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SG Gießen, Beschluss vom 04.11.2020 - S 25 AS 505/20 ER

gesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2020. Der Antragsteller ist eingeschriebener Student des Bachelorstudiengangs Geschichts- und Kulturwissenschaften (HNN) und betreibt das Studium an

§ 26Nr.

2; Urteil vom

  1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R , juris; Urteil vom
  2. September 2008 - B 4 AS 28/07 R =

§ 7Nr.

9 ; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS36/06 R =

§ 7Nr.

6 ). Das Fehlen individueller Voraussetzungen für eine Förderung ist unerheblich und ändert nichts an der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach (a.a.O.). Nicht maßgeblich ist mithin, dass der Antrag auf BAföG-Leistungen wegen des Zweitstudiums nach § 7 BAföG abgelehnt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom

  1. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER , juris, Rn. 17 m.w.N.). Jedoch ist auch auf Grundlage der abstrakten Betrachtung das Studium des Antragstellers im Sinne von § 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Bei der Universität handelt es sich um eine Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 BAföG. Gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 BAföG wird aber "Ausbildungsförderung (...) nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird." Maßgebend für die Frage, wann die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, sind die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 1975 - V C 15.74 , BVerwGE 49, 279

(280); Urteil vom
  1. Juni 1988- 5 C 59.85 , NVwZ-RR 1989, 81 ). Voll in Anspruch nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden eine Ausbildung dann, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert (Teilziffer 2.5.
  2. BaföGVwV). Grundsätzlich wird in der Praxis der Förderungsämter bei dem Besuch von Hochschulen unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER , juris, Rn. 21). Dies ist der Fall, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden (dazu VG Hamburg, Urteil vom
  4. Juni 2020 - 2 K 1888/18 , BeckRS 2020, 17354, Rn. 28 m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller das Studium an der C-Universität A-Stadt auf ein Teilzeitstudium reduziert. Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Hessischen Immatrikulationsverordnung werden Semester im Teilzeitstudium als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Im Teilzeitsemester dürfen maximal die Hälfte der dem jeweiligen Semester nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Werden mehr Kreditpunkte/Leistungsnachweise erworben, ist das Semester als volles Fachsemester zu zählen. Die C-Universität A-Stadt hat die Durchführung des Studiums des Antragstellers mit Bescheinigung vom
  5. September 2020 für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2020 genehmigt. Somit ist davon auszugehen, dass das Studium des Antragstellers nicht die volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt, sondern lediglich zu 50 % und mithin grundsätzlich für die konkreten Semester ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG nicht besteht. Allerdings ist bei der abstrakten Betrachtung im Sinne von § 7 Absatz 5 SGB II die Gesetzessystematik zwischen den Regelungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG auf der einen Seite sowie dem SGB II auf der anderen Seite in die rechtliche Betrachtung einzubeziehen. Es ist insbesondere nicht Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu fördern (BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R , juris, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom
  6. September 2008 - B 4 AS 28/07 R ,

§ 7Nr 9 , Rn.

14). Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden (SG Berlin, Urteil vom

  1. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris, Rn. 32; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R , juris, Rn. 39 m.w.N; BSG, Urteil vom
  2. September 2008 - B 4 AS 28/07 R ,

§ 7Nr 9 , Rn.

14). Die Bewertung, ob, wie vorliegend, ein nur in einzelnen Semestern in Teilzeit absolviertes Studium im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen abstrakten Betrachtung der Voraussetzungen des § 2 BAföG eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung darstellt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dieser Frage - soweit für die Kammer ersichtlich - nicht vor. Nach der wohl bisher bestehenden Rechtsprechung soll jedenfalls ein vollständig in Teilzeit betriebenes Studium auf Grund der Regelung des § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG entbehren und somit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegenstehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. August 2014 - L 18 AS 1672/13 , juris, Rn. 19; Thüringer LSG, Beschluss vom
  2. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER , juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. November 2007 - L 14 B 1224/07 AS ER , juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  4. Juni 2009 - L 13 ASA 39/09 B ER, juris - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  5. April 2008 - L 2 AS 71/06 , juris). Demnach komme es lediglich darauf an, ob die Ausbildung tatsächlich in Teilzeit betrieben wird. Nicht maßgeblich sei, ob der Studierende mit dem in Teilzeit betriebenen Studium möglicherweise aus Krankheitsgründen voll ausgelastet sei und daher aus individuellen Gründen nicht zu einem Vollzeitstudium in der Lage sei, da nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit abzustellen sei (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  6. August 2014 - L 18 AS 1672/13 , juris, Rn. 19). Darüber hinaus wird teilweise in der Rechtsprechung angenommen, dass eine nach § 2 BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung auch dann vorliege, wenn nur einzelne Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert werden (so ohne nähere Begründung das LSG Thüringen, Beschluss vom
  7. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER , juris, Rn. 24). Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom
  8. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 , juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom
  9. Oktober 1975 - V C 15.74 , BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom
  10. Juni 2020 - 2 K 1888/18 , BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.). Die benannte Rechtsprechung wird allerdings jüngst in Frage gestellt, insbesondere durch die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg sowie des SG Berlin (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  11. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER , juris; SG Berlin, Urteil vom
  12. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris). Nach dem SG Berlin soll im Rahmen der abstrakten Betrachtung eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 5 S. 1 SGB II nur in den Fällen vorliegen, in denen der Studiengang von Beginn an und ausschließlich in Teilzeit absolviert werden kann, ohne dass der Studierende während des Studiums selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob er sein Studium in Teilzeit oder in Vollzeit fortführt. Allein dieses Verständnis der Norm schaffe eine hinreichend klare abstrakte, von der konkreten Ausgestaltung des Studiums im Einzelfall losgelöste und der Disposition des einzelnen Studierenden entzogene Abgrenzung der nach § 7 Absatz 5 SGB II dem Grunde nach förderungsfähigen von den nicht förderungsfähigen Ausbildungen (SG Berlin, Urteil vom
  13. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris, Rn. 25). Weiter differenziert das SG Berlin danach, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt, oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (SG Berlin, Urteil vom
  14. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris, Rn. 26). Wäre die Förderungsfähigkeit eines Studiums dem Grunde nach im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II bereits dann zu verneinen, wenn der Studierende im streitigen Zeitraum das Studium in Teilzeit durchgeführt habe, würden weder die dem BAföG zu Grunde liegenden Grundsätze beachtet, noch praktische Ergebnisse herbeigeführt (SG Berlin, Urteil vom
  15. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris, Rn. 26). Ein solches Verständnis der Norm würde es ermöglichen, dass sich ein und derselbe Studiengang in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte aufspalten könne, je nachdem, ob im jeweiligen Semester das Studium in Vollzeit oder Teilzeit betrieben werde (SG Berlin, Urteil vom
  16. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris, Rn. 27). Es handele sich bei der konkreten Wahl, ein Studium nur teilweise in Teilzeit zu studieren, damit um eine individuelle Ausgestaltung im Einzelfall, ergo eine Ausbildungsmodalität (SG Berlin, Urteil vom
  17. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris, Rn. 27). Eine vergleichbare Auffassung vertritt wohl auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, welches zu bedenken gibt, dass allein durch richterliche Rechtsfortbildung die Konzeption der Ausbildungsförderung so wie sie im BAföG zum Ausdruck kommt, ad absurdum geführt werde. Ließe man Studierenden nach, dem Studium durch eine Reduzierung auf Teilzeit die abstrakte Förderungsfähigkeit zu entziehen und so in den Genuss öffentlicher Förderung - nämlich von SGB II-Leistungen - ohne Rückzahlungspflicht zu gelangen, wären die Förderrichtlinien des BAföG wirkungslos. Es würde eine vom Grundsatz her zeitlich grenzenlose Förderung ohne Rückzahlungsverpflichtung, die ganz offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, installiert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  18. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER , juris, Rn. 23 f.). Vorliegend hat der Antragsteller sein Studium an der C-Universität A-Stadt zunächst in Vollzeit betrieben. Erst zum Wintersemester 2019/20 hat der Antragsteller eine Reduzierung des Studiums auf Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen. Ein vollständiges Teilzeitstudium liegt demnach nicht vor. Nach Auffassung der Kammer ist somit für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich, wie im Rahmen der abstrakten Betrachtung der Voraussetzungen nach § 2 BAföG im Sinne von § 7 Absatz 5 SGB II der Ausbildungsabschnitt eines Studiums zu fassen ist. Gemäß dem Wortlaut von § 2 Absatz 5 Satz 2 BAföG ist ein "Ausbildungsabschnitt (...) die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird." Legt man den Wortlaut der Norm der hier durchzuführenden abstrakten Betrachtung zugrunde, so überzeugt es nicht, als Ausbildungsabschnitt ein einzelnes Semester als Maßstab der Betrachtung heranzuziehen, sondern vielmehr das gesamte Studium bis zu dessen Abschluss oder Abbruch. Vorliegend hat der Antragsteller das Studium an der C-Universität A-Stadt, wie auch zuvor das Studium an der D-Universität D-Stadt, (zunächst) in Vollzeit betrieben. Auf Grund der chronischen Epilepsie des Antragstellers hat dieser sodann eine Reduktion auf ein Teilzeitstudium beantragt. Das Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften an der C-Universität A-Stadt ist nach der zugrundeliegenden Studienordnung grundsätzlich auf ein Vollzeitstudium angelegt. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des SG Berlin an, dass es der Grundkonzeption von § 7 Absatz 5 S. 1 SGB II widerspricht - nach der es gerade auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiengangs unabhängig von der individuellen Ausgestaltung im Einzelfall ankommen soll -, eine Aufspaltung des Studiums in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte vorzunehmen. Es überzeugt im Rahmen einer abstrakten Betrachtung gerade nicht, dass ein und dasselbe Studium auf Grund einer individuellen Entscheidung für einzelne Semester anders zu betrachten sein soll, selbst wenn es zu einem konkreten Zeitpunkt in Teilzeit betrieben wird. Hintergrund des § 2 Absatz 5 S. 1 BAföG ist, dass eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss dieser Norm unterfällt, deshalb nicht förderungsfähig ist, weil der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er dem Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (SG Berlin, Urteil vom
  19. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  20. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  21. August 2007 - L 28 B1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom
  22. April 2011 - 5 K 1292/10 ). Der Studierende hat insbesondere bei vollständig auf Teilzeit angelegten Studiengängen nicht die Möglichkeit, auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit durch Wechsel des Teilzeitstudiums in ein Vollzeitstudium und umgekehrt Einfluss zu nehmen (SG Berlin, Urteil vom
  23. August 2019 - S 34 AS 2277/18 , juris, Rn. 30). Dies ist im Rahmen eines grundsätzlich auf Vollzeit angelegten Studiums, welches - wenn auch aus gesundheitlichen Gründen - auf Teilzeit reduziert wird, anders. Hier beruht die Entscheidung, das Studium nicht in Vollzeit weiterzuführen, auf einer persönlichen, wenn auch sehr nachvollziehbaren Entscheidung des Antragstellers. Würde man hingegen dem Vortrag des Antragstellers folgen, so könnten die Grenzen der Ausbildungsförderung ausgehebelt werden und durch die Reduzierung auf Teilzeit dennoch eine Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" im Rahmen des SGB II erlangt werden. Die zwischen den Gerichten umstrittene Frage, ob bei einer Aufnahme von Teilzeitausbildungen in das Leistungssystem des SGB II die Gefahr besteht, dass eine zeitlich grenzenlose finanzielle (Ausbildungs-)Förderung installiert wird oder aber, ob diese Gefahr auf Grund des darüber hinaus zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens des SGB II als unbegründet zurückzuweisen ist (dazu insbesondere jüngst das OVG Lüneburg, Urteil vom
  24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 , juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  25. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER , juris), wird vorliegend besonders deutlich, da der Antragsteller sich auf der einen Seite nicht in der Lage sieht, das Studium an der C-Universität A-Stadt aus gesundheitlichen Gründen in Vollzeit zu betreiben, auf der anderen Seite der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedoch im Rahmen des ohne den Antragsteller durchgeführten Erörterungstermins vorgetragen hat, dass sich der Antragsteller in der Lage sieht, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Dabei schränkte der Antragsteller lediglich ein, dass er nicht in der Lage sei, körperlich schwere Arbeiten zu tätigen. Bei einem Studium handelt es sich aber gerade nicht um körperlich schwere Arbeit. Ferner hatte der Antragsteller bereits an der D-Universität D-Stadt in Vollzeit das Studium "Magister Theologiae" studiert. Das Studium schloss er schließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht ab. Dennoch hatte er eine Reduktion auf Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen, anders als nun an der C-Universität A-Stadt, nicht vorgenommen. Da es sich bei der hier in Frage stehenden Bewertung der Reduktion eines Vollzeitstudiums auf ein Teilzeitstudium um eine Rechtsfrage im Rahmen der abstrakten Betrachtung nach § 7 Absatz 5 SGB II und nicht um eine ungeklärte Tatsachenfrage handelt, war vorliegend nicht in eine Folgenabwägung einzutreten (so auch Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  26. Aufl., § 86b SGG [Stand: 23.10.2020], Rn. 420.3 mit Verweis auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  27. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER , juris welches mit Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung in die Folgenabwägung eintritt). Auf die Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nach § 7 Absatz 1 SGB II kommt es vorliegend somit nicht mehr an. Auf eine weitere Aufklärung dieser Frage durch die Einholung von Befundberichten wurde daher seitens der Kammer verzichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG in entsprechender Anwendung. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 172 Absatz 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2312368.html ( https://oj.is/2312368 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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