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AG Zehdenick, Urteil vom 19.09.2019 - 62 C 158/18

Tenor

  1. Die Beklagten zu
  2. und
  3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2018 zu zahlen.
  4. Die Beklagten zu
  5. und
  6. haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  7. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
  8. Der Streitwert wird auf 3.900,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin ist ein Landwirtschaftsbetrieb, der u.a. die Grundstücke Gemarkung Liebenwalde, Flur 8, Flurstücke
  9. 14, 25, 27 und 44 - 48 bewirtschaftet. Im Wirtschaftsjahr 2018 waren die Grundstücke mit Triticale bestellt. Die Beklagten haben mit Jagdpachtvertrag vom 21.03.2016, das Jagdausübungsrecht auf Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Liebenwalde gepachtet. Die vorgenannten Flächen gehören zu dem von den Beklagten gepachteten Teiljagdbezirks. Im Jagdpachtvertrag vom 21.03.2016 heißt es unter § 5 Abs. 3 wie folgt: "Die Pächter sind zum Wildschadenersatz verpflichtet. Sie stellen insoweit die Verpächterin frei." Wegen der weiteren Einzelheiten des Jagdpachtvertrages vom 21.03.2016 wird auf dessen Ablichtung Bl. 4 - 10 d. A. verwiesen. Am 24.01.2018 meldete die Klägerin beim Ordnungsamt der Stadt Liebenwalde Wildschäden auf ihren Flächen an. Am 30.01.2018 fand daher auf den geschädigten Flächen ein Begutachtungstermin statt. An diesem Termin nahmen der amtlich bestellte Wildschadensschätzer, der Zeuge, der Geschäftsführer der Klägerin, der Beklagte zu
  10. und die Zeugin vom Ordnungsamt der Stadt Liebenwalde teil. Die Wildschadensbegutachtung begann um 9:00 Uhr und endete um 11:10 Uhr. Der Zeuge erstellte hierüber unter dem 30.01.2018 ein Protokoll. In diesem Protokoll heißt es u.a. wie folgt: " Zwischen dem Bewirtschafter und dem Jagdpächter konnte nach Erörterung durch den W.S.S. nachfolgend gütliche Einigung erzielt werden. Die Jagdpächter zahlen dem Bewirtschafter zum Ausgleich der geschädigten Flächen als Ernteausfall die Summe von 3.900,00 €. Mit der Zahlung innerhalb einer Frist von 21 Tagen ist der besagte Wildschaden in vollem Umfang abgegolten. ... Telefonische Absprache mit Jagdpächter durch Jagdpächtern erfolgt! Beide Parteien einigen sich einvernehmlich gütlich am 30.01.2018 um 11:10 Uhr mit Handschlag." Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls vom 30.01.2018 wird auf dessen Ablichtung Bl. 11 - 12 d. A. verwiesen. Weiterhin erstellte auch die Zeugin am 30.01.2018 ein Protokoll über die Wildschadensbegutachtung. In diesem Protokoll heißt es u.a. wie folgt: "Tricitale (20 ha) - Vorfrucht Mais - nicht gepflügt - Wildschaden durch Schwarzwild bei 45 - 50 % - 120 kg/ha Saatgut - 7,5 ha Schaden - Ertragsschaden 4.000,00 € - gütliche Einigung mit Handschlag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls vom 30.01.2018 wird auf dessen Ablichtung Bl. 13 d. A. verwiesen. Trotz Aufforderung der Klägerin leisteten die Beklagten in der Folgezeit keinerlei Zahlung. Die Klägerin behauptet, dass die Parteien am 30.01.2018 eine vergleichsweise Regelung über den eingetretenen Wildschaden, den sie am 24.01.2018 gemeldet hat, getroffen haben. Danach haben sich die Beklagten verpflichtet, an sie einen Betrag in Höhe von 3.900,00 € zu zahlen. An diese gütliche Einigung müssen sich die Beklagten festhalten lassen. Sie, die Klägerin, ist der Auffassung, dass die Beklagten aufgrund der getroffenen Vereinbarung zum Wildschadensausgleich und Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.900,00 € verpflichtet seien. Sie ist ferner der Auffassung, dass eine solche gütliche Einigung auch außerhalb der Regelung des Landesjagdgesetzes zwischen den Parteien getroffen werden kann. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu
  11. und
  12. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin entgegen § 53 des Landesjagdgesetzes des Landes Brandenburg nicht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung der Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens eine Klage eingereicht habe. Die Beklagten behaupten im weiteren, dass die Parteien bei der Begehung der streitgegenständlichen Flächen am 30.01.2018 keine Einigung über die Erstattung eines Wildschadens erzielt haben. Eine gütliche Einigung im Sinne von § 50 des Landesjagdgesetzes des Landes Brandenburg sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil nicht alle Beteiligten anwesend gewesen seien. Denn die Anwesenheit aller Beteiligten sei Voraussetzung für eine gütliche Einigung. Am 30.01.2018 sei jedoch lediglich der Beklagte zu
  13. nicht jedoch der Beklagten zu
  14. anwesend gewesen. Im Weiteren sei der Beklagte zu
  15. nicht berechtigt gewesen, den Beklagten zu
  16. zu vertreten. Ferner habe der Beklagte zu
  17. einer Einigung weder schriftlich, noch mündlich zugestimmt. Auch sei er vom Beklagten zu
  18. zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht bevollmächtigt worden. Schließlich haben die Beteiligten auch keine Niederschrift im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 2 des Landesjagdgesetzes des Landes Brandenburg erstellt. Demnach ist eine gütliche Einigung über ein Jagdschaden in einer Niederschrift festzuhalten, in welcher die Art des Schadens, seine Höhe, der Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit enthalten sein muss. Diese Niederschrift müsse im Weiteren von allen Beteiligten unterzeichnet und den Beklagten zugestellt werden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Letztlich seien auch die Feststellung des Wildschadensschätzers, des Zeugen, inhaltlich falsch. Dieser sei weder unparteiisch, noch gewissenhaft aufgetreten. Vielmehr habe er einseitig im Interesse und auf Weisung des Geschäftsführers der Klägerin gehandelt. Im vorliegenden Fall habe der Wildschadensschätzer, der Zeuge, den Schaden auf Grundlage einer falschen Fruchtart, und zwar Winterroggen ermittelt. Tatsächlich sei jedoch die Fruchtart Triticale angebaut gewesen. Auch habe der Wildschadensschätzer keine nachvollziehbare Berechnung vom Aufbruch der betroffenen Flächen vorgenommen. Er habe des Weiteren keine Nachweise über die bisherigen Erträge der Klägerin verlangt und keine nachvollziehbare Schadensberechnung vorgenommen. Stattdessen habe der Wildschadensschätzer Kiel die Erträge der Klägerin und den Schaden auf Anweisung des Geschäftsführers der Klägerin festgesetzt. Schließlich habe der Wildschadensschätzer ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nicht berücksichtigt. Dies sei im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Da die Klägerin den Mais aus der vorangegangenen Fruchtperiode nicht untergepflügt habe und daher eine verbotene und ordnungswidrige Wildtierfütterung mit erheblicher Anlockwirkung auf Schwarzwild vorgenommen habe. Schließlich habe der Wildschadensschätzer Kiel die Berechnung des Wildschadens anhand maßgeblicher Parameter, wie Fruchtart, Ertrag, Fruchtpreis und betroffene Fläche - wie es seine Aufgabe gewesen wäre, nicht nach objektiven Kriterien ermittelt. Stattdessen habe er eine unkritische und einseitige Schätzung nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommen. Letztlich sei bei der Begehung am 30.01.2018 auch kein messbarer Schaden festgestellt bzw. verursacht worden. Auf der hier in Rede stehenden Fläche habe sich die Saat noch in der Winterruhe befunden und es sei nicht absehbar gewesen, ob und in welchem Umfang die Aufbrüche zu einem Ernteschaden führen würden. Vor der Ernte der Triticale habe sich gezeigt, dass tatsächlich keine Schäden entstanden seien, insbesondere nicht in dem vom Wildschadensschätzer gemutmaßten Schadensfall von 40 %. Tatsächlich seien die streitgegenständlichen Flächen zum Erntezeitpunkt ohne erkennbaren Wildschäden gewesen und es habe keine Ernteausfälle gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 28.03.2019 (Blatt. 99 -101 der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2019 (Blatt 128 - 133 der Akte) verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die Klägerin keinerlei Ansprüche aufgrund einer gütlichen Einigung im Sinne von § 50 des Landesjagdgesetzes des Landes Brandenburg geltend. Von daher musste die Klägerin auch nicht die Klagefrist des § 53 des Landesjagdgesetzes des Landes Brandenburg einhalten. Die Klägerin macht in zulässiger Art und Weise Ansprüche auf der Grundlage einer gütlichen Einigung der Parteien vom 30.01.2018 geltend. Diese gütliche Einigung ist als selbstständiger schuldrechtlicher Vertrag im Sinne von § 779 BGB auszulegen, da er streitige und ungewisse Punkte regelt. Im vorliegenden Fall ist mit der gütlichen Einigung der Parteien vom 30.01.2018 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wildschadens, dessen Höhe sowie Gläubiger und Schuldner eines Zahlungsanspruchs festgestellt und aus dem Streit der Parteien genommen worden. Eine solche gütliche Einigung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch außerhalb des Landesjagdpachtgesetzes des Landes Brandenburg zulässig. Ein gesetzliches Verbot, Einigung in anderer Art und Weise, als nach dem Landesjagdpachtgesetz des Landes Brandenburg abzuschließen, besteht nicht. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zu
  19. und
  20. als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 3.900,00 € aus § 779 Abs. 1 i.V.m. der Einigung vom 30.01.2018 zu. Die Klägerin hat bewiesen, dass sie am 30.01.2018 mit den Beklagten zu
  21. und
  22. eine vergleichsweise Regelung dahingehend abgeschlossen haben, dass die Beklagten zu
  23. und
  24. als Gesamtschuldner an die Klägerin zum Ausgleich der geschädigten Flächen als Ernteausfall ein Betrag in Höhe von 3.900,00 € zahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich diese hieran festhalten lassen. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass er den Verfahrensbeteiligten am 30.01.2018 mitgeteilt habe, dass eine gütliche Einigung abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall ist es zu einer Einigung dergestalt gekommen, dass die Beklagten an die Klägerin einen Betrag von 3.900,00 € zahlen. Anschließend habe er sowohl den Beklagten zu 2., als auch den Geschäftsführer der Klägerin, den, gebeten, sich die Hand zu geben. Er habe gebeten, die Einigung durch Handschlag zu besiegeln. Diesen symbolischen Akt haben sodann sowohl der Beklagte zu 2., als auch der Geschäftsführer der Klägerin, der vollzogen. Diese Aussagen des Wildschadensschätzers ist glaubhaft, da er das Zustandekommen dieser Einigung schlüssig und nachvollziehbar geschildert hat. Er hat hierbei keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Die Richtigkeit seiner Aussage wird auch durch den Wortlaut seines schriftlichen Protokolls vom 30.01.2019 (Blatt 11-12 der Akte) bestätigt. Weiterhin sagte er glaubhaft aus, dass an dem Vororttermin am 30.01.2018 der Geschäftsführer der Klägerin, der, der Beklagten zu
  25. und die Zeugin anwesend gewesen sind. Die zwischen den Parteien getroffene Einigung ist auch deshalb wirksam, weil sich die Parteien mit dem Abschluss einer solchen Einigung insgesamt einverstanden erklärt haben. Der Zeuge sagte aus, dass der Beklagte zu
  26. von ihm befragt worden sei, ob er mit einer Schadensschätzung einverstanden sei. Dieser habe daraufhin erwidert, dass er dies nicht allein entscheiden könne. Der Beklagte zu
  27. habe daraufhin den Beklagten zu
  28. angerufen. Im Ergebnis dieses Gespräches habe der Beklagte zu
  29. mitgeteilt, dass auch der Beklagten zu
  30. mit einer Schadensschätzung einverstanden gewesen sei. Die Parteien haben sich damit mit dem praktizierten Verfahren und zwar der Schadensschätzung durch den Wildschadensschätzers einverstanden erklärt. Die Klägerin hat im Weiteren nachgewiesen, dass der Wildschadensschätzer, der Zeuge anhand objektiver Umstände eine nachvollziehbare Schadensschätzung gegenüber den Parteien abgegeben hat. Der Zeuge sagte ferner glaubhaft aus, dass er sich in Ansehung des Termins vom 30.01.2018 vorbereitet und die Preise der Fruchtart im Internet recherchiert habe. Diese Preise differenzieren täglich. Bei seiner Schadensschätzung ist er zunächst von der Größe des Feldes, die er hier mit 20 ha angenommen hat, ausgegangen. Im Weiteren habe er durch Abschreiten des Feldes und durch Schätzung angenommen, dass von der genannten Fläche 45 - 50 % beschädigt gewesen seien. Hiervon habe er 5 % tolerierbaren Schaden abgezogen. Er ist danach von einer Schadensfläche von 40 % = 8 ha ausgegangen. Im Weiteren sagte er aus, dass eine Schadensschätzung auf Ertrags- oder Saatgutbasis erfolgen kann. Ausweislich seiner schriftlichen Unterlagen, die er zur Beantwortung der Beweisfrage heranzog, habe er zum damaligen Zeitpunkt eine Schadensschätzung auf Ertragsbasis auf Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommen. Von dem Geschäftsführer der Klägerin, dem, sei danach angegeben worden, dass das Ertragsergebnis von einem 1 ha ca. 25 - 30 t betrage. Bei seiner Schadensschätzung sei er, der Zeuge danach von einem Mittelwert von 28 t ausgegangen. Diese 28 t habe er mit 8 ha multipliziert und habe danach 224 t ermittelt. Im Weiteren habe er diese errechneten Tonnen mit der vorhandenen Fruchtart multipliziert. Hierbei sei er zunächst fälschlicherweise von der angegebenen Fruchtart Winterroggen mit 21,00 € ausgegangen. Dies ergebe eine Summe von 4.704,00 €. Bei der Durchführung des Ortstermins am 30.01.2018 habe er jedoch festgestellt, dass nicht Winterroggen, sondern sogenannte Triticale als Fruchtart angebaut gewesen ist. Bei dieser Fruchtart handelt es sich um eine Mischung von Roggen und Weizen. Aufgrund dieser anderen Fruchtart habe er versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen und von der errechneten Schadenssumme von 4.704,00 € nach seinen schriftlichen Unterlagen einen Abschlag vorgenommen und zunächst 4.000,00 € gegenüber den Verfahrensbeteiligten vorgeschlagen. Im Weiteren habe er noch einen weiteren Abschlag in Höhe von 100,00 € vorgenommen. Schließlich haben sich die Parteien sich auf einen Betrag in Höhe von 3.900,00 € geeinigt. Die Klägerin hat einen Wildschaden zum Zeitpunkt der Begehung am 30.01.2018 nachgewiesen. Der Zeuge sagte aus, dass er bei der Begehung des hier in Rede stehenden Feldes als Vorfrucht Mais festgestellt habe. Im Rahmen des von ihm durchgeführten Ortstermins seien Maisstängel abgebrochen gewesen. Im Weiteren seien die streitgegenständlichen Flächen von Wildschweinen aufgewühlt gewesen. Hierin sei der eigentliche Schaden zu sehen. Die Aussage des Zeugen ist auch hinsichtlich der Schadensermittlung glaubhaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Wildschadensschätzer nicht willkürlich bei der Ermittlung des eingetretenen Schadens gehandelt, sondern eine nachvollziehbare Schadensschätzung - wie zuvor ausgeführt - vorgenommen. Diese Schätzung ist plausibel. Das Gericht folgt daher diesen Angaben. Die Einigung der Parteien vom 30.01.2018 ist auch gegenüber dem Beklagen zu 1., der bei dem Ortstermin am 30.01.2018 nicht zugegen war, wirksam. Der Zeuge sagte weiterhin glaubhaft aus, dass der Beklagte zu
  31. vor der gütlichen Einigung den Beklagten zu
  32. angerufen habe. Im Ergebnis dieses Telefonats habe der Beklagte zu
  33. erklärt, dass sie, die Beklagten zu
  34. und 2., dies so hinkriegen. Der Zeuge hat diese Erklärung des Beklagten zu
  35. nur dahingehend verstanden, dass auch der Gesprächspartner des Beklagten zu 2., und zwar der Beklagte zu 1., mit seiner Schadensschätzung einverstanden gewesen ist. Bei der Schadensschätzung handelt es sich um eine vergleichsweise Einigung der Parteien im Sinne des § 779 BGB. Die Parteien haben ihren Streit über den Wildschaden mit der gütlichen Einigung vom 30.01.2018 ausgeräumt. Diese Einigung der Parteien ist durch ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien gekennzeichnet. Von der ursprünglichen geschätzten Schadenssumme von ca. 4.700,00 € haben sich die Parteien auf einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 3.900,00 € geeinigt. Dieses gegenseitige Nachgeben der Parteien kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten eine Zahlungsfrist von 21 Tagen gewährt hat. Letztlich muss sich die Klägerin hinsichtlich des eingetretenen Wildschadens und der Vorfrucht Mais ein etwaiges Mitverschulden gem. § 254 BGB nicht anrechnen lassen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten hinsichtlich einer ungenehmigten und verbotenen Wildtierfütterung im Hinblick auf die Vorfrucht Mais ist hierzu nicht ausreichend. Schließlich können die Beklagten nicht mehr mit Erfolg einwenden, dass kein Schaden eingetreten sei. Mit der gütlichen Einigung vom 30.01.2018 haben die Beklagten ein Wildschaden in Höhe von 3.900,00 € anerkannt. Weiterhin können die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, dass der Wildschadenschätzer, der Zeugen parteilich gehandelt habe. Der Zeuge hat sowohl die Art und Weise der Wildschadensschätzung plausibel dargelegt und im Weiteren bestätigt, dass er nicht als Schadensgutachter, sondern als Wildschadensschätzer vorliegend tätig gewesen sei. Er sagte weiter aus, dass er bei seinem Vorort-Termin am 30.01.2018 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt habe, dass er eine Schadensschätzung entweder zum Zeitpunkt der Begehung des Schadensortes (Zeitpunkt: 30.01.2018) oder eine Schadensschätzung bei der Begehung vor der Ernte durchführen kann. Auf eine Schadensschätzung bei der Begehung vor der Ernte seien die Verfahrensbeteiligten nicht eingegangen. Sie seien vielmehr damit einverstanden gewesen, den Schaden zum Zeitpunkt der Begehung, also am 30.01.2018 zu ermitteln. Auch diese Aussagen ist glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Schadensschätzung hingewiesen. Weshalb die Beklagten auf eine Schadensschätzung vor Beginn der Ernte nicht bestanden haben, konnten diese danach nicht plausibel erklären, so dass sie sich im Nachhinein hierauf nicht mehr berufen können. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 280 , 286 BGB. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 3.900,00 € Permalink: https://openjur.de/u/2311187.html ( https://oj.is/2311187 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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