80, juris Rdnr. 35 ff.). Die EHV ist zwar kein Teil der Sozialversicherung, sie basiert jedoch auf dem auch eine solche Versicherung tragenden Gedanken einer kollektiven Pflichtversicherung zur Absicherung der Risiken von Invalidität und Alter. Dieser Charakter einer solidarischen Pflichtversicherung rechtfertigt es, die für den Bereich der Sozialversicherung aufgestellten Grundsätze sinngemäß auch auf die EHV zu übertragen (vgl. BSG, Urt. v. 19.02.2014 - B 6 KA 8/
80, juris Rdnr. 43). Der Gestaltungsspielraum der Vertreterversammlung der Beklagten als Normgeber wird demzufolge durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt; unbillige Härten müssen vermieden werden, und das für jede Beitragserhebung prägende Äquivalenzprinzip muss ebenso beachtet werden wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 22 <vorgesehen>, juris Rdnr. 17). Aus dem Sinn und Zweck der EHV folgt damit, dass die Beitragsleistung, die wiederum Grundlage der Anwartschaft ist, grundsätzlich leistungsbezogen ist. Eine Aufteilung der Beiträge steht damit nicht im Belieben der Vertragsärzte bzw. des anstellenden Arztes. Auch kommt es nicht allein darauf an, dass die von der Beitragsabführung begünstigten Ärzte auf eine weitere Punktegutschrift verzichten. Der Umstand, dass die Umverteilung auch zwischen bereits EHV-berechtigen Ärzten stattfinden soll, ist kein Grund für eine Änderung der Aufteilung. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich noch EHV-Anteile erworben werden können. Zum anderen kennzeichnet es die EHV, dass auch bei Erreichen einer Anwartschaft im Umfang des Höchstanspruchssatzes weiterhin Beitragspflicht besteht. Ist die Höchstpunktzahl erreicht, muss der Vertragsarzt weiterhin Abzüge von seinem Honorar hinnehmen, obwohl diese sich auf die Höhe seiner Altersbezüge nicht mehr auswirken. Diese Folge ist in beitragsfinanzierten Sicherungssystemen nicht typisch, aber auch nicht generell ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich insoweit im Grundsatz auf den Gedanken des sozialen Ausgleichs im System der EHV berufen, der auch im Rahmen dieser besonderen Versorgungseinrichtung zur Anwendung kommen darf (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 22 <vorgesehen>, juris Rdnr. 25). Von daher ist die "Umleitung" von Beiträgen aus einer individuellen beitragsökonomischen Sicht kein Grund für eine Änderung. Der anstellende Arzt wie der Kläger hat im Übrigen die Möglichkeit, die durch die Heranziehung zur Finanzierung der EHV entstehenden Belastungen an die angestellten Ärzte weiterzuleiten. Zwar dürfte, was der Kläger zutreffend vorträgt, eine zeitgleiche Weitergabe an die Ärzte regelmäßig nicht möglich sein, weil die Höhe des Vorwegabzugs schwankt und sich damit einer quartalsgleichen Weitergabe an die angestellten Ärzte durch arbeitsvertragliche Regelungen entzieht. Indes liegt es nahe, dass sich die Schwankungsbreite in einem überschaubaren Rahmen hält und, wenn auch nicht exakt, in diesem doch kalkulierbar ist. Damit hat der anstellende Arzt die Möglichkeit, die finanziellen Belastungen durch die EHV jedenfalls in finanziell relevantem Umfang durch Weitergabe an die angestellten Ärzte und damit an die später aus der EHV Anspruchsberechtigten weiterzuleiten. Auch vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der grundsätzlichen steuerlichen Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ist die Heranziehung zur Finanzierung der EHV nicht als unangemessen anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.02.2014 - B 6 KA 8/
80, juris Rdnr. 44). Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet wie vorliegend der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dies war hier der Fall. Permalink: https://openjur.de/u/2312322.html ( https://oj.is/2312322 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.