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VG Berlin, Beschluss vom 21.09.2020 - 4 L 350/20

1. Wird eine ausnahmsweise zugelassene Sonntagsöffnung unter die Bedingung gestellt, dass "die Veranstaltung wie geplant und im analogen Veranstaltungsformat an diesem Termin" stattfindet, genügt dies

Gebrauch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgang (zwei Leitzordner) verwiesen. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Er ist zulässig und insbesondere nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn der Antragsgegner hat die in Rede stehende Allgemeinverfügung im Sinne von § 1 Abs. 1

Bln i.V.m. § 35 Satz 2

nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, so dass der hiergegen erhobenen Klage VG 4 K 351/20 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ein solcher Antrag wäre in der hier vorliegenden Konstellation auch nicht subsidiär. Vor dem Hintergrund, dass die Allgemeinverfügung vorliegend die Genehmigung zum Offenhalten der Verkaufsstellen an dem jeweiligen Termin unter die Bedingung stellt, dass "die Veranstaltung" wie geplant stattfindet, könnte zwar erwogen werden, ob die Antragstellerin effektiveren Rechtsschutz über einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO des Inhalts erlangen könnte, vorläufig feststellen zu lassen, dass eine solche Bedingung jeweils nicht eingetreten ist. Da es indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar - wie noch zu zeigen ist - sehr unwahrscheinlich, aber denklogisch nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls ein Teil der in Bezug genommenen Veranstaltungen stattfinden wird, erscheint ein solches Vorgehen nicht angezeigt. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom
  2. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom
  3. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom
  4. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).
  5. Der Antrag ist begründet. Das öffentliche Interesse an der formell rechtmäßig angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Allgemeinverfügung vom
  6. August 2020 offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts besteht aber kein öffentliches Interesse. a. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung nicht bloß formelhaft bleiben, sondern muss einzelfallbezogen sein. Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend deutlich und einzelfallbezogen damit begründet, dass über eine Klage nicht mehr vor der zugelassenen Sonntagsöffnung entschieden werden wird, und damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Suspensiveffekt des Rechtsmittels ansonsten die mit der Verfügung bezweckte Wirkung verhindern würde. b. Vorliegend wird sich die Allgemeinverfügung vom
  7. August 2020 aber mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Die Allgemeinverfügung beruht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom
  8. November 2006 (GVBl. S. 1045), geändert durch das Erste Änderungsgesetz vom
  9. November 2007 (GVBl. S. 580) und das Zweite Änderungsgesetz vom
  10. Oktober 2010 (GVBl. S. 467). Danach legt die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Die Allgemeinverfügung erscheint schon formell fehlerhaft. Es ist nämlich bereits zweifelhaft, ob sie dem Begründungserfordernis

(1)bzw. dem Bestimmtheitsgebot
(2)genügt und ob das im BerlLadÖffG vorgesehene Verfahren eingehalten wurde
(3).
(1)Nach § 39 Abs. 1

ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Nach Abs. 2 Nr. 5 bedarf es einer Begründung zwar nicht, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird. Darauf kann sich der Antragsgegner aber hier nicht berufen. Die Bedingung des Nicht-Bedürfens einer Begründung ist verfassungskonform nämlich dahin einzuschränken, dass es einer Begründung nur dann nicht bedarf, wenn sie aus praktischen Gründen nicht möglich ist. Für schriftliche Allgemeinverfügungen ist daher kaum ein Fall denkbar, in dem eine Begründung nicht möglich oder der Behörde unzumutbar ist (BeckOK

/Tiedemann, 48. Ed. 1.7.2020 Rn. 93,

§ 39Rn.

93). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass bestimmte Arten von Allgemeinverfügungen - etwa Verkehrszeichen - ohne Begründung aus sich heraus verständlich sind (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018,

§ 39Rn.

104). Mit der generellen Annahme, bei allein öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinverfügungen sei eine "Aus-Sich-Heraus-Verständlichkeit" gegeben, ist die mögliche Komplexität der durch Allgemeinverfügungen regelbaren Sachverhalte jedoch unterschätzt worden. Um den Anforderungen von § 39 Abs. 1 Satz 1

Rechnung zu tragen, ist Absatz 2 Nr. 5 daher restriktiv zu verstehen: Nur dann kann die Begründung entfallen, wenn und soweit die Allgemeinverfügungen aus sich heraus verständlich ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018,

§ 39Rn. 106; HK-Verw

R/ Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016,

§ 39Rn.

45). Hier liegt weder eine aus sich heraus ohne Begründung verständliche Verfügung vor, noch war die Begründung hier nicht möglich oder der Behörde unzumutbar. Abgesehen davon, dass dem Gericht aus einer Reihe parallel gelagerter Verfahren der vergangenen Jahre, in denen die hiesige Antragstellerin ebenfalls die Sonntagsöffnungen betreffende Allgemeinverfügungen angegriffen hat, bekannt ist, dass diese mit einer (zuvor vorhandenen) Begründung versehen waren, zeigt der Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung gerade, dass ihm dies durchaus möglich ist. Ob der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 18. September 2020 den Verfahrensfehler heilen kann, erscheint fraglich. Zwar ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 nichtig macht, nach § 45 Abs. 1 Nr. 2

unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; dies kann grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen. Soweit der Schriftsatz auf Seiten 8/9 ausführt, die "in Bezug genommenen Veranstaltungen hätten jeweils eine Bedeutung für Berlin als Ganzes", stellt sich dies indes vor dem Hintergrund, dass - wie noch zu zeigen ist - die dort genannten Veranstaltungen z.T. nicht oder jedenfalls so nicht stattfinden werden, weniger als eine Begründung denn als eine Behauptung dar. Soweit die Begründung im Übrigen auf die Konjunkturförderung, den Erhalt von Arbeitsplätzen und den Gesundheitsschutz abstellt, genügt dies dem Begründungserfordernis deshalb nicht, weil § 45 Abs. 1 Nr. 2

erfordert, dass die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren, die Behörde diese also tatsächlich angestellt hatte (vgl. Kopp/Ramsauer,

,

  1. Aufl. 2019, § 45 Rdnr. 18). Auch dies erscheint hier zweifelhaft, da diese Aspekte ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vom
  2. August 2020 gerade nicht maßgeblich sein sollten. Gleiches gilt für die im Vermerk vom
  3. August 2020 dargelegten Ansätze, weil sie im Konjunktiv formuliert sind ("könnte ... dargelegt werden"), so dass nicht erkennbar wird, dass diese sämtlich oder nur zum Teil Geltung beanspruchen sollen. Unabhängig hiervon sind diese (wohl) erst nach Erlass der Allgemeinverfügung formuliert worden.

(2)Ebenfalls formellen Bedenken begegnet die Regelung in Nr. 2 der Allgemeinverfügung, wonach die Genehmigung zum Offenhalten der Verkaufsstellen an dem jeweiligen Termin unter der Bedingung gilt, dass die Veranstaltung "wie geplant und im analogen Veranstaltungsformat an diesem Termin" stattfindet. Nach § 37 Abs. 1

muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, dass für die Adressaten ohne Weiteres erkennbar ist, was genau von ihnen gefordert wird, und wenn sie ihr Verhalten danach richten können (BeckOK

/Tiedemann, 48. Ed. 1.7.2020,

§ 37m .w.N.).

Soweit sich die Kritik der Antragstellerin zum einen darauf richtet, es sei nicht klar, ob mit der Verwendung der Formulierung "die Veranstaltung" im Singular bereits die Absage einer Veranstaltung dazu führe, dass die Bedingung für die auch im Zusammenspiel mit den anderen Veranstaltungen begründete Sonntagsöffnung entfalle, liegt hierin allerdings kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Denn dieser Wortlaut ist ungeachtet der Frage, ob ein solches Verständnis Sinn ergibt (Zweifel folgen daraus, dass - siehe dazu sogleich - jedenfalls zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt nicht von einem Stattfinden aller Veranstaltungen auszugehen ist), eindeutig, und auch der Antragsgegner geht ausweislich seines Erwiderungsschriftsatzes hiervon aus. Die Kammer teilt indes die Bedenken, die sich aus dem Abstellen auf ein "analoges Veranstaltungsformat" ergeben. Dies ist darin begründet, dass die beiden mehrtägigen Veranstaltungen "JazzFest Berlin" und "Berlin Science Week" (wohl) jeweils aus Einzelveranstaltungen bestehen sollen, die ausweislich der aktuell vorliegenden Planung z.T. gerade digital stattfinden sollen. So lässt sich der ansonsten noch keine konkreten Konzertveranstaltungen enthaltenden Homepage des "JazzFest Berlin" aktuell entnehmen, "besondere Zeiten erforder(te)n besondere Formate". Weiter heißt es: "Angesichts der Corona-Krise befragt das JazzFest Berlin 2020 in der neuen Programmsparte JazzFest off-Stage Musiker*innen und Kulturschaffende in audiovisuellen Online-Projekten zu den Herausforderungen der Gegenwart. Mit künstlerischen Auftragsarbeiten, Videostatements, Interviews und Diskussionen erweitert sich das Festival in Raum und Zeit, schlägt kreative Brücken in die Stadt, nach Europa und über den Atlantik und lässt die Bühne hinter sich, um nach den Dissonanzen in der Welt ‚da draußen‘ zu horchen" (vgl. https://www.berlinerfestspiele.de/de/JazzFest-berlin/start.html). Daneben lässt sich auch der Homepage für die Berlin Science Week (https://berlinscienceweek.com/de/) zwar noch kein Programm entnehmen ("coming soon"), wohl aber der Hinweis: "In diesem Jahr wechseln wir von physischen Veranstaltungen zu einem globalen virtuellen Festival für alle. Wir erkennen die gemeinsamen Anstrengungen von Wissenschaftlern weltweit an, um die Pandemie und ihre vielfältigen Auswirkungen zu überwinden. Nehmen Sie unbedingt an diesem Festival teil, bei der sich einige der besten Forscher der Welt treffen, um die jüngsten Durchbrüche in Wissenschaft und Gesellschaft aus aller Welt zu diskutieren und zu feiern. Nehmen Sie außerdem an einer Vielzahl von meist digitalen Veranstaltungen teil, wie Workshops, Symposien, Ausstellungen oder Science Slams, die von renommierten internationalen akademischen Institutionen organisiert werden." Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Abstellen auf ein "analoges Veranstaltungsformat" nicht hinreichend entnehmen, ob und in welchem Umfang das "JazzFest Berlin" und die "Berlin Science Week" noch den Charakter einer die Sonntagsöffnung rechtfertigenden Präsenzveranstaltung tragen, wenn hierbei offensichtlich auch virtuelle Ereignisse stattfinden sollen.

(3)Das Gericht hat in formeller Hinsicht schließlich Zweifel daran, ob der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung am 4. September 2020 das nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BerlLadÖffG vorgesehene Verfahren einhält. Danach soll die Allgemeinverfügung bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals beziehungsweise zum Ende des vierten Vorjahresquartals für das folgende Halbjahr verkündet werden. Dem gesetzgeberischen Willen hätte es also entsprochen, die Sonntagsöffnungen im konkreten Fall bis zum 30. Juni 2020 zu veröffentlichen. Mag die aktuelle Corona-Pandemie hier eine Ausnahme vom in der Regel in diesem Sinne gebundenen Ermessen rechtfertigen, weist das Gericht darauf hin, dass das höchst kurzfristige Vorgehen des Antragsgegners - die erste zugelassene Öffnung soll nur einen Monat nach Veröffentlichung möglich sein - Interessenverbänden wie der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) erschwert. Zudem werden die hiervon betroffenen Inhaber von Ladengeschäften hierdurch einer hohen Planungsunsicherheit ausgesetzt. Denn auf diesem Wege tritt die Bestandskraft der Allgemeinverfügung erst zu einem Zeitpunkt ein, in dem die erste Sonntagsöffnung am 4. Oktober 2020 bereits vorüber ist.
  1. bb)Die - aktenkundig gegen den ausdrücklichen Rat der Fachebene des Antragsgegners erlassene - Allgemeinverfügung ist auch materiell rechtswidrig. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung fehlt an einem öffentlichen Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG. Die Sonntagsöffnungen am 4. Oktober 2020 und am 8. November 2020 sind schon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeweils nicht von einem verfassungsrechtlich gebotenen hinreichenden Sachgrund getragen. Soweit zwischen der Kammer und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Uneinigkeit darüber besteht, ob die sogenannte "Anlassrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts, welche die einzelnen (bundes-)verfassungsrechtlichen Maßgaben für Sonntagsöffnungen konkretisiert, auf die Berliner Rechtslage übertragbar ist (vgl. dafür: Urteil der Kammer vom 5. April 2019 - VG 4 K 527.17 -; dagegen: Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2020 - OVG 1 B 6.19 -, jeweils juris), kann dies hier dahinstehen. Die Kammer legt der Entscheidung ihre bisherige Rechtsprechung hier ausdrücklich nicht zugrunde. Sie sieht sich indes zu dem - hier nicht entscheidungserheblichen - Hinweis veranlasst, dass sie noch nicht vollends von der Richtigkeit der obergerichtlichen Entscheidung überzeugt ist, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 2020 (- BVerwG 8 CN 3.19 - juris) die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem genannten Beschluss zugrunde gelegte Entscheidung des OVG Münster vom 17. Juli 2019 (- OVG 4 D 36/19 .NW -) gerade aufgehoben hat (bekräftigt durch das ebenfalls am 22. Juni 2020 ergangene, eine Entscheidung des VGH Mannheim vom 20. März 2019 - VGH 6 S 325/17 - betreffende Urteil BVerwG 8 CN 1.19 ). Überdies ist über den von der hiesigen Antragstellerin gegen die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg eingelegten Antrag auf Zulassung der Revision noch nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der objektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. - juris Rn. 149). Er sichert mit seinem Schutz eine wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben und ist damit auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen (BVerfG, a.a.O., Rn. 139). Er konkretisiert inhaltlich die materiellen Vorgaben für die Ausgestaltung des grundrechtlich gebotenen Mindestschutzniveaus für die Sonn- und Feiertage durch den Gesetzgeber (BVerfG, a.a.O., Rn. 149). Art. 139 WRV enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert. Grundsätzlich hat die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschränkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (BVerfG, a.a.O, Rn. 152, vgl. zu den Einzelheiten das Urteil der Kammer vom 5. April 2019 - VG 4 K 527.17 -, S. 16 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Zu der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG - seinerzeit in der Fassung des Gesetzes vom 14. November 2006 folgenden Inhalts: "Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung kann im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen" - hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 ( 1 BvR 2857/07 u.a., a.a.O., Rn. 179 ff.) ausgeführt: "
  2. bb)Die Regelung, wonach die Senatsverwaltung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier (weiteren) Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen kann (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG), ist mit dem Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV jedenfalls bei einschränkender Auslegung vereinbar.
(1)Hinsichtlich der Zahl von vier Tagen lässt sich gegen die Regelung im Blick auf die Gesamtzahl von regelhaft 52 Sonntagen im Jahr und von insgesamt neun je nicht zwingend auf einen Sonntag fallenden weiteren Feiertagen nichts erinnern, zumal bestimmte Feiertage von dieser Öffnungsmöglichkeit ausgenommen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG). Da die Freigabe durch Allgemeinverfügung erfolgt, bedarf es einer Verwaltungsentscheidung, die die Möglichkeit eröffnet, die jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgüter konkret in eine Abwägung einzubeziehen.
(2)Bedenken begegnet indessen die weite, allgemein gehaltene Voraussetzung für die Ausnahmeregelung: Erforderlich ist lediglich, dass die ausnahmsweise Öffnung "im öffentlichen Interesse" liegt. Dabei handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der es bei einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis ermöglicht, jedes noch so geringe öffentliche Interesse genügen zu lassen. Hier ist eine der Wertung des Art. 139 WRV genügende Auslegung geboten. Danach ist ein öffentliches Interesse solchen Gewichts zu verlangen, das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt. Dazu genügen das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche "Shopping-Interesse" auf der Kundenseite nicht. Der Begriff des "öffentlichen Interesses" soll der Gesetzesbegründung zufolge für "besondere Ereignisse im Interesse der Berliner und Touristen" zusätzliche Öffnungszeiten zulassen. Dabei soll es um "große Veranstaltungen" gehen, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machen. Damit sind Veranstaltungen und Ereignisse gemeint, die auch "über die Stadt hinaus Bedeutung haben und zahlreiche Touristen nach Berlin holen" (Abgeordnetenhaus Drucks 16/0015, S. 13). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in einem Land von der Struktur Berlins die Versorgung von Touristen und Besuchern von großen Messen und anderen Großveranstaltungen schwer auf bestimmte Bezirke begrenzen lässt. Für die von der Begründung in Bezug genommene Zielsetzung und Kategorie von Ereignissen werden nur Veranstaltungen, die einzeln oder in ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes haben, die Ausnahme tragen können." Nach diesem Maßstab fehlt es für beide Tage an auch nur einer ("großen") Veranstaltung, die als Sachgrund wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machen könnte. Weder einzeln noch - worauf der Antragsgegner offenbar, wie die jeweilige Kumulation mehrerer Ereignisse, aber auch die seiner eigenen Auffassung nach eindeutig formulierte Bedingung in Nr. 2 der Allgemeinverfügung zeigen, selbst abstellt - in ihrem Zusammenwirken können die für den 4. Oktober 2020 und die für den 8. November 2020 herangezogenen Veranstaltungen Bedeutung für Berlin als Ganzes haben.
(1)Für die Sonntagsöffnung am
  1. Oktober 2020 gilt demnach Folgendes: Die angeführten Festivitäten zum Tag der Deutschen Einheit können die Ausnahme nicht rechtfertigen. Obwohl der Antragsgegner dem Verwaltungsvorgang nach vor der Entscheidung über die Sonntagsöffnungen zunächst Format und Größe der jeweiligen Veranstaltungen ermitteln wollte, hat er diese eigene Vorgabe von vornherein außer Acht gelassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung war mit Blick auf die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit nämlich "immer noch nicht bekannt, welche Veranstaltungen in Berlin zu diesem Zeitpunkt durchgeführt würden." Das Gericht hält ein solches Vorgehen des Antragsgegners für prognosefehlerhaft. Der Entscheidung zum Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen wohnt als Grundvoraussetzung inne, dass eine in Bezug genommene Veranstaltung, die "Bedeutung für Berlin als Ganzes" haben soll, überhaupt stattfindet. Das schließt nicht aus, die Genehmigung für den Fall der Absage einer fest geplanten Veranstaltung nachträglich entfallen zu lassen, erfordert aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Festlegung der Ausnahmen eine überwiegende Gewissheit ihrer Durchführung. Anderenfalls ist eine Prognose zu den erwarteten Besucherzahlen als ein Indiz für die Bedeutung der Veranstaltung schlechthin nicht möglich. Daran fehlte es hier offenkundig. Denn im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung sah § 6 Abs. 1 Satz 2 der durch die nachfolgenden Verordnungen insoweit nicht geänderten Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom
  2. Juli 2020 (GVBl. S. 625) Personenobergrenzen bei Veranstaltungen vor und regelte, dass vom
  3. September bis zum Ablauf des
  4. Oktober 2020 Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5.000 zeitgleich Anwesenden verboten sind. Es war zu diesem Zeitpunkt also sogar rechtlich ausgeschlossen, dass Fest zur Deutschen Einheit überhaupt in nennenswertem Umfang im Vergleich zu den Dimensionen der Vorjahre abzuhalten. Dies gilt nach wie vor. Der Verweis des Antragsgegners im Erwiderungsschriftsatz, die Feierlichkeiten seien jedenfalls "noch nicht abgesagt", vermag hieran daher offenkundig nichts zu ändern. Im Gegenteil lässt sich im Internet unter dem Link: https://www.berlin.de/events/2716319-2229501-tag-der-deutschen-einheit-am-brandenburg.html der ausdrückliche Hinweis finden, dass "aufgrund der Corona-Pandemie (...) das Bürgerfest wahrscheinlich in diesem Jahr nicht statt(findet)." Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass noch sechs Wochen vor Beginn der (auch nur erhofften) Veranstaltung unsicher war, ob ein öffentliches Interesses an einer begleitenden Sonntagsöffnung gegeben sein könnte, eher gegen das Vorliegen einer "Großveranstaltung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - Rn. 21, juris, zur Berlin Art Week). An der Bewertung der Sonntagsöffnung des
  6. Oktober 2020 ändert auch das als weiterer Anlass angeführte Festival "Berlin leuchtet" nichts. Zu diesem Lichterfest hat die Kammer bereits mit Beschluss vom
  7. September 2018 (- 4 L 323.18 - Rn. 41, juris) festgestellt, dass unklar bleibe, in welchem Umfang diese Veranstaltung tatsächlich Touristen nach Berlin bringe. Zudem gebe die geringe zeitliche Überschneidung mit der von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr verfügten Ladenöffnung - das Lichterfest beginnt erst um 19.00 Uhr - keine Anhaltspunkte dafür her, dass von ihm (seinerzeit im Zusammenspiel mit der "Berlin Art Week") im Vergleich mit der Ladenöffnung die prägendere Wirkung für den Sonntag ausgehe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Erwägungen in seinem Beschluss vom
  8. September 2018 (- OVG 1 S 100.18 - Rn. 15, juris) nicht beanstandet, so dass die Kammer hieran festhält.
(2)Nicht anders ist demnach auch die Sonntagsöffnung am
  1. November 2020 einzuschätzen. Zum Abschiedsfest für den Flughafen Tegel lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung noch "kaum Angaben zum Veranstaltungsformat, zur Größe oder Besucherzahl vor", und dies ist weiterhin nicht der Fall. Vielmehr heißt es unter dem Link https://www.berlin.de/events/6014663-2229501-danke-tegel-TXL-abschiedsfest- flughafen-.html aktuell: "Hinweis: Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde die Veranstaltung noch nicht bestätigt." Das Gericht geht davon aus, dass diese Feierlichkeit nicht bzw. nicht mit nennenswerter Publikumsbeteiligung stattfinden wird, und zwar auch deshalb weil § 6 Abs. 2 Satz 2 der aktuell geltenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom
  2. September 2020 (GVBl. S. 665) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden vom
  3. Oktober bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2020 verbietet. Auch wenn außer Frage steht, dass der nunmehr außer Betrieb zu nehmende Flughafen Tegel (bislang) eine überragende Bedeutung für Berlin als Ganzes hatte, knüpft die Verfügung nicht hieran an, sondern an ein bloß erhofftes, nicht aber reales Ereignis. Soweit sich die Sonntagsöffnungen für den genannten Tag schließlich auf das JazzFest Berlin und die Berlin Science Week stützen, lässt sich mangels genauer Details zu den einzelnen Veranstaltungen ebenso wenig eine hinreichende Prognose zu etwaigen Besucherzahlen und damit der Bedeutung der beiden Ereignisse treffen. Gerade auch wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Situation und der hiermit einhergehenden rechtlichen Beschränkungen für öffentliche Veranstaltungen werden beide Formate voraussichtlich gerade darauf bedacht sein, Besucherströme in engen Grenzen zu halten, was deren prägende Wirkung jedenfalls 2020 offensichtlich ausschließt. Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit den "Finals - Berlin 2019" eine Veranstaltung, zu der allein an einem Wochenende 3.400 Sportler, 2.00 Helfer und 130.000 Besucher erwartet wurden, als nicht ausreichend angesehen hat, eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen (vgl. Beschluss vom
  5. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris, Rn. 33 f.). Selbst wenn also die beiden genannten Veranstaltungen regulär wie in den Vorjahren stattfänden (zur Berlin Science Week waren im Jahre 2019 an allen Veranstaltungen insgesamt 20.000 Besucher zu verzeichnen, vgl. https://berlinscienceweek.com/de/about/), reichte dies für die Annahme eines öffentlichen Interesses nicht aus (vgl. auch zur Berlin Art Week OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. September 2020 - OVG 1 S 100.18 - juris).
(3)Ein öffentliches Interesse an den Sonntagsöffnungen folgt schließlich auch nicht aus der (nachgeschobenen) Begründung des Antragsgegners im Schriftsatz vom
  1. September 2020, selbst wenn dies prozessual zulässig sein sollte. Er will das öffentliche Interesse nunmehr mit der Stärkung des Einzelhandels, dem Erhalt von Arbeitsplätzen und dem Gesundheitsschutz begründen. Die pandemiebedingte Betroffenheit des örtlichen Einzelhandels kann aber nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  2. September 2020 - 7 ME 89/20 -; OVG Münster, Beschluss vom
  3. August 2020 - 4 B 1261/20 .NE - und vom
  4. September 2020 - 4 B 1253/20 .NE -; VG Magdeburg ausweislich der Pressemitteilung Nr. 10/2020 vom
  5. September 2020, jeweils juris) sowohl landes- als auch bundesweit und für jeden Sonntag angeführt werden und damit keinen Ausnahmecharakter vom landesweit geltenden Gebot der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen begründen. Diese rechtfertigt daher für sich genommen keine anlasslosen, gebietsweiten und sortimentsübergreifenden Ladenöffnungsfreigaben an Sonntagen. Das bloße wirtschaftliche Umsatzinteresse stellt unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aber keinen sonstigen rechtfertigenden Sachgrund dar. Dem schließt sich die Kammer an, wobei die Erwägungen auf den hier zusätzlich angeführten Gesundheitsschutz übertragbar sind. Ungeachtet dessen setzt sich der Antragsgegner mit der Begründung, eine Sonntagsöffnung führe zur "Entzerrung" der Kaufinteressenten, in gewissen Widerspruch mit dem Ziel, den Einzelhandel zu stärken, er also erkennbar nur von einer anderen Verteilung der Käuferströme, nicht aber einem Zuwachs ausgeht. cc. Im Übrigen besteht kein sofortiges Vollziehungsinteresse, soweit dies der Antragsgegner - angesichts der Knappheit der Veröffentlichung ohnehin kaum überzeugend - mit der "langfristigen Planungssicherheit" für die teilnehmenden Einzelhandelsgeschäfte begründen will. Hiervon kann nämlich angesichts der Tatsache, dass zwei der ins Feld geführten Veranstaltungen wie aufgezeigt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht stattfinden werden, die Allgemeinverfügung die Sonntagsöffnung aber gerade unter die Bedingung von deren Abhaltung stellt, nicht die Rede sein.
  6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. August 2017 - OVG 1 S 45.17 - juris Rn. 34). Die Kammer hat dabei für die beiden betroffenen Sonntage den Regelwert ohne Abschlag zugrunde gelegt. Permalink: https://openjur.de/u/2312463.html ( https://oj.is/2312463 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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