; OLG Nürnberg, ZEV 2017, 579 ; OLG München, ZEV 2017, 580 ; MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018,
9). Dies ist in Bezug auf den Grundbesitz nicht der Fall. Nach dem gem. Art. 21 Abs. 1
anwendbaren deutschen Erbrecht liegt Universalsukzession vor, daher ist dem Antragsteller das Grundstück nicht mit dinglicher Wirkung zugewiesen worden. Auch eine, hier nicht vorliegende, Teilungsanordnung würde nach deutschem Recht keine dingliche Wirkung entfalten. Auch der Erbteilskauf führt nicht dazu, dass der Grundbesitz aufzuführen wäre. Nach dem anwendbaren deutschen Recht führt der Erbteilskauf nicht zu einer unmittelbaren dinglichen Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände zu einem Erben. Mit dem Erbteilskauf erwirbt der Erbteilskäufer nach dem anwendbaren deutschen Recht (Art. 21
) nicht die (persönliche) Erbenstellung des Veräußerers, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf (dingliche) Übertragung des Erbteils im Ganzen. Eine unmittelbare Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände findet durch den Erbteilskauf und dessen Vollzug nicht statt. Ohnehin ist durch das Europäische Nachlasszeugnis keine nachträgliche, nicht durch den Erblasser vorgenommene Verfügung über den Nachlass aufzunehmen, wenn es sich nicht um eine Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft handelt. Nicht hingegen ist ein vollständiges oder teilweises Verzeichnis des Nachlasses zu informatorischen Zwecken zu erstellen. Ein solches ist nach Art. 68
nicht Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses. Die Auflistung des § 68
ist dabei abschließend; weitere Angaben, auch rein informatorischen Inhalts, dürfen nicht gemacht werden (BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020,
4). Dies entspricht der ratio der Norm, eine in allen Mitgliedsstaaten standardisierte Bescheinigung zu kreieren. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da für diese Angaben die Vermutungswirkung des Art. 69
nicht gilt (OLG Nürnberg, ZEV 2017, 579 , mit Anmerkung Weinbeck). Entsprechend kann auch der von der Antragstellerin verfolgte Zweck, im Sinne des Binnenmarktes eine reibungslose Durchsetzung der Rechte im Erbfall zu gewährleisten, nicht erreicht werden. Überdies widerspricht die Aufführung einzelner Nachlassgegenstände zur Bescheinigung ihrer Zugehörigkeit zum Nachlass dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers (Erwägung Nr. 71
). Auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 01.03.2018, C-558/16 , Celex-Nr. 62016CJ0558 (Mahnkopf), bewegt das Gericht zu keiner anderen Auffassung. Daher bedarf es auch keiner weiteren Nachforschungen, ob der Grundbesitz tatsächlich zum Nachlass gehört und ob der Anteil am Erbe durch den Miterben tatsächlich verkauft und übertragen worden ist. 2. Die Übertragung des Erbteils ist ebenfalls nicht aufzunehmen. Auch dieser ist nach Art. 68
nicht Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses. Nach Art. 68 lit. l)
ist der Erbteil jedes Erben und ggf. die dem Erben (unmittelbar dinglich) zugewiesenen Vermögenswerte aufzuführen. Mit dem Erbteilskauf erwirbt der Erbteilskäufer nach dem anwendbaren deutschen Recht nicht die persönliche Erbenstellung des Veräußerers, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf (dingliche) Übertragung. Es ändert sich weder die Erbenstellung, noch der erbrechtliche Anteil des Erwerbers am Nachlass; auch eine unmittelbare Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände findet nicht statt. Zudem sind nach Art. 68
nachträgliche Verfügungen der Erben über den Nachlass nicht in das Nachlasszeugnis aufzunehmen. Aufzunehmen sind lediglich Verfügungen des Erblassers, die zu den in Art. 68
genannten Wirkungen - unmittelbare Zuwendungen oder Beschränkungen - führen. Nachträgliche Verfügungen der Erben sind nicht im Katalog von Art. 68
enthalten. Aufgeführt sind lediglich Annahmen oder Ausschlagungen des Erbes. Eine Ausschlagung des Erbes liegt jedoch auch nach gebotener autonomer europarechtlicher Auslegung des Begriffes nicht, auch nicht durch den Erbteilskauf, vor. Der Begriff der Ausschlagung ist dabei in einem funktionellen Sinne zu verstehen und unabhängig von der Bezeichnung im nationalen Recht zu sehen (BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020,
35). Der Erbteilsverkauf hat jedoch nicht die Funktion und Wirkung einer Ausschlagung, da der veräußernde Erbe lediglich mit einer Forderung belastet ist. Unmittelbare dingliche Wirkungen in Bezug auf seinen Erbteil und seine Erbenstellung treten nach deutschem Recht nicht ein. Auch die lediglich informatorische Aufnahme des Erbteilkaufs ist nicht möglich, da Art. 68
den Inhalt des Nachlasszeugnisses abschließend bestimmt (s.o.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Emmerich am Rhein, Seufzerallee 20, 46446 Emmerich am Rhein schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, sowie die Erklärung enthalten, dass der Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Beschwerde ist einzulegen, innerhalb von einem Monat, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Emmerich am Rhein, 08.04.2020Amtsgericht Richter Permalink: https://openjur.de/u/2311945.html ( https://oj.is/2311945 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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