Anlagenverordnung in Buchst. a) eine Ausnahme vorgesehen ist. § 3 Nr. IIIB 20 der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Koblenz-Urmitz" vom 18. März 2019 wird für unwirksam erklärt, soweit von dem darin geregelten Verbot der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung von unterirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich Rohrleitungen der Gefährdungsstufen C und D
Anlagenverordnung in Buchst.
Süden hin bis zur Mosel vor. Der überwiegende Teil des Koblenzer Industriegebiets war demgegenüber schon zuvor vom damaligen Schutzgebiet erfasst worden. Das aus den Brunnen geförderte Trinkwasser versorgt die Menschen in der Stadt Koblenz, der Stadt Lahnstein, den Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kastellaun, St. Goar-Oberwesel und Vallender, der Stadt Boppard sowie teilweise in den Verbandsgemeinden Rhein-Mosel, Rheinböllen, Loreley und Rhein-Nahe. Beliefert werden darüber hinaus die Verbandsgemeinde Nastätten, die Kreiswerke Cochem-Zell, der Zweckverband Flughafen Frankfurt-Hahn, die Verbandsgemeindewerke Loreley, die Wasserwerksgenossenschaft Rheindiebach und der Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel. Verbandsmitglieder des Beigeladenen zu 1) sind die Stadt Boppard sowie sechs Verbandsgemeinden. Vorläufer war der Zweckverband "Wasserversorgung Rheinhöhen", der 1969 bedingt durch die jahrzehntelange Wasserknappheit im Hunsrück gegründet worden war. Für die Wasserentnahme seiner Brunnen erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord dem Beigeladenen zu 1) am
erfolgter Antragstellung der Beigeladenen im Dezember 2017 (Unterzeichnung der Antragsunterlagen am
Unterzeichnung der Rechtsverordnung am
nicht dem Bestimmtheitsgebot. Gleiches gelte für im Einzelnen bezeichnete Schutzanordnungen und die in § 6 Abs. 1 RVO enthaltene Pflicht zur Aufstellung von Hinweisschildern. Hinzu trete, dass es zu widersprüchlichen Überschneidungen einzelner Verbotstatbestände komme. Unter materiellen Gesichtspunkten könne nicht von einer Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens ausgegangen werden. In räumlicher Hinsicht seien zunächst die Mengenansätze, auf denen die Abgrenzung der engeren und der weiteren Zone sowie die Unterteilung der weiteren Zone beruhten, nicht erforderlich. So sei der zugrunde gelegte Bedarf des Beigeladenen zu 1) von 7 Mio. m³/a nicht
vollziehbar. Eine Bedarfsprognose sei in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Angesichts einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung sei die benötigte Trinkwassermenge jedenfalls nicht größer als die bisher entnommenen 5,5 Mio. m³/a. Auch die in Ansatz gebrachte Wassermenge des Beigeladenen zu 2) von 9,95 Mio. m³/a halte einer rechtlichen
prüfung nicht stand. Sie beruhe auf Annahmen für WKW, WVZ und VVM, die nicht bzw. unrichtig prognostiziert worden seien. Für das WKW selbst liege keine Bedarfsprognose vor. Der Antragsgegner habe die Entnahmemengen so festgesetzt, dass von der Gesamtmenge von 9,95 Mio. m³/a die für WVZ und VWM veranschlagten Mengen in Abzug gebracht worden seien und die verbleibende Differenz der Bedarf von WKW sei. Der geltend gemachte Bedarf für die Verbandsgemeinde Weißenthurm sei zudem nicht aktenkundig. Gehe man von den einzelnen Teilmengen von 2,60 Mio. m³/a für die Verbandsgemeinde Weißenthurm, von 5,5 Mio. m³/a für die VWM und von 1,85 Mio. m³/a für den WVZ aus, so falle auf, dass der zuletzt genannte Mengenansatz auf 1,8 Mio. m³/a herunterkorrigiert worden sei, um einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - zu entgehen, obwohl der Bedarf nicht von der UVP-Pflicht abhänge. Für das Versorgungsgebiet des WVZ lägen derzeit gesicherte eigene Wasserrechte vor. Der Klimawandel führe zwar zu trockeneren Sommern, doch werde diese Entwicklung durch niederschlagsreichere Winter kompensiert. Der tatsächliche Bedarf der VWM liege bei 3,6 Mio. m³/a. Die für das Wasserschutzgebiet festgelegten künftigen Entnahmemengen entsprächen außerdem nicht den in dem Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 27. November 2017 bewilligten Mengen. Aus den von dem Antragsgegner zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Lieferverträgen ergebe sich keine andere Betrachtung, da die daraus resultierenden Vorhalteverpflichtungen nicht
vollziehbar und die in der Vergangenheit tatsächlich abgerufenen Liefermengen zum Teil wesentlich geringer ausgefallen seien. Ungeachtet dessen unterliege die Dimensionierung der Schutzzone IIIA rechtlichen Bedenken. Denn das von dem Antragsgegner herangezogene 400-Tage-Kriterium gemäß den als Arbeitsblatt W 101 veröffentlichten "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) e.V. - DVGW-Arbeitsblatt W 101 - sei nicht maßgebend. Denn dies hätte hier bei Annahme einer mittleren Porosität von 18 Prozent zu einem Abstand von 3.500 m geführt. Hiervon sei der Antragsgegner aber abgewichen und habe die Grenze stattdessen auf 3.000 m zurückgenommen. Dann sei es aber nicht verständlich, warum eine Rücknahme nicht auf 2.500 oder 2.000 m erfolgen könne. Wenn sich die frühere Wasserschutzgebietsverordnung als hinreichend erwiesen habe, sei eine über die damalige Zone IIIA hinausreichende Abgrenzung nicht erforderlich. Des Weiteren müsse bei der Unterteilung der Schutzzone III eine parzellenscharfe Abgrenzung innerhalb der betroffenen Grundstücke vorgenommen werden. Denn wenn eine Rücknahme um 500 m gegenüber dem sich bei Anwendung des 400-Tage-Kriteriums ergebenden Abstand möglich sei und die Genauigkeit mit zunehmenden Abstand ohnehin abnehme, komme es auf 10 m mehr oder weniger nicht an. Bei Anwendung dieser Kriterien hätten mehrere Betriebsgrundstücke in der Schutzzone IIIB verbleiben können. Unter sachlichen Aspekten sei eine Verschärfung der Schutzanordnungen von 1982 nicht notwendig. So habe der Antragsgegner zu Unrecht davon abgesehen, Genehmigungsvorbehalte als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Befreiungen, wie in § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vorgesehen, könnten nur in Einzelfällen erteilt werden und seien bei flächendeckend verbotswidrigen Nutzungen zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit nicht geeignet. Wegen der geringeren Eingriffsintensität habe ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Vorrang. Insbesondere bedürfe es auch keiner Regelungen, die im Vergleich zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV - höhere Anforderungen stellten. Vor diesem Hintergrund seien daher mehrere Schutzanordnungen unverhältnismäßig. Nicht
vollziehbar sei überdies, weshalb ungefährliche Neuanlagen verboten würden, während für gefährliche Altanlagen ein Bestandsschutz vorgesehen sei. Auch sei nicht verständlich, warum ein Asphaltierungsgebot für private Grundstücke bestehe, eine Sanierung öffentlicher Straßen jedoch unterbleibe. Widersprüchlich sei zudem, aus welchem Grund man im Gegensatz zu privaten Flächen für die Bahnstrecken Bonn-Koblenz und Neuwied-Koblenz den Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft verboten habe. Die für die Zone IIIA geregelten Ausnahmen in den Verboten Nrn. IIIA 7 (Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen der Gefährdungsstufen C und D
Anlagenverordnung) und IIIB 20 (Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von unterirdischen Anlagen zum Umfang mit wassergefährdeten Stoffen einschließlich Rohrleitungen der Gefährdungsstufen B, C und D
Anlagenverordnung oder größer als 1 m³ Inhalt) seien zudem insoweit nicht mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 AwSV zu vereinbaren, als sie für Anlagen der Gefährdungsstufe D gelten würden. Diese Ausnahmen seien jedoch wesentliche Voraussetzungen dafür, dass die Beeinträchtigungen für Dritte mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stünden, sodass davon die Wirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung abhänge. Darüber hinaus habe der Antragsgegner dem Gesichtspunkt eines erweiterten Bestandsschutzes für bestehende Betriebe nicht ausreichend Rechnung getragen. Wenn die Anpassung vorhandener Anlagen jederzeit verlangt werden könne, bedeute dies, dass nur noch eine vorübergehende Duldung auf Widerruf im Raum stehe. Das habe zur Folge, dass die Fortsetzung eines Betriebes nicht mehr möglich sei. Ein derartiger Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bestand wäre auch nicht durch den Gewässerschutz gerechtfertigt, da das Eigentum als Grundrecht verfassungsrechtlich stärker geschützt werde als das Grundwasser, dem lediglich über die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG Verfassungsrang zukomme. Betroffen seien hier nicht nur Einzelfälle, sondern die gesamte Zone IIIA/IIIB mit ca. 1.500 Betrieben und 40.000 Beschäftigten. Planungs- und Investitionssicherheit erforderten daher klare und verbindliche Kriterien zur Zulässigkeit betrieblicher Erweiterungen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Belange der Rechts- und Investitionssicherheit auch nur ansatzweise geprüft habe. Schließlich könnten die Duldungspflichten in § 6 RVO keinen rechtlichen Bestand haben, weil Betretungsrechte zugunsten von Personen ohne aufsichtsbehördliche Aufgaben und Befugnisse sowie das Anbringen von Hinweisschildern auf den Grundstücken nicht erforderlich seien. Die Antragsteller beantragen, die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets "Koblenz-Urmitz" der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 18. März 2019 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt den Darlegungen der Antragsteller mit eigenen Ausführungen entgegen. Formelle Fehler seien nicht ersichtlich. Die ausgelegten Unterlagen hätten eine ausreichende Anstoßfunktion für die Prüfung, ob Belange Dritter durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets berührt würden. Einer Auslegung von Auszügen der Verfahrensakten habe es nicht bedurft. Einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Erhebung von Einwendungen per Email sehe das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vor. Da Schutzanordnungen
der Auslegung des Verordnungsentwurfs tatsächlich nicht verschärft worden seien, habe für eine erneue Auslegung der Wasserschutzgebietsverordnung - anders als die Antragsteller meinten - keine Notwendigkeit bestanden. Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung lägen ebenfalls vor. Das Schutzgebiet sei
Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig. Auch ohne die bisherige Dokumentation der störenden Anlagen durch die Beigeladenen habe er aufgrund seiner bestehenden Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse mit den dort vorhandenen Nutzungen die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens beurteilen können. Ebenso seien
fachlicher Beurteilung die festgesetzte Größe des Schutzgebiets insgesamt sowie die festgesetzte Größe der einzelnen Schutzzonen nicht zu beanstanden. Zur Sicherstellung der bestehenden und künftigen Wasserversorgung sei eine Unterschutzstellung in der ausgewiesenen Größe notwendig. Auch die Schutzanordnungen verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht. So stellten etwa die Verbote im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen sicher, dass diese nicht in das Grundwasser gelangen könnten. Wegen der geringen Schutzfähigkeit der Deckschichten seien
Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde die Regelungen der AwSV alleine zum Schutz des Trinkwassers nicht ausreichend. Wasserschutzgebiete seien durch ein hohes Maß an Sozialpflichtigkeit des Eigentums gekennzeichnet.
Wasserhaushaltsgesetz -WHG - gehöre das Grundwasser nicht zum eigentumsrechtlich geschützten Grundeigentum. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks habe vorbehaltlich einer ausdrücklichen Gestattung daher kein Recht, im Rahmen der Grundstücksnutzung auf das Grundwasser einzuwirken. Die Verbote in der Wasserschutzgebietsverordnung gegen solche Einwirkungen bedeuteten daher keinen Entzug des Eigentumsrechts. Die einzelnen Verbote seien ferner hinreichend bestimmt. Dort, wo unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet worden seien, könne der Regelungsgehalt entweder durch die beispielhafte Aufzählung in der jeweiligen Schutzanordnung oder durch den Rückgriff auf fachliche Arbeitsblätter ermittelt werden. Aufgrund des Bestandsschutzes würden die Eigentümer und Nutzungsberechtigten in die Lage versetzt, an einer rechtmäßig errichteten Anlage die zur Erhaltung einer zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Ein Bestandsschutz für Betriebserweiterungen liefe dem Schutzzweck der Verordnung zuwider. Durch die Formulierung der Verbote und die Aufnahme von Ausnahmen und Genehmigungsvorbehalten, insbesondere für bestehende Anlagen, sei soweit wie möglich den vorhandenen und künftigen Nutzungen Rechnung getragen worden. Schließlich seien die ausgesprochenen Duldungspflichten (Betretungsrecht, Hinweisschilder) für die Betroffenen zumutbar. Zusammenfassend verweist der Antragsgegner darauf, dass das Wasserschutzgebiet seit fast 40 Jahren existiere. In diesem Zeitraum sei die industrielle, gewerbliche und bauliche Entwicklung der Stadt Koblenz immer weiter vorangeschritten. Angesichts des Klimawandels und des hiermit verbundenen Absinkens des Grundwasserspiegels sei das Wasserschutzgebiet von elementarer Bedeutung nicht nur für die Region Koblenz, sondern auch und insbesondere für das Umland im Westerwald, in der Eifel und im Hunsrück, die besonders vom Absinken der Grundwasserspiegel betroffen seien. Die Bedeutung des Grundwasservorkommens im Neuwieder Becken werde daher in Zukunft noch wachsen, zumal man dabei sei, ein Verbundsystem in der Wasserversorgung zu errichten, mit dem die verschiedenen Regionen im Sinne der Versorgungssicherheit verbunden würden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass in Zukunft angesichts des Klimawandels auch der Wasserbedarf der Landwirtschaft für die Beregnung von Ackerflächen wachsen werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die gesamte wirtschaftliche Entwicklung in den vorgenannten Mittelgebirgslandschaften - etwa die Industrie- und Gewerbegebiete - ohne das Grundwasser aus dem Neuwieder Becken nicht denkbar seien. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben von einer eigenen Stellungnahme abgesehen. Mit Beschluss vom 10. August 2020 hat der Senat die Verfahren der Antragsteller zu 1) bis 21) - 1 C 10840/19 .OVG - und dasjenige der Antragstellerin zu 22) - 1 C 10991/19.OVG - zur gemeinsamen Entscheidung unter dem zuerst genannten Aktenzeichen verbunden. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller 25 Beweisanträge gestellt, die der Senat abgelehnt hat. Ihnen wurde
gelassen, zu den Ausführungen des Antragsgegners aus dem von ihm zuletzt verfassten Schriftsatz vom
prüfung weitgehend stand.
Flurnummern zu bezeichnen sind. Besitzt das von dem Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung betroffene Gebiet bereits eine geografische Bezeichnung, so wird es durch den Verweis auf diesen Namen gekennzeichnet und damit der möglicherweise interessierte Bürger ausreichend informiert. Notwendig ist allerdings, dass die Fläche, auf die sich die geografische Bezeichnung bezieht, hinreichend identisch mit dem von dem Entwurf der Verordnung erfassten Gebiet ist. Hierzu kann regelmäßig an markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, aber auch an gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen angeknüpft werden. Häufig wird sich eine schlagwortartige Zusammensetzung von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können. Auch Richtungsangaben können in Betracht kommen. Schließlich ist die Beifügung einer Planskizze zu empfehlen. Entscheidend wird stets sein, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebiets der Plangeber durch die Rechtsverordnung zu erfassen gedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom
Abschluss der Auslegungsfrist Einwendungen erheben kann (vgl. zum Anwendungsbereich des § 111 LWG und dem damit bezweckten Verfahrensablauf LT-Drucksache 16/4576, S. 101). Die vorgenannten Bestimmungen verfolgen das Ziel, Betroffene in die Lage zu versetzen, Einwendungen zu erheben, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden (vgl. zur Bedeutung von Einwendungsverfahren für den RechtsschutzBVerfG, Beschluss vom
Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntmachung wurde der Gesetzestext wörtlich zitiert. Weitere Belehrungen zur elektronischen Form
VfG, wonach ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
dem Signaturgesetz versehenes elektronisches Dokument die Schriftform ersetzt, sieht der Wortlaut des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht vor und sind daher von Rechts wegen nicht gefordert. Es ist auch nicht Aufgabe eines solchen Hinweises, dem Betroffenen jedes eigenverantwortliche Handeln abzunehmen. Vielmehr ist es dem geschäfts- und prozessfähigen Bürger grundsätzlich zumutbar, sich über die Erfordernisse zur Wahrung einer Formvorschrift, etwa durch eine eigenständige Recherche über die qualifizierte elektronische Signatur, selbst zu unterrichten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 8 A 1392/18.OVG - sowie Beschluss vom 23. Juni 2020 - 1 B 10554/20.OVG - zu § 58 VwGO, BayVGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 8 ZB 08.3146 -, jeweils juris; siehe auch OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2020 - 8 C 11403/19 .OVG - zur Öffentlichkeitsbeteiligung
GB -, der allerdings die Form der Bekanntmachung offen lässt). d) Das Vorbringen der Antragsteller, die Rechtsverordnung hätte gemäß §§ 111 Abs. 1 Satz 1, 108 Satz 1 LWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG erneut offengelegt werden müssen, da der Antragsgegner den Verordnungsentwurf gegenüber der Offenlagefassung durch eine Verschärfung mehrerer Schutzanordnungen in § 3 RVO sowie die Neufassung des § 7 Abs. 3 RVO erheblich geändert habe und Belange Dritter nunmehr in stärkerem Umfang als zuvor berühre, überzeugt nicht.
dieser Bestimmung ist, wenn ein ausgelegter Plan (hier: eine Verordnung) geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde sowie einer Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen zwei Wochen zu geben. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Änderung der Verordnung das Gesamtkonzept des Vorhabens nicht berührt und dessen Identität gewahrt bleibt; sie darf nicht zu einem Vorhaben führen, das
Gegenstand, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist. In einem solchen Fall ist ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung erforderlich (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
die behaupteten Verschärfungen ergeben sollen.
zuvollziehen. Tatsächlich enthält die Neufassung des Verbots keine Verschärfung eines Verbotstatbestandes, sondern vielmehr eine großzügigere Ausnahmeregelung. Während in Buchst. a) des Auslegungsentwurfs eine Ausnahme für Flächen vorgesehen war, die im Zeitraum 2010 bis 2017" zum Anbau von Sonderkulturen genutzt worden sind, gilt dieselbe Ausnahme
der Endfassung der Rechtsverordnung für Nutzungen "im Zeitraum 2009 bis 2018", also für zwei weitere Jahre. Dementsprechend hat der Antragsgegner in seiner Bewertung der Einwendungen und Betroffenheiten (Stand 7. Februar 2019, Neuausweisung Ordner IV, Bl. 366, S. 4) festgehalten, "dass
dem überarbeiteten Festsetzungsentwurf der RVO das in Ausnahme a) enthaltene Zeitfenster für früher schon gegebene Sonderkultur-Nutzung auf die Gesamthistorie ausgedehnt" werde. Die Rüge, die Ausnahme
Buchst. b) der Auslegungsfassung, wonach das Anbauverbot von Sonderkulturen nicht auf Flächen gilt, die
den Grundsätzen des ökologischen Anbaus bewirtschaftet werden, finde sich in der Endfassung nicht mehr wieder, ist ebenfalls unbeachtlich. Die Streichung der Flächen, die
den Grundsätzen des ökologischen Anbaus bewirtschaftet werden" als Ausnahme wird durch die Neuformulierung des Verbots nämlich inhaltlich kompensiert. Denn in der Auslegungsfassung hieß es noch, dass ein erwerbsmäßig betriebener Anbau von Sonderkulturen wie Gemüse, Obst, Beeren, Weinreben, Hopfen, Baumschulen, untersagt ist. Demgegenüber ist
der Endfassung verboten: "Erwerbsmäßig betriebener Anbau von Kulturen mit intensiver Bodennutzung und intensivem Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (Sonderkulturen) mit hohem Gefährdungspotential für das Grundwasser durch Nährstoffauswaschungen oder Eintrag von Pflanzenschutzmitteln, wie Gemüse, Obst, Beeren, Weinreben, Hopfen, Baumschulen." Eine
der Umformulierung für zulässig gehaltene landwirtschaftliche Nutzung von Flächen ohne intensivem Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln mit hohem Gefährdungspotential entspricht jedoch den Grundsätzen ökologischen Anbaus bzw. ist dieser Bewirtschaftungsmethode zumindest gleichwertig. Jedenfalls wäre eine Schlechterstellung des Adressatenkreises durch die Änderung nicht erheblich. bb) Darüber hinaus hat die Zusammenführung der Verbote Nr. IIIB 9 (Einleitung von Abwasser ins Grundwasser) und IIIB 14 (Betriebsflächenbefestigung) der Auslegungsfassung im Verbot Nr. IIIB 9 (Einleitung von Abwasser ins Grundwasser/Versickerung von Niederschlagswasser) der Endfassung keine stärkere Belastung der Eigentümer im Wasserschutzgebiet zur Folge. Im Einzelnen beanstanden die Antragsteller, das im Entwurf vorgesehene Verbot Nr. IIIB 14 habe nur für die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Betriebsflächen im Freien gegolten, nicht jedoch für bestehende Flächen. Diese seien vom nunmehr geregelten "Infiltrationsverbot" erfasst, dessen Wirkung jedoch hinter dem durch § 4 RVO vermittelten Bestandsschutz zurückbleibe, der
der Entwurfsfassung für die bestehenden Betriebsflächen gegolten habe. Außerdem erstrecke sich die geltende Fassung auf Verkehrs- und Hofflächen aller Art und damit nicht nur auf Betriebsflächen. Schließlich stelle der Zusatz "ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" in der unter Buchst.
Nr. IIIB 9 nicht umfasst wird. Bereits
der Auslegungsfassung war in den vorgenannten Zonen "die Flächen- und Muldenversickerung von gering belastetem Niederschlagswasser über den bewachsenen Oberboden" erlaubt. Hinzu kommt, dass unter Zugrundelegung des Entwurfs zur Offenlage eine Ausnahme lediglich
einer vorangegangenen wasserrechtlichen Zulassung möglich war und dieses Erfordernis in der Endfassung der Verordnung gestrichen wurde. cc) Zu Unrecht meinen die Antragsteller, der Antragsgegner habe das Verwendungsverbot in Nr. IIIB 14
teilhaft verändert.
Nr. IIIB 15 des Auslegungsentwurfs waren verboten: Baustofflager, Ablagerung oder Aufhalden von Locker- oder Festgesteinen, Reststoffen, bergbaulichen Rückständen und Abfällen, offene Lagerung von Schüttgütern sowie die Verwendung von Materialien und Stoffen bei Tiefbauarbeiten wie zum Beispiel Verkehrsanlagen, Lärmschutzdämme, Aufschüttungen, "wenn hieraus eine
teilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist." In der Endfassung der Nr. IIIB 14 wurde der letzte Halbsatz sodann durch die Formulierung "wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse eine
teilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besorgen lassen" ersetzt. Der Auffassung der Antragsteller, aus der Formulierung "hieraus" ergebe sich, dass das im Auslegungsentwurf enthaltene Verbot nur gelte, falls unmittelbar aus der Verwendung eine
teilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen sei, wohingegen das in die Rechtsverordnung übernommene Verwendungsverbot schon dann eingreife, wenn diese Folge nur mittelbar - nämlich durch Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse - bewirkt werde, schließt sich der Senat nicht an. Vielmehr wird der Anwendungsbereich des Verbots in der Endfassung gegenüber demjenigen des in der Offenlage bekanntgemachten Entwurfs zugunsten des normunterworfenen Adressatenkreises eingeschränkt. Denn mit Blick auf den Begriff "hieraus" musste ursprünglich lediglich eine Kausalität zwischen den im ersten Halbsatz enthaltenen Verbotsgründen und der Besorgung einer
teiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit im zweiten Halbsatz gegeben sein. Die Anknüpfung an "Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse" in der Endfassung ist demgegenüber deutlich enger und stellt eine zusätzliche Voraussetzung für ein Verbot dar. Zumindest handelt es sich bei der Neufassung wiederum nur um eine Konkretisierung der schon dem Auslegungsentwurf zugrundeliegenden Anforderungen (vgl. auch Bewertung der Einwendungen und Betroffenheiten, Stand: 7. Februar 2019, a.a.O., S. 10/11). dd) Die Endfassung des Verbots der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die im Brandfall eine
teilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besorgen lassen (Nr. IIIB 16), hat der Antragsgegner im Vergleich zum Auslegungsentwurf (Nr. IIIB 17) ebenfalls nicht verschärft. Diesem in beiden Fassungen jeweils im Halbsatz 1 aufgestellten Verbotstatbestand schließt sich im Halbsatz 2 der Offenlagefassung eine Formulierung an, wonach das Verbot "insbesondere bei Lagerung von Autowracks, Altreifen, Kunststoff- und Leichtstofffraktionen sowie Altholz ohne geeignete Sicherheitsvorschriften" gilt. Halbsatz 2 der Endfassung legt fest, dass die Aufbewahrung der Stoffe "insbesondere ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen und bei Lagerung in einem Brandbekämpfungsabschnitt von mehr als 50 Tonnen (Kunststoff- und Leichtstofffraktionen, z.B. aus Verpackungsabfällen; Altholz der Klassen A I und A II, z.B. Holzreste, Spanplatten; Textilien), mehr als 5 Tonnen (nicht aliphatische Kunststoffe, z.B. PVC, Polystyrol, Polyurethan; Altholz der Klassen III A und A IV, z.B. mit Salzen und Teer-öl imprägniertes Holz, PCB-Altholz; Altreifen) sowie mehr als 50 Altfahrzeugen oder Autowracks verboten ist. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass das Verbot Nr. IIIB 17 der Entwurfsfassung geringere Belastungen zur Folge gehabt hätte, weil die Neufassung Nr. IIIB 16 auch bei Lagerungen in einem Brandabschnitt Geltung beanspruche, womit gleichzeitig ausgeschlossen werde, dass die Bildung von Brandabschnitten noch keine "geeignete Sicherheitsvorkehrung" im Sinne dieses Verbots sein könne. Tatsächlich enthält die geänderte Formulierung in Halbsatz 2 der Nr. IIIB 16 der Endfassung lediglich konkretisierende Merkmale. Beide Fassungen sind durch den gleichlautenden Inhalt des jeweils ersten Halbsatzes gekennzeichnet. Sodann folgen, eingeleitet durch die Formulierung "insbesondere" im zweiten Halbsatz, lediglich Regelbeispiele zur weiteren Präzisierung (siehe auch Bewertung der Einwendungen und Betroffenheiten, Stand: 7. Februar 2019, a.a.O., S. 12, 24, 27, 33, 38, 42, 57, 68). Durch das Abstellen auf die Wortfolge "Lagerung in einem Brandbekämpfungsabschnitt" in der Neufassung wird richtigerweise sogar ein zusätzliches einschränkendes Kriterium in den Verordnungstext aufgenommen. ee) Schließlich enthält § 7 Abs. 3 RVO gegenüber § 6 Abs. 3 der Auslegungsfassung keine Verschärfung. Gemäß § 6 Abs. 3 des Auslegungsentwurfs kann die zuständige Behörde im Fall des Widerrufs vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.
3 RVO kann die Befreiung widerruflich und mit der Maßgabe erteilt werden, dass im Fall des Widerrufs vom Grundstückseigentümer der frühere Zustand wiederhergestellt werden muss, sofern das Wohl der Allgemeinheit, namentlich der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert. Eine erhebliche Neubelastung liegt nicht darin, dass - so die Ansicht der Antragsteller -
der Endfassung der Rechtsverordnung von einer vorweggenommenen Folgeanordnung zum Widerruf auszugehen sei, die im Fall eines Widerrufs nicht mehr angefochten werden könne. Denn der sachliche Regelungsgehalt beider Fassungen - die rechtliche Möglichkeit, vom Grundstückseigentümer für den Fall des Widerrufs einer Befreiung unter im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen die Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen - ist unverändert geblieben. Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG es ausdrücklich zulässt, einen Verwaltungsakt, wie die Befreiung, mit einer Auflage der hier in Rede stehenden Art zu versehen. Dies in Rechnung stellend war es im Übrigen auch bereits gemäß § 6 Abs. 2 des Offenlageentwurfs statthaft, eine Befreiung mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden.
1 Satz 1 Nr. 2c WHG als formell-gesetzliche Verordnungsermächtigung Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ergibt sich daraus keine andere Betrachtung. Das Zitiergebot bezieht sich nicht auf grundrechtsrelevante Bestimmungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundgesetz vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen erlässt, und damit auch nicht auf die vorliegend allenfalls in Betracht kommende Inhaltsbestimmung in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46 und 47/80 -, BVerfGE 64, 72 , 79 f.). 2. Auch materiell-rechtlich ist die angefochtene Rechtsverordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden. a) Die sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ergebenden Anforderungen sind gewahrt.
dieser Bestimmung können Wasserschutzgebiete unter anderem festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, ein Gewässer - wozu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser gehört - im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor
teiligen Einwirkungen zu schützen. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung dann, wenn das Wasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 1 C 10358/04. OVG - m.w.N., ESOVGRP). Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde festgesetzt, wobei
Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden können (§ 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 54 Abs. 1 LWG). aa) Von der Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Grundwasservorkommens ist auszugehen. Dafür reicht es aus, dass das Vorkommen für die Trinkwasserversorgung überhaupt geeignet ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2000 - 1 C 12087/98 .OVG -, ESOVGRP). Das steht hier außer Frage, weil die Brunnen zumindest zum Teil schon seit Jahrzehnten Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen oder ihrer Rechtsvorgänger gewesen sind und Wasser geliefert haben, das
seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (siehe nur die wasserwirtschaftliche Beurteilung der SGD Nord vom 20. April 2018, Verfahrensakte, Bl. 328 ff). Da die Antragsteller selbst die Schutzwürdigkeit sowohl quantitativ als auch qualitativ bejahen, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab. bb) Die Schutzbedürftigkeit ist ebenfalls gegeben. Es ist vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen. Ein konkreter
weis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist nicht notwendig. Vielmehr genügt ein Anlass, um typischerweise gefährdenden Situationen zu begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom
den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. der einzelnen Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Behörde bzw. der Verordnungsgeber bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt, soweit diese auf wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten beruhen, und sich bei der Grenzziehung an in der Natur äußerlich erkennbaren Linien und an topografischen Gegebenheiten orientiert. Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen. Dieser ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl
vollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus.(vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Nr. 1 WHG kann ein Wasserschutzgebiet auch im Interesse der künftigen Wasserversorgung geschützt werden. Wegen der existenziellen Angewiesenheit des Menschen auf eine sichere Versorgung mit Trinkwasser reicht es aus, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Wasservorkommen in absehbarer Zeit auch mengenmäßig benötigt wird, selbst wenn der genaue Zeitpunkt für die Wassergewinnung nicht bestimmbar ist. Dabei genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass sich in dem fraglichen Gebiet das Trinkwasser verknappen und deshalb die Bedeutung des für die öffentliche Wasserversorgung geeigneten Wasservorkommens zunehmen wird (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 12. Auflage 2019, § 51 WHG, Rn. 27). Dies gilt umso mehr im Fall der Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden. Die jederzeit uneingeschränkte Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in qualitativer und quantitativer Hinsicht ist rechtlich nicht verhandelbar (Reinhardt, Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung, ZfW 2020, S.1, 23).
Bewertung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde der Regionalstelle Koblenz des Antragsgegners sind die höheren Entnahmemengen zur Trinkwasserversorgung aufgrund des zu erwartenden steigenden Bedarfs im Ballungsraum Koblenz/Weißenthurm und dem näheren Umland gerechtfertigt. Die Entwicklung von Industrie und Gewerbe schreitet danach nicht nur in der Region Koblenz, sondern auch entlang der A 61 und der B 50 fort. Gewisse Versorgungsreserven sind
dieser fachlichen Betrachtung auch für den Fall vorzusehen, dass der Klimawandel dazu führt, dass einzelne Brunnen insbesondere in den Höhenlagen von Hunsrück, Eifel, Taunus und Westerwald aufgrund zurückgehender Grundwasservorkommen nicht mehr die bisherige Trinkwassermenge fördern oder wegen zunehmenden Nitratbelastungen nicht mehr die bisherige Trinkwasserqualität liefern können. So haben die Fachvertreter des Antragsgegners näher erläutert, dass etwa die Grundwasserspiegel im Bereich des Wasserversorgungszweckverbandes Maifeld-Eifel - WVZ - in den vergangenen 10 bis 20 Jahren um ein bis zwei Meter großflächig gefallen sind, obwohl die Osteifel über eine gute Grundwasserneubildung verfügt. In anderen Mittelgebirgslagen unterliegt der Grundwasserspiegel gemäß ihren weiteren Angaben zwar stetigen Schwankungen, in der Tendenz ist aber auch hier festzustellen, dass die Grundwasserspiegel - was die Ausbeute der dortigen Brunnen und die gemessenen Wasserspiegellagen belegen - seit 2003 leicht sinken. Ferner waren die vergangenen Jahre seit 2016 durch ungewöhnlich starke Dürreperioden geprägt gewesen, die zu einem weiteren Absinken der Grundwasserspiegel geführt haben. Diese allgemeine Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde ist für den Senat zugleich mit Blick auf ihre maßgeblichen Details
vollziehbar begründet. Dies gilt sowohl für den in den Gesamtbedarf eingeflossenen Mengenansatz des Beigeladenen zu 1) als auch denjenigen der Beigeladenen zu 2). (a.a.
trägliche Momentaufnahme handelt. Als Berechnungsgrundlage für die Bedarfsprognose können - neben anderen Faktoren - weder relativ niedrige noch besonders hohe Verbrauchswerte in einzelnen Jahren, sondern allenfalls Durchschnittswerte mehrerer Jahre herangezogen werden. Deshalb ist zugleich die 2008 kurzzeitig vorhanden gewesene Reserve von ca. 56 Prozent rechtlich nicht relevant. Der Antragsgegner hat ferner schlüssig dargetan, dass eine höhere Wassermenge im Versorgungsgebiet der Beigeladenen zu 2) vorgehalten werden muss, um auch den Bedarf einer zu erwartenden Bevölkerungssteigerung in städtischen Bereichen abzudecken und den sich aus den Folgen des Klimawandels abzeichnenden Engpässen in den umliegenden Mittelgebirgsregionen, wie vorstehend im Einzelnen beschrieben, zu begegnen. Fehler bei der Schätzung des Teilbedarfs für die Verbandsgemeinde Weißenthurm sind gerade vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Angabe des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung lagen die jährlichen Durchschnittswerte des Verbrauchs in der Verbandsgemeinde vor Erlass der Rechtsverordnung etwa bei 1,8 oder 1,9 Mio. m³/a. 2010 habe der Verbrauch bei 1,775 Mio. m³/a und 2015 bei 1,912 Mio. m³/a betragen. Der Ansatz eines Teilbedarfs von 2,15 Mio. m³/a auf der Grundlage einer als stagnierend angesehenen Bevölkerungsentwicklung ist deshalb nicht überhöht. Für diese Bewertung lässt sich, ohne dass es allerdings noch darauf ankommt, auch anführen, dass der Bedarf mittlerweile sogar schneller gewachsen ist und der Verbrauch 2019 bei 2.172.547 m³ gelegen hat. Auch der vorliegend in die Berechnung eingestellte Bedarf der VWM von 5 Mio. m³/a enthält keine Prognosefehler. Er beruht auf den im Vertrag vom
der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urteil vom
GG nicht ohne weiteres von den vorhandenen Brunnenstandorten ausgegangen und auf eine alternative Prüfung nicht verzichtet werden kann, gilt dies nur dann, wenn eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung mit zumutbarem Aufwand hätte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 22 N 08.190 -, BayVBl. 2012, 500 ). Das ist hier nicht der Fall. Die Ausweisung weiterer Teile der umliegenden Regionen als Wasserschutzgebiet stellt angesichts der dort festzustellenden geringeren oder jedenfalls zurückgehenden Leistungsreserven kein taugliches Mittel dar, um die Versorgungssicherheit der Bevölkerung im hier in Rede stehenden Raum
haltig zu sichern. Das gilt umso mehr, als die Wassergewinnungsanlagen im Neuwieder Becken ausweislich der sachverständigen Angaben der Vertreter des Antragsgegners vor dem Senat eine stetige und verlässliche Grundwasserressource darstellen, was im Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass insgesamt 14 Mio. m³/a Wasser das Schutzgebiet durchfließen, zusätzlich 20 bis 40 Millionen m³/a in den Aquifer ein- und wieder austreten und das Grundwasser zu 90 Prozent aus dem Uferfiltrat des Rheins besteht. Hier kann gemäß den wasserrechtlichen Vorgaben eine Wassermenge von 250 m³/h gewonnen werden. An diesen Wert reichen die Brunnenleistungen der angrenzenden Mittelgebirgsregionen, deren Leistung sich in etwa bei maximal 20 bis 30 m³/h bewegt, nicht heran. (c) Die mit der Antragsbegründung gegen die räumliche Abgrenzung der Schutzzone IIIA vorgebrachten Argumente sind ebenfalls nicht stichhaltig. (1.1.1) Die Bestimmung der Grenzen der Zone IIIA entspricht den fachlichen Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101. Bei der Bemessung der räumlichen Dimensionierung der Schutzzone IIIA ist, wie es auch das DVGW Arbeitsblatt W 101 vorsieht, von den wasserrechtlich genehmigten Entnahmemengen der Wassergewinnungsanlagen auszugehen. Die Aufteilung der Schutzzone III in IIIA und IIIB erfolgt aufgrund der Fließgeschwindigkeit. Dabei hat sich in Grundwasserleitern mit Abstandsgeschwindigkeiten des Grundwassers bis zu 5 m/d die Grenze zwischen den Zonen IIIB und IIIA in einer Entfernung von ca. 2 km oberstromig der Fassung als zweckmäßig erwiesen. Bei Abstandsgeschwindigkeiten über 5 m/d sollte die Grenze eine größere Entfernung zur Wassergewinnungsanlage bis ca. 3 km aufweisen. Die Unterteilung der Zone III in einer bestimmten Entfernung von der Fassungsanlage ist insbesondere für Fassungen mit einem schmalen, lang gestreckten Einzugsbereich mit gut bestimmbarer Anströmrichtung geeignet. Es ist jedoch auch möglich, dass die Fließzeiten von Punkten mit gleichem Abstand zur Fassung stark differieren. In diesem Fall kann die Orientierung der Grenze der Zone IIIA/B an eine Linie gleicher Fließzeit (Isochrone) sinnvoll sein. Welche Isochrone der Abgrenzung der Zone IIIA zugrunde gelegt wird, muss im Einzelfall entschieden werden (DVGW Arbeitsblatt W 101, Nr. 4.4.2). Hiervon ausgehend hält die von dem Antragsgegner vorgenommene Abgrenzung den Einwänden der Antragsteller stand. Diese bemängeln, dass das aus der Fließgeschwindigkeit resultierende 400-Tage-Kriterium bei Annahme einer mittleren Porosität von 18 Prozent zu einem Abstand von 3500 m geführt hätte. Hiervon habe der Antragsgegner Abweichungen vorgenommen, ohne
vollziehbar zu begründen, warum die Rücknahme nur bis auf 3000 m zulässig sein soll und nicht bis auf 2500 oder 2000 m. Die geltende AwSV würde es sogar rechtfertigen, einen Abstand von nur 2000 m zu wählen. Mit diesem Vortrag dringen die Antragsteller nicht durch. Im Erörterungstermin hat der Vertreter des Büros B. seine aus dem hydrogeologischen Modell vom März 2017 sowie dem numerischen Grundwasserströmungsmodell vom Oktober 2017 gewonnenen Erkenntnisse (siehe hierzu auch den Erläuterungsbericht vom Oktober 2017, S. 13 ff.) verteidigt und schlüssig dargelegt, dass die Abstandsgeschwindigkeit mit 8m/d ermittelt worden sei. Da
dem DVGW Arbeitsblatt W 101 bei einer angenommenen langsameren Abstandsgeschwindigkeit bis zu 5 m/d von einer Entfernung zu den Gewinnungsanlagen von 2 km als Minimum ausgegangen werde, errechne sich eine Fließzeit von 400 Tagen. Im konkreten Fall ergebe sich daraus bei einer Fließgeschwindigkeit von 8 m/d und einer Fließzeit von 400 Tagen ein Abstand von 3,2 km. Der vorgesehene Abstand von 3 km bleibe hinter der ermittelten Größe von 3,2 km zurück. Aus fachlicher Sicht stellten diese 400 Tage das absolute Minimum dar, da im Fall eines Unfalls die Möglichkeit gegeben sein müsse, Gegenmaßnahmen zu treffen, bzw. die Möglichkeit des Abbaus eingedrungener Schadstoffe zu gewährleisten sei. Der Vertreter des Landesamtes für Geologie und Bergbau hat im Erörterungstermin diese Ausführungen bestätigt. Die Abgrenzung und Berechnungen seien fachtechnisch überprüft worden und plausibel. Die angesprochene Fläche befinde sich im unmittelbaren Zustrombereich zu der Wassergewinnung, und die Zustromwahrscheinlichkeit sei damit ausgesprochen hoch. Dazu komme eine hohe Zuflussmenge und für einen Porengrundwasserleiter hohe Fließgeschwindigkeit. Damit einhergehend sei eine geringe Verweilzeit des Grundwassers im Grundwasserkörper. Wegen der geringen Schutzfunktion des Grundwasserleiters sowie des Grundwasserkörpers sei es absolut gerechtfertigt, die Abstandsgrenze auf 3 und nicht auf 2 km festzusetzen. Darüber hinaus hat der Fachvertreter des Antragsgegners im Verlauf der Erörterung überzeugend deutlich gemacht, dass das verwendete Rechenmodell von einem homogenen Körper ausgehe, was aber in der Natur so nicht gegeben sei. In dem betroffenen Bereich existierten rinnenförmige Strukturen mit teils geringen und teils sehr hohen Wasserdurchlässigkeiten. Dadurch komme es zu einer Wasserbündelung in Kanälen. Da das Regelwerk von einem Standardabstand von 2 km bei einer Fließgeschwindigkeit bis zu 5 m/d ausgehe, sei bei einer höheren Fließgeschwindigkeit eine Vergrößerung des Abstands zu prüfen. Neben den bereits erwähnten 400 Tagen und der Fließgeschwindigkeit müsse auch die gegebene Rinnensituation hydrogeologisch bewertet werden. Das bedeute, im Hinblick auf die Rinnenstrukturen sei eigentlich noch ein Sicherheitszuschlag hinzuzurechnen. Der festgesetzte Abstand von 3 km (statt 3,2 km) enthalte keinen Sicherheitszuschlag und entspreche ebenso wie die Fließzeit von 400 Tagen dem Regelwerk, was ganz bewusst zugunsten der Betroffenen angewandt worden sei. Unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten hätte das Schutzgebiet noch größer ausgewiesen werden müssen. Jedoch habe man bei der Abgrenzung auch die gute unterirdische Reinigungswirkung berücksichtigt. Eine Verkleinerung des Schutzgebiets durch Zurücknahme der Brunnen komme nicht in Betracht.Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könne dies unter zwei Aspekten keine Option darstellen. 90 Prozent des unterirdisch fließenden Wassers komme in dem betroffenen Bereich von Rhein und Mosel und nur 10 Prozent stamme aus Sickerwasser, welches auf die Fläche regne. Dies bedeute ein hohes Verdünnungsmaß und eine wesentliche Prägung der Ressource durch das gebildete Uferfiltrat. Damit folge das Strömungsverhalten des Grundwasserkörpers dem parallel laufenden Rheingefälle. Bedingt durch das Strömungsverhalten des Grundwasserkörpers in Zick-Zack-Bewegungen würden das Wasser und auch das Uferfiltrat, welches einen Ufersaum von ungefähr 200 bis 500 Meter Breite bilde, gut gereinigt. Bei der ursprünglichen Festsetzung des Schutzgebietes sei dieses Strömungsverhalten entweder noch nicht bekannt oder nicht berücksichtigt worden. Die überregionale Bedeutung der Trinkwasserressource seit den Anfängen setze sich somit aus der sehr guten Trinkwasserqualität und der außergewöhnlichen Menge des zur Verfügung stehenden Wassers zusammen. Der zweite zu beachtende Aspekt zur Frage einer möglichen Verkleinerung des Schutzgebietes sei das natürliche Fließverhalten des Grundwasserkörpers. Selbst wenn man die Brunnen
Unterstrom versetze, würde sich an der Strömungssituation nichts ändern. Diese fachtechnische Bewertung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Vor allem wird deutlich, dass die aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 beruhenden allgemeinen Erkenntnisse nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und einer sorgfältigen Ermittlung und Abwägung aller maßgebenden Gesichtspunkte angewendet worden sind. Hierfür lässt sich zudem anführen, dass gemäß den Darlegungen des Vertreters des Büros B. im Erörterungstermin Bereiche außerhalb der Niederterrasse mit einer geringeren Zustromwahrscheinlichkeit und geringeren Zustromanteilen durch Verringerung des 3-km-Abstandes der Zone IIIB zugeordnet worden sind. Dass der Antragsgegner in einem Schreiben vom 1. Februar 2012 an das Landesamt für Geologie und Bergbau (Ordner II zur Neuabgrenzung ab 2009, Bl. 282, 284) noch die Ansicht vertreten hat, dass "der oberstromige Rand der Zone IIIA beim Industriegebiet Koblenz im bisherigen Abstand von ca. 2 km ab dem nächsten Trinkwasserbrunnen beibehalten" werde, ist unbeachtlich. Die damalige, nicht näher begründete Einschätzung beinhaltet nur eine vorläufige Bewertung "
dem derzeitigen Kenntnisstand", wie es in der Stellungnahme ausdrücklich heißt, und ist durch die erst 2017 zum Abschluss gekommenen Neuberechnungen des Büros B. überholt. Die Antragsteller können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner habe Nr. 4.4.2 Abschnitt 2 in Verbindung mit Nr. 4.4.3 DVGW-Arbeitsblatt W 101 übersehen, wonach für Kluft- und Karstgrundwasserleiter mit hohen Abstandsgeschwindigkeiten (z.B. > 20m/d) bei der Unterteilung der Zone III eine spezielle Vorgehensweise zu wählen sei. Denn vorliegend geht es von vornherein nicht um die Beurteilung eines Kluft- oder Karstgrundwasserleiters. Vielmehr ist hier, wie vorstehend erwähnt, von dem Vorhandensein eines Porengrundwasserleiters auszugehen. Unbeschadet dessen erreicht eine Abstandsgeschwindigkeit von 8m/d nicht annähernd die Größenordnung, die eine Sonderbetrachtung im Sinne der obigen Aussagen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 angezeigt erscheinen ließe. Die Beweisanträge der Antragsteller, jeweils Sachverständigengutachten zu den von ihnen gestellten Fragen einzuholen, dass "gemäß DVGW Arbeitsblatt W 101 für die Abgrenzung der Schutzzone IIIA das vom Antragsgegner als maßgeblich angesehene 400-Tage-Kriterium nicht maßgeblich ist (Antrag Nr. 6)", "wenn Abschnitt 4.4.3 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 erst ab 20 m/d gilt und Abschnitt 4.4.2 eine Begrenzung auf 3 km vorsieht, die Abgrenzung der Schutzzone IIIA nicht proportional zur Abstandsgeschwindigkeit vorgenommen werden kann (Antrag Nr. 7)" und dass "unter Berücksichtigung der guten Wasserqualität und der Nutzungsbeschränkungen andererseits die im Schreiben des Antragsgegners vom 1. Dezember 2012 (Ordner II, Bl. 284) vertretene Auffassung, dass eine Begrenzung der Schutzzone IIIA ‚im bisherigen Abstand von ca. 2 km ab dem nächsten Trinkwasserbrunnen beibehalten‘ werden könne, den fachlichen Anforderungen des Abschnittes 4.4.2 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 entspricht (Antrag Nr. 8)", waren abzulehnen. Der Senat hält die beantragte Beweiserhebung für nicht erforderlich. Die Ausführungen der behördlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, aber auch im Erörterungstermin des Antragsgegners belegen, dass das DVGW-Arbeitsblatt W 101 durch diesen in jedenfalls vertretbarer Weise ausgelegt und angewendet wurde. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht erschüttert. Unabhängig davon war den Beweisanträgen aus den folgenden Gründen nicht zu entsprechen: Mit Blick auf den Beweisantrag Nr. 6 ergibt sich die Maßgeblichkeit des 400-Tage-Kriteriums aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 selbst. Warum ein Sachverständigengutachten hierfür notwendig sein sollte, haben die Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt. Auch im Hinblick auf den Antrag Nr. 7 ist nicht dargetan, weshalb die Anwendung des DVGW-Arbeitsblattes W 101 durch den Antragsgegner fehlerhaft sein sollte, zumal es sich hier nicht um einen Karst- und Kluftwassergrundwasserleiter handelt. Die mit dem Antrag Nr. 8 unter Beweis gestellte Tatsache ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob eine frühere Auffassung des Antragsgegners den fachlichen Anforderungen entsprach, sondern ob es die zugrunde gelegte Einschätzung tut. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es
dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 auf die Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers ankommt. Dass der Antragsgegner dieses Kriterium nicht in vertretbarer Weise angewendet hätte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. (2.2.2) Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller darauf, dass bei der Unterteilung der Schutzzone III die Grundsätze einer "parzellenscharfen Abgrenzung innerhalb der betroffenen Grundstücke" verletzt worden seien und mehrere Grundstücke vollständig in der Schutzzone IIIB hätten verbleiben müssen. Unter Zugrundelegung des mit der Antragstellung von den Beigeladenen vorgelegten Schutzkonzepts wurden die Grenzen der Zone IIIA in Einzelfallentscheidungen an die bestehenden Flurstücksgrenzen angepasst. Da die Schutzziele für die Sicherung der Wassergewinnung als nicht gefährdet angesehen wurden, wenn eine Einbeziehung kleiner Randbereiche des Einzugsgebiets in die Schutzzone IIIA unterblieb, ist man bei der flurstücksscharfen Abgrenzung dieser Zone weniger streng vorgegangen als bei der Zone II, der eine Parzelle vollständig zugeordnet wurde, wenn mehr als 1/7 ihrer Fläche sich diesseits einer technisch errechneten Linie befand. In der Regel blieben davon abweichend alle Flurstücke vollständig in der Zone IIIA, die zu wesentlichen Teilen (> rd. 50 Prozent) innerhalb der berechneten Kriterien (Zustrombereich der Brunnen im Bereich der Niederterrasse mit einer Entfernung zu den Brunnen > 3 km) lagen. Flurstücke, die sich nur zu einem geringeren Teil (< 50 Prozent) innerhalb der berechneten Kriterien befanden, wurden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mit in die Zone IIIA einbezogen (vgl. Erläuterungsbericht vom Oktober 2017, S. 15; siehe auch die in die Niederschrift des Erörterungstermins aufgenommen Erläuterungen des Antragsgegners). Die Grenzziehung der Zone IIIA zu IIIB erfolgte dabei soweit möglich entlang gerader Linien zwischen den Eckpunkten von Flurstücken oder zwischen zwei Vermessungspunkten (vgl. dazu die Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung). Dieses Schutzkonzept beruht auf
vollziehbaren Maßstäben und bewegt sich innerhalb des dem Antragsgegner zuzubilligenden Vereinfachungsspielraums. Die in der Antragsschrift genannten, im Grenzbereich zwischen den Schutzzonen IIIA und IIIB gelegenen Parzellen der Antragsteller zu 7), 10) und 20) sowie des Eigentümers F... sind anhand dieser Kriterien rechtsfehlerfrei abgegrenzt. Die Antragstellerin zu 7) ist Eigentümerin der in der Gemarkung Wallersheim gelegenen Parzellen, Flur ..., Nrn. .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../... - S... Straße - (vgl. Roter Ordner 1, Bl. 49 und 51, Detaillagepläne 12 und 14). Der Antragstellerin zu 10) gehören die Grundstücke Gemarkung Neuendorf, Flur ..., Parzellen Nrn. .../..., .../... und .../... - A... Straße - (vgl. Roter Ordner 1, Bl. 51, Detaillageplan 14). Die Antragstellerin zu 20) ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Wallersheim, Parzellen Nrn. .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../... - R...-Straße - (vgl. Roter Ordner 1, Bl. 49, Detaillageplan 12). Dem Eigentümer F... gehört das Grundstück Gemarkung Neuendorf, Flur ..., Parzelle Nr. .../... - D...straße - (vgl. Roter Ordner 1, Bl. 49, Detaillageplan 12). Wo immer möglich wurde insoweit die Abgrenzung entlang der Grenzen der in der Flurkarte verzeichneten Buchgrundstücke vorgenommen. Dass dies im Einzelfall dazu führt, dass eine aus mehreren Buchgrundstücken bestehende wirtschaftliche Grundstückseinheit unterschiedlichen Schutzzonen zugeordnet wurde, ist unschädlich und vom Entscheidungsspielraum des Antragsgegners gedeckt, da ansonsten zu große Abweichungen von den ermittelten technischen Abgrenzungslinien entstanden wären. (d) Die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens wird schließlich nicht deswegen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt, weil nicht alle störenden Anlagen im Wasserschutzgebiet erfasst und bewertet worden sind. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang, der Antragsgegner habe mögliche Beeinträchtigungen durch Anlagen, bei denen ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - UmwS-Anlagen - stattfinde, nicht zureichend aufgeklärt. Weiterhin fehle es an einer Untersuchung des Gefährdungspotentials der Straßen in den Schutzzonen IIIA und IIIAB sowie auf den Bahnstrecken Koblenz-Bonn und Neuwied-Koblenz. Insbesondere müsse der Zustand der Kreisstraße 65 dringend verbessert werden. Außerdem sei das mit Vermerk vom
teilige Veränderung der Grundwassereigenschaften trotz der vorhandenen Besiedlung nicht zu besorgen ist. Für die Schutzwirkung und Schutzfähigkeit kommen insgesamt die Reinigungs- und Filterwirkungen auf dem horizontalen Wasserweg innerhalb des Aquifers hinzu, welche durch das hohe Verdünnungsmaß für das einsickernde Regenwasser durch eingespeistes Uferfiltrat (rd. 1:10) sowie durch die im Jahresverlauf mehrfach auftretenden Richtungswechsel der Fließwege infolge der Wasserstandsänderungen des Rheins noch verbessert werden. Aus den Wasserstandsüberwachungsdaten der letzten Jahrzehnte ist ablesbar, dass keine andauernden erheblichen
teiligen Einwirkungen durch Störfälle oder Unfälle auf die gewonnene Grundwasserqualität bestehen. Insgesamt sind keine Risiken erkennbar, die dem Schutzzweck entgegenstehen." Der Senat hat daher keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Beurteilung der Fachbehörden des Antragsgegners. Aufgrund der geschilderten Umstände ist die Wahrscheinlichkeit einer durch die bekannten Bestandsrisiken verursachten Verunreinigung des Trinkwassers und eines dadurch bedingten Ausfalls der geschützten Brunnen gering. Die Beweisanträge der Antragsteller zu den von ihnen aufgestellten Tatsachenbehauptungen, dass "die Straßen im Koblenzer Industriegebiet nicht gemäß den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten - RiStWAG - hergestellt wurden (Antrag Nr. 9)", "die Straßen im Koblenzer Industriegebiet zahlreiche Risse aufweisen, über die Oberflächenwasser, welches
dem vom Antragsgegner als maßgeblich angesehenen technischen Regelwerk DWA M 153 als mittel bis stark belastet angesehen werden muss, ungehindert in den Untergrund versickern kann (Antrag Nr. 10)", "die öffentlichen Parkstreifen entlang der S... Straße und die Zufahrt zur Tanksteller in der C...-Straße nur gepflastert und daher nicht wasserdicht befestigt sind (Antrag Nr. 11)", "sich das von den Bahnstrecken im Wasserschutzgebiet ausgehende Gefährdungspotenzial ohne Kenntnis, welche Mengen Pflanzenschutzmittel welcher Gefährdungsklasse im Sinne des § 39 AwSV in welchen Zeiträumen auf den Bahnstrecken im Wasserschutzgebiet ausgebracht werden, nicht einschätzen lässt (Antrag Nr. 12)" und dass "sich auch das von den Bahnstrecken im Wasserschutzgebiet ausgehende Gefährdungspotenzial im Hinblick auf das Entgleisen von Güterzügen ohne Kenntnis, welche Mengen Stoffe welcher Gefährdungsklasse im Sinne des § 39 AwSV in welchen Zeiträumen auf den Bahnstrecken im Wasserschutzgebiet ausgebracht werden, nicht einschätzen lässt (Antrag Nr. 13)", durch Einholung von Sachverständigengutachten (Anträge Nrn. 9, 12 und 13), Vornahme einer örtlichen Inaugenscheinnahme (Anträge Nrn. 10 und 11) sowie einer Einsichtnahme in die Lichtbilder gem. Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 11. September 2020 (Anträge Nrn. 10 und 11) näher aufzuklären, werden abgelehnt. Die Beweisbehauptungen sind unerheblich. Unabhängig davon können die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden, weil die jahrzehntelang gewonnene Wasserqualität belegt, dass das unter Schutz gestellte Wasservorkommen trotz gelegentlicher Schadensfälle schutzfähig ist.
teiligen Veränderungen der Grundwasserqualität zu besorgen seien und dann trotzdem verbieten, was konkret ungefährlich sei, nur weil dies
dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 abstrakt doch als gefährlich angesehen werde. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz und verkennt überdies die Zielsetzung einer Rechtsverordnung. Die Festsetzung des Wasserschutzgebiets und die Anordnung der Schutzmaßnahmen beruhen auf den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die in das DVGW-Arbeitsblatt in seiner Fassung vom Juni 2006 eingeflossen sind. Daher können die vormals geltenden Verbote nicht für einen Vergleich mit den aus der aktuellen Fassung des Arbeitsblattes hergeleiteten Untersagungs- und Duldungstatbeständen herangezogen werden. Darüber hinaus ist auch insoweit klarzustellen, dass die Ermächtigung zu einer Normsetzung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keine konkreten, sondern typische Gefährdungssachverhalte erfasst, die erfahrungsgemäß zu Schäden führen können. Beschrieben wird also ausschließlich ein abstrakter Gefährdungstatbestand. Zwar kann nicht pauschal auf die Hinweise im DVGW-Arbeitsblatt W 101 zurückgegriffen werden; eine Einzelfallprüfung, ob die darin aufgestellten Kriterien auch auf das Untersuchungsgebiet zutreffen, bleibt deshalb notwendig (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 1993 - 8 N 2/92 -, juris; gleichlautend Beschluss vom selben Tag - 8 N 3/92 -, ZfW 1994, 297). Diese Prüfung erfolgt aber wiederum nicht unter der Fragestellung, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt anzunehmen ist, sondern anhand des vorbeschriebenen abstrakten Gefahrenbegriffs. Diese Erfordernisse wurden von Seiten des Antragsgegners beachtet, indem er die Empfehlungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 nicht pauschal, sondern, wie sowohl seine zum Teil ausführlichen Anmerkungen und Begründungen (vgl. Verfahrensakte, Bl. 405
Der Vorwurf, dem Antragsgegner gehe es darum, eine Grundrechtsausübung unter einen Politikvorbehalt zu stellen, ist offensichtlich haltlos. (c) Die Antragsteller gehen zudem fehl in der Annahme, dass wegen der guten Wasserqualität und der jahrzehntelang unbeanstandet ausgeübten industriellen Nutzungen jedenfalls keine Notwendigkeit vorhanden sei, die aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen folgenden Anforderungen zu verschärfen. Der Antragsgegner hat hierzu überzeugend dargelegt, dass die Verbote im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen über die AwSV hinaus wegen der geringen Schutzfunktion der Deckschichten erforderlich sind, um ein Eindringen dieser Stoffe ins Grundwasser zu verhindern. Das DVGW-Arbeitsblatt W 101 sieht in den Bereichen "Industrie und Gewerbe" (Tabelle 1 Nr. 1.3) sowie "Siedlung und Verkehr" (Tabelle 1 Nr. 4.4) eines Wasserschutzgebiets wegen des sehr hohen Gefährdungspotentials in der Zone II, des hohen Gefährdungspotentials in der Zone IIIA und des weniger hohen Gefährdungspotentials in der Zone IIIB für das Errichten und Erweitern sowie den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Prüfung vor, die hier dazu führte, dass
Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde die Regelungen der AwSV alleine zum Schutz des Trinkwassers nicht ausreichen. Die schlichte Behauptung der Antragsteller, eine Verschärfung der AwSV sei nicht nötig, kann diese fachliche Beurteilung nicht erschüttern. Im Übrigen gab es auch in den Rechtsverordnungen von 1982 Schutzanordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der heutigen Schutzzone IIIA, in dem sich ein Großteil des Industrie- und Gewerbegebietes befindet. So waren darin bereits das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Stoffen, Umschlags- und Betriebsstellen für Heizöl, Dieselöl und alle übrigen wassergefährdenden Stoffe verboten.
der Anlagenverordnung Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1996 - VAwS - waren in der Zone IIIA ebenso wie in der
folgeregelung der AwSV oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig. In der vorläufigen Anordnung vom 12. Dezember 2013 waren der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung entsprechender Anlagen schließlich ebenfalls verboten (siehe Verbote unter Nrn. II 11, IIIA 8 und IIIB 26). Dass dem Vortrag der Antragsteller zufolge die Verbote Nrn. IIIA 7 (Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D
Anlagenverordnung), IIIB 20 (Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von unterirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich Rohrleitungen der Gefährdungsstufen B, C und D
Anlagenverordnung oder größer als 1 m³ Inhalt) und IIIB 21 (Errichtung oder wesentliche Änderung von oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D
Anlagenverordnung) nicht notwendig sein sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Möglichkeit einer Behörde, auf der Vollzugsebene gemäß § 16 AwSV Verschärfungen fordern zu können, ist unbeachtlich. Diese Bestimmung lässt es im Fall des Vorliegens von besonderen Umständen des Einzelfalls - namentlich aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes - zu, technische und organisatorische Anforderungen an eine Anlage zu stellen, die sogar über die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Erfordernisse
SV hinausgehen. Die Vorschrift gestattet unter den dort genannten Voraussetzungen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung einer konkreten Gefahr und steht einer präventiven Abwehr von abstrakten Gefahren durch eine Rechtsverordnung nicht entgegen. Unerheblich ist weiterhin, dass mehrere Betriebe in ihren künftigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den dargestellten hydrogeologischen Verhältnissen. Aufgrund der geringen Deckschichten und der hohen Durchlässigkeit derselben muss damit gerechnet werden, dass ohne die getroffenen Schutzanordnungen wassergefährdende Stoffe bis ins Grundwasser gelangen. Aus den gleichen Gründen ist das Einleitungsverbot von Abwasser ins Grundwasser
Nr. IIIB 9 ebenfalls notwendig. Jeder gewerbliche, industrielle oder landwirtschaftliche Betrieb ist zunächst verpflichtet, für eine geordnete Niederschlagswasserbeseitigung seiner Flächen zu sorgen und ein entsprechendes Entwässerungskonzept vorzusehen. Dies gilt wegen der hohen Sozialpflichtigkeit des Eigentums erst recht in einem Wasserschutzgebiet. Darüber hinaus haben sonstige Nutzungsberechtigte die Einleitung von Abwasser grundsätzlich zu unterlassen. Entscheidend kommt es auch insofern darauf an, dass über das Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser keine das Trinkwasser gefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangen (vgl. zum Gefährdungspotenzial DVGW-Arbeitsblatt W 101, Tabelle 1, Nr. 2). Die flächenförmige Versickerung des Oberflächenwassers von nicht oder nur geringfügig verunreinigten Flächen bleibt im Übrigen erlaubt. (d) Die Befürchtung der Antragsteller, zwischen einzelnen Regelungen in der Rechtsverordnung komme es zu Wertungswidersprüchen, die ggf. die Verhältnismäßigkeit von Verboten in Frage stellen könnten, ist unbegründet. Zugleich lässt sich ihren Ausführungen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG entnehmen, da die behaupteten Widersprüche entweder nicht vorhanden sind, auf einem anders gelagerten Sachverhalt beruhen oder sachliche Erwägungen für eine unterschiedliche Behandlung sprechen. (1.1.1) Die Antragsteller tragen vor, gemäß §§ 68, 69 AwSV gelte die AwSV mit Ausnahme der Prüfpflichten für bestehende Anlagen erst ab dem Zeitpunkt, für den dies behördlich angeordnet werde. Wenn mithin § 4 RVO Altanlagen, die geringere Anforderungen erfüllten, Bestandsschutz gewähre, dann gebe es keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, Neuanlagen, die höhere Anforderungen erfüllen müssten, zu verbieten. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Abstriche bei der Schutzfähigkeit sind angesichts der dichten Besiedlung in Deutschland, der intensiven Landnutzung und der zum Teil bereits in erheblichem Umfang bestehenden Vorbelastungen bei fast allen Wasserschutzgebieten zu machen. Vorhandene Bebauungen und Gewässerbenutzungen, denen Bestandsschutz zuerkannt wurde, schließen es nicht aus, weitere Gefährdungspotenziale durch zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (BayVGH, Urteil vom 28. August 2019 - 8 N 17.523 -, juris). Die zum weiteren Beleg der vorgetragenen Wertungswidersprüche gestellten Anträge der Antragsteller, über die Behauptung, dass "sich in der S... Straße (Schutzzone IIIA) zahlreiche Gebrauchtwagenhändler befinden, deren Betriebsflächen nicht befestigt sind und auf denen sich Hunderte von Fahrzeugen mit wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten befinden und dieser Zustand so schon vor Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung bestand (Antrag Nr. 14)" sowie über die weitere Tatsachenfrage, dass "es sich (hierbei) um genehmigte und bestandsgeschützte Anlagen handelt (Antrag Nr. 15)", Beweis zu erheben durch Vernehmung eines benannten Zeugen (Antrag Nr. 14) bzw. Einholung einer amtlichen Auskunft der Stadt Koblenz (Antrag Nr. 15), werden abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind unerheblich. Es handelt sich hierbei allenfalls um Indiztatsachen, aus denen der Senat indes nicht die von den Antragstellern geforderten Schlüsse ziehen kann. (2.2.2) Nicht stichhaltig ist ferner die Behauptung der Antragsteller, das in der Rechtsverordnung angeblich geregelte "Asphaltierungsgebot für private Grund- stücke", die viel weniger befahren würden, in den meisten Fällen mit Betonpflaster befestigt seien und über eine ordnungsgemäße Entwässerung verfügten, lasse sich nicht damit vereinbaren, dass der Antragsgegner von einer Sanierungspflicht der schadhaften und überwiegend von Lkw befahrenen Straßen im Industriegebiet abgesehen habe. Der Vortrag ist teilweise unverständlich. "Asphaltierungsgebote" enthält die angegriffene Rechtsverordnung nicht. Gemeint sein könnte allenfalls das Versickerungsverbot (flächenförmige Versickerung von Oberflächenwasser über eine wasserdurchlässige Verkehrs- oder Hoffläche)
Nr. IIIB 9. Dieses gilt aber - mit den darin vorgesehenen Ausnahmen - für alle (privaten) und (öffentlichen) Verkehrsflächen. Soweit öffentliche Straßen Risse und Löcher aufweisen, lässt dies, wie gezeigt, nicht nur die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens unberührt, sondern stellt im hier interessierenden Zusammenhang allenfalls ein Vollzugsproblem dar, soweit insoweit überhaupt von einer flächenförmigen Versickerungsmöglichkeit die Rede sein kann. (3.3.3) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller weiterhin ein, es sei unverständlich, dass der Antragsgegner für den Bereich der Bahnstrecken Bonn-Koblenz sowie Neuwied-Koblenz den Einsatz von Pestiziden weder verboten noch geprüft habe, während es etwa eine Untersagung des Anbaus von Sonderkulturen in der Landwirtschaft (Nr. IIIA 12) gebe und Pestizide in der Schutzzone II noch nicht einmal gelagert werden dürften (Nr. II 10), obwohl Grundwassergefährdungen nicht zu erwarten seien. Zunächst ist festzustellen, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entgegen den
Pflanzenschutzrecht erteilten Zulassungen oder festgelegten Anwendungsregeln gemäß der Schutzanordnung Nr. IIIB 23, die auch für die Zonen IIIA und II gilt, umfassend und nicht nur für die Landwirtschaft verboten ist. Das Verbot wurde aufgenommen, damit sichergestellt ist, dass ein ordnungsgemäßer Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wasserschutzgebiet erfolgt. Die gesetzlichen Vorschriften zum Pflanzenschutz regeln dabei auch die besonderen Anforderungen in Wasserschutzgebieten.
SchG - muss der Pflanzenschutz
guter fachlicher Praxis erfolgen und Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers beinhalten.
SchG dürfen grundsätzlich Pflanzenschutzmittel nicht auf Freilandflächen, zu denen auch die Gleisanlagen gehören, angebracht werden.
3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung kann die zuständige Behörde weitere Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittel im Wasserschutzgebiet aussprechen. Die Behauptung, ausweislich des Inhalts eines Fachgesprächs des Antragsgegners vom
weisbar seien. Solche Befunde seien verstärkt dann anzutreffen, wenn, wie hier, ein oben liegendes Grundwasserstockwerk mit geringer Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung vorgefunden werde. Daraus wird die Forderung abgeleitet, dass Reste von Pflanzenschutzmitteln und deren Metabolite, die für die Gewässereigenschaften
teilig wirken können, nicht in zunehmenden oder in
teiligen Konzentrationen in das Grundwasser gelangen. b) Die Schutzanordnungen sind außerdem inhaltlich hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, das heißt Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris ). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Verordnungsgeber
allem nicht dazu, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen kei
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.