(9), zu § 10 Abs. 2) zu Gunsten einer alleinigen Kostentragung durch den Netzbetreiber aufgegeben, um eine klare Trennung zwischen den Verantwortungssphären des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers zu erreichen (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG,
- Auflage 2013, § 14 Rdn. 5). Der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2011 (Az.: VIII ZR 31/09 ) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Diese betrifft die Vergütungspflichtigkeit von Blindarbeit auf der Grundlage der Rechtslage des EEG 2000 bzw. EEG 2004 und lässt sich auf die hier in Rede stehende Kostentragung für Erdschlusskompensation nach §§ 13 , 14 EEG 2012 nicht übertragen. Während es herrschender Ansicht zum EEG 2004 entsprach, dass die §§ 13 , 14 EEG 2012 entsprechende damalige Kostenaufteilung vertraglich abgedungen werden konnte (vgl. BGH NJW 2007, 3637 ff.; OLG Koblenz ZNR 2007, 71 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1351 ff.) ist dies nunmehr im Hinblick auf § 4 Abs. 2 EEG 2012, der Abweichungen von Bestimmungen des EEG zu Lasten von Anlagen- und Netzbetreibern verbietet, abgesehen von den dort vorgesehenen Ausnahme problematisch (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 14 Rdn. 7 m.w.N.). Bei den Kosten der Erdschlusskompensation handelt es sich um Kosten der Kapazitätserweiterung gemäß § 14 EEG. Nach § 14 EEG sind die Kosten der Optimierung, Verstärkung und des Ausbaus des Netzes von dem Netzbetreiber zu tragen. Der Anlagenbetreiber hat gemäß § 13 EEG lediglich die notwendigen Kosten des Anschlusses der Anlage zum Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 EEG sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und bezogenen Stroms zu übernehmen. Die Abgrenzung erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 EEG anhand von zwei Kriterien: Zum Netz gehört, was entweder funktional ("Hat die zu finanzierende Maßnahme oder Einrichtung eine Funktion für die allgemeine Versorgung?") oder formal ("Geht der finanzierte Gegenstand in das Eigentum des Netzbetreibers über?") in das Netz für die allgemeine Versorgung integriert ist (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O. § 14 Rdn. 9). Liegt diese Integration in Form zumindest eines der beiden Kriterien vor, hat der Netzbetreiber die Kosten der fraglichen technischen Einrichtungen zu tragen (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O. § 14 Rdn. 9). Vorliegend stehen die "......" im Eigentum der Beklagten. Auch nach der funktionalen Betrachtungsweise handelt es sich um eine Maßnahme der Netzoptimierung bzw. Kapazitätserweiterung. Legt man den Vortrag der Beklagten zugrunde, nimmt mit zunehmender Netzgröße und Erdkapazität der Fehlerstrom Werte an, die ihn nicht mehr selbst verlöschen lassen und führt dies dazu, dass - solange keine galvanische Trennung zwischen der Zuleitung des Anlagenbetreibers und dem Netz besteht - das Auftreten eines Doppelfehlers zunehmend wahrscheinlich wird. Derartige kapazitive Ladeströme können nach Vortrag der Beklagten sowohl im Netz der Beklagten als auch in den Anlagen der Klägerin auftreten und sich je nach Ort der Fehlerstelle im Netz der Beklagten und den Anlagen der Klägerin entladen. Im Interesse der Netzsicherheit und um dennoch die Vorzüge des isolierten Betriebs wahrnehmen zu können, werden die "......" eingebaut. Diese dienen damit nicht der Eindämmung oder Beseitigung spezifischer Gefahren, die von den Anlagen der Klägerin ausgehen. Dass die von der Klägerin betriebenen Anlagen die allgemeinen technischen Anforderungen nicht einhalten, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr geht es darum, das Netz so zu ertüchtigen, dass es auch bei zunehmender Netzgröße noch sicher und praktikabel betrieben werden kann. Mithin handelt es sich nicht um Netzanschlusskosten, sondern um Kosten der Optimierung und Verstärkung des Netzes im Interesse der allgemeinen Versorgung gemäß § 14 EEG. Dem steht nicht entgegen, dass auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten die Erdschlusskompensation mit dem Anschluss der Anlage der Klägerin verbunden ist und diese - auch vor dem Hintergrund einer von der Beklagten angenommenen eigenen Verpflichtung, in angemessenem Umfang Schutzvorrichtungen zu installieren - von der Maßnahme profitiert. Das EEG wählt in § 13 EEG kein sog. tiefes Anschlussgebührensystem, bei dem der Anlagenbetreiber alle Kosten ganz oder zumindest anteilig zu tragen hat, die mit dem Anschluss der Anlage verbunden sind, egal ob sie für den Netzanschluss oder die Zuleitung bis dorthin entstehen oder für Maßnahmen im Netz (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 13 Rdn. 2). Dahinter steht das gesetzgeberische Bestreben, durch niedrige Anschlusskosten und eine einfache und transparente Kalkulation wirtschaftliche Anreize zur Netzintegration dezentraler Anlagen zu schaffen (Amtl. Begr. der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8148 vom 18.02.2008). Von dem ursprünglich angedachten Ansatz einer Beteiligung des Anlagenbetreibers an den Kosten hat der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund wie bereits erwähnt Abstand genommen. Demgemäß sind Kosten der Optimierung und Verstärkung des Netzes auch dann § 14 EEG zuzuordnen, wenn sie als Nebeneffekt eine Erhöhung der Anlagensicherheit zur Folge haben. Soweit die Beklagte schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Halle vom 31.03.2011 (Az.: 5 O 1342/10 ) geltend macht, es habe schon begrifflich kein "Ausbau" stattgefunden, kommt es darauf nicht an. Bei der Gesetzesnovellierung 2009 wurde der Wortlaut des EEG dahingehend geändert, dass nach § 14 EEG nun neben den Kosten des Netzausbaus nun ausdrücklich auch die Kosten einer sonstigen Optimierung und Verstärkung des Netzes vom Netzbetreiber zu tragen sind. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung lag noch das EEG 2004 zugrunde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den streitbefangenen Kosten um Kosten im Sinne des § 14 EEG handelt, die von der Beklagten zu tragen sind. Die Beklagte ist daher um den gezahlten Betrag ungerechtfertigt bereichert und hat diesen an die Klägerin zurückzuerstatten. § 814 BGB steht im Hinblick auf den bei Zahlung erklärten Vorbehalt nicht entgegen. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begründet. Wegen der weitergehenden Zinsforderung ist die Klage abzuweisen. Bei dem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Anlagenbetreibers auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Netzausbaukosten handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 22.12.2010 - VI- 2 U (Kart) 34/09 , BeckRS 2011, 01717 ; Palandt/Grüneberg, BGB,
- Auflage 2013, § 286 Rdn. 27). Von § 288 Abs. 2 BGB werden nur rechtsgeschäftliche Entgeltforderungen erfasst, die auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH NJW 2010, 1872 ). Soweit eine entsprechende Anwendung auf bereicherungsrechtliche Ansprüche erwogen wird, setzt dies voraus, dass diese ein Äquivalent für eine erbrachte Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rdn. 27). Daran fehlt es, weil die Klägerin nicht Lieferantin bzw. Dienstleister war (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2312274.html ( https://oj.is/2312274 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.