SchG in Teil B der Liste jungendgefährdender Medien aufgenommen sind, zu bewerben (Nr. 2). Ihm wurde zudem untersagt, über die Internetadressen ... und ... indizierte Inhalte,
SchG in Teil A der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen sind, außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene zu bewerben (Nr. 3). Dem Geschäftsführer der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt wurden (Nr. 4 und 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter anderem Daten zu den Werken "Auschwitz: Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust", "Buben zwischen Wind und Wellen", "Feuerzeichen - Die Reichskristallnacht", "Geheimakte Gestapo Müller: Dokumente und Zeugnisse aus den US-Geheimarchiven", "Geschichte der O", "Der Jahrhundertbetrag", "Der jüdische Ritualmord - Eine historische Untersuchung", "Knuddelmäuschen", "Mutzenbacher, Josephine: Die Geschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt" und "Das Rudolph-Gutachten: Gutachten über die Gaskammern von Auschwitz" abrufbar seien. Die KJM habe im vorliegenden Fall die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags geprüft und einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV festgestellt. Werbung für indizierte Angebote seien nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten. Angebote, die wegen ihres strafbaren Inhalts in die Listenteile B bzw. D aufgenommen worden seien, dürften nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 JMStV überhaupt nicht beworben werden, für Angebote, die wegen Jugendgefährdung in die Listenteile A bzw. C aufgenommen worden seien, dürfe lediglich bei Telemedien nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 JMStV in geschlossenen Benutzergruppen geworben werden. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2017 abgewiesen. Der Bescheid sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Klägerin sei Anbieterin von Telemedien, ein Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sei hier zu bejahen. Es handele sich vorliegend um Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 JMStV, wobei sich die Klägerin nicht auf das "Suchmaschinen-Privileg" berufen könne. Zudem stehe der Beanstandung nicht entgegen, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar wäre, die auf der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgeführten Titel zu sperren. Rechtmäßig sei auch die Untersagung, indizierte Inhalte,
G in Teil B der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen seien, generell und indizierte Inhalte,
G in Teil A der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen seien, außerhalb einer geschlossenen Besuchergruppe für Erwachsene zu bewerben. Die angeordneten Maßnahmen seien nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung und hat im Wesentlichen vorgetragen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie sich die über die Homepage angebotenen Titel zu eigen gemacht habe. Sie stelle keine eigenen Informationen und Daten bereit, sondern greife nur auf Inhalte fremder Datenbanken mit Einwilligung der Betreiber dieser Datenbanken zu. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Untersagungsverfügung in der tenorierten Form zu weit gehe, da der Klägerin auferlegt werde, dass indizierte Titel nicht beworben werden dürften und somit Vorkehrungen zu treffen seien, dass keiner der indizierten Titel mehr über ihre Suchmaschine angezeigt werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne dies nicht bereits über eine bloße Sperrung der indizierten Titel erreicht werden. Die Zugriffsmöglichkeit der Nutzer auf bestimmte Inhalte könnten lediglich mehr oder minder stark erschwert, nicht aber vollständig unterbunden werden. So könne durch eine entsprechend kombinierte Namenseingabe die Sperrung eines indizierten Titels umgangen werden, ein manuelles Einpflegen aller möglichen Kombinationen sei der Klägerin unmöglich. Das vom Gericht mit der Untersagung verlangte Ergebnis könnte nur durch eine nachträgliche Filterung der Suchergebnisse erreicht werden, da damit die Übereinstimmung mit der Liste über einen eigens dafür programmierten automatisierten Algorithmus festgestellt würde. Damit würde sich jedoch die Anzeige der Suchergebnisse für den Endanwender in deutlich spürbarem Ausmaß verzögern und zu einem Verlust potentieller Kunden führen. Der technische und wirtschaftliche Aufwand für die Klägerin sei unzumutbar. Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung den gesamten streitgegenständlichen Bescheid vom
ihrer Ansicht bestehenden umfangreichen Umgehungsmöglichkeiten machten es ihr unmöglich, die indizierten Titel vollständig aus ihrem Internetangebot zu entfernen, zumindest sei ihr dies nicht zumutbar. Konkrete Belege dafür, dass ihr die Umsetzung der Anordnung der Beklagten - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts - (wirtschaftlich) unzumutbar oder sogar (technisch) unmöglich ist, bleibt sie auch im Zulassungsverfahren schuldig. Im Zulassungsverfahren bestätigt sie im Gegenteil selbst, sie habe bereits die Daten der Listen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in ihren Algorithmus integriert, so dass bei Eingabe der Angaben aus den Listen der BPjM keine Suche durchgeführt werde. Bei Eingabe konkreter, in den Listen der BPjM genannten Begriffskombinationen werde keine Suche ausgelöst. Vor diesem Hintergrund reicht es für eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst recht nicht aus, immer wieder auf den Unterschied zwischen Sperrung und Filterung zu verweisen und einen - nicht näher verifizierten - Aufwand von 300 Arbeitsstunden sowie den Anschaffungspreis für einen Server zu benennen, der erforderlich wäre, um der Forderung der Beklagten nachzukommen. Unter Berücksichtigung der einschränkenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, es dürften nur die ausdrücklich genannten Titel nicht aufrufbar sein, wird nicht deutlich, worin weitergehende, unzumutbare Verpflichtungen der Klägerin bestehen sollen. Ernstliche Zweifel, dass die Anordnung entgegen der Einschätzung durch das Verwaltungsgericht unzumutbar bzw. unangemessen wäre und daher unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingreift, hat die Klägerin somit nicht aufgezeigt. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Aufwand für die - offensichtlich bereits in gewissem Umfang erfolgte - Sperrung von indizierten Titeln stehe ersichtlich nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, den Jugendschutz zu wahren, ist auch nicht aufgrund des Einwands der Klägerin ernstlich zweifelhaft, eine effektive Gefahrenabwehr sei nur durch Maßnahmen gegen die Onlinehändler gewährleistet. Denn eine Maßnahme der Gefahrenabwehr zur Erreichung eines legitimen Zwecks - hier zur Aufrechterhaltung des Jugendschutzes - ist bereits dann geeignet, wenn durch sie der gewünschte Erfolg gefördert, also die Gefahr gemindert wird. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Maßnahme ist also nicht, dass die Gefahr durch sie vollständig beseitigt wird, ausreichend und erforderlich ist vielmehr, dass die angeordnete Maßnahme einen wirksamen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten kann; es muss sich um einen Schritt in die richtige Richtung handeln (vgl. OVG NW, B.v. 19.3.2003 - 8 B 2567/02 - juris Rn. 68 ff.). Unschädlich ist somit auch, dass einem technisch versierten Nutzer zahlreiche Wege offenstehen, um Sperrungsvarianten gezielt zu umgehen. Denn gleichwohl wird das Internet als Massenmedium in breitem Umfang von Personen genutzt, die sich mit technischen Details nicht auseinandersetzen und denen ein Zugang zu den in Rede stehenden Titeln erheblich erschwert oder ganz verhindert wird. II. Ungeachtet dessen, ob die Klägerin ihren Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im gebotenen Maß fristgemäß nachgekommen ist, weist die Rechtslage vorliegend keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen. III. Der mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht sei aufgrund einer unzureichenden Aufklärung und eines fehlerhaften Verständnisses über die Funktion einer Suchmaschine sowie den technischen Möglichkeiten von Sperrfunktionen zu einer rechtlich falschen Wertung gekommen, sinngemäß gerügte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Ungeachtet dessen hat die vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Wenn sie im Zulassungsverfahren ausführt, sie habe "bereits in der Replik angeregt, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird", handelt es sich hierbei allenfalls um eine Beweisanregung, nicht aber um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, der nur in der mündlichen Verhandlung hätte gestellt werden können. Substantiierte Darlegungen, warum sich dem Verwaltungsgericht ein entsprechender Sachverständigenbeweis hätte aufdrängen müssen, fehlen gänzlich. Im Übrigen bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kein Grund für eine weitere Aufklärung durch Sachverständigengutachten. Denn Anlass für gerichtliche Ermittlungen besteht immer nur dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 10). Der im Ermessen des Gerichts liegende Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, selbst wenn diese Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.6.1979 - 6 B 33.79 - DÖV 1979, 793 m.w.N.; allgemein zu Verfahrensfehlern: Happ in Eyermann a.a.O. § 124 Rn. 48 m.w.N.). Aus der bereits aufgezeigten Sicht des Verwaltungsgerichts, die im Wesentlichen auf der Schlussfolgerung beruht, durch die bereits erfolgte Sperrung indizierter Titel sei belegt, dass es der Klägerin durchaus möglich und auch zumutbar sei, den Untersagungsverfügungen der Beklagten nachzukommen, bestand kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Streitwert: § 47 , § 52 Abs. 2 GKG. 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