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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17

Obsah (10)§ 3c§ 74§ 4§ 1§ 3e§ 2§ 7Art. 4§ 6§ 5

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert. Die Klage wird abgewiesen.

längerem Schriftwechsel insbesondere zu den Inhalten der von der Beigeladenen vorgelegten artenschutzrechtlichen Unterlagen führte der Beklagte am 1. Juli 2015 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

§ 3cUVPG in der damals geltenden Fassung (a.

F.) durch. Dabei berücksichtigte er sowohl weitere sechs bereits genehmigte oder beantragte Windenergieanlagen im näheren Umfeld der WEA VII (WEA I bis VI) als auch die elf Anlagen des südlich gelegenen Windparks "L1.". Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich sei. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom

  1. August 2015 u. a., zum Verfahren hinzugezogen zu werden. Dazu hörte der Beklagte die Beigeladene mit E-Mail vom
  2. August 2015 an. Im Schreiben vom
  3. August 2015 informierte er den Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber, dass er den Kläger antragsgemäß zum Verwaltungsverfahren hinzuziehen werde. Ende August 2015 hörte der Beklagte den Kläger zum Entwurf des Genehmigungsbescheides an. Durch Bescheid vom
  4. September 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V-112 mit einer Nabenhöhe von 119 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Leistung von 3.000 kWel in L., Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 00 (WEA VII). Der Beklagte stellte mit Schreiben vom
  5. September 2015 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Genehmigungsbescheid mit einer gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung zu (Eingang dort am
  6. Oktober 2015) und wies darauf hin, dass der Bescheid dem Kläger "als Beteiligten" übersandt werde. Am
  7. November 2015 hat der Kläger Klage gegen den Genehmigungsbescheid erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig, weil sein Wohnhaus sich im Einwirkungsbereich der in Rede stehenden Windenergieanlage befinde. Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte sich bei der Rechtsanwendung des § 5 BImSchG an die Vorgaben des Windenergie-Erlasses gehalten und sich insoweit gebunden gefühlt habe. Dieser Erlass sei jedoch nichtig, weil er als Plan im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme entgegen den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie keiner Umweltprüfung

den Art. 4 bis 9 der Richtlinie unterzogen worden sei. Die Auflagen zum Lärmschutz im Genehmigungsbescheid genügten nicht.

den Ergebnissen der V. -Studie überschätze das bei Schallimmissionsprognosen angewandte alternative Verfahren

DIN ISO 9613-2 die Bodendämpfung und bringe daher zu geringe Prognosewerte hervor. Die Geräusche der Vorbelastungsanlagen seien unzureichend berücksichtigt worden. Für Wohngrundstücke im Außenbereich, die zu einem Landschaftsschutzgebiet gehörten, gelte nicht der angesetzte Lärmrichtwert von 45 dB(A)

ts, sondern derjenige für ein reines, hilfsweise für ein allgemeines Wohngebiet. Tieffrequenter Schall bzw. Infraschall, der durch die Windenergieanlagen verursacht werde, sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die streitgegenständlichen Anlagen beeinträchtigten das Landschaftsbild erheblich und zerstörten die Erholungsqualität der gesamten Umgebung vollständig. Die Windenergieanlage bedränge ihn wegen der vorhandenen Bestandsanlagen optisch, auch wenn sich sein Wohnhaus außerhalb des Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage befinde. Die Genehmigung verstoße auch gegen die drittschützende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, weil die Windenergieanlage außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergie errichtet werden solle. Die UVP-Vorprüfung sei unzureichend dokumentiert. Außerdem sei sie fehlerhaft durchgeführt worden, was er in Bezug auf alle berührten UVP-Schutzgüter rügen könne. Erwägungen zu zukünftigen Fassungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde L. hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und zutreffend erfasst worden, weil anhand der Begründung des Prüfergebnisses unklar sei, auf welches Gebiet sich die UVP-Vorprüfung erstrecke. Die Einschätzung, das Vorhaben verursache keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen, sei nicht

vollziehbar. Für die UVP-Pflicht genüge es, dass die prognostizierten Lärmwerte in der Nähe des Richtwerts lägen und eine optisch bedrängende Wirkung in Betracht komme. Die Schutzgüter "Landschaft" und "Kulturgüter" habe der Beklagte in seiner Vorprüfung nicht angemessen gewürdigt. Dasselbe gelte für das Schutzgut "Tier". Da mehrere windenergiesensible Vogelarten wie Rotmilan, Uhu und Mäusebussard das Vorhabengebiet nutzten, hätte ein Radius von 6.000 m, mindestens aber 4.000 m um die Anlagen herum untersucht werden müssen. Im Übrigen habe der Beklagte die Frage, ob eine UVP durchzuführen sei, noch im Oktober 2013 anders eingeschätzt, obwohl ihm auch damals bereits alle Gutachten vorgelegen hätten. Im Zweifel müsse eine UVP durchgeführt werden, zumal hier der Schwellenwert zur obligatorischen UVP (Windfarm mit 20 Windenergieanlagen) nur um etwa 10 % unterschritten werde. Der Kläger hat beantragt, den Genehmigungsbescheid vom

  1. September 2015 aufzuheben, hilfsweise,
  2. zum Beweis der Tatsache, dass die in der Lärmimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG verwendete Prognosemethode zu einer Überbewertung der Bodendämpfung führt und es daher am Wohnort des Klägers tatsächlich zu einem um 2 bis 3 dB(A) erhöhten Einwirkungspegel als prognostiziert kommt, Beweis zu erheben durch eine sachverständige Lärmmessung in Bezug auf die bereits errichteten Windenergieanlagen I, V und VI am Wohnhaus des Klägers,
  3. zum Beweis der Tatsache, dass hinsichtlich der Vorbelastungsanlagen I, V und VI sowie der Anlagen im Windpark "L1." die Differenzen zwischen den genehmigten maximalen Schallleistungspegeln, wie im Schriftsatz des Beklagten vom
  4. Februar 2017, S. 5, dargestellt, und den in der Lärmimmissionsprognose verwendeten Schallleistungspegeln nicht dem notwendigen sogenannten oberen Vertrauensbereich entsprechen, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens,
  5. zum Beweis der Tatsache, dass durch die streitgegenständlichen Anlagen in Kumulation mit den vor Ort bestehenden Vorbelastungen Infraschall erzeugt wird, der zu spürbaren und belästigenden Immissionen am Wohnhaus des Klägers führt, Beweis zu erheben durch eine sachverständige Infraschallmessung, hilfsweise Infraschallprognose, unter Verwendung der Vorgaben des Abschlussberichts zum Forschungsvorhaben zur Messung und Prognose der Einwirkung tieffrequenter Schalle an Immissionsorten für DIN 45680 der Müller-BBM GmbH. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Für eine UVP-Vorprüfung sei mit Blick auf windenergiesensible Tierarten nicht immer der Radius des erweiterten Untersuchungsgebietes, wie er sich aus dem Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" von November 2013 ergebe, maßgeblich. In diesem Radius sei vielmehr nur dann näher zu untersuchen, wenn es ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore gebe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie Beweis zu erheben über die Tatsache, dass keine essentiellen Nahrungshabitate/Flugkorridore des Rotmilans im Kreis M. bzw. innerhalb eines Prüfradius von 6.000 m existieren, durch Einholung eines avifaunistischen Sachverständigengutachtens, hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass weder am Steinbruch noch am Wohnhaus des Klägers pegelerhöhende Schallreflektionen entstehen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sie hat die Klage für unzulässig gehalten, weil sich das Wohnhaus des Klägers nicht im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windenergieanlage befinde. Die Klage sei aber auch unbegründet. Auf einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB könne der Kläger sich nicht berufen.

der Schallimmissionsprognose werde der nächtliche Lärmrichtwert von 45 dB(A) eingehalten. Die Vorbelastung sei nicht unterschätzt worden. Richtwertüberschreitende Schallreflexionen am Wohnhaus des Klägers seien nicht zu befürchten. Die UVP-Vorprüfung sei fehlerfrei und im Ergebnis

vollziehbar durchgeführt worden, wobei schon fraglich sei, inwieweit sich der Kläger darauf überhaupt berufen könne. Der Beklagte habe die UVP-Schutzgüter "Mensch", "Kulturgüter", "Landschaft" und "Tier" ausreichend berücksichtigt und das Vorkommen windenergiesensibler Vogelarten auch im Hinblick auf die artenschutzrechtlich erforderlichen Untersuchungsradien ausreichend ermittelt. Die Beigeladene hat ergänzende Schallimmissionsprognosen der s. GmbH & Co. KG vom

  1. Januar 2016 und vom
  2. März 2016 für das Wohnhaus des Klägers vorgelegt, in der in Anlehnung an die Vorgaben des sog. Interimsverfahrens teilweise weder eine Bodendämpfung noch eine meteorologische Korrektur berücksichtigt worden sind. In wortgleichen E-Mails vom
  3. Januar 2016 bzw. vom
  4. März 2016 hat der Gutachter der s. GmbH & Co. KG ausgeführt, dass etwaige Schallreflexionen am Wohnhaus des Klägers nicht zur Richtwertüberschreitung führten. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat der Beklagte am
  5. Februar 2016 und am
  6. Juni 2016 erneute UVP-Vorprüfungen

§ 3c

UVPG (allgemeine Vorprüfung) durchgeführt und ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Durchführung einer UVP nicht erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht hat durch das auf die mündliche Verhandlung vom

  1. März 2017 ergangene und den Beteiligten am
  2. März 2017 zugestellte Urteil den Bescheid vom
  3. September 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet, weil die allgemeine Vorprüfung

dem UVPG vom 2. Juni 2016 nicht den rechtlichen Anforderungen genüge. Darauf könne der Kläger sich berufen. Für das Vorhaben müsse eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden, weil es einschließlich der Anlagen des Windparks "L1." um eine Windfarm mit mehr als sechs und weniger als 20 Anlagen gehe. Das Ergebnis der Vorprüfung, keine UVP durchzuführen, sei nicht

vollziehbar. Die Vorprüfung beruhe hinsichtlich des Schutzgutes "Tier" auf einer unvollständigen Erfassung und Bewertung des Sachverhalts. Die geographische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf ein Schutzgut zu betrachten seien, sei nicht korrekt bestimmt worden. Die Einwirkbereiche der Anlagen der Beigeladenen und des Windparks "L1." überschnitten sich hinsichtlich des Schutzgutes "Tier", hier vor allem des Rotmilans. Der Rotmilan habe in der näheren Umgebung der Windfarm zahlreiche Horste sowie einen Sammel- und Schlafplatz. Zudem brüte ein Uhu 900 m entfernt von der streitbefangenen Windenergieanlage. Es hätte ein Gebiet von mehr als von 3.000 m um alle Windenergieanlagen herum untersucht werden müssen. Im 4.000 m-Radius wäre zu prüfen gewesen, ob es gewöhnliche Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate für Rotmilane oder Uhus gebe. Auch fehle es an einem Mindestmaß an Raumnutzungsuntersuchung innerhalb der maßgeblichen Untersuchungsradien. Die Prüfung, ob Nahrungshabitate oder Flugkorridore innerhalb des maßgeblichen Prüfradius existierten, sei nicht i. S. v. § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentiert. Die Beigeladene und der Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt habe. Auch fehle die Klagebefugnis, weil das Wohnhaus des Klägers sich nicht im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlage

Nr. 2.2 TA Lärm befinde. Weitere mögliche Rechtsverletzungen seien mit Blick auf den Abstand von ca. 1.048 m nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Die UVP-Vorprüfung sei ausreichend dokumentiert und fehlerfrei erfolgt, auch in Bezug auf das Schutzgut "Tier". Der erweiterte Prüfradius sei nur einschlägig, wenn ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Forderung des Verwaltungsgerichts, auch gewöhnliche Nahrungshabitate zu überprüfen, sei weder

vollziehbar noch erfüllbar. Erhebliche

teilige Umweltauswirkungen durch den Betrieb der in Rede stehenden Anlage würden jedenfalls durch die in der Genehmigung enthaltenen artenschutzrechtlichen Auflagen ausgeschlossen. Abgesehen davon handele es sich

dem auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren § 2 Abs. 5 UVPG bei den Anlagen westlich von I. und denen auf dem L

  1. nicht um eine gemeinsame Windfarm, weil kein funktionaler Zusammenhang zwischen ihnen bestehe. Es gebe keine gemeinsam genutzten Nebeneinrichtungen. Für die danach allein zu betrachtenden vier Anlagen westlich von I. sei nur eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, bei der artenschutzrechtliche Aspekte in der Regel nicht zu prüfen seien. Das Landschaftsschutzgebiet diene nicht pauschal dem Schutz aller dort vorkommenden Tierarten, die vielmehr nur in geschützten Biotopen relevant sein sollten. An den Standorten der Windenergieanlagen befänden sich jedoch keine solchen Biotope. Die Schallimmissionsprognose sei nicht zu beanstanden. Für die Vorbelastungsanlagen müsse kein Sicherheitszuschlag zum genehmigten maximalen Schallleistungspegel berücksichtigt werden. Die zwei stallgesteuerten Windenergieanlagen des Typs Nordex N 54 im Windpark "L1." seien zu Gunsten des Klägers statt mit den in den Baugenehmigungen festgesetzten 101,7 dB(A) als immissionsrelevantem Schallleistungspegel sogar mit 109,1 dB(A) berücksichtigt worden, obwohl der in der Genehmigung angesetzte Schallleistungspegel das rechtlich zulässige Maß an Emission darstelle. Im Übrigen ergebe sich aus Untersuchungen des LANUV NRW zu einer Anlage des Typs Nordex N 54 im Zeitraum zwischen Januar 2008 und August 2009, dass der höchste 1-Stunden-Mittelwert 113 dB(A) betragen habe (während eines Orkans), der zweithöchste nur 109 dB(A). Selten sei ein Schallleistungspegel von 106 dB(A) und mehr erreicht worden. Die übrigen Vorbelastungsanlagen auf dem L
  2. seien pitchgesteuert. Sollte eine Vorbelastungs-Windenergieanlage nicht genehmigungskonform betrieben werden, weil etwa der Schallleistungspegel bei Nennwindgeschwindigkeit höher sei als der in der Genehmigung angegebene Schallpegel, dürfe dies nicht zu Lasten eines späteren Vorhabenträgers gehen. Am Wohnhaus des Klägers sei nicht mit pegelerhöhenden Schallreflexionen zu rechnen. Bei einer Berechnung mit dem Interimsverfahren ohne Bodendämpfung und ohne meteorologische Korrektur würden Auswirkungen von Inversionswetterlagen und gefrorenem Boden auf die Schallausbreitung nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Die Beigeladene legt eine Stellungnahme des Ingenieurbüros für Umweltplanung T. und S. vom
  3. Juni 2017 zu den artenschutzrechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie Berechnungen

dem Interimsverfahren zu den Schallimmissionen am Wohnhaus des Klägers von September 2020 vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Der Beklagte beantragt ebenfalls, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Zur Begründung seiner Berufung macht er im Wesentlichen geltend, die UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Die formellen Anforderungen an eine Vorprüfung seien erfüllt. Die 22 Seiten umfassende und mit einem Anhang versehene "Checkliste Vorprüfung" vom 2. Juni 2016 genüge den Dokumentationserfordernissen. Das Ergebnis sei im Kreisblatt veröffentlicht worden. Die Einschätzung, eine UVP sei verzichtbar, weil keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, sei auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Bewertungen

vollziehbar. Er habe annehmen dürfen, dass die in der Genehmigung festgesetzten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen das Kollisionsrisiko ausreichend verringerten. Das Verwaltungsgericht überspanne demgegenüber die rechtlichen Anforderungen und übergehe die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative des Beklagten. Im Übrigen bildeten ausgehend von dem

§ 74Abs.

1 UVPG auch auf ältere Verfahren anwendbaren § 2 Abs. 5 UVPG die vier Windenergieanlagen westlich von I. nicht zusammen mit den Anlagen auf dem L1. eine gemeinsame Windfarm, weil der funktionale Zusammenhang fehle. Daher sei nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung erforderlich gewesen, bei der artenschutzrechtlichen Belange hätten außer Betracht bleiben dürfen.

den Schallimmissionsprognosen würden die Lärmrichtwerte am Wohnhaus des Klägers eingehalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der zwei stallgesteuerten Windenergieanlagen Nordex N 54 auf dem L1. Die Genehmigungsbescheide für diese Anlagen begrenzten den immissionsrelevanten und rechtlich zulässigen Schallleistungspegel LWA 8 m/s auf jeweils 101,7 dB(A). Da stallgesteuerte Anlagen mit zunehmender Windgeschwindigkeit lauter würden, sei bei der Ausbreitungsberechnung vorsorglich ein erheblicher Zuschlag angesetzt worden. Dass der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Klägers eingehalten werde, belegten auch die ergänzende Schallberechnung

dem sog. Interimsverfahren von Mai 2020 und eine weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Berechnung vom

  1. Oktober
  2. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er bringt vor, ein Widerspruchsverfahren sei entbehrlich gewesen, weil er konkludent zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden sei. Die UVP-Vorprüfung sei aus den zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil fehlerhaft. Die Windenergieanlagen westlich von I. und auf dem L
  3. bildeten eine gemeinsame Windfarm, weil sich die Einwirkungsbereiche überschnitten und es teilweise gemeinsame Betreiber gebe. Selbst wenn nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung erforderlich sein sollte, seien artenschutzrechtliche Belange zu prüfen, weil das Landschaftsschutzgebiet, in dem sich die Standorte der Anlagen befänden, auch dem Artenschutz diene. Der Beklagte müsse selbst ermitteln, ob es ernsthafte Hinweise auf essentielle Nahrungshabitate und Flugrouten gebe. Das Vorhaben verursache erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter "Mensch" und "Tier", so dass eine UVP hätte durchgeführt werden müssen. Unabhängig von der UVP-Vorprüfung verstoße die angefochtene Genehmigung gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Unzumutbare akustische Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlage seien zu befürchten. Der am Wohnhaus des Klägers maßgebliche nächtliche Lärmrichtwert betrage wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet und mit Blick auf die Night Noise Guidelines for Europe der Weltgesundheitsorganisation zwischen 35 dB(A) und allenfalls 40 dB(A). Es sei zweifelhaft, ob die Berechnungsverfahren der Prognosen zu sachgerechten Ergebnissen führten, weil es sich dabei um Hilfsberechnungsverfahren handele, die die Realität möglicherweise nur unzureichend abbildeten. Die verschiedenen, im Laufe des Verfahrens vorgelegten Lärmimmissionsprognosen seien nicht hinreichend

vollziehbar. Insbesondere sei bei den zuletzt vorgelegten Berechnungen

dem Interimsverfahren unklar, ob die Schallleistungspegel aller berücksichtigten Windenergieanlagen zutreffend in Oktavpegel umgerechnet bzw. ob die zutreffenden Oktavpegel tatsächlich berücksichtigt worden seien. Die tatsächlichen Geräusche der Vorbelastungsanlagen des Typs Nordex N 54 und der streitbefangenen Vestas-Anlage seien nur unzureichend erfasst worden. Schallreflexionen, Inversionswetterlagen, gefrorener Boden und jahreszeitlich verschiedene Wetterlagen führten zu höheren als den prognostizierten Lärmwerten. Eine Kurzzeitmittelung unter Mitwindbedingungen genüge nicht. Frequenzen unter 63 Hz hätten berücksichtigt werden müssen. Wegen einer möglichen Amplitudenmodulation hätte ein weiterer Zuschlag vergeben werden müssen. Gesundheit und körperliches Wohlbefinden der

barn würden durch den Betrieb von Windenergieanlagen und den dabei entstehenden Infraschall erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße mit seinen optischen Auswirkungen gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot und führe zum Wertverlust der Immobilie.

den Planungen von Landes- und Bundesgesetzgeber sollten Windenergieanlagen mindestens 1.000 m bzw. 1.500 m von Wohnbebauung entfernt errichtet werden. Im Hinblick darauf, dass die hier genehmigte Vestas-Anlage

dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Messbericht den höchsten Schallleistungspegel nicht bei 10 m/s, sondern bei ca. 7,4 m/s emittiert, hat der Beklagte die in dem angefochtenen Bescheid formulierte Nebenbestimmung zum Lärm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Einverständnis der Beigeladenen dahin geändert, dass der immissionsrelevante Schallleistungspegel für den lautesten Betriebszustand auf ≤ 106,8 dB(A) einschließlich des Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich (2,0 dB(A)) festgelegt wird, und klargestellt, dass sich die in demselben Abschnitt der Genehmigung enthaltene Auflage, eine akustische Abnahmemessung vorzulegen, auf den Betriebszustand mit dem höchsten Schallleistungspegel bezieht. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom

  1. Oktober 2020 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 8 A 893/17 , 8 A 240/17 , 8 A 241/17 , 8 B 594/16 , 8 B 1108/15 , der Verfahren des Verwaltungsgerichts Minden 11 L 1135/126 und 11 L 1139/16 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Gründe Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu A.), aber unbegründet, weil die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom
  2. September 2015 in der Fassung der Änderung vom
  3. Oktober 2020 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA VII) den Kläger nicht in dessen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu B.). A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere musste der Kläger nicht vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchführen (dazu I.). Auch ist er klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (dazu II.). I. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW entbehrlich, weil der Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW als Beteiligten zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen hatte. Eine solche Hinzuziehung kann außer durch einen entsprechenden Verwaltungsakt grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Hierfür reicht in der Regel jede Handlung der federführenden Behörde aus, mit der sie durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie von einer Mitwirkung des Hinzugezogenen als Beteiligtem ausgeht. Abzugrenzen ist die konkludente Beteiligung von einer Benachrichtigung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW oder einer Anhörung gemäß § 13 Abs. 3 VwVfG NRW. Vgl. Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand:
  4. April 2020, § 13 Rn. 14; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG,
  5. Aufl. 2020, § 13 Rn. 35 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 30; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  7. Aufl. 2018, § 13 Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom
  8. Juli 1993 - 14 BZ 92.1831 -, juris Rn. 28; enger: Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
  9. Aufl. 2019, § 13 VwVfG Rn.
  10. Ausgehend davon war der Kläger Beteiligter im Verwaltungsverfahren. Die Vorgehensweise des Beklagten lässt eindeutig erkennen, dass er den Kläger als Beteiligten zum Verwaltungsverfahren zugezogen hat:

einem entsprechenden Antrag des Klägers im Schreiben vom

  1. August 2015 hörte der Beklagte die Beigeladene mit E-Mail vom
  2. August 2015 zur geplanten Hinzuziehung des Klägers zum Verfahren an. Einen Tag später informierte er den Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber, dass er den Kläger antragsgemäß zum Verwaltungsverfahren hinzuziehen werde. Durch E-Mail vom
  3. August 2015 hörte der Beklagte den Kläger zum Entwurf des Genehmigungsbescheides zunächst an und übersandte später den Genehmigungsbescheid vom
  4. September 2015 an dessen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom gleichen Tag. Darin teilte er mit, dass er den Bescheid dem Kläger "als Beteiligten" übersende. II. Der Kläger ist klagebefugt. Es erscheint möglich, dass der Betrieb der streitbefangenen Anlage für den Kläger schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen hervorruft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und ihn jedenfalls insoweit möglicherweise gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Entgegen der Einschätzung der Beigeladenen befindet sich das Grundstück des Klägers innerhalb des räumlichen Bereichs, in dem die von der Anlage tatsächlich oder voraussichtlich ausgehenden Geräuscheinwirkungen für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit bereits existierenden Geräuscheinwirkungen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorrufen können. Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom
  5. September 2013 - 7 B 2.13 u. a. -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom
  6. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, juris Rn. 53 f., m. w. N. Die anhand der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom
  7. August 1998 (GMBl. S. 503) zu ermittelnden Lärmimmissionsrichtwerte für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers betragen in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete

Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) festgelegten Werte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A)

ts (siehe dazu unten unter B.). Es ist nicht offensichtlich und

jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass diese Richtwerte durch den Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlage überschritten werden könnten.

den ergänzenden Berechnungen der s. GmbH & Co. KG vom 3. März 2016 zu ihrer Schallimmissionsprognose beträgt die Gesamtbelastung durch Schallimmissionen ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung von (damals noch zu berücksichtigenden) insgesamt 18 Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers

ts 44,65 dB(A).

der ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016, die neben der Bodendämpfung auch die meteorologische Korrektur außer Acht lässt, beträgt der Beurteilungspegel 44,87 dB(A), liegt also ebenfalls nur knapp unter dem Richtwert. Auch die Schallprognosen von Mai 2020 und September 2020 auf der Grundlage des sog. Interimsverfahrens kommen - je

dem, mit welchen Schallleistungspegeln die Vorbelastungsanlagen des Typs Nordex N 54 angesetzt werden - zu Werten in der Nähe des Richtwertes von 45 dB(A), teilweise sogar darüber. Hinzu tritt, dass der Kläger die Belastbarkeit der Schallprognose unter mehreren nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Gesichtspunkten in Frage stellt, deren Klärung unter den hier gegebenen Umständen der Sachprüfung vorbehalten bleibt. Die Klagebefugnis lässt sich auch nicht damit verneinen, dass das Wohngrundstück des Klägers

Ansicht der Beigeladenen nicht im Einwirkungsbereich i. S. v. Nr. 2.2 Buchstabe a TA Lärm 1998 der in Rede stehenden Windenergieanlage liege.

dieser Regelung sind Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

den ergänzenden Berechnungen der s. GmbH & Co. KG vom 3. März 2016 zu ihrer Schallimmissionsprognose beträgt die Zusatzbelastung durch die streitbefangene WEA VII am Wohnhaus des Klägers (sogar) ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung 36,29 dB(A), liegt also weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Unabhängig davon ist die Klagebefugnis auch deshalb nicht zu verneinen, weil es für die Beurteilung des Erheblichkeit der Lärmbelastung

Nr. 3.2.1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort ankommt, die sich aus der Vor- und der Zusatzbelastung ergibt (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm). Hierzu leistet die hier streitbefangene Anlage WEA VII neben den Windenergieanlagen I, V und VI, gegen deren Genehmigung sich der Kläger in den Parallelverfahren 8 A 240/17 und 8 A 241/17 wendet, einen erheblichen, die Vorbelastung durch die Anlagen auf dem L

  1. deutlich übersteigenden Immissionsbeitrag. B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung des Beklagten vom
  2. September 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA VII), weil diese Genehmigung ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche Rechtsverletzung folgt weder aus einem Verstoß gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (dazu I.) noch aus einem Verstoß gegen materielles Recht, auf das der Kläger sich berufen kann (dazu II.). I. Die angefochtene Genehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die UVP verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Es liegt weder ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor (dazu 1.) noch hat der Kläger einen Aufhebungsanspruch wegen eines relativen Verfahrensfehlers

§ 4Abs. 1a Umw

RG (dazu 2.). 1. Die hier allein in Betracht kommenden absoluten Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Satz 2 Umw

RG (dazu a)) bzw.

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umw

RG (dazu b)) sind nicht gegeben. a)

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Umw

RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b Umw

RG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine

den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch

geholt worden ist.

§ 4Abs. 1 Satz 2 Umw

RG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier

§ 74Abs.

1 UVPG n. F. anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 ( BGBl. I S. 94 ; UVPG a. F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Umw

RG gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat am

  1. Juli 2015 und zuletzt am
  2. Juni 2016 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

§ 3cUVPG a.

F. durchgeführt. Diese Vorprüfung vom 2. Juni 2016 genügt dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Sie ist entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und das Ergebnis, keine UVP durchzuführen, ist

vollziehbar. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die artenschutzrechtlichen Belange bei seiner Vorprüfung angemessen gewürdigt hat. Auf diese Belange kommt es

einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Beigeladenen nicht mehr an (dazu aa)). Hinsichtlich der übrigen Belange ist die Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden (dazu bb)). aa)

dem sich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Frage, welche Anlagen Teil einer Windfarm sind und welche Art von UVP-Vorprüfung dementsprechend durchzuführen ist, zugunsten der Beigeladenen

Erlass des Genehmigungsbescheides geändert hat, ist das Vorhaben der Beigeladenen jetzt als Teil einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen (mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m) anzusehen, die unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. fällt und für die gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG a. F. lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist (dazu aaa)). Bei dieser waren artenschutzrechtliche Belange nicht zu berücksichtigen (dazu bbb)). aaa) Die Sach- und Rechtslage hat sich hinsichtlich der Frage, welche Anlagen Teil einer Windfarm sind und welche Art von UVP-Vorprüfung anknüpfend daran durchzuführen ist,

Erlass des Genehmigungsbescheides geändert. Zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen (dazu

(1)), dass die Zahl der Anlagen westlich von I.

träglich reduziert (dazu

(2)) und der Begriff der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG neugefasst worden ist (dazu
(3)). Damit ist das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen nunmehr als Teil einer Windfarm mit insgesamt (nur noch) vier Windenergieanlagen anzusehen, nämlich der streitbefangenen Windenergieanlage VII sowie den weiteren ebenfalls westlich von I. gelegenen Windenergieanlagen I, V und VI . Weder die Windenergieanlagen II, III und IV, die zunächst auch dort geplant waren, noch die Windenergieanlagen auf dem südlich gelegenen L1. sind Teil dieser Windfarm (dazu
(4)).
(1)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Während

trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteile vom
  2. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 44 ff. (zum Teilverzicht auf eine Genehmigung für die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen), und vom
  3. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88 ff. Dies gilt auch für die Frage, ob und ggf. welche Art von UVP-Vorprüfung durchzuführen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 46 (zu den Folgen eines Teilverzichts); OVG M.-V., Beschluss vom
  5. Juni 2018 - 3 M 286/15 -, juris Rn.
  6. Das heißt konkret, dass eine Genehmigung nicht mit der Begründung aufgehoben werden könnte, dass die durchgeführte Vorprüfung Prüfkriterien außer Betracht gelassen hat, die

derzeitiger Sach- und Rechtslage ohnehin nicht mehr zu prüfen wären.

(2)Die Sachlage hat sich vorliegend dadurch geändert, dass sich die Zahl der geplanten Windenergieanlagen westlich von I. von sieben auf vier reduziert hat: Im März 2016 wurden die Genehmigungsanträge für die Windenergieanlagen II und IV zurückgezogen und im August 2016 wurde auf die Genehmigung für die WEA III verzichtet.
(3)Weiter hat sich die Rechtslage durch die Einführung von § 2 Abs. 5 UVPG in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2808 ) geändert. Gegen die Anwendung der in § 2 Abs. 5 UVPG geregelten Voraussetzungen des Begriffs der Windfarm auf vor Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitete UVP-Vorprüfungen spricht nicht die Überleitungsvorschrift in § 74 Abs. 1 UVPG. Danach sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall

§ 3c

oder

§ 3eAbs.

1 Nr. 2 in der vor dem

  1. Mai 2017 geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Datum eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das trifft zwar auf die hier angefochtene Genehmigung, die im Juli 2013 beantragt wurde, zu. Teil 2 Abschnitt 1 in der vor dem
  2. Mai 2017 geltenden Fassung umfasste aber die §§ 3a bis 4 UVPG a. F. (jetzt: §§ 4 bis 14 UVPG), also gerade nicht § 2 UVPG, der zu Teil 1 gehört(e) und für den es - ebenso wie für die durch die Novellierung unveränderte Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG - keine gesonderte Übergangsregelung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gibt. Ebenfalls für die Anwendung von § 2 Abs. 5 UVPG auch auf ältere Verfahren: Nds. OVG, Beschluss vom
  3. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
  4. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, juris Rn. 15; Winkler, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG,
  5. Aufl. 2018, § 74 UVPG Rn.
  6. An das Vorliegen einer Windfarm werden mit § 2 Abs. 5 UVPG in der derzeit geltenden Fassung der Sache

höhere Anforderungen als bisher gestellt.

§ 2Abs.

5 Satz 1 UVPG sind Windfarm im Sinne dieses Gesetzes drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird

Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet

§ 7Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung

ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. v. § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75 . Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG knüpft an das Verbot an, die UVP eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte kleinere Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein solcher Zusammenhang kann

der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom

  1. Dezember 2015 - 4 C 7.14 - z. B. in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 83 ; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom
  2. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 50; zum funktionalen und wirtschaftlichen Bezug i. S. v. § 3b Abs. 2 UVPG a. F. siehe BVerwG, Urteile vom
  3. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u. a. -, juris Rn. 18, und vom
  4. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom
  5. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn.
  6. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, dass der Gesetzgeber zur Bestimmung des Begriffs "Windfarm" zusätzlich zu einem gemeinsamen Einwirkungsbereich einen funktionalen Zusammenhang verlangt.

Art. 4Abs.

3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehören

dessen Nr. 1 Buchstabe a und b die Größe des Projekts und die Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf nicht ausgeblendet werden, gilt jedoch auch nicht uneingeschränkt, sondern kann relativiert werden - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteile vom

  1. Juli 2008 - C-142/07 - und vom
  2. März 2013 - C-244/12 -) kollidiert damit nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn.
  4. Das Unionsrecht verlangt nicht, die Vorprüfungspflicht auf Vorhaben zu erstrecken, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom
  5. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 84.

(4)Ausgehend vom Vorstehenden bildet die streitbefangene WEA VII zusammen mit den Windenergieanlagen I, V und VI westlich von I. eine Windfarm mit insgesamt (nur noch) vier Windenergieanlagen. Die Windenergieanlagen II, III und IV bleiben außer Betracht, weil sie dort

dem Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr realisiert werden sollen. Auch die Windenergieanlagen auf dem südlich gelegenen L1. sind nicht Teil dieser Windfarm. Ausgehend von der Definition in § 2 Abs. 5 UVPG bilden die Windenergieanlagen I, V, VI und VII eine Windfarm. Sie sind typgleich, von der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im November 2012 (WEA I und VI) oder zeitgleich mit der WEA VII im Juni 2013 (WEA V) beantragt worden und liegen räumlich so dicht beieinander (... zwischen etwa 375 m und 740 m, dies entspricht etwa dem 3,35-Fachen bzw. dem 6,6-Fachen des Rotordurchmessers von 112 m), dass sich ihre Einwirkungsbereiche etwa im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf überschneiden. Zwischen den vier Windenergieanlagen besteht ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG, weil sie sich in einer -

träglich festgesetzten - Konzentrationszone für Windenergieanlagen befinden. Siehe zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom

  1. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn.
  2. Die Windenergieanlagen auf dem L1., die von der eben genannten Windfarm mindestens 1.500 m entfernt stehen, sind nicht Teil dieser Windfarm, weil zwischen den Anlagengruppen kein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG besteht. Dieser folgt nicht daraus, dass Anlagen in beiden Anlagengruppen von derselben (natürlichen oder juristischen) Person betrieben werden. Darauf kommt es

dem Wortlaut von § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG nicht an ("... unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden"). Allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination vorliegt, aus denen sich ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Windenergieanlagen auf dem L

  1. und den Windenergieanlagen I, V, VI und VII ergibt sich auch nicht aus einer gemeinsamen Konzentrationszone: Die Windenergieanlagen I, V, VI und VII befinden sich (mittlerweile) im Bereich einer Konzentrationszone, die in der
  2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde L. von November 2017 dargestellt ist. Die Anlagen auf dem L
  3. stehen dagegen auf dem Gebiet der

bargemeinde E. im Bereich einer von dieser Gemeinde ausgewiesenen Konzentrationszone, die nicht an die andere angrenzt. Beide Konzentrationszonen sind unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten geplant und erschlossen worden. Die Anlagen befinden sich auch nicht sämtlich in einem Gebiet

§ 7Abs.

3 ROG, d. h. weder in einem Vorranggebiet, noch in einem Vorbehalts- oder Eignungsgebiet. Sowohl der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom

  1. Mai 1995 (unter D. II. 2.4) als auch derjenige vom
  2. Dezember 2016 (unter 10.2-3 und Erläuterungen zu 10.2-2) bezeichnen keine Gebiete für die Nutzung der Windenergie, sondern verweisen jeweils auf mögliche Darstellungen in Gebietsentwicklungs-, Regional- und Flächennutzungsplänen. Der Gebietsentwicklungsplan Ostwestfalen-Lippe, sachlicher Teilabschnitt - Nutzung der Windenergie - im Regierungsbezirk Detmold von 1998 (dort S. 3) überlässt die Ausweisung von Flächen für die Nutzung der Windenergie der kommunalen Bauleitplanung. Auch das Leitlinienpapier Regionalplan Ostwestfalen-Lippe des Regionalrates Detmold vom
  3. Dezember 2019 bestimmt in Abschnitt VI. 1., dass der Regionalplan mit Blick auf eine flexible Steuerung der Windenergie auf eine zeichnerische Darstellung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie verzichtet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anlagen nicht nur beziehungslos und gleichsam zufällig in den benachbarten Gemeinden nebeneinander verwirklicht werden, sondern im Hinblick auf andere als die bisher genannten Kriterien einen funktionalen Zusammenhang aufweisen, bestehen nicht. Verbindende Elemente jenseits sich überschneidender Einwirkungsbereiche sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Windenergieanlagen auf dem L
  4. werden andere Leitungstrassen genutzt als für die Anlagen westlich von I.; es gibt auch keinen gemeinschaftlich genutzten Transformator. Die Windenergieanlagen in beiden Konzentrationszonen leiten ihren Strom zwar in ein (weit entferntes) Umspannwerk in I
  5. ein. Da dieses aber auch für viele andere Anlagen in dieser Gegend genutzt wird, begründet dieser Umstand keinen funktionalen Zusammenhang. Dieses Umspannwerk wird im Übrigen ebenso wie das Mittelspannungsnetz und die Netzebenen darüber nicht von den Betreibern der Windenergieanlagen betrieben. Bei der Frage

der Größe der hier maßgeblichen Windfarm kann offen bleiben, ob die Darstellung der Konzentrationszone westlich von I. im Flächennutzungsplan der Gemeinde L. wirksam ist (vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 8 A 369/20). Wäre dies nicht der Fall, würde dies jedenfalls nicht dazu führen, dass zwischen den Anlagen westlich von I. und denen auf dem L1. entgegen den vorstehenden Ausführungen ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG bestünde. bbb) Bei der

Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. für eine Windfarm mit vier Anlagen nur durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung sind artenschutzrechtliche Belange i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht zu berücksichtigen (dazu

(1)). Dies gilt auch im vorliegenden Fall (dazu
(2)).
(1)Bei einer standortbezogenen Vorprüfung sind artenschutzrechtliche Belange i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes

Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG in der bis zum

  1. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG a. F.) bestimmt wurden. Die an einem Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere stellen grundsätzlich keine den Schutzgebieten i. S. v. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. (jetzt: Anlage 3) vergleichbar sensiblen und schutzwürdigen Lebensräume dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 30 ff., auch zum Folgenden. § 3c Satz 1 UVPG a. F. verweist für das Prüfprogramm der allgemeinen Vorprüfung ohne weitere Einschränkung auf (alle) "in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien", während Satz 2 die standortbezogene Vorprüfung ausdrücklich auf die Prüfung der "in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien" beschränkt. Der Begriff der Schutzkriterien wiederum wird in der Nr. 2.3 der Anlage 2 in Abgrenzung zu den "Nutzungskriterien" in Nr. 2.1 und den "Qualitätskriterien" in Nr. 2.2 definiert. Danach ist unter "Schutzkriterien" die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 aufgezählten Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu verstehen. Die "Nutzungskriterien" erfassen die bestehenden Nutzungen der Flächen, die "Qualitätskriterien" beziehen sich auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Angesichts dieser klaren Abgrenzung der verschiedenen Kriterien in Nr. 2 der Anlage 2 UVPG a. F. fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme in § 3c Satz 2 UVPG a. F. auf die "Schutzkriterien" nicht die gesetzlich definierten Kriterien meinte. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Neuformulierung des § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG mit Gesetz vom
  3. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2808 ). Diese Vorschrift verweist nunmehr ausdrücklich nur auf Nr. 2.
  4. Damit ist allerdings keine gegenüber der bisherigen Rechtslage einschränkende Neuregelung, sondern allein eine Klarstellung des bis dato schon geltenden Rechts verbunden. Hätte der Gesetzgeber mit der Neufassung den Prüfungsumfang der standortbezogenen Vorprüfung einschränken wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Gesetzesbegründung kenntlich gemacht worden wäre. Dort wird hingegen auf die nur klarstellende Bedeutung der Gesetzesänderung und auf die gesetzliche Abbildung der bisher schon üblichen Praxis Bezug genommen. Speziell mit Blick auf die standortbezogene Vorprüfung wird ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG deren Prüfungsmodalitäten klarstellt und dass es keiner Vorprüfung und erst recht keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, wenn keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, wie sie in Nr. 2.3 aufgeführt sind. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 . Dieses Gesetzesverständnis wahrt die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung zwischen dem besonderen Artenschutz einerseits und dem Gebietsschutz andererseits, wie er nicht zuletzt in Art. 3 bis 11 und Art. 12 bis 16 FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  5. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 S. 7) seinen Ausdruck findet. Der besondere Artenschutz ist individuenbezogen und schützt jedes einzelne Exemplar einer besonders oder streng geschützten Art und dessen Habitat. Allein das Vorkommen eines oder mehrerer Habitate einer von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfassten Art rechtfertigt jedoch nicht die Festlegung eines (besonderen) Schutzgebietes. Dazu müssen - soweit es um den Schutz durch die FFH-Richtlinie geht - vielmehr die Kriterien für die Gebietsauswahl in Anlage III der Richtlinie erfüllt sein. Vergleichbares gilt für die übrigen in Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG a. F. aufgezählten Gebiete. Dass das Prüfprogramm der standortbezogenen Vorprüfung nicht auch auf Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Habitaten der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote geschützten wild lebenden Arten auszuweiten ist, wird weiter dadurch bestätigt, dass in Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG a. F. der Prüfungsumfang nicht nur auf die in Nr. 2.3.1 bis 2.3.9 näher bezeichneten Gebiete beschränkt wird, sondern zudem auf erhebliche

teilige Auswirkungen gerade auf die Schutzgüter, derentwegen die Ausweisung erfolgte. Der Umstand, dass ein Gebiet einem rechtlich anerkannten Schutzstatus unterliegt, führt nicht - quasi automatisch - zur UVP-Pflicht. Vielmehr ist eine Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktion des Schutzgebietes erforderlich. So ausdrücklich Begr. RegE, BR-Drs. 674/00 vom

  1. November 2000, S.
  2. Erfasst werden sollen nur solche Auswirkungen des Vorhabens, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn - ohne formell unter Schutz gestellt zu sein - ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten Arten betroffen ist, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist. Das kann aber nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa bei einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. Ansonsten droht der gesetzgeberisch gewollte Unterschied zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen. Auch Unionsrecht erzwingt kein anderes Verständnis der gesetzlichen Regelungen. Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU erlaubt den Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Geschieht dies durch eine Einzelfalluntersuchung, sind dabei die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 UVP-RL). Dort sind Projektmerkmale und Projektstandorte sowie die Merkmale der potenziellen Auswirkungen aufgeführt. Der Anhang III ist in dieser Form bereits mit der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG eingeführt worden. In deren zehnter Begründungserwägung heißt es im Hinblick auf von den Mitgliedstaaten gemäß der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene besondere Schutzgebiete, dass Projekte in diesen Gebieten nicht notwendigerweise automatisch entsprechend der Richtlinie geprüft werden müssten, also einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit seiner Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung sowie der entsprechenden unterschiedlichen Anwendung der Kriterien des Anhangs 2 zum UVPG a. F. den ihm von der Richtlinie zugestandenen Umsetzungsspielraum überschritten hat. Auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht zu entnehmen, dass die besonders oder streng geschützten Arten zwingend bei der Vorprüfung einzustellen sind. Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass eine Festlegung von Schwellenwerten allein nicht zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 85/337/EWG (entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU) genügt, um der Verpflichtung gerecht zu werden, diejenigen Projekte zu ermitteln, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Vielmehr müssten neben der Größe auch die Art und der Standort des Projekts berücksichtigt werden. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie hänge dabei nicht von den Merkmalen eines einzelnen Projekts ab, sondern von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der in einem Gebiet in Betracht kommenden Projekte. Vgl. EuGH, Urteil vom
  3. September 1999 - C-392/96 -, juris Rn. 65,
  4. Diese Vorgaben lassen nicht erkennen, dass die deutsche Regelung in dem hier zugrunde gelegten Verständnis gegen Unionsrecht verstößt. Vielmehr wird der Vorhabenart und dem Vorhabenstandort durch den Anhang 2 zum UVPG a. F. eine gesteigerte Bedeutung bei der Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit eingeräumt. In die standortbezogene Vorprüfung sind auch nicht die Belange der Nr. 2.2 der Anlage 2 UVPG a. F. mit einzubeziehen. Gegen ein solches Verständnis spricht schon der Wortlaut des § 3c Satz 2 UVPG a. F. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass im Einleitungssatz der Nr. 2 Nutzungs- und Schutzkriterien anders als Qualitätskriterien ausdrücklich erwähnt werden.

(2)Ausgehend vom Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, ob das Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten UVP-Vorprüfung - was das Verwaltungsgericht verneint hat - in Bezug auf das Schutzgut Tier

vollziehbar ist. Artenschutzrechtliche Belange wurden nicht förmlich als Schutzzweck eines hier

Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. in Betracht kommenden Gebietes bestimmt. Von den in dieser Vorschrift genannten Schutzkriterien sind im Bereich der in Rede stehenden Windfarm ein Landschaftsschutzgebiet (Nr. 2.3.4) und ein Wasserschutzgebiet (Nr. 2.3.8) betroffen. Beide Gebiete dienen hier nicht dem Artenschutz. Das (großflächige) Landschaftsschutzgebiet "S1." wird durch den Landschaftsplan Nr. 4 "L." des Kreises M. aus dem Jahre 2004 festgesetzt (unter Nr. 2.2-1). Zu dessen Schutzzweck heißt es im Landschaftsplan (S. 82): "Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gem. § 21 LG, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mit seinen vielfältigen Funktionen Wasserschutz, Klimaschutz, Bodenschutz, Biotop- und Artenschutz, - zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - zur Erhaltung und Entwicklung des für den Planungsraum typischen Landschaftsbildes mit seinen prägenden Tälern, naturnahen Waldbeständen und gliedernden und belebenden Elementen, - zur Erhaltung und Sicherung der besonderen Bedeutung des Planungsraumes für die Erholung." Diese allgemeinen Schutzzwecke entsprechen im Wesentlichen den gesetzlichen Voraussetzungen des damals geltenden § 21 LG NRW und des § 26 BNatSchG für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes. Die bloße Nennung des Artenschutzes als eine von mehreren Funktionen des Naturhaushaltes bedeutet nicht, dass damit alle im Landschaftsschutzgebiet vorkommenden Tierarten förmlich als Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes festgesetzt wären. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit den Schutzzwecken der ebenfalls im Landschaftsplan festgesetzten Naturschutzgebiete. So wird innerhalb des Naturschutzgebiets "B." der Bereich der bereits vorher als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Graureiherkolonie F. als Kernzone mit besonderer Schutzbedürftigkeit festgesetzt und ihr Erhalt ausdrücklich in den Schutzzwecken genannt (S. 41 f. des Landschaftsplans). Zum Schutzzweck des Naturschutzgebietes "X.", einem Bachtal mit Quellläufen und Hecken-Grünlandbereichen, zählen ausdrücklich Lebensstätten zahlreicher Tierarten der Gewässer und Feuchtwiesen sowie wildlebender Tiere, die an Gewässer und gewässernahe Biotopstrukturen gebunden sind (S. 47 f. des Landschaftsplans). Das Naturschutzgebiet "S3.", das auch als FFH-Gebiet im Rahmen von Natura 2000 ausgewiesen ist, schützt seltene und gefährdete sowie landschaftsraumtypische Tierarten, darunter Rotmilan und Neuntöter (S. 53 ff. des Landschaftsplans). Das Wasserschutzgebiet "L. - C.", in dessen Zone III die WEA I und V liegen, dient nicht dem Schutz von Tieren. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Bereich der Windenergieanlagen ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten und zudem windenergiesensiblen Tierarten betroffen sein könnte, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen wäre. bb) Hinsichtlich der zu prüfenden Belange genügt die UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016 dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollieren. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis

vollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine

vollziehbarkeit ausschließen. Der zuständigen Behörde steht für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Prüfung der

vollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 3c Satz 6 UVPG a. F. angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom
  2. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris Rn. 70 ff., m. w. N. Ausgehend vom Vorstehenden ist die UVP-Vorprüfung des Beklagten vom
  3. Juni 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat, steht der

vollziehbarkeit des Ergebnisses i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG a. F. nicht entgegen, weil die allgemeine Vorprüfung die Elemente einer standortbezogenen Vorprüfung mitumfasst (vgl. § 3c Satz 1 und 2 UVPG a. F., wonach die die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Kriterien und die standortbezogene Vorprüfung gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien erfolgt). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 69. Der Beklagte hat die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung in der 22 Seiten umfassenden "Checkliste Vorprüfung des Einzelfalls

§ 3cUVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der 9. BIm

SchV" vom 2. Juni 2016 ausreichend dokumentiert. Dabei hat er auf der Grundlage näher bezeichneter Unterlagen, Stellungnahmen und sonstiger Erkenntnisse die Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf das Landschaftsschutzgebiet mit seiner Erholungseignung, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope, Vögel, Fledermäuse, das Wasserschutzgebiet, Denkmäler, Boden, Wald, das Landschaftsbild, Abfallerzeugung, Immissionsschutz, das Unfallrisiko, Kulturgüter und das Verkehrsaufkommen bewertet. Vögel und Fledermäuse waren aus den oben genannten Gründen nicht zu berücksichtigen. Für die übrigen Belange kam der Beklagte mit Blick auf vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu dem

vollziehbaren Ergebnis, dass eine UVP nicht durchgeführt werden müsse. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Die Ausführungen des Beklagten zu den Schutzkriterien "Landschaft" und "Kulturgüter" in der UVP-Vorprüfung sind unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dazu in Nr. 3.1.3.1 der Checkliste auf die Vorbelastungen durch den nahe gelegenen Windpark "L1." hingewiesen. Weiter hat er darauf Bezug genommen, dass die Untere Landschaftsbehörde und die Bezirksregierung E1. im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken wegen der geplanten Ausweisung der Konzentrationszone geäußert hätten, in deren Bereich sich die WEA I, V, VI und VII befänden. Mit dieser Erwägung hat der Beklagte nicht auf eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des Flächennutzungsplans Bezug genommen, sondern sich in grundsätzlich zulässiger Weise auf die inhaltlichen Stellungnahmen anderer Behörden bezogen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die landschaftsbezogene Erholung, die als Entwicklungsziel im Landschaftsplan Nr. 4 "L." des Kreises M. aus dem Jahre 2004 z. B. unter Nr. 1.1 (S. 8) und Nr. 2.2-1 (S. 82) genannt ist, sind ausreichend berücksichtigt worden. Die landschaftsbezogene Erholungseignung beruht danach im Wesentlichen auf besonderen, im Landschaftsplan genannten abwechslungsreichen gliedernden und belebenden Strukturelementen der Landschaft (genannt werden u. a. auf S. 8 ff., 14, 17: Wald, Bachtäler, Hänge, Kuppen, Kammlagen, Flachrücken, Weseraue). Solche sind

Nr. 2.1 der UVP-Vorprüfung an den Vorhabenstandorten nicht in relevantem Umfang vorhanden: Diese befinden sich vielmehr auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche; vereinzelte Wirtschaftswege werden auch von Spaziergängern genutzt. Die Bedeutung des Vorhabens für die Erholungseignung im weiteren Umkreis ist im Übrigen mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild der Sache

hinreichend erfasst worden. Die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die etwa 1.100 m entfernte historische Windmühle C3. hat der Beklagte wegen des Abstandes und der jeweiligen Höhenlagen als nicht erheblich

teilig eingeschätzt (Nr. 3.5.1 der Checkliste). Auch für das Naturdenkmal "Mergelkuhle" konnte der Beklagte keine Beeinträchtigungen erkennen (Nr. 2.4). Da es sich

der Gliederungsnummer 2.3-36 des Landschaftsplans Nr. 4 L. (dort S. 150) bei der Mergelkuhle südlich C. um ein flächenbezogenes Schutzobjekt mit besonderer Gesteinsstruktur handelt, ist nicht ersichtlich, wie dieser Schutzzweck durch die Errichtung von Windenergieanlagen in einer Entfernung von mindestens 290 m beeinträchtigt werden könnte. Ungeachtet dessen, dass es auf die Aspekte "Lärm" und "optische Wirkungen" bei einer standortbezogenen Vorprüfung nicht ankommen dürfte, bleiben auch die insoweit geltend gemachten Rügen des Klägers ohne Erfolg. Da eine UVP-Vorprüfung sich auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt, genügt es entgegen der Ansicht des Klägers für die Annahme einer UVP-Pflicht nicht, dass prognostizierte Lärmwerte in der Nähe des geltenden Lärmrichtwerts liegen, zumal sich Schallimmissionen durch eine Drosselung der Windenergieanlage in Nebenbestimmungen der Genehmigung auf ein zumutbares Maß reduzieren lassen. Für eine überschlägige Vorausschau in Bezug auf eine optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen genügt die Erwägung in Nr. 3.3.5 der Checkliste, dass die Anlagen in einer Entfernung von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe zur nächsten Wohnbebauung stehen (mindestens 590 m, das entspricht dem 5,27-Fachen der Anlagenhöhe von 175 m) und sich überdies innerhalb des geringsten Abstandes zur Wohnbebauung ein Waldstück befindet. Zur Frage einer kumulativen optischen Wirkung der neu zu errichtenden Anlagen mit den Bestandsanlagen des Windparks "L1." hat der Beklagte

vollziehbar ausgeführt, dass das Wohngrundstück mit den geringsten Abständen zu allen Anlagen mindestens 660 m von den Anlagen entfernt liege und die Blickrichtungen

Osten und Westen frei von Windenergieanlagen seien. All dies bedeutet noch nicht, dass die Anlage auf jeden Fall errichtet und betrieben werden darf, Einzelheiten sind vielmehr im Genehmigungsverfahren zu prüfen und ggf. durch Nebenbestimmungen zu konkretisieren. Dass bei der

geholten UVP-Vorprüfung zwischenzeitlich neue Aspekte hinsichtlich der relevanten Schutzkriterien entstanden und unzureichend gewürdigt worden sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Es liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Ein solcher folgt weder aus den vom Kläger behaupteten inhaltlichen Mängeln der Vorprüfung in Bezug auf die Schutzgüter "Mensch", "Landschaft" und "Kulturgüter" (dazu aa)) noch aus dem Umstand, dass die UVP-Vorprüfung

Erteilung der angefochtenen Genehmigung erneut durchgeführt worden ist (dazu bb)). aa) Die geltend gemachten inhaltlichen Mängel der UVP-Vorprüfung führen nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. aaa) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfasst einen Verfahrensfehler, der nicht geheilt worden ist (Buchstabe a),

seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist (Buchstabe b) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, wozu auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Buchstabe c). Verfahrensfehler in diesem Sinne (und auch im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG) sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 VwVfG NRW). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder Vorprüfung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 19, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 8, und vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 -, juris Rn. 23. Ob ein vergleichbarer Verfahrensfehler

Buchstabe b der Vorschrift vorliegt, hängt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c UmwRG davon ab, ob Verfahrensgarantien, insbesondere die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess, berührt sind. In Betracht kommen insoweit z. B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 27, und vom
  2. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom
  3. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 42 ff. Tritt - wie hier - ein Beteiligter im Sinne von § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO als Kläger auf, kommt es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG darauf an, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist. Auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  4. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 60 f., m. w. N. Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung. Diese werden von den materiellrechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (vgl. § 3c , § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a. F. bzw. §§ 7 , 16 , 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n. F.). Auch der durch materiellrechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung ist nicht Teil des Verfahrensgangs. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  5. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 19, 22, und vom
  6. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29, sowie Beschlüsse vom
  7. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, und vom
  8. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn.
  9. Ein Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt demnach nicht schon dann vor, wenn lediglich einzelne Aspekte der UVP nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
  10. März 2020 - 3 B 24.19 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom
  11. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn.
  12. Es genügt auch nicht, wenn Gutachten oder Studien, die der Umweltverträglichkeits(vor)prüfung zugrunde liegen, den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 1 UVPG n. F.) nicht gerecht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  13. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 23, und vom
  14. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn.
  15. Ein Verfahrensfehler käme allenfalls in Betracht, wenn der Mangel so schwer wöge, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre, weil die Gutachten die

§ 6Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung nicht entfalten. Vgl. BVerw

G, Beschlüsse vom

  1. März 2020 - 3 B 24.19 -, juris Rn. 9, und vom
  2. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn.
  3. bbb) Ausgehend vom Vorstehenden liegt kein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in den mit der Klage geltend gemachten Fehlern der Vorprüfung betreffend die Schutzgüter "Mensch", "Landschaft" und "Kulturgüter". Etwaige Fehler dieser Art betreffen die inhaltliche Ausgestaltung der Vorprüfung, nicht aber den Verfahrensablauf als solchen. Dass die gerügten Mängel so schwer wiegen könnten, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt auch nicht deswegen vor, weil die UVP-Vorprüfung

Erlass des angefochtenen Bescheides wiederholt wurde. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ergibt, ist es grundsätzlich zulässig, eine zunächst unterlassene UVP-Vorprüfung

zuholen. Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom
  2. September 2019 - 8 B 891/18 -, juris Rn. 13 f., m. w. N. Im Hinblick auf diese Wertung kann es erst recht keinen absoluten Verfahrensfehler darstellen, wenn eine bereits durchgeführte UVP-Vorprüfung wiederholt wird. Dieser Umstand hat ungeachtet dessen nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c UmwRG die Möglichkeit des Klägers beeinträchtigt, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen.
  3. Aus den unter B. I.
  4. b) aa) ausgeführten Gründen besteht auch kein Aufhebungsanspruch des Klägers wegen eines geltend gemachten relativen Verfahrensfehlers

§ 4Abs. 1a Umw

RG hinsichtlich der Schutzgüter "Mensch", "Landschaft" und "Kulturgüter". II. Der Kläger hat keinen Aufhebungsanspruch wegen der behaupteten materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Er wird durch diese nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

§ 6Abs. 1 BIm

SchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

§ 5Abs. 1 Nr. 1 BIm

SchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche

teile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die

barschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nicht deswegen in seinen Rechten, weil der Beklagte die Windenergie-Erlasse NRW vom

  1. Juli 2011 und vom
  2. November 2015 im Genehmigungsverfahren herangezogen hat (dazu 1.). Der Kläger wird zudem weder durch Lärm (dazu 2.) noch durch die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen (dazu 3.) unzumutbar beeinträchtigt. Die Gesamtbelastung aller Störwirkungen war nicht gesondert zu ermitteln und zu bewerten (dazu 4.). Die vom Kläger angeführten gesundheitlichen Symptome sind nicht als rechtlich relevante Beeinträchtigungen infolge des Betriebs von Windenergieanlagen anzusehen (dazu 5.). Der vom Kläger befürchtete Wertverlust seiner Immobilie stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung dar (dazu 6.). Die Bestimmungen zum Brandschutz in der Genehmigung verletzen den Kläger nicht in dessen Rechten (dazu 7.). Der Kläger ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in seinen Rechten verletzt (dazu 8.). Auf eine Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften kann der Kläger sich nicht berufen (dazu 9.). Dasselbe gilt für die Behauptung, die Windenergieanlagen zerstörten das Landschaftsbild und den Erholungswert der Umgebung (dazu 10.).
  3. Der Umstand, dass der Beklagte den nordrheinwestfälischen Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung - Windenergie-Erlass - (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und der Staatskanzlei vom
  4. Juli 2011) im Genehmigungsverfahren herangezogen und im angefochtenen Bescheid (dort S. 36) im Verzeichnis der Rechtsquellen aufgeführt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dasselbe gilt für den Windenergie-Erlass NRW vom
  5. November 2015, den der Beklagte in seiner UVP-Vorprüfung vom
  6. Juni 2016 berücksichtigt hat. Die vom Kläger angenommene Unionsrechtswidrigkeit der Windenergie-Erlasse würde sich jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage auswirken. Denn § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 BImSchG sehen einen (gerichtlich nur begrenzt

prüfbaren) Beurteilungsspielraum oder Ermessensgebrauch der entscheidenden Behörde grundsätzlich nicht vor. Die Windenergie-Erlasse NRW tragen ihrerseits überwiegend lediglich wissenschaftliche Erkenntnisse für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zusammen. Sie stellen jedoch weder rechtlich relevante Anforderungen noch bindende Ermessensgrundsätze für die Genehmigungsbehörden auf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom

  1. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 70 ff., und vom
  2. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 44 ff.
  3. Ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm (dazu a)) ist der Kläger auf der Grundlage der vorgelegten Schallimmissionsprognosen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt (dazu b)). Eine Abnahmemessung musste nicht im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben werden (dazu c)). a) Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Vorgaben der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für das Grundstück des Klägers - soweit hier von Relevanz - 45 dB(A)

ts. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm und nicht

den Empfehlungen der Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Von den Vorgaben der TA Lärm abzurücken, ist

ständiger Rechtsprechung des Senats nicht deswegen gerechtfertigt, weil die NNGL einen nächtlichen Richtwert von 40 dB(A) vorsehen. Sie setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich, lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen und rechtfertigen wegen ihres abweichenden Berechnungsansatzes im Falle einer Überschreitung des Richtwerts von 40 dB(A) nicht die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 162 ff., und Beschluss vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 36. Für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete

Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A)

ts. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom

  1. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 66 f., m. w. N. Entgegen der Ansicht des Klägers sind nicht deshalb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines oder allgemeines Wohngebiet anwendbar, weil sein Wohnhaus in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt einen dort Wohnenden gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung; ein ihn im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung - auch im Hinblick auf eine etwaige Erholungseignung des Gebietes - liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist auch im Übrigen im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
  2. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 40 f., und vom
  3. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 69 f., 72 f., m. w. N. Aus dem vom Kläger betonten Umstand, dass sein Grundstück außerdem an den "Biotopkomplex südlich des S4." angrenze, folgt nichts anderes. b) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und

ts 45 dB(A) werden durch den Betrieb der in Rede stehenden Anlage nicht überschritten. Dies ergibt sich jedenfalls aus der von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016 und der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Berechnung vom 5. Oktober 2020.

der ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016

dem sog. alternativen Verfahren beträgt der Immissionspegel ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung und ohne meteorologische Korrektur am Wohnhaus des Klägers

ts 44,87 dB(A). Da diese Berechnung jeweils auch die Windenergieanlagen II, III und IV berücksichtigt, die nicht mehr realisiert werden sollen, und fast alle Vorbelastungsanlagen mit höheren als den genehmigten Schallpegeln angesetzt worden sind, [...] ist davon auszugehen, dass der Lärmpegel danach tatsächlich niedriger liegt. Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Berechnung vom 5. Oktober 2020

dem sog. Interimsverfahren, die als neue Windenergieanlagen nur die WEA I, V, VI und VII berücksichtigt und alle Vorbelastungsanlagen mit den jeweils genehmigten Schallleistungspegeln ansetzt, beträgt der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers

ts 41,4 dB(A). Die Vorbelastung durch die Windenergieanlagen des Windparks "L1." ist in diesen Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden (dazu aa)). Die Prognosen haben keinen zu niedrig bemessenen Schallleistungspegel für die in Rede stehende Anlage angesetzt (dazu bb)). Sie sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Bodendämpfungsfaktor überschätzt hätten (dazu cc)) oder die ihnen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden Wettereffekte unzureichend berücksichtigten (dazu dd)). Die Befürchtungen des Klägers, die Berechnungen

dem Interimsverfahren könnten fehlerhaft erfolgt sein, führen nicht dazu, dass die entsprechende Schallprognose als unbrauchbar anzusehen wäre (dazu ee)). Reflexionen führen nicht zur Überschreitung des Lärmrichtwerts (dazu ff)). Ein Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen der Windenergieanlage war nicht zu vergeben (dazu gg)). Eine unzumutbare Lärmbelastung ist auch nicht wegen Infraschalls anzunehmen (dazu hh)). aa) Die rechtlich relevante Vorbelastung (dazu aaa)) durch die Windenergieanlagen des Windparks "L1." ist nicht zu Lasten des Klägers zu niedrig angesetzt worden. Dies gilt sowohl für die beiden stallgesteuerten Anlagen des Typs Nordex N 54 (dazu bbb)) als auch für die übrigen dort errichteten Anlagen (dazu ccc)). aaa) Vorbelastungsanlagen sind nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs - also den in ihrer Genehmigung gegebenenfalls festgelegten Schallleistungspegeln - in die Ermittlung der Gesamtbelastung einzustellen. Wird der genehmigte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, geht dies nicht zu Lasten eines

folgenden Anlagenbetreibers. Derartigen Überschreitungen ist vielmehr im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen bzw.

träglichen Anordnungen zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom

  1. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 12 f., m. w. N. bbb) Der rechtlich zulässige Schallleistungspegel der beiden auf dem L
  2. stehenden Anlagen des Typs Nordex N 54 beträgt jeweils 101,7 dB(A) (dazu

(1)). Es waren nicht deswegen höhere Werten anzusetzen, weil es sich um stallgesteuerte Anlagen handelt, deren Lärmemissionen mit höherer Windgeschwindigkeit zunehmen (dazu
(2)).
(1)Dass der rechtlich zulässige Schallleistungspegel der beiden Anlagen jeweils 101,7 dB(A) beträgt, folgt aus der Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Oktober 1998 in der Fassung der

tragsgenehmigung vom

  1. März 1999 (dort Auflage MA 3) und der Baugenehmigung des Beklagten vom
  2. Mai 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  3. September 1999 (dort Auflage MA 3), wonach der immissionsrelevante Schallleistungspegel LWA 8 m/s auf jeweils 101,7 dB(A) einschließlich Tonhaltigkeitszuschlag begrenzt worden ist. Diese Festsetzungen regeln nicht nur einen Schallleistungspegel bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s, sondern den rechtlich zulässigen Schallleistungspegel insgesamt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Schallleistungspegel LWA ist kein unmittelbar messbarer Pegel, sondern der A-bewertete Schallleistungspegel, gebildet unter Berücksichtigung des Ton- und Impulszuschlags. Vgl. Landesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, S.
  4. Bezugsgröße für den Schallleistungspegel ist die standardisierte Windgeschwindigkeit in einer bestimmten Höhe in Metern (derzeit: 10 m), die unter Berücksichtigung von Leistung und Leistungskennlinie der Windenergieanlage sowie eines standardisierten vertikalen Windprofils berechnet wird. Die standardisierte Windgeschwindigkeit ist weder die Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe einer konkret vermessenen Windenergieanlage noch die tatsächliche Windgeschwindigkeit auf einer bestimmten Höhe in Metern.

der Technischen Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen - Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Rev. 18 vom 1. Februar 2008 des Fördergesellschaft Windenergie e. V. (im Folgenden: FGW-Richtlinie),

der sich die Ermittlung des Geräuschverhaltens von Windenergieanlagen richtet, muss die schalltechnische Vermessung den Bereich der standardisierten Windgeschwindigkeit zwischen 6 m/s und 10 m/s abdecken. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch,

  1. Ausgabe Dez. 2019, S. 85 f. Bis 1997 wurde bundesweit im Rahmen der Geräuschprognosen für Windenergieanlagen nur die Immission bei der standardisierten Windgeschwindigkeit von 8 m/s betrachtet. Vgl. Landesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, S. 13; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom
  2. Oktober 1998 - 1 M 3774/98 -, juris Rn. 10 ff., das eine Referenzgeschwindigkeit von 8 m/s in einem Lärmschutzgutachten ausreichen ließ. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Bezugnahme auf die standardisierte Windgeschwindigkeit von 8 m/s in den Baugenehmigungen für die Anlagen des Typs Nordex N 54 aus den Jahren 1998 und 1999, zumal die in den damaligen Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallberechnungen vom
  3. Januar 1998, die Schallimmissionsberechnung vom
  4. November 1998 und die akustische Vermessung vom
  5. Juni 1996 ebenfalls von einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 8 m/s ausgingen. Auch Sinn und Zweck der Festsetzung des zulässigen Schallleistungspegels in den Baugenehmigungen sprechen für die Annahme, dass damit der rechtlich maximal zulässige Schallleistungspegel insgesamt festgesetzt worden ist. Eine solche Festsetzung soll

barn vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen schützen. Um dies zu erreichen, musste der Beklagte einen Schallleistungspegel für den gesamten zulässigen Betrieb der Windenergieanlagen, insbesondere für verschiedene tatsächliche Windstärken, vorgeben. Der Beklagte ging auch davon aus, unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen mit dieser Festsetzung verhindert zu haben. Dies ist seiner Korrespondenz mit dem Staatlichen Umweltamt Minden im Genehmigungsverfahren zu entnehmen. Dieses hatte dem Beklagten mit Schreiben vom

  1. Februar 1998, vom
  2. Dezember 1998 und vom
  3. März 1999 jeweils mitgeteilt, aus Sicht des Immissionsschutzes beständen gegen das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle und in der geplanten Ausführung keine Bedenken. Weiter hatte es vorgeschlagen, den immissionsrelevanten Schallleistungspegel LWA 8 m/s auf bestimmte, vom Beklagten übernommene Werte zu begrenzen. Im Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Minden vom
  4. Juni 1998 heißt es u. a., sofern die Auflagen eingehalten würden, müsse davon ausgegangen werden, dass die anzusetzenden Immissionsrichtwerte von

ts 45 dB(A) an den benachbarten Wohnhäusern nicht überschritten würden. Weiterhin war dem Beklagten bewusst, dass höhere tatsächliche Windgeschwindigkeiten als 8 m/s auftreten können, wie etwa der Auflage MA 5 der Baugenehmigung vom 30. Oktober 1998 zu entnehmen ist: Danach war spätestens bei der Bauzustandsbesichtigung

zuweisen, dass die Anlagengeräusche auch bei Windgeschwindigkeiten bis 12 m/s nur eine Tonhaltigkeit von maximal 1 dB(A) beinhalten.

(2)Der in den Genehmigungen festgesetzte immissionsrelevante Schallleistungspegel LWA 8 m/s der Anlagen des Typs Nordex N 54 i. H. v. 101,7 dB(A) war im Rahmen der Schallimmissionsprognosen hier nicht deswegen höher anzusetzen, weil es sich um stallgesteuerte Anlagen handelt, deren Lärmbelastung mit höherer Windgeschwindigkeit zunimmt. Zwar dürfte bei stallgesteuerten Windenergieanlagen wie der Nordex N 54 ein Schallleistungspegel unterhalb der Abschaltwindgeschwindigkeit tatsächlich nicht den Betriebszustand mit der höchsten Schallemission darstellen und die Geräuschcharakteristik nicht ausreichend gut abbilden. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch,
  1. Ausgabe Dez. 2019, S. 89 f. Daher war für Genehmigungsverfahren solcher Anlagen (nicht für deren Berücksichtigung als Vorbelastungsanlagen) in den Windenergie-Erlassen NRW vom
  2. Juli 2011 und vom
  3. November 2015 jeweils in Nr. 5.2.1.1 vorgesehen, das Geräuschverhalten bis zur Abschaltwindgeschwindigkeit zu betrachten. Wohl ausgehend davon sind die beiden Anlagen unter Berücksichtigung von drei Schallpegelmessungen [...] in der ergänzenden Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom
  4. Januar 2016 für das Wohngrundstück des Klägers vorsorglich mit dem höchsten gemessenen Wert (106,5 dB(A) bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s) zuzüglich eines Zuschlages von 2,6 dB(A), also insgesamt mit einem Schallleistungspegel LWA von jeweils 109,1 dB(A) berücksichtigt worden. Da es aber aus den oben genannten Gründen auf den in dem Genehmigungsbescheid zugelassenen Schallleistungspegel ankommt, der für die Anlagen des Typs N 54 hier 101,7 dB(A) beträgt, war dies rechtlich nicht erforderlich. Sollte der Betrieb dieser Anlagen bei höheren Windgeschwindigkeiten dazu führen, dass der nächtliche Lärmrichtwert am Wohnhaus des Klägers überschritten wird, wäre es Aufgabe des Beklagten als Überwachungsbehörde, für einen schallreduzierten Betrieb der beiden Anlagen gegenüber dem Betreiber zu sorgen. ccc) Auch für die anderen Vorbelastungsanlagen des Windparks "L1." sind keine zu niedrig angesetzten Schallleistungspegel angenommen worden. Da Vorbelastungsanlagen aus den oben genannten Gründen nur mit den jeweils rechtlich zulässigen, d. h. den genehmigten Schallleistungspegeln zu berücksichtigen sind, dringt der Kläger mit seinem Argument nicht durch, die in der Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom
  5. Januar 2016 vergebenen Zuschläge zu den genehmigten Schallleistungspegeln lägen unter dem Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich i. H. v. 2,5 dB(A). Für die übrigen Vorbelastungsanlagen ist - unabhängig von der Frage, wie sich dies rechtlich auswirken könnte - nicht wegen der Art der Steuerung der Anlagen zu befürchten, dass

dem Erreichen der Nennleistung höhere als die genehmigten Schallleistungspegel auftreten. Unter ihnen befinden sich

den Angaben der Beigeladenen und des Beklagten keine weiteren stallgesteuerten, sondern nur pitchgesteuerte Anlagen. Dies wird bestätigt durch einen Vergleich der jeweiligen Typen der Vorbelastungsanlagen in der Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015, dort auf Seite 6 und 39 f., mit den der unter www.windindustrieindeutschland.de/windenergieanlagen/windenergieanlagen abrufbaren Informationen zu alten und neuen Windenergieanlagen verschiedener Hersteller. bb) Für die hier in Rede stehende WEA VII ist weder im angefochtenen Genehmigungsbescheid noch in den oben genannten Schallberechnungen ein zu niedrig bemessener Schallleistungspegel angesetzt worden (jeweils 106,8 dB(A)). Weder ist es zu beanstanden, dass Nebenbestimmung B II 2 des Genehmigungsbescheides den immissionsrelevanten Schallleistungspegel LWA 10 m/s auf ≤ 106,8 dB(A) festsetzt, noch dass dieser Wert auf den gemessenen Schallleistungspegel der Anlage bei 95 % der Nennleistung (zuzüglich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zurückgeht.

Anhang A.1.2 Buchstabe a der TA Lärm ist für eine Schallimmissionsprognose der Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel anzusetzen. Bei pitchgesteuerten Windenergieanlagen wie dem hier vorliegenden Typ Vestas V 112-3.0 MW [...] liegt dieser erfahrungsgemäß üblicherweise bei 95 % der Nennleistung. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch,

  1. Ausgabe, Dez. 2019, S. 86, 93, 100; Nds. OVG, Urteil vom
  2. Juni 2010 - 12 LB 31/07 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschlüsse vom
  3. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 30, vom
  4. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, juris Rn. 17, und vom
  5. März 2003 - 22 B 2061/02 -, juris Rn. 26; Landesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, S.
  6. Soweit der Schallleistungspegel bei voller Nennleistung davon geringfügig abweichen sollte, wird dies durch Sicherheitszuschläge aufgefangen, die bei der Schallimmissionsprognose vergeben werden. OVG NRW, Beschluss vom
  7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, juris Rn.
  8. Bei pitchgesteuerten WEA wird der Anstellwinkel der Rotorblätter bei Erreichen der Nennleistung verändert, so dass elektrische Leistung, Rotordrehzahl und Schallleistungspegel auch bei weiter zunehmender Windgeschwindigkeit nicht weiter ansteigen. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch,
  9. Ausgabe, Dez. 2019, S.
  10. Ausgehend vom Vorstehenden ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der maximal zulässige Schallleistungspegel in der angegriffenen Genehmigung (Nebenbestimmung B II 2) einschließlich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2 dB(A) auf ≤ 106,8 dB(A) festgesetzt worden ist und dieser Wert vom Schallleistungspegel bei 95 % der Nennleistung ausgeht. Der in der Genehmigung festgesetzte Wert von 106,8 dB(A) legt die in der Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom
  11. Februar 2015 (S. 8) angegebenen Schalldaten der streitbefangenen Windenergieanlage bei 95 % der Nennleistung (LW, 95 % Nennleistung inkl. KT und KI) i. H. v. 104,8 dB(A) zugrunde. Diese beruhen auf den Ergebnissen der Dreifachvermessung des Anlagentyps (Anhang 3 zur Schallimmissionsprognose, dort ab S. 43), wonach die der 95 %-igen Nennleistung entsprechende Windgeschwindigkeit zwischen 7,23 m/s (S. 50) und 7,61 m/s (S. 46) betrug. Zu den 104,8 dB(A) wurde ein Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich i. H. v. 2 dB(A) hinzugerechnet. Der Umstand, dass die WEA VII ihren lautesten Betriebszustand nicht erst bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s, sondern schon bei Windgeschwindigkeiten darunter erreicht, hat nicht die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung B II 2 zur Folge. Denn sowohl die Schallimmissionsprognose als auch die Genehmigung sind vom höchsten Schallleistungspegel der Anlagen ausgegangen. Daher ist diese Nebenbestimmung dahingehend auszulegen, dass 106,8 dB(A) den Schallleistungspegel darstellen, den die WEA VII keinesfalls überschreiten darf, unabhängig von der jeweiligen standardisierten Windstärke. Da dieser Schallleistungspegel pitchgesteuerter Anlagen bei höheren Windgeschwindigkeiten nicht weiter ansteigt, wie sich hier auch aus den Messberichten der H. GmbH in Anhang 3 zur Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom
  12. Februar 2015 ergibt, ist auch die Befürchtung des Klägers unbegründet, bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s steige der Schallleistungspegel auf 110 dB(A), so dass deswegen der Immissionsrichtwert an seinem Haus überschritten werde. Im Übrigen hat der Beklagte die Genehmigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend geändert, dass der immissionsrelevante Schallleistungspegel für den lautesten Betriebszustand auf ≤ 106,8 dB(A) einschließlich des Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich (2,0 dB(A)) festgelegt wird, und klargestellt, dass die jeweils in demselben Abschnitt der Genehmigung (Lärm) enthaltene Auflage, eine akustische Abnahmemessung vorzulegen, sich auf den Betriebszustand mit dem höchsten Schallleistungspegel bezieht. Dass der Schallleistungspegel bei 95 % der Nennleistung trotz entsprechender Erfahrungen bei Vermessungen von Windenergieanlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichen könnte, um zusammen mit dem Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich i. H. v. 2,0 dB(A) die beim Betrieb der Windenergieanlage tatsächlich entstehenden Lärmimmissionen hinreichend sicher prognostizieren zu können, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Der Kläger wird nicht deswegen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, weil der Bodendämpfungsfaktor in den Schallimmissionsprognosen überbewertet worden wäre. Die DIN ISO 9613-2, auf die die TA Lärm 1998 in der Anlage (A.2.2, letzter Absatz) für die Schallausbreitungsberechnung verweist, sieht in Nr. 7.3 eine Bodendämpfung vor. Seit Jahren wird diskutiert, ob das in DIN ISO 9613-2 enthaltene Prognoseverfahren (alternatives Verfahren) die Bodendämpfung bei Schallimmissionen durch Windenergieanlagen überschätzt. Der aktuelle Windenergie-Erlass NRW vom
  13. Mai 2018 sieht in Nr. 5.2.1.1 die Anwendung des die Bodendämpfung außer Acht lassenden Interimsverfahrens vor. Der Senat kann offen lassen, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt sein könnte. Jedenfalls liegt eine Prognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  14. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 174 f., m. w. N. Dies ist hier erfolgt. Die oben genannte, von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom
  15. Januar 2016 erfolgte ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung, indem der Wert Agr mit 0 angesetzt wurde. Bei der vom Beklagten am
  16. Oktober 2020 vorgelegten Schallberechnung

dem sog. Interimsverfahren,

dessen Berechnungsmethode die Bodendämpfung Agr generell entfällt, vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 105, wurde die Bodendämpfung ebenfalls nicht berücksichtigt. dd) Die Schallimmissionsprognosen sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die ihnen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden Inversionswetterlagen, gefrorenen Boden und jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen

Ansicht des Klägers nur unzureichend berücksichtigten. aaa) Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung

dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem - mit Modifikationen - sowohl das alternative Verfahren als auch das Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur Cmet berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur Cmet ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch,

  1. Ausgabe Dez. 2019, S.
  2. Entfällt diese Korrektur wie bei den hier herangezogenen Schallprognosen der s. GmbH & Co. KG vom
  3. Januar 2016 und des Beklagten vom
  4. Oktober 2020, können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen. Dies hat auch der Schallgutachter der s. GmbH & Co. KG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Er hat angegeben, eine Wetterlage, bei der Cmet = 0 die Ausbreitung unterschätze, sei nicht denkbar. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser sachverständigen Einschätzung zu zweifeln. bbb) Gefrorener Boden kann bei einer Berechnung ohne einen Bodendämpfungsfaktor (im Interimsverfahren mit dem Wert - 3 dB)

den Angaben des Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu höheren Werten führen, weil der Boden bei diesem Ansatz als schallharte Platte betrachtet wird, an der Schall reflektiert. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen von Frau Agatz in deren Windenergie-Handbuch: "Der Bodeneffekt ist im alten Berechnungsmodell

dem Alternativen Verfahren der ISO 9613-2 auf zwei getrennte Terme aufgeteilt: Die Bodendämpfung in Form der Größe Agr und die Bodenreflexion in Form der Größe DΩ. Daher enthält bereits das alte Berechnungsmodell eine Bodenreflexion, die bei hochliegenden Quellen 3 dB beträgt [Gl. 11 der ISO 9613-2]. Lässt man die Bodendämpfung Agr des alten Modells entfallen, entspricht demnach die verbleibende Bodenreflexion DΩ in Höhe von 3 dB dem Interimsverfahren, in welchem beide Bodeneffekte in der Größe Agr mit dem fest vorgegebenen Wert von -3 dB zusammengefasst werden." Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 105. ccc) Soweit sich die Einwände des Klägers der Sache

gegen die allgemeinen Berechnungsansätze der Schallimmissionsprognosen

der DIN ISO 9613-2 in Bezug auf Wettereffekte, etwa auch bezogen auf eine Kurzzeit- oder Langzeitmittelung, richten, greifen sie unabhängig vom Vorstehenden wegen der Bindungswirkung der TA Lärm, die auf die DIN ISO 9613-2 Bezug nimmt, nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat den aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisieren, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, unterliegen sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Auch der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 (zur TA Lärm vom 26. August 1998). Für das Verfahren der Ermittlung von Geräuschimmissionen durch eine Schallausbreitungsrechnung verweist Nr. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm, wie bereits erwähnt, auf die Regelungen der DIN ISO 9613-2. Diese DIN-Vorschrift beschreibt ein Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in einem Abstand von verschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können.

dem Verfahren wird der äquivalente A-bewertete Dauerschalldruckpegel von Schallquellen mit bekannter Geräuschemission unter schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen vorausberechnet, wobei geometrische Ausbreitung, Luftabsorption, Bodeneffekt, Reflexion an Flächen sowie ggf. Abschirmung durch Hindernisse berücksichtigt werden. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 316. Dieses Prognosemodell, das stets in alle Richtungen Mitwindbedingungen annimmt, ist

den Ergebnissen von Studien mit Messungen auch für Windenergieanlagen in dieser Hinsicht ein ausreichend konservativer Ansatz. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 102.

Anmerkung 2 zum Unterabschnitt 3.1 i. V. m. Abschnitt 9 dieser DIN-Vorschrift werden in diesem Teil von ISO 9613 nur zwei verschiedene Situationen hinsichtlich der Witterungsbedingungen berücksichtigt:

  1. a)Kurzzeitmittelung unter Mitwindbedingungen (leichter Mitwind oder gleichwertige Bedingungen, wie in Abschnitt 5 definiert) und
  2. b)Langzeitmittelung unter einer Vielzahl von Witterungsbedingungen, wie sie über Monate oder Jahre bestehen. Zu den in Abschnitt 5 der DIN ISO 9613-2 (Witterungsbedingungen) näher beschriebenen Mitwindausbreitungsbedingungen heißt es in Abschnitt 9 der DIN ISO 9613-2 (Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens): "Werden nur Ausbreitungsbedingungen mit leichtem Mitwind (wie in Abschnitt 5 festgelegt) betrachtet, beschränkt dies die Auswirkung veränderlicher Witterungsbedingungen auf die Dämpfung auf ein sinnvolles Maß." Ausgehend davon ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger benannten Aspekte (Inversionswetterlagen, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) bei der den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 unzureichend berücksichtigt worden sein könnten, und zwar weder bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung noch bei der Langzeitmittelung. Es handelt sich dabei nicht um neuere Erkenntnisse, sondern um Phänomene, die schon bei der Abfassung der DIN ISO 9613-2 bekannt waren und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie dabei angemessen berücksichtigt worden sind. Wegen der Bindungswirkung der TA Lärm und der darin in Bezug genommenen Berechnungsmethode

der DIN ISO 9613-2 greift auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand des Klägers nicht durch, dass es sich bei den Prognoseverfahren um Hilfsberechnungsverfahren handele, von deren Ergebnissen die Realität möglicherweise abweiche. ee) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten allgemeinen Befürchtungen des Klägers, die Berechnungen

dem Interimsverfahren könnten insbesondere bei der dabei erforderlichen Umrechnung von A-bewertetem Schallleistungspegel in Oktavpegel fehlerhaft erfolgt sein, führen nicht dazu, die entsprechende Schallprognose des Beklagten vom 5. Oktober 2020 als unbrauchbar anzusehen. Zwar können Fehler bei komplizierten und aufwändigen Berechnungen entstehen, wie sie bei den vorliegenden Schallimmissionsprognosen mit zahlreichen Vorbelastungsanlagen durchzuführen sind. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass - wie vorliegend - bei Berechnungen

dem Interimsverfahren andere (theoretisch maximal um 4,8 dB(A) höhere) und teilweise niedrigere Beurteilungspegel prognostiziert werden als

dem alternativen Verfahren, abhängig von der Entfernung der Wohnbebauung zur Anlage sowie deren Größe und Frequenzspektrum. Vgl. dazu Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dez. 2019, S. 106 f.; Faktenpapier "Schallprognosen für Windenergieanlagen

dem ‚Interimsverfahren‘" des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschquellen/windenergieanlagen, wonach Pegeländerungen von mehr als 3 dB im Regelfall nicht zu erwarten sind. Ausgehend davon hält der Senat die Berechnung vom 5. Oktober 2020

dem Interimsverfahren mangels konkreter Angriffspunkte nicht für zweifelhaft. ff) Es ist nicht anzunehmen, dass der Lärmrichtwert am Wohngrundstück des Klägers durch Schallreflexionen überschritten wird. Der Schallgutachter der s. GmbH & Co. KG hat in seiner E-Mail vom 3. März 2016

vollziehbar erläutert, dass das Wohngebäude des Klägers nur glatte Fassaden in Richtung der Windenergieanlagen aufweise, an denen der Schall nicht zum Wohngebäude reflektiere. Reflexionen könnten sich zwar am nordöstlich des Wohngebäudes stehenden Nebengebäude ergeben. Da sich aber der Beurteilungspegel dort wegen der größeren Entfernung zu den Schallquellen weiter verringere und auf der nordöstlichen Seite des Wohngebäudes die Abschattung durch den Gebäudekörper hinzukomme, werde der Richtwert nicht durch Reflexionen überschritten. Diese Einschätzung erscheint plausibel und wird durch den von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 30. September 2020 vorgelegten Screenshot zu Reflexionen und Abschirmungen aus der Berechnung der s. GmbH & Co. KG mit dem Programm Cadna/A

dem Interimsverfahren bestätigt. Zu möglichen Reflexionen von Schall am nördlich des Wohnhauses des Klägers gelegenen Steinbruch ist in der genannten E-Mail vom 3. März 2016

vollziehbar ausgeführt, dieser absorbiere aufgrund seiner porösen Fläche den Schall und reflektiere ihn allenfalls

oben. gg) Bei der Schallimmissionsprognose war kein Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen der Windenergieanlage (Amplitudenmodulation) zu vergeben. Die Regelungen der TA Lärm erlauben es nicht, einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen zu vergeben. Zwar wird in der Fachwelt verschiedentlich diskutiert, ob von der windenergiespezifischen Geräuschcharakteristik eine erhöhte akustische Belästigungswirkung ausgeht. Gesicherte Erkenntnisse oder eine überwiegende Auffassung bei der Bewertung der Lästigkeit sind jedoch bisher nicht erkennbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 45, und vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, juris Rn. 8 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dez. 2019, S. 92 f.; dies., ZNER 2019, 511 (518 f.). Im Übrigen wird ein Zuschlag für Impulshaltigkeit

der TA Lärm nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 28 ff. Hiervon ausgehend kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag für Ton- und/oder Impulshaltigkeit zu berücksichtigen sind. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger geht es

seinem Vorbringen auch nicht darum, "die typische Amplitudenmodulation von Windenergieanlagen generell als zuschlagpflichtig anzusehen". Er hält einen solchen Zuschlag vielmehr sicherheitshalber für erforderlich, weil noch nicht hinreichend ermittelt worden sei, ob die Windenergieanlage im konkreten Einzelfall auffällige Störwirkungen verursache. Zuschläge für lediglich theoretisch mögliche Störwirkungen, für deren tatsächliches Eintreten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, sieht die TA Lärm aber nicht vor. Im Übrigen begrenzt der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 28. September 2015 in der Nebenbestimmung B II 2 die Tonhaltigkeit der Anlage auf ≤ 1 dB. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass

dem Messbericht im Anhang zur Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015 bei der Vermessung des Anlagentyps bei bestimmten Windgeschwindigkeiten vereinzelt ein Tonzuschlag von 1 dB (aber kein Impulszuschlag) vergeben wurde. Sollte die Vorgabe in der eben genannten Nebenbestimmung beim Betrieb der Windenergieanlage nicht eingehalten werden, berührte dies nicht die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung, sondern wäre es Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde, dagegen einzuschreiten. hh) Der Kläger ist auch nicht aufgrund von Infraschall in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und

dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom

  1. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 179 ff., Beschluss vom
  2. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 55 ff., jeweils m. w. N.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom
  3. März 2020 - 5 LA 2/19 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom
  4. Februar 2020 - 12 LB 157/18 -, juris Rn. 93 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom
  5. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom
  6. Oktober 2019 - 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 41 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
  7. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom
  8. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f. Sämtliche Studien, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Senat im vorliegenden und in zahlreichen weiteren Verfahren vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder

weisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom

  1. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 58, und Urteil vom
  2. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn.
  3. Dies wird bestätigt durch die vom Kläger vorgelegte Studie "Infrasound does not explain symptoms related to wind turbines", von Maijala u. a., Helsinki 2020, wie der Kläger selbst einräumt. Aus dem vom Kläger angeführten Forschungsvorhaben zur Messung und Prognose der Einwirkung tieffrequenter Schalle an Immissionsorten für DIN 45680, Abschlussbericht Nr. M111460/05 der Müller-BBM GmbH vom
  4. März 2016 ergibt sich nichts anderes. Diese Untersuchung geht von einer subjektiv geprägten Lästigkeitsschwelle aus und differenziert zwischen erheblichen Belästigungen im medizinischen und im juristischen Sinne (S. 23 f.). Ein

weis für gesundheitsschädliche Auswirkungen von Infraschall ist damit nicht verbunden. Die

derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom

  1. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 185 f., m. w. N. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613-2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen. c) Entgegen der Ansicht des Klägers musste nicht bereits in der Genehmigung festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung durchzuführen ist. Abnahmemessungen erfolgen bei Windenergieanlagen in der Regel als Emissionsmessung im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage. Dafür spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windkraftanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  2. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 84 f.; Agatz, Windenergie-Handbuch,
  3. Ausgabe Dez. 2019, S.
  4. Eine solche Abnahmemessung ist in der Nebenbestimmung B II 4 des angefochtenen Bescheides vorgesehen.
  5. Von der genehmigten Windenergieanlage geht keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Wohnhaus des Klägers aus.

der Rechtsprechung des Senats bedarf es einer Einzelfallprüfung, um beurteilen zu können, ob Windenergieanlagen optisch bedrängend auf die Umgebung wirken. Dabei sind insbesondere die folgend genannten Aspekte zu berücksichtigen, und zwar für die Anlage: Gesamthöhe, Standort mit topographischer Situation, Größe des Rotordurchmessers; für das Grundstück: Lage, Ausrichtung bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windenergieanlage, etwaige Abschirmung zur Anlage, Blickwinkel auf die Anlage, Hauptwindrichtung. Unter Berücksichtigung (insbesondere) der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Diese Grundsätze gelten auch für moderne Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind. Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 195 ff., m. w. N. Ob einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung zukommt, können Gerichte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilen, ohne dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 93 f.

diesen Maßstäben ist nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung zu Lasten des Klägers auszugehen. Die in Rede stehende WEA VII soll etwa 1.022 m (ausweislich der Karte des Büro

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