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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2020 - 1 C 10840/19

Obsah (8)§ 4§ 3a§ 3§ 7§ 52§ 51Art. 14§ 12

verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Koblenz-Urmitz" vom 18. März 2019 wird für unwirksam erklärt, soweit von dem darin geregelten Verbot der Errichtung, Erweiterung oder wesentli

Anlagenverordnung in Buchst. a) eine Ausnahme vorgesehen ist. § 3 Nr. IIIB 20 der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Koblenz-Urmitz" vom 18. März 2019 wird für unwirksam erklärt, soweit von dem darin geregelten Verbot der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung von unterirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich Rohrleitungen der Gefährdungsstufen C und D

Anlagenverordnung in Buchst.

  1. a)und
  2. b)für die Zone IIIA Ausnahmen vorgesehen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Antragsgegners über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets "Koblenz-Urmitz" zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Rechtsverordnung schützt eines der wichtigsten Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz. Die zehn Brunnen des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser (RHW) - Beigeladener zu 1) - sowie die acht Brunnen der Wasserwerk Koblenz/Weißenthurm GmbH (WKW) - Beigeladene zu 2) - versorgen mehr als 240.000 Einwohner mit Trinkwasser. Das Schutzgebiet mit einer Größe von rund 1.745 ha befindet sich im Neuwieder Becken, einer zwischen den Städten Koblenz und Andernach gelegenen Talweitung des Rheins, und erstreckt sich auf Teilbereiche der Gemarkungen Kesselheim, Bubenheim, Neuendorf, Wallersheim und Metternich in Koblenz sowie auf Flächen der Ortsgemeinden St. Sebastian, Kaltenengers und Urmitz in der Verbandsgemeinde Weißenthurm. Geologisch gekennzeichnet ist der vorgenannte Bereich durch Kiesschichten, die durch die Zuflüsse von Rhein und Mosel kontinuierlich gespeist werden und das Grundwasser über längere Zeiträume speichern. Die lange Verweildauer im Grundwasserleiter bewirkt zudem eine natürliche Reinigung des Wassers mit der Folge, dass das geförderte Trinkwasser hohen Qualitätsanforderungen entspricht und auch in Trockenzeiten zur Verfügung steht. Die ursprünglichen Rechtsverordnungen zum Schutz der dort vorhandenen Wassergewinnungsanlagen von 1982 waren auf 30 Jahre befristet und 2013 durch eine vorläufige Anordnung abgelöst und zusammengefasst worden. Diese lief im Dezember 2017 aus. Im Zuge der Neuausweisung veränderte der Antragsgegner die Grenzen des unter Schutz gestellten Gebiets. Angesichts einer neu ermittelten Trennstromlinie erfolgte eine Verkleinerung am südwestlichen Rand der bisherigen Schutzzonen, indem Teile von Urmitz, das Gewerbegebiet Mülheim-Kärlich sowie die westlichen Höhenlagen bei Koblenz-Bubenheim, Rübenach und Metternich nicht mehr in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung einbezogen wurden. Eine Ausdehnung nahm der Antragsgegner im Stadtgebiet von Koblenz

Süden hin bis zur Mosel vor. Der überwiegende Teil des Koblenzer Industriegebiets war demgegenüber schon zuvor vom damaligen Schutzgebiet erfasst worden. Das aus den Brunnen geförderte Trinkwasser versorgt die Menschen in der Stadt Koblenz, der Stadt Lahnstein, den Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kastellaun, St. Goar-Oberwesel und Vallender, der Stadt Boppard sowie teilweise in den Verbandsgemeinden Rhein-Mosel, Rheinböllen, Loreley und Rhein-Nahe. Beliefert werden darüber hinaus die Verbandsgemeinde Nastätten, die Kreiswerke Cochem-Zell, der Zweckverband Flughafen Frankfurt-Hahn, die Verbandsgemeindewerke Loreley, die Wasserwerksgenossenschaft Rheindiebach und der Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel. Verbandsmitglieder des Beigeladenen zu 1) sind die Stadt Boppard sowie sechs Verbandsgemeinden. Vorläufer war der Zweckverband "Wasserversorgung Rheinhöhen", der 1969 bedingt durch die jahrzehntelange Wasserknappheit im Hunsrück gegründet worden war. Für die Wasserentnahme seiner Brunnen erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord dem Beigeladenen zu 1) am

  1. Dezember 2017 ein bis zum
  2. November 2047 befristetes Wasserrecht in Form einer gehobenen Erlaubnis. Die zulässige Höchstentnahmemenge für die Wassergewinnungsanlagen wurde darin auf 7 Mio. m³/a festgesetzt. Die Beigeladene zu 2) gibt Wasser an ihre beiden Gesellschafter - die Vereinigte Wasserwerke Mittelrhein GmbH (VWM) und die Verbandsgemeindewerke Weißenthurm - ab, die ihrerseits die Wasserversorgung in ihren Versorgungsgebieten bzw. durch Lieferverträge mit Dritten unmittelbar sicherstellen. Mit Bescheid vom
  3. November 2017 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord der Beigeladenen zu 2) für die von ihr betriebenen Brunnen ein bis zum
  4. November 2047 befristetes Wasserrecht in Form einer Bewilligung sowie einer Erlaubnis. Die zulässige Höchstentnahmemenge wurde auf 9,95 Mio. m³/a festgelegt. Gegen den Bescheid haben die Antragsteller zu 1 bis 3), 6) bis 19) sowie 21) bis 22) Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteilen vom
  5. November 2019 (3 K 1184/18.KO und 3 K 92/19.KO) als unzulässig abgewiesen hat. Über die hiergegen gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung ( 1 A 10131/20 .OVG und 1 A 10142/20 .OVG) hat der Senat noch nicht entschieden. Der Festsetzung des Wasserschutzgebietes liegen maßgeblich die fachtechnischen Ausarbeitungen der Firma B. Beratende Ingenieure GmbH (hydrogeologisches Modell vom März 2017, numerisches Grundwassermodell vom Oktober 2017 sowie der mit dem Antrag auf Neuausweisung vorgelegte Erläuterungsbericht vom Oktober 2017) zugrunde. Dem Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung ging ein Verfahren gemäß § 111 Landeswassergesetz - LWG - voraus:

erfolgter Antragstellung der Beigeladenen im Dezember 2017 (Unterzeichnung der Antragsunterlagen am

  1. bzw.
  2. Dezember 2017) machten die Stadt Koblenz sowie die Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm die Offenlage der Planunterlagen am
  3. August 2018 bekannt. Die Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung sowie des Antrages der Beigeladenen fand zwischen dem
  4. August und dem
  5. September 2018 statt. Außerdem führte der Antragsgegner ein gesondertes Behördenbeteiligungsverfahren durch. Die Antragsteller erhoben vor Ablauf der Frist Einwendungen, die der Antragsgegner zusammen mit den eingegangenen weiteren Stellungnahmen am 22./
  6. Januar 2019 erörterte. Ihre Bedenken, die der Antragsgegner am
  7. Januar und nochmals
  8. Februar 2019 bewertete, konnten in dem Erörterungstermin nicht ausgeräumt werden. Über den Ablauf des Termins fertigte der Antragsgegner unter dem
  9. März 2019 eine Niederschrift.

Unterzeichnung der Rechtsverordnung am

  1. März 2019 wurde sie am
  2. März 2019 im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Mit Schreiben vom
  3. August 2019 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass die vorgetragenen Einwendungen der Ausweisung des Wasserschutzgebiets nicht entgegenstünden. Ihren am
  4. und
  5. Juni 2019 gestellten Antrag auf gerichtlichen Normenkontrolle begründen die Antragsteller wie folgt: Die Schutzgebietsverordnung weise durchgreifende formelle Fehler auf. Zu beanstanden sei zunächst die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, von der keine Anstoßwirkung ausgehe. Weder in der Überschrift noch im Bekanntmachungstext werde die Bezeichnung "Koblenz-Urmitz" erwähnt, obwohl das Wasserschutzgebiet seit der vorläufigen Anordnung vom
  6. Dezember 2013 unter der Bezeichnung "Koblenz-Urmitz" bekannt sei. Davon abgesehen stelle der Hinweis, dass Einwendungen nur schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden könnten, eine unzulässige Verkürzung der Rügemöglichkeiten dar, weil damit Beanstandungen in Textform per Email ausgeschlossen seien. Unzureichend sei ferner die Offenlage der Planunterlagen. Der Antragsgegner habe lediglich den Verordnungsentwurf und den vom Ing.-Büro B. erstellten Antrag der Beigeladenen auf Festsetzung des Wasserschutzgebietes (1 Ordner) ausgelegt. Dagegen fehlten insbesondere das hydrogeologische Modell und das numerische Grundwasserströmungsmodell. Außerdem hätten zahlreiche weitere Dokumente in die Offenlage miteinbezogen werden müssen. Zu Unrecht habe der Antragsgegner auch von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen, obwohl diese geboten gewesen sei. Der Verordnungsentwurf weise nämlich gegenüber der Offenlage-Fassung erhebliche Änderungen auf und berühre die Belange Dritter in stärkerem Umfang. Verschärft worden seien die in die Verordnung aufgenommenen Verbote Nrn. IIIA 12 (Anbau von Sonderkulturen), IIIB 9 (Einleitung von Abwasser ins Grundwasser/Versickerung von Niederschlagswasser), IIIB 14 (Verwendungsverbot) und IIIB 16 (Lageranlagen). Darüber hinaus würden die in § 6 der Rechtsverordnung - RVO - geregelten Duldungspflichten das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - verletzen. Ferner sei das Gefährdungspotential störender und sonstiger Anlagen nicht ausreichend erfasst und bewertet worden. Dies betreffe vor allem Straßen, Bahnstrecken, Kanäle und Parkstreifen. Als formellen Mangel rügen die Antragsteller schließlich, das in § 3 RVO verankerte Generalverbot von allem, was mit dem Schutzzweck unvereinbar sei, entspreche ihrer Auffassung

nicht dem Bestimmtheitsgebot. Gleiches gelte für im Einzelnen bezeichnete Schutzanordnungen und die in § 6 Abs. 1 RVO enthaltene Pflicht zur Aufstellung von Hinweisschildern. Hinzu trete, dass es zu widersprüchlichen Überschneidungen einzelner Verbotstatbestände komme. Unter materiellen Gesichtspunkten könne nicht von einer Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens ausgegangen werden. In räumlicher Hinsicht seien zunächst die Mengenansätze, auf denen die Abgrenzung der engeren und der weiteren Zone sowie die Unterteilung der weiteren Zone beruhten, nicht erforderlich. So sei der zugrunde gelegte Bedarf des Beigeladenen zu 1) von 7 Mio. m³/a nicht

vollziehbar. Eine Bedarfsprognose sei in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Angesichts einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung sei die benötigte Trinkwassermenge jedenfalls nicht größer als die bisher entnommenen 5,5 Mio. m³/a. Auch die in Ansatz gebrachte Wassermenge des Beigeladenen zu 2) von 9,95 Mio. m³/a halte einer rechtlichen

prüfung nicht stand. Sie beruhe auf Annahmen für WKW, WVZ und VVM, die nicht bzw. unrichtig prognostiziert worden seien. Für das WKW selbst liege keine Bedarfsprognose vor. Der Antragsgegner habe die Entnahmemengen so festgesetzt, dass von der Gesamtmenge von 9,95 Mio. m³/a die für WVZ und VWM veranschlagten Mengen in Abzug gebracht worden seien und die verbleibende Differenz der Bedarf von WKW sei. Der geltend gemachte Bedarf für die Verbandsgemeinde Weißenthurm sei zudem nicht aktenkundig. Gehe man von den einzelnen Teilmengen von 2,60 Mio. m³/a für die Verbandsgemeinde Weißenthurm, von 5,5 Mio. m³/a für die VWM und von 1,85 Mio. m³/a für den WVZ aus, so falle auf, dass der zuletzt genannte Mengenansatz auf 1,8 Mio. m³/a herunterkorrigiert worden sei, um einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - zu entgehen, obwohl der Bedarf nicht von der UVP-Pflicht abhänge. Für das Versorgungsgebiet des WVZ lägen derzeit gesicherte eigene Wasserrechte vor. Der Klimawandel führe zwar zu trockeneren Sommern, doch werde diese Entwicklung durch niederschlagsreichere Winter kompensiert. Der tatsächliche Bedarf der VWM liege bei 3,6 Mio. m³/a. Die für das Wasserschutzgebiet festgelegten künftigen Entnahmemengen entsprächen außerdem nicht den in dem Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 27. November 2017 bewilligten Mengen. Aus den von dem Antragsgegner zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Lieferverträgen ergebe sich keine andere Betrachtung, da die daraus resultierenden Vorhalteverpflichtungen nicht

vollziehbar und die in der Vergangenheit tatsächlich abgerufenen Liefermengen zum Teil wesentlich geringer ausgefallen seien. Ungeachtet dessen unterliege die Dimensionierung der Schutzzone IIIA rechtlichen Bedenken. Denn das von dem Antragsgegner herangezogene 400-Tage-Kriterium gemäß den als Arbeitsblatt W 101 veröffentlichten "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) e.V. - DVGW-Arbeitsblatt W 101 - sei nicht maßgebend. Denn dies hätte hier bei Annahme einer mittleren Porosität von 18 Prozent zu einem Abstand von 3.500 m geführt. Hiervon sei der Antragsgegner aber abgewichen und habe die Grenze stattdessen auf 3.000 m zurückgenommen. Dann sei es aber nicht verständlich, warum eine Rücknahme nicht auf 2.500 oder 2.000 m erfolgen könne. Wenn sich die frühere Wasserschutzgebietsverordnung als hinreichend erwiesen habe, sei eine über die damalige Zone IIIA hinausreichende Abgrenzung nicht erforderlich. Des Weiteren müsse bei der Unterteilung der Schutzzone III eine parzellenscharfe Abgrenzung innerhalb der betroffenen Grundstücke vorgenommen werden. Denn wenn eine Rücknahme um 500 m gegenüber dem sich bei Anwendung des 400-Tage-Kriteriums ergebenden Abstand möglich sei und die Genauigkeit mit zunehmenden Abstand ohnehin abnehme, komme es auf 10 m mehr oder weniger nicht an. Bei Anwendung dieser Kriterien hätten mehrere Betriebsgrundstücke in der Schutzzone IIIB verbleiben können. Unter sachlichen Aspekten sei eine Verschärfung der Schutzanordnungen von 1982 nicht notwendig. So habe der Antragsgegner zu Unrecht davon abgesehen, Genehmigungsvorbehalte als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Befreiungen, wie in § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vorgesehen, könnten nur in Einzelfällen erteilt werden und seien bei flächendeckend verbotswidrigen Nutzungen zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit nicht geeignet. Wegen der geringeren Eingriffsintensität habe ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Vorrang. Insbesondere bedürfe es auch keiner Regelungen, die im Vergleich zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV - höhere Anforderungen stellten. Vor diesem Hintergrund seien daher mehrere Schutzanordnungen unverhältnismäßig. Nicht

vollziehbar sei überdies, weshalb ungefährliche Neuanlagen verboten würden, während für gefährliche Altanlagen ein Bestandsschutz vorgesehen sei. Auch sei nicht verständlich, warum ein Asphaltierungsgebot für private Grundstücke bestehe, eine Sanierung öffentlicher Straßen jedoch unterbleibe. Widersprüchlich sei zudem, aus welchem Grund man im Gegensatz zu privaten Flächen für die Bahnstrecken Bonn-Koblenz und Neuwied-Koblenz den Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft verboten habe. Die für die Zone IIIA geregelten Ausnahmen in den Verboten Nrn. IIIA 7 (Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen der Gefährdungsstufen C und D

Anlagenverordnung) und IIIB 20 (Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von unterirdischen Anlagen zum Umfang mit wassergefährdeten Stoffen einschließlich Rohrleitungen der Gefährdungsstufen B, C und D

Anlagenverordnung oder größer als 1 m³ Inhalt) seien zudem insoweit nicht mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 AwSV zu vereinbaren, als sie für Anlagen der Gefährdungsstufe D gelten würden. Diese Ausnahmen seien jedoch wesentliche Voraussetzungen dafür, dass die Beeinträchtigungen für Dritte mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stünden, sodass davon die Wirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung abhänge. Darüber hinaus habe der Antragsgegner dem Gesichtspunkt eines erweiterten Bestandsschutzes für bestehende Betriebe nicht ausreichend Rechnung getragen. Wenn die Anpassung vorhandener Anlagen jederzeit verlangt werden könne, bedeute dies, dass nur noch eine vorübergehende Duldung auf Widerruf im Raum stehe. Das habe zur Folge, dass die Fortsetzung eines Betriebes nicht mehr möglich sei. Ein derartiger Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bestand wäre auch nicht durch den Gewässerschutz gerechtfertigt, da das Eigentum als Grundrecht verfassungsrechtlich stärker geschützt werde als das Grundwasser, dem lediglich über die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG Verfassungsrang zukomme. Betroffen seien hier nicht nur Einzelfälle, sondern die gesamte Zone IIIA/IIIB mit ca. 1.500 Betrieben und 40.000 Beschäftigten. Planungs- und Investitionssicherheit erforderten daher klare und verbindliche Kriterien zur Zulässigkeit betrieblicher Erweiterungen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Belange der Rechts- und Investitionssicherheit auch nur ansatzweise geprüft habe. Schließlich könnten die Duldungspflichten in § 6 RVO keinen rechtlichen Bestand haben, weil Betretungsrechte zugunsten von Personen ohne aufsichtsbehördliche Aufgaben und Befugnisse sowie das Anbringen von Hinweisschildern auf den Grundstücken nicht erforderlich seien. Die Antragsteller beantragen, die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets "Koblenz-Urmitz" der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 18. März 2019 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt den Darlegungen der Antragsteller mit eigenen Ausführungen entgegen. Formelle Fehler seien nicht ersichtlich. Die ausgelegten Unterlagen hätten eine ausreichende Anstoßfunktion für die Prüfung, ob Belange Dritter durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets berührt würden. Einer Auslegung von Auszügen der Verfahrensakten habe es nicht bedurft. Einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Erhebung von Einwendungen per Email sehe das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vor. Da Schutzanordnungen

der Auslegung des Verordnungsentwurfs tatsächlich nicht verschärft worden seien, habe für eine erneue Auslegung der Wasserschutzgebietsverordnung - anders als die Antragsteller meinten - keine Notwendigkeit bestanden. Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung lägen ebenfalls vor. Das Schutzgebiet sei

Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig. Auch ohne die bisherige Dokumentation der störenden Anlagen durch die Beigeladenen habe er aufgrund seiner bestehenden Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse mit den dort vorhandenen Nutzungen die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens beurteilen können. Ebenso seien

fachlicher Beurteilung die festgesetzte Größe des Schutzgebiets insgesamt sowie die festgesetzte Größe der einzelnen Schutzzonen nicht zu beanstanden. Zur Sicherstellung der bestehenden und künftigen Wasserversorgung sei eine Unterschutzstellung in der ausgewiesenen Größe notwendig. Auch die Schutzanordnungen verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht. So stellten etwa die Verbote im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen sicher, dass diese nicht in das Grundwasser gelangen könnten. Wegen der geringen Schutzfähigkeit der Deckschichten seien

Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde die Regelungen der AwSV alleine zum Schutz des Trinkwassers nicht ausreichend. Wasserschutzgebiete seien durch ein hohes Maß an Sozialpflichtigkeit des Eigentums gekennzeichnet.

§ 4

Wasserhaushaltsgesetz -WHG - gehöre das Grundwasser nicht zum eigentumsrechtlich geschützten Grundeigentum. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks habe vorbehaltlich einer ausdrücklichen Gestattung daher kein Recht, im Rahmen der Grundstücksnutzung auf das Grundwasser einzuwirken. Die Verbote in der Wasserschutzgebietsverordnung gegen solche Einwirkungen bedeuteten daher keinen Entzug des Eigentumsrechts. Die einzelnen Verbote seien ferner hinreichend bestimmt. Dort, wo unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet worden seien, könne der Regelungsgehalt entweder durch die beispielhafte Aufzählung in der jeweiligen Schutzanordnung oder durch den Rückgriff auf fachliche Arbeitsblätter ermittelt werden. Aufgrund des Bestandsschutzes würden die Eigentümer und Nutzungsberechtigten in die Lage versetzt, an einer rechtmäßig errichteten Anlage die zur Erhaltung einer zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Ein Bestandsschutz für Betriebserweiterungen liefe dem Schutzzweck der Verordnung zuwider. Durch die Formulierung der Verbote und die Aufnahme von Ausnahmen und Genehmigungsvorbehalten, insbesondere für bestehende Anlagen, sei soweit wie möglich den vorhandenen und künftigen Nutzungen Rechnung getragen worden. Schließlich seien die ausgesprochenen Duldungspflichten (Betretungsrecht, Hinweisschilder) für die Betroffenen zumutbar. Zusammenfassend verweist der Antragsgegner darauf, dass das Wasserschutzgebiet seit fast 40 Jahren existiere. In diesem Zeitraum sei die industrielle, gewerbliche und bauliche Entwicklung der Stadt Koblenz immer weiter vorangeschritten. Angesichts des Klimawandels und des hiermit verbundenen Absinkens des Grundwasserspiegels sei das Wasserschutzgebiet von elementarer Bedeutung nicht nur für die Region Koblenz, sondern auch und insbesondere für das Umland im Westerwald, in der Eifel und im Hunsrück, die besonders vom Absinken der Grundwasserspiegel betroffen seien. Die Bedeutung des Grundwasservorkommens im Neuwieder Becken werde daher in Zukunft noch wachsen, zumal man dabei sei, ein Verbundsystem in der Wasserversorgung zu errichten, mit dem die verschiedenen Regionen im Sinne der Versorgungssicherheit verbunden würden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass in Zukunft angesichts des Klimawandels auch der Wasserbedarf der Landwirtschaft für die Beregnung von Ackerflächen wachsen werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die gesamte wirtschaftliche Entwicklung in den vorgenannten Mittelgebirgslandschaften - etwa die Industrie- und Gewerbegebiete - ohne das Grundwasser aus dem Neuwieder Becken nicht denkbar seien. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben von einer eigenen Stellungnahme abgesehen. Mit Beschluss vom 10. August 2020 hat der Senat die Verfahren der Antragsteller zu 1) bis 21) - 1 C 10840/19 .OVG - und dasjenige der Antragstellerin zu 22) - 1 C 10991/19.OVG - zur gemeinsamen Entscheidung unter dem zuerst genannten Aktenzeichen verbunden. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller 25 Beweisanträge gestellt, die der Senat abgelehnt hat. Ihnen wurde

gelassen, zu den Ausführungen des Antragsgegners aus dem von ihm zuletzt verfassten Schriftsatz vom

  1. September 2020 sowie zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - soweit dieses neu ist - bis zum
  2. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Den Antrag der Antragsteller, die Schriftsatzfrist um mindestens zwei weitere Wochen zu verlängern, hat der Senat abgelehnt. Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2020 haben die Antragsteller die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Sitzungsniederschrift vom
  4. September 2020 verwiesen. Gründe Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Normenkontrolle hat im Wesentlichen keinen Erfolg. A. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine durchgreifenden Bedeken. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 4 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung − AGVwGO - ist der Normenkontrollantrag statthaft; die angegriffene Rechtsverordnung unterfällt nicht der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO. Insbesondere können die Antragsteller als Eigentümer oder Miteigentümer von in den Schutzzonen des Wasserschutzgebiets gelegenen Grundstücken, deren Nutzung den in der angegriffenen Verordnung festgelegten Beschränkungen unterworfen sind, geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). B. In der Sache ist das Begehren der Antragsteller jedoch zum ganz überwiegenden Teil unbegründet. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dabei dem Charakter des Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, wie dies hier der Fall ist, um - im Rahmen des Streitgegenstandes − eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Aufl. 2019, § 47 Rn. 50). I. Dies vorausgeschickt hält die Verordnung einer rechtlichen

prüfung weitgehend stand.

  1. Formelle Fehler, auf die sich die Antragsteller mit Erfolg berufen könnten, liegen nicht vor. a) Zu Unrecht meinen sie, von der am
  2. August 2018 erfolgten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen gehe keine Anstoßwirkung aus, weil die Bezeichnung "Koblenz-Urmitz" zur Umschreibung des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung nicht in die Überschrift des Bekanntmachungstextes aufgenommen worden sei. § 73 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, der über §§ 111 Abs. 1, 108 Satz 1 Landeswassergesetz - LWG - anwendbar ist, verlangt die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung. Dies zielt darauf ab, eine "Anstoßwirkung" zu erreichen, um den potenziellen Adressaten bewusst zu machen, dass sie möglicherweise von der Rechtsverordnung betroffen sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte zur Wahrnehmung ihrer Interessen einleiten müssen. Zu den zu unternehmenden Schritten gehört es in erster Linie, die Unterlagen des Vorhabens einzusehen. Die ortsübliche Bekanntmachung muss also den möglicherweise Interessierten den "verlässlichen" Anstoß zur näheren Befassung mit dem Vorhaben geben. Die betroffenen Grundstückseigentümer müssen dem Bekanntmachungstext ohne weiteres entnehmen können, dass ihre Grundstücke von dem Vorhaben erfasst sind. Wann diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, wird wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen abhängen (vgl.BVerwG Urteil vom
  3. Juli 1984 - 4 C 22/80 -, BVerwGE 69, 344 ). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist es nicht zwingend erforderlich, dass in dem Text die betroffenen Grundstücke

Flurnummern zu bezeichnen sind. Besitzt das von dem Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung betroffene Gebiet bereits eine geografische Bezeichnung, so wird es durch den Verweis auf diesen Namen gekennzeichnet und damit der möglicherweise interessierte Bürger ausreichend informiert. Notwendig ist allerdings, dass die Fläche, auf die sich die geografische Bezeichnung bezieht, hinreichend identisch mit dem von dem Entwurf der Verordnung erfassten Gebiet ist. Hierzu kann regelmäßig an markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, aber auch an gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen angeknüpft werden. Häufig wird sich eine schlagwortartige Zusammensetzung von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können. Auch Richtungsangaben können in Betracht kommen. Schließlich ist die Beifügung einer Planskizze zu empfehlen. Entscheidend wird stets sein, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebiets der Plangeber durch die Rechtsverordnung zu erfassen gedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 1984, a.a.O. ; siehe auch BayVGH, Urteil vom
  2. April 2000 - 22 N 99.2159 -, BayVBl. 2000, 531 ). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall gewahrt. Zwar ist die Überschrift der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung der Unterlagen mit der Wortfolge "Bekanntmachung eines Wasserschutzgebiets" allgemein formuliert, im laufenden Text ist die Lage des Schutzgebiets jedoch konkret benannt ("Das geplante Wasserschutzgebiet liegt im linksrheinischen Neuwieder Becken zwischen Koblenz und Urmitz"). Weiterhin hat der Antragsgegner sogar die Gemarkungsnamen und Flurnummern sowie die Grundstücksparzellen, wenn etwa eine Flur nur teilweise betroffen ist, aufgeführt. Hinzu kommt, dass dem Bekanntmachungstext eine topografische Karte beigefügt ist, welche die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung deutlich hervortreten lässt. Damit konnte jeder betroffene Eigentümer erkennen, dass sein Grundstück innerhalb des Schutzgebiets liegt und dies zum Anlass nehmen, seine Interessen wahrzunehmen. Insbesondere ist von jedem Interessierten zu erwarten, dass er nicht nur die Überschrift, sondern den gesamten Inhalt einer Bekanntmachung liest und einen Blick auf beigefügtes Kartenmaterial wirft. b) Die Antragsteller können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass die hydrogeologischen Modelle der Firma B. sowie weitere, im Einzelnen bezeichnete Unterlagen nicht ausgelegt worden seien. Gemäß § 111 Absatz 1 Satz 3 LWG ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen auszulegen. Aus §§ 111 Abs. 1 Satz 1, 108 Satz 1 LWG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwVfG geht hervor, dass die Auslegung des Verordnungsentwurfs von den Gemeinden bzw. bei Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung für die Dauer eines Monats vorgenommen wird, wobei jedermann innerhalb von zwei Wochen

Abschluss der Auslegungsfrist Einwendungen erheben kann (vgl. zum Anwendungsbereich des § 111 LWG und dem damit bezweckten Verfahrensablauf LT-Drucksache 16/4576, S. 101). Die vorgenannten Bestimmungen verfolgen das Ziel, Betroffene in die Lage zu versetzen, Einwendungen zu erheben, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden (vgl. zur Bedeutung von Einwendungsverfahren für den RechtsschutzBVerfG, Beschluss vom

  1. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 ). Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht verlangt (BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195). Dementsprechend muss die Auslegung nicht notwendig alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern sie darf sich auf die Dokumente beschränken, deren der Einzelne bedarf, um "als Laie" den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Dazu gehören Gutachten oder sonstige sachverständige Stellungnahmen nur dann, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (siehe hierzu BVerwG, Urteile vom
  3. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 , vom
  4. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 , und vom
  5. März 2011 - 9 A 8/10 -, juris). Davon ausgehend enthalten die ausgelegten Planunterlagen alle wesentlichen Informationen, um den Betroffenen das Vorbringen hinreichend substantiierter Einwendungen zu ermöglichen. In dem mitausgelegten Erläuterungsbericht zum Antrag der Beigeladenen geht das Büro B. auf die hydrogeologischen Modelle ausführlich und zusammenfassend (vgl. Seiten 2 bis 16) ein. Die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 1.1 sowie 1.2.1 bis 1.2.3 veranschaulichen darüber hinaus die Ergebnisse der Modellrechnungen. Auf dieser Grundlage steht auch insofern die Anstoßwirkung außer Frage. Dessen ungeachtet handelt es sich bei den übrigen von den Antragstellern für erforderlich gehaltenen Unterlagen (Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom
  6. April 2018 über die Prüfung der Abgrenzungsunterlagen, Vermerk über den Abgrenzungstermin vom
  7. November 2016, Vermerk zum Fachgespräch Gemüseanbau und Pflanzenschutz vom
  8. Januar 2017, Berichtsentwurf zur Erfassung und Beurteilung störender Anlagen, wasserwirtschaftliche Beurteilung der Planunterlagen durch den Antragsgegner, Begründung des dem Verbotskatalog zugrundeliegenden Schutzkonzepts, Verbotskatalog mit Begründung, Unterlagen zur Festlegung der Entnahmemengen, Kriterien der Abgrenzung der Schutzzone IIIA) um keine von den Beigeladenen im Festsetzungsverfahren vorgelegten Planunterlagen. Zur Vermittlung einer Anstoßfunktion sind sie darüber hinaus nicht notwendig. c) Soweit die Antragsteller vortragen, der Bekanntmachungstext enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung von Einwendungen auch im Wege der Versendung einer Email möglich sei, und verkürze deshalb die Einwendungsmöglichkeiten, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Gemäß §§ 111 Abs. 1 Satz 1, 108 Satz 1 LWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen

Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntmachung wurde der Gesetzestext wörtlich zitiert. Weitere Belehrungen zur elektronischen Form

§ 3aAbs. 2 Vw

VfG, wonach ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

dem Signaturgesetz versehenes elektronisches Dokument die Schriftform ersetzt, sieht der Wortlaut des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht vor und sind daher von Rechts wegen nicht gefordert. Es ist auch nicht Aufgabe eines solchen Hinweises, dem Betroffenen jedes eigenverantwortliche Handeln abzunehmen. Vielmehr ist es dem geschäfts- und prozessfähigen Bürger grundsätzlich zumutbar, sich über die Erfordernisse zur Wahrung einer Formvorschrift, etwa durch eine eigenständige Recherche über die qualifizierte elektronische Signatur, selbst zu unterrichten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 8 A 1392/18.OVG - sowie Beschluss vom 23. Juni 2020 - 1 B 10554/20.OVG - zu § 58 VwGO, BayVGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 8 ZB 08.3146 -, jeweils juris; siehe auch OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2020 - 8 C 11403/19 .OVG - zur Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 3Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch - Bau

GB -, der allerdings die Form der Bekanntmachung offen lässt). d) Das Vorbringen der Antragsteller, die Rechtsverordnung hätte gemäß §§ 111 Abs. 1 Satz 1, 108 Satz 1 LWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG erneut offengelegt werden müssen, da der Antragsgegner den Verordnungsentwurf gegenüber der Offenlagefassung durch eine Verschärfung mehrerer Schutzanordnungen in § 3 RVO sowie die Neufassung des § 7 Abs. 3 RVO erheblich geändert habe und Belange Dritter nunmehr in stärkerem Umfang als zuvor berühre, überzeugt nicht.

dieser Bestimmung ist, wenn ein ausgelegter Plan (hier: eine Verordnung) geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde sowie einer Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen zwei Wochen zu geben. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Änderung der Verordnung das Gesamtkonzept des Vorhabens nicht berührt und dessen Identität gewahrt bleibt; sie darf nicht zu einem Vorhaben führen, das

Gegenstand, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist. In einem solchen Fall ist ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung erforderlich (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Auflage 2018, Rn. 134). Eine derartige quantitative oder qualitative Wesensänderung lässt sich aus der von den Antragstellern behaupteten Verschärfung einzelner Verbotstatbestände in einer Schutzgebietsverordnung ebenso wenig herleiten, wie eine unterhalb dieser Schwelle liegende relevante Veränderung, die ein vereinfachtes Anhörungsverfahren erforderlich gemacht hätte. Denn es handelt sich bei den gerügten Änderungen weder um solche hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets noch um relevante höhere Belastungen durch die Neuformulierung von Schutzanordnungen. Verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG sind nur solche Änderungen, die wesentlich (erheblich) sind; geringfügige Neubelastungen reichen nicht aus (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom
  2. August 2009 - 9 A 64/07 -; siehe auch Urteil vom
  3. April 2012 - 4 C 8/09 u.a. -; OVG RP, Urteil vom
  4. Mai 2008 - 1 C 10511/06 .OVG -; jeweils juris; a.A. Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  5. Auflage 2019, § 73 Rn. 140; Schink in Knack/Henneke, VwVfG,
  6. Auflage 2020, § 73 Rn. 180, wonach auf eine Gelegenheit zur Stellungnahme bereits bei einer nur unwesentlich stärkeren Betroffenheit nicht verzichtet werden kann). Dagegen bedarf es keines ergänzenden Anhörungsverfahrens, wenn die Änderung den Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung oder Belange Dritter geringer als bisher berührt oder sich sonst ausschließlich positiv auswirkt (BVerwG, Urteil vom
  7. August 2009, a.a.O. ). Hier hat der Antragsgegner neben redaktionellen Anpassungen lediglich Veränderungen vorgenommen, welche die Belange der Betroffenen nicht stärker belasten. Dies zeigen insbesondere die von den Antragstellern angeführten Beispiele, aus denen sich ihrer Auffassung

die behaupteten Verschärfungen ergeben sollen.

  1. aa)So tragen die Antragsteller vor, während die Ausnahme in Buchst.
  2. a)vom generellen Verbot, Sonderkulturen anzubauen (Auslegungsentwurf Nr. IIIA 13, Endfassung Nr. IIIA 12), einen solchen Anbau in den Zonen IIIA und II auf Flächen gestattet habe, die auch im Zeitraum 2010 bis 2017 schon zum Anbau dieser Kulturen genutzt worden seien (Auslegungsentwurf Nr. IIIA 13), sei nunmehr eine Nutzung "im Zeitraum 2009 bis 2018" notwendig (Endfassung Nr. IIIA 12). Diese Argumentation vermag der Senat nicht

zuvollziehen. Tatsächlich enthält die Neufassung des Verbots keine Verschärfung eines Verbotstatbestandes, sondern vielmehr eine großzügigere Ausnahmeregelung. Während in Buchst. a) des Auslegungsentwurfs eine Ausnahme für Flächen vorgesehen war, die im Zeitraum 2010 bis 2017" zum Anbau von Sonderkulturen genutzt worden sind, gilt dieselbe Ausnahme

der Endfassung der Rechtsverordnung für Nutzungen "im Zeitraum 2009 bis 2018", also für zwei weitere Jahre. Dementsprechend hat der Antragsgegner in seiner Bewertung der Einwendungen und Betroffenheiten (Stand 7. Februar 2019, Neuausweisung Ordner IV, Bl. 366, S. 4) festgehalten, "dass

dem überarbeiteten Festsetzungsentwurf der RVO das in Ausnahme a) enthaltene Zeitfenster für früher schon gegebene Sonderkultur-Nutzung auf die Gesamthistorie ausgedehnt" werde. Die Rüge, die Ausnahme

Buchst. b) der Auslegungsfassung, wonach das Anbauverbot von Sonderkulturen nicht auf Flächen gilt, die

den Grundsätzen des ökologischen Anbaus bewirtschaftet werden, finde sich in der Endfassung nicht mehr wieder, ist ebenfalls unbeachtlich. Die Streichung der Flächen, die

den Grundsätzen des ökologischen Anbaus bewirtschaftet werden" als Ausnahme wird durch die Neuformulierung des Verbots nämlich inhaltlich kompensiert. Denn in der Auslegungsfassung hieß es noch, dass ein erwerbsmäßig betriebener Anbau von Sonderkulturen wie Gemüse, Obst, Beeren, Weinreben, Hopfen, Baumschulen, untersagt ist. Demgegenüber ist

der Endfassung verboten: "Erwerbsmäßig betriebener Anbau von Kulturen mit intensiver Bodennutzung und intensivem Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (Sonderkulturen) mit hohem Gefährdungspotential für das Grundwasser durch Nährstoffauswaschungen oder Eintrag von Pflanzenschutzmitteln, wie Gemüse, Obst, Beeren, Weinreben, Hopfen, Baumschulen." Eine

der Umformulierung für zulässig gehaltene landwirtschaftliche Nutzung von Flächen ohne intensivem Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln mit hohem Gefährdungspotential entspricht jedoch den Grundsätzen ökologischen Anbaus bzw. ist dieser Bewirtschaftungsmethode zumindest gleichwertig. Jedenfalls wäre eine Schlechterstellung des Adressatenkreises durch die Änderung nicht erheblich. bb) Darüber hinaus hat die Zusammenführung der Verbote Nr. IIIB 9 (Einleitung von Abwasser ins Grundwasser) und IIIB 14 (Betriebsflächenbefestigung) der Auslegungsfassung im Verbot Nr. IIIB 9 (Einleitung von Abwasser ins Grundwasser/Versickerung von Niederschlagswasser) der Endfassung keine stärkere Belastung der Eigentümer im Wasserschutzgebiet zur Folge. Im Einzelnen beanstanden die Antragsteller, das im Entwurf vorgesehene Verbot Nr. IIIB 14 habe nur für die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Betriebsflächen im Freien gegolten, nicht jedoch für bestehende Flächen. Diese seien vom nunmehr geregelten "Infiltrationsverbot" erfasst, dessen Wirkung jedoch hinter dem durch § 4 RVO vermittelten Bestandsschutz zurückbleibe, der

der Entwurfsfassung für die bestehenden Betriebsflächen gegolten habe. Außerdem erstrecke sich die geltende Fassung auf Verkehrs- und Hofflächen aller Art und damit nicht nur auf Betriebsflächen. Schließlich stelle der Zusatz "ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" in der unter Buchst.

  1. b)geregelten Ausnahme vom Verbot eine Verschlechterung dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Endfassung der Rechtsverordnung gegenüber der Offenlagefassung lediglich Konkretisierungen und Entschärfungen enthält. Die geänderte Fassung beruht auf der Absicht des Antragsgegners, durch Integration der Nr. IIIB 14 in das überarbeitete Verbot Nr. IIIB 9 eine hinreichende Klarstellung seines Inhalts zu erreichen (vgl. Bewertung der Einwendungen und Betroffenheiten, Stand: 7. Februar 2019, a.a.O., S. 12/13, 24). Das zeigt bereits ein Vergleich der beiden Verbotsformulierungen. Die Entwurfsfassung untersagt "die Einleitung von Abwasser ins Grundwasser", die Endfassung die "Einleitung von Abwasser ins Grundwasser/Versickerung von Niederschlagswasser; flächenförmige Versickerung von Oberflächenwasser über eine wasserdurchlässige Verkehrs- und Hoffläche (Schotter, Rasengittersteine, Pflaster)". Da der Begriff "Abwasser" gerade auch das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser mit umfasst und schon die Offenlagefassung in Nr. IIIB 9 keine Unterscheidung zwischen Verkehrs- und Hofflächen einerseits und Betriebsflächen andererseits getroffen hat, folgt daraus, dass die Endfassung gegenüber dem Auslegungsentwurf insoweit allenfalls eine Präzisierung, wenn nicht gar - wie die Verwendung der Wortfolge "flächenförmige Versickerung" belegt - eine Einschränkung des ursprünglich vorgesehenen Verbots beinhaltet. Eine besondere Bestandsschutzregelung zugunsten der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten wurde in Buchst.
  2. e)der Endfassung erstmals aufgenommen, sodass darin eine für den betroffenen Personenkreis günstigere Bestimmung liegt. Nur neu hinzukommende Flächen sind den Anforderungen der Rechtsverordnung unterworfen. Der Zusatz "ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" in Buchst.
  3. b)ist nur ein Regelbeispiel zur näheren Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes, demzufolge in den Zonen IIIB und IIIA die Flächen- und Muldenversickerung von gering belastetem Oberflächen-/Niederschlagswasser vom Verbot

Nr. IIIB 9 nicht umfasst wird. Bereits

der Auslegungsfassung war in den vorgenannten Zonen "die Flächen- und Muldenversickerung von gering belastetem Niederschlagswasser über den bewachsenen Oberboden" erlaubt. Hinzu kommt, dass unter Zugrundelegung des Entwurfs zur Offenlage eine Ausnahme lediglich

einer vorangegangenen wasserrechtlichen Zulassung möglich war und dieses Erfordernis in der Endfassung der Verordnung gestrichen wurde. cc) Zu Unrecht meinen die Antragsteller, der Antragsgegner habe das Verwendungsverbot in Nr. IIIB 14

teilhaft verändert.

Nr. IIIB 15 des Auslegungsentwurfs waren verboten: Baustofflager, Ablagerung oder Aufhalden von Locker- oder Festgesteinen, Reststoffen, bergbaulichen Rückständen und Abfällen, offene Lagerung von Schüttgütern sowie die Verwendung von Materialien und Stoffen bei Tiefbauarbeiten wie zum Beispiel Verkehrsanlagen, Lärmschutzdämme, Aufschüttungen, "wenn hieraus eine

teilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist." In der Endfassung der Nr. IIIB 14 wurde der letzte Halbsatz sodann durch die Formulierung "wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse eine

teilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besorgen lassen" ersetzt. Der Auffassung der Antragsteller, aus der Formulierung "hieraus" ergebe sich, dass das im Auslegungsentwurf enthaltene Verbot nur gelte, falls unmittelbar aus der Verwendung eine

teilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen sei, wohingegen das in die Rechtsverordnung übernommene Verwendungsverbot schon dann eingreife, wenn diese Folge nur mittelbar - nämlich durch Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse - bewirkt werde, schließt sich der Senat nicht an. Vielmehr wird der Anwendungsbereich des Verbots in der Endfassung gegenüber demjenigen des in der Offenlage bekanntgemachten Entwurfs zugunsten des normunterworfenen Adressatenkreises eingeschränkt. Denn mit Blick auf den Begriff "hieraus" musste ursprünglich lediglich eine Kausalität zwischen den im ersten Halbsatz enthaltenen Verbotsgründen und der Besorgung einer

teiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit im zweiten Halbsatz gegeben sein. Die Anknüpfung an "Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse" in der Endfassung ist demgegenüber deutlich enger und stellt eine zusätzliche Voraussetzung für ein Verbot dar. Zumindest handelt es sich bei der Neufassung wiederum nur um eine Konkretisierung der schon dem Auslegungsentwurf zugrundeliegenden Anforderungen (vgl. auch Bewertung der Einwendungen und Betroffenheiten, Stand: 7. Februar 2019, a.a.O., S. 10/11). dd) Die Endfassung des Verbots der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die im Brandfall eine

teilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besorgen lassen (Nr. IIIB 16), hat der Antragsgegner im Vergleich zum Auslegungsentwurf (Nr. IIIB 17) ebenfalls nicht verschärft. Diesem in beiden Fassungen jeweils im Halbsatz 1 aufgestellten Verbotstatbestand schließt sich im Halbsatz 2 der Offenlagefassung eine Formulierung an, wonach das Verbot "insbesondere bei Lagerung von Autowracks, Altreifen, Kunststoff- und Leichtstofffraktionen sowie Altholz ohne geeignete Sicherheitsvorschriften" gilt. Halbsatz 2 der Endfassung legt fest, dass die Aufbewahrung der Stoffe "insbesondere ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen und bei Lagerung in einem Brandbekämpfungsabschnitt von mehr als 50 Tonnen (Kunststoff- und Leichtstofffraktionen, z.B. aus Verpackungsabfällen; Altholz der Klassen A I und A II, z.B. Holzreste, Spanplatten; Textilien), mehr als 5 Tonnen (nicht aliphatische Kunststoffe, z.B. PVC, Polystyrol, Polyurethan; Altholz der Klassen III A und A IV, z.B. mit Salzen und Teer-öl imprägniertes Holz, PCB-Altholz; Altreifen) sowie mehr als 50 Altfahrzeugen oder Autowracks verboten ist. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass das Verbot Nr. IIIB 17 der Entwurfsfassung geringere Belastungen zur Folge gehabt hätte, weil die Neufassung Nr. IIIB 16 auch bei Lagerungen in einem Brandabschnitt Geltung beanspruche, womit gleichzeitig ausgeschlossen werde, dass die Bildung von Brandabschnitten noch keine "geeignete Sicherheitsvorkehrung" im Sinne dieses Verbots sein könne. Tatsächlich enthält die geänderte Formulierung in Halbsatz 2 der Nr. IIIB 16 der Endfassung lediglich konkretisierende Merkmale. Beide Fassungen sind durch den gleichlautenden Inhalt des jeweils ersten Halbsatzes gekennzeichnet. Sodann folgen, eingeleitet durch die Formulierung "insbesondere" im zweiten Halbsatz, lediglich Regelbeispiele zur weiteren Präzisierung (siehe auch Bewertung der Einwendungen und Betroffenheiten, Stand: 7. Februar 2019, a.a.O., S. 12, 24, 27, 33, 38, 42, 57, 68). Durch das Abstellen auf die Wortfolge "Lagerung in einem Brandbekämpfungsabschnitt" in der Neufassung wird richtigerweise sogar ein zusätzliches einschränkendes Kriterium in den Verordnungstext aufgenommen. ee) Schließlich enthält § 7 Abs. 3 RVO gegenüber § 6 Abs. 3 der Auslegungsfassung keine Verschärfung. Gemäß § 6 Abs. 3 des Auslegungsentwurfs kann die zuständige Behörde im Fall des Widerrufs vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 7Abs.

3 RVO kann die Befreiung widerruflich und mit der Maßgabe erteilt werden, dass im Fall des Widerrufs vom Grundstückseigentümer der frühere Zustand wiederhergestellt werden muss, sofern das Wohl der Allgemeinheit, namentlich der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert. Eine erhebliche Neubelastung liegt nicht darin, dass - so die Ansicht der Antragsteller -

der Endfassung der Rechtsverordnung von einer vorweggenommenen Folgeanordnung zum Widerruf auszugehen sei, die im Fall eines Widerrufs nicht mehr angefochten werden könne. Denn der sachliche Regelungsgehalt beider Fassungen - die rechtliche Möglichkeit, vom Grundstückseigentümer für den Fall des Widerrufs einer Befreiung unter im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen die Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen - ist unverändert geblieben. Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG es ausdrücklich zulässt, einen Verwaltungsakt, wie die Befreiung, mit einer Auflage der hier in Rede stehenden Art zu versehen. Dies in Rechnung stellend war es im Übrigen auch bereits gemäß § 6 Abs. 2 des Offenlageentwurfs statthaft, eine Befreiung mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden.

  1. e)Die Antragsteller dringen auch nicht mit ihrer Rechtsansicht durch, die auf § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c WHG beruhenden Duldungspflichten gemäß § 6 RVO seien wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - unwirksam. Danach muss ein Gesetz, durch das oder aufgrund dessen ein Grundrecht eingeschränkt werden kann, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. In § 6 Abs. 1 Buchst.
  2. a)und
  3. b)RVO wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten auferlegt, das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind, sowie das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden. § 6 Abs. 2 RVO verpflichtet sie darüber hinaus zur Duldung der Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen. Soweit sich der Vortrag der Antragsteller darauf bezieht, dass die Rechtsverordnung die Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht wahren soll, übersehen sie, dass sich der Begriff des "Gesetzes" im Sinne der vorgenannten Norm auf jedes Bundes- oder Landesgesetz im formellen Sinn erstreckt. Damit sind nur Gesetze gemeint, die von einem Parlament erlassen worden sind (vgl. Remmert in Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Artikel 19 Abs. 1 Rn. 48). Rechtsverordnungen und Satzungen, die Gesetze nur im materiellen Sinn darstellen, brauchen dagegen dem Zitiergebot nicht zu genügen. Selbst wenn die Antragsteller aber gemeint haben sollten, dass ihrer Auffassung

§ 52Abs.

1 Satz 1 Nr. 2c WHG als formell-gesetzliche Verordnungsermächtigung Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ergibt sich daraus keine andere Betrachtung. Das Zitiergebot bezieht sich nicht auf grundrechtsrelevante Bestimmungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundgesetz vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen erlässt, und damit auch nicht auf die vorliegend allenfalls in Betracht kommende Inhaltsbestimmung in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46 und 47/80 -, BVerfGE 64, 72 , 79 f.). 2. Auch materiell-rechtlich ist die angefochtene Rechtsverordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden. a) Die sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ergebenden Anforderungen sind gewahrt.

dieser Bestimmung können Wasserschutzgebiete unter anderem festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, ein Gewässer - wozu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser gehört - im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor

teiligen Einwirkungen zu schützen. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung dann, wenn das Wasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 1 C 10358/04. OVG - m.w.N., ESOVGRP). Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde festgesetzt, wobei

Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden können (§ 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 54 Abs. 1 LWG). aa) Von der Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Grundwasservorkommens ist auszugehen. Dafür reicht es aus, dass das Vorkommen für die Trinkwasserversorgung überhaupt geeignet ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2000 - 1 C 12087/98 .OVG -, ESOVGRP). Das steht hier außer Frage, weil die Brunnen zumindest zum Teil schon seit Jahrzehnten Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen oder ihrer Rechtsvorgänger gewesen sind und Wasser geliefert haben, das

seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (siehe nur die wasserwirtschaftliche Beurteilung der SGD Nord vom 20. April 2018, Verfahrensakte, Bl. 328 ff). Da die Antragsteller selbst die Schutzwürdigkeit sowohl quantitativ als auch qualitativ bejahen, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab. bb) Die Schutzbedürftigkeit ist ebenfalls gegeben. Es ist vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen. Ein konkreter

weis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist nicht notwendig. Vielmehr genügt ein Anlass, um typischerweise gefährdenden Situationen zu begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. September 1980 − 4 C 89.77 -, BayVBl. 1980, 759 ). Das hier unter Schutz gestellte Gebiet liegt in einem Areal mit teilweise intensiven industriellen sowie gewerblichen Nutzungen und lediglich gering ausgebildeten Deckschichten. Es bedarf daher grundsätzlich der Inschutznahme des quellennahen Teils des Einzugsgebiets, um abstrakte Gefährdungen vorsorglich auszuschließen, wie sie etwa durch die Neuerrichtung baulicher Anlagen oder durch die großräumige Verletzung der schützenden Deckschichten entstünden. Die Antragsteller ziehen die Schutzbedürftigkeit ebenfalls nicht in Zweifel. cc) Ferner ist die Schutzfähigkeit des festgesetzten Wasserschutzgebiets zu bejahen. Davon ist auszugehen, wenn das Grundwasservorkommen ohne unverhältnismäßige Belastungen Dritter vor störenden Einwirkungen geschützt werden kann. Eingriffe in der Form von Schutzgebietsverordnungen müssen demnach geeignet sein, das angestrebte Schutzziel zu erreichen, sie müssen erforderlich im Sinne des geringsten Eingriffs sein, und sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn entsprechen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  2. März 2000, a.a.O. ).

(1)Die Festlegung der räumlichen Grenzen der einzelnen Schutzzonen genügt den an die Erforderlichkeit zu stellenden Maßstäben. Bezüglich dieser Bewertung geht der Senat von folgenden allgemeinen Kriterien aus: Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die flächenmäßige Ausdehnung eines Wasserschutzgebiets als erforderlich angesehen werden kann, müssen für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984 - 4 B 157/83 und 4 B 158/83 -, BayVBl. 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen und -quellen liegen und von denen

den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. der einzelnen Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Behörde bzw. der Verordnungsgeber bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt, soweit diese auf wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten beruhen, und sich bei der Grenzziehung an in der Natur äußerlich erkennbaren Linien und an topografischen Gegebenheiten orientiert. Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen. Dieser ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl

vollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus.(vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. August 2012 - 7 CN 1/11 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  2. Mai 2008 − 1 C 10511/06 .OVG -, jeweils juris). Bei der Abgrenzung kommen den durch den Runderlass des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom
  3. Juni 1963 (MinBl. S. 657) für verbindlich erklärten "Richtlinien für die Einrichtung von Schutzgebieten für Trinkwassergewinnungsanlagen (Trinkwasserschutzgebieten)" von 1953 (jetzt: die als Arbeitsblatt W 101 veröffentlichten "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" von 2006) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) e.V. - DVGW-Arbeitsblatt W 101 - eine wesentliche Bedeutung zu. Diese Richtlinien weisen keine Rechtsnormqualität auf. Sie stellen lediglich technische Regeln dar, die jedoch kraft eines qualifizierten Erfahrungsschatzes als "antizipierte Sachverständigengutachten" bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zugrunde gelegt werden können (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  4. September 1989 − 10 C 42/88 .OVG -, NVwZ-RR 1990, 126 m.w.N.). Danach sind Wasserschutzgebiete grundsätzlich in drei Zonen einzuteilen: den Fassungsbereich zum unmittelbaren Schutz der Fassungsanlage (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) zur Abhaltung vor allem von Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) und die weitere Schutzzone (Zone III) zur Vermeidung weitreichender Beeinträchtigungen, insbesondere von nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen. Vor diesem Hintergrund wird der mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck grundsätzlich dann in geeigneter Weise erreicht, wenn die Maßnahme den Richtlinien entspricht oder aber eine Abweichung durch erkennbare, sachlich gebotene Gründe angezeigt erscheint. Die Antragsteller können weder mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner habe die Wasserbedarfsmengen, auf der die Abgrenzung der engeren von der weiteren Schutzzone beruht, zu hoch angesetzt, noch sich darauf berufen, die Dimensionierung der Schutzzone IIIA sei zu groß. (a) Die Mengenansätze der Beigeladenen, auf denen die Abgrenzung der engeren und der weiteren Zone sowie die Unterteilung der weiteren Zone beruht, sind erforderlich. Zwar liegen die für die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets prognostizierten Entnahmemengen von insgesamt 16,95 Mio. m³/a über den bisherigen durchschnittlichen Mengen von 11,5 Mio. m³/a. Dennoch unterliegt der neu zugrunde gelegte Wasserbedarf keinen rechtlichen Bedenken, sodass die räumliche Dimensionierung der einzelnen Schutzzonen außer Frage steht. (1.1.1)

§ 51Abs.

1 Nr. 1 WHG kann ein Wasserschutzgebiet auch im Interesse der künftigen Wasserversorgung geschützt werden. Wegen der existenziellen Angewiesenheit des Menschen auf eine sichere Versorgung mit Trinkwasser reicht es aus, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Wasservorkommen in absehbarer Zeit auch mengenmäßig benötigt wird, selbst wenn der genaue Zeitpunkt für die Wassergewinnung nicht bestimmbar ist. Dabei genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass sich in dem fraglichen Gebiet das Trinkwasser verknappen und deshalb die Bedeutung des für die öffentliche Wasserversorgung geeigneten Wasservorkommens zunehmen wird (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 12. Auflage 2019, § 51 WHG, Rn. 27). Dies gilt umso mehr im Fall der Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden. Die jederzeit uneingeschränkte Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in qualitativer und quantitativer Hinsicht ist rechtlich nicht verhandelbar (Reinhardt, Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung, ZfW 2020, S.1, 23).

Bewertung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde der Regionalstelle Koblenz des Antragsgegners sind die höheren Entnahmemengen zur Trinkwasserversorgung aufgrund des zu erwartenden steigenden Bedarfs im Ballungsraum Koblenz/Weißenthurm und dem näheren Umland gerechtfertigt. Die Entwicklung von Industrie und Gewerbe schreitet danach nicht nur in der Region Koblenz, sondern auch entlang der A 61 und der B 50 fort. Gewisse Versorgungsreserven sind

dieser fachlichen Betrachtung auch für den Fall vorzusehen, dass der Klimawandel dazu führt, dass einzelne Brunnen insbesondere in den Höhenlagen von Hunsrück, Eifel, Taunus und Westerwald aufgrund zurückgehender Grundwasservorkommen nicht mehr die bisherige Trinkwassermenge fördern oder wegen zunehmenden Nitratbelastungen nicht mehr die bisherige Trinkwasserqualität liefern können. So haben die Fachvertreter des Antragsgegners näher erläutert, dass etwa die Grundwasserspiegel im Bereich des Wasserversorgungszweckverbandes Maifeld-Eifel - WVZ - in den vergangenen 10 bis 20 Jahren um ein bis zwei Meter großflächig gefallen sind, obwohl die Osteifel über eine gute Grundwasserneubildung verfügt. In anderen Mittelgebirgslagen unterliegt der Grundwasserspiegel gemäß ihren weiteren Angaben zwar stetigen Schwankungen, in der Tendenz ist aber auch hier festzustellen, dass die Grundwasserspiegel - was die Ausbeute der dortigen Brunnen und die gemessenen Wasserspiegellagen belegen - seit 2003 leicht sinken. Ferner waren die vergangenen Jahre seit 2016 durch ungewöhnlich starke Dürreperioden geprägt gewesen, die zu einem weiteren Absinken der Grundwasserspiegel geführt haben. Diese allgemeine Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde ist für den Senat zugleich mit Blick auf ihre maßgeblichen Details

vollziehbar begründet. Dies gilt sowohl für den in den Gesamtbedarf eingeflossenen Mengenansatz des Beigeladenen zu 1) als auch denjenigen der Beigeladenen zu 2). (a.a.

  1. a)Der für den Beigeladenen zu 1) angenommene Wasserbedarf von 7 Mio. m³/a bewegt sich innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden Prognosespielraums. Insbesondere ist die Erhöhung gegenüber dem bisherigen Durchschnittswert von 5,5 Mio m³/a unter rechtlichen Gesichtspunkten fehlerfrei. In den Antragsunterlagen für die gehobene Erlaubnis vom 7. Dezember 2017 (vgl. hierzu Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. September 2020, Bl. 418 GA, sowie tabellarische Anlage, Bl. 433 GA) hat der Beigeladene zu 1) einen Trinkwasserbedarf in seinem gesamten Versorgungsgebiet von 4,6 Mio. m³/a sowie aufgrund von Versorgungsverpflichtungen ab 2019 von 1,17 Mio. m³/a angegeben. Eine Reservewassermenge von 1,23 Mio. m³/a (entspricht 21,3 Prozent) wurde eingeplant. Unter Betrachtung üblicher - bei Antragstellung noch nicht thematisierter - Verluste (u.a. Netz, Spülung) von 700.000 m³/a steht danach ein Mengenanteil von 6,3 Mio. m³/a zur Verfügung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Antragsgegners ergänzend erläutert, dass der Beigeladene zu 1) 2018 einen Eigenbedarf von 4.636.028 m³ gehabt und tatsächlich Fremdlieferungen von 355.564 m³ erbracht habe. Bei der ursprünglichen Prognose sei man von einer stagnierenden Bevölkerungs- und Mengenentwicklung ausgegangen. Daran sei jedoch nicht mehr festzuhalten. Nunmehr sei bezüglich beider Positionen von steigenden Zahlen auszugehen. Außerdem würden den Beigeladenen zu 1) ab 2022 künftige Lieferungsverpflichtungen in Höhe von 914.000 m³ an die Verbandsgemeinden Nastätten und Loreley als Drittanbieter treffen. Den Netzverlust habe man für diesen Zeitraum auf 624.000 m³/a beziffert. Diese Darlegungen sind ebenfalls plausibel. Die veranschlagte Wassermenge von 7 Mio. m³/a ist damit keineswegs zu hoch, zumal eine Angebotsreserve von 20 bis 30 Prozent des Verbrauchs ohnehin grundsätzlich unbedenklich erscheint (BayVGH, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 22 N 08.190 -, juris). (b.b.
  2. b)Auch der für die Beigeladene zu 2) prognostizierte Bedarf von 9,95 Mio. m³/a ist gegenüber der bisherigen jährlichen Entnahmemenge von durchschnittlich 6 Mio. m³/a nicht in rechtlich erheblicher Weise zu hoch angesetzt. In den Antragsunterlagen für die wasserrechtliche Bewilligung bzw. Erlaubnis vom 27. November 2017 wird der Trinkwasserbedarf im Versorgungsgebiet der Beigeladenen zu 2) mit 2,15 Mio. m³/a (Teilbedarf VG Weißenthurm) und 5 Mio. m³/a (Teilbedarf Vereinigte Wasserwerke Mittelrhein GmbH - VWM -) angegeben. Die in Ansatz gebrachte Menge aufgrund von Versorgungsverpflichtungen ab 2002 beträgt 1,5 Mio. m³/a (Bedarf WVZ Maifeld-Eifel aufgrund Liefervereinbarung mit der Verbandsgemeinde Weißenthurm). Insgesamt ergibt sich daraus eine Gesamtmenge von 8,65 Mio. m³/a. Hinzu kommt eine nicht fest zugeordnete allgemeine "Versorgungsreserve" von 1,3 Mio. m³/a (entspricht 15 Prozent; siehe zum Ganzen auch Anlage 6 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. September 2020, Bl. 454 GA). Die Erforderlichkeit dieses Wassermengenbedarfs hat der Antragsgegner schlüssig begründet, sodass das von den Antragstellern hierzu vorgelegte, mit den obigen Angaben zum Teil nicht zu vereinbarende sowie teilweise unverständliche Rechenwerk demgegenüber hier nicht in Ansatz gebracht werden kann. Unschädlich ist, dass 2019 eine Wassermenge von 7.151.132 m³ gefördert und die aktuelle Reservewassermenge (Stand 2019) somit ca. 39 Prozent beträgt. Diese Feststellung stellt die von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Schätzung schon deshalb nicht in Frage, weil es sich um eine

trägliche Momentaufnahme handelt. Als Berechnungsgrundlage für die Bedarfsprognose können - neben anderen Faktoren - weder relativ niedrige noch besonders hohe Verbrauchswerte in einzelnen Jahren, sondern allenfalls Durchschnittswerte mehrerer Jahre herangezogen werden. Deshalb ist zugleich die 2008 kurzzeitig vorhanden gewesene Reserve von ca. 56 Prozent rechtlich nicht relevant. Der Antragsgegner hat ferner schlüssig dargetan, dass eine höhere Wassermenge im Versorgungsgebiet der Beigeladenen zu 2) vorgehalten werden muss, um auch den Bedarf einer zu erwartenden Bevölkerungssteigerung in städtischen Bereichen abzudecken und den sich aus den Folgen des Klimawandels abzeichnenden Engpässen in den umliegenden Mittelgebirgsregionen, wie vorstehend im Einzelnen beschrieben, zu begegnen. Fehler bei der Schätzung des Teilbedarfs für die Verbandsgemeinde Weißenthurm sind gerade vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

Angabe des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung lagen die jährlichen Durchschnittswerte des Verbrauchs in der Verbandsgemeinde vor Erlass der Rechtsverordnung etwa bei 1,8 oder 1,9 Mio. m³/a. 2010 habe der Verbrauch bei 1,775 Mio. m³/a und 2015 bei 1,912 Mio. m³/a betragen. Der Ansatz eines Teilbedarfs von 2,15 Mio. m³/a auf der Grundlage einer als stagnierend angesehenen Bevölkerungsentwicklung ist deshalb nicht überhöht. Für diese Bewertung lässt sich, ohne dass es allerdings noch darauf ankommt, auch anführen, dass der Bedarf mittlerweile sogar schneller gewachsen ist und der Verbrauch 2019 bei 2.172.547 m³ gelegen hat. Auch der vorliegend in die Berechnung eingestellte Bedarf der VWM von 5 Mio. m³/a enthält keine Prognosefehler. Er beruht auf den im Vertrag vom

  1. Mai 1986 eigegangenen Lieferverpflichtungen der Beigeladenen zu 2) gegenüber der VWM. In § 2 der Vereinbarung wird geregelt, dass der derzeitige Lieferungsbedarf bei 4 Mio. m³/a liegt und mittelfristig eine Steigerung der Abnahme auf ca. 5 Mio. m³/a vorgesehen ist. Dabei erklärte sich die Beigeladene zu 2) bereit, ihr weiteres Ausbauprogramm so zu gestalten, dass eine Einspeisung dieser Mengen ab dem
  2. Januar 1991 möglich ist, falls die VWM dies verlangt. Einzelne weitere und von den Beteiligten unterschiedlich interpretierte Lieferverträge der VWM, wie die von den Antragstellern angeführte Vereinbarung vom
  3. Juni 1987 mit der ehemaligen Verbandsgemeinde Braubach, bilden nur Teilverpflichtungen ab und sind nicht geeignet, die sich aus dem Vertrag mit der VWM eingegangene Verpflichtung des Beigeladenen zu 2) zur mittelfristigen Vorhaltung der darin festgelegten Höchstmenge zu negieren. Bereits aus diesen Gründen ist der Teilbedarf der VWM nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2) in nicht zu beanstandender Weise auf die Notwendigkeit der Vorhaltung von Trinkwasserreserven für den Bereich abstellen, der von dem südlich des Schutzgebiets liegenden Wasserwerk Oberwerth mit Wasser versorgt wird. Ihrer Einschätzung zufolge besteht bei einem extremen Hochwasser (HQ 100) die Gefahr eines Ausfalls der zum Wasserwerk gehörenden Brunnen. Das bestehende Wasserrecht für diesen Brunnen ist ihrer Darstellung gemäß für Wassermengen von 6,2 Mio. m³/a ausgelegt und wird, wie die Entnahmemenge von 6,02 Mio. m³/a belegt, auch tatsächlich weitgehend ausgeschöpft. Die eingeplante Reservewassermenge der VVM genügt hiernach nicht, wenn zum Beispiel der zum Wasserwerk Oberwerth gehörende Brunnen I ausfällt. Dass die Beigeladene zu 2) die gegenüber dem Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel - WVZ - bestehenden jährlichen Lieferverpflichtungen der Verbandsgemeinde Weißenthurm von bis zu 1,5 Mio. m³/a bei der Erstellung der Bedarfsanalyse mit zugrunde gelegt hat, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Zweifeln. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Nr. Satz 2 Spiegelstrich 2 des Liefervertrages vom 25./
  4. Februar 2002 und besteht unabhängig davon fort, ob insofern eine förmliche Rechtsnachfolge der Beigeladenen zu 2) in die ursprünglich von der Verbandsgemeinde Weißenthurm eingegangenen vertraglichen Bindungen eingetreten ist. Auch durfte sich der Antragsgegner bei tatsächlich geringeren Jahresentnahmen an der maximal festgelegten Liefermenge von 1,5 Mio. m³/a orientieren, da der WVZ auf der Grundlage einer in diesem Umfang zu gewährleistenden Versorgung einen festgelegten Anspruch auf Neuabschluss einer dahingehenden Vereinbarung hat (vgl. § 2 Nr. 3 des Vertrages). Der Vortrag der Antragsteller, der WVZ verfüge über Wasserrechte im Wasserschutzgebiet Weibern/Rieden, die eine ausreichende Versorgung im Gebiet des Zweckverbandes sicherstellen sollen, ist unrichtig. Aus dem Wasserversorgungsplan des Landes Rheinland-Pfalz, Teilgebiet 2 (November 1999), folgt, dass das Vulkangebiet von "Weibern/Rieden" mit einem Dargebot von rund 4 Mio. m³/a übernutzt wird. Zukünftig entstehe - so die weiteren Feststellungen - durch eine Verringerung der Wasserrechte beim WVZ und bei den Stadtwerken Mayen ein Fehlbedarf von etwa 1,7 Mio. m³/a, der nur durch zusätzliche Entnahmen im linksrheinischen Neuwieder Becken ausgeglichen werden könne (vgl. S. 61). Die Vertreter des Antragsgegners haben hierzu überzeugend ausgeführt, dass die veranschlagten 1,5 Mio. m³/a vor diesem Hintergrund der Grundlastsicherung des WVZ dient. Das Wasser aus dem Neuwieder Becken erlaube es dem WVZ auch, die - wie gezeigt bereits leicht zurückgegangenen - Ressourcen in Weibern-Rieden, wie erforderlich, zu schonen, um eine Überstrapazierung des Wasservorkommens zu verhindern. Ebenso ist die Rüge, hinsichtlich des WVZ sei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein "angegebener Bedarf von 1,85 Mio. m³/a" zur Vermeidung einer UVP-Pflicht auf 1,80 m³/a heruntergesetzt und "im Bewilligungsbescheid dann nur noch mit 1,5 Mio. m³/a berücksichtigt" worden, vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen rechtlich nicht relevant. Eine Reduzierung des Teilbedarfs im vorgenannten Umfang liegt dessen ungeachtet noch innerhalb des Prognosespielraums des Antragsgegners und wirkt sich nicht zu Lasten der Adressaten der Rechtsverordnung aus. (2.2.2) Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu den von den Antragstellern unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen, dass "angesichts der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung der Wasserbedarf des Beigeladenen zu 1) jedenfalls nicht größer als die bisher entnommenen 5,5 Mio. m³/a ist (Antrag Nr. 1)", "der Bedarf der Verbandsgemeinde Weißenthurm jedenfalls nicht höher als die Differenz in Höhe von 1,56 Mio. m³/a bezogen auf die bisher entnommenen 6 Mio. m³/a insgesamt abzüglich der Lieferungen an die VWM in Höhe von 3,6 Mio. m³/a und an den WVZ Maifeld-Eifel von bis zu 0,84 Mio. m³/a ist (Antrag Nr. 2)", "es für das streitgegenständliche Wasserschutzgebiet nicht zutrifft, dass bereits jetzt festzustellen sei, dass Grundwasservorkommen zurückgehen und dies auch nicht für die Gebiete gilt, die mit Wasser aus dem streitgegenständlichen Schutzgebiet beliefert werden (Antrag Nr. 3)", "bei Inkrafttreten der streitgegenständlichen Wasserschutzgebietsverordnung angesichts der inzwischen anderweitig sichergestellten Versorgung des WVZ Maifeld-Eifel keine Notwendigkeit von Wasserlieferungen durch die Beigeladene zu 2) an den Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel bestand, um den Wasserbedarf des Wasserversorgungszweckverbands Maifeld-Eifel langfristig zu decken (Antrag Nr. 4)" und "tatsächlich ein Bedarf von 3,25 Mio. m³/a ohne Sicherheitszuschlag bzw. allgemeine Versorgungsreserve besteht, davon 1,5 Mio. m³/a für die Verbandsgemeinde Weißenthurm, 1,4 Mio. m³/a für den VWM und 0,3 Mio m³/a für den WVZ Maifeld-Eifel (Antrag Nr. 5)", bedurfte es nicht. Die beantragte Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Die Angaben der fachkundigen Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung sind geeignet, dem Senat die für die Entscheidung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Unabhängig davon zielen die Beweisanträge Nrn. 1, 2, 4 und 5 in den gerichtlich nicht überprüfbaren Prognosespielraum des Antragsgegners. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt ist unerheblich, weil ein rechtlich relevanter Prognosefehler nicht behauptet wird. Im Rahmen seines Prognosespielraums durfte der Antragsgegner hinsichtlich des Antrages Nr. 2 sogar von steigenden Bevölkerungszahlen ausgehen. Die mit dem Beweisantrag Nr. 3 unter Beweis gestellten Tatsachen werden von den Antragstellern überdies ins Blaue hinein behauptet. Die Antragsteller konnten die ergänzenden Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom
  5. September 2020 sowie im Verhandlungstermin vor dem Senat zum Wasserbedarf auch nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten.Die Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht

der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2016 - 9 C 19/15 -, juris). Gerade wenn tatsächliche Umstände aus dem Bereich des Gegners in Rede stehen, kann ein Beteiligter auch im Verwaltungsprozess fordern, dass das Gericht seine Entscheidung nicht ohne eigene Überprüfung auf die Darstellung des gegnerischen Prozessvertreters im Termin stützt. Allerdings ist von einem Beteiligten zu verlangen, dass er sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (BVerwG, Beschluss vom
  2. November 2007 - 3 B 58/07 -, juris). Das ist hier nicht geschehen. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, die Angaben zu den Wassermengen würden bestritten, obwohl der Antragsgegner zahlreiche Belege zu den Gerichtsakten gereicht hat, genügt zur Überzeugung des Senats nicht, um die Richtigkeit seiner Angaben in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Aufklärung zu nehmen. (b) Mit ihrer Behauptung, es sei nicht geprüft worden, ob die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung aus anderen Quellen gewährleistet werden könne, dringen die Antragsteller nicht durch. Bei der Neufestsetzung durfte der Antragsgegner von den ganz überwiegend bereits vorhandenen und unter Schutz gestellten Brunnen ausgehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltenen Formulierung, wonach gerade auch die "bestehende" öffentliche Wasserversorgung zu schützen ist. Die bei einer Ausweisung vorgefundene und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzte Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann deshalb im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Regel nicht in Frage gestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. Dezember 2009 - 3 S 170/07 -, NuR 2010, 659 ). Selbst wenn man aber der Auffassung ist, dass wegen des Eigentumsschutzes Betroffener

Art. 14

GG nicht ohne weiteres von den vorhandenen Brunnenstandorten ausgegangen und auf eine alternative Prüfung nicht verzichtet werden kann, gilt dies nur dann, wenn eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung mit zumutbarem Aufwand hätte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 22 N 08.190 -, BayVBl. 2012, 500 ). Das ist hier nicht der Fall. Die Ausweisung weiterer Teile der umliegenden Regionen als Wasserschutzgebiet stellt angesichts der dort festzustellenden geringeren oder jedenfalls zurückgehenden Leistungsreserven kein taugliches Mittel dar, um die Versorgungssicherheit der Bevölkerung im hier in Rede stehenden Raum

haltig zu sichern. Das gilt umso mehr, als die Wassergewinnungsanlagen im Neuwieder Becken ausweislich der sachverständigen Angaben der Vertreter des Antragsgegners vor dem Senat eine stetige und verlässliche Grundwasserressource darstellen, was im Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass insgesamt 14 Mio. m³/a Wasser das Schutzgebiet durchfließen, zusätzlich 20 bis 40 Millionen m³/a in den Aquifer ein- und wieder austreten und das Grundwasser zu 90 Prozent aus dem Uferfiltrat des Rheins besteht. Hier kann gemäß den wasserrechtlichen Vorgaben eine Wassermenge von 250 m³/h gewonnen werden. An diesen Wert reichen die Brunnenleistungen der angrenzenden Mittelgebirgsregionen, deren Leistung sich in etwa bei maximal 20 bis 30 m³/h bewegt, nicht heran. (c) Die mit der Antragsbegründung gegen die räumliche Abgrenzung der Schutzzone IIIA vorgebrachten Argumente sind ebenfalls nicht stichhaltig. (1.1.1) Die Bestimmung der Grenzen der Zone IIIA entspricht den fachlichen Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101. Bei der Bemessung der räumlichen Dimensionierung der Schutzzone IIIA ist, wie es auch das DVGW Arbeitsblatt W 101 vorsieht, von den wasserrechtlich genehmigten Entnahmemengen der Wassergewinnungsanlagen auszugehen. Die Aufteilung der Schutzzone III in IIIA und IIIB erfolgt aufgrund der Fließgeschwindigkeit. Dabei hat sich in Grundwasserleitern mit Abstandsgeschwindigkeiten des Grundwassers bis zu 5 m/d die Grenze zwischen den Zonen IIIB und IIIA in einer Entfernung von ca. 2 km oberstromig der Fassung als zweckmäßig erwiesen. Bei Abstandsgeschwindigkeiten über 5 m/d sollte die Grenze eine größere Entfernung zur Wassergewinnungsanlage bis ca. 3 km aufweisen. Die Unterteilung der Zone III in einer bestimmten Entfernung von der Fassungsanlage ist insbesondere für Fassungen mit einem schmalen, lang gestreckten Einzugsbereich mit gut bestimmbarer Anströmrichtung geeignet. Es ist jedoch auch möglich, dass die Fließzeiten von Punkten mit gleichem Abstand zur Fassung stark differieren. In diesem Fall kann die Orientierung der Grenze der Zone IIIA/B an eine Linie gleicher Fließzeit (Isochrone) sinnvoll sein. Welche Isochrone der Abgrenzung der Zone IIIA zugrunde gelegt wird, muss im Einzelfall entschieden werden (DVGW Arbeitsblatt W 101, Nr. 4.4.2). Hiervon ausgehend hält die von dem Antragsgegner vorgenommene Abgrenzung den Einwänden der Antragsteller stand. Diese bemängeln, dass das aus der Fließgeschwindigkeit resultierende 400-Tage-Kriterium bei Annahme einer mittleren Porosität von 18 Prozent zu einem Abstand von 3500 m geführt hätte. Hiervon habe der Antragsgegner Abweichungen vorgenommen, ohne

vollziehbar zu begründen, warum die Rücknahme nur bis auf 3000 m zulässig sein soll und nicht bis auf 2500 oder 2000 m. Die geltende AwSV würde es sogar rechtfertigen, einen Abstand von nur 2000 m zu wählen. Mit diesem Vortrag dringen die Antragsteller nicht durch. Im Erörterungstermin hat der Vertreter des Büros B. seine aus dem hydrogeologischen Modell vom März 2017 sowie dem numerischen Grundwasserströmungsmodell vom Oktober 2017 gewonnenen Erkenntnisse (siehe hierzu auch den Erläuterungsbericht vom Oktober 2017, S. 13 ff.) verteidigt und schlüssig dargelegt, dass die Abstandsgeschwindigkeit mit 8m/d ermittelt worden sei. Da

dem DVGW Arbeitsblatt W 101 bei einer angenommenen langsameren Abstandsgeschwindigkeit bis zu 5 m/d von einer Entfernung zu den Gewinnungsanlagen von 2 km als Minimum ausgegangen werde, errechne sich eine Fließzeit von 400 Tagen. Im konkreten Fall ergebe sich daraus bei einer Fließgeschwindigkeit von 8 m/d und einer Fließzeit von 400 Tagen ein Abstand von 3,2 km. Der vorgesehene Abstand von 3 km bleibe hinter der ermittelten Größe von 3,2 km zurück. Aus fachlicher Sicht stellten diese 400 Tage das absolute Minimum dar, da im Fall eines Unfalls die Möglichkeit gegeben sein müsse, Gegenmaßnahmen zu treffen, bzw. die Möglichkeit des Abbaus eingedrungener Schadstoffe zu gewährleisten sei. Der Vertreter des Landesamtes für Geologie und Bergbau hat im Erörterungstermin diese Ausführungen bestätigt. Die Abgrenzung und Berechnungen seien fachtechnisch überprüft worden und plausibel. Die angesprochene Fläche befinde sich im unmittelbaren Zustrombereich zu der Wassergewinnung, und die Zustromwahrscheinlichkeit sei damit ausgesprochen hoch. Dazu komme eine hohe Zuflussmenge und für einen Porengrundwasserleiter hohe Fließgeschwindigkeit. Damit einhergehend sei eine geringe Verweilzeit des Grundwassers im Grundwasserkörper. Wegen der geringen Schutzfunktion des Grundwasserleiters sowie des Grundwasserkörpers sei es absolut gerechtfertigt, die Abstandsgrenze auf 3 und nicht auf 2 km festzusetzen. Darüber hinaus hat der Fachvertreter des Antragsgegners im Verlauf der Erörterung überzeugend deutlich gemacht, dass das verwendete Rechenmodell von einem homogenen Körper ausgehe, was aber in der Natur so nicht gegeben sei. In dem betroffenen Bereich existierten rinnenförmige Strukturen mit teils geringen und teils sehr hohen Wasserdurchlässigkeiten. Dadurch komme es zu einer Wasserbündelung in Kanälen. Da das Regelwerk von einem Standardabstand von 2 km bei einer Fließgeschwindigkeit bis zu 5 m/d ausgehe, sei bei einer höheren Fließgeschwindigkeit eine Vergrößerung des Abstands zu prüfen. Neben den bereits erwähnten 400 Tagen und der Fließgeschwindigkeit müsse auch die gegebene Rinnensituation hydrogeologisch bewertet werden. Das bedeute, im Hinblick auf die Rinnenstrukturen sei eigentlich noch ein Sicherheitszuschlag hinzuzurechnen. Der festgesetzte Abstand von 3 km (statt 3,2 km) enthalte keinen Sicherheitszuschlag und entspreche ebenso wie die Fließzeit von 400 Tagen dem Regelwerk, was ganz bewusst zugunsten der Betroffenen angewandt worden sei. Unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten hätte das Schutzgebiet noch größer ausgewiesen werden müssen. Jedoch habe man bei der Abgrenzung auch die gute unterirdische Reinigungswirkung berücksichtigt. Eine Verkleinerung des Schutzgebiets durch Zurücknahme der Brunnen komme nicht in Betracht.Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könne dies unter zwei Aspekten keine Option darstellen. 90 Prozent des unterirdisch fließenden Wassers komme in dem betroffenen Bereich von Rhein und Mosel und nur 10 Prozent stamme aus Sickerwasser, welches auf die Fläche regne. Dies bedeute ein hohes Verdünnungsmaß und eine wesentliche Prägung der Ressource durch das gebildete Uferfiltrat. Damit folge das Strömungsverhalten des Grundwasserkörpers dem parallel laufenden Rheingefälle. Bedingt durch das Strömungsverhalten des Grundwasserkörpers in Zick-Zack-Bewegungen würden das Wasser und auch das Uferfiltrat, welches einen Ufersaum von ungefähr 200 bis 500 Meter Breite bilde, gut gereinigt. Bei der ursprünglichen Festsetzung des Schutzgebietes sei dieses Strömungsverhalten entweder noch nicht bekannt oder nicht berücksichtigt worden. Die überregionale Bedeutung der Trinkwasserressource seit den Anfängen setze sich somit aus der sehr guten Trinkwasserqualität und der außergewöhnlichen Menge des zur Verfügung stehenden Wassers zusammen. Der zweite zu beachtende Aspekt zur Frage einer möglichen Verkleinerung des Schutzgebietes sei das natürliche Fließverhalten des Grundwasserkörpers. Selbst wenn man die Brunnen

Unterstrom versetze, würde sich an der Strömungssituation nichts ändern. Diese fachtechnische Bewertung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Vor allem wird deutlich, dass die aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 beruhenden allgemeinen Erkenntnisse nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und einer sorgfältigen Ermittlung und Abwägung aller maßgebenden Gesichtspunkte angewendet worden sind. Hierfür lässt sich zudem anführen, dass gemäß den Darlegungen des Vertreters des Büros B. im Erörterungstermin Bereiche außerhalb der Niederterrasse mit einer geringeren Zustromwahrscheinlichkeit und geringeren Zustromanteilen durch Verringerung des 3-km-Abstandes der Zone IIIB zugeordnet worden sind. Dass der Antragsgegner in einem Schreiben vom 1. Februar 2012 an das Landesamt für Geologie und Bergbau (Ordner II zur Neuabgrenzung ab 2009, Bl. 282, 284) noch die Ansicht vertreten hat, dass "der oberstromige Rand der Zone IIIA beim Industriegebiet Koblenz im bisherigen Abstand von ca. 2 km ab dem nächsten Trinkwasserbrunnen beibehalten" werde, ist unbeachtlich. Die damalige, nicht näher begründete Einschätzung beinhaltet nur eine vorläufige Bewertung "

dem derzeitigen Kenntnisstand", wie es in der Stellungnahme ausdrücklich heißt, und ist durch die erst 2017 zum Abschluss gekommenen Neuberechnungen des Büros B. überholt. Die Antragsteller können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner habe Nr. 4.4.2 Abschnitt 2 in Verbindung mit Nr. 4.4.3 DVGW-Arbeitsblatt W 101 übersehen, wonach für Kluft- und Karstgrundwasserleiter mit hohen Abstandsgeschwindigkeiten (z.B. > 20m/d) bei der Unterteilung der Zone III eine spezielle Vorgehensweise zu wählen sei. Denn vorliegend geht es von vornherein nicht um die Beurteilung eines Kluft- oder Karstgrundwasserleiters. Vielmehr ist hier, wie vorstehend erwähnt, von dem Vorhandensein eines Porengrundwasserleiters auszugehen. Unbeschadet dessen erreicht eine Abstandsgeschwindigkeit von 8m/d nicht annähernd die Größenordnung, die eine Sonderbetrachtung im Sinne der obigen Aussagen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 angezeigt erscheinen ließe. Die Beweisanträge der Antragsteller, jeweils Sachverständigengutachten zu den von ihnen gestellten Fragen einzuholen, dass "gemäß DVGW Arbeitsblatt W 101 für die Abgrenzung der Schutzzone IIIA das vom Antragsgegner als maßgeblich angesehene 400-Tage-Kriterium nicht maßgeblich ist (Antrag Nr. 6)", "wenn Abschnitt 4.4.3 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 erst ab 20 m/d gilt und Abschnitt 4.4.2 eine Begrenzung auf 3 km vorsieht, die Abgrenzung der Schutzzone IIIA nicht proportional zur Abstandsgeschwindigkeit vorgenommen werden kann (Antrag Nr. 7)" und dass "unter Berücksichtigung der guten Wasserqualität und der Nutzungsbeschränkungen andererseits die im Schreiben des Antragsgegners vom 1. Dezember 2012 (Ordner II, Bl. 284) vertretene Auffassung, dass eine Begrenzung der Schutzzone IIIA ‚im bisherigen Abstand von ca. 2 km ab dem nächsten Trinkwasserbrunnen beibehalten‘ werden könne, den fachlichen Anforderungen des Abschnittes 4.4.2 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 entspricht (Antrag Nr. 8)", waren abzulehnen. Der Senat hält die beantragte Beweiserhebung für nicht erforderlich. Die Ausführungen der behördlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, aber auch im Erörterungstermin des Antragsgegners belegen, dass das DVGW-Arbeitsblatt W 101 durch diesen in jedenfalls vertretbarer Weise ausgelegt und angewendet wurde. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht erschüttert. Unabhängig davon war den Beweisanträgen aus den folgenden Gründen nicht zu entsprechen: Mit Blick auf den Beweisantrag Nr. 6 ergibt sich die Maßgeblichkeit des 400-Tage-Kriteriums aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 selbst. Warum ein Sachverständigengutachten hierfür notwendig sein sollte, haben die Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt. Auch im Hinblick auf den Antrag Nr. 7 ist nicht dargetan, weshalb die Anwendung des DVGW-Arbeitsblattes W 101 durch den Antragsgegner fehlerhaft sein sollte, zumal es sich hier nicht um einen Karst- und Kluftwassergrundwasserleiter handelt. Die mit dem Antrag Nr. 8 unter Beweis gestellte Tatsache ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob eine frühere Auffassung des Antragsgegners den fachlichen Anforderungen entsprach, sondern ob es die zugrunde gelegte Einschätzung tut. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es

dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 auf die Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers ankommt. Dass der Antragsgegner dieses Kriterium nicht in vertretbarer Weise angewendet hätte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. (2.2.2) Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller darauf, dass bei der Unterteilung der Schutzzone III die Grundsätze einer "parzellenscharfen Abgrenzung innerhalb der betroffenen Grundstücke" verletzt worden seien und mehrere Grundstücke vollständig in der Schutzzone IIIB hätten verbleiben müssen. Unter Zugrundelegung des mit der Antragstellung von den Beigeladenen vorgelegten Schutzkonzepts wurden die Grenzen der Zone IIIA in Einzelfallentscheidungen an die bestehenden Flurstücksgrenzen angepasst. Da die Schutzziele für die Sicherung der Wassergewinnung als nicht gefährdet angesehen wurden, wenn eine Einbeziehung kleiner Randbereiche des Einzugsgebiets in die Schutzzone IIIA unterblieb, ist man bei der flurstücksscharfen Abgrenzung dieser Zone weniger streng vorgegangen als bei der Zone II, der eine Parzelle vollständig zugeordnet wurde, wenn mehr als 1/7 ihrer Fläche sich diesseits einer technisch errechneten Linie befand. In der Regel blieben davon abweichend alle Flurstücke vollständig in der Zone IIIA, die zu wesentlichen Teilen (> rd. 50 Prozent) innerhalb der berechneten Kriterien (Zustrombereich der Brunnen im Bereich der Niederterrasse mit einer Entfernung zu den Brunnen > 3 km) lagen. Flurstücke, die sich nur zu einem geringeren Teil (< 50 Prozent) innerhalb der berechneten Kriterien befanden, wurden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mit in die Zone IIIA einbezogen (vgl. Erläuterungsbericht vom Oktober 2017, S. 15; siehe auch die in die Niederschrift des Erörterungstermins aufgenommen Erläuterungen des Antragsgegners). Die Grenzziehung der Zone IIIA zu IIIB erfolgte dabei soweit möglich entlang gerader Linien zwischen den Eckpunkten von Flurstücken oder zwischen zwei Vermessungspunkten (vgl. dazu die Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung). Dieses Schutzkonzept beruht auf

vollziehbaren Maßstäben und bewegt sich innerhalb des dem Antragsgegner zuzubilligenden Vereinfachungsspielraums. Die in der Antragsschrift genannten, im Grenzbereich zwischen den Schutzzonen IIIA und IIIB gelegenen Parzellen der Antragsteller zu 7), 10) und 20) sowie des Eigentümers F... sind anhand dieser Kriterien rechtsfehlerfrei abgegrenzt. Die Antragstellerin zu 7) ist Eigentümerin der in der Gemarkung Wallersheim gelegenen Parzellen, Flur ..., Nrn. .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../... - S... Straße - (vgl. Roter Ordner 1, Bl. 49 und 51, Detaillagepläne 12 und 14). Der Antragstellerin zu 10) gehören die Grundstücke Gemarkung Neuendorf, Flur ..., Parzellen Nrn. .../..., .../... und .../... - A... Straße - (vgl. Roter Ordner 1, Bl. 51, Detaillageplan 14). Die Antragstellerin zu 20) ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Wallersheim, Parzellen Nrn. .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../... - R...-Straße - (vgl. Roter Ordner 1, Bl. 49, Detaillageplan 12). Dem Eigentümer F... gehört das Grundstück Gemarkung Neuendorf, Flur ..., Parzelle Nr. .../... - D...straße - (vgl. Roter Ordner 1, Bl. 49, Detaillageplan 12). Wo immer möglich wurde insoweit die Abgrenzung entlang der Grenzen der in der Flurkarte verzeichneten Buchgrundstücke vorgenommen. Dass dies im Einzelfall dazu führt, dass eine aus mehreren Buchgrundstücken bestehende wirtschaftliche Grundstückseinheit unterschiedlichen Schutzzonen zugeordnet wurde, ist unschädlich und vom Entscheidungsspielraum des Antragsgegners gedeckt, da ansonsten zu große Abweichungen von den ermittelten technischen Abgrenzungslinien entstanden wären. (d) Die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens wird schließlich nicht deswegen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt, weil nicht alle störenden Anlagen im Wasserschutzgebiet erfasst und bewertet worden sind. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang, der Antragsgegner habe mögliche Beeinträchtigungen durch Anlagen, bei denen ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - UmwS-Anlagen - stattfinde, nicht zureichend aufgeklärt. Weiterhin fehle es an einer Untersuchung des Gefährdungspotentials der Straßen in den Schutzzonen IIIA und IIIAB sowie auf den Bahnstrecken Koblenz-Bonn und Neuwied-Koblenz. Insbesondere müsse der Zustand der Kreisstraße 65 dringend verbessert werden. Außerdem sei das mit Vermerk vom

  1. Februar 2017 angeforderte Kanalkataster nicht vorgelegt worden. Aus diesen Einwendungen folgt nicht, dass das Trinkwasservorkommen im Hinblick auf die benannten Gefahrenpotenziale nicht mehr ausreichend schutzfähig ist. Zwar trifft es zu, dass die Ermittlungen des Gefahrenpotentials der von den Antragstellern angesprochenen Anlagen unvollständig geblieben sind. Ursache hierfür ist laut Darstellung des Antragsgegners die Komplexität der Überprüfungen, die unter anderem darauf zurückgeführt wird, dass allein im Bereich der Stadt Koblenz 993 "störende Anlagen" vorhanden sind. Auch liegen, soweit eine Untersuchung erfolgt ist, eine Reihe von potenziellen Gefährdungstatbeständen vor (vgl. den Entwurf "Zusammenfassende Dokumentation" - Erfassung und Beurteilung störender Anlagen - vom Juni 2018, Ordner VI, Bl. 51 ff; Ergänzungen mit Zwischenstand
  2. Februar 2019, Ordner VI, Bl. 76 ff). Ausdrücklich genannt werden zum Beispiel die Kreisstraße 65, bei der die Fahrbahnentwässerung in eine Versickerungsmulde erfolgt und die Einspeisung von Kohlenwasserstoffen in den Untergrund für den Fall eines Unfalls von Gefahrguttransportern befürchtet wird, oder die Eisenbahnverbindung Koblenz-Neuwied. Hier wird bemängelt, dass die Schienen teilweise auf einem Damm verlaufen und daher im Fall einer Havarie Transportbehälter aufplatzen sowie Flüssigkeiten in den Untergrund gelangen könnten. Mehrere Straßen im Schutzgebiet weisen außerdem Risse auf, durch die wassergefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangen können. Ferner sind öffentliche Parkstreifen zum Teil nur gepflastert. Trotz der somit festzustellenden Abstriche an der Schutzfähigkeit ist bei der gebotenen Einzelfallwürdigung jedoch daran festzuhalten, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des Wasserschutzgebiets erfordert. Entscheidend ist dabei, dass das Trinkwasservorkommen nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang gegenüber abstrakten Gefährdungen schutzfähig sein muss. Eine Wasserschutzgebietsverordnung hat einen effektiven, nicht stets aber einen optimalen Grundwasserschutz zu gewährleisten (BayVGH, Urteil vom
  3. August 2019 - 8 N 17.523 -, juris). Bei allem Handlungsbedarf, der hier - etwa mit Blick auf die Fertigstellung eines Kanalkatasters oder die Sanierung von Straßen im Wasserschutzgebiet - gesehen werden könnte, und bei aller Unklarheit, wann weitere Schutzvorkehrungen tatsächlich erfolgen, ändern die Abstriche an der Schutzfähigkeit nichts an der Verwendbarkeit der Brunnen im Allgemeinen für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung. Diese Bewertung ist deshalb gerechtfertigt, weil die jahrzehntelang gewonnene Wasserqualität, die auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen wird, belegt, dass trotz der vorhandenen potentiellen Gefahrenquellen jederzeit einwandfreies Trinkwasser bereitgestellt werden konnte (vgl. Beurteilung des Antragsgegners im Abgrenzungstermin vom
  4. April 2013 (Ordner II, S. 253 f). In der Umweltverträglichkeitsvorprüfung vom
  5. August 2019 zur Neubewilligung der WKW-Brunnen (siehe Anlage 1 zur Antragsschrift) heißt es damit übereinstimmend: "Die vertikale Bodenpassage von Sickerwasser ermöglicht trotz der überwiegend flächig nur als gering einzuschätzenden Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung (...) eine nicht unerhebliche Rückhaltungs- und Reinigungsfunktion für mitgeführte Schadstoffe, so dass zusammen mit präventiven Abwehrmaßnahmen eine

teilige Veränderung der Grundwassereigenschaften trotz der vorhandenen Besiedlung nicht zu besorgen ist. Für die Schutzwirkung und Schutzfähigkeit kommen insgesamt die Reinigungs- und Filterwirkungen auf dem horizontalen Wasserweg innerhalb des Aquifers hinzu, welche durch das hohe Verdünnungsmaß für das einsickernde Regenwasser durch eingespeistes Uferfiltrat (rd. 1:10) sowie durch die im Jahresverlauf mehrfach auftretenden Richtungswechsel der Fließwege infolge der Wasserstandsänderungen des Rheins noch verbessert werden. Aus den Wasserstandsüberwachungsdaten der letzten Jahrzehnte ist ablesbar, dass keine andauernden erheblichen

teiligen Einwirkungen durch Störfälle oder Unfälle auf die gewonnene Grundwasserqualität bestehen. Insgesamt sind keine Risiken erkennbar, die dem Schutzzweck entgegenstehen." Der Senat hat daher keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Beurteilung der Fachbehörden des Antragsgegners. Aufgrund der geschilderten Umstände ist die Wahrscheinlichkeit einer durch die bekannten Bestandsrisiken verursachten Verunreinigung des Trinkwassers und eines dadurch bedingten Ausfalls der geschützten Brunnen gering. Die Beweisanträge der Antragsteller zu den von ihnen aufgestellten Tatsachenbehauptungen, dass "die Straßen im Koblenzer Industriegebiet nicht gemäß den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten - RiStWAG - hergestellt wurden (Antrag Nr. 9)", "die Straßen im Koblenzer Industriegebiet zahlreiche Risse aufweisen, über die Oberflächenwasser, welches

dem vom Antragsgegner als maßgeblich angesehenen technischen Regelwerk DWA M 153 als mittel bis stark belastet angesehen werden muss, ungehindert in den Untergrund versickern kann (Antrag Nr. 10)", "die öffentlichen Parkstreifen entlang der S... Straße und die Zufahrt zur Tanksteller in der C...-Straße nur gepflastert und daher nicht wasserdicht befestigt sind (Antrag Nr. 11)", "sich das von den Bahnstrecken im Wasserschutzgebiet ausgehende Gefährdungspotenzial ohne Kenntnis, welche Mengen Pflanzenschutzmittel welcher Gefährdungsklasse im Sinne des § 39 AwSV in welchen Zeiträumen auf den Bahnstrecken im Wasserschutzgebiet ausgebracht werden, nicht einschätzen lässt (Antrag Nr. 12)" und dass "sich auch das von den Bahnstrecken im Wasserschutzgebiet ausgehende Gefährdungspotenzial im Hinblick auf das Entgleisen von Güterzügen ohne Kenntnis, welche Mengen Stoffe welcher Gefährdungsklasse im Sinne des § 39 AwSV in welchen Zeiträumen auf den Bahnstrecken im Wasserschutzgebiet ausgebracht werden, nicht einschätzen lässt (Antrag Nr. 13)", durch Einholung von Sachverständigengutachten (Anträge Nrn. 9, 12 und 13), Vornahme einer örtlichen Inaugenscheinnahme (Anträge Nrn. 10 und 11) sowie einer Einsichtnahme in die Lichtbilder gem. Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 11. September 2020 (Anträge Nrn. 10 und 11) näher aufzuklären, werden abgelehnt. Die Beweisbehauptungen sind unerheblich. Unabhängig davon können die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden, weil die jahrzehntelang gewonnene Wasserqualität belegt, dass das unter Schutz gestellte Wasservorkommen trotz gelegentlicher Schadensfälle schutzfähig ist.

(2)In sachlicher Hinsicht sind die getroffenen Schutzanordnungen ebenfalls erforderlich. (a) Zunächst vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb eine generelle Verschärfung der Schutzanordnungen gegenüber denjenigen in den vorangegangenen Rechtsverordnungen von 1982 entbehrlich sein soll. Die Antragsteller verweisen in diesem Zusammenhang darauf, ausweislich der wasserwirtschaftlichen Bewertung vom 20. April 2018 hätten alle Brunnen eine gute Wasserqualität, Hinweise auf Schadstoffeinträge durch die industriellen Nutzungen gebe es nicht. Wenn aber folgerichtig davon ausgegangen werde, dass das Grundwasservorkommen nicht gefährdet werde, seien auch keine schärferen Verbote notwendig. Hinzu komme, dass die Verbote stereotyp mit der Wortfolge "Formulierung basiert auf Kapitel 7 Absatz 2 und Tabelle 1 DVGW W 101" (Verfahrensakte, Bl. 405 ff.) begründet worden seien. Kapitel 7 DVGW-Arbeitsblatt W 101 enthalte jedoch nur Hinweise zu tatsächlichen Gefährdungspotentialen mit Prüfungs- und Regelungsbedarf und keinen Musterverbotskatalog. Man könne die Schutzfähigkeit deshalb nicht mit dem Argument bejahen, die jahrzehntelang gewonnene Wasserqualität belege, dass im konkreten Fall keine

teiligen Veränderungen der Grundwasserqualität zu besorgen seien und dann trotzdem verbieten, was konkret ungefährlich sei, nur weil dies

dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 abstrakt doch als gefährlich angesehen werde. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz und verkennt überdies die Zielsetzung einer Rechtsverordnung. Die Festsetzung des Wasserschutzgebiets und die Anordnung der Schutzmaßnahmen beruhen auf den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die in das DVGW-Arbeitsblatt in seiner Fassung vom Juni 2006 eingeflossen sind. Daher können die vormals geltenden Verbote nicht für einen Vergleich mit den aus der aktuellen Fassung des Arbeitsblattes hergeleiteten Untersagungs- und Duldungstatbeständen herangezogen werden. Darüber hinaus ist auch insoweit klarzustellen, dass die Ermächtigung zu einer Normsetzung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keine konkreten, sondern typische Gefährdungssachverhalte erfasst, die erfahrungsgemäß zu Schäden führen können. Beschrieben wird also ausschließlich ein abstrakter Gefährdungstatbestand. Zwar kann nicht pauschal auf die Hinweise im DVGW-Arbeitsblatt W 101 zurückgegriffen werden; eine Einzelfallprüfung, ob die darin aufgestellten Kriterien auch auf das Untersuchungsgebiet zutreffen, bleibt deshalb notwendig (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 1993 - 8 N 2/92 -, juris; gleichlautend Beschluss vom selben Tag - 8 N 3/92 -, ZfW 1994, 297). Diese Prüfung erfolgt aber wiederum nicht unter der Fragestellung, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt anzunehmen ist, sondern anhand des vorbeschriebenen abstrakten Gefahrenbegriffs. Diese Erfordernisse wurden von Seiten des Antragsgegners beachtet, indem er die Empfehlungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 nicht pauschal, sondern, wie sowohl seine zum Teil ausführlichen Anmerkungen und Begründungen (vgl. Verfahrensakte, Bl. 405

  1. ff)als auch seine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Antragsteller sowie der sonstigen Betroffenen (vgl. Bewertung der Einwendungen und Betroffenheiten, Stand: 7. Februar 2019, a.a.O.) zeigen, einzelfallbezogen und auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung der örtlichen Verhältnisse umgesetzt hat. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in § 3 RVO festgesetzten Schutzanordnungen. (
  2. b)Dass der Antragsgegner Genehmigungsvorbehalte anstelle von Verboten als mildere Mittel hätte in Erwägung ziehen müssen, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Antragsteller machen insofern geltend, wegen der geringeren Eingriffsintensität habe ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bei flächendeckend verbotswidrigen Nutzungen Vorrang. Ein Grundstückseigentümer könne nicht auf die Möglichkeit einer Befreiung, die nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht komme, verwiesen werden (vgl. hierzu das Rechtsgutachten Prof. Dr. Reinhardt "Rechtliche Anforderungen an die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets bei vorhandener baulicher Nutzung" vom September 2018, Ordner Einwendungen VIII, Bl. 4019, S. 28f; 31, 48). Diese Rechtsmeinung ist nicht geeignet, die vom Antragsgegner erlassenen Schutzanordnungen in Frage zu stellen. Zwar können präventive "Verbote mit Erlaubnisvorbehalt" gegenüber repressiven "Verboten mit Befreiungsvorbehalt" grundsätzlich ein milderes Mittel sein, sofern die Befreiungsmöglichkeit an engere Voraussetzungen geknüpft ist. Deshalb stimmt der Senat mit den Antragstellern im Ausgangspunkt darin überein, dass in Wasserschutzgebieten abgesehen von generellen Verboten auch Beschränkungen, wie die Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht, ein Instrumentarium sein können, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall zu entsprechen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 1993 - 8 N 2/92 -, juris). Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner jedoch in vielfacher Weise Gebrauch gemacht. So finden sich Zustimmungs-, Einvernehmens- und Genehmigungsvorbehalte zum Beispiel in den Verboten Nrn. II 4 Buchst. b), IIIA 2 Buchst.
  3. b)und c), IIIA 3, IIIA 7 Buchst. a), IIIA 12 Buchst. b), IIIA 18, IIIA 20, IIIB 2 Buchst. a), IIIB 11 Buchst.
  4. a)und b), IIIB 12, IIIB 18, IIIB 20 Buchst. a), IIIB 21 Buchst. a), IIIB 26 und IIIB 27. Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab. Die Darlegungen der Antragsteller beschränken sich auf allgemeine Rechtsausführungen, ohne aufzuzeigen, für welche konkreten Verbotstatbestände, die der Gesetzgeber im Interesse eines effektiven Grundwasserschutzes an sich als repressive Verbote mit Befreiungstatbestand ausgestaltet hat (vgl. Schwind in Berendes/Frenz/Müggenberg, WHG, 2. Auflage 2017, § 52 Rn. 20), die Möglichkeit einer Befreiung

§ 7RVO nicht ausreicht.

Der Vorwurf, dem Antragsgegner gehe es darum, eine Grundrechtsausübung unter einen Politikvorbehalt zu stellen, ist offensichtlich haltlos. (c) Die Antragsteller gehen zudem fehl in der Annahme, dass wegen der guten Wasserqualität und der jahrzehntelang unbeanstandet ausgeübten industriellen Nutzungen jedenfalls keine Notwendigkeit vorhanden sei, die aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen folgenden Anforderungen zu verschärfen. Der Antragsgegner hat hierzu überzeugend dargelegt, dass die Verbote im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen über die AwSV hinaus wegen der geringen Schutzfunktion der Deckschichten erforderlich sind, um ein Eindringen dieser Stoffe ins Grundwasser zu verhindern. Das DVGW-Arbeitsblatt W 101 sieht in den Bereichen "Industrie und Gewerbe" (Tabelle 1 Nr. 1.3) sowie "Siedlung und Verkehr" (Tabelle 1 Nr. 4.4) eines Wasserschutzgebiets wegen des sehr hohen Gefährdungspotentials in der Zone II, des hohen Gefährdungspotentials in der Zone IIIA und des weniger hohen Gefährdungspotentials in der Zone IIIB für das Errichten und Erweitern sowie den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Prüfung vor, die hier dazu führte, dass

Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde die Regelungen der AwSV alleine zum Schutz des Trinkwassers nicht ausreichen. Die schlichte Behauptung der Antragsteller, eine Verschärfung der AwSV sei nicht nötig, kann diese fachliche Beurteilung nicht erschüttern. Im Übrigen gab es auch in den Rechtsverordnungen von 1982 Schutzanordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der heutigen Schutzzone IIIA, in dem sich ein Großteil des Industrie- und Gewerbegebietes befindet. So waren darin bereits das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Stoffen, Umschlags- und Betriebsstellen für Heizöl, Dieselöl und alle übrigen wassergefährdenden Stoffe verboten.

der Anlagenverordnung Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1996 - VAwS - waren in der Zone IIIA ebenso wie in der

folgeregelung der AwSV oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig. In der vorläufigen Anordnung vom 12. Dezember 2013 waren der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung entsprechender Anlagen schließlich ebenfalls verboten (siehe Verbote unter Nrn. II 11, IIIA 8 und IIIB 26). Dass dem Vortrag der Antragsteller zufolge die Verbote Nrn. IIIA 7 (Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D

Anlagenverordnung), IIIB 20 (Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von unterirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich Rohrleitungen der Gefährdungsstufen B, C und D

Anlagenverordnung oder größer als 1 m³ Inhalt) und IIIB 21 (Errichtung oder wesentliche Änderung von oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D

Anlagenverordnung) nicht notwendig sein sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Möglichkeit einer Behörde, auf der Vollzugsebene gemäß § 16 AwSV Verschärfungen fordern zu können, ist unbeachtlich. Diese Bestimmung lässt es im Fall des Vorliegens von besonderen Umständen des Einzelfalls - namentlich aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes - zu, technische und organisatorische Anforderungen an eine Anlage zu stellen, die sogar über die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Erfordernisse

Kapitel 3

der Aw

SV hinausgehen. Die Vorschrift gestattet unter den dort genannten Voraussetzungen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung einer konkreten Gefahr und steht einer präventiven Abwehr von abstrakten Gefahren durch eine Rechtsverordnung nicht entgegen. Unerheblich ist weiterhin, dass mehrere Betriebe in ihren künftigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den dargestellten hydrogeologischen Verhältnissen. Aufgrund der geringen Deckschichten und der hohen Durchlässigkeit derselben muss damit gerechnet werden, dass ohne die getroffenen Schutzanordnungen wassergefährdende Stoffe bis ins Grundwasser gelangen. Aus den gleichen Gründen ist das Einleitungsverbot von Abwasser ins Grundwasser

Nr. IIIB 9 ebenfalls notwendig. Jeder gewerbliche, industrielle oder landwirtschaftliche Betrieb ist zunächst verpflichtet, für eine geordnete Niederschlagswasserbeseitigung seiner Flächen zu sorgen und ein entsprechendes Entwässerungskonzept vorzusehen. Dies gilt wegen der hohen Sozialpflichtigkeit des Eigentums erst recht in einem Wasserschutzgebiet. Darüber hinaus haben sonstige Nutzungsberechtigte die Einleitung von Abwasser grundsätzlich zu unterlassen. Entscheidend kommt es auch insofern darauf an, dass über das Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser keine das Trinkwasser gefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangen (vgl. zum Gefährdungspotenzial DVGW-Arbeitsblatt W 101, Tabelle 1, Nr. 2). Die flächenförmige Versickerung des Oberflächenwassers von nicht oder nur geringfügig verunreinigten Flächen bleibt im Übrigen erlaubt. (d) Die Befürchtung der Antragsteller, zwischen einzelnen Regelungen in der Rechtsverordnung komme es zu Wertungswidersprüchen, die ggf. die Verhältnismäßigkeit von Verboten in Frage stellen könnten, ist unbegründet. Zugleich lässt sich ihren Ausführungen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG entnehmen, da die behaupteten Widersprüche entweder nicht vorhanden sind, auf einem anders gelagerten Sachverhalt beruhen oder sachliche Erwägungen für eine unterschiedliche Behandlung sprechen. (1.1.1) Die Antragsteller tragen vor, gemäß §§ 68, 69 AwSV gelte die AwSV mit Ausnahme der Prüfpflichten für bestehende Anlagen erst ab dem Zeitpunkt, für den dies behördlich angeordnet werde. Wenn mithin § 4 RVO Altanlagen, die geringere Anforderungen erfüllten, Bestandsschutz gewähre, dann gebe es keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, Neuanlagen, die höhere Anforderungen erfüllen müssten, zu verbieten. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Abstriche bei der Schutzfähigkeit sind angesichts der dichten Besiedlung in Deutschland, der intensiven Landnutzung und der zum Teil bereits in erheblichem Umfang bestehenden Vorbelastungen bei fast allen Wasserschutzgebieten zu machen. Vorhandene Bebauungen und Gewässerbenutzungen, denen Bestandsschutz zuerkannt wurde, schließen es nicht aus, weitere Gefährdungspotenziale durch zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (BayVGH, Urteil vom 28. August 2019 - 8 N 17.523 -, juris). Die zum weiteren Beleg der vorgetragenen Wertungswidersprüche gestellten Anträge der Antragsteller, über die Behauptung, dass "sich in der S... Straße (Schutzzone IIIA) zahlreiche Gebrauchtwagenhändler befinden, deren Betriebsflächen nicht befestigt sind und auf denen sich Hunderte von Fahrzeugen mit wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten befinden und dieser Zustand so schon vor Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung bestand (Antrag Nr. 14)" sowie über die weitere Tatsachenfrage, dass "es sich (hierbei) um genehmigte und bestandsgeschützte Anlagen handelt (Antrag Nr. 15)", Beweis zu erheben durch Vernehmung eines benannten Zeugen (Antrag Nr. 14) bzw. Einholung einer amtlichen Auskunft der Stadt Koblenz (Antrag Nr. 15), werden abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind unerheblich. Es handelt sich hierbei allenfalls um Indiztatsachen, aus denen der Senat indes nicht die von den Antragstellern geforderten Schlüsse ziehen kann. (2.2.2) Nicht stichhaltig ist ferner die Behauptung der Antragsteller, das in der Rechtsverordnung angeblich geregelte "Asphaltierungsgebot für private Grund- stücke", die viel weniger befahren würden, in den meisten Fällen mit Betonpflaster befestigt seien und über eine ordnungsgemäße Entwässerung verfügten, lasse sich nicht damit vereinbaren, dass der Antragsgegner von einer Sanierungspflicht der schadhaften und überwiegend von Lkw befahrenen Straßen im Industriegebiet abgesehen habe. Der Vortrag ist teilweise unverständlich. "Asphaltierungsgebote" enthält die angegriffene Rechtsverordnung nicht. Gemeint sein könnte allenfalls das Versickerungsverbot (flächenförmige Versickerung von Oberflächenwasser über eine wasserdurchlässige Verkehrs- oder Hoffläche)

Nr. IIIB 9. Dieses gilt aber - mit den darin vorgesehenen Ausnahmen - für alle (privaten) und (öffentlichen) Verkehrsflächen. Soweit öffentliche Straßen Risse und Löcher aufweisen, lässt dies, wie gezeigt, nicht nur die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens unberührt, sondern stellt im hier interessierenden Zusammenhang allenfalls ein Vollzugsproblem dar, soweit insoweit überhaupt von einer flächenförmigen Versickerungsmöglichkeit die Rede sein kann. (3.3.3) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller weiterhin ein, es sei unverständlich, dass der Antragsgegner für den Bereich der Bahnstrecken Bonn-Koblenz sowie Neuwied-Koblenz den Einsatz von Pestiziden weder verboten noch geprüft habe, während es etwa eine Untersagung des Anbaus von Sonderkulturen in der Landwirtschaft (Nr. IIIA 12) gebe und Pestizide in der Schutzzone II noch nicht einmal gelagert werden dürften (Nr. II 10), obwohl Grundwassergefährdungen nicht zu erwarten seien. Zunächst ist festzustellen, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entgegen den

Pflanzenschutzrecht erteilten Zulassungen oder festgelegten Anwendungsregeln gemäß der Schutzanordnung Nr. IIIB 23, die auch für die Zonen IIIA und II gilt, umfassend und nicht nur für die Landwirtschaft verboten ist. Das Verbot wurde aufgenommen, damit sichergestellt ist, dass ein ordnungsgemäßer Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wasserschutzgebiet erfolgt. Die gesetzlichen Vorschriften zum Pflanzenschutz regeln dabei auch die besonderen Anforderungen in Wasserschutzgebieten.

§ 3Abs. 1 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz - Pfl

SchG - muss der Pflanzenschutz

guter fachlicher Praxis erfolgen und Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers beinhalten.

§ 12Abs. 2 Pfl

SchG dürfen grundsätzlich Pflanzenschutzmittel nicht auf Freilandflächen, zu denen auch die Gleisanlagen gehören, angebracht werden.

§ 3Abs.

3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung kann die zuständige Behörde weitere Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittel im Wasserschutzgebiet aussprechen. Die Behauptung, ausweislich des Inhalts eines Fachgesprächs des Antragsgegners vom

  1. Januar 2017 zu dem Thema "Erwerbsgemüsebau und Pflanzenschutz in Koblenz" vom
  2. Januar 2017 (vgl. Verfahrensakte, Bl. 320) sei im Wasserschutzgebiet "eigentlich" keine Gefährdung des Grundwassers festzustellen, beruht auf einer Fehlinterpretation der in die Niederschrift des Gesprächs aufgenommenen Feststellungen. Darin wird zunächst in Übereinstimmung mit Nr. 6.17 der Tabelle 1 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 ausgeführt, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Schutzzone II mit einem sehr hohen sowie in den Schutzzonen III und IIIA mit einem hohen Gefährdungspotenzial verbunden ist. Aus Untersuchungen von Fachstellen der Bundesländer und Forschungseinrichtungen sei bekannt, dass einzelne Umwandlungsprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln teilweise deutlich im Grundwasser

weisbar seien. Solche Befunde seien verstärkt dann anzutreffen, wenn, wie hier, ein oben liegendes Grundwasserstockwerk mit geringer Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung vorgefunden werde. Daraus wird die Forderung abgeleitet, dass Reste von Pflanzenschutzmitteln und deren Metabolite, die für die Gewässereigenschaften

teilig wirken können, nicht in zunehmenden oder in

teiligen Konzentrationen in das Grundwasser gelangen. b) Die Schutzanordnungen sind außerdem inhaltlich hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, das heißt Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris ). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Verordnungsgeber

allem nicht dazu, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen kei

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.