Tenor 1. Der Bescheid vom 10. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017 wird über das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten hinaus aufgehoben und der Beklagte veru
§ 323ZPO nicht möglich sein sollte, zum Beispiel wegen § 323 Abs.
3 ZPO, kann der Antragsgegner über §
§ 767ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreiben.
Für den Fall der Eilbedürftigkeit besteht ferner die Möglichkeit, über §§ 767 , 769 ZPO eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung oder die Aufhebung von bereits angeordneten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung zu beantragen. Rechtsschutzmöglichkeiten sind daher auch ohne analoge Anwendung von anderen Verfahrensvorschriften gegeben. ... Für die Entscheidung über die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung nach §
§ 323
ZPO ist das Landessozialgericht ebenso instanziell unzuständig wie für die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§
§§ 767, 769 ZPO.
Zuständig ist hierfür das örtlich zuständige Sozialgericht, in diesem Fall das Sozialgericht Braunschweig. Denn die Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des SGG und des GVG (Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2012, § 323 Rdnr, 42; Seiler in Thomas/Putzo. Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2012, § 767 Rdnr. 13). Erstinstanzlich zuständig ist das Landessozialgericht jedoch nur in den in § 29 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Fällen. Die Entscheidung über die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung nach §
§ 323
ZPO ist dort ebenso wenig erwähnt wie die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§
§§ 767, 769 ZPO."" Auch diesen Weg ist der Antragsgegner jedenfalls nicht gegangen.
Stattdessen hat er trotz der formellen und materiellen Rechtskraft des Beschlusses vom
- Dezember 2016 mit Bescheid vom
- Januar 2017 und Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2017 mit den Antragstellern auch zur Überzeugung des Gerichts rechtlich unzulässig seien im Anschluss an den vorgenannten Beschluss der Kammer ergangenen o.a. Ausführungsbescheid vom
- Dezember 2016 unter Hinweis auf § 48 SGB X ab
- Februar 2017 wieder aufgehoben und den Antragstellern insoweit allein noch für einen Monat Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII bewilligt. Schließlich kommt hinzu, dass der Bescheid vom
- Januar 2016 als belastender Verwaltungsakt der Anhörungspflicht nach § 24 SGB X unterlag, ohne dass hier eine solche Anhörung erfolgt wäre. Allein dies bewirkt dann ebenfalls bereits die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
- Januar
- In der vorliegenden Fallgestaltung schon deshalb, weil die Anhörung durch das Widerspruchsverfahren eben nicht nachgeholt worden ist. Stattdessen sind durch den "Schnellschuss" bereits einen Tag nach Einlegung des Widerspruchs trotz angekündigter weiterer Begründung in einem gesonderten Schriftsatz seitens des Antragsgegners Tatsachen geschaffen worden, die das gesetzlich verbriefte Anhörungsrecht der Antragsteller letztlich - der entsprechende Eindruck wird jedenfalls vermittelt - bewusst und gewollt ins Leere haben laufen lassen. Wenn der Antragsgegner insoweit mit seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Ergebnis u.a. auf fehlenden Tatsachenvortrag und fehlende Anhaltspunkte verweist, die hier ggf. zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, dann doch deshalb, weil er den Antragstellern hierzu erst gar keine Gelegenheit mehr gegeben hat. Gleichzeitig hat der Antragsgegner dann nicht mit gesondertem Bescheid, sondern unmittelbar mit der Zurückweisung des Widerspruchs im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2017 erstmals überhaupt den hier streitigen Sofortvollzug angeordnet, ohne dass die Antragsteller dann zumindest im laufenden Widerspruchsverfahren überhaupt Gelegenheit gehabt hätten, Umstände vorzutragen, die ggf. zu einer abweichenden Ermessensentscheidung des Antragsgegners hätten führen können, so dass sich auch schon aus diesem Grund die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtswidrig erweist und letztlich belegen dürfte, dass der Antragsgegner von vornherein überhaupt nicht gewillt war, eine am konkreten Einzelfall orientierte andere Entscheidung zu treffen, sich die Anordnung des Sofortvollzuges über die o.a. Ausführungen hinaus also bereits auf einen rechtswidrigen Aufhebungs-/Änderungsbescheid stützt und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2017 schon aus diesem Grund wiederherzustellen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung danach aus unterschiedlichen Rechtsgründen heraus stattzugeben war. Im Übrigen erweist sich darüber hinaus dann insoweit aber auch der letztlich alleinige Verweis auf die seit
- Dezember 2016 geltende Gesetzeslage im Nachgang zum o.a. Kammerbeschluss vom
- Dezember 2016, der - vom Antragsgegner nicht beachtet - die bevorstehende Gesetzesänderung bereits zum Inhalt hatte, als für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht geeignet bzw. insgesamt nicht ausreichend, ohne dass es hierauf noch ankäme. Zur Bedeutung dieser Gesetzesänderung im einstweiligen Rechtsschutz führt die
- Kammer des Sozialgerichts Kassel über den Beschluss der erkennenden Kammer vom
- Dezember 2016 hinaus in einer zumindest vom Grundsatz her vergleichbaren Fallgestaltung hierzu mit Beschluss vom
- Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER, dann nämlich u.a. aus: ""Indessen ist, anders wie die Antragsgegnerin meint, ihre (weitere), jedenfalls vorläufige Leistungsverpflichtung trotz der ab 29.12.2016 gültigen Neufassung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, BGBl. I, S. 3155) auf Grundlage der im Verfahren B 4 AS 44/15 R am 03.12.2015 ergangenen Entscheidung des BSG unter Beachtung der bedeutsamen verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben. Trotz der als Reaktion des Gesetzgebers auf die nicht gebilligte Rechtsprechung des BSG in der o. g. Entscheidung vorgenommenen Neufassung des § 7 Abs. 1 SGB II und des § 23 Abs. 3 SGB XII (vgl. BT-Drs. 18/10211, S. 2 B) mit einem nunmehrigen Leistungsanspruch für Ausländer nach § 23 SGB XII nach einem mindestens 5 Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechung (vgl. § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII n. F.), führt das Erwerbsverhalten des Antragstellers in 2016 und auch aktuell dazu, dass ein Leistungsanspruch des Antragstellers allein nach dem SGB XII angenommen werden muss. Eine Beiladung des Jobcenter Stadt Kassel scheidet daher aus. Dies begegnet auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken (vgl. statt vieler EuGH Rs Alimanovic vom 15.09.2015 - C - 67/14 , Rd.-Nr. 63, zitiert nach juris). Wegen des auch im Falle des Antragstellers (weiterhin) anzunehmenden Leistungsausschlusses im Rahmen des SGB II hat das BSG in der o.g. Entscheidung (a.a.O., zitiert nach juris, Rd.-Nr. 37) gleichwohl eine Leistungsberechtigung im Sinne des Sozialhilferechts angenommen, wenn ein Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB XII aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Dies ist indessen im Falle des Antragstellers wegen des bestandskräftigen Vorbezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch die Antragsgegnerin für die erkennende Kammer zweifellos zu bejahen. Trotz der Bestimmung des § 23 Abs. 3 SGB XII (a.F. bis 28.12.2016) wonach Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthalt sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, hat das BSG in der o. g. Entscheidung (a. a. O., Rd.-Nr. 53 ff.) die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII (a. F. und n. F.) bejaht. Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass das Ermessen des Sozialhilfeträgers in einem solchen Fall dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert sei. Dies hat es gerade für den Fall angenommen, dass sich das Aufenthaltsrecht des von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat (BSG a. a. O.). Ein solches Aufenthaltsrecht hat das BSG insbesondere bejaht (vgl. Rd.-Nr. 55, zitiert nach juris), wenn der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland auch noch nach Ablauf von 6 Monaten besteht. Es hat hier für den Regelfall eine Aufenthaltsverfestigung angenommen, der nach geltendem Recht nur ausländerbehördlich entgegengetreten werden könne. Im Falle des Antragstellers gibt es keinerlei Anhalt für ein irgendwie geartetes Tätigwerden der zuständigen Ausländerbehörde im Hinblick auf eine Beendigung des inzwischen weit über 6 Monate, ausgehend vom 01.08.2013 sogar über 3 ½ Jahre hinausgehenden Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland. Hierzu hat das BSG ausgeführt: "Dieses nach Ablauf von 6 Monaten durch ein Vollzugsdefizit des Ausländerrechts bewirkte Faktum eines verfestigten tatsächlichen Aufenthalts des Unionsbürgers im Inland ist unter Berücksichtigung auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben kein zulässiges Kriterium, die Entscheidung über die Gewährung existenzsichernder Leistungen dem Grunde und der Höhe nach in das Ermessen des Sozialhilfeträgers zu stellen" (vgl. BSG a. a. O., Rd.-Nr. 56). Schließlich hat das BSG in der genannten Entscheidung (Rd.-Nr. 57), der die erkennende Kammer insoweit voll umfänglich folgt, unmissverständlich auf Grundlage der Entscheidungen des BVerfG einen Anspruch von Betroffenen, wie dem Antragsteller, auf Grundlage des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bekräftigt. Trotz der nicht zuletzt von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen von (anderen) Sozialgerichten in 2016 vehement geäußerten Kritik an der BSG-Rechtsprechung sieht sich das Gericht auch in Ansehung der gesetzlichen Neuregelung auf Basis verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht gehindert, die weiterbestehende vorläufige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers anzunehmen und damit die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung an den Antragsteller zu verpflichten. Denn die Beachtung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze nach Vorgabe der BSG-Entscheidung, zu denen auch das erstinstanzlich tätig werdende Gericht verpflichtet ist, lassen es geboten erscheinen, in Abweichung vom bloßen Wortlaut der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB XII (n. F.) im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Folgenabwägung eine (vorläufige) weitere Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt zu bejahen. Dabei kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Antragsgegnerin in dem früheren vom Antragsteller geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 12 SO 8/16 ER) ihre Leistungsverpflichtung ab dem 15.12.2015 angenommen und dem Antragsteller mithin für das gesamte Jahr 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt auf Grundlage des SGB XII gewährt hat. Dies schafft jedenfalls vorliegend nach Auffassung der erkennenden Kammer einen so weitgehenden Vertrauensschutz, dass die zulasten des Antragstellers übergangslos mit Wirkung ab 29.12.2016 geltende Bestimmung des § 23 Abs. 3 SGB XII unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vorläufig) anders zu bewerten ist als etwa im Falle eines Neu-Antragstellers im Jahr
- Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung vorgesehenen Überbrückungsleistungen, auch in Härtefällen sowie für den Fall der Rückreise (vgl. § 23 Abs. 3 S. 3, S. 5 und Abs. 3 a SGB XII, n. F.) stellen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den Wegfall der grundsätzlichen Hilfeleistung von einem Tag auf den anderen dar (trotz grundsätzlicher Bestätigung des Leistungsausschlusses nach dem neuen § 23 Abs. 3 SGB XII, Beschluss des SG Dortmund, 31.01.2017, S 62 SO 628/16 ER , zitiert nach juris, Rd.-Nr. 44 und 45). Wegen der durchaus zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit (auch) der Neuregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII ab 29.12.2016, die wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nicht erschöpfend und abschließend von der erkennenden Kammer geprüft werden kann, ist zur Vermeidung einer existenziellen Notlage des Antragstellers, die bei ungewissem Ausgang des Hauptsacheverfahrens (nachträglich) nicht mehr ausgeglichen werden kann, wie austenoriert die vorläufige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen. Da die Antragsgegnerin selbst bis einschließlich 31.01.2017 die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht in Frage gestellt hat, besteht auch für die erkennende Kammer ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht ab 02.02.2017 kein Anlass, an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers für den vorläufig festgelegten Leistungszeitraum zu zweifeln. Vom Vorliegen des Anordnungsgrundes wird daher ausgegangen. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit war die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin jedoch bis 30.06.2017 zu begrenzen. Dabei geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin auf jeden Fall diese Entscheidung beim Hessischen Landessozialgericht in einem Beschwerdeverfahren überprüfen lassen wird."" Ähnliches gilt mit der
- Kammer des Sozialgerichts Kassel, die mit Beschluss vom
- Januar 2017 in der Sache S 4 AS 20/17 ER u.a. folgendes ausführt: ""... ... Dem steht zur Überzeugung des Gerichts die Neuregelung des § 23 SGB XII nicht entgegen. Mit Wirkung zum 29.12.2016 wurde in § 23 Abs. 3 SGB XII neu S. 3 eingeführt. Danach werden hilfebedürftigen Ausländern, die § 23 Abs. 3 S. 1 unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Zwar ist nun gesetzlich geregelt, dass den von einem Leistungsanspruch nach § 23 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossenen Ausländern ein Anspruch auf Überbrückungsgeld zusteht, dass sie also überhaupt Anspruch auf Leistungen haben. Diese Leistungen sind allerdings nur auf einen engen zeitlichen Rahmen begrenzt, nämlich nur für einen Monat und sind auch zweckbestimmt, nämlich "um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken". Es sind also andere Leistungen, als diejenigen, die die Antragstellerinnen vorliegend begehren. Die Antragstellerinnen begehren nämlich Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Deutschland. Die Antragstellerinnen beabsichtigen dagegen nicht, Deutschland zu verlassen und nach Rumänien zurückzukehren. Auf die Verwirklichung einer Rückreise in ihr Heimatland gerichtete Leistungen sind von ihrer Zielrichtung her offensichtlich vom Begehren der Antragstellerinnen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht umfasst. ... Die Antragstellerinnen können auch nicht auf die vorgenannten Überbrückungsleistungen verwiesen werden, so dass ihnen nicht deshalb Grundsicherungsleistungen im Ermessenswege nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII versagt werden können. Das BSG hat in seinen vorgenannten Entscheidungen vom 3.12.2015 betont, dass es für das Bestehen von Leistungsansprüchen nach dem SGB XII auf die bloße Möglichkeit einer Heimkehr des Ausländers in sein Herkunftsland nicht ankommt. Es hat dazu ausgeführt: "Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird". Zwar wird dann im Hinblick auf sozialrechtliche Regelungen weiter ausgeführt: "Ungeachtet dessen findet der Verweis auf eine so verstandene Selbsthilfe in dieser Lage nach dem derzeit geltenden Recht auch sozialhilferechtlich keine Grundlage. Zwar erhält Sozialhilfe nach dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII nicht, wer sich - vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens - selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Vorschrift ist jedoch nach der Rechtsprechung des Sozialhilfesenats des BSG keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Norm des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind. Für die Annahme einer solchen Ausnahmelage fehlt indes - nachdem eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Verweis auf die Rückkehr in das Heimatland nach geltendem Recht im SGB XII nicht besteht - ohne Begründung eine Ausreisepflicht des Ausländers als Ergebnis eines ausländerbehördlichen Verfahrens schon im Ansatz jeder Anhaltspunkt" (BSG, aaO, Rn 42). Diesen Ausführungen entnimmt das erkennende Gericht zwei Aussagen, die in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gebieten. Die eine Aussage ist der Hinweis darauf, dass es im SGB XII an einer Rechtsgrundlage für eine Sozialhilfeleistungen ausschließende Verweisungsmöglichkeit auf die Rückkehr in das Heimatland fehlt. Diese Aussage gilt aufgrund der Neuregelung des § 23 SGB XII allerdings aktuell nicht mehr uneingeschränkt. Der in diese Regelung neu eingefügte S. 3 beinhaltet eine neue "Art" der (Hilfe)Leistung, mit der die Rückkehr der Ausländer in ihr Herkunftsland umgesetzt werden kann. Die zweite Aussage des BSG, dass sich eine Ausreisepflicht des Ausländers erst aus dem Ergebnis eines ausländerbehördlichen Verfahrens ergeben kann, ist auch nach der Gesetzesänderung weiter relevant. Ebenso wie in den vom BSG entschiedenen Fällen verhält es sich so, dass auch in dem vorliegenden Fall die Ausländerbehörde nicht im Sinne des Erlasses einer Ausweisungsverfügung tätig geworden ist. Es ist nicht aktenkundig und auch von keinem der Beteiligten vorgetragen worden, dass seitens der Ausländerbehörde eine Ausreisepflicht der Antragstellerinnen verfügt worden ist. Solange dies nicht geschehen ist, besteht dann aber weiterhin die Vermutung des rechtmäßigen Aufenthalts der Antragstellerinnen in Deutschland. Zur Feststellung, ob der Aufenthalt der Antragstellerinnen in Deutschland rechtmäßig ist oder nicht, ist allein die zuständige Ausländerbehörde befugt. Eine solche den Sozialleistungsbehörden unmittelbar oder mittelbar zukommende Kompetenz kann in die Vorschriften des SGB XII nicht hineininterpretiert werden. Das SGB XII kann allein die Leistungen benennen, die zu gewähren sind, wenn es darum geht, den Zeitraum bis zu einer Ausreise zu überbrücken. Das SGB XII enthält jedoch keine Ermächtigungsgrundlage dafür, eine faktische Ausreisepflicht Betroffener zu statuieren, indem es - unter Außerachtlassung des vom BSG hervorgehobenen verfassungsrechtlich verankerten Existenzminimums - statt allgemeiner Grundsicherungsleistungen nur zeitlich limitierte Überbrückungsleistungen an die nach § 23 Abs. 3 Nr. 1- 4 genannten Personengruppen gewährt. ... Die dargestellte Änderung der Rechtslage ändert nach alledem nichts an dem sich aus der BSG-Rechtsprechung ergebenden Erfordernis, dass eine Ausreisepflicht einzelfallbezogen rechtsförmig von der zuständigen Ausländerbehörde festzustellen ist. Solange es hieran fehlt, besteht keine durchsetzbare Ausreisepflicht und es verbleibt bei weiterem Aufenthalt der Antragstellerinnen in Deutschland bei der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers. ... Unter Heranziehung der vorgenannten vom BSG entwickelten Grundsätze ist vorliegend nach summarischer Prüfung von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und den Antragstellern steht ein Anspruch auf Gewährung von SGB XII-Leistungen zu. Die Antragstellerin zu
- hält sich bereits seit Januar 2014 und damit deutlich länger als sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland auf; ein verfestigter Aufenthalt liegt vor. Eine anderweitige Rechtsgrundlage zum Erhalt existenzsichernder Leistungen - insbesondere aufgrund des SGB II - ist nicht gegeben."" Alledem schließt sich die Kammer zumindest in der vorliegenden konkreten Fallgestaltung im Anschluss an ihren o.a. Beschluss vom
- Dezember 2016 und die dortigen weiteren o.a. Ausführungen zumindest im Ergebnis an. Insoweit wäre es zumindest in dieser hier konkreten Fallgestaltung auch vorliegend nicht zulässig, die Antragsteller auf Überbrückungsleistungen zu beschränken. Ihnen sind stattdessen, wie im Beschluss vom
- Dezember 2016 ausgesprochen, bis
- März 2017 weiterhin die o.a. Leistungen zu erbringen. Ein Ermessen hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Leistungsdauer steht der Behörde nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII nicht zu. Dem Antrag war somit insgesamt stattzugeben." Auch gegen den in der Sache S 12 SO 8/17 ER ergangenen Beschluss vom
- Februar 2017, zugestellt am
- bzw.
- Februar 2017 wurde dann Beschwerde zunächst unmittelbar nicht eingelegt. Stattdessen beantragte der Beklagte jetzt zunächst noch in der rechtskräftig entschiedenen o.a. S 12 SO 38/16 ER, den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom
- Dezember 2016 in dieser Sache abzuändern und die vorläufige Leistungspflicht des Beklagten in Anpassung an die seit
- Januar 2017 geltende Rechtslage auf die in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII geregelte, einmalige Überbrückungsleistung zu beschränken, wobei dieses Abänderungsverfahren im Weiteren unter dem Az. S 12 SO 13/17 ER geführt wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages wurde dabei auf die Ausführungen des Gerichts im vorgenannten Verfahren S 12 SO 8/17 ER Bezug genommen, wonach dieser entweder nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG entsprechend oder nach § 202 SGG i.V.m. § 323 ZPD zulässig sei. Mit Beschluss vom
- Dezember 2016 sei der Beklagte als dortiger Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, den Klägern als dortigen Antragstellern vorläufig bis
- März 2017 - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG - Hilfe zum Lebensunterhalt im Umfang der jeweiligen Regelleistung zu gewähren. Mit Wirkung vom
- Dezember 2016 sei infolge der Rechtsprechung des BSG u.a. § 23 SGB XII derart abgeändert, dass sich der "Leistungsanspruch für die Personengruppe der Antragsgegner gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII auf eine einmalige Überbrückungsleistung beschränkt." Eine weitergehende Begründung war mit dem Antragseingang selbst nicht erfolgt. Stattdessen wurde dann ebenfalls noch am
- März 2017 seitens des Beklagten und dortigen Antragsgegners beim Sozialgericht in Kassel auch noch gegen den Beschluss vom
- Februar 2017 in der Sache S 12 SO 8/17 ER Beschwerde eingelegt und diese an das Hessische Landessozialgericht zur Entscheidung weitergeleitet, dort geführt unter dem Az. L 4 SO 54/17 B ER. Die Kläger ihrerseits traten dem Abänderungsantrag in der Sache S 12 SO 13/17 ER entgegen. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Zum einen fehle es an einer Änderung der Gesetzeslage nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Die Gesetzesänderung sei zum
- Dezember 2016 in Kraft getreten. Rechtskraft dürfte frühestens am
- Januar 2017 eingetreten sein. Somit fehle es an einer Änderung der Rechtslage nach Rechtskraft des Beschlusses. Der Abänderungsantrag diene dazu, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beabsichtigte schnelle Rechtskraft zu durchbrechen, falls eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu mit dem Recht unvereinbaren Ergebnissen führe. Davon könne vorliegend keine Rede sein, denn das beschließende Gericht habe die anstehende Gesetzesänderung bereits für seine Entscheidung antizipiert und in die Entscheidungsgründe mit einfließen lassen. Zudem gelte es zu bedenken, dass bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Folgenabwägung dahingehend erfolge, inwieweit eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden könne. An dieser Folgenabwägung müsse sich auch ein Abänderungsverfahren messen lassen. Die Gesetzesänderung könne im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geprüft werden. Ein Bedürfnis dahingehend, die vormaligen Antragsteller und jetzigen Antragsgegner schutzlos zu stellen, werde nicht gesehen. Es fehle jeglicher Vortrag, weshalb die Folgenabwägung anders ausfallen sollte als im Zeitpunkt des Beschlusses. Auch fehle dem Antrag durch den Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums ein Rechtsschutzbedürfnis. Zu guter Letzt könnte der Beklagte am
- März 2017, der Prozessbevollmächtigten der Kläger bekanntgegeben am
- März 2017, nach vorläufiger Bewertung aber auch einen "endgültigen" Bescheid für den streitgegenständlichen Zeitraum erlassen haben. Mit Beschluss vom
- März 2017 lehnte dann die Kammer durch ihren Vorsitzenden in der Sache S 12 SO 13/17 ER den Antrag des Beklagten, den rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom
- Dezember 2016 in der Sache S 12 SO 38/16 ER, mit dem der Beklagte als seinerzeitiger Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden sei, den Klägern als seinerzeitigen Antragstellern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom
- November 2016 bis
- März 2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom
- November 2016, im Umfang der jeweiligen Regelleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren, rückwirkend für die Zeit ab
- Januar 2017 abzuändern, ab. Zur Begründung wurde dabei u.a. ausgeführt: "Der Abänderungsantrag ist mit den o.a. Ausführungen der Kammer entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zulässig, in der Sache nach Rechtskraft des Beschlusses vom
- Dezember 2016 jedoch nicht begründet. Dies u.a. bereits deshalb, weil die Kammer ihre Entscheidung im Rahmen der durchzuführenden Folgenabwägung bereits seinerzeit auch und gerade trotz der insoweit bevorstehenden Gesetzesänderung getroffen hatte. Dies u.a. mit der Begründung, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte, vom Antragsgegner in Bezug genommene und inzwischen am
- Dezember 2016 vom Bundesrat auch bestätigte Gesetzesänderung zum
- Januar 2017 (tatsächlich 29.12.2016) und insoweit der dort geregelte Leistungsanspruch u.a. nach eingetretener Verfestigung des Aufenthalts erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland, die Entscheidung der Kammer unberührt lasse. Abzustellen sei insoweit zumindest im Rahmen der Folgenabwägung, unabhängig davon, dass die Neureglung noch nicht in Kraft getreten sei, nämlich allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung. Dies umso mehr, als das geplante Gesetz erst am Tag nach der Verkündung in Kraft treten solle, der beabsichtigten Gesetzesänderung also schon von daher keine Rückwirkung zukomme. Nach alledem sei der Antragsgegner nicht zuletzt auf der Grundlage der hier vorzunehmenden Abwägungsentscheidung für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht und wie beantragt bis
- März 2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zur vorläufigen Leistungserbringung an die Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer mit der Antragstellung dargelegten Einkommensverhältnisse zu verpflichten gewesen. Damit sind auch die vorstehenden Gründe - mögen sie rechtlich zu beanstanden sein oder nicht - in Rechtskraft erwachsen, so dass der Antragsgegner seinen Abänderungsantrag gerade nicht mehr auf die Gesetzesänderung zum
- Dezember 2016 stützen kann, sondern gegen den Beschluss vom
- Dezember 2016 in Beschwerde hätte gehen müssen. Warum er dies - ggf. in Verkennung der rechtlichen Auswirkungen - versäumt hat, erschließt sich der Kammer nicht und muss hier auch unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig übersieht der Antragsgegner, dass mit der Rechtskraft des Beschlusses unabhängig von Vorstehendem ein entsprechender Abänderungsantrag zumindest in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch allein und selbst nur wegen veränderter Umstände, insbesondere einer Änderung bedeutsamer Tatsachen, in die Zukunft gerichtet sein könnte, also hier mit dem Antragseingang in der vorliegenden Sache allein bezogen auf den Zeitraum vom
- März 2017 bis
- März
- Für zurückliegende Zeiträume ist der Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG mit dem SG Dresden (Beschlüsse vom
- August 2016, S 20 AS 3360/16 ER und S 20 AS 3306/16 ER , juris) sogar unzulässig, da eine Rückabwicklung im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich sei, nach Auffassung der Kammer jedenfalls aus demselben Grund insoweit aber zumindest auch unbegründet, da eine Durchbrechung der Rechtskraft hier eben nur Ausnahme von der Regel sein kann und ist. Das Abänderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist allein darauf gerichtet, ob der ergangene gerichtliche Beschluss für die Zukunft aufrecht erhalten werden soll. Infolgedessen kommt eine Rückabwicklung für vergangene Zeiträume nicht in Betracht. Dies gilt auch und erst Recht dann, wenn ein Grundsicherungsträger ohne Rechtsgrundlage den ergangenen gerichtlichen Beschluss nicht umgesetzt hat, so dass weder rechtswidriges Verhalten des Leistungsträgers noch erst Recht verwaltungsinterne Versäumnisse den nach Ansicht des SG Dresden unzulässigen, nach Auffassung der Kammer zumindest unbegründeten Antrag nicht zulässig bzw. begründet machen. Auch mit dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom
- Dezember 2009, L 7 SO 5021/09 ER , juris im Anschluss an BVerwG, Urteil vom
- August 2008, 2 VR 1/08 ) stellt insoweit das Abänderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kein zusätzliches Rechtsmittel dar; es dient deshalb nicht der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell rechtmäßig ist. ... Eine Abänderungsbefugnis nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG besteht danach mit dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (wie vor) zum einen dann, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten ist oder wenn der Beteiligte sich auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe berufen kann. Mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom
- November 2014, L 8 AS 506/14 B ER , juris) kommt hinzu, dass eine Abänderung eines sozialgerichtlichen Beschlusses für die Vergangenheit lediglich für die Frage Bedeutung hat, ob der Sozialleistungs-/Versicherungsträger bereits nach Erlass dieses Beschlusses ein Rückforderungsverfahren betreiben darf oder ob eine evtl. vorläufige Rückabwicklung der vorläufigen Leistungen erst nach Bestandskraft des Verfahrens in der Hauptsache erfolgen kann. Stellt sich die Sach- und Rechtslage aber als offen dar, überwiegen mit dem Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern die Interessen der Antragstellerseite, dass eine Rückabwicklung eventuell zu Unrecht aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbrachter Leistungen erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen hat. Das öffentliche Interesse, dass staatliche Sozialleistungen nicht zu Unrecht gezahlt werden, ist mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in dieser Konstellation - und insoweit auch hier - weniger schutzwürdig, weil diese Leistungen bereits ausgekehrt worden sind oder deren Auskehrung - wie hier - bisher rechtswidrig unterblieben sind, womit dann zumindest auch bereits aus diesem Grund die Beschwerde in der Sache S 12 SO 8/17 ER ggf. ins Leere laufen könnte. Insoweit ändert an alledem dann auch das mit der o.a. Beschwerdeschrift vom
- März 2017 erneut hervorgehobene fiskalische Interesse des Antragsgegners, das das Interesse der Antragsteller überwiege, nichts. Erst Recht, wenn der Antragsgegner statt einer sofortigen uneingeschränkten Ausführung des Beschlusses der Kammer vom
- Dezember 2016 am
- Dezember 2016 gegen den vorgenannten Kammerbeschluss sehenden Auges nicht zumindest für die Zeit ab
- Dezember 2016, obwohl sich dies zumindest aus Sicht des Antragsgegners ... nahezu zwangsläufig hätte aufdrängen müssen, Beschwerde eingelegt hat, er also statt Beschwerde gegen den Beschluss vom
- Dezember 2016 einzulegen, das von ihm jetzt geltend gemachte fiskalische Risiko nach Zustellung des Beschlusses vom
- Dezember 2016 am
- Dezember 2016 schlichtweg selbst über Wochen in Kauf genommen hat. Dies trotz auch bereits seinerzeit nicht unerheblicher Kosten nach § 193 SGG, die zwischenzeitlich die hier streitigen, allein vorläufig entstehenden Kosten, im Ergebnis auch erheblich überschreiten dürften, was der Antragsgegner ... ebenfalls als solches, seinen fiskalischen Interessen diametral entgegenstehend, bislang hingenommen hat. Das jetzt erneut geltend gemachte fiskalische Interesse stellt sich danach allein als Scheinargument dar, welchen Gründen dies trotz der bereits im Verfahren S 12 SO 38/16 ER vordergründigen Argumentation des Antragsgegners ... auch geschuldet sein mag. Dass der Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutz regelhaft einem gewissen fiskalischen Risiko ausgesetzt ist, wird in diesem Zusammenhang dann auch geflissentlich verschwiegen. Wenn insoweit sinngemäß auf das unsichere Verbleiben der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werden soll, bleibt nichts anderes, als auf die vorstehenden Ausführungen und das zumindest aus seiner Sicht schlichtweg nicht nachvollziehbare und seitens der Kammer auch selbst nicht erwartete Nichtstun des Antragstellers bis
- Januar 2017 abzustellen. Weiterhin bleibt unbeachtet, dass sich der Antragsgegner mit seinem jetzigen Antrag selbst zumindest teilweise in Widerspruch zu seinem o.a., im Hauptsacheverfahren S 12 SO 17/17 angefochtenen Bescheid vom
- Januar 2017 setzt, mit dem der Antragsgegner den Antragstellern die "höheren" Leistungen zumindest im Rahmen seiner vorläufigen Leistungsverpflichtung für Januar 2017 trotz der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung noch belassen hat, ja sogar der o.a. Ausführungsbescheid vom
- Dezember 2016 mit den vorstehenden Ausführungen selbst bereits bei Verkündung/am Tag der Verkündung bzw. in Ansehung der Gesetzesänderung uneingeschränkt ergangen ist. Der Abänderungsantrag vom
- März 2017 stellt sich danach, was der Antragsgegner auch in seiner o.a. Beschwerdeschrift vom
- März 2017 gegen den Beschluss vom
- Februar 2017 gänzlich, ggf. unter Verkennung der Entscheidungsgründe und aufgezeigten sozialgerichtlichen Rechtsprechung mangels weiterer Nachprüfung bzw. konkreter einzelfallbezogener Überprüfung unerwähnt lässt, zumindest aus Sicht der Kammer letztlich aus unterschiedlichsten Gründen heraus als untauglicher Versuch dar, die Rechtskraft des Beschlusses vom
- Dezember 2016 auf der Grundlage eines Verwaltungsversäumnisses zu unterlaufen bzw. das behördliche Versäumnis, gegen diesen Beschluss keine Beschwerde eingelegt zu haben, zu heilen. Ebenso als weiteren untauglichen Versuch, den o.a., u.a. ohne Anhörung ergangenen Bescheid vom
- Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2017 und dabei die insoweit mit Beschluss vom
- Februar 2017 aus mehreren unterschiedlichen Gründen heraus aufgehobene, rechtswidrig erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges außerhalb des Hauptsacheverfahren S 12 SO 17/17 zu heilen. All dies dann auch unabhängig davon, dass dann zumindest nach Aktenlage nach wie vor bis heute auch noch nicht einmal über den Widerspruch gegen den o.a. Bescheid vom
- November 2016 entschieden worden ist, es der Antragsgegner also auch insoweit bisher aus nicht nachvollziehbaren Gründen selbst versäumt hat, die Vorläufigkeit des Beschlusses der Kammer vom
- Dezember 2016 noch vor dem
- März 2017 zumindest teilweise verwaltungsmäßig zu beseitigen und die Entscheidung in der Sache selbst einem Hauptsacheverfahren zuzuführen. Darauf, dass der im Verfahren S 12 SO 8/17 ER nicht allein, aber mit streitentscheidende Anhörungsfehler zwischenzeitlich geheilt sein soll, wie der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom
- Februar 2017 geltend macht, kommt es dann hier erst gar nicht an. Über die aus hiesiger Sicht zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung zweifelhafte Wirksamkeit einer solchen Nachholung außerhalb des Verwaltungsverfahrens nach Klageerhebung zu entscheiden, bleibt dem Hauptsacheverfahren S 12 SO 17/17 vorbehalten. Letzteres erst Recht, wenn durch den o.a. "Schnellschuss" bereits einen Tag nach Einlegung des Widerspruchs trotz angekündigter weiterer Begründung in einem gesonderten Schriftsatz seitens des Antragsgegners ... Tatsachen geschaffen worden sind, die das gesetzlich verbriefte Anhörungsrecht der Antragsteller ... letztlich - der entsprechende Eindruck stellt sich nach wie vor - bewusst und gewollt ins Leere haben laufen lassen (vgl. hierzu allgemein zuletzt Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2016, L 8 AL 4082/15 , juris sowie BSG, Urteil vom
- Juli 2016, B 4 AS 47/15 R ). Dies ebenso, wie es nunmehr wohl dem Hessischen Landessozialgericht zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom
- Februar 2017 jetzt vorbehalten bleibt, zu entscheiden, ob und inwieweit neben den vorgenannten Umständen der nahezu 2 Monate nach Erteilung des Bescheides vom
- Januar 2017 und einen Monat nach Zustellung des Beschlusses vom
- Februar 2017 jetzt noch gestellte Abänderungsantrag nach § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG den per se rechtswidrigen Eingriff in die Rechtskraft des Beschlusses vom
- Dezember 2016 noch nachträglich und insoweit rückwirkend auf den
- Januar 2017 zu legitimieren und auch unabhängig hiervon jetzt noch vergangenheitsbezogen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides zu rechtfertigen vermag. Die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs durch den Bescheid vom
- Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2017 dürfte nämlich durch diesen jetzt gestellten Antrag zumindest nach Auffassung der Kammer nicht mehr beseitigt werden können, mit der Folge, dass neben den o.a. Gründen damit auch bereits aus diesem Grund die Feststellung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom
- Februar 2017 zu Recht erfolgt wäre, jetzt auch durch eine nachgeholte Anhörung nicht nur für die Vergangenheit nicht mehr wirksam nachgeholt werden könnte, sondern von Anfang an ins Leere gelaufen wäre. Ggf. könnte sich hier sogar die Frage der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 SGB X stellen. Dies dann zwar nicht allein wegen der fehlenden Anhörung, ggf. aber aufgrund der hier besonderen Umstände im zeitlichen und tatsächlichen o.a. Geschehensablauf, der zur Erteilung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2017 geführt hat, worüber dann aber auch wiederum im Hauptsacheverfahren S 12 SO 17/17 zu entscheiden sein wird." Auf die unter dem o.a. Az. L 4 SO 54/17 B ER geführte Beschwerde des Beklagten/Antragsgegners hat das Hessische Landessozialgericht schließlich seinerseits mit Beschluss vom
- April 2017 den Beschluss der Kammer vom
- Februar 2017 aufgehoben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners und Beklagten vom
- Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2017 abgelehnt. Gleichwohl hatte der Antragsgegner den Antragstellern deren notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Auch war den Klägern unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden. Insoweit hat das Hessische Landessozialgericht u.a. ausgeführt: "Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom
- Februar 2017 ist zulässig und begründet, denn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Antragsteller ist bereits nicht zulässig. Der Antrag ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Die Vorschrift ist auf Fälle wie hier, in denen die Verwaltung die sofortigen Vollziehung gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat, anwendbar. Die Antragsteller haben allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Ein solcher Vorteil der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2017 ist nicht gegeben, da für die Antragsteller die Möglichkeit gegeben ist, die angestrebten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
- Kapitel des SGB XII für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
- Februar bis
- März 2017 im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts vom
- Dezember 2016 gegen den Antragsgegner zu erhalten. Dieser Beschluss stellt als einstweilige Anordnung einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar, aus dem die Antragsteller nach §§ 198 ff SGG gegen den Antragsgegner vorgehen können. Der zwischenzeitlich vom Antragsgegner gestellte Änderungsantrag steht dem nicht entgegen, weil er nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragsteller mit Beschluss des Sozialgerichts vom
- März 2017, Az.: S 12 SO 13/17 abgelehnt wurde. Dieser Beschluss mag zwar noch nicht rechtskräftig sein, eine Beschwerde - die im Übrigen noch nicht eingelegt wurde - hiergegen hätte jedoch keine aufschiebende Wirkung, § 175 SGG. Auch der Zeitablauf seit dem Erlass des Beschlusses vom
- Dezember 2016 steht der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, seit § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK- NOG) vom
- Oktober 2013 ( BGBl. I, S. 3836 ) mit Wirkung vom
- Oktober 2013 nicht mehr die entsprechende Anwendung von § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) anordnet, wonach die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht länger als einen Monat nach der Zustellung des entsprechenden Beschlusses nicht mehr möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch die Anordnung des Sofortvollzugs im Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2017 Veranlassung zur Erhebung des Eilantrags gegeben hat, obwohl bereits dem Erlass des Änderungsbescheids vom
- Januar 2017 die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts vom
- Dezember 2016 entgegenstand und der Antragsgegner daher gehalten gewesen wäre, einen Antrag auf Änderung des Beschlusses beim Sozialgericht zu stellen. Ungeachtet des Fehlens einer § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG entsprechenden Regelung ist ein Änderungsantrag wegen Änderungen der Sach- oder Rechtslage schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig (Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Leichterer, SGG,
- Auflage, § 86b Rn. 45), wobei der Senat offen lassen kann, ob sich die Statthaftigkeit aus analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder von § 323 ZPO ableitet (vgl. zum Meinungsstand Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage, § 86b Rn. 45 m. w. N.)." Noch vor dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
- April 2017 sind die Beteiligten mit Schreiben des Kammervorsitzenden vom
- März 2017, jeweils zugestellt am
- März 2017, im gegen den Bescheid vom
- Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2017 gerichteten Hauptsacheverfahren S 12 SO 17/17 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden, wobei den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des vorgenannten Schreibens gegeben worden ist. Die Beteiligten haben sich anschließend nicht weiter zur Sache geäußert. Auch gegen den Beschluss der Kammer vom
- März 2017 in der Sache S 12 SO 13/17 ER hat der Beklagte selbst dann im Anschluss an den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
- April 2017 keine Beschwerde mehr eingelegt. Stattdessen hat der Beklagte bereits zuvor mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2017 den o.a. Widerspruch der Kläger gegen den o.a. Ablehnungsbescheid vom
- November 2016 zurückgewiesen, wogegen die Kläger dann am
- April 2017 unter dem vorliegenden Az. S 12 SO 53/17 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben haben. Mit Gerichtsbescheid vom
- Mai 2017 wurde schließlich in der Sache S 12 SO 17/17 der Bescheid vom
- Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheide vom
- Februar 2017 aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass die insoweit angefochtenen Bescheide rechtswidrig und danach aufzuheben seien. Dies insgesamt aus den vielfältigen o.a. Gründen der Beschlüsse der Kammer vom
- Februar 2017 und
- März 2017 heraus, auf die analog § 136 Abs. 3 SGG insoweit Bezug genommen werde. Dabei könne - auch mit dem Hessischen Landessozialgericht - allein darauf abgestellt werden, dass der Beklagte mit den hier angefochtenen Bescheiden aus den o.a. Gründen rechtswidrig in die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom
- Dezember 2016 eingegriffen habe und der o.a. Abänderungsantrag, der ohnehin auch allein in die Zukunft hätte gerichtet gewesen sein können, zwischenzeitlich ebenfalls mit Beschluss vom
- März 2017 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Auf die weiter angesprochenen o.a. Rechtsfragen komme es insoweit entscheidungserheblich nicht an. Auch nicht darauf, ob sich die mit Beschluss vom
- Dezember 2016 erfolgte Verpflichtung über eine vorläufige Verpflichtun