Die Reduzierung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum - statt auf eine Station - stellt keine so wesentliche neue Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit dar, dass sie den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG erneut auslösen würde. Mit Ausnahme des unmittelbar anwendbaren Rechtssatzes des Art. 104 Abs. 2 GG bei freiheitsentziehenden Fixierungen ist es dem Richter nicht erlaubt, von sich aus einen Richtervorbehalt dort zu implementieren, wo der Gesetzgeber ihn ausdrücklich nicht normiert hatte. Damit bedarf die Anordnung anderer besonderer Sicherungsmaßnahmen als der Fixierung im Sinne des § 21 PsychKHG keiner richterlichen Anordnung. Tenor Für die Isolierung der bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom XX.XX.2019 (Az.: 83 XIV 464/19) bis zum XX.XX.2019 untergebrachten Betroffenen in einem gesonderten Raum bedarf es keiner zusätzlichen richterlichen Genehmigung. Daher wird der Antrag des Klinikums K vom XX.XX.2019 auf Genehmigung der Isolierung in einem gesonderten Raum als unzulässig zurückgewiesen. Gründe I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom XX.XX.2019 (Az.: 83 XIV 464/19) wurde die Betroffene bis zum XX.XX.2019 gemäß § 1, 9, 16 und 17 PsychKG untergebracht. Am XX.XX.2019 teilte das Klinikum K mit, dass die beliehene Ärztin A um 15:00 Uhr die besondere Sicherungsmaßnahme in Form der Isolierung in einem gesonderten Raum angeordnet hatte und gleichzeitig den Antrag auf Genehmigung dieser Maßnahme (hier eingegangen um 15:43 Uhr) beantragt hatte. Der isolierte Raum verfügt über ein eigenes Badezimmer und wird durch das Pflegepersonal stets visuell überwacht. Aus dem Antrag - durch die Mitteilung der Pflegekräfte im Rahmen der heutigen Anhörung bestätigt - geht hervor, dass die Betroffene andere Mitpatienten angegriffen habe, diese teilweise geschlagen und geschubst habe. Aus medizinischer Sicht ist eine Reizabschirmung erforderlich. Dabei stelle die Isolierung gegenüber einer Fixierung ein milderes Mittel dar. Dies entspricht auch dem persönlichen Eindruck des Gerichts am heutigen Morgen. Die Betroffene war sehr angespannt, hat mit der offenen Tür gegen die Wand geschlagen und hat sowohl das Klinikpersonal wie auch den Richter und die Verfahrenspflegerin beschimpft. II. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 PsychKHG dürfen bei erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer, besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PsychKHG stellt die Absonderung von anderen Patienten und nach Nr. 2 die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände solch eine besondere Sicherungsmaßnahme dar. Die Isolierung der Betroffenen in einem gesonderten Raum ist als sogenannte besondere Sicherungsmaßnahme sowohl nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 wie auch Nr. 2 PsychKHG zulässig. Gemäß § 21 Abs. 4 PsychKHG ist während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahme ist zu dokumentieren. Eine richterliche Genehmigung dieser Maßnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.