RG, wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Ansbach mit Bescheid vom 25. September 2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks mit Werbeanlagen. Das Vorhabengrundstück befindet sich südöstlich der kreisangehörigen und im Naturpark Frankenhöhe gelegenen Marktgemeinde D... südlich einer von Südwesten
Nordosten verlaufenden Bahnlinie und umfasst die FlNr. ..., ..., ..., ... und ... Gemarkung D... Es unterliegt damit den Festsetzungen des am
dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann.
1 UVPG entfalle eine
dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung, da bereits für den Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung eine Umweltprüfung
den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt wurde. Eine Antragsbefugnis folge auch nicht aus § 2 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei kein Verwaltungsakt im Sinne dieser Norm, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. April 2018 (Az. 2 CS 18.198 ) ausgeführt habe. Bei der Genehmigung eines Vorhabens
GB kämen keine umweltbezogenen Vorschriften unmittelbar zur Anwendung. Insbesondere handele es sich bei einem Bebauungsplan als kommunaler Satzung nicht um eine Rechtsvorschrift des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der europäischen Union. Es bestehe keine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung. Art. 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention (AK) stelle keine entsprechende unionsrechtliche Vorschrift dar. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG komme nicht in Betracht, weil es schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Antragsteller sei auf das Normenkontrollverfahren zu verweisen, auch wenn vorliegend der Bebauungsplan und die Baugenehmigung zeitgleich wirksam geworden bzw. erlassen worden seien. Im Falle einer vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans könne die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Klage eines Umweltverbandes gegen eine
GB erteilte Baugenehmigung, ggf. über einen Antrag
GO, angeordnet werden; es mangele dann nicht an der Antragsbefugnis. Eine inzidente Kontrolle und gegebenenfalls Verwerfung des Bebauungsplans durch das Verwaltungsgericht sei auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes nicht geboten. Doppelprüfungen seien zu vermeiden. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, wobei er ausdrücklich darauf hinweist, dass keine Beschwerdegründe vorgetragen werden, soweit das Verwaltungsgericht eine Antragsbefugnis des Antragstellers
RG i.V.m. §§ 3 , 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG abgelehnt hat. Der Antragsteller sei jedoch gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt. Im Baugenehmigungsverfahren seien zumindest die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote
SchG zu prüfen gewesen, weil diese im Rahmen der Bauleitplanung lediglich mittelbare Wirkung entfalteten. Die Konfliktlage in Bezug auf die gebotene Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit sei mit den betreffenden Festsetzungen im Bebauungsplan wegen widersprüchlicher Monatsangaben nicht bewältigt worden. Zudem verstoße die durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Fall, bei dem - wie vorliegend - die Bekanntmachung von Bebauungsplan und Erlass der Baugenehmigung zeitgleich erfolgen, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der Erlass der Baugenehmigung könne nicht mehr durch ein Verfahren gegen den Bebauungsplan
GO verhindert werden. Wie sich die Rechtsstellung eines Umweltverbandes bei einer unzulässigen Klage gegen eine Baugenehmigung durch einen erfolgreichen Antrag
GO (
träglich) verbessern können solle, sei nicht ersichtlich. Ein solcher Rechtsschutz sei jedenfalls nicht effektiv. Prozessökonomische Gründe rechtfertigten auch keine einschränkende Auslegung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften über den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetztes im Sinne eines dort nicht verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Der Bebauungsplan stelle, wenn er Festsetzungen mit Umweltbezug enthalte, zudem selbst eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar. Die nationalen Gerichte seien verpflichtet, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen. Es sei zwar zutreffend, dass auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens umweltbezogene Rechtsvorschriften geprüft werden müssten und im Zulassungsverfahren teilweise nicht erneut zu prüfen seien, dies bedeute aber nicht, dass bereits eine abschließende Prüfung auf Ebene des Bebauungsplans stattgefunden habe, was insbesondere für den Artenschutz gelte. So könne es etwa noch notwendig sein, eine Absicherung von Festsetzungen durch Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vorzunehmen. Der Antragsteller habe im Übrigen nicht nur zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern auch zur Nichteinhaltung von Festsetzungen des Bebauungsplans vorgetragen, was nicht zum Gegenstand des Prüfprogramms eines Normenkontrollverfahrens bzw. eines Eilverfahrens
GO werden könne. Der Antrag sei auch begründet. Die erste Änderungssatzung sei offensichtlich unwirksam. Abgesehen davon, dass die Untersuchung der Immissionssituation unzureichend gewesen sei, weil den schalltechnischen Stellungnahmen der ... ... und Co.KG vom
der schalltechnischen Stellungnahme vom 2. September 2019, welche allerdings auch auf ihre Richtigkeit hin zu hinterfragen sei, am Tag mit einer Lärmzunahme von 1,8 dB(A) und insbesondere in den
tstunden mit einer unzumutbaren Pegelzunahme von 6,9 dB(A) sowie Überschreitung des zulässigen Immissionsgrenzwertes
SchV für ein Kerngebiet, Dorfgebiet oder Mischgebiet um 2,7 dB(A) am Immissionsort F... Straße ... zu rechnen. Der Gutachterempfehlung, zu prüfen, ob die betroffenen Anwohner im Rahmen eines kommunalen Lärmsanierungskonzepts durch passive Schallschutzmaßnahmen sowie Reduzierung der Geschwindigkeit auf der neuen Südumgehung auf 50 km/h und auf der F... Straße außerorts auf 70 km/h geschützt werden könnten, sei die plangebende Gemeinde nicht gefolgt. Den Konflikt habe sie somit nicht bewältigt und auch keine Prognose angestellt, ob er sich in einem
folgenden Verfahren lösen lassen werde. Dies gelte schon im Hinblick darauf, dass die Erschließungsstraße und alle damit im Zusammenhang stehenden Erwägungen nicht zum Gegenstand des Bebauungsplanänderungsverfahrens gemacht worden seien. Darüber hinaus seien der Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) fehlerhaft. Der Umweltbericht gehe fälschlich davon aus, dass eine Veränderung des Verkehrs durch die Bebauungsplanänderung nicht hervorgerufen werde. Deshalb berücksichtige er weder von der Erschließungsstraße ausgehenden Lärm noch weitere Auswirkungen auf das Wiesenbrütergebiet im Süden des Plangebiets oder auf ausgewiesene Biotope entlang der Bahnstrecke bzw. der näheren Umgebung der vorgesehenen Erschließungsstraße. In Bezug auf die saP liege ein Ermittlungsfehler schon darin, dass der Gutachter jahreszeitenbedingt keine Arten mehr habe erheben können und deshalb von einer worst case-Betrachtung ausgegangen sei. Darüber hinaus seien im Rahmen der saP die Auswirkungen der verkehrlichen Erschließung und die Betroffenheit der Wiesenbrüter im Hinblick auf damit verbundene Störungen oder erhebliche Kollisionsgefahren, insbesondere durch den zu erwartenden häufigen Lkw-Verkehr, außer Betracht gelassen worden. Ein Habitatpotenzial für die Zauneidechse entlang der bestehenden Bahnlinie sei ebenfalls nicht untersucht worden. Auf der Grundlage des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung könne die Baugenehmigung schon deshalb nicht erfolgen, weil das Bauvorhaben nicht betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen sei. Darüber hinaus widerspräche das Bauvorhaben den Festsetzungen in Nr. 11.6 Buchst. b und c hinsichtlich der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität, weil im Genehmigungsbescheid keine aufschiebende Bedingung enthalten sei, wonach mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt seien. Das Bauvorhaben widerspräche in Bezug auf Letzteres auch den Festsetzungen der 1. Änderungssatzung zu Artenschutz und Ersatzmaßnahmen, wenn man von deren Wirksamkeit ausgehe. Soweit die Baugenehmigung den Hinweis enthalte, dass die Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplans vollständig einzuhalten und zu beachten sind, sei dies weder bestimmt genug noch sonst ausreichend, um einen vorzeitigen Baubeginn sicher auszuschließen. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens, die
der Baugenehmigung über die geplante Umgehungs straße erfolgen müsse, nicht gesichert, weil bislang nicht geklärt sei, ob dieser Verbotstatbestände
SchG, unzumutbare Immissionsbeeinträchtigungen am Grundstück F... Straße ... sowie die fehlende Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung dieser Zuwegung und die Engstelle an der Bahnunterführung entgegenstehen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
GO erlangt werden könne. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG seien Rechtsbehelfe möglich, die darauf abzielen, Handlungen zu unterbinden oder unterbinden zu lassen, welche eine unterlassene (Zulassungs-) Entscheidung
RG voraussetzen oder im Widerspruch zu solchen Entscheidungen stehen würden. Bei einem fehlenden oder außer Vollzug gesetzten Bebauungsplan könne auf diesem Wege behördliches Einschreiten gegen den Fortgang des Bauvorhabens erreicht werden. Deshalb ergebe sich die Klagebefugnis auch nicht aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AK. Es werde einer Vereinigung nicht durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien die Möglichkeit genommen, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Werde zeitgleich mit der Inkraftsetzung eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt, so sei zudem ausnahmsweise die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags vor dem rechtsverbindlichen Erlass des Bebauungsplans denkbar, wenn andernfalls hinreichende Rechtsschutz nicht gewährt werden könne. Dies gelte zumindest dann, wenn man entgegen der Auffassung des Erstgerichts im angegriffenen Beschluss der Ansicht sei, dass sonst Rechtsschutzlosigkeit bestehe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei bereits unzulässig, da der Antragsteller dem Begründungserfordernis nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Er habe es versäumt, mit der Beschwerde die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Antragsbefugnis
RG i.V.m. §§ 3 , 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 und Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG anzugreifen. Sei danach die Antragsbefugnis zu verneinen, führe dieser Befund nicht dazu, dass auf die allgemeine Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zurückgegriffen werden könne. Diese sei nur subsidiär und nur anwendbar, wenn es sich um ein anderes Vorhaben handele, das per se schon nicht unter Nr. 1 falle. Ob insoweit das Ergebnis der Subsumtion positiv oder negativ ausfalle, spiele keine Rolle. Die in Nr. 18.7 und Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben stellten einen Sonderfall dar, bei dem wegen § 50 Abs. 1 UmwRG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde; was aber nichts daran ändere, dass für solche Vorhaben § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG einschlägig sei. Unabhängig davon bestehe auch keine Notwendigkeit, die Frage der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG neu zu bewerten. Vorliegend habe eine Umweltprüfung auf der Bebauungsplanebene stattgefunden; der Antragsteller könne sich gegen den Bebauungsplan wenden. Eine Prüfpflicht hinsichtlich des Artenschutzes bestehe bei der bauaufsichtlichen Zulassung nicht mehr. Hier liege ein projektbezogener Angebotsplan vor, mit dem der Artenschutz erschöpfend abgearbeitet worden sei. Änderungen könnten sich wegen der Parallelität der Verfahren nicht ergeben haben. Die auch hinsichtlich der Maßnahmen bei einem Baubeginn während der Brutzeit nicht zu beanstandenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien einzuhalten. Als Zulassungsnorm im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verbleibe es damit bei § 30 Abs. 1 BauGB, der keine umweltbezogene Rechtsvorschrift darstelle. Aus Art. 19 Abs. 4 GG allein könne keine Antragsbefugnis abgeleitet werden und Art. 9 AK sei keine unmittelbar anwendbare Vorschrift. Die Antragsbefugnis könne auch nicht aus der mittelbaren Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften abgeleitet werden. In Bezug auf die Ausführungen des Antragstellers zur Begründetheit der Klage werde auf die erstinstanzliche Antragserwiderung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, zu der im Beschlusstenor ausgesprochenen Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere entgegen der Auffassung der Beigeladenen dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichend
gekommen, obwohl er mit seinem Vorbringen nur gerügt hat, das Verwaltungsgericht habe eine Antragsbefugnis des Antragstellers
RG zu Unrecht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass sich die Antragsbefugnis des Antragstellers weder aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG noch aus dem daneben subsidiär anwendbaren § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergibt. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschluss insoweit nicht auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, sondern die mehreren Begründungselemente die Entscheidung nur gemeinsam tragen. In diesem Fall genügt es für eine ausreichende Darlegung von Beschwerdegründen
GO, wenn hinsichtlich eines Begründungsteils Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
RG durch das Verwaltungsgericht erfolgt. Weist das erstinstanzliche Gericht den Antrag als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit wie die Begründetheit des Antrags darlegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2006 - 11 CE 05.2152 - juris Rn. 9). Auch dies ist hier der Fall. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag
GO zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Denn aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass seine Antragsbefugnis zu bejahen ist. aa) Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis für eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. September 2019
RG verneint, weil bei einer Baugenehmigung
GB - wie vorliegend - umweltbezogene Rechtsvorschriften nicht unmittelbar zur Anwendung kämen. Der Bebauungsplan sei keine umweltbezogene Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts, sondern eine kommunale Rechtsvorschrift, die umweltbezogene Rechtsvorschriften nur umsetze. Bei dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 11. April 2018 (Az. 2 CS 18.198 - juris Rn. 8 ff.) zu eigen gemacht. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
RG ist dieses Gesetz u.a. auch auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte anzuwenden, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2 Buchst. b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften sind
RG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG) oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG) beziehen. Umweltbestandteile sind u.a. Luft, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt. Faktoren sind u.a. Energie, Lärm, Emissionen, Abfälle und sonstige Freisetzungen von Stoffen, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Im Zweifel ist der Umweltbezug - in Anlehnung an die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention - weit auszulegen; es genügt, dass sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 8). Erfasst sind alle Normen, die zumindest auch dazu beitragen, dass gegenwärtige und künftige Generationen in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben können (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 1 UmwRG Rn. 31 m.w.N.). Als ausreichend wird angesehen, dass die betreffende Bestimmung wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278 - juris Rn. 32 m.w.N.).
BO zu prüfenden §§ 30 ff. BauGB finden. Dies dürfte jedenfalls bei der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben oder Vorhaben im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich der Fall sein (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 9; Remmert, VBlBW 2019, 181/183; Michl, NuR 2018, 845/846). (aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aber auch bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
GB die Anwendung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift des Landesrechts in Betracht kommen, wenn der Bebauungsplan in Bezug auf das Vorhaben umweltbezogene Rechtsvorschriften enthält (vgl. Remmert a.a.O. S. 181/183; Michl, a.a.O. S. 845/846). Insoweit ist insbesondere nicht
vollziehbar, aus welchen rechtlichen Gründen ein Bebauungsplan als kommunale Satzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) nicht als Rechtsvorschrift des Landesrechts anzusehen sein sollte. Eine Beschränkung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG enthaltenen Begriffs des Landesrechts auf unmittelbar vom Landesgesetzgeber erlassene Normen lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 20.2.2020 - 6 L 62/20 - juris Rn. 31). Der Begriff des Landesrechts wird in Abgrenzung zum Begriff des Bundesrechts allgemein dahingehend verstanden, dass ihm auch die Satzungen der Gemeinden zuzuordnen sind, obwohl die Satzungsgeber kommunale Gebietskörperschaften sind (vgl. z.B. Jarass/Pieroth, GG,
den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen (Art. 60 Abs. 1 Nr. 1 BayBO). Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist u.a. zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Hier sieht der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung für das "... ... ... ..." in Nr. 11.6 Buchst. b der textlichen Festsetzungen gemäß dem Ergebnis der aktualisierten artenschutzrechtlichen Prüfung hinsichtlich der Neuschaffung von Habitatstrukturen für Feldlerche, Schafstelze und Kiebitz (Flächen X und Y: 3,605
RG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu unterziehen, kann nicht generell verneint werden. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung den umweltbezogenen Festsetzungen eines (wirksamen) Bebauungsplans widersprechen und hiergegen die Normenkontrolle des Bebauungsplans kein wirksames Rechtsmittel darstellen kann, wird die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren
GB immer auch zu prüfen haben, inwieweit sich, etwa infolge einer (teilweisen) Konfliktverlagerung auf das
folgende Verwaltungsverfahren oder aufgrund
träglicher tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, ein zusätzlicher Regelungsbedarf in der Baugenehmigung im Hinblick auf umweltbezogene Rechtsvorschriften noch ergibt. Zumindest insoweit kann es also zu einer sogar "unmittelbaren Anwendung" umweltbezogener Rechtsvorschriften außerhalb des Regelungsgehalts des Bebauungsplans kommen. Jedenfalls Angebotsbebauungspläne dürften auch in aller Regel noch in diesem Sinne Konkretisierungsbedarf bieten (vgl. Michl, NuR 2018, 845, 847). Daneben kann sich aber auch bei der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in einem gerichtlichen Verfahren ergeben, dass die angefochtene Zulassungsentscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, weil deren Umsetzung mittels Bebauungsplan missglückt ist (vgl. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 9). Es ist dementsprechend nicht als Unstimmigkeit zu deuten, wie dies das Verwaltungsgericht sinngemäß anführt (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 26.4.2018 - Au 4 S 18.281 - juris Rn. 30), dass der Antragsteller den Bebauungsplan selbst einerseits als umweltbezogene Rechtsvorschrift begreift und andererseits seine Wirksamkeit bestreitet. Vielmehr geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans den Antrags- bzw. Klageerfolg einer Vereinigung
RG gegen die darauf basierende Baugenehmigung
sich ziehen kann, wenn es für den Fall der vom Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Antragsbefugnis
GO, § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80 Abs. 7 VwGO für möglich erachtet (vgl. BA S. 31). Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist aber inzident im gerichtlichen Verfahren, ggf. auch im Rahmen eines Eilverfahrens
GO, gegen die Baugenehmigung zu prüfen, wenn anders dem Gebot effektiven Rechtschutzes nicht genügt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 - 1 NE 05.2568 - juris Rn. 12). Ob solch eine Konstellation vorliegt, ist eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und keine der Antrags- oder Klagebefugnis. bb) Der Antragsteller macht auch geltend, dass die angefochtene Baugenehmigung umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Baugenehmigung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG), und durch die Baugenehmigung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Ein geltend gemachter Normverstoß kann für die Entscheidung von Bedeutung sein, wenn seine Entscheidungsrelevanz zumindest möglich ist (Remmert, VBlBW, 2019, 181/184). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass die Baugenehmigung den umweltbezogenen textlichen Festsetzungen in Nr. 11 des Bebauungsplans "... ... ... ..." in der Fassung seiner
BO, weil eine solche Befreiung
SchG durch die Baugenehmigung ersetzt werden würde. Der Antragsteller rügt zudem, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans für das "... ... ... ..." unwirksam ist, weil die Auswirkungen der für die Erschließung des Industriegebiets als erforderlich angesehenen neuen Ortsumgehung auf den Artenschutz nicht in der Abwägung berücksichtigt worden sind, obwohl die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen rechnen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 31 m.w.N.). Bei dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, handelt es sich, soweit es sich auf die abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes bezieht, um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift
RG (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 - 9 A 18.11 - juris Rn. 12; OVG RhPf, U.v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - juris Rn. 39; Rieger in Schrödter, BauGB,
dem UVPG bestehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 19 m.w.N.). § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG gilt auch für Angebotsbebauungspläne, die eine Standortentscheidung für die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zum UVPG treffen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.4.2020 - 2 Es 1/20 .N - juris Rn. 25; OVG Rh-Pf, U.v. 27.5.2020 - 8 C 11400/18 - juris Rn. 72 m.w.N.). Dies dürfte hier hinsichtlich des mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Logistik- und Industrieparks der Fall sein. Andernfalls würde die 1. Änderung des Bebauungsplans jedenfalls eine Entscheidung über die Annahme eines Plans im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG und Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG darstellen. Für Bebauungspläne kann wegen Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG grundsätzlich eine SUP-Pflicht bestehen, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung
den Vorschriften des BauGB durchgeführt wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 26 m.w.N.). cc) Der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und einer - zumindest auf offensichtliche Fehler - beschränkten Inzidentprüfung der 1. Änderung des Bebauungsplans "... ... ... ..." im Eilverfahren kann jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden, dass dem Antragsteller daneben die Möglichkeiten eines Normenkontrollantrags
GO und eines Eilrechtsschutzantrags
GO gegen diesen Bebauungsplan offen stehen. Ein Vorrang dieser Normenkontrollverfahren gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine auf der Basis eines Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung
RG ist wie auch sonst im Verhältnis der prinzipalen zur inzidenten Normenkontrolle und den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO sowie §§ 80a , 80 und 123 VwGO nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 10; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - juris Rn. 3; s.a. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 9). Auch wenn man § 34 Abs. 8 BNatSchG in den Blick nimmt, wonach Bauvorhaben nicht mehr auf ihre Verträglichkeit mit Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken eines Natura-2000-Gebiets überprüft werden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
GB verwirklicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 9), ergibt sich hieraus kein allgemeiner Rechtsgedanke, dass Doppelprüfungen generell ausgeschlossen sein sollen (vgl. Michel, NuR 2018, 845/847), wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass die gesonderte Vorhabenprüfung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nur dann unterbleibt, wenn die in Abs. 1 bis 7 des § 34 BNatSchG benannten Habitatsschutzbelange im Aufstellungsverfahren des Plans auch tatsächlich beachtet wurden (vgl. Burrack, juris BR-Öff. Baurecht 6/2018 Anm. 3 m.w.N.). Soweit andererseits aus dem Unionsrecht oder der Aarhus-Konvention zwar kein zwingender Anspruch auf eine vollständige Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans im Rahmen eines Eilverfahrens gegen eine auf seiner Grundlage ergangene Entscheidung abgeleitet werden können mag (vgl. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 13), darf andererseits kein (unionsschutzrechtswidriges) Rechtsschutzdefizit dadurch entstehen, dass eine Inzidentkontrolle im gegen eine Baugenehmigung gerichteten Eilverfahren verweigert wird, obwohl damit eine effektive Rechtskontrolle gerade nicht (mehr) erreicht werden kann. Hier ist die Baugenehmigung für die Beigeladene mit Bescheid des Landratsamts vom 25. September 2019 erteilt worden und damit am Tag des Inkrafttretens der 1. Änderung des Bebauungsplans. Daraus lässt sich ersehen, dass für den Antragsteller keine Möglichkeit bestand, die Erteilung dieser Baugenehmigung mit einer einstweiligen Anordnung
GO gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans zu verhindern. In einem solchen Fall dürfte es bereits an der für eine Anordnung
GO erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn der Bebauungsplan - wie hier dessen 1. Änderung - im Wesentlichen nur das genehmigte Vorhaben zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 6). Ob mit einer positiven Entscheidung für den Antragsteller im Normenkontrolleilverfahren irgendein sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil verbunden wäre, ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2017 - 2 NE 17.1446 - juris Rn. 2). Zudem könnte der Antragsteller mit einem solchen Eilantrag
GO lediglich die vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans, nicht jedoch seine vorläufige Unwirksamkeitserklärung erreichen. Schließlich ließe ein Erfolg eines Normenkontrolleilantrags die Vollziehbarkeit eines auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans ergangenen Baugenehmigung unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 - 1 NE 05.2568 - juris Rn. 12 m.w.N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 103). Deshalb könnte auch ein Rechtsbehelf
RG, der im Interesse eines den Umweltschutz sicherstellenden Gesetzesvollzugs auch Fälle erfassen dürfte, in denen die Aufsichtsbehörden wegen formeller Illegalität eines Vorhabens, also wegen des Fehlens einer notwendigen Genehmigung einschreiten sollen, dem Antragsteller keinen Rechtschutz bieten (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 1 UmwRG Rn. 118, 129; Franzius in Schink/Reidt/Mitschang/Franzius, UmwRG,
GO in einem im jeweiligen Einzelfall gebotenen Umfang gerade nicht der Fall ist. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hat, der Antragsteller könne im Fall eines erfolgreichen Normenkontrolleilantrags einen Antrag
GO stellen, kann schon nicht
vollzogen werden, wieso hierfür von einer quasi
träglich eingetretenen Antragsbefugnis auszugehen wäre, ganz abgesehen davon, dass danach vier Rechtsschutzverfahren, zwei Klage- und zwei Eilantragsverfahren, wovon die beiden gegen die Baugenehmigung gerichteten
der Auffassung des Verwaltungsgerichts (zunächst) unzulässig wären, eingelegt werden müssten, was schwerlich mit dem Gebot der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar erscheint. b) Ergibt die auf die vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz
allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 11 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - juris Rn. 15). Die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers könnte sich hier zudem daraus ergeben, dass es sich bei der angefochtenen Baugenehmigung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch um eine Zulassungsentscheidung
RG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens handeln könnte, für das
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem geplanten Logistikzentrum
seiner Art und seinen Abmessungen um ein Bauvorhaben, für das
1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 18.8 und 18.7.2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit durchzuführen war, die zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine UVP-Pflicht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UPVG). Zweifelhaft erscheint allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus der Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 UPVG könne die mangelnde Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG deswegen abgeleitet werden, weil danach für das Bauvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UPV nicht bestehen könne.
1 Satz 1 UVPG wird u.a. bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen im Sinn des § 2 Abs. 6 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben
Anlage 1 Nrn. 18.1 - 18.9 die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine
diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung
den Vorschriften des BauGB durchgeführt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Diese Regelung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts dahingehend verstanden, dass die hier
1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 18.8 und 18.7.2 UVPG an sich notwendige allgemeine Vorprüfung durch die Umweltprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans ersetzt wird, welcher projektbezogen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sichern soll. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG für solche Baugenehmigungen wird allerdings nicht in Zweifel gezogen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 8.1.2020 - 2 Bs 183/19 - juris Rn. 42 f.; OVG NW, B.v. 1.2.2019 - 7 B 1360/18 - juris Rn. 7). Es kann dahinstehen, ob sich die Zulässigkeit des Antrags bezogen auf die Qualifikation des Bauvorhabens der Beigeladenen als einem Vorhaben
RG oder subsidiär als einem solchen
RG ergibt. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, sind bei letzterer Variante die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag gegeben. Nichts Anderes gilt für den Fall, wenn hier § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG einschlägig sein sollte. Der Antragsteller macht geltend, dass die Baugenehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und im Planaufstellungsverfahren auch zur Beteiligung berechtigt gewesen zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG). c) Der vorliegende Antrag auf Eilrechtsschutz, für den die Gründe innerhalb der zehnwöchigen Frist des Art. 6 Satz 1 UmwRG ab Klageerhebung am
seiner Satzung fördert. Im Übrigen wird im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG und die
GB durchzuführende Umweltprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch von einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszugehen sein (vgl. NdsOVG, U.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65; BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; s. auch Ausführungen unter 2.b). aa)
der vorliegend jedenfalls hinsichtlich offensichtlicher Fehler gebotenen Inzidentkontrolle der 1. Änderung des Bebauungsplans "... ... ... ..." ist diese offensichtlich unwirksam, weil sie im Hinblick auf Belange des Artenschutzes das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung verletzt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation
Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2019 - 9 N 12.2648 - juris Rn. 16). Das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet dabei, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf; mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf
folgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem
folgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn bei prognostischer Beurteilung durch den Plangeber die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer
folgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft. Unabhängig von der im Einzelfall ggf. fehlenden Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB, weil ein Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich ist, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 22 m.w.N.), wofür maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 130 m.w.N.), ggf. aber auch noch Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einzubeziehen sein könnten (vgl. HessVGH, U.v. 27.2.2019 - 4 C 1840/17 - juris Rn. 54 m.w.N.), zählen die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 31 m.w.N). Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang artenschutzrechtliche Belange in die Abwägung einzustellen sind, richtet sich dabei danach, inwieweit die Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung solcher Belange zwar dem Planungserfordernis genügen muss, ansonsten aber im Verfahren der Bauleitplanung planerische Zurückhaltung üben und Detailfragen auf die Umsetzungsphase verlagern darf, weil an sich nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führt (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 35). Dies hängt vom Konkretisierungsgrad des jeweiligen Bebauungsplans ab. Nicht nur bei Nutzung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), von dem die Gemeinde aber keinen Gebrauch machen muss, sondern auch bei einem Angebotsplan kann, je
dem wie weitgehend das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen in der Planurkunde und sie ergänzende Regelungen konkretisiert wird, nur noch wenig Raum für einen Konflikttransfer bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend dürfte davon auszugehen sein, dass die plangebende Gemeinde ihre Abwägungsentscheidung zur 1. Änderung des Bebauungsplans mit Blick auf die mit ihr verbundene Standortentscheidung für das ansiedlungswillige Logistikunternehmen (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 22 f.) deshalb zwar auf eine aus ihrer Sicht umfassende Ermittlung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik
SchG stützen und die danach erforderlichen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen verbindlich festsetzen wollte (vgl. Planbegründung S. 12). Sie hätte dabei aber die verkehrlichen Auswirkungen auf den Artenschutz durch die von ihr für die Erschließung des Industriegebiets als erforderlich angesehene Ortsumgehungs straße nicht ausblenden und vollständig auf ein
folgendes, im Rahmen des Bebauungsplans nicht näher spezifiziertes isoliertes Verfahren betreffend den Ausbau der für die Erschließung vorgesehenen Gemeindestraßen verlagern dürfen. Damit konnte die Plangeberin nicht sicherstellen, dass der für die Planung für erforderlich gehaltenen verkehrlichen Lösung nicht artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unüberbrückbar entgegenstehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Februar 2020, BNatSchG § 44 Rn. 61 f., 63 m.w.N.). Die Gemeinde ist erst
im Aufstellungsverfahren zur
richtlich zum Inhalt der
dem nicht ersichtlich ist und im Übrigen wohl auch nicht nahegelegen hätte, dass die Gemeinde Überlegungen dazu angestellt bzw. angenommen hat, dass die betreffenden Erhebungsdaten und Annahmen, auch im Hinblick auf die aktuell vorgesehene Erschließungsstraßenlösung und Trassenführung, ausreichend und noch aussagekräftig sein könnten (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 124; U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 44), wäre zu erwarten gewesen, dass die im Aufstellungsverfahren zur
GB beachtliche Mangel im Abwägungsvorgang dürfte jedenfalls mit der Begründung von Klage und Antrag
GO betreffend die streitgegenständliche Baugenehmigung, womit der die Verletzung begründende Sachverhalt konkret und substantiiert dargelegt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2019 - 4 BN 13/19 - juris Rn. 5), und welche der Gemeinde
deren Beiladung im Klageverfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (AN 17 K 19.02135) mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Februar 2020 jeweils zugeleitet wurde, rechtzeitig gerügt sein (vgl. Uechtritz in BeckOK, BauGB, Stand August 2020, § 215 Rn. 22; Kment in Jarass, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 215 Rn. 5). Eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans ist nicht denkbar, weil mit der geplanten Ortsumgehung die Erschließung des Industrie- und Gewerbegebiets "... ... ..." in der Fassung der 1. Änderungssatzung "steht und fällt".
alledem, inwieweit auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers, etwa zu der die Erschließungsstraße noch nicht berücksichtigenden Umweltprüfung bzw. zum ebenso wie die saP nicht fortgeschriebenen Umweltbericht, auf dessen Erfolg im Hauptsacheverfahren schließen ließe. Mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers zur mit der
ts von 6,9 dB(A), mit der zugleich der Immissionsgrenzwert für ein Misch-/Dorfgebiet der
folgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14). Vielmehr hat sie die in der schalltechnischen Stellungnahme vom 2. September 2019 empfohlene Prüfung, ob die betroffenen Anwohner im Rahmen eines kommunalen Lärmsanierungskonzepts durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt und die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf der Südumgehung auf 50 km/h und auf der F... Straße außerorts auf 70 km/h reduziert werden könnten, ergebnisoffen in die Zukunft verschoben, obschon sie, auch in Anbetracht der Entfernung der F... Straße ... zum Bauvorhaben, nicht davon ausgehen konnte, dass die Verkehrslärmproblematik im anschließenden Baugenehmigungsverfahren bewältigt werden kann (vgl. Nr. 7.4 der TA Lärm; BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - juris Rn. 33; OVG LSA, U.v. 4.9.2019 - 2 K 14/18 - juris Rn. 120; vgl. auch VG Ansbach, B.v. 22.5.2020 - AN 17 S 19.02158 - juris Rn. 131 f. zu dem das Anwesen F... Str. ... betreffenden
barstreitverfahren). Wegen des bereits angesprochenen Vorhabenbezugs und damit verbundenen hohen Konkretisierungsgrads der Planung zur 1. Änderung wäre aber diese der Rahmen für eine mindestens überschlägige Prüfung der Möglichkeiten zur Realisierung von ausreichendem Lärmschutz und je
Ausgang auch entsprechender sicherstellender Festsetzungen gewesen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die mit der Planung verbundene Verkehrslärmproblematik in Bezug auf das Wohngebäude des an der geplanten Erschließungsstraße gelegenen "..." ausreichend Beachtung gefunden hat. Insoweit konstatiert zwar die schalltechnische Stellungnahme vom 2. Juli 2019, dass aufgrund des Abstands des Wohngebäudes zur Mitte der geplanten Umgehung von knapp 40 m und einer "weniger sensiblen Gebietsausweisung (Dorf-/Mischgebiet, § 35 Außenbereich)" keine Immissionskonflikte ergeben dürften, zumal das Wohngebäude durch die Bahnlinie vorbelastet sei. Das Fehlen jeder weiteren Befassung mit diesem Punkt dürfte aber im Hinblick darauf, dass Verkehrslärmschutzbelange grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen sind, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21; U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - juris Rn. 24 m.w.N.) und hiervon nur abgewichen werden kann, wenn der Lärmzuwachs völlig geringfügig ist, wobei diese Beurteilung nicht allein anhand eines Vergleichs von Lärmmesswerten vorgenommen werden kann, sondern es stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2019 - 9 N 17.1046 - juris Rn. 47), ermittlungsdefizitär und nicht abwägungsgerecht sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2311290.html ( https://oj.is/2311290 ) Volltext Druckansicht Zitate 44 Zitiert 6 Referenzen 8 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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