(2)Als Tatbestand für die Zulassung dieses neuen Verteidigungsmittels kommt mithin allein noch § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind im Berufungsverfahren neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor; das Vorbringen des darlegungsbelasteten Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, es sei nicht nachlässig gewesen, die Zahlung von 10.000,00 € auf das Darlehen vom 24.03.2010 erst im Berufungsverfahren zu behaupten. Maßstab für Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ist die (einfach) fahrlässige Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht aus § 282 ZPO, wobei der Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2009 - III ZR 259/07 -, juris Rn. 12; Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 15.01.2013 - 3 U 35/11 -, juris Rn. 59; Heßler, in: Zöller, a. a. O., § 531 Rn. 30). Danach war es nachlässig, im Hinblick auf das Darlehen vom 24.03.2010 den Erfüllungseinwand nicht bereits erstinstanzlich geltend gemacht zu haben. Wie unter b.aa. dargestellt, waren nach dem bereits im Schriftsatz vom 30.05.2017 gehaltenen Sachvortrag der Kläger die Darlehensgewährung durch Übergabe des Bargeldbetrages aus der Kassette und die Rückgewähr des Darlehens vom 24.03.2010 unmittelbar miteinander verklammert mit der von den Klägern auf der Grundlage ihres Sachvortrags zutreffend dargelegten Folge, dass ihr Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen vom 24.03.2010 noch bestünde, sollte er im Zusammenhang mit der Übergabe des Bargeldbetrages aus der Geldkassette an den Beklagten nicht untergegangen sein. Entsprechend hing es auch aus der Sicht des Beklagten nur von dem "Zufall" ab, ob das Gericht den noch streitigen Teil des Klageantrags wegen eines durch Übergabe des Bargeldbetrages aus der Geldkassette oder wegen eines durch Bezahlung der Rechnung T... am 24.03.2010 gewährten Darlehens für begründet halten könnte. Daher bestand für den Beklagten spätestens mit der ausdrücklichen Erklärung der Kläger im Schriftsatz vom 27.11.2019, den Klageantrag hilfsweise auf das Darlehen vom 24.03.2010 zu stützen, die prozessuale Notwendigkeit, sich hiergegen mit dem Erfüllungseinwand zu verteidigen; dem ist der Beklagte im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2019 nicht nachgekommen. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 04.11.2020 ist zur Darlegung, ihm sei keine Nachlässigkeit anzulasten, nicht geeignet. Anders als der Beklagte meint, war das ihm durch Bezahlung der Rechnung T... gewährte Darlehen der Kläger vom 24.03.2010 - spätestens mit Zustellung des Schriftsatzes vom 27.11.2019 - Gegenstand der Klage. Der weitere Einwand, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme habe er davon ausgehen können, den Beweis geführt zu haben, dass das ihm von den Klägern für den Kauf des Teleskopladers übergebene Bargeld aus seinem eigenen Vermögen stamme, hätte dem Beklagten um so mehr Veranlassung sein müssen, sich zu dem Darlehen vom 24.03.2010 zu verhalten und dessen Rückzahlung zu behaupten; denn für den Fall, dass das dem Beklagten übergebene Bargeld aus der Kassette ihm gehörte, bestand nach dem Sachvortrag der Kläger spiegelbildlich hierzu noch der Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens vom 24.03.
- Schließlich entlastet es den Beklagten nicht, wenn er anführt, das (fälschliche) Bestreiten der Darlehensgewährung vom 24.03.2010 sei auf den Anwaltswechsel kurz vor Abschluss der ersten Instanz zurückzuführen. Auch mit Rücksicht hierauf kann die Anbringung des dem Beklagten als sachlich unrichtig bekannten und später zurückgenommenen Verteidigungsmittels (Bestreiten der Darlehensgewährung durch Bezahlung der Rechnung T...) es nicht entschuldigen, dass er das von ihm für berechtigt erachtete Verteidigungsmittel (Rückzahlung des Darlehens) erstinstanzlich nicht vorgetragen hat; denn entweder hatte der Beklagte vorab Kenntnis von dem Inhalt seines zum Schriftsatz der Kläger vom 27.11.2019 Stellung nehmenden Schriftsatzes vom 18.12.2019 und hätte daher erwirken können, dass mit ihm das (allein) zutreffende Verteidigungsmittel (Rückzahlung des Darlehens) reklamiert wird, oder dem Beklagten ist das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, das darin besteht, ihn über den ihm unbekannten Inhalt des Schriftsatzes vom 18.12.2019 vor Einreichung bei Gericht nicht unterrichtet und in dieser Weise dessen Korrektur vereitelt zu haben. Darüber hinaus verletzt eine Partei fahrlässig ihre allgemeine Prozessförderungspflicht, wenn sie entgegen ihrer Plicht zur Abgabe vollständiger Erklärungen aus § 138 Abs. 1 ZPO Angriffs- oder Verteidigungsmittel unentschuldigt - etwa aus Gründen der Prozesstaktik - teilweise zurückhält (vgl. Heßler, a. a. O., § 531 Rn. 17/18). Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte auch dann, wenn ihm als Verteidigungsmittel sowohl das Bestreiten, am 24.03.2010 ein Darlehen erhalten zu haben, als auch die (ggf. hilfsweise) Behauptung der Rückgewähr dieses Darlehens zur Verfügung gestanden haben sollten, bereits erstinstanzlich vortragen müssen, das Darlehen im Frühjahr 2010 in bar zurückgezahlt zu haben. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass dies nicht aus Nachlässigkeit unterblieben sei. cc. Das Darlehen vom 24.03.2010 ist zur Rückzahlung fällig. Nachdem die Parteien weder vorgetragen haben noch anderweitig ersichtlich ist, dass sie einen bestimmten Zeitpunkt für die Rückzahlung vereinbart haben, ist die Fälligkeit durch Kündigung des Darlehens mit Schriftsatz der Kläger vom 27.11.2019 herbeigeführt worden, der dem Beklagten spätestens am 05.12.2019 zugegangen ist (vgl. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB). Da die Kündigungsfrist nach § 488 Abs. 3 S. 2 BGB drei Monate beträgt, ist die Fälligkeit mit Ablauf des 05.03.2020 eingetreten. dd. Der Beklagte ist nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Darlehens vom 24.03.2010 gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Darlehensrückzahlung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden, mithin fällig geworden ist. Wie vorstehend zu cc. ausgeführt, ist der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens vom 24.03.2010 erst seit dem 06.03.2020 fällig; eine frühere Fälligkeit - diese hätte spätestens im Jahre 2015 gegeben sein müssen, damit die Verjährung vor Ablauf des Jahres 2019 vollendet gewesen wäre - hat der für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Den Klägern stehen auf ihren Darlehensrückzahlungsanspruch nach §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 Hs. 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dessen am 06.03.2020 eingetretener Fälligkeit zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 , 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Unterliegen der Kläger mit ihrem Hauptanspruch (Darlehensgewährung durch Übergabe des Bargeldes aus der Kassette; vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 254/14 -, juris Rn. 71/72). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung betreffen Haupt- und Hilfsanspruch - unabhängig von ihrer rechtlichen Verschiedenheit unter dem Gesichtspunkt des prozessualen Streitgegenstandes - kostenrechtlich denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Der Kläger stellt mit seinem Vorbringen Haupt- und Hilfsanspruch in ein Verhältnis, in dem nur einer der beiden Ansprüche bestehen kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2018 - 9 U 805/18 -, juris Rn. 57; Hartmann, GKG,
- Aufl. 2014, § 45 Rn. 11/12). Permalink: https://openjur.de/u/2310969.html ( https://oj.is/2310969 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.