dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Ersatzfähig ist aber nur ein Schaden, welcher dem Verletzten tatsächlich entstanden ist.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren. Das gilt auch hinsichtlich der Höhe des der Arbeitnehmerin gem. § 5 zustehenden Entgelts.... § 12 Ausschlussklausel Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis müssen innerhalb eines Monats
Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt...." Die mittlerweile in Liquidation befindliche Klägerin plante und errichtete Biogasanlagen. Zudem bot sie Service- und Reparaturleistungen für solche Anlagen an. Ein weiteres Geschäftsfeld war die Planung von großen Tierhaltungsanlagen. Die Klägerin beschäftigte bis zu 50 Mitarbeiter. Die für den Vertrieb von Biogasanlagen erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellte die Klägerin anhand von umfangreichen Excel-Tabellen, die sie im Laufe der Jahre ständig weiterentwickelte. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung bildet die Grundlage für Investitionsentscheidungen und Bankfinanzierungen. Sie bezieht die Faulraumbelastung ebenso ein wie die Stickstoffbelastung, den biologischen Abbau, Inputbedarf und Output, Nährwerte des Outputs, die hydraulische Verweildauer etc. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Klägerin bieten Berechnungsmodelle für 75 Inputstoffe, beginnend mit A wie Altbrot-Backabfälle bis Z wie Zuckerrübenblatt. Es lassen sich damit die notwendigen Behältergrößen und die entstehenden Baukosten ermitteln. Zudem berechnet das Tool den voraussichtlichen Gewinn des jeweiligen Biogasprojektes. Die Beklagte erstellte während ihrer Beschäftigung bei der Klägerin mehrere Wirtschaftlichkeitsberechnungen für einzelne Bauvorhaben, u. a. für Unternehmen von Herrn Dr. F. V.. Mit Schreiben vom 29.11.2011 kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin ordentlich zum 31.12.
meiner Schätzung müssten 150 ha für einen Stall mit 1.499 Tpl ausreichen) Bitte dann noch umgehend die Vermessung der Grundstücke einschl. Gebäudeeinmessung veranlassen. Soweit dann erstmal......" Dieser E-Mail waren zwei PDF-Dateien mit den Dateinamen: "W. MV B. 600 kW_Wärmeverkauf.pdf“ und "W. MV B. GmbH 600 kW_ORC.pdf“ beigefügt. Die beiden Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen – bis hin zu Schreib- und Rechenfehlern – auf den Excel-Tabellen der Klägerin. Herr Dr. V. leitete die E-Mail an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn T., weiter, woraufhin dieser Strafanzeige gegen die Beklagte erstattete. Im Februar 2012 kam es zu einem weiteren Treffen der Beklagten mit Herrn Dr. V. in dessen Betrieb, bei dem mit Wissen von Herrn Dr. V. ein von Herrn T. beauftragter Detektiv eingeschaltet wurde. Eine Gegenleistung für die beiden Wirtschaftlichkeitsberechnungen erhielt weder die Beklagte noch die B. U. GmbH. Ebenso wenig beauftragten die beiden Unternehmen von Herrn Dr. V. die B. U. GmbH mit Planungs- oder sonstige Leistungen. Unter dem 04.05.2012 berechneten die Rechtsanwälte B. aus H., die vormaligen zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, ein Zeithonorar nebst Postpauschale in Höhe von insgesamt € 510,- netto sowie Auslagen von € 8,00. Die Rechtsanwaltskanzlei w. aus S., die die Klägerin erstinstanzlich vertrat, stellte der Klägerin am 02.08.2012 eine Rechnung über ein Zeithonorar nebst Kostenpauschale von € 864,00 netto. Am 20.09.2012 durchsuchte die Polizei die Wohnung der Beklagten sowie die Geschäftsräume der B. U. GmbH. Auf dem Server der B. U. GmbH befanden sich 52 Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Klägerin. Bei der Hausdurchsuchung wurden 150 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und 19.140 Zeichnungen der Klägerin sichergestellt. Das Amtsgericht Schwerin lehnte mit Beschluss vom 08.05.2013 (Aktenzeichen 580 IN 33/13) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse ab. Die Forderungen gegen die Klägerin beliefen sich am 31.12.2015 auf insgesamt € 1.585.422,11 – verteilt auf 37 Gläubiger. Das Amtsgericht Rostock verurteilte die Beklagte am 11.12.2013
2 Nr. 1 a) UWG in der bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung (im Folgenden nur: a. F.) wegen unbefugter Speicherung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Aktenzeichen 22 Cs 59/13). Das Ermittlungsverfahren wegen unbefugter Verwertung solcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.) wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Landgericht Rostock setzte am 20.05.2014 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft den Tagessatz auf € 55,00 fest, was bei 150 Tagessätzen eine Geldstrafe von € 8.250,00 ergibt (Aktenzeichen 14 Ns 5/14b). Mit Schriftsatz vom 17.12.2015, eingegangen beim Landgericht Rostock am darauffolgenden Tag, beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage in Höhe von € 226.792,35 gegen die Beklagte, gegen den Geschäftsführer der B. U. GmbH, Herrn Z., sowie gegen diese Gesellschaft selbst. Die Klagesumme ermittelte die Klägerin wie folgt: Aufbereitung und Beweiserhebung vor Strafanzeige€ 4.450,00Kosten Rechtsanwalt B.€ 614,19Kosten Rechtsanwalt w.€ 1.028,16Herstellungskosten Zeichnungen (19.150 x € 5,00)€ 95.700,00Herstellungskosten Wirtschaftlichkeitsberechnungen€ 80.000,00Auftragsverluste€ 45.000,00 Mit Beschluss vom 18.10.2016 hat das Landgericht Rostock das Prozesskostenhilfeverfahren, soweit es sich gegen die Beklagte richtet, abgetrennt und an das Arbeitsgericht Rostock abgegeben. Das beim Landgericht Rostock verbliebene Verfahren hat die Klägerin
endgültiger Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht Rostock hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls bestandskräftig zurückgewiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt die Ansicht vertreten, dass die Beklagte
Als Geschädigte könne sie frei wählen, ob sie den entgangenen Gewinn oder eine angemessene, fiktive Lizenzgebühr geltend mache oder aber den Verletzergewinn herausverlange. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen seien das gesamte Know-how der Klägerin gewesen. Derart spezielle und umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen, wie sie die Klägerin erstellt habe, seien entgegen der Behauptung der Beklagten keinesfalls im Internet frei verfügbar. Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie sei von einer Lizenzerteilung über 5 Jahre auszugehen. Die Klägerin habe im Jahr 2011 einen Umsatz von € 6.400.000,- gehabt. Bei einer anzunehmenden Umsatzrendite von 20 % hätte dies zu einem Gewinn von € 1.280.000,- geführt. Bei einem Lizenzbetrag von 5 % bezogen auf die zu erwartende Umsatzrendite ergebe sich eine jährliche Lizenzgebühr von € 64.000,-, was wiederum bei einer 5-Jahres-Lizenz zu einer Schadensersatzforderung von € 320.000,- führe. In der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2012 habe die Beklagte Kontakt zu Herrn Dr. V. aufgenommen und um einen Gesprächstermin gebeten, der dann am 13.01.2012 bei dem Kunden in V. stattgefunden habe. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin kein qualifiziertes Personal mehr für die Durchführung von Genehmigungsverfahren habe, während die B. U. GmbH Genehmigungen von Tierhaltungsanlagen und/oder Biogasanlagen kostengünstiger und einfacher beibringen könne, da sie bauvorlageberechtigt sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 320.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 16.01.2012 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Die Beklagte habe zwar Daten der Klägerin kopiert, diese jedoch der Klägerin nicht entzogen. Die Klägerin habe mit den Wirtschaftlichkeitsberechnungen jederzeit arbeiten können. Zudem gehe die Klägerin bei der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr von fehlerhaften Annahmen aus. Die Schätzung der fiktiven Lizenzgebühr richte sich
verschiedenen Gesichtspunkten, wie z. B. Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn- und Umsatzerlös bei dem Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust bei dem Verletzten, Bekanntheit des Werkes bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers usw. Die Beklagte habe Rechte der Klägerin nur in einem sehr begrenzten Umfang verletzt, nämlich nur in einem einzigen Fall, und zwar ohne dass daraus ein Umsatz erzielt worden sei. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst für Herrn Dr. V. gehandelt, mit dem sie langjährig zusammengearbeitet habe. Des Weiteren gebe es im Internet frei zugängliche Biogasrechner, um die Rentabilität solcher Anlagen zu kalkulieren. Keinesfalls könne die Klägerin ihre Umsatzrendite zugrunde legen, da ihr Kerngeschäft nicht die Beratungsleistung, sondern der Anlagenbau gewesen sei. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei im Regelfall eine kostenfreie Beratungsleistung, um eine Bankfinanzierung zu erhalten. Abgesehen davon seien die Rahmenbedingungen für den Bau von Biogasanlagen durch die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2012 deutlich schlechter geworden. Auf der einen Seite sei die Fixvergütung für die Einspeisung von produziertem Strom weggefallen, während der Gesetzgeber auf der anderen Seite zugleich die technischen Anforderungen deutlich erhöht habe. Deshalb sei es ohnehin nötig gewesen, die Wirtschaftlichkeitsberechnungen entsprechend zu überarbeiten und anzupassen. Der Markt für Biogasanlagen sei
der Gesetzesänderung quasi zusammengebrochen. Das Arbeitsgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass es sich bei den von der Beklagten verwandten Wirtschaftlichkeitsberechnungen um spezielle und einmalige, nicht im Internet verfügbare Berechnungen gehandelt habe und dass diesen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert aufgrund der darin eingeflossenen jahrelangen Erfahrungen zukomme. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nur ein Teil der in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen verwandten Werte frei verfügbar sei, während vielfach Erfahrungswerte der Klägerin zugrunde gelegt würden. Bei anderen Anlagenbauern seien ähnliche Werkzeuge in Gebrauch, die aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mit dem Tool der Klägerin nicht identisch seien. Im Internet frei verfügbar seien nur Rechner zu einzelnen Fragestellungen, deren Funktionalität und Genauigkeit jedoch deutlich geringer als bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Klägerin sei. Aufwändige Gärversuche seien für die Erstellung des Tools der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Der Aufwand für die Erstellung eines solchen Tools belaufe sich auf etwa 240 bis 320 Arbeitsstunden, was bei einem Stundensatz von € 90,- netto einen Betrag zwischen € 21.600,- und € 28.800,- ergebe. Der Gutachter hat den Wert des Tools auf € 20.000,- bis € 40.000,- geschätzt. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass wahrscheinlich nur wenige Unternehmen an dem Kauf eines solchen Tools Interesse gehabt hätten. Interessant sei das Tool vorrangig für einen Mitbewerber im selben Marktsegment, um sich mit den Kenntnissen der Kalkulationsgrundlagen anderer Marktteilnehmer einen Marktvorteil verschaffen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 30.11.2018 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne weder
UWG noch
G Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Ein Anspruch
UWG scheitere daran, dass die Beklagte keine Mitbewerberin der Klägerin gewesen sei. Mitbewerberin sei auch nicht die neue Arbeitgeberin der Beklagten, die B. U. GmbH, da diese keine Biogasanlagen errichte, sondern Ingenieursleistungen erbringe. Ebenso wenig habe die Klägerin zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorgetragen. Allein aus der strafrechtlichen Verurteilung ergebe sich noch nicht ein wettbewerbswidriges Handeln. Einem Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG stehe entgegen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht genüge, um einen Schaden im Wege der Lizenzanalogie feststellen und berechnen bzw. schätzen zu können. Gebe es keinen marktüblichen Tarif, sei eine Einzelfallbewertung
verschiedenen Faktoren nötig. Die Klägerin habe ihre verschiedenen Annahmen zur Umsatzrendite, zu dem früheren Geschäftsergebnis und der Lizenzdauer nicht näher begründet und belegt. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nicht der hauptsächliche Unternehmenswert der Klägerin, sondern Mittel zum Zweck der Errichtung von Biogasanlagen gewesen. Es fehle an einer verwertbaren Grundlage für eine Schätzung des Gerichts. Die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung durch die Beklagte sei jedenfalls gering. Einen Vorteil habe die Beklagte ebenfalls nicht daraus gezogen, während die Klägerin andererseits keine Umsatz- oder Auftragsverluste erlitten habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, die sie auf den Betrag von € 26.382,- nebst Zinsen beschränkt hat. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von € 25.200,- (Mittelwert des vom Gutachter festgestellten Zeitaufwandes für die Herstellung des Tools) und Rechtsanwaltskosten für die Strafanzeige und die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.182,- netto. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Schadensersatzanspruch sowohl aus § 9 UWG als auch aus dem Urhebergesetz bzw. dem Recht der unerlaubten Handlungen im BGB ergebe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die neue Arbeitgeberin der Beklagten, die B. U. GmbH, durchaus Mitbewerberin der Klägerin. Die Beklagte habe versucht, den Absatz ihrer neuen Arbeitgeberin zu fördern. Die Beklagte sei von sich aus an Herrn Dr. V. herangetreten und nicht andersherum. Bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen handele es sich um eine Datenbank, die den Schutz der §§ 87a ff. UrhG genieße. Die technischen Zeichnungen der Klägerin seien ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten biete eine ausreichende Grundlage für eine Schadenschätzung durch das Gericht. Die Herstellungskosten seien die untere Grenze der Lizenzgebühren. Die Schadensersatzansprüche seien nicht
Die Haftung wegen Vorsatzes sei von der Klausel nicht erfasst, was
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für
der Schuldrechtsreform geschlossene Verträge gelte. Ebenso wenig sei der Anspruch verjährt. Da die Klägerin zu dem Verhandlungstermin am 11.08.2020 zwar erschienen ist, jedoch keinen Antrag gestellt hat, ist ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.03.2019 – 1 Ca 1722/16 – durch Versäumnisurteil vom selben Tag zurückgewiesen worden. Gegen das der Klägerin am 17.08.2020 zugestellte Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts hat sie noch am selben Tag Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.08.2020 – 5 Sa 152/19 – aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.03.2019 – 1 Ca 1722/16 – zu verurteilen, an die Klägerin € 26.382,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein evtl. Anspruch sei bereits
Die letzte Gehaltsabrechnung habe die Beklagte Ende Dezember 2011 bekommen. Damit sei die Ausschlussfrist in Gang gesetzt worden. Als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen Klauseln berufen. Darüber hinaus verjähre ein Anspruch aus § 9 UWG bereits
6 Monaten, sodass sich die Klägerin schon bei Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht nicht mehr hierauf habe stützen können. Diese Verjährungsfrist gelte auch für evtl. Schadensersatzansprüche aus dem BGB. Einen Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG habe die Klägerin erstinstanzlich nicht geltend gemacht, weshalb auch dieser mittlerweile verjährt sei. Unabhängig davon fehle es an einem feststellbaren Schaden. Die Herstellungskosten seien kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Schätzung des Schadens bei einer Berechnung im Wege der Lizenzanalogie. Die Herstellungskosten seien unabhängig von dem Handeln der Beklagten entstanden. Die Beklagte habe die Verwertungsmöglichkeiten der Klägerin in keiner Weise beschnitten. Ein Kaufpreis richte sich nicht
den Herstellungskosten, sondern
der Marktsituation. Der Beklagten sei von Herrn Dr. V. eine Falle gestellt worden. Er habe sich sinngemäß mit den Worten an die Beklagte gewandt: "Kannst du nicht mal schnell eine Wirtschaftlichkeitsberechnung machen, bei Herrn T. dauert das immer so lange.“ Soweit die Klägerin zweitinstanzlich wieder Rechtsanwaltskosten geltend mache, sei nicht erkennbar, dass es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bezogen auf die vorliegenden Ansprüche handele. Im Übrigen sei die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Arbeitsgerichtsverfahren ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Gründe Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Darüber hinaus wäre eine evtl. Schadensersatzforderung mangels rechtzeitiger Geltendmachung
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens im Wege der Lizenzanalogie sowie von Rechtsanwaltskosten aus § 9 UWG, aus § 97 Abs. 2 UrhG, aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 17 UWG a. F., § 826 BGB bzw. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. 1. Schadensersatz wegen unlauteren Wettbewerbs Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine
UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 9 Satz 1 UWG). § 3 Abs. 1 UWG erklärt unlautere geschäftliche Handlungen für unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. "Geschäftliche Handlung“ ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 UWG). "Mitbewerber" ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder
frager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 UWG). Die Beklagte durfte
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin zu ihr in Wettbewerb treten, da ein
vertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart war. Ohne Bindung durch ein Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verwendung seiner beruflichen Kenntnisse und seines erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei, auch soweit er in Wettbewerb zu dem ehemaligen Arbeitgeber tritt (BAG, Urteil vom
2 Nr. 1 a) UWG a. F. macht sich strafbar, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel unbefugt verschafft oder sichert.
diesem Straftatbestand ist die Beklagte rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à € 55,00 verurteilt worden. Evtl. Schadensersatzansprüche aus § 9 UWG sind jedoch verjährt und deshalb nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Gemäß § 11 Abs. 1 UWG verjähren Schadensersatzansprüche
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 11 Abs. 2 UWG). Die Klägerin hat bereits im Januar 2012, spätestens aber im Februar 2012 gewusst, dass sich die Beklagte Wirtschaftlichkeitsberechnungen aus dem Unternehmen unbefugt verschafft und gespeichert hat. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits einen Detektiv beauftragt. Der geltend gemachte Schaden ist im Januar/Februar 2012 eingetreten. Damit ist ein evtl. Schadensersatzanspruch entstanden. Bei Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht im Dezember 2015 war ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG bereits seit längerem verjährt. 2. Schadensersatz wegen Verletzung von Rechten
dem Urhebergesetz Wer das Urheberrecht oder ein anderes
dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Ein Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen
Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1). Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Datenbankhersteller ist derjenige, der diese Investition vorgenommen hat (§ 87a Abs. 2 UrhG). Die Regelungen der §§ 87a ff. schützen die Investition in die Beschaffung, Sammlung, Überprüfung, Aufbereitung und Darbietung des Datenbankinhalts. Schutzgegenstand ist die Datenbank als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten Inhalts, nicht hingegen der Inhalt (Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, Vor § 87a, Rn. 1). Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank-Richtlinie).
1 der Datenbank-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vorzusehen, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Die Excel-Tabellen zur Wirtschaftlichkeitsberechnung von Biogasanlagen mit den dort enthaltenen zahlreichen Parametern und Verknüpfungen sind eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Die Daten sind systematisch angeordnet und können mithilfe einschlägiger Software ausgelesen bzw. für die Berechnung genutzt werden. Die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten erfordert eine wesentliche Investition. Diese Investition hat die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg getätigt. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl (§ 16 Abs. 1 UrhG). Entnahme bzw. Vervielfältigung erfasst jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank, beispielsweise die Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts der betreffenden Datenbank auf einen anderen, gleich- oder andersartigen Datenträger (EuGH, Urteil vom 05. März 2009 – C-545/07 – juris, Rn. 40 = GRUR 2009, 572 ; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10 – Rn. 39, juris = NJW 2011, 3443 ). Die Beklagte hat dieses Recht der Klägerin verletzt, indem sie die Excel-Tabellen für sich vervielfältigt hat. Darin erschöpft sich allerdings ihr Fehlverhalten. Die Beklagte hat die Datenbank weder verbreitet noch öffentlich wiedergegeben bzw. öffentlich zugänglich gemacht. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Öffentlichkeit meint eine Mehrzahl von Personen, die nicht in einer besonderen Beziehung zu dem Verwerter des Werks stehen (§ 15 Abs. 3 UrhG). Das entspricht Art. 5 c) und Art. 7 Abs. 2 b) der Datenbank-Richtlinie, wonach die öffentliche Verbreitung bzw. öffentliche Verfügbarmachung der Datenbank oder ihrer Vervielfältigungen dem Rechteinhaber zusteht.
G ist bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln der aus der Rechtsverletzung entstehende Schaden zu ersetzen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Der Verletzte kann den Schaden auf verschiedene Weise berechnen: Er kann entweder den konkreten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns geltend machen oder den Verletzergewinn herausverlangen oder aber Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr fordern (sog. dreifache Schadensberechnung). Der Verletzte darf sein Wahlrecht auch während des laufenden Prozesses ausüben. Es erlischt erst dann, wenn der
einer bestimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist (BGH, Urteil vom
teile sollen ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 02. Februar 1995 – I ZR 16/93 – Rn. 35, juris = NJW 1995, 1420 ). Ein Mindestschaden kann
ZPO nur geschätzt werden, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. September 2018 – I-20 U 42/17 – juris, Rn. 43). Die Tatsacheninstanzen haben
pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BAG, Urteil vom
frage bereits rückläufig. Damit sanken die Chancen, eine Marktnachfrage abzuschöpfen und die Datenbank wirtschaftlich zu nutzen. Dauer, Art und Umfang der Rechtsverletzung durch die Beklagte sind gering und erschöpfen sich in der Vervielfältigung. Die von der Klägerin getätigte, urheberrechtlich geschützte Investition in die Datenbank wurde in keiner Weise entwertet. Wirtschaftliche oder sonstige Vorteile hat die Beklagte aus dem Kopieren der Datenbank nicht gezogen. Mit Ausnahme der Übersendung von zwei Wirtschaftlichkeitsberechnungen an Herrn Dr. V. hat sie auch nicht versucht, die Datenbank wirtschaftlich zu verwerten. Die kriminaltechnische Auswertung der sichergestellten Datenträger hat nicht zu anderen Erkenntnissen geführt. Strafrechtlich verurteilt wurde die Beklagte nur wegen der unbefugten Speicherung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Das Ermittlungsverfahren wegen unbefugter Verwertung solcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.) wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Festsetzung einer bestimmten Schadenshöhe ist nicht durch greifbare Tatsachen belegbar. Es fehlt an Umständen, die zumindest eine grobe, pauschale Berechnung zulassen.
2 Satz 1 BGB ist derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Beklagte hat zwar gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) UWG a. F. verstoßen. Der Klägerin ist jedoch daraus kein Schaden entstanden. Mangels eines Schadens haftet die Beklagte auch nicht
1 Satz 1 BGB. 5. Ausschlussfrist Unabhängig davon wären Schadensersatzansprüche
Danach müssen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb eines Monats
Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt. Die Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, Urteil vom 03. Dezember 2019 – 9 AZR 44/19 – Rn. 15, juris = NJW 2020, 1317 ). Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Die Klausel enthält ihrem Wortlaut
keine Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Ansprüche. Sie bezieht sich auf Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis, seien es Ansprüche aus Vertrag oder aus Gesetz. Die Ausschlussklausel gilt nicht für das laufende Arbeitsverhältnis. Sie knüpft ausdrücklich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Frist beginnt mit Zugang der letzten Gehaltsabrechnung. Dementsprechend befindet sie sich im hinteren Teil des Arbeitsvertrages hinter den Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sinn und Zweck dieser Ausschlussfrist ist es, die wechselseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis
dessen Ende kurzfristig und zeitnah zu bereinigen. Das gilt für restliche Gehaltsansprüche ebenso wie beispielsweise für die Rückgabe von dem Arbeitgeber gehörenden Gegenständen. Beide Vertragsparteien sind angehalten,
Zugang der letzten Gehaltsabrechnung alle noch offenen Forderungen unabhängig vom Rechtsgrund unverzüglich geltend zu machen, was sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen kann. Die Bereinigung der Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis soll zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem die maßgeblichen Umstände schnell und unkompliziert zu klären sind. Evtl. gegenseitige Schadensersatzansprüche sind davon ebenfalls betroffen, beispielsweise Ansprüche des Arbeitgebers wegen Beschädigung von Arbeitsmitteln oder Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Beschädigung privater Gegenstände. Dass die Parteien an dieser Stelle zwischen einem fahrlässigen und einem vorsätzlichen Handeln unterscheiden wollten, ist nicht ersichtlich. Für die Interessenlage bei Abwicklung des Vertrages ist diese Unterscheidung unerheblich. Es soll gerade nichts offenbleiben. Schadensersatzansprüche stellen keine außergewöhnliche Fallkonstellation dar, die erkennbar nicht geregelt werden sollte. Im Übrigen hatte es die Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Hand, die Ausschlussklausel entsprechend einzuschränken. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht deshalb kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Permalink: https://openjur.de/u/2312198.html ( https://oj.is/2312198 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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