Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid
Beklagten, mit welchem dieser die Entscheidung über das Wiederaufgreifen
Verfahrens zur Festsetzung immissionsschutzrechtlicher Gebühren zurückgenommen hat. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 erhielt die Klägerin einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. Im Rahmen
sen wurden u.a. Gebühren nach dem Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz - LGebG - i.V.m. Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich
Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz - Besonderes Gebührenverzeichnis - vom
besonderen Gebührenverzeichnisses vom
Gebührenrahmens für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Grundgesetzes - GG -. Nach dem Beschluss führt die Unvereinbarkeitserklärung zur Unanwendbarkeit der Norm. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Nummer 4.1.1.1
besonderen Gebührenverzeichnisses entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt oder sind auszusetzen. Erfolgt nicht bis zum
Verfahrens gemäß § 51 VwVfG hinsichtlich der auf Nummer 4.1.1.1
besonderen Gebührenverzeichnisses beruhenden Gebühr. Zur Begründung
Antrags stützte sich die Klägerin auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. In Folge
Beschlusses
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 habe sich die Rechtslage geändert. Durch die Unvereinbarkeitserklärung sei Nummer 4.1.1.1
besonderen Gebührenverzeichnisses unanwendbar und damit funktionslos geworden, was einer Rechtsänderung gleichstehe. Mit Bescheid vom
Bundesverfassungsgerichts vom
Verfahrens könne insbesondere nicht auf § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG gestützt werden. Die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Durch die Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich
Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz vom 28. November 2018 (GVBl. S. 405) wurde Nr. 4.1.1.1
besonderen Gebührenverzeichnisses neu gefasst, wonach sich die Gebühr nunmehr nach der Höhe der Errichtungskosten bemisst. Nach Art. 2 der Änderungsverordnung tritt die Neufassung zum
Wiederaufgreifens
Verfahrens zurück. Zum einen sei die "veränderte Rechtslage" - wie sie durch den Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 festgestellt wurde - nur auf laufende Verfahren bezogen. Eine Rückwirkung lasse sich der Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Darüber hinaus sei die "veränderte Rechtslage" auf den vorliegenden Fall per se nicht anwendbar. Grundlage der Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts sei die fehlende Vorhersehbarkeit der Höhe der Gebührenlast für die Betroffenen. Vorliegend träfen diese Erwägungen nicht zu, da der in Rede stehende Bescheid vom 8. Februar 2018 bestandskräftig und die Gebührenlast bereits vollständig beglichen sei. Im Übrigen sei anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, welche die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Rechtsvorschriften feststellen, keine Änderung der Rechtslage i.S.
VfG herbeiführen. Insbesondere sei Nr. 4.1.1.1
besonderen Gebührenverzeichnisses auch nicht funktionslos. Die gleiche Rechtsauffassung vertrete auch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in seinem Rundschreiben vom
zuständigen Ministeriums handele es sich nur um einen Hinweis, welcher den Widerspruchsgegner nicht von einer Einzelfallprüfung freistelle. Überdies handele es sich bei dem Bescheid über das Wiederaufgreifen
Verfahrens um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewähre, sodass die Voraussetzungen
VfG maßgeblich seien. Diese seien nicht gegeben. Die Klägerin habe auf den Bestand
Bescheides vertraut und das Vertrauen sei auch schutzwürdig. Zudem sei ein Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG ebenfalls rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020 wies der Kreisrechtsausschuss
Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend zur Begründung im Rücknahmebescheid führte er aus, dass sich die Rechtslage nicht i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert habe. Für eine Nichtigerklärung zeige § 79 Abs. 2 BVerfGG, dass gerade nicht alle auf der Grundlage
nichtigen Gesetzes ergangenen Entscheidungen ungültig würden. Dies gelte nach herrschender Rechtsprechung auch nach einer Unvereinbarkeitserklärung, bei welcher § 79 BVerfGG analog anzuwenden sei. Im Übrigen handele es sich bei dem Wiederaufgreifen
Verfahrens zwar um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Erstattung von Gebühren sei aber nicht zuzugestehen. Hierfür habe im Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Rechtsgrundlage bestanden. Leistungen, die die Klägerin i.S.
VfG hätte verbrauchen können, habe sie nicht erhalten. Unumkehrbare Vermögensdispositionen habe sie ebenfalls nicht getroffen. Der Kreisrechtsausschuss führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus: "Ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf eine Erstattung von Gebühren ist aber nicht zuzugestehen. Die Gebühren waren bereits beglichen. Zudem wurde lediglich über ein Wiederaufgreifen entschieden, nicht aber über eine bezifferte geminderte Gebührenlast. [...] Die Widerspruchsführerin hatte lediglich nachträglich zeitweise die Chance, im Rahmen einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber einen Teil der Gebühren wieder erstattet zu bekommen. Dadurch kann der Widerspruchsgegner aber nicht daran gehindert sein, seine infolge von nachträglichen Hinweisen
Ministeriums als rechtswidrig erkannte Entscheidung wieder zur korrigieren. Insoweit hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor der Hoffnung auf eine nachträgliche Gebührenerstattung. Auch ergibt die Einzelfallprüfung, dass hier keine Besonderheiten vorliegen, die eine abweichende Behandlung von der grundsätzlichen Rechtsauffassung
Ministeriums rechtfertigen." Ebenso wenig sei ein Fall
VfG gegeben. Das Wiederaufgreifen
Verfahrens sei von Anfang an - wenn auch zunächst unerkannt - rechtswidrig gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am
Verfahrens sei rechtmäßig gewesen. Als Rechtsgrundlage für das Wiederaufgreifen komme sowohl § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, als auch § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG in Betracht. Da sich dem Wiederaufgreifensbescheid keine Rechtsgrundlage entnehmen lasse, könne der Beklagte sich nicht nachträglich - im Rahmen der Rücknahme - eine Rechtsgrundlage aussuchen, die für ihn günstig sei. Außerdem sei spätestens mit der Gebührenänderungsverordnung vom 28. November 2018 eine Rechtsänderung eingetreten. Die Gebührenänderungsverordnung sei rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Dass sie nur für noch nicht abgeschlossene Gebührenverfahren gelten soll, sei ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen. Eine verbindliche Begründung
Verordnungsgebers sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei die Rücknahme auch
halb rechtswidrig, weil der Beklagte weder im Rücknahme-, noch im Widerspruchsbescheid das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und
halb auch nicht entsprechend den Vorgaben
Gesetzes ausgeübt und erst recht nicht ordnungsgemäß begründet habe. Es sei 1:1 das Rundschreiben
Ministeriums umgesetzt worden. Der Wiederaufgreifensbescheid sei außerdem Voraussetzung für die Rückzahlung rechtswidrig erhobener Verwaltungsgebühren, sodass § 48 Abs. 2 VwVfG Anwendung finde. Eine entsprechende Abwägung habe weder im Rücknahmebescheid, noch im Widerspruchsverfahren stattgefunden. Eine Umdeutung
angefochtenen Rücknahmebescheides in einen Widerrufsbescheid sei wegen Ermessensfehlern nach § 47 VwVfG nicht zulässig. Die Klägerin beantragt die Aufhebung
Rücknahmebescheides vom 22. Januar 2019 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
angegriffenen Bescheides vom 22. Januar 2019 und
Widerspruchsbescheides vom
Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Urteilsfindung. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Gründe Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch im Übrigen zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Der Bescheid
Beklagten vom 22. Januar 2019 in Gestalt
Widerspruchsbescheides
Kreisrechtsausschusses
Beklagten vom
Verfahrens durfte gemäß § 1 Abs. 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - i.V.m. § 48
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes setzt nach Satz 2 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
VfG voraus. 1. Die Entscheidung über das Wiederaufgreifen
Verfahrens nach § 51 VwVfG ist ein Verwaltungsakt i.S.
VfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 9 S 1099/08 -, juris m.w.N.; Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, Teil 3: Besondere Verfahrensarten, beck-online). Eine Regelung enthält diese Entscheidung dahingehend, ob die Behörde eine erneute Sachentscheidung zu treffen hat oder ob es bei der Bestandskraft
unanfechtbar gewordenen Ablehnungsbescheids verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004 - 5 B 104/03 -; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 11 Rn. 55). Dieser Verwaltungsakt, also die Entscheidung über das Wiederaufgreifen, war rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht vorlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist insoweit der Zeitpunkt
Erlasses
Verwaltungsaktes (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1953 - I B 95.53 -, BVerwGE 1, 35 -39 -, juris). Das Wiederaufgreifen in dem Bescheid
Beklagten vom 7. November 2018 wurde auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gestützt, wonach ein Verfahren wiederaufzugreifen ist, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten
Betroffenen ändert. Zwar enthält der Bescheid vom 7. November 2018 nur die Regelung über das Wiederaufgreifen, aber keine Begründung, mithin auch keine Angabe, von welcher Rechtsgrundlage der Beklagte ausging. Das Gesetz sieht ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne unter den Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG sowie ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 , 49 VwVfG vor. Indes ergibt sich bei Auslegung
Bescheides vom
Verfahrens entsprochen hat. Vor diesem Hintergrund maßgeblich zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Wiederaufgreifensantrag der Klägerin ausweislich seiner Begründung allein auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und eine (angenommene) veränderte Rechtslage infolge der Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts gestützt war. Hieraus ergibt sich ersichtlich, dass der Beklagte dem Antrag auch aus diesem Grund folgen wollte und lediglich ein Wiederaufgreifen aufgrund Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG im Sinn hatte. Nicht ausschlaggebend ist indes, dass der Antrag für sich betrachtet pauschal als Antrag auf Wiederaufgreifen
Verfahrens nach § 51 VwVfG formuliert war, da dieser Antrag in Zusammenschau mit der Antragsbegründung allein als Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verstanden werden konnte, zumal insbesondere § 51 Abs. 1 VwVfG ein Antragserfordernis formuliert, während das Wiederaufgreifen in weiterem Sinne als Wiederaufgreifen von Amts wegen ausgestaltet ist. Unter Berücksichtigung
Antrags und
sen Begründung konnte das Wiederaufgreifen im Bescheid vom 7. November 2018 somit vom Empfängerhorizont allein als Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verstanden werden. Indes lagen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor, sodass dieses rechtswidrig war. Eine Ungültigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht bewirkt keine Änderung der Rechtslage i.S.
VfG (vgl. hierzu BeckOK BVerfGG/Karpenstein, § 79, Rn. 30). Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - der sich auch die Kammer anschließt - stellt es keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig, mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder für unwirksam erklärt wird, selbst wenn diese Entscheidungen Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG -) entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
besonderen Gebührenverzeichnisses eingetreten. Vielmehr ist die Rechtsprechung zur Funktionslosigkeit auf den vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar. Funktionslos ist eine Rechtsnorm, wenn ausgeschlossen ist, dass das in ihr gesetzte Recht verwirklicht werden kann, etwa wenn das Recht keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung darstellt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, juris). So liegt der Fall hier nicht. Nummer 4.1.1.1
besonderen Gebührenverzeichnisses ist ausweislich
Beschlusses
Bundesverfassungsgerichts zwar mangels hinreichender Bestimmtheit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, indes macht dies seinen Regelungsinhalt weder sinnlos, noch unmöglich. Ob sich die Rechtslage durch die Neufassung der Nr. 4.1.1.1
besonderen Gebührenverzeichnisses durch die Landesverordnung vom 28. November 2018 geändert hat, ist insoweit nicht relevant, da maßgeblich der Zeitpunkt
Erlasses
Verwaltungsaktes, also der 7. November 2018 ist. Im Übrigen kommt auch ein Wiederaufgreifen aus anderen Gründen
VfG nicht in Betracht. Schließlich ist ein Umdeuten
Wiederaufgreifens im engeren Sinne in ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nicht möglich. Einem solchen steht entgegen, dass es sich bei einem Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG um eine gebundene Entscheidung handelt, sprich die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Wiederaufgreifen
Verfahrens verpflichtet ist, während das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48 und 49 VwVfG im Ermessen der Behörde steht (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1962 - III C 75.59 -, BeckRS 1962, 00316). Auf das Vorliegen der Voraussetzungen
VfG kommt es damit nicht an. Das Wiederaufgreifen
Verfahrens war nach alledem rechtswidrig. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen
VfG für die Rücknahme der Wiederaufgreifensentscheidung lagen vor, insbesondere steht § 48 Abs. 2 VwVfG einer Rücknahme nicht entgegen. Insoweit hat die Kammer bereits Zweifel daran, dass es sich bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen
Verfahrens um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.
VfG handelt, jedenfalls aber handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.
VfG, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sodass die Voraussetzungen dieses Absatzes auch nicht anwendbar sind. Gegenstand der Entscheidung über das Wiederaufgreifen
Verfahrens ist, wie dargestellt, lediglich die Frage, ob die Behörde eine erneute Sachentscheidung zu treffen hat, oder ob es bei der Bestandskraft
unanfechtbar gewordenen Ablehnungsbescheides verbleibt. Eine erneute Sachentscheidung ist in der Entscheidung über das Wiederaufgreifen gerade nicht enthalten. Der Klägerin wurde lediglich pauschal eine neue Gebührenfestsetzung in Aussicht gestellt, die aber in keiner Weise beziffert war. Insbesondere, dass diese Gebühr niedriger ausfallen und die Entscheidung über das Wiederaufgreifen für die Klägerin vorteilhaft sein würde, war in der Entscheidung über das Wiederaufgreifen
Verfahrens nicht enthalten und zum Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht absehbar, da eine Änderung
besonderen Gebührenverzeichnisses erst mit Landesverordnung vom
VfG nach alledem vorlagen, stand die Entscheidung über die Rücknahme im Ermessen
Beklagten, der sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Ermessen ist gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der genannten Regelungen und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben, wobei das Gericht die Ermessensentscheidung
Beklagten nach § 114 S. 1 VwGO nur darauf zu überprüfen hat, ob er diesen rechtlichen Rahmen eingehalten hat. Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung
Beklagten nicht zu beanstanden. Zunächst hat der Beklagte sein Ermessen nicht gänzlich verkannt. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als der Rücknahmebescheid vom 22. Januar 2019 keine Ermessenserwägungen erkennen lässt. Gegenstand der Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7). Dies hat er auch getan. Insoweit kann nicht allein daraus, dass auch im Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich Ermessen ausgeübt wird, darauf geschlossen werden, dass der Beklagte sein Ermessen verkannt hat. Ob eine Behörde tatsächlich einen bestehenden Ermessensspielraum verkannt hat, muss vielmehr anhand einer Auslegung ihres Bescheides ermittelt werden. Auch wenn sie in
sen Begründung keine Ermessenserwägungen mitgeteilt oder angegeben hat, die getroffene Entscheidung habe ergehen "müssen", so kann sich aus dem Gesamtzusammenhang dennoch ergeben, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen und welche Ermessenserwägungen sie angestellt hat (BVerwG, NVwZ 1988, 525 , 526). Vorliegend wird durch Auslegung
Widerspruchsbescheides deutlich, dass der Beklagte seinen Ermessensspielraum erkannt hat. Der Beklagte setzt sich ausdrücklich damit auseinander, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entstanden ist. Aus der Formulierung "Insoweit hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor der Hoffnung auf eine nachträgliche Gebührenerstattung." auf S. 7
Widerspruchsbescheides wird in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass der Beklagte sich nicht zur Rücknahme
Wideraufgreifensbescheides verpflichtet fühlte, sondern der Entscheidung über die Rücknahme eine Abwägung
Vertrauensschutzes gegen das Prinzip der Rechtmäßigkeit der Verwaltung vorgeschaltet war, da sich nur aus einer Abwägung auch ein Vorrang ergeben kann. Wenn der Beklagte weiter ausführt "Auch ergibt die Einzelfallprüfung, dass hier keine Besonderheiten vorliegen, die eine abweichende Behandlung von der grundsätzlichen Rechtsauffassung
Ministeriums rechtfertigen", so ist darin nicht - wie der Kläger meint - die strikte Befolgung der Rechtsauffassung der Behörde zu sehen. Vielmehr macht der Beklagte deutlich, dass in dem Einzelfall keine Belange vorliegen, die gegenüber der Rechtmäßigkeit der Verwaltung - welche in dem Rundschreiben
Ministeriums lediglich konkretisiert wird - überwiegen. Der Beklagte hat sein danach erkanntes Ermessen auch ansonsten nicht fehlerhaft ausgeübt. Zunächst war das Ermessen
Beklagten nicht dahingehend reduziert, dass nur die Entscheidung gegen die Rücknahme
Wiederaufgreifensbescheides rechtmäßig gewesen wäre, weil derselbe Verwaltungsakt nunmehr erneut erlassen werden müsste. Die Klägerin hat nach wie vor keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen
Verfahrens. Auch durch Neufassung der Nummer 4.1.1.1
besonderen Gebührenverzeichnisses durch die Landesverordnung vom 28. November 2018 hat sich die Rechtslage nicht i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten der Klägerin geändert. Eine Änderung der Rechtslage in diesem Sinne setzt nämlich voraus, dass auch abgeschlossene Verfahren von dieser Änderung erfasst werden. Lässt eine Rechtsänderung abgeschlossene Verfahren indes gezielt unberührt, ist für die Anwendung
VfG kein Raum (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom
VG Mainz in seinem Urteil vom 24. Juni 2020 - 3 K 896/19 .MZ - an, dass dem Willen
Verordnungsgebers zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass abgeschlossene Verwaltungsverfahren von der Neuregelung
Gebührenrahmens unberührt bleiben sollen, und die Neufassung entsprechend auszulegen ist, sodass für die Anwendung
VfG kein Raum bleibt. So heißt es auf Seite 5 der Begründung zu Art. 2
Verordnungsentwurfs, dass sich die Neuregelung
Gebührenrahmens der gesetzlichen Regelung
GG folgend nicht auf bereits bestandskräftige Verwaltungsakte und rechtskräftige Urteile bezieht. Soweit die Klägerin vorbringt, von der Begründung
Entwurfes könne nicht auf die Begründung der Verordnung selbst geschlossen werden, verkennt die Klägerin, dass es nicht allein auf die Begründung der Verordnung an sich ankommt, sondern auf den Willen
Verordnungsgebers wie er sich aus sämtlichen zur Verfügung stehenden Umständen ergibt. Auch die Begründung (lediglich)
Verordnungsentwurfs ist insoweit jedenfalls ein aussagekräftiges Indiz für den Willen
Verordnungsgebers. Anhaltspunkte, die dieses entkräften könnten, sind dagegen nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch, dass § 93 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG für den Regelfall statuiert, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben, wobei § 79 BVerfGG für Unvereinbarkeitserklärungen nach ständiger Rechtsprechung analog anzuwenden ist (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, juris, Rn. 130 ff.). Dies gilt gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 zwar vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung. Indes genügt die Neufassung
Gebührenrahmens nicht den Anforderungen an eine solche Sonderregelung. Insoweit folgt aus dem Wortlaut
GG, dass eine Ausnahme von dem Regelfall nur durch eine besondere normative Regelung begründet werden kann, bei der sich der Gesetzgeber der Abweichung bewusst ist und diese bezweckt (vgl. VG Mainz, a.a.O.; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 60. EL Juli 2020, BVerfGG § 79 ). Allein in der rückwirkenden Inkraftsetzung der Verordnung zur Änderung
Gebührenverzeichnisses zum 13. Mai 2006 kommt ein solcher Wille bzw. eine solche Zielsetzung
Gesetzgebers - gerade unter Berücksichtigung der Entwurfsbegründung - nicht zum Ausdruck. Im Übrigen lässt der Widerspruchsbescheid erkennen, dass der Beklagte zutreffend davon ausging, dass § 48 VwVfG dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dient. Zwar intendiert allein die Rechtswidrigkeit
zurückgenommenen Bescheides nicht die Rücknahme
selben, da die Rechtswidrigkeit lediglich eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, juris). Insoweit ist der Beklagte aber zutreffend davon ausgegangen, dass dem Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin gegenübersteht. Insoweit hat der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung zudem näher präzisiert, dass auch aus Haushaltsgesichtspunkten eine Rücknahme geboten war. Der Zweck
VfG schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (BVerwG, Urteil vom
gerichtlichen Verfahrens konkretisierte, war als sog. Nachschieben von Gründen entsprechend § 114 S. 2 VwGO zulässig, da dieser Aspekt bereits bei Erlass
Verwaltungsaktes bzw.
Widerspruchsbescheides vorlag, die Heranziehung von Haushaltsgesichtspunkten keine Wesensveränderung
angefochtenen Verwaltungsaktes bewirkt und die Klägerin nicht unzumutbar in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde (BVerwG, Beschluss vom
Vollstreckungsschutzes enthält (hierzu umfassend: VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 - 4 K 406/19 .KO - ESOVGRP). Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne
GO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne
GO vorliegt. Beschluss Der Wert
Streitgegenstandes wird auf 212.850,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, in Verbindung mit Nr. 3.1
von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
OVG Münster (Beschluss vom 09. März 2016 - 3 E 123/15 -, Beschluss vom 21.08.2013 - 11 E 645/13 - KStZ 2013, 219, Beschluss vom 25.09.2013 - 11 B 798/13 - und Beschluss vom 24.10.2014 - 11 B 1065/14 -) scheint es sachgerecht, im Fall von nicht vorliegenden belastbaren Angaben zum erwarteten Jahresgewinn den Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Alttextilcontainers im Regelfall gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- € zu schätzen. Gegen die Festsetzung
Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert
Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, nach Maßgabe
GO als elektronisches Dokumentoder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Permalink: https://openjur.de/u/2311464.html ( https://oj.is/2311464 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.