Bezug auf Grundschulleiter nicht repräsentativ ist (vgl. dazu die Feststellung im Abschlussbericht des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse auf S. 32), kann sie nach Ansicht der Kammer dabei dennoch als Orientierung herangezogen werden, da zumindest die Daten von 78 Grundschulleitern ausgewertet worden sind. Nach dieser Auswertung ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeit von Grundschulleitern in Höhe von 5:20 Stunden. Zunächst ist festzustellen, dass die Arbeitszeitstudie entgegen der Ansicht der Beklagten grundsätzlich ein geeignetes Mittel einer betroffenen Lehrkraft bzw. Schulleitung darstellt, um einen Fürsorgepflichtverstoß des Dienstherrn anzuführen. Sinn und Zweck solcher Studien und Berichte ist es gerade, die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Lehrkräfte und Schulleitungen verlässlich, da wissenschaftlich fundiert, zu ermitteln und die Notwendigkeit von Entlastungsmaßnahmen zu überprüfen bzw. aufzuzeigen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 09.06.2015 – 5 KN 148/14 –, juris). Zuzugeben ist der Beklagten dann allerdings auch, dass das bloße Anführen der Studie allein für einen substantiierten Vortrag des auch konkret wirkenden Fürsorgepflichtverstoßes nicht ausreicht. In der Arbeitszeitstudie wird etwa ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbelastung der einzelnen Probanden der Studie mitunter stark differiert, eine Überlastung somit gerade nicht in jedem Fall gegeben ist. Die Klägerin selbst hat nicht an der Studie teilgenommen. Um sich auf die Studie berufen zu können, muss die klagende Lehrkraft bzw. Schulleitung durch eine Protokollierung ihrer eigenen Arbeitszeiten nachweisen können, dass auch in ihrem Fall eine unvermeidbare Mehrbelastung vorliegt. Wegen der Eigenart der außerhalb des festgelegten Unterrichtskontingentes frei einteilbaren Arbeitszeiten der Lehrer ist die eigenständige Protokollierung derselben durch die Lehrkraft gerade ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Arbeitszeit (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 09.06.2015, a.a.O.). Für die Geltendmachung eines subjektiven Anspruchs muss die Arbeitszeitüberschreitung in quantitativer und qualitativer Hinsicht hinreichend plausibel dargelegt werden. Die Empfehlungen des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse beziehen sich nicht auf einen subjektiven Entlastungsanspruch einer einzelnen Lehrkraft, sondern wurden im Hinblick auf die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung an Gymnasien von 23,5 auf 24,5 Regelstunden und das darauf erfolgte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.06.2015 übermittelt (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 06.10.2020 - 13 A 900/18 -, V.n.b.). Diese Anforderungen werden durch die Aufzeichnungen der Klägerin nicht erfüllt. Diese bilden lediglich einzelne Wochen des Schuljahres, nicht das gesamte Schuljahr oder zumindest ein komplettes Halbjahr ab (vgl. Bl. 217 ff., Bl. 251 ff. der GA). Zudem werden die ausgeführten Tätigkeiten mitunter durch pauschale Begriffe wie „Verwaltungstätigkeit“ dokumentiert. Deutlich wird jedoch durch die anschließenden Erläuterungen der Klägerin (Bl. 269 f. der GA), dass die Klägerin viele laufbahnfremde Tätigkeiten - morgendliches Aufschließen der Türen, Entgegennahme von Krankmeldungen, - wahrnimmt, die sie ohne weiteres delegieren könnte. Aus den Aufzeichnungen geht eine Überlastung, die aus dem Dienstposten der Klägerin immanenten, also tatsächlich laufbahnbezogenen Aufgaben resultiert und die ein das Fürsorgeprinzip verletzendes Ausmaß erreicht, nicht hervor. Die Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Klägerin geht immer von den tatsächlich aufgewendeten Stunden und Minuten aus, lässt jedoch nicht hinreichend erkennen, weshalb all diese Aufgaben von der Klägerin persönlich zu dem konkret von ihr gewählten Zeitpunkt erfüllt werden mussten. Insoweit kann der Klägerin zum Schutze ihrer eigenen Gesundheit trotz ihres zweifelsohne beachtlichen Engagements nur angeraten werden, in jedem Einzelfall konkret zu hinterfragen, ob eine bestimmte Aufgabe wirklich jetzt und durch sie persönlich wahrgenommen werden muss. Der Hinweis der Klägerin auf die ebenfalls bestehende Überlastung der übrigen Lehrkräfte an der Schule genügt nicht, um die Unmöglichkeit weiterer Entlastung durch Übertragung von Aufgaben zu belegen. Es ist im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule (auch) Sache der jeweiligen schulinternen Geschäftsverteilung, den eingeräumten Gestaltungsspielraum (vgl. § 32 NSchG) möglichst effektiv zu nutzen, zumal bestimmte Tätigkeiten auch auf eine Schulsekretärin - deren Wochenarbeitszeit dann ggf. durch den Schulträger (oder die Schule selbst unter Verwendung des ihr zugewiesenen Budgets) angemessen erhöht werden müsste - oder andere Mitarbeiter außerhalb der Schulleitung übertragen werden könnten, wie bereits ausgeführt worden ist. Im Übrigen gehört es durchaus zu den Verpflichtungen der Schulaufsicht (vgl. §§ 119 ff. NSchG), die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages sowie der Organisationsentwicklung und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung zu beraten und zu unterstützen, wozu auch konkrete Hilfestellung bei einer erkennbaren Überlastungssituation gehört. Diese kann auch in Hinweisen darauf bestehen, wie der Geschäftsverteilungsplan weiter optimiert werden kann oder in welchen Feldern es für den Schulleiter ohne Schaden für das Gesamtsystem „Schule“ am ehesten möglich erscheint, Arbeiten unerledigt zu lassen. Zwar mag es nicht Aufgabe der Schulaufsicht sein, den Schulleitern hinsichtlich der Übertragungen auf andere Personen „Vorgaben“ zu machen. Die Schulleiter dürfen aber auch nicht mit ihrer zweifelsohne bestehenden umfassenden Verantwortung „allein gelassen“ werden (vgl. zum Vorstehenden Hess. VGH, Urteil vom 20.05.2010, a.a.O. ). Auf die Frage, ob die von der Beklagten zwischenzeitlich ergriffenen Entlastungsmaßnahmen zu einer zeitlichen Entlastung der Klägerin geführt haben können, kommt es nach alledem nicht mehr an. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung zu Lasten der Beklagten. Im Übrigen lässt sich von einer Beweisvereitelung schon deshalb nicht sprechen, weil die Beklagte allein durch das Fehlen eines Systems zur Arbeitszeitmessung (wie in der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9 ff.) - im Folgenden „Arbeitszeitrichtlinie“ genannt - gefordert) den Beweis nur erschwert, aber nicht vereitelt hat. Eine Unmöglichkeit der Beweisführung besteht vorliegend gerade nicht. Denn durch die wissenschaftlich begleitete Arbeitszeiterfassung für das Schuljahr 2015/2016 ist der Beweis, dass auf Dauer erhebliche Mehrarbeit geleistet wird, grundsätzlich möglich. Lediglich in dem hier vorliegenden Einzelfall konnte die Mehrarbeit in quantitativer und qualitativer Weise auf Grundlage der Arbeitszeitstudie nicht in hinreichend plausibler Weise festgestellt werden. Zudem fehlt es an Anhaltspunkten für das für die Annahme einer Beweisvereitelung erforderliche schuldhafte Verhalten der Beklagten (vgl. zu diesem Erfordernis Schoch/Schneider/Bier/Dawin, VwGO,
- EL Januar 2020, § 108 Rn. 75-79). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass wegen der Ausnahmeregelung des Art. 17 der Arbeitszeitrichtlinie, unter die nach ihrer Auffassung auch Schulleiter fallen, keine Verpflichtung zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeitmessung bestanden habe, ist darin jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten zu sehen (vgl. zum Vorstehenden VG B-Stadt, Urteil vom 06.10.2020, a.a.O. ), wie sich aus den Ausführungen unter II.
- zur Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 lit. a der Arbeitszeitrichtlinie ergibt. II. Der zu
- beantragte Freizeitausgleich besteht weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht. Der Antrag ist zwar zulässig. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus der Möglichkeit, dass ihr ein Freizeitausgleichsanspruch sowohl auf Grundlage des § 60 Abs. 3 NBG (1.), aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (2.) als auch auf Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs (3.) zusteht. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
- Der geltend gemachte Anspruch ist nicht auf Grundlage des § 60 Abs. 3 NBG begründet. Die in § 60 Abs. 3 NBG geregelte Mehrarbeit setzt voraus, dass zwingende dienstliche Verhältnisse die Mehrarbeit erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie muss zudem dienstlich angeordnet oder genehmigt sein (§ 60 Abs. 3 Satz 2 NBG). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Mehrarbeit der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 - BVerwGE 156, 262 , Rn. 13 f., zu § 88 Satz 2 BBG, der sich allein redaktionell, nicht inhaltlich von den hier maßgeblichen Vorschriften unterscheidet). Rechtmäßige Mehrarbeit darf nur verfügt oder erteilt werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris). Danach zeichnet sich Mehrarbeit - neben der Notwendigkeit einer (zwangsläufig) individuellen Ermessensentscheidung, ob überhaupt, und falls ja, von wem Mehrarbeit zu leisten ist - vor allem dadurch aus, dass sie auf Ausnahmefälle beschränkt ist und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Daraus folgt, dass die regelmäßige Arbeitszeit nicht zugleich Mehrarbeit sein kann. Auch eine rechtswidrig zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 2 C 40/17 –, BVerwGE 161, 377-392, Rn. 13 - 14). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keine einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Freizeitausgleich begründende Mehrarbeit geleistet. Mehrarbeit ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin als Lehrerin bzw. Rektorin keiner Arbeitszeitregelung unterliegt. Überdies liegt keine Anordnung der Mehrarbeit vor. Eine „mittelbare Anordnung“ gibt es juristisch nicht; sie würde das Anordnungs- und Genehmigungserfordernis des § 60 Abs. 3 NBG leerlaufen lassen. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt ist, unterschieden werden muss. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit muss von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.01.2006 - 6 A 4767/03 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf die Frage, ob die Grundsätze der Beweisvereitelung hier anzuwenden sind, kommt es daher wiederum nicht an. Im Übrigen lässt sich - wie bereits ausgeführt - von einer Beweisvereitelung schon deshalb nicht sprechen, weil die Beklagte allein durch das Fehlen eines Systems zur Arbeitszeitmessung (wie in der Arbeitszeitrichtlinie gefordert) den Beweis nur erschwert, aber nicht vereitelt hat. Eine Unmöglichkeit der Beweisführung besteht vorliegend gerade nicht. Denn durch die wissenschaftlich begleitete Arbeitszeiterfassung für das Schuljahr 2015/2016 ist der Beweis, dass auf Dauer erhebliche Mehrarbeit geleistet wird, grundsätzlich möglich. Lediglich in dem hier vorliegenden Einzelfall konnte die Mehrarbeit in quantitativer und qualitativer Weise auf Grundlage der Arbeitszeitstudie nicht in hinreichend plausibler Weise festgestellt werden. Zudem fehlt es an Anhaltspunkten für das für die Annahme einer Beweisvereitelung erforderliche schuldhafte Verhalten der Beklagten (vgl. zu diesem Erfordernis Schoch/Schneider/Bier/Dawin, VwGO,
- EL Januar 2020, § 108 Rn. 75-79). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass wegen der Ausnahmeregelung des Art. 17 der Arbeitszeitrichtlinie, unter die nach ihrer Auffassung auch Schulleiter fallen, keine Verpflichtung zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeitmessung bestanden habe, ist darin jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten zu sehen (vgl. zum Vorstehenden VG B-Stadt, Urteil vom 06.10.2020, a.a.O. ), wie sich aus den Ausführungen unter II.
- zur Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 lit. a der Arbeitszeitrichtlinie ergibt.
- Außerdem kann sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben: Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - Buchholz § 72 BBG Nr. 38 S. 6 f., vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 8 f., vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26 und vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 11). Insbesondere in Fällen einer gleichheitswidrigen Überbeanspruchung kann deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Dienstherrn bestehen, die die Überlast hervorrufenden Umstände im Rahmen der bestehenden Pflichtstundenregelung zu berücksichtigen und ihnen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung der Grenze der allgemeinen Gesamtarbeitszeit der Beamten entweder die Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen Bereich eingeschränkt werden oder eine entsprechende Entlastung erfolgt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - ZBR 2002, 185 ff.). Dieser Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde; die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011, a.a.O. , und vom 26.07.2012, a.a.O. ; BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 26/16 –, Rn. 12, juris). Die Voraussetzungen für diesen Anspruch liegen jedoch nicht vor, da eine Arbeitszeitüberschreitung von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden ist und sie auch nicht hat darlegen können, dass deren Vermeidung nicht möglich war. Insofern wird auf die Ausführungen unter I.
- Bezug genommen. Selbst wenn man für einen Freizeitausgleich für in der Vergangenheit zu viel geleistete Arbeit keinen exakten Ausgleich fordern würde, sondern einen auf Schätzung beruhenden annähernden Ausgleich genügen ließe (so wohl BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61/03 -, juris), entbindet dies die Klägerin nicht von der Pflicht, die geltend gemachte Arbeitszeitüberschreitung zu substantiieren und plausible Daten vorzulegen, die Grundlage eines individuellen Entlastungs- und Freizeitausgleichsanspruchs sein können (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 06.10.2020, a.a.O. ). Dies ist jedoch nicht erfolgt.
- Auch ein unionsrechtlicher Anspruch auf Freizeitausgleich ist ausgeschlossen. Ein derartiger Anspruch erfordert einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch aus einer hinreichend qualifizierten Verletzung von subjektivem Unionsrecht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 26/16 –, juris, Rn. 13). Ein solcher ist mangels Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie auf den vorliegenden Fall gem. deren Art. 17 Abs. 1 lit. a ebenfalls nicht gegeben. Gem. Art. 6 der Arbeitszeitrichtlinie hat ein Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird. Dadurch werden zwar ausdrücklich keine konkreten Maßnahmen festgelegt, mit denen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der in ihnen vorgesehenen Rechte sicherstellen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019 - C - 55/18 , juris). Nach Ansicht des EuGH ist jedoch zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88/EWG einzig ein Instrument geeignet, mit dem die Zahl der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden objektiv und verlässlich festgestellt werden kann (vgl. ebenda, juris Rn. 50). Im Ergebnis haben die Mitgliedstaaten dem Urteil des EuGH zufolge daher die Arbeitgeber zu verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Gem. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie ist jedoch - worauf auch der EuGH im genannten Urteil ausdrücklich hingewiesen hat - eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorgesehen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Dies gilt gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a insbesondere für leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis. Ein solcher Fall liegt in Bezug auf Schulleiterinnen und Schulleiter vor. Da der Arbeitnehmerbegriff des Unionsrechts auch Beamte umfasst, sind Schulleitungen mit Blick auf das Laufbahnprinzip den leitenden Angestellten mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis gleichzusetzen. Selbst wenn man Schulleiterinnen und Schulleiter nicht als leitende Angestellte ansähe, wäre der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie erfüllt, da die Arbeitszeit von Lehrern wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder vom Arbeitnehmer (hier: Lehrer) selbst festgelegt werden kann. Die Arbeitszeit eines Lehrers umfasst zum einen die zu leistenden Pflichtstunden und zum anderen den Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und sonstige berufstypische Aufgaben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Pflichtstundenregelung ist geklärt, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist. Die Arbeitszeit im Übrigen ist entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmbar. Vielmehr ist insoweit nur eine - grob pauschalierende - Schätzung möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, juris). Diese Wertung ist auf die Arbeitszeitrichtlinie zu übertragen. Die „sonstige Arbeit“ der Lehrkräfte wird zumeist zu Hause und zu ganz individuellen Zeiten ausgeübt. Damit ist der überwiegende Teil der Arbeitszeit von Lehrkräften nicht in gleicher Wiese messbar wie bei solchen Berufen, die zu festen Zeiten an einem festen Arbeitsplatz ausgeführt werden. Lehrer können ihre Arbeitszeit abgesehen von der Unterrichtsverpflichtung selbst festlegen. Es besteht somit für diesen Teil der Arbeitszeit von Lehrkräften rein praktisch nicht die gleiche Möglichkeit, ein Erfassungssystem zu implementieren wie bei anderen Berufsgruppen. Nicht schädlich dabei ist, dass die Unterrichtszeit als solches sehr wohl erfasst werden kann. Die Ausnahme nach Art. 17 der Arbeitszeitrichtlinie gilt ihrem Sinn und Zweck nach auch für diesen Fall, in dem zwar ein Teil der Arbeitszeit, aber nicht die komplette Arbeitszeit gemessen werden kann. Andernfalls würde die Richtlinie zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Selbst wenn man dies anders und den Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 1 nicht erfüllt sähe, wäre der Verstoß jedenfalls - insoweit selbstständig tragend - nicht offenkundig oder gar vorsätzlich. Denn die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie wegen der darin enthaltenen Ausnahmeregelungen in Art. 17 auf Schulleiter nicht anwendbar sind. Ob die Ausnahmeregelung in Art. 17 Abs. 1 lit. a auch Schulleiter erfasst, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Von einem hinreichend qualifizierten Verstoß kann nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln liegen ebenfalls nicht vor. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 waren darüber hinaus die Folgen eines Verstoßes gegen die Richtlinie auch noch nicht gerichtlich festgestellt (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 06.10.2020, a.a.O. ). Auf die Frage, ob der unionsrechtliche Haftungsanspruch einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung bedarf, ob der Anspruch der Klägerin hinreichend beziffert ist und ob sich die Beklagte erfolgreich auf Verjährung berufen kann, kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da das Urteil der Kammer vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 ( 2 C 16/14 , juris) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Permalink: https://openjur.de/u/2310446.html ( https://oj.is/2310446 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.