materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen
tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen. Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer
Klageverfahrens 2 K 2472/10 beim Finanzgericht Köln für einen Zeitraum von 19 Monaten Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.275 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von einem weiteren Monat verzögert war. Die Kosten
Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand I. Der Kläger begehrt gemäß § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom
Ausgangsverfahrens war die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, in denen das Finanzamt W (FA) von einer unbeschränkten Steuerpflicht
Klägers ausging und Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Zinsen für die Streitjahre 1995 bis 2001 sowie 2003 bis 2005 in Höhe von rund 660.000 € festsetzte. Materiell-rechtlich war die Frage zu entscheiden, ob der Kläger in den Streitjahren 1995 bis 2001 sowie 2003 bis 2005 im Inland über einen Wohnsitz gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) verfügt hat und dementsprechend unbeschränkt steuerpflichtig war. Der Kläger war als Handelsvertreter u.a. für X mit Schwerpunkt in Polen tätig gewesen. Im Sommer 1994 beendete er seine berufliche Tätigkeit und meldete sich beim Finanzamt B ab. Nach der Trennung von seiner Ehefrau meldete er im Juni 1995 seinen Hauptwohnsitz in B und im September 1995 seinen Nebenwohnsitz in W ab. In der Folge hat der Kläger seinen Wohnsitz bis 2003 in Spanien, von 2003 bis 2005 in Österreich und ab August 2005 in der Schweiz angemeldet. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung leitete im Jahr 2006 ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger ein. Es ging davon aus, der Kläger habe seinen inländischen Wohnsitz beibehalten und durch die Abmeldung der inländischen und die Anmeldung ausländischer Wohnsitze versucht, die Besteuerung der in den Jahren 1995 bis 2005 erhaltenen Handelsvertreterprovisionen zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren im Dezember 2009 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide der Jahre 1995 bis 2001, 2003 bis 2005 erhob der Kläger am 3. August 2010 Klage vor dem FG. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 trug der Kläger ergänzend vor. Am 14. April 2011 begründete das FA seinen Antrag auf Klageabweisung und wies dabei unter Bezugnahme auf Urteile
Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hin, es sei zur Bejahung eines inländischen Wohnsitzes weder eine Mindestnutzungsdauer erforderlich noch müsse sich der Lebensmittelpunkt im Inland befinden. Das FG übersandte diesen Schriftsatz am
Schreibens vom
Wohnsitzes aber im Kontext mit den einschlägigen DBA geprüft werden. Am
Wohnsitzes enthalte ein Zeitelement, bei dem auf die Sechsmonatsfrist
Er bat das FA im Hinblick auf die bislang zusammengetragenen Indizien sowie die Frage der eigenen örtlichen Zuständigkeit zu überprüfen, ob die Steuerbescheide aufrechterhalten werden sollten. Da das FA mit Schriftsatz vom
FA erst aufgrund der erneuten Anfrage
FG geantwortet. In dem Schriftsatz
FA sei jedoch nur Rechtsprechung angeführt worden, die das FG auf den ersten Blick als nicht einschlägig hätte erkennen können. Mangels Ausführungen zum Sachverhalt habe es daher einer Gegenäußerung
Klägers nicht bedurft. Insgesamt betrachtet sei der Verfahrensgegenstand nicht allzu schwierig gewesen. Sein Interesse an einer schnellen Verfahrensbeendigung ergebe sich daraus, dass er im Unterliegensfall 6 % Zinsen p.a. hätte zahlen müssen, da er die Steuern nicht entrichtet habe. Hinzu komme, dass er zur Sicherung der vom FA geforderten Steuerschuld eine Bankbürgschaft habe erbringen müssen, die ihn jährlich 1.500 € gekostet habe. Hätte er beim FG verloren, wäre wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Zinsen seit 1995 sowie der Kosten
Verfahrens ein Betrag von bis zu 1 Mio. € auf ihn zugekommen, den er nicht hätte bezahlen können, so dass er zum Sozialfall geworden wäre. Diese Umstände hätten bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Der Kläger beantragt sinngemäß,den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen überlanger Dauer
beim FG Köln durchgeführten Klageverfahrens 2 K 2472/10 eine Entschädigung für materielle sowie immaterielle Nachteile in Höhe von mindestens 2.400 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Dauer
Verfahrens sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
angerufenen Senats nicht unangemessen. Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien lasse eher eine längere Verfahrensdauer angemessen erscheinen. Der Schwierigkeitsgrad
Verfahrens sei hoch gewesen. Die Klageschrift sei mit 37 Seiten zuzüglich zahlreicher Anlagen überdurchschnittlich umfangreich gewesen. Abgesehen von den generellen Besonderheiten von Fällen, denen eine Steuerfahndungsprüfung zugrunde liege, sei das Verfahren dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Sachverhalt nicht sofort durchschaubar sowie streitig gewesen sei und bereits zum Zeitpunkt
Klageantrags lange zurückgelegen habe. Außerdem habe es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug gehandelt, in dem Steuerbescheide aus drei Staaten zu prüfen gewesen seien. Da die Kriterien, wann eine Wohnung i.S.
AO beibehalten werde, schwer zu fassen und daher letztlich Tatfrage seien, sei im Streitfall eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung, die zudem die private Sphäre
Klägers betroffen habe, erforderlich gewesen, was auch die umfangreiche Beweisaufnahme gezeigt habe. Die Bedeutung
Verfahrens für den Kläger stelle sich zweischneidig dar. Einerseits sei die Steuerschuld von nicht unbeträchtlicher Höhe gewesen, andererseits habe das FA Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, so dass sich der Kläger während der gesamten Verfahrensdauer keinen fälligen Forderungen
FA gegenüber gesehen habe, auch wenn er bei Klageabweisung Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO hätte tragen müssen. Umstände, die für eine besondere Eilbedürftigkeit sprächen, seien vom Kläger weder dargelegt worden noch seien sie für das FG sonst ersichtlich gewesen. Die erste Phase
Klageverfahrens, die vom FG nur schwer zu steuern sei, habe bis zum Verzicht
FA auf eine weitere Stellungnahme im Januar 2013 fast zweieinhalb Jahre gedauert. Der Kläger habe selbst zur zeitlichen Ausdehnung
Verfahrens beigetragen, da er erst auf erneute gerichtliche Aufforderung vom 29. Oktober 2012 die erbetene Stellungnahme zur Klageerwiderung
FA vom
vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sei hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 3/13 , BFH/NV 2014, 1053 ). Sollte eine unangemessene Verfahrensdauer bejaht werden, er-scheine die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer aus-reichend, da der Kläger nicht zu erkennen gegeben habe, dass ihm an einer besonders zügigen Verfahrenserledigung gelegen gewesen sei. Er habe sich zur Klageerwiderung
FA vom
Verfahrens erkundigt. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch jedenfalls der Höhe nach ungerechtfertigt sei. Es könne --wenn überhaupt-- nur innerhalb eines Zeitfensters vom 9. Januar 2013 (Verzicht auf eine weitere Stellungnahme
FA) oder der Erhebung der Verzögerungsrüge am 27. Juli 2013 bis zur aktenkundigen Fortbetreibung
Verfahrens durch das FG eine unangemessene Verfahrensdauer in Betracht kommen. Es seien keine Umstände erkennbar, die die Festsetzung eines höheren Betrages rechtfertigen könnten. Zudem stelle die Avalprovision, die für die Erbringung der Bürgschaft zu zahlen gewesen sei, keinen materiellen Schaden dar, weil ihr die Erlangung eines Liquiditäts- und Zinsvorteils gegenüberstehe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den Erlass von Aussetzungszinsen bei gewährter AdV im Falle überlanger Verfahrensdauer, die einen Billigkeitserlass ablehne (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84 , BFHE 163, 313 , BStBl II 1991, 498 ), könne auch auf dieses Verfahren übertragen werden. Auch seien die Zinsen gegenzurechnen, die der Kläger aus der Anlage
vom FA freigegebenen Betrages von 200.000 € erzielt habe. Gründe II. Die Klage hat Erfolg. Das Klageverfahren 2 K 2472/10 beim FG Köln war um 20 Monate verzögert (unter 1.). Dem Kläger steht wegen der überlangen Dauer
Verfahrens für einen Zeitraum von 19 Monaten eine Entschädigung für materielle Nachteile in Höhe von 2.375 € sowie für immaterielle Nachteile in Höhe von 1.900 € zu (unter 2.). In Bezug auf die Verzögerung
Verfahrens im September 2012 kann wegen der verspätet erhobenen Verzögerungsrüge lediglich die Verzögerung
Verfahrens festgestellt werden (unter 3.). 1. Die Dauer
Verfahrens war unangemessen i.S.
a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen
Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und
Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12 , BFHE 243, 126 , BStBl II 2014, 179 , unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss
Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer
Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption
1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer
Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase
Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit
Verfahrens folgt.
Verfahrens eher als überdurchschnittlich anzusehen, da zur Lösung
Streitfalles nicht nur nationales Recht zu prüfen war, sondern auch Fragen
jeweils anzuwendenden DBA berücksichtigt werden mussten. Sowohl die umfangreiche Klageschrift samt beigefügtem Ordner als auch die Tatsache, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen war, ließen erwarten, dass eine umfängliche und überdurchschnittlich zeitaufwändige Sachverhaltsermittlung
FG notwendig werden würde. In Bezug auf die Bedeutung
Verfahrens für den Kläger ist zum einen zu berücksichtigen, dass --wie der Kläger dargelegt hat und auch für das FG erkennbar war-- die Frage, ob er in den Streitjahren im Inland steuerpflichtig war, für ihn angesichts der hohen in Streit stehenden Steuerbeträge von existentieller Bedeutung war. Indes hat der Kläger in dem Verfahren nie explizit darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, das Verfahren beschleunigt zu bearbeiten. Er hat es vielmehr sogar zugelassen, dass das Verfahren knapp eineinhalb Jahre überhaupt nicht gefördert wurde. bb) Die vom Senat erkannte Verzögerung
Rechtsstreits um 20 Monate ergibt sich aus einer Betrachtung
konkreten Verfahrensablaufs.
Verfahrens beginnen müssen. Es ist dem FG zwar zuzugeben, dass es nach seiner Aufforderung zur Stellungnahme von dem Kläger noch eine Äußerung zur Klageerwiderung
FA erwarten durfte und nicht davon ausgehen musste, das Verfahren sei bereits ausgeschrieben. Dennoch hat die fehlende Reaktion
Klägers das FG nicht davon entbunden, das Verfahren nach gut zwei Jahren voranzutreiben, was es jedoch verabsäumt hat. Das bedeutet, dass im September 2012 das Verfahren verzögert wurde.
FA wartet.
Klägers nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden, so dass das Verfahren um weitere 19 Monate verzögert war.
Rechtsstreits von Februar 2013 bis August 2014, also für 19 Monate, steht dem Kläger eine Entschädigung für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden zu. a) Der materielle Nachteil i.S.
1 GVG liegt darin, dass der Kläger für die Zeit der überlangen Verfahrensdauer die Kosten der vom FA geforderten Bankbürgschaft zu tragen hatte. Da die Belastung jährlich 1.500 € betrug, ist während der neunzehnmonatigen Verzögerung ein zu entschädigender Vermögensschaden in Höhe von 2.375 € entstanden. aa) Im Gegensatz zur Auffassung
Beklagten ist die BFH-Rechtsprechung zum Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen nicht auf die Entschädigung der materiellen Nachteile wegen einer überlangen Verfahrensdauer übertragbar. Es geht nicht um die Überprüfung, ob es zu einem nicht gewollten und im Einzelfall unbilligen Überhang einer gesetzlichen Regelung gekommen ist, sondern vielmehr darum, ob ein Verfahrensbeteiligter infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erlitten hat, der gemäß § 198 Abs. 1 GVG angemessen zu entschädigen ist. Der materielle Nachteil muss dabei durch die unangemessene Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich
in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht worden sein. Der Entschädigungsanspruch umfasst als Vermögensnachteile insbesondere auch Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren aufgrund der Verzögerung ( BTDrucks 17/3802 , 19). Zur Ermittlung
materiellen Nachteils muss geprüft werden, wie das Verfahren ohne die Verzögerung verlaufen wäre; das Ergebnis ist dann dem tatsächlichen Geschehensablauf gegenüberzustellen (ähnlich auch Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG, Rz 67; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155 FGO Rz 85; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Aufl., § 198 GVG Rz 16).
Beklagten-- nicht um ggf. erhaltene Zinsen zu mindern. Bei der Bemessung
Entschädigungsanspruches sind zwar die Zinsvorteile, die sich aus den Vorschriften der AO zur Vollverzinsung ergeben, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, um eine Überkompensation zu vermeiden ( BTDrucks 17/3802 , 19). Ein Gegenrechnen von Zinsvorteilen aufgrund der Vollverzinsung kommt im Streitfall aber nicht in Betracht, da es zu keiner Rückerstattung von zu viel gezahlter Steuer gekommen ist. Die Berücksichtigung der möglicherweise erhaltenen Zinsen aus einer Anlage
vom FA freigegebenen Betrages von 200.000 € ist ebenfalls nicht möglich, da sie dem Kläger unabhängig von der Dauer
Verfahrens zugeflossen wären bzw. sind. Wäre der Rechtsstreit zügig beendet worden, hätte der Kläger die Zinsen ebenso erhalten wie er sie tatsächlich erhalten hat. b) Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 X K 3/12 , BFHE 240, 516 , BStBl II 2013, 547 , unter III.6.a). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG wäre im Streitfall für die unangemessene Verzögerung nicht ausreichend. Dafür spricht vor allem, dass das FG auf die Verzögerungsrüge
Klägers über ein Jahr lang nicht reagiert hat. Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG kann nach Monaten bemessen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 X K 9/13 , BFHE 247, 1 , BStBl II 2015, 33 , Rz 38), so dass dem Kläger eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile für 19 Monate in Höhe von insgesamt 1.900 € zu gewähren ist. 3. In Bezug auf die Untätigkeit
Gerichts im September 2012 kann lediglich die überlange Verfahrensdauer festgestellt werden, da die erst im Juli 2013 erhobene Verzögerungsrüge, die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG notwendige Voraussetzung für eine Entschädigung ist, nicht unbeschränkt auf eine bereits zehn Monate zurückliegende Verfahrensverzögerung zurückwirken kann. a) Während nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG die Verzögerungsrüge erst erhoben werden darf, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann, legt das GVG nicht fest, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge spätestens erhoben werden muss. Eine gesetzliche Regelung findet sich lediglich in der --im Streitfall nicht anwendbaren-- Übergangsvorschrift
Satz 2
Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für bereits bei
sen Inkrafttreten verzögerte Verfahren; in diesen Fällen wird eine unverzügliche Rüge gefordert. Einige Passagen der Gesetzesmaterialien könnten dafür sprechen, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird. So wird in der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt, die Geduld eines Verfahrensbeteiligten solle nicht bestraft werden. Stelle das Verhalten
Betroffenen allerdings bei Würdigung der Gesamtumstände eher ein "dulde und liquidiere" dar, so könne das Entschädigungsgericht dies sowohl bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG berücksichtigen als auch bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß Abs. 4 ausreiche ( BTDrucks 17/3802 , 21). Der Bundesrat regte daraufhin im Gesetzgebungsverfahren an, diese von der Bundesregierung vorgenommene Auslegung
Gesetzestextes, die sich nicht aus dem Regelungstext sowie der Gesetzessystematik herleiten lasse und nur in der Begründung zum Ausdruck gebracht werde, gesetzlich klarzustellen ( BTDrucks 17/3802 , 35), was die Bundesregierung jedoch ablehnte, da sie insoweit keinen Klarstellungsbedarf sah. Sie wies darauf hin, dass der Regelungsvorschlag keine Unklarheit im Hinblick auf die grundsätzliche Unschädlichkeit einer Verspätung der Verzögerungsrüge aufweise. Weder im Anspruchstatbestand
1 Satz 1 GVG noch bei der Rügeobliegenheit in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG werde eine Wahrung
in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten frühestmöglichen Zeitpunkts als Voraussetzung für die Gewährung und die Bemessung der Entschädigung benannt. Daraus folge klar, dass grundsätzlich eine Verspätung nicht relevant sei und "Geduld" nicht "bestraft" werden solle. Werde die Verzögerungsrüge bewusst sehr spät i.S. eines "dulde und liquidiere" eingelegt, könne das Entschädigungsgericht dies schon bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer und bei der Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei, berücksichtigen. Für die Entschädigung wegen immaterieller Nachteile enthalte § 198 Abs. 4 GVG überdies eine Möglichkeit zur Reduzierung der Entschädigung, falls der volle Pauschbetrag nach den Umständen
Einzelfalls unbillig sei ( BTDrucks 17/3802 , 41). Hieraus schließen sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch das Bundessozialgericht (BSG) in obiter dicta und damit den erkennenden Senat nicht bindend, dass die Verzögerungsrüge lediglich im laufenden Ausgangsverfahren erhoben werden müsse, ohne dass ein Endtermin bestimmt und damit eine Frist für die Rüge festgelegt werde (so BGH-Urteil vom
Gesetzeszwecks nicht, sondern ließe diesen leerlaufen. Das System
GVG, mit dem die EGMR-Rechtsprechung umgesetzt worden ist, sieht erkennbar eine Kombination aus zwei Modellen vor. Zum einen wird nach der sog. "Kompensationslösung" für Verzögerungen eine nachträgliche Geldentschädigung oder anderweitige Genugtuung gewährt. Zum anderen aber soll die Verzögerungsrüge im jeweiligen Einzelfall eine "konkret-präventive Beschleunigungswirkung" (so ausdrücklich BTDrucks 17/3802 , 16, Rz 4) entfalten und nach der gesetzlichen Konzeption so dazu beitragen, dass es erst gar nicht zu einer entschädigungspflichtigen Verzögerung kommt. Diese mit der Verzögerungsrüge intendierte konkret-präventive Beschleunigungswirkung würde entwertet, wenn es für den Erhalt bzw. die Höhe einer Geldentschädigung überhaupt nicht darauf ankäme, zu welchem Zeitpunkt nach Eintritt der Verzögerung sie erstmals erhoben wurde. So hat auch der Rechtsausschuss
Deutschen Bundestages im weiteren Verlauf der Gesetzesberatungen die "Kombination aus präventiven und kompensatorischen Regelungselementen" ausdrücklich begrüßt ( BTDrucks 17/7217 , 27); sie gehört daher eindeutig zum Regelungskonzept
Gesetzgebers. Zudem heißt es in den Gesetzesmaterialien, die Verzögerungs-rüge solle "dem Ausgangsgericht Anlass zur Prüfung geben und eine Abhilfemöglichkeit eröffnen" ( BTDrucks 17/3802 , 16, Rz 5). Auch dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte Effekt könnte nicht eintreten, wenn auch eine erst sehr lange nach dem Beginn der Verzögerung erhobene Rüge --die daher für die bereits eingetretene Verzögerung keine Prüfungs- und Abhilfemöglichkeit mehr eröffnet-- mit unbeschränkter Rückwirkung für die Höhe der Geldentschädigung ausgestattet wäre. Dies lüde vielmehr zu dem seitens
Gesetzgebers ausdrücklich missbilligten "dulde und liquidiere" regelrecht ein. c) Aus diesen Gründen und auch um die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der Entschädigungsklagen zu verbessern, erscheint es dem erkennenden Senat notwendig, den in der Rechtspraxis nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" durch eine Vermutungsregel zu typisieren. Ihm erscheint dabei für den Regelfall ein Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirkt, als angemessen und zumutbar. Gesetzliche Anhaltspunkte für diese Zeitspanne sind § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG, wonach eine Verzögerungsrüge frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden kann, sowie § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach die Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge einzureichen ist; diese muss zudem spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft im Ausgangsverfahren erhoben werden (§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG). Für einen Entschädigungskläger ist die hierin liegende Einschränkung der Rückwirkung auch
halb zumutbar, weil nur sehr geringe Anforderungen daran gestellt werden, ein Verhalten oder eine Äußerung
Klägers als Verzögerungsrüge auszulegen (vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 126 , BStBl II 2014, 179 , Rz 27). Auch ist der Zeitraum, innerhalb
sen der künftige Entschädigungskläger die Verzögerungsrüge treffen muss, durch deren begrenzte Rückwirkung nicht unzumutbar knapp bemessen: Zwar ist eine eindeutig zu früh erhobene Rüge unwirksam; für eine wirksame Rüge ist aber nicht Voraussetzung, dass objektiv schon eine Verzögerung eingetreten ist, sondern es genügt, dass die "Besorgnis der Gefährdung" besteht (so BTDrucks 17/3802 , 20). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Permalink: https://openjur.de/u/2311593.html ( https://oj.is/2311593 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 15 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.