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VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2020 - VfGBbg 49/19

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Gründe A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Befangenheitsanträgen. I. Der Beschwerdeführer führt eine Vielzahl von Klagen vor verschiedenen Sozialgerichten, insbesondere gegen verschiedene operative Einheiten der Bundesagentur für Arbeit. Eine Klage, die der Beschwerdeführer gegen die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, beim Sozialgericht Berlin erhoben hatte, wurde von diesem mit Beschluss vom

  1. März 2017 an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwiesen. Mit Schreiben vom
  2. September 2017 übersandte das Sozialgericht Berlin dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen Schriftsatz, den der Beschwerdeführer noch beim Sozialgericht Berlin nachgereicht hatte. In diesem Schreiben ist das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit "S 2 AL 59/17" angegeben. Handschriftlich ist auf dem Dokument die Ziffer "2" in eine "12" korrigiert. Laut Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) für das Geschäftsjahr 2017 (Präsidiumsbeschluss Nr. 6/2016) ist die
  3. Kammer u.a. für Verfahren mit den Endziffern 59 und 99 zuständig. Nach einer weiteren Regel sind bei Anhängigkeit mehrerer Verfahren derselben Beteiligten oder solchen, die die gleichen Versicherungs-, Versorgungs- oder vergleichbaren Rechtsverhältnisse betreffen, spätere Verfahren an die zuerst zuständig gewordene Kammer abzugeben. Im Jahr 2015 waren mehrere Verfahren des Beschwerdeführers in der
  4. Kammer und ein Verfahren in der
  5. Kammer anhängig geworden. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Ablehnungsgesuch vom
  6. Oktober 2017 zu den Aktenzeichen S 2 AL 59/17 und S 12 AL 59/17 an das Sozialgericht Frankfurt (Oder). Er beantragte, die Vorsitzende der
  7. Kammer und die Vorsitzende der
  8. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit in diesen und allen weiteren anhängigen Verfahren abzulehnen. Nach Verweisung an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) sei das Verfahren S 2 AL 59/17 der
  9. Kammer zugeordnet worden. Die Vorsitzende der
  10. Kammer habe den Beschwerdeführer nicht darüber benachrichtigt. Im Schreiben des Sozialgerichts Berlin vom
  11. September 2017 sei das Aktenzeichen S 2 AL 59/17 genannt worden. Die Vorsitzende der
  12. Kammer habe mit Schreiben vom
  13. September 2017 das Aktenzeichen S 12 AL 59/17 bekannt gegeben. Die Vorsitzenden der
  14. und der
  15. Kammer seien von März bis Ende September 2017 in der Sache untätig gewesen. Aus dem Schreiben des Sozialgerichts Berlin vom
  16. September 2017 ergebe sich, dass das Verfahren bei der
  17. Kammer anhängig gewesen sei und die Akte vorgelegen habe. Die Vorsitzende der
  18. Kammer habe nichts mit dem Verfahren zu tun haben wollen und deshalb eine heimliche Absprache mit der Vorsitzenden der
  19. Kammer getroffen, um das Verfahren an die
  20. Kammer abzugeben. In ihrem Schreiben vom
  21. September 2017 habe die Vorsitzende der
  22. Kammer darauf hingewiesen, dass ein Bescheid bereits Gegenstand des Verfahrens S 2

(12)AL 40/15 geworden und die doppelte Klageerhebung voraussichtlich unzulässig sei. Der Beschwerdeführer schließt daraus, dass das Verfahren S 2 AL 59/17 nicht an die
  1. Kammer habe abgegeben werden dürfen. Im Verfahren S 2 AL 16/15 ER habe die Vorsitzende der
  2. Kammer über den Antrag zu
  3. und die Vorsitzende der
  4. Kammer über die Anträge zu
  5. und
  6. entschieden. Die Richterinnen träfen wiederholt heimliche Absprachen und lehnten "nach Lust und Laune" die Anträge des Beschwerdeführers ab. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  7. März 2018 mit, dass es ein Verfahren mit dem Aktenzeichen S 2 AL 59/17 nicht gebe. Als Anlage wurde die dienstliche Äußerung der Richterin im Verfahren S 12 AL 59/17, der Vorsitzenden der
  8. Kammer, vom
  9. Oktober 2017 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  10. Mai 2018 übersandt. Die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der
  11. Kammer vom
  12. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen unter dem
  13. Januar 2019 übermittelt. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  14. April 2019 wurden sämtliche Befangenheitsanträge zurückgewiesen. Die Beschlüsse führten aus, es seien keine Gründe erkennbar, die geeignet wären, an der Unvoreingenommenheit der Richterinnen zu zweifeln. Das vom Sozialgericht Berlin verwiesene Verfahren sei am
  15. März 2017 unter dem Aktenzeichen S 12 AL 59/17 registriert und ausweislich der Akte am
  16. März 2017 eine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer übersandt worden. Die Vorsitzende der
  17. Kammer habe das Verfahren in das Sitzungsfach verfügt. Unter dem
  18. September 2017 sei ein richterlicher Hinweis an den Beschwerdeführer ergangen, nachdem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
  19. Juli 2017 durch das Sozialgericht Berlin weitergeleitet worden sei. Eine Verfahrensverzögerung lasse sich aufgrund der Vielzahl der anhängigen Verfahren nicht erkennen. Die Vorsitzende der
  20. Kammer sei für das Verfahren S 12 AL 59/17 nicht zuständig gewesen. Sie habe daher nicht untätig sein können. Das Verfahren sei nach Eingang zutreffend entsprechend der Geschäftsverteilung der
  21. Kammer zugeordnet worden. Aus der Angabe des falschen Aktenzeichens "S 2 AL 59/17" durch das Sozialgericht Berlin ergebe sich keinerlei Rechtswirkung. Eine Abgabe des Verfahrens innerhalb des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) habe nicht stattgefunden. Es liege keine heimliche Absprache vor. Auch im zur Begründung herangezogenen Verfahren S 12 AL 16/15 ER habe es keine heimliche Absprache gegeben. Das Verfahren sei aufgrund des Geschäftsverteilungsplans von der
  22. an die
  23. Kammer abgegeben worden. Hierzu gebe es einen Aktenvermerk. Dass die Vorsitzende der
  24. Kammer dabei hinsichtlich der Anwendbarkeit einer Regelung des Geschäftsverteilungsplans geirrt habe, begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung der Richterin gegenüber dem Beschwerdeführer oder Willkür. Das Verfahren sei in der
  25. Kammer in drei Verfahren getrennt worden. Der Antrag S 12 AL 16/15 ER sei abgelehnt worden. Später sei der Richterin aufgefallen, dass für das Verfahren und die abgetrennten Verfahren weiterhin die
  26. Kammer zuständig gewesen sei. Hierzu gebe es Aktenvermerke. Die Verfahren seien daher an die
  27. Kammer abgegeben worden. Dass die Vorsitzende der
  28. Kammer zuvor das Verfahren S 12 AL 16/15 ER entschieden habe, ohne zuständig gewesen zu sein, lasse nicht auf eine Voreingenommenheit schließen, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Kenntnis von der Unzuständigkeit gehabt habe. Sie habe sich durch ihren Hinweis vom
  29. September 2017 in anderer Sache auch nicht für unzuständig erklärt, sondern auf eine doppelte Rechtshängigkeit hingewiesen. Der Hinweis auf eine Rechtsansicht im Rahmen der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Diese Beschlüsse vom
  30. April 2019 sind dem Beschwerdeführer am
  31. Mai 2019 bekanntgegeben worden. Sie tragen die Aktenzeichen S 23 SV 10/17 AB, S 23 SF 12/19 AB; S 23 SF 13/19 AB; S 23 SF 14/19 AB; S 23 SF 15/19 AB; S 23 SF 16/19 AB, S 23 SF 17/19 AB, S 23 SF 18/19 AB, S 23 SF 19/19 AB, S 23 SF 20/19 AB und S 23 SF 54/19 AB. Der Beschwerdeführer erhob dagegen unter dem
  32. Mai 2019 Anhörungsrügen. Er sei nicht informiert gewesen, dass das Ablehnungsverfahren aufgrund seines Ablehnungsgesuchs durchgeführt werde, und habe keine Stellungnahmen der gegnerischen Partei erhalten. Er beantrage die Auskunft, wann und mit welchem Schreiben das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die weiteren Aktenzeichen der abgetrennten Verfahren bekanntgemacht habe. Er beantrage die Berichtigung des Tatbestandes. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Vorsitzende der
  33. Kammer Mitglied des Präsidiums und die
  34. Kammer für das Verfahren S 2 AL 59/17 zuständig gewesen sei. Das Schreiben vom
  35. September 2017 deute darauf hin, dass die Vorsitzende der
  36. Kammer ihre Zuständigkeit missachtet habe und weiterhin missachten wolle. Sie sei trotz des Ablehnungsgesuchs, das sich auf alle Verfahren bezogen habe, in den weiteren Verfahren 27 KR 319/13, S 27 KR 34/19 und S 27 35/18 tätig gewesen. Das Sozialgericht verwarf die Anhörungsrügen mit gleichlautenden Beschlüssen vom
  37. Dezember 2019 als unzulässig. Sie tragen die Aktenzeichen S 23 SV 18/19 ABRG, S 23 SF 132/19 ABRG, S 23 SF 133/19 ABRG, S 23 SF 134/19 ABRG, S 23 SF 135/19 ABRG, S 23 SF 136/19 ABRG, S 23 SF 137/19 ABRG, S 23 SF 138/19 ABRG, S 23 SF 139/19 ABRG, S 23 SF 140/19 ABRG und S 23 SF 141/19 ABRG. Der Beschwerdeführer habe nicht gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schlüssig die Voraussetzungen der Anhörungsrüge gemäß § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG dargelegt, d. h., dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sei. Soweit der Beschwerdeführer bemängele, dass von Amts wegen zu ermittelnde Tatsachen nicht gewürdigt worden seien, mache er damit gerade nicht geltend, dass das Gericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Ausführungen zur Zuständigkeit der
  38. Kammer bezüglich des Hauptsacheverfahrens S 12 AL 59/17 und zur Unzuständigkeit einer Richterin bekräftigten lediglich den Vortrag im Ablehnungsgesuch, der im Beschluss vom
  39. April 2019 umfassend rechtlich gewürdigt worden sei. Auch der Vortrag, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass das Verfahren geführt werde, bewirke nicht die Zulässigkeit der Anhörungsrüge. Das Verfahren resultiere aus dem Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers, dessen Vortrag umfassend gewürdigt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien die Aktenzeichen sowie die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der
  40. Kammer mit gerichtlichen Schreiben vom
  41. Februar 2019 übersandt worden. Der Beschwerdeführer wende sich im Ergebnis gegen die Richtigkeit der Entscheidungen vom
  42. April 2019, so dass die Anhörungsrügen unzulässig seien. Die Beschlüsse vom
  43. Dezember 2019 wurden dem Beschwerdeführer am
  44. Dezember 2019 zugestellt. II. Der Beschwerdeführer hat am Montag, den
  45. Juli 2019 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom
  46. April 2019 erhoben, ohne die Entscheidung über die Anhörungsrügen abzuwarten. Er macht geltend, dass die angegriffenen Beschlüsse ihn in seinen Rechten aus Art. 52 Landesverfassung (LV) auf den gesetzlichen Richter, auf wirkungsvollen Rechtsschutz, auf faires Verfahren, auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, auf Gleichbehandlung und auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzten. Er habe bei einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2015 den Eindruck gehabt, dass ihm die Vorsitzende der
  47. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ablehnend gegenübergestanden habe. Diese Richterin sei auch Mitglied des Präsidiums. Sie habe ein Verfahren an die
  48. Kammer abgeben müssen, dies aber abgelehnt. Sie wie auch die Vorsitzende der
  49. Kammer hätten über mehrere Jahre hinweg in sämtlichen Eil- und Klageverfahren des Beschwerdeführers die Zuständigkeitsregeln des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) missachtet, um ihn vorsätzlich zu benachteiligen. Der Beschwerdeführer habe beide Richterinnen unter dem
  50. Oktober 2017 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gebeten, ihm die dienstlichen Äußerungen der Richterinnen bekannt zu geben. Nach Erhalt der dienstlichen Stellungnahme vom
  51. Januar 2019 habe er die Geschäftsstelle angerufen und nach den weiteren Aktenzeichen der abgetrennten Verfahren gefragt. Er habe seine Stellungnahme erst nach Bekanntgabe der weiteren Aktenzeichen einreichen wollen. Bis heute habe er die dienstlichen Stellungnahmen in den weiteren Verfahren nicht erhalten, könne daher in diesen Verfahren keine Stellungnahme abgeben und sei in ihnen nicht zu Wort gekommen. Auch in einem weiteren Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 12 AL 99/17 sei das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der
  52. Kammer ebenfalls mit Beschluss vom
  53. April 2019 (S 23 SF 54/19 AB) zurückgewiesen worden. Die abgelehnte Vorsitzende der
  54. Kammer sei unzuständig, da die
  55. Kammer zuständig sei. Dem Beschwerdeführer sei der gesetzliche Richter entzogen worden. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschlüsse aufzuheben und die Sachen zur erneuten Entscheidung über die Ablehnungsgesuche an eine andere Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen. III. Am
  56. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer zudem Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  57. Dezember 2019 erhoben, mit denen die Anhörungsrügen verworfen wurden. Der Beschwerdeführer hat vorsorglich und auf gerichtliches Anraten am
  58. Februar 2020 diese neuen Verfassungsbeschwerden um den der jeweiligen Anhörungsrüge zugrundeliegenden Ausgangsbeschluss vom
  59. April 2019 erweitert. Die Verfahren sind mit Beschluss vom
  60. November 2020 mit dem Verfahren VfGBbg 49/19 verbunden worden. B. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
  61. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Anhörungsrügen mit Beschlüssen des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  62. Dezember 2019 richtet, ist sie unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts können Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom
  63. April 2019 ​- VfGBbg 18/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die die Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse vom
  64. Dezember 2019 enthalten gegenüber den Beschlüssen vom
  65. April 2019 keine eigenständige Beschwer.
  66. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  67. April 2019 vorsorglich nochmals am
  68. Februar 2020 erhoben bzw. - soweit Verfassungsbeschwerde gegen diese Beschlüsse bereits vom Beschwerdeführer erhoben worden war - diese Verfassungsbeschwerde erweitert bzw. in ihrer Begründung ergänzt wurde, ist diese zusätzliche Antragstellung bzw. Begründung wegen Verfristung unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben und gemäß § 46 VerfGGBbg zu begründen. Die bei Rüge des rechtlichen Gehörs grundsätzlich zur Erschöpfung des Rechtswegs zu erhebenden Anhörungsrügen konnten hier die Frist zur Erhebung bzw. ergänzenden Begründung der Verfassungsbeschwerden nicht bis zum
  69. Februar 2020 offen halten, denn sie waren offensichtlich unzulässig. Die Prüfung, ob eine Anhörungsrüge die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offenhalten kann, nimmt das Verfassungsgericht ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts selbst vor (st. Rspr., vgl. Beschluss vom
  70. Mai 2017 ​- VfGBbg 15/17 -, https://verfassungsgericht..de). Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn nach ihrem Vortrag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  71. Mai 2007​- 1 BvR 730/07 -, Juris, Rn. 12). Dies war vorliegend der Fall. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom
  72. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also "auf ihn hört". Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt (vgl. ausführlich Beschluss vom
  73. März 2018 ​- VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Der Beschwerdeführer trägt in seinen gleichlautenden Anhörungsrügen keine Punkte vor, die er nicht auch im Ablehnungsgesuch angeführt hat. Das Gericht hat dies zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit er meint, das Gericht habe Tatsachen von Amts wegen ermitteln (Mitglied des Präsidiums, angebliche Zuständigkeit der
  74. Kammer) und berücksichtigen müssen, wird damit kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aufgezeigt, da er diese Tatsachen gerade nicht mit dem Ablehnungsgesuch vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat auch Gelegenheit gehabt, Stellung zu den dienstlichen Äußerungen der Richterinnen zu nehmen. Neues Vorbringen, wie dass die abgelehnte Vorsitzende der
  75. Kammer in anderen Verfahren des Beschwerdeführers tätig geworden sei, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da es im Ablehnungsgesuch noch nicht vorgetragen worden war. Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag des Beschwerdeführers im Ergebnis darauf, dass das Gericht ihm in der rechtlichen Bewertung nicht gefolgt sei.
  76. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse vom
  77. April 2019 wendet. a) Ob der Zulässigkeit schon der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht, weil es sich bei den angegriffenen Beschlüssen um Zwischenentscheidungen handelt (vgl. hierzu Beschlüsse vom
  78. Mai 2019 ​- VfGBbg 7/18 -, m. w. N., und vom
  79. September 2018 - VfGBbg 90/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), kann offen bleiben, denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich schon aus anderen Gründen als unzulässig. b) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom
  80. Mai 2017 ​- VfGBbg 9/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Daran fehlt es im Hinblick auf alle vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße. aa) Dabei hat der Vortrag, wonach der Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2015 den Eindruck gehabt habe, dass ihm die Vorsitzende Richterin der
  81. Kammer ablehnend gegenübergestanden habe und sie trotz des Ablehnungsgesuchs, das sich auf alle Verfahren bezogen habe, in weiteren Verfahren - wenn auch in anderen Kammern - tätig gewesen sei, aus Gründen der materiellen Subsidiarität außer Betracht zu bleiben. Dieser Grundsatz gebietet, dass der Beschwerdeführer alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnäheren Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom
  82. März 2017 ​- VfGBbg 27/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Ablehnungsgründe, die in den jeweiligen konkreten Verfahren über die Besorgnis der Befangenheit nicht vorgetragen werden, können nicht später mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse im Befangenheitsverfahren geltend gemacht werden. bb) Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter hat der Antragsteller mit seinem übrigen Vortrag nicht dargetan. Zwar ist es prinzipiell möglich, dass durch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt wird. Eine solche "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann jedoch nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV grundlegend verkennt (vgl. Beschlüsse vom
  83. April 2016 ​- VfGBbg 78/15 - und vom
  84. September 2018 - VfGBbg 90/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts über die gegen die Vorsitzenden der
  85. und
  86. Kammer gerichteten Ablehnungsgesuche willkürlich gewesen wären oder das Recht auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hätten. Er setzt sich zwar mit den Begründungen der Beschlüsse, die ihrerseits unter anderem auch die fehlerhafte Einschätzung der eigenen Zuständigkeiten der abgelehnten Richterinnen bewerten, auseinander. Er verkennt dabei jedoch, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht dazu dient, etwaige Fehler der abgelehnten Richterinnen bei der Auslegung der Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes zu korrigieren, sondern allein der Feststellung, ob deren Verhalten geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Insoweit legt er keine grobe Fehlerhaftigkeit oder gar Unvertretbarkeit der über das Ablehnungsgesuch getroffenen Entscheidung dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der in den angegriffenen Entscheidungen erfolgten Feststellung, dass eine "Geheimabsprache" der ablehnten Richterinnen in Bezug auf ihre Zuständigkeiten nicht ersichtlich sei. cc) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe nicht Stellung zur dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden der
  87. Kammer vom
  88. Januar 2019 genommen, weil ihm nicht einzelne weitere Aktenzeichen von abgetrennten Verfahren bekannt gegeben worden seien, ist damit ein etwaiger Gehörsverstoß nicht schlüssig aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hätte innerhalb der ihm gewährten Frist Stellung nehmen können, da ihm die dienstliche Äußerung bekannt war. Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich eine nach einzelnen weiteren abgetrennten Verfahren differenzierte Stellungnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. dd) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) oder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) erkennen lässt. C. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2311192.html ( https://oj.is/2311192 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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