begründet wird. Dessen ungeachtet wird der Wohnraum nach Ablauf wieder vom Vermieter oder seinen Familienangehörigen genutzt (vgl. § 575
).(...)" Die Parteien schlossen mehrfach mit Ablauf der Befristung für jeweils ein Jahr Vereinbarungen (vgl. hierzu Anlage B6, Bl.118 d. A.; Anlage K1, Bl. 17 d. A.) über eine Verlängerung des Mietverhältnisses unter Erhöhung des Mietzinses, zuletzt für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 zu einer Gesamtmiete von 1.330,00 €, welche sich aus einer Nettokaltmiete von 1.050,00 €, der Vorauszahlung für Betriebskosten vom 110,00 € sowie einer Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser von 90,00 € und einer Vorauszahlung für Strom von 50,00 € zusammensetzen sollte. Im Januar und Juli 2018 leistete die Beklagte keine Mietzahlungen, im März 2018 zahlte die Beklagte 1.300,00 € statt wie in den Vor- und Folgemonaten 1.330,00 €. Im Zeitraum vor dem 30.06.2018, verhandelten die Parteien über eine neuerliche Verlängerungsvereinbarung unter Erhöhung der Bruttomiete auf insgesamt 1.680,00 €, ohne dass eine erneute Vereinbarung zustande kam. Im Oktober 2018 befand sich die Bewohnerin N in Israel. Am 20.10.2018 öffnete der Kläger mit einem Zweitschlüssel die Wohnung und tauschte die Schlösser der Wohnungstür aus. Unter dem 01.11.2018 (Anlage K9, Bl. 98 ff. d.A.) kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Beklagte leistete ab November 2018 keine Mietzahlungen mehr. Der Kläger begehrt nunmehr Miete beziehungsweise Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 18.822,08 € wie folgt: Miete/Nutzungsentschädigung: Januar 2018 1.330,00 € März 2018 30,00 € Juli 2018 1.330,00 € November 2018 1.330,00 € Gesamt: 4.020,00 € Schadensersatz (vgl. f. Einzelheiten S. 10, 11 der Klageschrift, Bl. 11 f. d.A.): Gesamt: 14.802,08 € Die Beklagte leistete auf eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung des Klägers hin keine Zahlung. Sie erklärte mit Schreiben vom 17.12.2018 (Anlage B2, Bl. 83 d. A.) die Verrechnung Der Kläger ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei bereits mit Ablauf der Befristung vom 30.06.2018 beendet worden. Er behauptet schriftsätzlich, das Betreten der Wohnung in Abwesenheit der Bewohnerin sei ausdrücklich mit der Beklagten abgesprochen gewesen. Er habe ab Mitte September erfolglos versucht, die Bewohnerin N telefonisch zu erreichen. Im Oktober sei der zur Wohnung gehörende Briefkasten übergequollen und es sei ein seltsamer Geruch aus der Wohnung getreten. Frau N habe die Wohnung verlassen und dabei die Wohnung in einem erhebliche beschädigten Zustand hinterlassen. Der Kläger habe die Wohnung reinigen und renovieren müssen und er habe beschädigtes Inventar ersetzen müssen. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 18.822,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei widerrechtlich und in strafrechtlich relevanter Weise in die Wohnung eingedrungen und enthalte der Beklagten deren berechtigten Besitz vor. Ab Oktober könne der Kläger deswegen keine Miete mehr verlangen. Hinsichtlich der Mietrückstände aus Januar bis Juli 2018 erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 8.000 €. Die Nebenkostenvorauszahlungen ab 01.07.2015 bis 30.06.2018 seien rechtsgrundlos erfolgt, da keine wirksame Vereinbarung hierüber geschlossen wurde. Zudem sei bereits die Befristung im ersten Mietvertrag unwirksam, es handele sich in der Folge bei den weiteren Vereinbarungen um unwirksame Kettenmietverträge, sodass der ursprüngliche Mietvertrag fortgelte. Für das weitere Vorbringen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, M und H. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.03.2020 verwiesen. Gründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung und Verschmutzung der gemieteten Wohnung und des Inventars, noch auf ausstehende Miete oder Nutzungsentschädigung zu. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu, ein solcher kann sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 , 535 Abs. 1, 540 Abs. 2
, noch aus Deliktsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 , 540 Abs. 2
ergeben, weil der Kläger eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten oder der Bewohnerin nicht verwertbar dargelegt und bewiesen hat. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache durch einen Untermieter, hier der Tapete, des Teppichs, der Innenraumtüren, der Fenstergriffe und der Badezimmerfliesen oder den mitvermieteten Gegenständen, wie hier des vom Kläger genannten Mobiliars, kann sich hier aus §§ 280 Abs. 1 3, 535 Abs. 1, 540 Abs. 2
ergeben, sofern es sich bei den Schäden nicht um bloße Abnutzungserscheinungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs handelt (§ 538
). Weiter kann die Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, hier die Pflicht nur Endreinigung, nach erfolgloser Fristsetzung zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 , 540 Abs. 2
führen. Der Kläger hat auch umfangreiche Beschädigungen der Wohnung selbst, des Inventars sowie die erhebliche Verschmutzung der Wohnung dargelegt. Dem Vorbringen des Klägers wie auch dem hierzu ausdrücklich vorsorglich aus prozessökonomischen Gründen erhobenen Beweisen war indes aufgrund des erheblichen Bestreitens der Beklagten die prozessuale Berücksichtigung zu versagen. Das Vorbringen des Klägers und die angebotenen Beweise zu dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch unterfallen insgesamt einem Verwertungsverbot, da sein Parteivortrag und seine Beweismittel auf Informationen beruhen, die er unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung der Bewohnerin N auf grundrechtswidrige Weise erlangt hat (vgl. LG Berlin, Urteil vom
oder eines so genannten Angriffsnotstandes nach § 904
. Alle drei Bestimmungen erfordern eine Notstandslage, bei der zumindest eine Gefahr droht. Eine Gefahr droht, wenn eine auf tatsächliche Umstände begründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Hierzu hat der Kläger lediglich vorgetragen, es habe gestunken, es habe den Verdacht der Nutzung der Wohnung durch Dritte gegeben und der Briefkasten sei übergequollen, was die Beklagte bestritten hat. Selbst diese Umstände als wahr unterstellt, lässt sich der Schluss auf eine konkrete Gefahrenlage oder auch auf eine Aufgabe der Wohnung durch die Bewohnerin nicht ziehen. Damit fällt dem Kläger eine schwerwiegende vorprozessuale Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bewohnerin und ihres Sohnes zur Last, welche er im Verlauf durch den Austausch der Schlösser und damit durch eine, vom geltenden Recht in keiner Weise gedeckten, sog. "kalte Räumung" fortsetzte. Die aus seinem rechtswidrigen Vorgehen erlangten Erkenntnisse und Beweismittel unterliegen einem Verwertungsverbot. Die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt; diese kennt selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- oder Verwertungsverbot. Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (nachfolgend EMRK) sind keine entsprechenden Regeln enthalten. Art. 6 EMRK garantiert nur allgemein das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast,
nur der Beklagen gegen die Bewohnerin zustehen können (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019,
39) oder ob eine Zurechnung nach § 540 Abs. 2
erfolgt, kann offen bleiben. Hierauf kommt es nach den obigen Ausführungen nicht mehr an. Ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte scheidet aus den oben genannten Gründen ebenfalls aus, eine verwertbare Darlegung einer unerlaubten Handlung ist nicht erfolgt. Eine unerlaubte Handlung der Beklagten selbst macht der Kläger zudem gar nicht geltend. Da die Bewohnerin N und ihr Sohn auch keine Verrichtungsgehilfen der Beklagten, kommt auch ein Anspruch nach § 831
nicht in Betracht. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Mieten beziehungsweise Nutzungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 4.020,00 € zu. Für November 2018 kommt ein solcher Anspruch, geltend gemacht in Höhe von 1.330,00 €, schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger der Beklagten und der Bewohnerin ab Oktober die Nutzung der Wohnung nach dem Austausch des Wohnungsschlosses vorenthielt. Eine etwaig noch geschuldete Miete wäre hierdurch auf 0 gemindert, eine Nutzungsentschädigung wird mangels Nutzung ebenfalls nicht geschuldet. Sofern der Kläger darlegt, er habe im November Instandsetzungsarbeiten durchführen müssen und deswegen die Wohnung nicht vermieten können, macht er einen Schadensersatzanspruch geltend, welcher zunächst eine Pflichtverletzung der Beklagten oder eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung der Bewohnerin voraussetzt. Eine solche hat der Kläger, wie oben ausgeführt, nicht verwertbar dargelegt. Dem Kläger stehen auch für die Monate Januar und Juli 2018 sowie März 2018 keine Ansprüche zu. Für März 2018 ergeben sich aus der Minderzahlung von 30,00 € schon keine Mietschulden, der Anspruch aus ausstehenden Mieten für Januar und Juli 2018 ist jedenfalls durch Aufrechnung erloschen, § 389
. Es gilt im Einzelnen: Für März 2018 ergibt sich kein Mietrückstand. Die Beklagte schuldete für die Monate Januar, März und Juli 2018 aufgrund des Mietvertrages aus Januar 2015 jeweils eine Bruttomiete von (nur) 1.230,00 € statt 1.330,00 €. Die Befristungsabrede in § 2 Abs. 1 des Mietvertrages ist unwirksam, mit der Folge, dass das Mietverhältnis aus Januar 2015, welches eine Bruttomiete von 1.230,00 € vorsah, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, § 575 Abs. 1 S. 2
. Das Befristungsinteresse ist in vollem Umfang spätestens bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019,
19). Mangels anderweitigen Vortrags innerhalb der gesetzten Frist wurde der Beklagten das Befristungsinteresse in der vorausgesetzten Form unabhängig von der Dauer des jeweiligen Zeitmietvertrags ausschließlich in den jeweiligen Vertragsurkunden mitgeteilt. Dort heißt es: "Die Parteien sind sich einig, dass das Mietverhältnis nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Ziff. 1
begründet wird. Dessen ungeachtet wird der Wohnraum nach Ablauf wieder vom Vermieter oder seinen Familienangehörigen genutzt (§ 575
)" (Anlage K1, Mietvertrag 04.01.2015-01.07.2015, § 2, Bl. 13 d.A.). An den Inhalt der Mitteilung des Befristungsinteresses müssen strenge Anforderungen gestellt werden, weil anderenfalls der mit dem Gesetz verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann: Der Mieter soll bereits bei Vertragsschluss über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Das Befristungsinteresse muss so genau umschrieben werden, dass es von anderen Interessen unterschieden werden kann. Schlagworte ("wegen Eigenbedarfs‟) oder allgemein gehaltene Formulierungen wie "Das Mietverhältnis ist ein Zeitmietvertrag i.S.v. § 575
‟ genügen deshalb in keinem Fall (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019,
23). Danach enthält bereits der erste Mietvertrag keine wirksame Befristung enthalten, denn für den Mieter ist nicht erkennbar, ob die "Familienangehörigen", die alternativ zu dem Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Mietdauer nutzen wollen, zu dem privilegierten Personenkreis (§ 575
) gehören (vgl. zu der Formulierung "seine Familienangehörigen" AG Potsdam WuM 2004, 491 ). Der Mietvertrag behielt damit auch mit Ablauf der dort geregelten Befristung seine Gültigkeit, die in der Folgezeit jeweils mit Befristungsklausel geschlossenen Verträge sind gegenstandslos (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019,
75). Der Anspruch des Klägers auf Mietzahlungen für Januar und Juli 2018 in Höhe von jeweils 1.230,00 € ist jedenfalls durch Aufrechnung erloschen, § 389
. Der Beklagten stand ein aufrechenbarer Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
zu. Die durch die Beklagten auf die Folgemietverträge vom 01.07.2016 (Anlage B6, Bl. 118 d. A.) und vom 01.07.2017 (Anlage K2, Bl. 17 d. A.) geleisteten, einen Betrag von 1.230,00 € übersteigenden Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die entsprechenden Vereinbarungen, wie ausgeführt, wirkungslos sind. Ab dem 01.07.2016 bis zum 30.10.2018 leistete die Beklagte monatlich 1.330,00 €, statt wie geschuldet 1.230,00 €, ausgenommen der Monate Januar und Juli 2018, in denen keine Zahlungen erfolgen und dem Monat März 2018, in dem eine Zahlung nur in Höhe von 1.300,00 € erfolgte. Damit ergibt sich ein überbezahlter Betrag von 2.570,00 € (1.200,00 € vom 01.07.2016 30.06.2017; 1.070 € für 01.07.17 - 30.06.18 und 300,00 € für 01.07.18 - 20.10.18), welcher den geschuldeten Betrag von 2.460,00 € bereits übersteigt. Auf einen etwaigen Kautionsrückzahlungsanspruch kommt es damit schon nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2312503.html ( https://oj.is/2312503 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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