(1)Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Unter diesen anerkannten Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich uU erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist er zu beachten (vgl. BVerfG
- Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 74 f.; BAG
- Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 15;
- Dezember 2019 - 4 AZR 310/16 - Rn. 22;
- Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 - Rn. 15). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit, dem Willen des Gesetzgebers bei der Auslegung von Gesetzen Geltung zu verschaffen, (nochmals) besonders betont. Es hat hervorgehoben, dass sich die Gerichte nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen dürfen, sondern die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren müssen. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetze, greife unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption im Gesetz zugrunde liegt, komme neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu ziehen seien hier die Begründung eines Gesetzentwurfes, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien fänden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers sei Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trage dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz beziehe seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimme. Jedenfalls dürfe der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirkliche sich auch die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz", denn dies sei eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert seien. Zu beachten ist, dass der Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers mit diesen Aussagen gleichzeitig auch Grenzen gesetzt worden sind. Dieser ist nur dann maßgeblich, wenn er in den maßgeblichen Bestimmungen auch seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG
- November 2019 - 5 AZR 39/19 - Rn. 20; BGH
- November 2019 - XI ZR 650/18 - Rn. 30). Der normunterworfene Bürger soll dem Gesetz entnehmen können, was für ihn maßgeblich ist. Ihm wird nicht abverlangt, die Gesetzesbegründung zu studieren, um zu ermitteln, was der Gesetzgeber regeln wollte. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber sich beim Wort nehmen lassen muss. Er hat die Aufgabe, Gesetze so zu formulieren, dass die im Gesetz vorgesehenen Tatbestandsmerkmale seinen regulatorischen Willen zum Ausdruck bringen. Wenn der tatsächliche Wille des Gesetzgebers in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat, kommt es auf ihn nicht maßgeblich an.
(2)Nach diesen Grundsätzen ist § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG dahingehend auszulegen, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Erfordernis "zur Förderung der eigenen Qualifikation" um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt. Ausdrücklich ist formuliert, dass die Befristung "zulässig ist, wenn" das genannte Erfordernis gegeben ist. Aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folgt, dass weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Befristung gegeben sein müssen. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist nur für das in § 1 Absatz 1 S. 1 WissZeitVG genannte und damit für wissenschaftliches Personal zulässig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Anwendbarkeit des Wissenschaftsratsvertragsgesetzes auf die Beklagte aus § 5 WissZeitVG ergibt. § 5 WissZeitVG beschreibt mit der Formulierung "mit wissenschaftlichem Personal" einen eigenständigen personellen Geltungsbereich, also einen anderen als den in § 1 Absatz 1 S. 1 WissZeitVG. Dieser ist weitergehend als derjenige in 1 Absatz 1 S. 1 WissZeitVG (BAG 23. Oktober 2020 - 7 AZR 7/18 - Rn. 18). Dies wirkt sich jedoch vorliegend nicht aus, weil sich der weitere Anwendungsbereich des § 5 WissZeitVG nur auf Hochschullehrer bezieht. Die in § 5 WissZeitVG genannten Forschungseinrichtungen können befristete Verträge auch mit Hochschullehrern abschließen, weil § 5 WissZeitVG Hochschullehrer anders als § 1 Absatz 1 S. 1 WissZeitVG nicht von seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Wenn es nicht um Hochschullehrer geht, ist der in beiden Vorschriften verwandte Begriff des "wissenschaftlichen Personals" gleich zu bestimmen. Der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" ist durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 -Rn. 18). Der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" bestimmt sich inhaltlichaufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv "wissenschaftlich" bedeutet "die Wissenschaft betreffend". Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 19). Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 21). Die geschilderte Definition des Begriffs des wissenschaftlichen Personals ist für die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG von Bedeutung, weil sich aus der Formulierung der Vorschrift ergibt, dass ein wissenschaftliches Gepräge der Tätigkeit des Mitarbeiters für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die notwendige aber nicht die hinreichende Bedingung ist. Die Vorschrift ist nicht auf jeden Mitarbeiter, der dem wissenschaftlichen Personal zugehörig ist, anwendbar, sondern nur auf einen Ausschnitt dieses Personenkreises. Dies ergibt sich daraus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusätzlich verlangt, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal in die Regelung aufgenommen hat, folgt zugleich, dass allein die Verrichtung von Tätigkeiten, die die Zugehörigkeit des Mitarbeiters zum wissenschaftlichen Personal begründen, für die Wirksamkeit einer Befristung nicht ausreicht. Vielmehr müssen Tätigkeiten hinzukommen, die eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern und sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpfen. In systematischer Hinsicht ist ergänzend auf § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG hinzuweisen, der verlangt, dass die vereinbarte Befristungsdauer jeweils so zu bemessen ist, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Es ist weitgehend unklar, was der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift bezweckt und nach welchen Maßstäben sich bestimmen soll, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Klar ist lediglich, dass sich eine Befristung als unwirksam erweisen kann, weil sie entweder zu kurz oder zu lang bemessen ist. Dazwischen gibt es in einem vorgestellten Zeitstrahl einen zulässigen Bereich. Wenn die Gegenauffassung zuträfe, bliebe diese Vorschrift in den Fällen, in denen keine formelle Qualifizierung angestrebt wird, ohne Anwendungsbereich. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Sie bliebe ohne Anwendungsbereich, weil die Angemessenheit der Dauer der Befristung nicht bestimmt werden kann, wenn nicht verlangt wird, dass eine (zusätzliche) Qualifizierung angestrebt wird. Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt auch für das WissZeitVG (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 42).
- cc)Danach erweist sich die Befristung als unwirksam, weil die befristete Beschäftigung der Klägerin nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt ist. Zu dieser Annahme konnte die Kammer gelangen, ohne dass es der abschließenden Klärung bedurft hätte, welche konkreten inhaltlichen Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gegeben sein müssen. Der Befristungskontrollantrag ist schon aufgrund der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden Annahme begründet, dass die darlegungsbelastete Beklagte tatsächliche Umstände hätte vortragen müssen, die den Schluss darauf zugelassen hätten, dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die mit der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeiten typischerweise und regelmäßig verbundenen Kompetenzzuwächse, die sich aus der zunehmenden Berufserfahrung ergeben, hinausgingen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht geleistet. Sie hat sich vielmehr - aufgrund ihrer Rechtsauffassung konsequent - auf den Hinweis beschränkt, die von ihr dargestellten "on the job" verbesserten Fähigkeiten der Klägerin seien untrennbar mit der geforderten Erkenntnisgewinnung verbunden und stellten damit wissenschaftliches Arbeiten dar. Es sei irrelevant, ob die Klägerin bei Abschluss des letzten Vertrages diese Fähigkeiten bereits besessen habe bzw. wie ausgeprägt diese gewesen seien. Es sei bei Vertragsschluss jedenfalls das Ziel der Parteien gewesen, diese Fähigkeiten weiter auszubilden bzw. zu fördern, was mit der Bearbeitung derartiger Forschungsvorhaben sowie jedem Verfassen weiterer Berichte und Veröffentlichungen zwingend habe einhergehen sollen. Dieser Vortrag lässt erkennen, dass die Klägerin dem wissenschaftlichen Personal zuzuordnen war. Er lässt nicht darauf schließen, dass die Klägerin Tätigkeiten verrichtet hat, die das zusätzliche Tatbestandsmerkmal ausgefüllt hätten. 3. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens.
- a)Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn er dies verlangt. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist aus §§ 611 , 613 BGB i.V. mit § 242 BGB abzuleiten. Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 ). Da der allgemeine Beschäftigungsanspruch aus einer sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflicht des Arbeitgebers herzuleiten ist, muss er allerdings dort zurücktreten, wo überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende und schutzwerte Interessen zu fördern. Deshalb bedarf es, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnt, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 ). Liegt ein die Instanz abschließendes Urteil vor, das die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellt, überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers. Etwas anders gilt nur dann, wenn zur Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen(BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 ). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn erstinstanzlich die Unwirksamkeit einer Befristung festgestellt wird (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 ; 08. April 1992- 7 AZR 135/91 ).
- b)Danach ist die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet, weil derartige "zusätzliche Umstände" nicht vorliegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Permalink: https://openjur.de/u/2312089.html ( https://oj.is/2312089 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.