längerem Schriftwechsel insbesondere zu den Inhalten der von der Beigeladenen vorgelegten artenschutzrechtlichen Unterlagen führte der Beklagte am 1. Juli 2015 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
F.) durch. Dabei berücksichtigte er sowohl weitere sechs bereits genehmigte oder beantragte Windenergieanlagen im näheren Umfeld der WEA VII (WEA I bis VI) als auch die elf Anlagen des südlich gelegenen Windparks "L1.". Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich sei. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom
den Art. 4 bis 9 der Richtlinie unterzogen worden sei. Die Auflagen zum Lärmschutz im Genehmigungsbescheid genügten nicht.
den Ergebnissen der V. -Studie überschätze das bei Schallimmissionsprognosen angewandte alternative Verfahren
DIN ISO 9613-2 die Bodendämpfung und bringe daher zu geringe Prognosewerte hervor. Die Geräusche der Vorbelastungsanlagen seien unzureichend berücksichtigt worden. Für Wohngrundstücke im Außenbereich, die zu einem Landschaftsschutzgebiet gehörten, gelte nicht der angesetzte Lärmrichtwert von 45 dB(A)
ts, sondern derjenige für ein reines, hilfsweise für ein allgemeines Wohngebiet. Tieffrequenter Schall bzw. Infraschall, der durch die Windenergieanlagen verursacht werde, sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die streitgegenständlichen Anlagen beeinträchtigten das Landschaftsbild erheblich und zerstörten die Erholungsqualität der gesamten Umgebung vollständig. Die Windenergieanlage bedränge ihn wegen der vorhandenen Bestandsanlagen optisch, auch wenn sich sein Wohnhaus außerhalb des Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage befinde. Die Genehmigung verstoße auch gegen die drittschützende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, weil die Windenergieanlage außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergie errichtet werden solle. Die UVP-Vorprüfung sei unzureichend dokumentiert. Außerdem sei sie fehlerhaft durchgeführt worden, was er in Bezug auf alle berührten UVP-Schutzgüter rügen könne. Erwägungen zu zukünftigen Fassungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde L. hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und zutreffend erfasst worden, weil anhand der Begründung des Prüfergebnisses unklar sei, auf welches Gebiet sich die UVP-Vorprüfung erstrecke. Die Einschätzung, das Vorhaben verursache keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen, sei nicht
vollziehbar. Für die UVP-Pflicht genüge es, dass die prognostizierten Lärmwerte in der Nähe des Richtwerts lägen und eine optisch bedrängende Wirkung in Betracht komme. Die Schutzgüter "Landschaft" und "Kulturgüter" habe der Beklagte in seiner Vorprüfung nicht angemessen gewürdigt. Dasselbe gelte für das Schutzgut "Tier". Da mehrere windenergiesensible Vogelarten wie Rotmilan, Uhu und Mäusebussard das Vorhabengebiet nutzten, hätte ein Radius von 6.000 m, mindestens aber 4.000 m um die Anlagen herum untersucht werden müssen. Im Übrigen habe der Beklagte die Frage, ob eine UVP durchzuführen sei, noch im Oktober 2013 anders eingeschätzt, obwohl ihm auch damals bereits alle Gutachten vorgelegen hätten. Im Zweifel müsse eine UVP durchgeführt werden, zumal hier der Schwellenwert zur obligatorischen UVP (Windfarm mit 20 Windenergieanlagen) nur um etwa 10 % unterschritten werde. Der Kläger hat beantragt, den Genehmigungsbescheid vom
der Schallimmissionsprognose werde der nächtliche Lärmrichtwert von 45 dB(A) eingehalten. Die Vorbelastung sei nicht unterschätzt worden. Richtwertüberschreitende Schallreflexionen am Wohnhaus des Klägers seien nicht zu befürchten. Die UVP-Vorprüfung sei fehlerfrei und im Ergebnis
vollziehbar durchgeführt worden, wobei schon fraglich sei, inwieweit sich der Kläger darauf überhaupt berufen könne. Der Beklagte habe die UVP-Schutzgüter "Mensch", "Kulturgüter", "Landschaft" und "Tier" ausreichend berücksichtigt und das Vorkommen windenergiesensibler Vogelarten auch im Hinblick auf die artenschutzrechtlich erforderlichen Untersuchungsradien ausreichend ermittelt. Die Beigeladene hat ergänzende Schallimmissionsprognosen der s. GmbH & Co. KG vom
UVPG (allgemeine Vorprüfung) durchgeführt und ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Durchführung einer UVP nicht erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht hat durch das auf die mündliche Verhandlung vom
dem UVPG vom 2. Juni 2016 nicht den rechtlichen Anforderungen genüge. Darauf könne der Kläger sich berufen. Für das Vorhaben müsse eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden, weil es einschließlich der Anlagen des Windparks "L1." um eine Windfarm mit mehr als sechs und weniger als 20 Anlagen gehe. Das Ergebnis der Vorprüfung, keine UVP durchzuführen, sei nicht
vollziehbar. Die Vorprüfung beruhe hinsichtlich des Schutzgutes "Tier" auf einer unvollständigen Erfassung und Bewertung des Sachverhalts. Die geographische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf ein Schutzgut zu betrachten seien, sei nicht korrekt bestimmt worden. Die Einwirkbereiche der Anlagen der Beigeladenen und des Windparks "L1." überschnitten sich hinsichtlich des Schutzgutes "Tier", hier vor allem des Rotmilans. Der Rotmilan habe in der näheren Umgebung der Windfarm zahlreiche Horste sowie einen Sammel- und Schlafplatz. Zudem brüte ein Uhu 900 m entfernt von der streitbefangenen Windenergieanlage. Es hätte ein Gebiet von mehr als von 3.000 m um alle Windenergieanlagen herum untersucht werden müssen. Im 4.000 m-Radius wäre zu prüfen gewesen, ob es gewöhnliche Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate für Rotmilane oder Uhus gebe. Auch fehle es an einem Mindestmaß an Raumnutzungsuntersuchung innerhalb der maßgeblichen Untersuchungsradien. Die Prüfung, ob Nahrungshabitate oder Flugkorridore innerhalb des maßgeblichen Prüfradius existierten, sei nicht i. S. v. § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentiert. Die Beigeladene und der Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt habe. Auch fehle die Klagebefugnis, weil das Wohnhaus des Klägers sich nicht im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlage
Nr. 2.2 TA Lärm befinde. Weitere mögliche Rechtsverletzungen seien mit Blick auf den Abstand von ca. 1.048 m nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Die UVP-Vorprüfung sei ausreichend dokumentiert und fehlerfrei erfolgt, auch in Bezug auf das Schutzgut "Tier". Der erweiterte Prüfradius sei nur einschlägig, wenn ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Forderung des Verwaltungsgerichts, auch gewöhnliche Nahrungshabitate zu überprüfen, sei weder
vollziehbar noch erfüllbar. Erhebliche
teilige Umweltauswirkungen durch den Betrieb der in Rede stehenden Anlage würden jedenfalls durch die in der Genehmigung enthaltenen artenschutzrechtlichen Auflagen ausgeschlossen. Abgesehen davon handele es sich
dem auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren § 2 Abs. 5 UVPG bei den Anlagen westlich von I. und denen auf dem L
dem Interimsverfahren zu den Schallimmissionen am Wohnhaus des Klägers von September 2020 vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Der Beklagte beantragt ebenfalls, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Zur Begründung seiner Berufung macht er im Wesentlichen geltend, die UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Die formellen Anforderungen an eine Vorprüfung seien erfüllt. Die 22 Seiten umfassende und mit einem Anhang versehene "Checkliste Vorprüfung" vom 2. Juni 2016 genüge den Dokumentationserfordernissen. Das Ergebnis sei im Kreisblatt veröffentlicht worden. Die Einschätzung, eine UVP sei verzichtbar, weil keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, sei auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Bewertungen
vollziehbar. Er habe annehmen dürfen, dass die in der Genehmigung festgesetzten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen das Kollisionsrisiko ausreichend verringerten. Das Verwaltungsgericht überspanne demgegenüber die rechtlichen Anforderungen und übergehe die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative des Beklagten. Im Übrigen bildeten ausgehend von dem
1 UVPG auch auf ältere Verfahren anwendbaren § 2 Abs. 5 UVPG die vier Windenergieanlagen westlich von I. nicht zusammen mit den Anlagen auf dem L1. eine gemeinsame Windfarm, weil der funktionale Zusammenhang fehle. Daher sei nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung erforderlich gewesen, bei der artenschutzrechtlichen Belange hätten außer Betracht bleiben dürfen.
den Schallimmissionsprognosen würden die Lärmrichtwerte am Wohnhaus des Klägers eingehalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der zwei stallgesteuerten Windenergieanlagen Nordex N 54 auf dem L1. Die Genehmigungsbescheide für diese Anlagen begrenzten den immissionsrelevanten und rechtlich zulässigen Schallleistungspegel LWA 8 m/s auf jeweils 101,7 dB(A). Da stallgesteuerte Anlagen mit zunehmender Windgeschwindigkeit lauter würden, sei bei der Ausbreitungsberechnung vorsorglich ein erheblicher Zuschlag angesetzt worden. Dass der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Klägers eingehalten werde, belegten auch die ergänzende Schallberechnung
dem sog. Interimsverfahren von Mai 2020 und eine weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Berechnung vom
vollziehbar. Insbesondere sei bei den zuletzt vorgelegten Berechnungen
dem Interimsverfahren unklar, ob die Schallleistungspegel aller berücksichtigten Windenergieanlagen zutreffend in Oktavpegel umgerechnet bzw. ob die zutreffenden Oktavpegel tatsächlich berücksichtigt worden seien. Die tatsächlichen Geräusche der Vorbelastungsanlagen des Typs Nordex N 54 und der streitbefangenen Vestas-Anlage seien nur unzureichend erfasst worden. Schallreflexionen, Inversionswetterlagen, gefrorener Boden und jahreszeitlich verschiedene Wetterlagen führten zu höheren als den prognostizierten Lärmwerten. Eine Kurzzeitmittelung unter Mitwindbedingungen genüge nicht. Frequenzen unter 63 Hz hätten berücksichtigt werden müssen. Wegen einer möglichen Amplitudenmodulation hätte ein weiterer Zuschlag vergeben werden müssen. Gesundheit und körperliches Wohlbefinden der
barn würden durch den Betrieb von Windenergieanlagen und den dabei entstehenden Infraschall erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße mit seinen optischen Auswirkungen gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot und führe zum Wertverlust der Immobilie.
den Planungen von Landes- und Bundesgesetzgeber sollten Windenergieanlagen mindestens 1.000 m bzw. 1.500 m von Wohnbebauung entfernt errichtet werden. Im Hinblick darauf, dass die hier genehmigte Vestas-Anlage
dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Messbericht den höchsten Schallleistungspegel nicht bei 10 m/s, sondern bei ca. 7,4 m/s emittiert, hat der Beklagte die in dem angefochtenen Bescheid formulierte Nebenbestimmung zum Lärm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Einverständnis der Beigeladenen dahin geändert, dass der immissionsrelevante Schallleistungspegel für den lautesten Betriebszustand auf ≤ 106,8 dB(A) einschließlich des Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich (2,0 dB(A)) festgelegt wird, und klargestellt, dass sich die in demselben Abschnitt der Genehmigung enthaltene Auflage, eine akustische Abnahmemessung vorzulegen, auf den Betriebszustand mit dem höchsten Schallleistungspegel bezieht. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom
einem entsprechenden Antrag des Klägers im Schreiben vom
Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) festgelegten Werte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A)
ts (siehe dazu unten unter B.). Es ist nicht offensichtlich und
jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass diese Richtwerte durch den Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlage überschritten werden könnten.
den ergänzenden Berechnungen der s. GmbH & Co. KG vom 3. März 2016 zu ihrer Schallimmissionsprognose beträgt die Gesamtbelastung durch Schallimmissionen ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung von (damals noch zu berücksichtigenden) insgesamt 18 Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers
ts 44,65 dB(A).
der ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016, die neben der Bodendämpfung auch die meteorologische Korrektur außer Acht lässt, beträgt der Beurteilungspegel 44,87 dB(A), liegt also ebenfalls nur knapp unter dem Richtwert. Auch die Schallprognosen von Mai 2020 und September 2020 auf der Grundlage des sog. Interimsverfahrens kommen - je
dem, mit welchen Schallleistungspegeln die Vorbelastungsanlagen des Typs Nordex N 54 angesetzt werden - zu Werten in der Nähe des Richtwertes von 45 dB(A), teilweise sogar darüber. Hinzu tritt, dass der Kläger die Belastbarkeit der Schallprognose unter mehreren nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Gesichtspunkten in Frage stellt, deren Klärung unter den hier gegebenen Umständen der Sachprüfung vorbehalten bleibt. Die Klagebefugnis lässt sich auch nicht damit verneinen, dass das Wohngrundstück des Klägers
Ansicht der Beigeladenen nicht im Einwirkungsbereich i. S. v. Nr. 2.2 Buchstabe a TA Lärm 1998 der in Rede stehenden Windenergieanlage liege.
dieser Regelung sind Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
den ergänzenden Berechnungen der s. GmbH & Co. KG vom 3. März 2016 zu ihrer Schallimmissionsprognose beträgt die Zusatzbelastung durch die streitbefangene WEA VII am Wohnhaus des Klägers (sogar) ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung 36,29 dB(A), liegt also weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Unabhängig davon ist die Klagebefugnis auch deshalb nicht zu verneinen, weil es für die Beurteilung des Erheblichkeit der Lärmbelastung
Nr. 3.2.1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort ankommt, die sich aus der Vor- und der Zusatzbelastung ergibt (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm). Hierzu leistet die hier streitbefangene Anlage WEA VII neben den Windenergieanlagen I, V und VI, gegen deren Genehmigung sich der Kläger in den Parallelverfahren 8 A 240/17 und 8 A 241/17 wendet, einen erheblichen, die Vorbelastung durch die Anlagen auf dem L
RG (dazu 2.). 1. Die hier allein in Betracht kommenden absoluten Verfahrensfehler
RG (dazu a)) bzw.
RG (dazu b)) sind nicht gegeben. a)
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch
geholt worden ist.
RG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier
1 UVPG n. F. anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 ( BGBl. I S. 94 ; UVPG a. F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung
RG gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat am
F. durchgeführt. Diese Vorprüfung vom 2. Juni 2016 genügt dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Sie ist entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und das Ergebnis, keine UVP durchzuführen, ist
vollziehbar. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die artenschutzrechtlichen Belange bei seiner Vorprüfung angemessen gewürdigt hat. Auf diese Belange kommt es
einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Beigeladenen nicht mehr an (dazu aa)). Hinsichtlich der übrigen Belange ist die Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden (dazu bb)). aa)
dem sich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Frage, welche Anlagen Teil einer Windfarm sind und welche Art von UVP-Vorprüfung dementsprechend durchzuführen ist, zugunsten der Beigeladenen
Erlass des Genehmigungsbescheides geändert hat, ist das Vorhaben der Beigeladenen jetzt als Teil einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen (mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m) anzusehen, die unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. fällt und für die gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG a. F. lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist (dazu aaa)). Bei dieser waren artenschutzrechtliche Belange nicht zu berücksichtigen (dazu bbb)). aaa) Die Sach- und Rechtslage hat sich hinsichtlich der Frage, welche Anlagen Teil einer Windfarm sind und welche Art von UVP-Vorprüfung anknüpfend daran durchzuführen ist,
Erlass des Genehmigungsbescheides geändert. Zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen (dazu
träglich reduziert (dazu
trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
derzeitiger Sach- und Rechtslage ohnehin nicht mehr zu prüfen wären.
oder
1 Nr. 2 in der vor dem
höhere Anforderungen als bisher gestellt.
5 Satz 1 UVPG sind Windfarm im Sinne dieses Gesetzes drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird
Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet
Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung
ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. v. § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75 . Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG knüpft an das Verbot an, die UVP eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte kleinere Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein solcher Zusammenhang kann
der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehören
dessen Nr. 1 Buchstabe a und b die Größe des Projekts und die Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf nicht ausgeblendet werden, gilt jedoch auch nicht uneingeschränkt, sondern kann relativiert werden - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteile vom
dem Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr realisiert werden sollen. Auch die Windenergieanlagen auf dem südlich gelegenen L1. sind nicht Teil dieser Windfarm. Ausgehend von der Definition in § 2 Abs. 5 UVPG bilden die Windenergieanlagen I, V, VI und VII eine Windfarm. Sie sind typgleich, von der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im November 2012 (WEA I und VI) oder zeitgleich mit der WEA VII im Juni 2013 (WEA V) beantragt worden und liegen räumlich so dicht beieinander (... zwischen etwa 375 m und 740 m, dies entspricht etwa dem 3,35-Fachen bzw. dem 6,6-Fachen des Rotordurchmessers von 112 m), dass sich ihre Einwirkungsbereiche etwa im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf überschneiden. Zwischen den vier Windenergieanlagen besteht ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG, weil sie sich in einer -
träglich festgesetzten - Konzentrationszone für Windenergieanlagen befinden. Siehe zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom
dem Wortlaut von § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG nicht an ("... unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden"). Allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination vorliegt, aus denen sich ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Windenergieanlagen auf dem L
bargemeinde E. im Bereich einer von dieser Gemeinde ausgewiesenen Konzentrationszone, die nicht an die andere angrenzt. Beide Konzentrationszonen sind unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten geplant und erschlossen worden. Die Anlagen befinden sich auch nicht sämtlich in einem Gebiet
3 ROG, d. h. weder in einem Vorranggebiet, noch in einem Vorbehalts- oder Eignungsgebiet. Sowohl der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom
der Größe der hier maßgeblichen Windfarm kann offen bleiben, ob die Darstellung der Konzentrationszone westlich von I. im Flächennutzungsplan der Gemeinde L. wirksam ist (vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 8 A 369/20). Wäre dies nicht der Fall, würde dies jedenfalls nicht dazu führen, dass zwischen den Anlagen westlich von I. und denen auf dem L1. entgegen den vorstehenden Ausführungen ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG bestünde. bbb) Bei der
Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. für eine Windfarm mit vier Anlagen nur durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung sind artenschutzrechtliche Belange i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht zu berücksichtigen (dazu
Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG in der bis zum
teilige Auswirkungen gerade auf die Schutzgüter, derentwegen die Ausweisung erfolgte. Der Umstand, dass ein Gebiet einem rechtlich anerkannten Schutzstatus unterliegt, führt nicht - quasi automatisch - zur UVP-Pflicht. Vielmehr ist eine Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktion des Schutzgebietes erforderlich. So ausdrücklich Begr. RegE, BR-Drs. 674/00 vom
vollziehbar ist. Artenschutzrechtliche Belange wurden nicht förmlich als Schutzzweck eines hier
Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. in Betracht kommenden Gebietes bestimmt. Von den in dieser Vorschrift genannten Schutzkriterien sind im Bereich der in Rede stehenden Windfarm ein Landschaftsschutzgebiet (Nr. 2.3.4) und ein Wasserschutzgebiet (Nr. 2.3.8) betroffen. Beide Gebiete dienen hier nicht dem Artenschutz. Das (großflächige) Landschaftsschutzgebiet "S1." wird durch den Landschaftsplan Nr. 4 "L." des Kreises M. aus dem Jahre 2004 festgesetzt (unter Nr. 2.2-1). Zu dessen Schutzzweck heißt es im Landschaftsplan (S. 82): "Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gem. § 21 LG, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mit seinen vielfältigen Funktionen Wasserschutz, Klimaschutz, Bodenschutz, Biotop- und Artenschutz, - zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - zur Erhaltung und Entwicklung des für den Planungsraum typischen Landschaftsbildes mit seinen prägenden Tälern, naturnahen Waldbeständen und gliedernden und belebenden Elementen, - zur Erhaltung und Sicherung der besonderen Bedeutung des Planungsraumes für die Erholung." Diese allgemeinen Schutzzwecke entsprechen im Wesentlichen den gesetzlichen Voraussetzungen des damals geltenden § 21 LG NRW und des § 26 BNatSchG für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes. Die bloße Nennung des Artenschutzes als eine von mehreren Funktionen des Naturhaushaltes bedeutet nicht, dass damit alle im Landschaftsschutzgebiet vorkommenden Tierarten förmlich als Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes festgesetzt wären. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit den Schutzzwecken der ebenfalls im Landschaftsplan festgesetzten Naturschutzgebiete. So wird innerhalb des Naturschutzgebiets "B." der Bereich der bereits vorher als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Graureiherkolonie F. als Kernzone mit besonderer Schutzbedürftigkeit festgesetzt und ihr Erhalt ausdrücklich in den Schutzzwecken genannt (S. 41 f. des Landschaftsplans). Zum Schutzzweck des Naturschutzgebietes "X.", einem Bachtal mit Quellläufen und Hecken-Grünlandbereichen, zählen ausdrücklich Lebensstätten zahlreicher Tierarten der Gewässer und Feuchtwiesen sowie wildlebender Tiere, die an Gewässer und gewässernahe Biotopstrukturen gebunden sind (S. 47 f. des Landschaftsplans). Das Naturschutzgebiet "S3.", das auch als FFH-Gebiet im Rahmen von Natura 2000 ausgewiesen ist, schützt seltene und gefährdete sowie landschaftsraumtypische Tierarten, darunter Rotmilan und Neuntöter (S. 53 ff. des Landschaftsplans). Das Wasserschutzgebiet "L. - C.", in dessen Zone III die WEA I und V liegen, dient nicht dem Schutz von Tieren. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Bereich der Windenergieanlagen ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten und zudem windenergiesensiblen Tierarten betroffen sein könnte, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen wäre. bb) Hinsichtlich der zu prüfenden Belange genügt die UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016 dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollieren. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine
vollziehbarkeit ausschließen. Der zuständigen Behörde steht für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Prüfung der
vollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 3c Satz 6 UVPG a. F. angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbarkeit des Ergebnisses i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG a. F. nicht entgegen, weil die allgemeine Vorprüfung die Elemente einer standortbezogenen Vorprüfung mitumfasst (vgl. § 3c Satz 1 und 2 UVPG a. F., wonach die die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Kriterien und die standortbezogene Vorprüfung gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien erfolgt). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 69. Der Beklagte hat die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung in der 22 Seiten umfassenden "Checkliste Vorprüfung des Einzelfalls
SchV" vom 2. Juni 2016 ausreichend dokumentiert. Dabei hat er auf der Grundlage näher bezeichneter Unterlagen, Stellungnahmen und sonstiger Erkenntnisse die Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf das Landschaftsschutzgebiet mit seiner Erholungseignung, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope, Vögel, Fledermäuse, das Wasserschutzgebiet, Denkmäler, Boden, Wald, das Landschaftsbild, Abfallerzeugung, Immissionsschutz, das Unfallrisiko, Kulturgüter und das Verkehrsaufkommen bewertet. Vögel und Fledermäuse waren aus den oben genannten Gründen nicht zu berücksichtigen. Für die übrigen Belange kam der Beklagte mit Blick auf vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu dem
vollziehbaren Ergebnis, dass eine UVP nicht durchgeführt werden müsse. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Die Ausführungen des Beklagten zu den Schutzkriterien "Landschaft" und "Kulturgüter" in der UVP-Vorprüfung sind unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dazu in Nr. 3.1.3.1 der Checkliste auf die Vorbelastungen durch den nahe gelegenen Windpark "L1." hingewiesen. Weiter hat er darauf Bezug genommen, dass die Untere Landschaftsbehörde und die Bezirksregierung E1. im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken wegen der geplanten Ausweisung der Konzentrationszone geäußert hätten, in deren Bereich sich die WEA I, V, VI und VII befänden. Mit dieser Erwägung hat der Beklagte nicht auf eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des Flächennutzungsplans Bezug genommen, sondern sich in grundsätzlich zulässiger Weise auf die inhaltlichen Stellungnahmen anderer Behörden bezogen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die landschaftsbezogene Erholung, die als Entwicklungsziel im Landschaftsplan Nr. 4 "L." des Kreises M. aus dem Jahre 2004 z. B. unter Nr. 1.1 (S. 8) und Nr. 2.2-1 (S. 82) genannt ist, sind ausreichend berücksichtigt worden. Die landschaftsbezogene Erholungseignung beruht danach im Wesentlichen auf besonderen, im Landschaftsplan genannten abwechslungsreichen gliedernden und belebenden Strukturelementen der Landschaft (genannt werden u. a. auf S. 8 ff., 14, 17: Wald, Bachtäler, Hänge, Kuppen, Kammlagen, Flachrücken, Weseraue). Solche sind
Nr. 2.1 der UVP-Vorprüfung an den Vorhabenstandorten nicht in relevantem Umfang vorhanden: Diese befinden sich vielmehr auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche; vereinzelte Wirtschaftswege werden auch von Spaziergängern genutzt. Die Bedeutung des Vorhabens für die Erholungseignung im weiteren Umkreis ist im Übrigen mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild der Sache
hinreichend erfasst worden. Die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die etwa 1.100 m entfernte historische Windmühle C3. hat der Beklagte wegen des Abstandes und der jeweiligen Höhenlagen als nicht erheblich
teilig eingeschätzt (Nr. 3.5.1 der Checkliste). Auch für das Naturdenkmal "Mergelkuhle" konnte der Beklagte keine Beeinträchtigungen erkennen (Nr. 2.4). Da es sich
der Gliederungsnummer 2.3-36 des Landschaftsplans Nr. 4 L. (dort S. 150) bei der Mergelkuhle südlich C. um ein flächenbezogenes Schutzobjekt mit besonderer Gesteinsstruktur handelt, ist nicht ersichtlich, wie dieser Schutzzweck durch die Errichtung von Windenergieanlagen in einer Entfernung von mindestens 290 m beeinträchtigt werden könnte. Ungeachtet dessen, dass es auf die Aspekte "Lärm" und "optische Wirkungen" bei einer standortbezogenen Vorprüfung nicht ankommen dürfte, bleiben auch die insoweit geltend gemachten Rügen des Klägers ohne Erfolg. Da eine UVP-Vorprüfung sich auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt, genügt es entgegen der Ansicht des Klägers für die Annahme einer UVP-Pflicht nicht, dass prognostizierte Lärmwerte in der Nähe des geltenden Lärmrichtwerts liegen, zumal sich Schallimmissionen durch eine Drosselung der Windenergieanlage in Nebenbestimmungen der Genehmigung auf ein zumutbares Maß reduzieren lassen. Für eine überschlägige Vorausschau in Bezug auf eine optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen genügt die Erwägung in Nr. 3.3.5 der Checkliste, dass die Anlagen in einer Entfernung von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe zur nächsten Wohnbebauung stehen (mindestens 590 m, das entspricht dem 5,27-Fachen der Anlagenhöhe von 175 m) und sich überdies innerhalb des geringsten Abstandes zur Wohnbebauung ein Waldstück befindet. Zur Frage einer kumulativen optischen Wirkung der neu zu errichtenden Anlagen mit den Bestandsanlagen des Windparks "L1." hat der Beklagte
vollziehbar ausgeführt, dass das Wohngrundstück mit den geringsten Abständen zu allen Anlagen mindestens 660 m von den Anlagen entfernt liege und die Blickrichtungen
Osten und Westen frei von Windenergieanlagen seien. All dies bedeutet noch nicht, dass die Anlage auf jeden Fall errichtet und betrieben werden darf, Einzelheiten sind vielmehr im Genehmigungsverfahren zu prüfen und ggf. durch Nebenbestimmungen zu konkretisieren. Dass bei der
geholten UVP-Vorprüfung zwischenzeitlich neue Aspekte hinsichtlich der relevanten Schutzkriterien entstanden und unzureichend gewürdigt worden sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Es liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Ein solcher folgt weder aus den vom Kläger behaupteten inhaltlichen Mängeln der Vorprüfung in Bezug auf die Schutzgüter "Mensch", "Landschaft" und "Kulturgüter" (dazu aa)) noch aus dem Umstand, dass die UVP-Vorprüfung
Erteilung der angefochtenen Genehmigung erneut durchgeführt worden ist (dazu bb)). aa) Die geltend gemachten inhaltlichen Mängel der UVP-Vorprüfung führen nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. aaa) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfasst einen Verfahrensfehler, der nicht geheilt worden ist (Buchstabe a),
seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist (Buchstabe b) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, wozu auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Buchstabe c). Verfahrensfehler in diesem Sinne (und auch im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG) sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 VwVfG NRW). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder Vorprüfung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 19, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 8, und vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 -, juris Rn. 23. Ob ein vergleichbarer Verfahrensfehler
Buchstabe b der Vorschrift vorliegt, hängt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c UmwRG davon ab, ob Verfahrensgarantien, insbesondere die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess, berührt sind. In Betracht kommen insoweit z. B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom
G, Beschlüsse vom
Erlass des angefochtenen Bescheides wiederholt wurde. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ergibt, ist es grundsätzlich zulässig, eine zunächst unterlassene UVP-Vorprüfung
zuholen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
RG hinsichtlich der Schutzgüter "Mensch", "Landschaft" und "Kulturgüter". II. Der Kläger hat keinen Aufhebungsanspruch wegen der behaupteten materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Er wird durch diese nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
SchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
SchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nicht deswegen in seinen Rechten, weil der Beklagte die Windenergie-Erlasse NRW vom
prüfbaren) Beurteilungsspielraum oder Ermessensgebrauch der entscheidenden Behörde grundsätzlich nicht vor. Die Windenergie-Erlasse NRW tragen ihrerseits überwiegend lediglich wissenschaftliche Erkenntnisse für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zusammen. Sie stellen jedoch weder rechtlich relevante Anforderungen noch bindende Ermessensgrundsätze für die Genehmigungsbehörden auf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
ts. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm und nicht
den Empfehlungen der Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Von den Vorgaben der TA Lärm abzurücken, ist
ständiger Rechtsprechung des Senats nicht deswegen gerechtfertigt, weil die NNGL einen nächtlichen Richtwert von 40 dB(A) vorsehen. Sie setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich, lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen und rechtfertigen wegen ihres abweichenden Berechnungsansatzes im Falle einer Überschreitung des Richtwerts von 40 dB(A) nicht die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 162 ff., und Beschluss vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 36. Für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete
Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A)
ts. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom
ts 45 dB(A) werden durch den Betrieb der in Rede stehenden Anlage nicht überschritten. Dies ergibt sich jedenfalls aus der von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016 und der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Berechnung vom 5. Oktober 2020.
der ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016
dem sog. alternativen Verfahren beträgt der Immissionspegel ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung und ohne meteorologische Korrektur am Wohnhaus des Klägers
ts 44,87 dB(A). Da diese Berechnung jeweils auch die Windenergieanlagen II, III und IV berücksichtigt, die nicht mehr realisiert werden sollen, und fast alle Vorbelastungsanlagen mit höheren als den genehmigten Schallpegeln angesetzt worden sind, [...] ist davon auszugehen, dass der Lärmpegel danach tatsächlich niedriger liegt. Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Berechnung vom 5. Oktober 2020
dem sog. Interimsverfahren, die als neue Windenergieanlagen nur die WEA I, V, VI und VII berücksichtigt und alle Vorbelastungsanlagen mit den jeweils genehmigten Schallleistungspegeln ansetzt, beträgt der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers
ts 41,4 dB(A). Die Vorbelastung durch die Windenergieanlagen des Windparks "L1." ist in diesen Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden (dazu aa)). Die Prognosen haben keinen zu niedrig bemessenen Schallleistungspegel für die in Rede stehende Anlage angesetzt (dazu bb)). Sie sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Bodendämpfungsfaktor überschätzt hätten (dazu cc)) oder die ihnen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden Wettereffekte unzureichend berücksichtigten (dazu dd)). Die Befürchtungen des Klägers, die Berechnungen
dem Interimsverfahren könnten fehlerhaft erfolgt sein, führen nicht dazu, dass die entsprechende Schallprognose als unbrauchbar anzusehen wäre (dazu ee)). Reflexionen führen nicht zur Überschreitung des Lärmrichtwerts (dazu ff)). Ein Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen der Windenergieanlage war nicht zu vergeben (dazu gg)). Eine unzumutbare Lärmbelastung ist auch nicht wegen Infraschalls anzunehmen (dazu hh)). aa) Die rechtlich relevante Vorbelastung (dazu aaa)) durch die Windenergieanlagen des Windparks "L1." ist nicht zu Lasten des Klägers zu niedrig angesetzt worden. Dies gilt sowohl für die beiden stallgesteuerten Anlagen des Typs Nordex N 54 (dazu bbb)) als auch für die übrigen dort errichteten Anlagen (dazu ccc)). aaa) Vorbelastungsanlagen sind nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs - also den in ihrer Genehmigung gegebenenfalls festgelegten Schallleistungspegeln - in die Ermittlung der Gesamtbelastung einzustellen. Wird der genehmigte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, geht dies nicht zu Lasten eines
folgenden Anlagenbetreibers. Derartigen Überschreitungen ist vielmehr im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen bzw.
träglichen Anordnungen zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
tragsgenehmigung vom
der Technischen Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen - Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Rev. 18 vom 1. Februar 2008 des Fördergesellschaft Windenergie e. V. (im Folgenden: FGW-Richtlinie),
der sich die Ermittlung des Geräuschverhaltens von Windenergieanlagen richtet, muss die schalltechnische Vermessung den Bereich der standardisierten Windgeschwindigkeit zwischen 6 m/s und 10 m/s abdecken. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch,
barn vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen schützen. Um dies zu erreichen, musste der Beklagte einen Schallleistungspegel für den gesamten zulässigen Betrieb der Windenergieanlagen, insbesondere für verschiedene tatsächliche Windstärken, vorgeben. Der Beklagte ging auch davon aus, unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen mit dieser Festsetzung verhindert zu haben. Dies ist seiner Korrespondenz mit dem Staatlichen Umweltamt Minden im Genehmigungsverfahren zu entnehmen. Dieses hatte dem Beklagten mit Schreiben vom
ts 45 dB(A) an den benachbarten Wohnhäusern nicht überschritten würden. Weiterhin war dem Beklagten bewusst, dass höhere tatsächliche Windgeschwindigkeiten als 8 m/s auftreten können, wie etwa der Auflage MA 5 der Baugenehmigung vom 30. Oktober 1998 zu entnehmen ist: Danach war spätestens bei der Bauzustandsbesichtigung
zuweisen, dass die Anlagengeräusche auch bei Windgeschwindigkeiten bis 12 m/s nur eine Tonhaltigkeit von maximal 1 dB(A) beinhalten.
dem Erreichen der Nennleistung höhere als die genehmigten Schallleistungspegel auftreten. Unter ihnen befinden sich
den Angaben der Beigeladenen und des Beklagten keine weiteren stallgesteuerten, sondern nur pitchgesteuerte Anlagen. Dies wird bestätigt durch einen Vergleich der jeweiligen Typen der Vorbelastungsanlagen in der Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015, dort auf Seite 6 und 39 f., mit den der unter www.windindustrieindeutschland.de/windenergieanlagen/windenergieanlagen abrufbaren Informationen zu alten und neuen Windenergieanlagen verschiedener Hersteller. bb) Für die hier in Rede stehende WEA VII ist weder im angefochtenen Genehmigungsbescheid noch in den oben genannten Schallberechnungen ein zu niedrig bemessener Schallleistungspegel angesetzt worden (jeweils 106,8 dB(A)). Weder ist es zu beanstanden, dass Nebenbestimmung B II 2 des Genehmigungsbescheides den immissionsrelevanten Schallleistungspegel LWA 10 m/s auf ≤ 106,8 dB(A) festsetzt, noch dass dieser Wert auf den gemessenen Schallleistungspegel der Anlage bei 95 % der Nennleistung (zuzüglich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zurückgeht.
Anhang A.1.2 Buchstabe a der TA Lärm ist für eine Schallimmissionsprognose der Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel anzusetzen. Bei pitchgesteuerten Windenergieanlagen wie dem hier vorliegenden Typ Vestas V 112-3.0 MW [...] liegt dieser erfahrungsgemäß üblicherweise bei 95 % der Nennleistung. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch,
dem sog. Interimsverfahren,
dessen Berechnungsmethode die Bodendämpfung Agr generell entfällt, vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 105, wurde die Bodendämpfung ebenfalls nicht berücksichtigt. dd) Die Schallimmissionsprognosen sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die ihnen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden Inversionswetterlagen, gefrorenen Boden und jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen
Ansicht des Klägers nur unzureichend berücksichtigten. aaa) Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung
dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem - mit Modifikationen - sowohl das alternative Verfahren als auch das Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur Cmet berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur Cmet ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch,
den Angaben des Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu höheren Werten führen, weil der Boden bei diesem Ansatz als schallharte Platte betrachtet wird, an der Schall reflektiert. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen von Frau Agatz in deren Windenergie-Handbuch: "Der Bodeneffekt ist im alten Berechnungsmodell
dem Alternativen Verfahren der ISO 9613-2 auf zwei getrennte Terme aufgeteilt: Die Bodendämpfung in Form der Größe Agr und die Bodenreflexion in Form der Größe DΩ. Daher enthält bereits das alte Berechnungsmodell eine Bodenreflexion, die bei hochliegenden Quellen 3 dB beträgt [Gl. 11 der ISO 9613-2]. Lässt man die Bodendämpfung Agr des alten Modells entfallen, entspricht demnach die verbleibende Bodenreflexion DΩ in Höhe von 3 dB dem Interimsverfahren, in welchem beide Bodeneffekte in der Größe Agr mit dem fest vorgegebenen Wert von -3 dB zusammengefasst werden." Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 105. ccc) Soweit sich die Einwände des Klägers der Sache
gegen die allgemeinen Berechnungsansätze der Schallimmissionsprognosen
der DIN ISO 9613-2 in Bezug auf Wettereffekte, etwa auch bezogen auf eine Kurzzeit- oder Langzeitmittelung, richten, greifen sie unabhängig vom Vorstehenden wegen der Bindungswirkung der TA Lärm, die auf die DIN ISO 9613-2 Bezug nimmt, nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat den aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisieren, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, unterliegen sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Auch der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 (zur TA Lärm vom 26. August 1998). Für das Verfahren der Ermittlung von Geräuschimmissionen durch eine Schallausbreitungsrechnung verweist Nr. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm, wie bereits erwähnt, auf die Regelungen der DIN ISO 9613-2. Diese DIN-Vorschrift beschreibt ein Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in einem Abstand von verschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können.
dem Verfahren wird der äquivalente A-bewertete Dauerschalldruckpegel von Schallquellen mit bekannter Geräuschemission unter schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen vorausberechnet, wobei geometrische Ausbreitung, Luftabsorption, Bodeneffekt, Reflexion an Flächen sowie ggf. Abschirmung durch Hindernisse berücksichtigt werden. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 316. Dieses Prognosemodell, das stets in alle Richtungen Mitwindbedingungen annimmt, ist
den Ergebnissen von Studien mit Messungen auch für Windenergieanlagen in dieser Hinsicht ein ausreichend konservativer Ansatz. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 102.
Anmerkung 2 zum Unterabschnitt 3.1 i. V. m. Abschnitt 9 dieser DIN-Vorschrift werden in diesem Teil von ISO 9613 nur zwei verschiedene Situationen hinsichtlich der Witterungsbedingungen berücksichtigt:
der DIN ISO 9613-2 greift auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand des Klägers nicht durch, dass es sich bei den Prognoseverfahren um Hilfsberechnungsverfahren handele, von deren Ergebnissen die Realität möglicherweise abweiche. ee) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten allgemeinen Befürchtungen des Klägers, die Berechnungen
dem Interimsverfahren könnten insbesondere bei der dabei erforderlichen Umrechnung von A-bewertetem Schallleistungspegel in Oktavpegel fehlerhaft erfolgt sein, führen nicht dazu, die entsprechende Schallprognose des Beklagten vom 5. Oktober 2020 als unbrauchbar anzusehen. Zwar können Fehler bei komplizierten und aufwändigen Berechnungen entstehen, wie sie bei den vorliegenden Schallimmissionsprognosen mit zahlreichen Vorbelastungsanlagen durchzuführen sind. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass - wie vorliegend - bei Berechnungen
dem Interimsverfahren andere (theoretisch maximal um 4,8 dB(A) höhere) und teilweise niedrigere Beurteilungspegel prognostiziert werden als
dem alternativen Verfahren, abhängig von der Entfernung der Wohnbebauung zur Anlage sowie deren Größe und Frequenzspektrum. Vgl. dazu Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dez. 2019, S. 106 f.; Faktenpapier "Schallprognosen für Windenergieanlagen
dem ‚Interimsverfahren‘" des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschquellen/windenergieanlagen, wonach Pegeländerungen von mehr als 3 dB im Regelfall nicht zu erwarten sind. Ausgehend davon hält der Senat die Berechnung vom 5. Oktober 2020
dem Interimsverfahren mangels konkreter Angriffspunkte nicht für zweifelhaft. ff) Es ist nicht anzunehmen, dass der Lärmrichtwert am Wohngrundstück des Klägers durch Schallreflexionen überschritten wird. Der Schallgutachter der s. GmbH & Co. KG hat in seiner E-Mail vom 3. März 2016
vollziehbar erläutert, dass das Wohngebäude des Klägers nur glatte Fassaden in Richtung der Windenergieanlagen aufweise, an denen der Schall nicht zum Wohngebäude reflektiere. Reflexionen könnten sich zwar am nordöstlich des Wohngebäudes stehenden Nebengebäude ergeben. Da sich aber der Beurteilungspegel dort wegen der größeren Entfernung zu den Schallquellen weiter verringere und auf der nordöstlichen Seite des Wohngebäudes die Abschattung durch den Gebäudekörper hinzukomme, werde der Richtwert nicht durch Reflexionen überschritten. Diese Einschätzung erscheint plausibel und wird durch den von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 30. September 2020 vorgelegten Screenshot zu Reflexionen und Abschirmungen aus der Berechnung der s. GmbH & Co. KG mit dem Programm Cadna/A
dem Interimsverfahren bestätigt. Zu möglichen Reflexionen von Schall am nördlich des Wohnhauses des Klägers gelegenen Steinbruch ist in der genannten E-Mail vom 3. März 2016
vollziehbar ausgeführt, dieser absorbiere aufgrund seiner porösen Fläche den Schall und reflektiere ihn allenfalls
oben. gg) Bei der Schallimmissionsprognose war kein Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen der Windenergieanlage (Amplitudenmodulation) zu vergeben. Die Regelungen der TA Lärm erlauben es nicht, einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen zu vergeben. Zwar wird in der Fachwelt verschiedentlich diskutiert, ob von der windenergiespezifischen Geräuschcharakteristik eine erhöhte akustische Belästigungswirkung ausgeht. Gesicherte Erkenntnisse oder eine überwiegende Auffassung bei der Bewertung der Lästigkeit sind jedoch bisher nicht erkennbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 45, und vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, juris Rn. 8 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dez. 2019, S. 92 f.; dies., ZNER 2019, 511 (518 f.). Im Übrigen wird ein Zuschlag für Impulshaltigkeit
der TA Lärm nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 28 ff. Hiervon ausgehend kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag für Ton- und/oder Impulshaltigkeit zu berücksichtigen sind. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger geht es
seinem Vorbringen auch nicht darum, "die typische Amplitudenmodulation von Windenergieanlagen generell als zuschlagpflichtig anzusehen". Er hält einen solchen Zuschlag vielmehr sicherheitshalber für erforderlich, weil noch nicht hinreichend ermittelt worden sei, ob die Windenergieanlage im konkreten Einzelfall auffällige Störwirkungen verursache. Zuschläge für lediglich theoretisch mögliche Störwirkungen, für deren tatsächliches Eintreten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, sieht die TA Lärm aber nicht vor. Im Übrigen begrenzt der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 28. September 2015 in der Nebenbestimmung B II 2 die Tonhaltigkeit der Anlage auf ≤ 1 dB. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass
dem Messbericht im Anhang zur Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015 bei der Vermessung des Anlagentyps bei bestimmten Windgeschwindigkeiten vereinzelt ein Tonzuschlag von 1 dB (aber kein Impulszuschlag) vergeben wurde. Sollte die Vorgabe in der eben genannten Nebenbestimmung beim Betrieb der Windenergieanlage nicht eingehalten werden, berührte dies nicht die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung, sondern wäre es Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde, dagegen einzuschreiten. hh) Der Kläger ist auch nicht aufgrund von Infraschall in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und
dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
weisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom
weis für gesundheitsschädliche Auswirkungen von Infraschall ist damit nicht verbunden. Die
derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
der Rechtsprechung des Senats bedarf es einer Einzelfallprüfung, um beurteilen zu können, ob Windenergieanlagen optisch bedrängend auf die Umgebung wirken. Dabei sind insbesondere die folgend genannten Aspekte zu berücksichtigen, und zwar für die Anlage: Gesamthöhe, Standort mit topographischer Situation, Größe des Rotordurchmessers; für das Grundstück: Lage, Ausrichtung bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windenergieanlage, etwaige Abschirmung zur Anlage, Blickwinkel auf die Anlage, Hauptwindrichtung. Unter Berücksichtigung (insbesondere) der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Diese Grundsätze gelten auch für moderne Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind. Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 195 ff., m. w. N. Ob einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung zukommt, können Gerichte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilen, ohne dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 93 f.
diesen Maßstäben ist nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung zu Lasten des Klägers auszugehen. Die in Rede stehende WEA VII soll etwa 1.022 m (ausweislich der Karte des Büro
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.