Tenor
- Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 31 km/h zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt.
- Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
- Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage I, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 , 25 StVG, 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 BKatV, Nr. 11.3.6 BKat Gründe I. Der Betroffene ist am ... geboren, geschieden und betreibt als Selbstständiger eine Handelsagentur und berät Unternehmen im Sportartikelbetrieb. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Jahr gibt er an, zwischen 60000 und 70000 km zur Ausübung seiner Tätigkeit mit dem Fahrzeug zurückzulegen. Durch die Covid-19 Pandemie war es für den Betroffenen ca. 2 Monate lang nicht möglich seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 06.06.2016 (rechtskräftig seit 24.06.2016) wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 320 € verhängt, weil er am 24.08.2015 in als Führer eines Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h überschritten hatte.
- Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde Polizeipräsidium ... vom 28.02.2017 (rechtskräftig seit 15.05.2018) wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 110 € verhängt, weil er am 18.01.2017 auf der BAB 60, Gemarkung ..., Kilometer Fahrtrichtung als Führer eines Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten hatte.
- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 24.07.2018 (rechtskräftig seit 11.10.2018) wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 125 € verhängt, weil er am 02.08.2017 in ... als Führer eines Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten hatte.
- Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde ... in ... vom 16.10.2019 (rechtskräftig seit 29.11.2019) wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 70 € verhängt, weil er am 08.07.2019 auf der BAB, Gemarkung als Führer eines Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten hatte. II. Der Betroffene befuhr am 03.06.2019 um 10:15 Uhr als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die BAB in Höhe km ..., Gemarkung ..., in Fahrtrichtung .... In diesem Bereich befand sich zum Zeitpunkt eine beidseitig beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h. An der dort außerhalb geschlossener Ortschaften von dem Polizeipräsidium ... eingerichteten Messstelle überschritt der Betroffene die durch Verkehrsschilder begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h. Bei der mittels Messgerät eso 3.0 im standardisierten Messverfahren durchgeführte Messung wurde eine Geschwindigkeit von 115 km/h festgestellt. Nach Toleranzabzug von 4 km/h berechnet sich die Geschwindigkeit auf 111 km/h. Und somit auf eine Überschreitung von 31 km/h. Bei Beachtung der erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Sorgfalt hätte dieser die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erkennen können und müssen. Die Bußgeldbehörde Polizeipräsidium ... hat gegen den Betroffenen wegen des Verstoßes mit Bußgeldbescheid vom 26.08.2019 ein Bußgeld in Höhe von 150 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Betroffenen und der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 30.04.
- Der Betroffene hat sich schweigend zur Sache verteidigt und die Fahrereigenschaft bestritten. Soweit der Betroffene seine Fahrereigenschaft bestritten hat, ist er zur Überzeugung des Gerichtes überführt durch das anlässlich der Geschwindigkeitsmessung gefertigte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Foto, dessen Ausschnittsvergrößerung, die digitalen Messbilder (Bl. 10 und 55 d. A.) und das ebenfalls in Augenschein genommene Foto aus dem Personalausweis des Betroffenen (Bl. 42 d. A.), auf die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Das Gericht hat den Betroffenen, der persönlich in der Hauptverhandlung zugegen war, aufgrund der persönlichen Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung zweifelsfrei als den Fahrer wiedererkannt. Die so festgestellten signifikanten Eigenheiten der Gesichtszüge des Betroffenen einschließlich seiner Mundpartie, Kinn- und Nasenform sowie Höhe seines Haaransatzes und Frisur lassen durch Vergleich mit den signifikanten Eigenheiten der Gesichtszüge auf dem hier fraglichen Messfoto vom 03.06.2019 (Bl. 10 und in digitaler Form 55 d. A.) den sicheren Rückschluss auf die Identität des Betroffenen mit dem Fahrer zu. Das letztgenannte hier in Bezug genommene Fahrer-Foto ist zur Überführung des Betroffenen geeignet, es ist trotz der leichten Verpixelung und der teilweisen Verdeckung des Gesichtes des Fahrers auf Grund der sonst erkennbaren Merkmale generell geeignet, den Betroffenen zu identifizieren. Dabei stützt sich das Gericht neben dem äußeren Gesamteindruck, den der Betroffene vermittelt hat und der dem des abgebildeten Fahrers vollkommen entspricht, auf den für ihn charakteristischen Mundpartie, die geprägt ist von deutlichen Nasolabial- und Lippenfalten, der Frisur und des Abstandes zwischen dem Haaransatz und der Augenpartie, wobei die Augenbrauen sowohl beim Fahrer, als auch beim Betroffenen schwach ausgeprägt und daher nur schwach zu erkennen sind. Die Haare des Fahrers sind genauso wie beim Betroffenen an der Schläfe kurz und oben länger. Diese beiden Haarpartien unterscheiden sich farblich. Zudem ist die Überzeugung des Gerichts gestützt auf seinen schmalen Nasenrücken, der spitz zulaufenden Nase bei gleichzeitig breiten Nasenflügeln in Kombination mit relativ weit nach unten zeigenden Nasenlöchern. Auch die Form des Halses - sowohl der Fahrer, als auch der Betroffene haben ein leichtes Doppelkinn unterstützt die Überzeugung. Die sich so zusammenfügenden Einzelfaktoren unter Hervorhebung der Mundpartie und der Nase und der eine wörtlichen Beschreibung weniger zugängliche prägende Gesamteindruck der Physiognomie des Betroffenen gewährleisten seine sichere Überführung. Die Geschwindigkeitsmessung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden und zu einem zutreffenden Messergebnis gelangt. Sie erfolgte mittels Geschwindigkeitsmessgerät ESO-Einheitssensor ES 3.
- Es handelt sich hierbei um ein von der PTB geprüftes und zugelassenes, standardisiertes Messgerät und -verfahren. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Eichscheins war das Gerät am 10.9.2018 bis 31.12.2019 gültig geeicht worden. Die Gerätenummer in dem Eichschein und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll stimmten überein, dieses Gerät wurde eingesetzt. Der als Zeuge vernommene Messbeamte ..., der nach der verlesenen Teilnehmerbescheinigung der Landespolizeischule vom 06.05.2013 als Anwender des vorbezeichneten Messgeräts geschult ist, hat die Kontrolle der stationär verbauten Messanlage und die Durchführung der Messung anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Zunächst habe er die Aufstellung und Erkennbarkeit der Verkehrszeichen überprüft. Die Messstelle habe 146,7 m hinter der ersten Geschwindigkeitsanordnung von 80 km/h und 46,7 m hinter der zweiten Geschwindigkeitsanordnung von 80 km/h durch Zeichen 274 StVO gelegen. Dann habe er die laufende Messung beendet und die Daten ausgelesen. Er habe sodann Eichsiegel und Sicherungsmarken des Messgerätes überprüft. Anschließend habe er entsprechend der Bedienungsanleitung überprüft, ob das Messgerät parallel zur Fahrbahn steht, habe die Fahrbahnneigung mittels Wasserwaage ermittelt und auf den Sensor übertragen, die Kamera überprüft und ein Kalibrierungsfoto zur Dokumentation der Fotolinie gefertigt. Die Daten seiner Feststellungen und durchgeführten Maßnahmen habe er in das Messprotokoll eingetragen. Auffälligkeiten hätten sich bei der Messung nicht ergeben. Insbesondere habe er keine Beschädigungen des Messgerätes oder der Fotoeinheit feststellen können. Reparaturen und Wartungen seit Beginn der Eichfrist seien ferner nicht erfolgt. Das Gericht hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des erfahrenen Messbeamten zu zweifeln, zumal diese in Einklang mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll, dem Schulungsnachweis des Zeugen, dem Eichprotokoll und dem in Augenschein genommen Kalibrierungsfoto sowie der Standortskizze stand. Das Messfoto wurde ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und die darin enthaltenen Daten verlesen. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich kein weiteres Fahrzeug im Messfeld befand und das gemessene Fahrzeug sich an der Fotolinie befand. Die gemessene Geschwindigkeit war dem Messfoto ebenfalls so zu entnehmen, wie dies in die Feststellungen eingeflossen ist. Einwendungen, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses begründen könnten, sind vorliegend nicht dargelegt worden. IV. Der Betroffene hat danach eine - wenigstens - fahrlässige Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 31 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG begangen. V. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht in der zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit geltenden Fassung in Nr. 11.3.6 BKat eine Regelgeldbuße in Höhe von 120 € vor. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 BKatV sind jedoch Voreintragung des Betroffenen im Fahreignungsregister in den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung nicht berücksichtigt. Da der Betroffene zuvor bereits vier Mal - sogar einschlägig - verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, war die Regelgeldbuße angemessen auf 150 € zu erhöhen. Gemäß §§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG, 4 Abs. 2 S. 1 und 2 BKatV war gegen den Betroffenen zudem ein einmonatiges Regelfahrverbot anzuordnen, da er mit der vorliegenden Ordnungswidrigkeit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts vom 25.07.2018 (rechtskräftig seit 11.10.2018), mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig mit einer Geldbuße geahndet worden war, eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat. Es sind keine Gründe ersichtlich geworden oder vom Betroffenen geltend gemacht worden, nach denen von der Anordnung des Fahrverbots gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Das Regelfahrverbot trifft den Betroffenen nicht unverhältnismäßig härter, als den Durchschnitt. Grundsätzlich sind die durch die Maßregel eines Fahrverbots bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen von einem Fahrverbot gerechtfertigt wäre. Um eine Ausnahme zu begründen, muss die Maßregel zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen, wie etwa dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder dem Existenzverlust bei einem Selbständigen. Selbst eine dahingehende Einlassung des Betroffenen ist einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass einem Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbotes zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (KG Berlin, Beschluss 3 Ws (B) 488/14 vom 08.10.2014, zitiert nach juris). Solche Ausnahmegründe hat der Betroffene nicht hinreichend geltend gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, dass ihn ein Fahrverbot ihn in der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit stark einschränken würde, da er seine Kunden mit anderen Verkehrsmitteln, als einem PKW schwer erreichen könnte. Wenn seine Kunden deswegen die Geschäftsbeziehung beenden würden, wäre eine Arbeitslosigkeit zu befürchten. Dass dies sicher oder mit einer besonders unwahrscheinlicher zu erwarten ist, hat er weder vorgetragen noch nachgewiesen. Der Betroffene hat ferner vorgetragen, dass es aufgrund seiner Arbeitszeiten äußerst schwierig sei einen Ersatzfahrer zu beschäftigen. Er hat jedoch nicht vorgetragen, versucht zu haben einen entsprechenden Ersatzfahrer zu finden. Die Schwierigkeit der Einstellung eines Ersatzfahrers ist eine reine Vermutung seinerseits. Dass er finanziell nicht dazu in der Lage ist, einen Ersatzfahrer einzustellen hat der Betroffene nicht vorgetragen. Ebenso hat er nicht dargelegt, dass es ihm unzumutbar ist, Urlaub in der Fahrverbotsfrist zu nehmen und die verbleibende Zeit durch Home-Office, die Einstellung eines Fahrers in Kombination mit der Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar zu überbrücken. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung durch ein Fahrverbot von einem Monat ist auch vor dem Hintergrund fraglich, dass der Betroffene selbst angegeben hat, dass er wegen der "Covid-19-Pandemie" 2 Monate lang nicht habe arbeiten können. Zum einen wurde seine wirtschaftliche Existenz trotz seines zweimonatigen Arbeitsausfalls nicht gefährdet, zum anderen hätte der Betroffene die Zeit, in der er nicht arbeiten konnte, sozialadäquat nutzen können, um das Fahrverbot wahrzunehmen. Gemäß § 25 Abs. 2a StVO konnte dem Betroffenen die Privilegierung zur Wirksamkeit des Fahrverbots gewährt werden. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. 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