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OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 - 16a U 228/19

Obsah (8)§ 826§ 6Art 18§ 27§ 25§ 5§ 823§ 63

1. Der Schaden im Sinne des § 826 BGB besteht in den sog. "Dieselskandalfällen" regelmäßig in der Belastung des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs mit e

§ 826BGB zu.

a) Dabei kann dahinstehen bleiben, ob in dem Fahrzeug Cabrio 320d eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 eingebaut ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, lägen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger

§ 826BGB nicht vor.

Eine Haftung aus § 826 BGB setzt eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte voraus. In den sog. "Dieselskandalfällen" liegt eine solche sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugerwerbers durch die Herstellerin des Fahrzeugs vor, wenn der Erwerber aufgrund einer Täuschung der Herstellerin über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst wurde und dadurch einen Schaden erlitten hat. Der Schaden des Erwerbers liegt dabei bereits im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages, d. h. in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung (OLG Karlsruhe, Urteil v. 06.11.2019 - Az. 13 U 37/19; OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 - Az. 17 U 146/19; BGH, Urteil vom 25.05.20 - Az: VI ZR 252/19). Vertragspartnerin des Kaufvertrages über den BMW 320d Cabrio ist im vorliegenden Fall aber nicht der Kläger, sondern seine Frau .... Dies ergibt sich zum einen aus der vorgelegten Auftragsbestätigung für die Bestellung ... (Anlage K 1a,), zum anderen aus den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020. Da der Kläger den Kaufvertrag nicht selbst abgeschlossen hat, kann er auch nicht durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss desselben veranlasst worden sein. Der Kläger ist bezüglich des Fahrzeugs BMW 320d Cabrio damit auch keine ungewollte Verpflichtung eingegangen und ihm ist aus diesem Vertrag auch kein Schaden entstanden.

  1. b)Hieran ändert sich auch nichts, wenn man, - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 unstreitig vorgetragen hat – davon ausgeht, dass im Kaufvertrag zwar seine Ehefrau aufgeführt ist, die zugrundeliegende Finanzierung aber gesamtschuldnerisch von beiden Ehepartnern abgeschlossen wurde. Selbst unter der Annahme, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug BMW 320d sei eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut und die Ehefrau des Klägers sei durch Täuschung über dieselbe zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst worden, stellt die Verbindlichkeit des Klägers aus dem Darlehensvertrag keine adäquat-kausale Folge dieser (möglicherweise) sittenwidrigen Schädigungshandlung dar. In Fällen, in denen getäuschter Käufer und Darlehensnehmer personenidentisch sind, wird auch die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag, mit der Begründung, der Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufpreises eines Fahrzeugs liege nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, als kausal-adäquate Folge der sittenwidrigen Handlung angesehen (s. dazu OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 - Az. 17 U 146/19 - juris Rn. 65, 66, 81). Bei Personenidentität zwischen Käufer und Darlehensnehmer, handelt es sich bei der Frage, ob die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag noch in die Haftung aus § 826 BGB einzubeziehen sind, um eine Frage der schadensausfüllenden, nicht der schadensbegründenden Kausalität. Beim Kläger fehlt es dagegen an einer der Beklagten zurechenbaren schadensbegründenden Handlung, denn nicht er, sondern seine Ehefrau hat den Kaufvertrag abgeschlossen. Ist, wie im vorliegenden Fall, der aus dem Darlehensvertrag Verpflichtete, nicht auch Partei des Kaufvertrages, kann diese Verpflichtung nicht mehr als ungewollte Verpflichtung, die kausal-adäquat durch die Täuschung des Beklagten verursacht wurde, angesehen werden. Eine haftungsbegründende Kausalität ist in diesem Fall zu verneinen, da die Entscheidung der Ehefrau, das Fahrzeug zu erwerben zwischen die schadensbegründende Ursache und die Entscheidung des Klägers, die Darlehensverpflichtung einzugehen, tritt. Zudem dürfte vordringliche Motivation für den Abschluss des Darlehensvertrages der Wunsch des Klägers gewesen sein, seine Ehefrau bei der Abzahlung des Darlehens zu unterstützen bzw. ihr durch seinen Beitritt die Bewilligung des Darlehens überhaupt erst zu ermöglichen. Bei wertender Betrachtungsweise unterbricht deswegen sowohl die dazwischentretende Entscheidung der Ehefrau als auch die zusätzliche Motivation des Klägers den haftungsbegründenden Kausalverlauf. Selbst wenn man die Verpflichtung aus dem Darlehen als kausal-adäquate Folge der Täuschung der Beklagten ansehen wollte, würde im vorliegenden Fall jeder Vortag zur Schadenshöhe fehlen. Der Kläger hat nicht vorgetragen in welcher Höhe, das Darlehen aufgenommen wurde, welche Raten mittlerweile abgezahlt sind und welche Zinsen auf das Darlehen entfallen.
  2. c)Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2018 unbestritten vorgetragen hat, bezüglich des Fahrzeugs 320d Cabrio sei er Miteigentümer mit seiner Frau ..., vermag dieser Vortrag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Haftung nach § 826 BGB setzt nicht am Eigentum, sondern an einer sittenwidrigen Schädigung an. Selbst wenn man annehmen würde (auch hierzu fehlt jeder Vortrag), dass der Kläger Miteigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug durch eine Schenkung und Übereignung durch seine Ehefrau erworben hätte, wäre ihm hierdurch kein Schaden entstanden, da ein Schenkungsvertrag keine Gegenleistung voraussetzt und er deswegen mit dem Schenkungsvertrag keine ungewollte Verpflichtung eingegangen wäre. Der Kläger hätte lediglich eine Schenkung erhalten, die möglicherweise nicht den wirtschaftlichen Wert hatte, von dem Schenker und Beschenkter ausgegangen sind. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte bezüglich des Fahrzeugs BMW 320d Cabrio auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zu. Da der Kläger nicht Vertragspartner des Kaufvertrages ist, fehlt es gegenüber ihm bereits an einer Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB durch die Beklagte. 3. Bezüglich des Fahrzeugs BMW 320d Cabrio stehen dem Kläger gegen die Beklagte auch keine Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stellen keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, die die Geltendmachung des hier eingeklagten Schadens ermöglichen würden. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadenersatzanspruch sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (BGH Urteil vom 25.05.20, - VI ZR 252/19 - juris Rdnr. 73 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den von dem Kläger geltend gemachten Schaden nicht vor. Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung, Erwägungsgründe 2,3,14,17 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG (BGH a.a.O. Rdnr. 74).

§ 6Abs.

1 EG-FGV hat der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungserklärung

Art 18

in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen.

§ 27Abs.

1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Es kann hier dahinstehen bleiben, ob die Übereinstimmungserklärung nach Zweck und Inhalt auch dazu dienen soll, das Interesse des Käufers eines Neuwagens an der (zügigen) Erstzulassung oder dasjenige des Käufers eines Gebrauchtwagens am Fortbestand der Betriebserlaubnis zu schützen. Denn der Kläger verlangt von der Beklagten nicht die Erstattung von Schäden, die ihm durch eine verzögerte Erstzulassung oder durch ein aufgrund einer Nebenbestimmung zu der Typgenehmigung erforderlich gewordene Software-Update entstanden sind. Inhalt seines Vorwurfes ist vielmehr, dass er von der Beklagten zu der Übernahme einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Dementsprechend verlangt er von der Beklagten die Erstattung des von ihm an den Verkäufer entrichteten Kaufpreises. Aus diesem Vorwurf kann der Kläger aber in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nichts für sich ableiten. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden zu sein, liegt nicht im Aufgabenbereich der Norm. Der Gesetz- und Ordnungsgeber bezweckte mit den genannten Normen weder den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit noch des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer (BGH a.a.O. Rdnr. 76). Da der Kläger die Rückabwicklung eines ungewollten Vertrages begehrt, fällt der hier geltend gemachte Schaden nicht unter den Schutzzweck der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Hinzu kommt, dass der Kläger im vorliegenden Fall noch nicht einmal Vertragspartner des Kaufvertrages ist, aus dem die Rückabwicklung begehrt wird, und damit auch nicht Adressat der für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellten Übereinstimmungserklärung. 4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch bezüglich des Fahrzeugs BMW 535d kein Anspruch auf Schadensersatz

§ 826

BGB zu, weil er das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in diesem Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen hat. a) Eine sittenwidrige Schädigungshandlung i. S. d. § 826 BGB wäre im vorliegenden Fall anzunehmen, wenn die Beklagte ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Verkehr gebracht und dadurch eine konkludente Täuschung begangen hätte. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält (z. B. weil in ihm eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut ist, die gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt nicht angegeben wurde), kann das Kraftfahrtbundesamt zur Beseitigung auftretender Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits in Verkehr befindlicher Fahrzeuge Nebenbestimmungen

§ 25Abs.

2 EG-FGV zur EG-Typgenehmigung anordnen oder

§ 25Abs.

3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen, kann die Zulassungsbehörde dem jeweiligen Eigentümer oder Halter dann

§ 5Abs.

1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (s. OLG Karlsruhe, Urteil v. 06.01.2019, Az. 13 U 37/19, Rz. 21 - 25). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beklagte das Fahrzeug einschließlich des Motors und der Motorsteuerung hergestellt und in Verkehr gebracht hat. Weitere Voraussetzung eines Anspruchs wäre, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Eine solche hat der Kläger aber nicht substantiiert vorgetragen.

  1. b)Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19 - juris-Rz. 7 - 8 u. 10) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Von dem Kläger kann nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf.
  2. c)Auch unter Anwendung dieser Grundsätze können die Indizien, die der Kläger für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgebracht hat, nicht als ausreichend angesehen werden. Dabei ist der Senat der Auffassung, dass eine Tatsache nicht erst dann eine ausreichende Indizwirkung entfaltet, wenn sie genau den gleichen Fahrzeugtyp mit dem gleichen Motortyp betrifft oder wenn ein Rückruf des Kraftfahrtbundesamts, das gleiche Fahrzeug und eine unzulässige Abschalteinrichtung betreffend vorliegt. Ausreichend aber auch notwendig ist, dass ein vergleichbarer Fahrzeugtyp desselben Herstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vom Kraftfahrtbundesamt bereits zurückgerufen wurde oder anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich vergleichbarer Fahrzeugtypen vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Von einem vergleichbaren Fahrzeugtyp wird man dann ausgehen können, wenn das Fahrzeug über denselben Motor oder Motortyp wie das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse (Euro 5 oder Euro 6) fällt. Hierbei liegt nach Ansicht des Senats der gleiche Motor oder Motortyp nicht nur dann vor, wenn der Kläger die interne Motorbezeichnung des Herstellers kennt und Fahrzeuge benennen kann, in welche ein Motor mit der gleichen internen Bezeichnung eingebaut ist, eine Vergleichbarkeit der Motoren liegt auch dann vor, wenn die Motoren vom gleichen Hersteller stammen und die gleichen technischen Grundkonfigurationen aufweisen. Die Vergleichbarkeit der Motortypen setzt weiter voraus, dass die Motoren auch derselben Schadstoffklasse unterfallen. Letztere Einschränkung ist angezeigt, da sich die Grenzwerte von Dieselfahrzeugen beim NOx-Ausstoß insbesondere zwischen Euro 5 und Euro 6 mit 180 mg/km bzw. 80 mg/km massiv unterscheiden und damit deutlich unterschiedliche Anforderungen an die Motorkonfiguration gestellt werden, was insbesondere das Aufkommen von SCR-Katalysatoren belegt. Nach Ansicht des Senates ist außerdem allein der Vortrag, das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle im Normalbetrieb die Abgasnorm Euro 5 nicht und bei Messungen im Realbetrieb seien höhere Emissionswerte festgestellt worden, noch kein ausreichendes Indiz, das den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zulassen würde (so etwa auch OLG Celle, Urteil v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 28 f.). Die Tatsache, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist, als im für die Prüfung der Einhaltung der Werte der Euro 5-Norm (bzw. Euro 6-Norm) maßgeblichen NEFZ, ist allgemein bekannt. Die für die Einhaltung der Euro-5-Norm (bzw. Euro-6-Norm) relevanten im NEFZ-Verfahren gemessenen Werte entsprechen grundsätzlich auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs anfallenden Emissionswerten (so auch OLG München, Endurteil vom 05.09.2019 - 14 U 416/19, BeckRS 2019, 26072 Rn. 168). Der Straßenbetrieb ist mit der Prüfstandssituation nicht vergleichbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegebenen Kraftstoffverbräuche als auch der Grenzwerte für Emissionen. Auf dem Prüfstand wird eine bestimmte "ideale", nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben, etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage und so weiter, so dass der erzielte Wert zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Fahrzeugfabriken und -modellen führen mag, absolut genommen aber jeweils nicht mit dem Straßenbetrieb übereinstimmt (OLG Celle a.a.O.) Soweit ein Fahrzeug also höhere Emissionswerte im Straßenbetrieb aufweist, als unter Prüfstandsbedingungen, kann dies auch auf andere Umstände als den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückzuführen sein, weshalb nicht notwendigerweise beim Vorliegen höherer Emissionswerte im Realbetrieb von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden muss.
  3. aa)Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine Indizien vorgebracht, die diese Kriterien erfüllen. Er hat entweder Tatsachen vorgetragen, die schon nicht den gleichen Motortyp im Sinne der o. g. Definition betreffen, lediglich Messungen im Straßenverkehr darstellen oder die aufgrund des unbestrittenen Vortrags der Beklagten ihre Indizwirkung wieder verloren haben. Der Kläger hat über zwei Instanzen behauptet, im Fahrzeug BMW 535d sei ein Motor mit der internen Bezeichnung "N47" verbaut. Erst in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz hat der Kläger nach Bestreiten durch die Beklagte und auf Rückfrage des Gerichts unstreitig gestellt, dass sich im Fahrzeug BMW 535d ein Motor mit der internen Bezeichnung N57 befindet. Aufgrund dieses Irrtums hat der Kläger seinen gesamten Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zum Motor N57, sondern zum Motor N47, teilweise zum Motor B47 gehalten. Während der Kläger ausdrücklich ausführt, dass der Motor B47 ein Nachfolgemodell des Motors N47 darstelle und deswegen dieser Motor technisch vergleichbar sei mit dem N47, trägt er dies zum Motor N57 nicht vor. Ein solcher Vortrag wäre technisch auch nicht zutreffend. Nach Kenntnis des Senats - von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt - handelt es sich bei den Motoren N47 und B47 nämlich um 4-Zylinder-Motoren, bei dem Motor N57 aber um einen 6-Zylinder-Motor, der deswegen in technischer Hinsicht nicht mit den anderen beiden Motoren vergleichbar ist. Mangels technischer Vergleichbarkeit vermögen deswegen Indizien, die in den Motoren N47 oder B47 auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hinweisen, kein Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor N57 darzustellen. Zwar kann vom Kläger grundsätzlich nicht gefordert werden, dass ihm die genaue interne Motorbezeichnung bekannt ist und er kann seinen substantiierten Vortrag - wie oben gezeigt - auch auf eine technische Vergleichbarkeit stützen. Trägt der Kläger aber ausdrücklich vor, dass im klägerischen Fahrzeug ein Motor N47 eingebaut ist und hält er seinen Vortrag zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen ausdrücklich zum Motor N47, muss er sich hieran auch festhalten lassen. Da sich in den Schriftsätzen des Klägers mit keinem Wort die Erwähnung eines Motors N57 findet, ist bereits aus diesem Grund der Vortrag des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug als unsubstantiiert anzusehen. Daran vermögen auch die vorgetragenen Indizien nichts zu ändern. Im Einzelnen:

(1)Soweit sich der Kläger auf die Messungen der Deutschen Umwelthilfe an einem BMW 320d Euro-6-Fahrzeug im realen Fahrbetrieb beruft, ist der Motor dieses Fahrzeugs nicht vergleichbar mit dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW 535d. Bei dem Motor des Fahrzeugs BMW 320d handelt es sich um einen 4-Zylinder-Motor, mit 2,0l-Hubraum, bei dem des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW 535d um einen 6-Zylinder-Motor mit 3,0l-Hubraum. Zudem trägt der Kläger in zweiter Instanz selbst vor, dass das untersuchte Fahrzeug BMW 320d Euro 6 über einen Motor mit der internen Bezeichnung B47 verfügt, in das streitgegenständliche Fahrzeug ist aber ein Motor mit der Bezeichnung N57 eingebaut.
(2)Auch die Messungen des Umweltbundesamtes bzw. der Technischen Universität Graz an einem BMW 320d Euronorm 5 können kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu erbringen, da das gemessene Fahrzeug einer anderen Schadstoffklasse unterfällt als der streitgegenständliche BMW 535d Euro 6.
(3)Soweit sich der Kläger auf Messungen des Bundesverkehrsministeriums an einem BMW 530, 3,0 l Euro 6 beruft, fehlt jeder Vortrag, der eine Feststellung ermöglichen würde, ob dieses Fahrzeug einen Motor hat, der mit dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW 535d vergleichbar ist. Zudem gilt hier das oben Gesagte, dass allein eine abweichende Messung von NOx-Werten im Realbetrieb im Vergleich zum Prüfstand nicht ausreicht, um die Annahme eines Indizes für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als im konkreten Test "lediglich" eine Überschreitung des NOx-Grenzwertes um das 3-fache festgestellt wurde.
(4)Soweit der Kläger sich auf Messungen des TÜV Essen beruft, aus denen sich ergeben soll, dass Fahrzeuge mit dem Motor N47 die Grenzwerte auch im NEFZ nur nach entsprechender Vorkonditionierung einhielten und ohne vorherige Konditionierung erhöhte NOx-Werte gemessen würden, betrifft dieser Vortrag ebenfalls einen Motor, der mit dem im Fahrzeug BMW 535d verbauten nicht vergleichbar ist.
(5)Zu den Messungen des ICCT im August 2017 an einem BMW 520d führt der Kläger selbst aus, dass in dieses Fahrzeug ein Motor mit der internen Bezeichnung B47 verbaut ist. Auch hier handelt es sich um keinen vergleichbaren Motor zum N57, sondern um einen 4-Zylinder-Motor.
(6)Das oben Gesagte gilt auch für die erst in zweiter Instanz genannten Messungen des KBA. Soweit Fahrzeuge mit den Abgasnormen EU 5b und EU 5 gemessen wurden, liegt schon kein vergleichbarer Motor vor. Der Motor des außerdem gemessenen BMW 320d EU 6, ist mit einem 2,0 l 4-Zylinder-Motor ebenfalls nicht vergleichbar. Zudem sind die genannten Werte für den Senat nicht nachvollziehbar, da die Umstände der Messungen vom Kläger nicht beschrieben wurden.
(7)Soweit der Kläger zum Beweis für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein vorläufiges Gutachten aus einem anderen Verfahren vorgelegt hat, betrifft dieses Gutachten ebenfalls den Motor N47 und nicht den Motor N57.
(8)Einzig der von Klägerseite erwähnte Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes zum BMW 750d und M550d, betrifft Fahrzeuge, in die ein Motor mit des Typs N57 eingebaut ist. Dieser Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes, der die Motorsoftware und das Abgasnachbehandlungssystem betrifft, vermag aber im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände keine Indizwirkung für das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu begründen. Die Beklagte hat nämlich zu diesen Rückrufen - von Klägerseite unbestritten - vorgetragen, das in der Motorsoftware dieser vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge eine fehlerhafte "Bedatung" vorhanden gewesen sei. Die Fahrzeuge seien ursprünglich mit der korrekten Software genehmigt worden und beim Serienanlauf im Jahr 2012 mit der korrekten Software ausgeliefert worden. Bei der Softwareaktualisierung dieser Fahrzeuge während der laufenden Serie sei es zu einer Verwechslung gekommen und es sei irrtümlich ein Softwaremodul verwendet worden, das nicht zu den verbauten Abgasnachbehandlungssystemen gepasst habe. Dadurch sei eine eigentlich korrekt entwickelte Software-Teilfunktion irrtümlich einigen nicht dafür geeigneten Modellversionen zugeordnet worden. Aufgrund des unstreitigen Vortrags der Beklagten, dass es sich hier um einen Irrtum und eine Verwechslung gehandelt habe, unterscheidet sich der diesem Rückruf zugrundeliegende Sachverhalt grundsätzlich von der Behauptung einer serienmäßig und in Betrugsabsicht eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware. Wegen des ihm anhaftenden Ausnahmecharakters vermag deswegen der vorliegende Rückruf keine Indizwirkung für das streitgegenständliche Fahrzeug zu entfalten. bb) An dem bisherigen Ergebnis, dass der Kläger keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug BMW 535d Euro 6 genannt hat, vermag auch der Vortrag des Klägers zum Vorliegen eines Thermofensters nichts zu ändern. Auch hier hat der Kläger nämlich durch seinen Satz "konkret sei die Optimierung der Thermofenster in dem hier verbauten Motor N47 der Beklagten wie folgt eingerichtet" klargestellt, dass der Vortrag zum Motor N47 erfolgte, und eben gerade nicht zum streitgegenständlichen Motor N57. Nachdem der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung, nachdem er bezüglich der Motorbezeichnung auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht worden war, keine klarstellenden Erklärungen zu Protokoll gegeben hat, ist der Vortrag des Klägers auch nicht dahingehend auszulegen, dass er statt zum Motor N47 zum Motor N57 gehalten wurde. cc) Soweit der Kläger für seine Behauptung, in den Motoren der Beklagten seien unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut, Zeugen benannt hat, waren diese nicht zu hören und entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht in eine Beweisaufnahme einzutreten.
(1)Soweit der Kläger 13 Zeugen (Bl. 7 d. A.) genannt hat, die bei der ... in der Entwicklung der Motorsteuerung und Abgasreinigung tätig gewesen sein sollen und die bezeugen sollten, dass die Beklagte sich für die billigere Softwarelösung anstelle einer technisch teureren Lösung mit einer korrekten Abgasreinigung entschieden habe, waren diese nicht zu vernehmen, da es sich insofern um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Wie oben ausgeführt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen. (BGH, Beschluss v.
  1. März 2019 - VI ZR 163/17 - juris Rn. 11; BGH, Beschluss v. 28.02.2020 - VII ZR 57/19- juris Rn. 7). Auch ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ausführungen der Beklagten Zweifel an der Darlegung der Klägerin begründen. Derartige Umstände mögen im Rahmen der Beweisführung nach Durchführung der Beweisaufnahme von Bedeutung sein, rechtfertigen es aber nicht, von der Vernehmung des benannten Zeugen abzusehen und das Vorbringen der Klägerin auf diese Weise von vornherein beiseite zu schieben (BGH, Beschluss v.
  2. Februar 2012 - VIII ZR 124/11 - juris Rn. 7). Danach würde die Tatsache, dass der Kläger keine genauen Umstände, Zeiten und Personen dazu nennt, wer, wann, wo, mit wem, welche Gespräche geführt haben soll, die Durchführung einer Beweisaufnahme noch nicht ausschließen. Im vorliegenden Fall fehlt aber außerdem jeder Vortrag des Klägers, der einen Bezug zum streitgegenständlichen Motor N57 herstellen würde. Auch für die Vernehmung von Zeugen gilt, dass zunächst konkrete Indizien für den vorgetragenen Sachverhalt genannt werden müssen, damit der Vortrag nicht als "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" angesehen werden muss (BGH, Beschluss v.
  3. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 - Juris-Rn. 8). Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber gerade keine Indizien dafür vorgebracht, dass in dem streitgegenständlichen Motor N57 eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wäre. Die Zeugen müssten damit nicht nur zu Tatsachen angehört werden, die eigentlich vom Kläger gar nicht behauptet wurden - dass gerade im streitgegenständlichen Motor N57 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist - ihre Aussage soll auch erst das Indiz erbringen, das eigentlich vorgetragen werden müsste, um dem Gericht einen Einstieg in die Beweisaufnahme zu ermöglichen.
(2)Soweit der Kläger den Zeugen ... für die Behauptung benannt hat, dass der damalige Vorsitzende der Beklagten, ..., ihm gegenüber eingestanden habe, dass ... eine ähnliche Abschalteinrichtung (mit Umschaltlogik) verwende wie VW und diese intern als 14/15-V-Funktion bezeichnet werde, ist der Zeuge nicht zu vernehmen, weil dieser Vortrag ebenfalls nur zum Motor N47 bzw. zum Motor B47 gehalten wurde, nicht aber zum streitgegenständlichen Motor N57. Selbst wenn der Zeuge den behaupteten Sachverhalt bestätigen würde, würde dieser kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor N57 darstellen. 5. Dem Kläger steht gegen die Beklagte bezüglich des Fahrzeugs BMW 535d auch kein Anspruch auf Schadensersatz

§ 823Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 St

GB zu. Diese Anspruchsgrundlage würde voraussetzen, dass über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht wurde. Dazu müsste zunächst ein substantiierter Vortrag zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Motor N57 vorliegen, was aber, wie oben gezeigt, nicht der Fall ist. Das gleiche gilt für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Diese Vorschriften stellen schon keine Schutzgesetze im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden dar (siehe dazu unter I.3).

  1. Bezüglich beider streitgegenständlicher Fahrzeuge sind vertragliche Ansprüche vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich, da die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Klägers oder seiner Ehefrau war.
  2. Da der Hauptanspruch nicht gegeben ist, sind auch die geltend gemachten Nebenansprüche (vorgerichtlich Anwaltsgebühren, Zinsen) nicht begründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidung beruht vielmehr auf der Bewertung des konkreten Klägervortrags im Einzelfall.

§ 63Abs.

2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/2311103.html ( https://oj.is/2311103 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 25 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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